Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 13 AS 4598/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 4392/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 31. August 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung der Kosten für die Anschaffung einer Matratze in Höhe von 499 EUR, einer Unterfederung in Höhe von 399 EUR, des Elektromofas Campus inklusive Zubehör in Höhe von 3101 EUR -sowie Kosten für den Umbau der Steuerung samt neuem Akku in Höhe von 850 EUR- des Elektrorades Gazelle inklusive Zubehör in Höhe von 2307,35 EUR - sowie die Kosten des Austausches des Getriebes in Höhe von 176,80 EUR- und des Fahrrades Calvin inklusive Zubehör in Höhe von 633,70 EUR.
Der 1957 geborene Kläger bezieht von der Beklagten mit Unterbrechungen seit September 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II, Arbeitslosengeld II (Alg II). Beim Kläger ist seit Mai 2003 ein Grad der Behinderung von 80 v.H. sowie das Merkzeichen G festgestellt. Beim Kläger besteht eine infantile zerebrale Parese sowie ein depressiv-neurasthenisches Syndrom; die Leistungsfähigkeit des Klägers für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit beträgt mindestens 6 Stunden (Gutachten des Prof. Dr. E. im Verfahren S 8 R 1656/06 vom 19. März 2007).
Nachdem dem Kläger vom 16. März 2006 bis 31. August 2006 Alg II gewährt worden ist (Bescheid der Beklagten vom 23. Mai 2006 in der Gestalt des Bescheides vom 9. Juni 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juni 2006), beantragte der Kläger am 28. Juli 2006 die Fortzahlung der Leistungen ab 1. September 2006; in der Anlage beantragte er wegen seines immer schlechteren Gesundheitszustandes die Kostenübernahme für ein neues Fahrrad (ca. 750 EUR), ein neues Elektrofahrrad (ca. 2100 EUR), ein neues Elektro-Kfz (ca. 5000 EUR), einen neuen orthopädischen Lattenrost mit einer neuen orthopädischen Matratze (ca. 800 EUR) sowie eine Pflege- und Haushaltshilfskraft (ca. 500 EUR im Monat). Mit Bescheid vom 24. August 2006 bewilligte die Beklagte dem Kläger vom 1. September 2006 bis 28. Februar 2007 Alg II in Höhe von 895,97 EUR (Regelleistung 345 EUR, Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung in Höhe von 30,68 EUR und 520,29 EUR Kosten der Unterkunft und Heizung). Mit weiterem Bescheid vom 24. August 2006 lehnte sie eine Beihilfe für ein Fahrrad, ein Elektrofahrrad, ein Elektro-Kfz, einen orthopädischen Lattenrost, eine orthopädische Matratze und für eine Pflege- und Haushaltshilfskraft ab. Die Regelleistung umfasse den gesamten Bedarf zum Lebensunterhalt. Über die Regelleistung hinaus könnten nur hier nicht einschlägige Leistungen nach § 23 Abs. 3 SGB II erbracht werden. Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein, den er damit begründete, dass damit das Existenzminimum verfassungswidrig unterschritten werde. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 12. September 2006 zurückgewiesen. Einen weitergehenden Anspruch gegen die Beklagte habe der Kläger nicht.
Der Kläger hat am 15. September 2006 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Als behinderter Mensch müsse er immer wieder notwendige Anschaffungen tätigen. Die Aufwendungen seien von der Regelleistung nicht umfasst. Der Ausschluss von Sonderleistungen verstoße gegen die Menschenwürde und das Sozialstaatsprinzip. Nach Erörterung des Sachverhalts am 13. November 2006 hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 31. August 2009 abgewiesen. Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass der Ausschluss von Sonderleistungen gegen die Menschenwürde und das Sozialstaatsprinzip verstoße, handele es sich nicht um eine zulässige Feststellungsklage. Die Anfechtungs- und Leistungsklage sei unbegründet. Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines Fahrrades, eines Elektrofahrrades und eines Elektro-Kfz bestehe weder im Rahmen der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes noch im Rahmen der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit. Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt gemäß § 21 SGB II seien nicht gegeben, insbesondere würden Teilhabeleistungen am Arbeitsleben, Hilfen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes oder Eingliederungshilfen nicht erbracht (§ 21 Abs. 4 SGB II). Ebenso wenig bestehe ein Anspruch gemäß § 23 Abs. 3 SGB II. Die Anschaffung von Fahrzeugen könne auch nicht durch § 16 SGB II in Verbindung mit § 53 SGB III beansprucht werden, da der Kläger nicht dargelegt habe, dass die Anschaffung der Fahrzeuge zur Aufnahme der Beschäftigung notwendig sei. Für Leistungen zur Teilhabe sei die Beklagte nicht zuständig; da sie kein Rehabilitationsträger im Sinne der §§ 6, 6a SGB IX sei, habe auch eine Beiladung nicht zu erfolgen. Die Übernahme der Kosten für Lattenrost und Matratze ergebe sich nicht aus § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II, weil es sich um eine Ersatzbeschaffung handele, die aus der Regelleistung zu decken sei. Auch hierbei handele es sich nicht um eine Eingliederungsleistung nach § 16 SGB II. Soweit der Kläger laufende Kosten für eine notwendige Pflege- und Haushaltshilfe geltend macht, sei eine Rechtsgrundlage nach dem SGB II nicht gegeben. Eine Beiladung des Sozialhilfeträgers scheide aus. Die Stadt Freiburg im Breisgau habe ab der dortigen Antragstellung die Aufwendungen übernommen. Soweit der Kläger die Verurteilung der Beklagten begehrt, den Antrag an zuständige Leistungsträger weiter zu leiten, sei die Klage unbegründet, da hierauf kein eigenständiger Anspruch bestehe. Zudem habe die Beklagte auf eine anderweitige Zuständigkeit im Widerspruchsbescheid hingewiesen und der Kläger habe bereits bei der Deutschen Rentenversicherung Anträge auf Leistung zur Teilhabe gestellt.
Gegen dem Kläger am 8. September 2009 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 25. September 2009 Berufung eingelegt. Unter Berufung auf das Urteil des BSG vom 18. Februar 2010, B 4 AS 29/09 R, macht der anwaltlich vertretene Kläger weiterhin einen Sonderbedarf gegenüber der Beklagten geltend (Schriftsatz vom 6. Mai 2010). Nach gerichtlicher Aufforderung hat der Kläger die selbst beschafften Gegenstände belegt. Der Kläger hat den Lattenrost und die Matratze für zusammen 898 EUR am 23. August 2006, das Elektromofa Campus inklusive Zubehör am 13. Oktober 2006 für 3101 EUR und das Fahrrad Calvin inklusive Zubehör im Juli 2006 für 633,70 EUR gekauft. Das Elektrorad Gazelle inklusive Zubehör wurde von H. K. für 2307,35 EUR am 6. Juni 2008 erworben. Des Weiteren wurde vom Kläger und H. K. am 9. Juni 2011 -wohl für das Elektromofa Campus- der Umbau der Steuerung veranlasst und ein neuer Akku inklusive Zubehör angeschafft, was insgesamt 850 EUR gekostet hat, sowie von H. K. für das Elektrorad Gazelle am 16. Februar 2010 die Installation eines Tauschgetriebes veranlasst, was 176,80 EUR gekostet hat. Mit Schriftsatz vom 12. Juli 2012 hat der Kläger seinen ursprünglich gestellten Antrag wegen den Kosten für eine Pflege- und Haushaltshilfskraft angesichts der Leistungserbringung durch die Stadt Freiburg für erledigt erklärt und die Erstattung der oben genannten Kosten sowie die Beiladung der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg, der Gmünder Ersatzkasse GEK, der Deutschen BKK und der Stadt Freiburg beantragt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 31. August 2009 mit dem Aktenzeichen S 13 AS 4598/06 aufzuheben sowie die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. September 2006 zu verurteilen, die entstandenen Kosten für die Beschaffung einer Matratze in Höhe von 499 EUR, einer Unterfederung in Höhe von 399 EUR, eines Elektromofas Campus inklusive Zubehör in Höhe von 3101 EUR und den Umbau der Steuerung in Höhe von 850 EUR, eines Elektrofahrrades Gazelle Easyglider Pedelec inklusive Zubehör in Höhe von 2307,35 EUR nebst Revisionskosten in Höhe von 176,80 EUR (Rechnung vom 16. Februar 2010) sowie des Fahrrades Typ Calvin nebst Zubehör in Höhe von 633,70 EUR in Form eines Zuschusses, hilfsweise als Darlehen zu übernehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf die überzeugenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil.
Der Senat hat vom Sozialhilfeträger die Auskunft vom 23. November 2011 eingeholt und die Verwaltungsakten beigezogen. Hieraus ergibt sich, dass der Sozialhilfeträger ab dem Bekanntwerden des Bedarfes durch den Antrag des Klägers vom 10. Januar 2007 Kosten für eine Pflegeperson (maximal 8 Stunden die Woche zu einem Stundensatz von 7,70 EUR) nach Dauer und Höhe bestandskräftig bewilligt hat (siehe den Bescheid vom 31.Oktober 2007). Des weiteren hat der Senat von der Deutschen Rentenversicherung die Auskunft vom 01. Dezember 2011 eingeholt und deren Akten sowie die Akten des 11. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württembergs (L 11 R 3464/11 und L 11 R 3463/11) samt Beiakten beigezogen. Danach hat der Kläger mit Schreiben vom 5. September 2005 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und am 25. Juli 2006 Kraftfahrzeughilfe bei der Deutschen Rentenversicherung beantragt hat. Der erste Antrag wurde mit Bescheid vom 25. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juni 2006 abgelehnt; die hiergegen erhobene Klage zum SG (S 8 R 1656/06) wurde mit Urteil vom 16. April 2008 abgelehnt; die hiergegen erhobene Berufung (L 11 R 2474/08) hat der Kläger am 30. Dezember 2008 zurückgenommen. Den zweiten Antrag lehnte die Deutsche Rentenversicherung mit Bescheid vom 04. August 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juni 2010 ab. Die hiergegen zum SG erhobene Klage (S 12 R 3639/10) wurde mit Gerichtsbescheid vom 1. August 2011 abgewiesen; die hiergegen erhobene Berufung (L 11 R 3464/11) ist noch anhängig. Die Barmer GEK hat auf Anfrage des Senates mitgeteilt, dass der bis 30. Juni 2010 versicherte Kläger keinen Antrag auf Gewährung der hier geltend gemachten Kosten gestellt hat (Auskunft vom 17. November 2011).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die beigezogenen Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG ist zulässig, aber unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Streitgegenstand des Berufungsverfahrens sind die Bescheide der Beklagten vom 24. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. September 2006, mit denen der Antrag des Klägers auf Gewährung von Alg II ab 1. September 2006 verbeschieden worden ist. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist der geltend gemachte Mehrbedarf kein abtrennbarer Teil der Regelung über die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II (Urteil vom 22. November 2011, B 4 AS 138/10 R, veröffentlicht in juris, m.w.N.). Demnach hat der Senat darüber zu entscheiden, ob dem Kläger für den Bewilligungszeitraum vom 1. September 2006 bis 28. Februar 2007 höhere Leistungen zustehen, wobei die nicht streitbefangenen Kosten der Unterkunft als abtrennbarer Teil außen vor zu bleiben haben (BSG, Urteil vom 7. November 2006, B 7 b AS 8/06 R, veröffentlicht in juris). Die Bescheide vom 24. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. September 2006 sind insoweit rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
Der Kläger hat zwar das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze (§ 7a SGB II) noch nicht erreicht, er ist auch erwerbsfähig (s. nur Gutachten des Prof. Dr. E. vom 19. März 2007 im Verfahren S 8 R 1656/06) und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt auch in der Bundesrepublik Deutschland (vgl. §§ 7, 8, 9 SGB II); ob der Kläger angesichts des im Zeitraum von Juli bis Oktober 2006 investierten Geldvermögens in Höhe von 4632,70 EUR hilfebedürftig war, kann dahin gestellt bleiben, da er jedenfalls keinen Anspruch auf höhere Leistungen hat.
Für den bereits vor September 2006 gedeckten Bedarf für eine Matratze bzw. Unterfederung sowie für das Elektrorad Gazelle und das Rad Calvin besteht bereits deshalb kein Anspruch auf Übernahme der Kosten, da im streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum kein Bedarf (mehr) bestand (vgl. BSG, Urteil vom 19. September 2008, B 14 AS 54/07 R, Beschluss vom 16. Mai 2007, B 7 b AS 40/06 R, beide veröffentlicht in juris). Der Bedarf für diese Gegenstände war in den Bewilligungszeitraum von März bis August 2006 geltend zu machen (siehe hierzu auch den Antrag des Klägers vom 13. April 2006 auf krankheitsbedingten Sonderbedarf, den Bescheid der Beklagten vom 23. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides 14. Juni 2006 und den Gerichtsbescheid des SG vom 16. August 2007, S 13 AS 3473/06). Das Elektrorad Gazelle wurde erst nach dem streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum, am 6. Juni 2008, angeschafft, das Austauschgetriebe erst im Februar 2010 installiert, weshalb dieser Bedarf ebenfalls hier nicht zulässigerweise geltend gemacht werden kann; zudem scheitert das Begehren daran, dass nicht der Kläger, sondern H. K. das Elektorad Gazelle gekauft und den Austausch des Getriebes veranlasst, diese Kosten zu tragen hatte. Die Kosten für den Umbau der Steuerung samt Anschaffung eines neuen Akkus mit Zubehör in Höhe von 850 EUR sind erst am 9. Juni 2011 entstanden und können ebenfalls nicht für den streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum geltend gemacht werden.
Soweit der Kläger die Kosten für das am 13. Oktober 2006 gekaufte Elektromofa Campus inklusive Zubehör (Preis 3101 EUR) begehrt -aber auch für die anderen Gegenstände bzw. Kosten- ist eine Anspruchsgrundlage gegen die Beklagte nicht gegeben. Der Senat verweist auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung des SG (§ 153 Abs. 2 SGG). Darüber hinaus ist anzuführen, dass die von der Beklagten gemäß § 16 SGB II zu leistenden Mobilitätshilfen nach den §§ 53 ff SGB III bereits im Ansatz nicht einschlägig sind, da Anschaffungskosten für Fahrzeuge überhaupt nicht zum Leistungsspektrum der Beklagten gehören. Der Kläger hat auch nicht wegen der Schwer- und erheblichen Gehbehinderung einen Anspruch auf höhere Leistungen. Für einen derartigen Anspruch mangelt es an einer Anspruchsgrundlage für Erwerbsfähige, da auch eine analoge Anwendung von § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 SGB II bzw. § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII sowie ein Rückgriff auf § 73 SGB XII ausscheidet (BSG, Urteil vom 18. Februar 2010. B 4 AS 29/09 R, veröffentlicht in juris). Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich für ihn auch nichts Günstigeres aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010, 1 BvL 1/09 und andere (veröffentlicht in juris). Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich eine Anordnung zur Füllung einer Lücke für einen laufenden besonderen Bedarf erst ab Verkündung des Urteils erlassen, wonach dieser Bedarf bis zur gesetzlichen Neuregelung einer Härtefallklausel zur Abwendung einer Verletzung von Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 20 Abs. 1 Grundgesetz in der Übergangszeit zu schließen ist. Entgegen der Auffassung des BSG im Urteil vom 18. Februar 2010, 4 AS 29/09 R, veröffentlicht in juris, gilt dies nach dem bekräftigenden Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 2010, 1 BvR 395/09, veröffentlicht in juris, nicht rückwirkend. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010, a.a.O., sind die Regelbedarfe nicht evident unzureichend, aber nicht verfassungsgemäß ermittelt. Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich keine Pflicht angeordnet, die neu zu ermittelnden Regelleistungen rückwirkend einzuführen, was auch nicht erfolgt ist. Die gesetzlichen Regelungen über die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes waren demzufolge bis 31. Dezember 2010 wirksam und anzuwenden. Im streitgegenständlichen Zeitraum resultiert daher für den Kläger keine höhere Leistung als die gesetzlich geregelten und dem Kläger auch gewährten Bedarfe.
Auch ein Anspruch gemäß § 23 Abs. 1 SGB II besteht nicht, da es sich entsprechend dem klägerischen Vortrag bei der Anschaffung von behindertengerechten Sonderbedarfen zutreffend gerade nicht um einen Bedarf handelt, der normalerweise von der Regelleistung erfasst wird (vgl. Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, Zweite Auflage, § 23 SGB II RdNr. 17 m.w.N.).
Der Senat konnte auch über die geltend gemachten Ansprüche des Klägers entscheiden, ohne die Deutsche Rentenversicherung, den Sozialhilfeträger oder die Krankenkassen beizuladen. Der Kläger begehrte von der Beklagten keine Rehabilitation oder Leistungen zur Teilhabe, sondern ausdrücklich die Leistung eines Sonderbedarfs nach dem SGB II unter verfassungsgemäßer Auslegung, was auch erklärt, dass der Kläger Kosten gleich für mehrere Fahrzeuge geltend gemacht hat. Zudem ist der Kläger bezüglich der Kosten für die angeschafften Fahrzeuge auf das von ihm selbst eingeleitete Verfahren auf Gewährung von Teilhabeleistungen in Form einer Kraftfahrzeughilfe bei der Deutschen Rentenversicherung zu verweisen, die den Antrag auch nicht weiter geleitet hat. Diesbezüglich hat er bereits vor der Antragstellung bei der Beklagten nicht nur mit Schreiben vom 5. September 2005 einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, sondern am 25. Juli 2006 auch einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe in Form einer Kraftfahrzeughilfe gestellt, der noch nicht bestandskräftig abgelehnt worden ist; diesbezüglich ist beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eine Berufung anhängig (L 11 R 3464/11). In jenem Verfahren wäre auch ggf. ein weiter in Betracht kommender anderer Träger der Rehabilitation (z.B. der Sozialhilfeträger) beizuladen. Im Übrigen wäre die Deutsche Rentenversicherung jedenfalls im Verhältnis zum Beklagten dieses Verfahrens gem. § 14 SGB IX der erstangegangene Träger (vgl. dazu BSG, Urteil vom 25. Juni 2008, B 11b AS 19/07 R, veröffentlicht in juris, Rdnr. 16). Eine Beiladung in diesem Verfahren hätte deshalb zur Folge, dass derselbe Streitgegenstand in zwei Gerichtsverfahren anhängig wäre, so dass das später anhängige Verfahren -hier das der Beiladung- unzulässig wäre (vgl. Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 94 SGG Rdnr. 9; Meryer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Auflage, § 94 SGG Rdnr. 7c., BSG, Urteil vom 19. August 2010, B 14 AS 13/10 R, veröffentlicht in juris). Eine Beiladung hat dann nicht mehr zu erfolgen, zumal der gesetzliche Richter (Artikel 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entzogen würde, wenn das später angerufene Gericht die Entscheidungskompetenz dadurch erlangen könnte, dass es schnell beilädt und noch vor dem zuerst angegangenen Gericht entscheidet. Eine Leistungspflicht einer Krankenkasse für die selbst beschaffte Matratze und Unterfederung als Hilfsmittel (§ 33 SGB V) scheidet von vornherein aus, weil sowohl die Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 SGB V nicht erfüllt, als auch allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens betroffen sind (s. hierzu BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 47), so dass deren Beiladung auch insoweit nicht vorzunehmen ist.
Nach alledem waren die Berufungen zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Hierbei war für den Senat im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens ausschlaggebend, dass die Beklagte keinen berechtigten Anlass zur Klage gegeben hat und die Rechtsverfolgung des Klägers insgesamt ohne Erfolg geblieben ist.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung der Kosten für die Anschaffung einer Matratze in Höhe von 499 EUR, einer Unterfederung in Höhe von 399 EUR, des Elektromofas Campus inklusive Zubehör in Höhe von 3101 EUR -sowie Kosten für den Umbau der Steuerung samt neuem Akku in Höhe von 850 EUR- des Elektrorades Gazelle inklusive Zubehör in Höhe von 2307,35 EUR - sowie die Kosten des Austausches des Getriebes in Höhe von 176,80 EUR- und des Fahrrades Calvin inklusive Zubehör in Höhe von 633,70 EUR.
Der 1957 geborene Kläger bezieht von der Beklagten mit Unterbrechungen seit September 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II, Arbeitslosengeld II (Alg II). Beim Kläger ist seit Mai 2003 ein Grad der Behinderung von 80 v.H. sowie das Merkzeichen G festgestellt. Beim Kläger besteht eine infantile zerebrale Parese sowie ein depressiv-neurasthenisches Syndrom; die Leistungsfähigkeit des Klägers für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit beträgt mindestens 6 Stunden (Gutachten des Prof. Dr. E. im Verfahren S 8 R 1656/06 vom 19. März 2007).
Nachdem dem Kläger vom 16. März 2006 bis 31. August 2006 Alg II gewährt worden ist (Bescheid der Beklagten vom 23. Mai 2006 in der Gestalt des Bescheides vom 9. Juni 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juni 2006), beantragte der Kläger am 28. Juli 2006 die Fortzahlung der Leistungen ab 1. September 2006; in der Anlage beantragte er wegen seines immer schlechteren Gesundheitszustandes die Kostenübernahme für ein neues Fahrrad (ca. 750 EUR), ein neues Elektrofahrrad (ca. 2100 EUR), ein neues Elektro-Kfz (ca. 5000 EUR), einen neuen orthopädischen Lattenrost mit einer neuen orthopädischen Matratze (ca. 800 EUR) sowie eine Pflege- und Haushaltshilfskraft (ca. 500 EUR im Monat). Mit Bescheid vom 24. August 2006 bewilligte die Beklagte dem Kläger vom 1. September 2006 bis 28. Februar 2007 Alg II in Höhe von 895,97 EUR (Regelleistung 345 EUR, Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung in Höhe von 30,68 EUR und 520,29 EUR Kosten der Unterkunft und Heizung). Mit weiterem Bescheid vom 24. August 2006 lehnte sie eine Beihilfe für ein Fahrrad, ein Elektrofahrrad, ein Elektro-Kfz, einen orthopädischen Lattenrost, eine orthopädische Matratze und für eine Pflege- und Haushaltshilfskraft ab. Die Regelleistung umfasse den gesamten Bedarf zum Lebensunterhalt. Über die Regelleistung hinaus könnten nur hier nicht einschlägige Leistungen nach § 23 Abs. 3 SGB II erbracht werden. Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein, den er damit begründete, dass damit das Existenzminimum verfassungswidrig unterschritten werde. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 12. September 2006 zurückgewiesen. Einen weitergehenden Anspruch gegen die Beklagte habe der Kläger nicht.
Der Kläger hat am 15. September 2006 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Als behinderter Mensch müsse er immer wieder notwendige Anschaffungen tätigen. Die Aufwendungen seien von der Regelleistung nicht umfasst. Der Ausschluss von Sonderleistungen verstoße gegen die Menschenwürde und das Sozialstaatsprinzip. Nach Erörterung des Sachverhalts am 13. November 2006 hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 31. August 2009 abgewiesen. Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass der Ausschluss von Sonderleistungen gegen die Menschenwürde und das Sozialstaatsprinzip verstoße, handele es sich nicht um eine zulässige Feststellungsklage. Die Anfechtungs- und Leistungsklage sei unbegründet. Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines Fahrrades, eines Elektrofahrrades und eines Elektro-Kfz bestehe weder im Rahmen der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes noch im Rahmen der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit. Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt gemäß § 21 SGB II seien nicht gegeben, insbesondere würden Teilhabeleistungen am Arbeitsleben, Hilfen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes oder Eingliederungshilfen nicht erbracht (§ 21 Abs. 4 SGB II). Ebenso wenig bestehe ein Anspruch gemäß § 23 Abs. 3 SGB II. Die Anschaffung von Fahrzeugen könne auch nicht durch § 16 SGB II in Verbindung mit § 53 SGB III beansprucht werden, da der Kläger nicht dargelegt habe, dass die Anschaffung der Fahrzeuge zur Aufnahme der Beschäftigung notwendig sei. Für Leistungen zur Teilhabe sei die Beklagte nicht zuständig; da sie kein Rehabilitationsträger im Sinne der §§ 6, 6a SGB IX sei, habe auch eine Beiladung nicht zu erfolgen. Die Übernahme der Kosten für Lattenrost und Matratze ergebe sich nicht aus § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II, weil es sich um eine Ersatzbeschaffung handele, die aus der Regelleistung zu decken sei. Auch hierbei handele es sich nicht um eine Eingliederungsleistung nach § 16 SGB II. Soweit der Kläger laufende Kosten für eine notwendige Pflege- und Haushaltshilfe geltend macht, sei eine Rechtsgrundlage nach dem SGB II nicht gegeben. Eine Beiladung des Sozialhilfeträgers scheide aus. Die Stadt Freiburg im Breisgau habe ab der dortigen Antragstellung die Aufwendungen übernommen. Soweit der Kläger die Verurteilung der Beklagten begehrt, den Antrag an zuständige Leistungsträger weiter zu leiten, sei die Klage unbegründet, da hierauf kein eigenständiger Anspruch bestehe. Zudem habe die Beklagte auf eine anderweitige Zuständigkeit im Widerspruchsbescheid hingewiesen und der Kläger habe bereits bei der Deutschen Rentenversicherung Anträge auf Leistung zur Teilhabe gestellt.
Gegen dem Kläger am 8. September 2009 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 25. September 2009 Berufung eingelegt. Unter Berufung auf das Urteil des BSG vom 18. Februar 2010, B 4 AS 29/09 R, macht der anwaltlich vertretene Kläger weiterhin einen Sonderbedarf gegenüber der Beklagten geltend (Schriftsatz vom 6. Mai 2010). Nach gerichtlicher Aufforderung hat der Kläger die selbst beschafften Gegenstände belegt. Der Kläger hat den Lattenrost und die Matratze für zusammen 898 EUR am 23. August 2006, das Elektromofa Campus inklusive Zubehör am 13. Oktober 2006 für 3101 EUR und das Fahrrad Calvin inklusive Zubehör im Juli 2006 für 633,70 EUR gekauft. Das Elektrorad Gazelle inklusive Zubehör wurde von H. K. für 2307,35 EUR am 6. Juni 2008 erworben. Des Weiteren wurde vom Kläger und H. K. am 9. Juni 2011 -wohl für das Elektromofa Campus- der Umbau der Steuerung veranlasst und ein neuer Akku inklusive Zubehör angeschafft, was insgesamt 850 EUR gekostet hat, sowie von H. K. für das Elektrorad Gazelle am 16. Februar 2010 die Installation eines Tauschgetriebes veranlasst, was 176,80 EUR gekostet hat. Mit Schriftsatz vom 12. Juli 2012 hat der Kläger seinen ursprünglich gestellten Antrag wegen den Kosten für eine Pflege- und Haushaltshilfskraft angesichts der Leistungserbringung durch die Stadt Freiburg für erledigt erklärt und die Erstattung der oben genannten Kosten sowie die Beiladung der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg, der Gmünder Ersatzkasse GEK, der Deutschen BKK und der Stadt Freiburg beantragt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 31. August 2009 mit dem Aktenzeichen S 13 AS 4598/06 aufzuheben sowie die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. September 2006 zu verurteilen, die entstandenen Kosten für die Beschaffung einer Matratze in Höhe von 499 EUR, einer Unterfederung in Höhe von 399 EUR, eines Elektromofas Campus inklusive Zubehör in Höhe von 3101 EUR und den Umbau der Steuerung in Höhe von 850 EUR, eines Elektrofahrrades Gazelle Easyglider Pedelec inklusive Zubehör in Höhe von 2307,35 EUR nebst Revisionskosten in Höhe von 176,80 EUR (Rechnung vom 16. Februar 2010) sowie des Fahrrades Typ Calvin nebst Zubehör in Höhe von 633,70 EUR in Form eines Zuschusses, hilfsweise als Darlehen zu übernehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf die überzeugenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil.
Der Senat hat vom Sozialhilfeträger die Auskunft vom 23. November 2011 eingeholt und die Verwaltungsakten beigezogen. Hieraus ergibt sich, dass der Sozialhilfeträger ab dem Bekanntwerden des Bedarfes durch den Antrag des Klägers vom 10. Januar 2007 Kosten für eine Pflegeperson (maximal 8 Stunden die Woche zu einem Stundensatz von 7,70 EUR) nach Dauer und Höhe bestandskräftig bewilligt hat (siehe den Bescheid vom 31.Oktober 2007). Des weiteren hat der Senat von der Deutschen Rentenversicherung die Auskunft vom 01. Dezember 2011 eingeholt und deren Akten sowie die Akten des 11. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württembergs (L 11 R 3464/11 und L 11 R 3463/11) samt Beiakten beigezogen. Danach hat der Kläger mit Schreiben vom 5. September 2005 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und am 25. Juli 2006 Kraftfahrzeughilfe bei der Deutschen Rentenversicherung beantragt hat. Der erste Antrag wurde mit Bescheid vom 25. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juni 2006 abgelehnt; die hiergegen erhobene Klage zum SG (S 8 R 1656/06) wurde mit Urteil vom 16. April 2008 abgelehnt; die hiergegen erhobene Berufung (L 11 R 2474/08) hat der Kläger am 30. Dezember 2008 zurückgenommen. Den zweiten Antrag lehnte die Deutsche Rentenversicherung mit Bescheid vom 04. August 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juni 2010 ab. Die hiergegen zum SG erhobene Klage (S 12 R 3639/10) wurde mit Gerichtsbescheid vom 1. August 2011 abgewiesen; die hiergegen erhobene Berufung (L 11 R 3464/11) ist noch anhängig. Die Barmer GEK hat auf Anfrage des Senates mitgeteilt, dass der bis 30. Juni 2010 versicherte Kläger keinen Antrag auf Gewährung der hier geltend gemachten Kosten gestellt hat (Auskunft vom 17. November 2011).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die beigezogenen Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG ist zulässig, aber unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Streitgegenstand des Berufungsverfahrens sind die Bescheide der Beklagten vom 24. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. September 2006, mit denen der Antrag des Klägers auf Gewährung von Alg II ab 1. September 2006 verbeschieden worden ist. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist der geltend gemachte Mehrbedarf kein abtrennbarer Teil der Regelung über die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II (Urteil vom 22. November 2011, B 4 AS 138/10 R, veröffentlicht in juris, m.w.N.). Demnach hat der Senat darüber zu entscheiden, ob dem Kläger für den Bewilligungszeitraum vom 1. September 2006 bis 28. Februar 2007 höhere Leistungen zustehen, wobei die nicht streitbefangenen Kosten der Unterkunft als abtrennbarer Teil außen vor zu bleiben haben (BSG, Urteil vom 7. November 2006, B 7 b AS 8/06 R, veröffentlicht in juris). Die Bescheide vom 24. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. September 2006 sind insoweit rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
Der Kläger hat zwar das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze (§ 7a SGB II) noch nicht erreicht, er ist auch erwerbsfähig (s. nur Gutachten des Prof. Dr. E. vom 19. März 2007 im Verfahren S 8 R 1656/06) und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt auch in der Bundesrepublik Deutschland (vgl. §§ 7, 8, 9 SGB II); ob der Kläger angesichts des im Zeitraum von Juli bis Oktober 2006 investierten Geldvermögens in Höhe von 4632,70 EUR hilfebedürftig war, kann dahin gestellt bleiben, da er jedenfalls keinen Anspruch auf höhere Leistungen hat.
Für den bereits vor September 2006 gedeckten Bedarf für eine Matratze bzw. Unterfederung sowie für das Elektrorad Gazelle und das Rad Calvin besteht bereits deshalb kein Anspruch auf Übernahme der Kosten, da im streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum kein Bedarf (mehr) bestand (vgl. BSG, Urteil vom 19. September 2008, B 14 AS 54/07 R, Beschluss vom 16. Mai 2007, B 7 b AS 40/06 R, beide veröffentlicht in juris). Der Bedarf für diese Gegenstände war in den Bewilligungszeitraum von März bis August 2006 geltend zu machen (siehe hierzu auch den Antrag des Klägers vom 13. April 2006 auf krankheitsbedingten Sonderbedarf, den Bescheid der Beklagten vom 23. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides 14. Juni 2006 und den Gerichtsbescheid des SG vom 16. August 2007, S 13 AS 3473/06). Das Elektrorad Gazelle wurde erst nach dem streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum, am 6. Juni 2008, angeschafft, das Austauschgetriebe erst im Februar 2010 installiert, weshalb dieser Bedarf ebenfalls hier nicht zulässigerweise geltend gemacht werden kann; zudem scheitert das Begehren daran, dass nicht der Kläger, sondern H. K. das Elektorad Gazelle gekauft und den Austausch des Getriebes veranlasst, diese Kosten zu tragen hatte. Die Kosten für den Umbau der Steuerung samt Anschaffung eines neuen Akkus mit Zubehör in Höhe von 850 EUR sind erst am 9. Juni 2011 entstanden und können ebenfalls nicht für den streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum geltend gemacht werden.
Soweit der Kläger die Kosten für das am 13. Oktober 2006 gekaufte Elektromofa Campus inklusive Zubehör (Preis 3101 EUR) begehrt -aber auch für die anderen Gegenstände bzw. Kosten- ist eine Anspruchsgrundlage gegen die Beklagte nicht gegeben. Der Senat verweist auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung des SG (§ 153 Abs. 2 SGG). Darüber hinaus ist anzuführen, dass die von der Beklagten gemäß § 16 SGB II zu leistenden Mobilitätshilfen nach den §§ 53 ff SGB III bereits im Ansatz nicht einschlägig sind, da Anschaffungskosten für Fahrzeuge überhaupt nicht zum Leistungsspektrum der Beklagten gehören. Der Kläger hat auch nicht wegen der Schwer- und erheblichen Gehbehinderung einen Anspruch auf höhere Leistungen. Für einen derartigen Anspruch mangelt es an einer Anspruchsgrundlage für Erwerbsfähige, da auch eine analoge Anwendung von § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 SGB II bzw. § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII sowie ein Rückgriff auf § 73 SGB XII ausscheidet (BSG, Urteil vom 18. Februar 2010. B 4 AS 29/09 R, veröffentlicht in juris). Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich für ihn auch nichts Günstigeres aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010, 1 BvL 1/09 und andere (veröffentlicht in juris). Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich eine Anordnung zur Füllung einer Lücke für einen laufenden besonderen Bedarf erst ab Verkündung des Urteils erlassen, wonach dieser Bedarf bis zur gesetzlichen Neuregelung einer Härtefallklausel zur Abwendung einer Verletzung von Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 20 Abs. 1 Grundgesetz in der Übergangszeit zu schließen ist. Entgegen der Auffassung des BSG im Urteil vom 18. Februar 2010, 4 AS 29/09 R, veröffentlicht in juris, gilt dies nach dem bekräftigenden Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 2010, 1 BvR 395/09, veröffentlicht in juris, nicht rückwirkend. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010, a.a.O., sind die Regelbedarfe nicht evident unzureichend, aber nicht verfassungsgemäß ermittelt. Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich keine Pflicht angeordnet, die neu zu ermittelnden Regelleistungen rückwirkend einzuführen, was auch nicht erfolgt ist. Die gesetzlichen Regelungen über die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes waren demzufolge bis 31. Dezember 2010 wirksam und anzuwenden. Im streitgegenständlichen Zeitraum resultiert daher für den Kläger keine höhere Leistung als die gesetzlich geregelten und dem Kläger auch gewährten Bedarfe.
Auch ein Anspruch gemäß § 23 Abs. 1 SGB II besteht nicht, da es sich entsprechend dem klägerischen Vortrag bei der Anschaffung von behindertengerechten Sonderbedarfen zutreffend gerade nicht um einen Bedarf handelt, der normalerweise von der Regelleistung erfasst wird (vgl. Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, Zweite Auflage, § 23 SGB II RdNr. 17 m.w.N.).
Der Senat konnte auch über die geltend gemachten Ansprüche des Klägers entscheiden, ohne die Deutsche Rentenversicherung, den Sozialhilfeträger oder die Krankenkassen beizuladen. Der Kläger begehrte von der Beklagten keine Rehabilitation oder Leistungen zur Teilhabe, sondern ausdrücklich die Leistung eines Sonderbedarfs nach dem SGB II unter verfassungsgemäßer Auslegung, was auch erklärt, dass der Kläger Kosten gleich für mehrere Fahrzeuge geltend gemacht hat. Zudem ist der Kläger bezüglich der Kosten für die angeschafften Fahrzeuge auf das von ihm selbst eingeleitete Verfahren auf Gewährung von Teilhabeleistungen in Form einer Kraftfahrzeughilfe bei der Deutschen Rentenversicherung zu verweisen, die den Antrag auch nicht weiter geleitet hat. Diesbezüglich hat er bereits vor der Antragstellung bei der Beklagten nicht nur mit Schreiben vom 5. September 2005 einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, sondern am 25. Juli 2006 auch einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe in Form einer Kraftfahrzeughilfe gestellt, der noch nicht bestandskräftig abgelehnt worden ist; diesbezüglich ist beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eine Berufung anhängig (L 11 R 3464/11). In jenem Verfahren wäre auch ggf. ein weiter in Betracht kommender anderer Träger der Rehabilitation (z.B. der Sozialhilfeträger) beizuladen. Im Übrigen wäre die Deutsche Rentenversicherung jedenfalls im Verhältnis zum Beklagten dieses Verfahrens gem. § 14 SGB IX der erstangegangene Träger (vgl. dazu BSG, Urteil vom 25. Juni 2008, B 11b AS 19/07 R, veröffentlicht in juris, Rdnr. 16). Eine Beiladung in diesem Verfahren hätte deshalb zur Folge, dass derselbe Streitgegenstand in zwei Gerichtsverfahren anhängig wäre, so dass das später anhängige Verfahren -hier das der Beiladung- unzulässig wäre (vgl. Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 94 SGG Rdnr. 9; Meryer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Auflage, § 94 SGG Rdnr. 7c., BSG, Urteil vom 19. August 2010, B 14 AS 13/10 R, veröffentlicht in juris). Eine Beiladung hat dann nicht mehr zu erfolgen, zumal der gesetzliche Richter (Artikel 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entzogen würde, wenn das später angerufene Gericht die Entscheidungskompetenz dadurch erlangen könnte, dass es schnell beilädt und noch vor dem zuerst angegangenen Gericht entscheidet. Eine Leistungspflicht einer Krankenkasse für die selbst beschaffte Matratze und Unterfederung als Hilfsmittel (§ 33 SGB V) scheidet von vornherein aus, weil sowohl die Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 SGB V nicht erfüllt, als auch allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens betroffen sind (s. hierzu BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 47), so dass deren Beiladung auch insoweit nicht vorzunehmen ist.
Nach alledem waren die Berufungen zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Hierbei war für den Senat im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens ausschlaggebend, dass die Beklagte keinen berechtigten Anlass zur Klage gegeben hat und die Rechtsverfolgung des Klägers insgesamt ohne Erfolg geblieben ist.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved