Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AS 1578/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 4457/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Kläger wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 29. August 2011 abgeändert und der Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 13. April 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. April 2010 verpflichtet, die Bescheide vom 24. April 2006, 4. Dezember 2006 und 4. Juni 2007 abzuändern und den Klägern wie folgt weiteres Arbeitslosengeld II monatlich zu gewähren: 41,10 EUR für den Monat Februar 2005 sowie für die Monate April 2005 bis einschließlich September 2005, 54,10 EUR für die Monate Oktober 2005 bis einschließlich Dezember 2005, 54,27 Euro für den Monat Januar 2006, 72,27 Euro für den Monat Februar 2006, sowie 0,06 Euro für die Monate Februar 2007 bis einschließlich August 2007, zuzüglich Zinsen in Höhe von 4 % aus 576,00 EUR seit dem 1. April 2009.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt ein Fünftel der außergerichtlichen Kosten der Kläger für beide Rechtszüge.
Tatbestand:
Die Kläger begehren vom Beklagten die Gewährung höherer Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) – Alg II - ohne Absetzung der Eigenheimzulage für die Zeit vom 1. Februar 2005 bis 31. August 2007 nebst eines Verzugszinses in Höhe von 4 % täglich seit der Anrechnung/Einbehaltung der Eigenheimzulage.
Die Kläger, die miteinander verheiratet sind, stehen seit dem 2005 im Leistungsbezug nach dem SGB II. Sie verkauften am 8. Oktober 2004 ihr Eigenheim in Geislingen (gekauft 2001) und erzielten dabei einen Verkaufserlös von mindestens 165.000,00 EUR; am 18. Oktober 2004 kauften sie zum Preis von 98.000,00 EUR das Gebäude in Obernheim mit 90 qm Wohnfläche bei 150 qm Grundstücksfläche, das sie im hier zu beurteilenden Zeitraum auch bewohnten. Mit Bescheid vom 17. Februar 2005 wurde den Klägern Eigenheimzulage für 2004 bis 2007 in Höhe von jährlich 1.250,00 EUR bewilligt. Die Auszahlung erfolge jeweils zum 15. März des Jahres. Unter dem 29. März 2005 teilten die Kläger mit, die Eigenheimzulage werde von ihrer Bank als zusätzliche Abzahlung eingestuft, sodass sie von dem Geld nichts bekommen würden. Mit Bescheiden vom 24. April 2006 änderte der Beklagte die bisherigen Bewilligungsbescheide ab und gewährte den Klägern Alg II für den Zeitraum vom Februar 2005 bis einschließlich Juni 2006 in Höhe von 1.003,11 EUR monatlich bzw. 1.021,94 EUR (Januar 2006) bzw. 1.003,94 EUR monatlich (ab Februar 2006), wobei jeweils die auf die Wohnung der Kläger entfallenden Schuldzinsen in Höhe von monatlich 409,03 EUR um den auf den Monat umgerechneten Anteil der den Klägern bewilligten Eigenheimzulage (104,16 EUR) gemindert wurden. Mit Bescheid vom 7. Juli 2006 bewilligte der Beklagte den Klägern monatlich 992,94 EUR, mit weiterem Bescheid vom 4. Dezember 2006 983,84 für Januar 2007 sowie monatlich 971,94 EUR für den Zeitraum vom 1. Februar bis einschließlich Juni 2006.
Im Rahmen des Klageverfahrens vor dem Sozialgericht Reutlingen (SG) S 9 AS 2538/06 trug der Kläger zu 1 vor, nachdem der Beklagte ihm eine einmalige Heizkostenbeihilfe verweigert habe, habe er sich das fehlende Öl über ein privates Darlehen besorgen müssen, welches er mit der nächsten Eigenheimzulage zurückbezahlen müsse. Mit Schreiben an den Beklagten vom 20. März 2007 (Bl. 484 der Leistungsakte) hat der Kläger zu 1 Rechnungskopien vorgelegt, die Ausgaben beträfen, für die er die Eigenheimzulage eingesetzt habe oder zumindest eingesetzt hätte, wenn ihm das Geld zur Verfügung gestanden hätte. Vorgelegt wurden eine Rechnung über einen Garagentorantrieb vom 23. Februar 2005 mit 295,00 EUR, eine Rechnung über eine Treuhandabwicklung vom 12. Januar 2005 der Sparkasse Zollernalb mit 165,00 EUR, eine Rechnung über ein Velux-Dachfenster vom 19. Januar 2005 von der Firma Wäschle in Höhe von 951,78 EUR, eine Rechnung über Bohrwerkzeug vom 21. Januar 2005 von der Firma Schünke in Höhe von 128,01 EUR, eine Rechnung über Gehwegplatten und anderes vom 19. Mai 2005 gleichfalls von der Firma Schünke in Höhe von 116,45 EUR sowie eine Aufstellung mit Aufdruck "Max Schlegel GmbH" vom 29. Juni 2006 über einen Edelstahlkamin und dessen Einbau in Höhe von 1.136,00 EUR. Mit Bewilligungsbescheid vom 4. Juni 2007 bewilligte der Beklagte den Klägern monatlich 973,94 EUR für den Zeitraum 1. Juli 2007 bis einschließlich 31. Dezember 2007.
Auf die nach erfolgloser Durchführung des Vorverfahrens erhobene Klage des Klägers zu 1 gegen die Bewilligungsbescheide vom 24. April 2006 hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 11. Februar 2008 den Beklagten verurteilt, dem Kläger sowie seiner Ehefrau für den Zeitraum 1. Februar 2005 bis 30. Juni 2006 höhere Leistungen nach dem SGB II ohne Anrechnung der Eigenheimzulage in Höhe von monatlich 104,16 EUR zu gewähren (S 9 AS 2302/06). In dem gegen diese Entscheidung gerichteten Berufungsverfahren (L 2 AS 1290/08) haben die Beteiligten im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage vom 4. Juni 2008 folgenden Vergleich geschlossen:
"1) Die Beklagte erklärt sich bereit, den Bescheid vom 24. April 2006 dahingehend abzuändern, das Heizkosten in Höhe von monatlich 125,00 EUR für den Zeitraum vom 1. Februar 2005 bis 30. Juni 2006 zu Grunde gelegt werden. Ferner verpflichtet sich die Beklagte nach höchstrichterlicher Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG - B 14 AS 54/07 R, B 14 AS 33/08 R) zu überprüfen, ob höhere Heizkosten zu berücksichtigen sind. Auf die Anwendung des § 44 Abs. 4 SGB X wird verzichtet.
2) Die Beklagte verpflichtet sich, nach Entscheidung des Bundessozialgerichts zur Anrechnung der Eigenheimzulage (B 14 AS 19/07 R) unter Verzicht auf die Geltendmachung des § 44 Abs. 4 SGB X zu überprüfen, ob dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Februar 2005 bis 31. August 2007 höhere Leistungen zustehen.
3) Die Beteiligten erklären den Rechtsstreit in vollem Umfang für erledigt." Der Kläger zu 1 wandte sich am 2. Juni 2009 schriftlich an den Beklagten und führte aus, das BSG habe im Urteil vom 30. September 2008 bestätigt, dass die Eigenheimzulage nicht als Einkommen angerechnet werden dürfe. Der Beklagte sei daher verpflichtet, dem Kläger die abgezogene Eigenheimzulage nebst Zinsen von 3 % täglich auf die Gesamtsumme seit dem Abzug sofort zu überweisen. Unter dem 4. Juni 2009 teilte der Beklagte mit, der Vergleich vor dem LSG beinhalte keine Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen. Man verschließe sich einer Prüfung der Anrechenbarkeit der Eigenheimzulage nicht; entscheidend komme es allerdings auf den Nachweis der zweckentsprechenden Mittelverwendung an. Man habe bereits mit Schreiben vom 13. März 2007 konkret die Nachweise der zweckentsprechenden Verwendung der Eigenheimzulage für das Jahr 2005 und 2006 erfolglos angefordert. Die Vorlage konkreter Nachweise sei Voraussetzung, um überhaupt weiter prüfen zu können. Man sehe der Vorlage konkreter Nachweise bis zum 3. Juli 2009 entgegen.
Im Schreiben vom 7. Juni 2009 führte der Kläger zu 1 aus, dass er die Verwendung der Zulage schon deshalb nicht nachweisen könne, da der Beklagte ihm die Eigenheimzulage unmittelbar durch entsprechende Reduzierung seines Alg II abgezogen habe. Wie solle er aber eine Verwendung ohne Geld nachweisen? Sie hätten damals bei der Bank Schulden gemacht und diese mit der Eigenheimzulage wieder ausgleichen wollen. Im Übrigen könne er mitteilen, dass die Eigenheimzulage für eine neue Haustür bestimmt gewesen sei und es auch heute noch sei. Im Übrigen sei 2006 ein Kaminofen gekauft worden, um die Energiekosten zu senken. Wegen der Anrechnung der Eigenheimzulage habe dieser Ofen erst 2008 bezahlt werden können. Abgesehen davon brauche er gar keine Nachweis führen, da die Rechtslage eindeutig sei und der Beklagte die Eigenheimzulage zu Unrecht angerechnet habe. Ergänzend teilte der Kläger in einem Schreiben vom 12. Juni 2009 mit, dass die Eigenheimzulage 2005 für eine neue Haustür vorgesehen gewesen sei und auch verwendet worden wäre.
Am 15. Juni 2009 haben die Kläger Klage zum SG erhoben (S 9 AS 1877/09) wegen einbehaltener Eigenheimzulage. Der Beklagte verlange einen Nachweis über den Verbleib der Eigenheimzulage. Da die Zulage aber monatlich abgezogen worden sei, habe man nichts ins Haus investieren können und habe auch keine Belege mit Ausnahme eines Belegs über den Kauf eines Kaminofens, um die Heizkosten zu senken. Man habe am 21. April 2006 einen Kaminofen gekauft. Infolge der Anrechnung der Eigenheimzulage habe man dann den Kauf rückgängig machen wollen, was aber der Ofenhersteller abgelehnt habe. Beigefügt war eine Rechnung der Firma Kago vom 21. April 2006, die auf 3.730,00 EUR endet und die Lieferung eines Kaminofens umfasste. Nach Anhörung der Beteiligten wies das SG mit Gerichtsbescheid vom 18. November 2009 die Klage ab. Soweit der Kläger zu 1 die Nachzahlung von Alg II ohne Anrechnung der Eigenheimzulage begehre, sei die Klage bereits unzulässig, da es an einem vorherigen Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahren fehle. Auf die hiergegen eingelegte Berufung der Kläger (Az.: L 1 AS 5758/09) verurteilte das LSG mit Urteil vom 2. März 2010 den Beklagten, über die Berücksichtigung der Eigenheimzulage als Einkommen im Rahmen der Leistungsgewährung nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Februar 2005 bis 31. August 2007 nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) durch rechtsbehelfsfähigen Bescheid zu entscheiden. Soweit die Kläger begehrten, ihnen höhere Kosten der Unterkunft ohne Anrechnung der Eigenheimzulage als Einkommen zu gewähren, liege ein rechtsbehelfsfähiger Bescheid nicht vor, die unzulässige Anfechtungs- und Verpflichtungsklage sei aber in eine Untätigkeitsklage nach § 88 SGG umzudeuten. Ein zureichender Grund dafür, bislang nicht über den Antrag der Kläger entschieden zu haben, stehe dem Beklagten auch nicht zur Seite.
Daraufhin forderte der Beklagte den Kläger zu 1 mit Schreiben vom 17. März 2010 auf, Nachweise über die Verwendung der Eigenheimzulage der Jahre 2005, 2006 und 2007 bis 3. April 2010 einzureichen. Soweit es den Klägern nicht möglich gewesen sein sollte, die Eigenheimzulage entsprechend der Planungen einzusetzen, ersuche man um die Vorlage einer schriftlichen Erklärung darüber, wofür die jeweilige Eigenheimzulage hätte verwendet werden sollen. Unter dem 22. März 2010 teilte der Kläger zu 1 mit, die Eigenheimzulagen sollten für eine neue Holztür verwendet werden. Man habe durch die alte Holztür, die sehr verzogen sei, enorme Heizkosten, weshalb diese durch eine neue Haustür ersetzt werden solle. Einen Kostenvoranschlag gäbe es nicht. Er habe vor vier Jahren nachgeforscht, was so eine Haustür mit Seitenteil ungefähr koste. Die Türen hätten demnach zwischen 2.000,00 und 5.000,00 EUR gelegen, ohne Einbaukosten. Man denke, dass die Preise heutzutage höher liegen würden. Mit Bescheid vom 13. April 2010 lehnte der Beklagte eine Abänderung der für den Zeitraum 1. Februar 2005 bis 31. August 2007 ergangenen Leistungsbescheide ab. Die bedarfsmindernde Absetzung der Eigenheimzulage sei zu Recht erfolgt. Ungeachtet dessen, dass sich die aktuelle Aussage des Klägers zu 1 hinsichtlich der geplanten Verwendung der Eigenheimzulagen 2005 bis 2007 nur teilweise mit seinen bisherigen Aussagen zu dieser Thematik decken würden, sei festzustellen, dass eine zweckentsprechende Verwendung der Eigenheimzulage nur dann vorliege, wenn sie zur Finanzierung einer Immobilie verwendet worden wäre. Wurde sie dagegen zur Sanierung und Wertverbesserung des Wohnhauses eingesetzt, so fehle es an einer zweckentsprechenden Verwendung.
Hierauf reagierte der Kläger zu 1 mit Schreiben vom 15. April 2010, in dem er mitteilte, "er habe so langsam die Faxen dicke". Eine dichte Haustür stelle keine Wertsteigerung dar und sei auch nicht als Sanierung anzusehen, sondern als Härtefall, da die ganze Wärme der Heizkörper durch diese Türe verloren gehe. Der Beklagte wertete dieses Schreiben als Widerspruch, den er mit Widerspruchsbescheid vom 22. April 2010 als unbegründet zurückwies. Eine zweckentsprechende Verwendung der Eigenheimzulage sei durch die Kläger nicht nachgewiesen, weshalb die Eigenheimzulage als Einkommen nicht freizustellen sei. Unter dem 24. April 2010 erklärte der Kläger zu 1, er werde sich nicht länger mit dem Beklagten herumstreiten und die Eigenheimzulage zum Zwecke der Kreditabzahlung einsetzen. Diese Absicht bekräftigte der Kläger zu 1 in einem weiteren Schreiben vom 9. Mai 2010.
Am 11. Mai 2010 haben die Kläger Klage beim SG erhoben. Der Kläger zu 1 hat wörtlich beantragt, den Beklagten zur Auszahlung der Eigenheimzulage plus einem Verzugszins in Höhe von 3% pro Tag seit der Anrechnung/Einbehaltung zu verurteilen. Das SG hat den Kläger zu 1 mit Verfügung vom 5. Juli 2010 aufgegeben, bis spätestens 30. August 2010 mitzuteilen, gegen welche Bescheide sich die Klage richte. Ihm ist außerdem Gelegenheit gegeben worden, innerhalb der Frist mitzuteilen, ob mit der Klage ausschließlich eigene Ansprüche oder auch Ansprüche weiterer Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft geltend gemacht würden. In letzterem Fall seien die Namen der vom Kläger vertretenen Mitglieder unter Vorlage entsprechender Vollmachten bei volljährigen Personen anzugeben. In Reaktion hierauf hat der Kläger zu 1 mit Schriftsatz vom 11. Juli 2010 mitgeteilt, die Frage, ob es hier um einen "verwaltungstechnischen Akt" gehe, sei nicht begründet. Mit Gerichtsbescheid vom 29. August 2010 hat das SG nach vorheriger Anhörung die Klage abgewiesen. Die erhobene Klage habe keinen Erfolg. Soweit sie überhaupt zulässig sei, sei sie jedenfalls nicht begründet. Der Kläger zu 1 habe sich geweigert, klarzustellen, dass er mit der erhobenen Klage zugleich den durch Widerspruchsbescheid vom 22. April 2010 bestätigten Bescheid vom 13. April 2010 anfechten wolle. In der mit der Klage sinngemäß geforderten Nachbewilligung höherer Unterkunftskosten ohne Anrechnung der Eigenheimzulage sei die Erhebung einer allgemeinen Leistungsklage zu sehen, die unzulässig sei. Auch bei sachgerechter Auslegung als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, gerichtet auf Aufhebung des Bescheids vom 13. April 2010 i.d.F. des Bescheids vom 22. April 2010 und die Verpflichtung des Beklagten, dem Kläger zu 1 im Wege einer Überprüfungsentscheidung nach § 44 SGB X unter Abänderung der bisher dazu ergangenen Bewilligungsbescheide höheres Alg II zu gewähren, könne die Klage keinen Erfolg haben: Der Kläger zu 1 sei zum einen nicht befugt, diese, auch die Klägerin zu 2 als Mitglied der aus ihm und ihr bestehenden Bedarfsgemeinschaft betreffenden Ansprüche im eigenen Namen alleine geltend zu machen. Im Übrigen ergebe sich die Unbegründetheit der Klage bereits aus den tatsächlichen und rechtlichen Gründen des angefochtenen Bescheids in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. April 2010.
Gegen den am 7. September 2011 zugestellten Gerichtsbescheid haben die Kläger beim SG am 7. Oktober 2011 Berufung eingelegt. Der vom Beklagten verlangte Nachweis, dass die Eigenheimzulage zweckentsprechend verwendet worden ist, sei ihnen nicht möglich gewesen, da die Eigenheimzulage auf das zustehende Alg II angerechnet worden sei. Wie solle man aber eine Eigenheimzulage entsprechend verwenden, und darüber Nachweis führen, wenn man den entsprechenden Betrag erst gar nicht erhalten habe? Bei der hier vorliegenden Klage gehe es ihnen ausschließlich um die Eigenheimzulage, die man vom Staat erhalten habe und die der Beklagte zu Unrecht als Einkommen angerechnet habe.
Die Kläger beantragen,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 29. August 2011 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 13. April 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. April 2010 zu verpflichten, die Bescheide vom 24. April 2006, 7. Juli 2006, 4. Dezember 2006 und 4. Juni 2007 abzuändern und ihnen für die Zeit vom 1. Februar 2005 bis 31. August 2007 weitere 104,16 EUR monatlich nebst Verzugszinsen hieraus in Höhe von 4 % ab 1. Februar 2005 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Nach seiner Auffassung ist die Berufung bereits unzulässig, weil sie nicht fristgerecht erhoben worden sei. Hilfsweise werde zum Ausdruck gebracht, dass die Berufung auch unbegründet sei. Hierzu werde auf die überzeugenden Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid verwiesen.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten (drei Bände), auf die Klageakte des SG (S 9 AS 1578/10) sowie auf die Berufungsakte des Senats (S 13 AS 4457/11) und auf die beigezogenen Akten des SG (S 9 AS 2815/09 und S 9 AS 1877/09) sowie des LSG (L 2 AS 1290/08 und L 1 AS 5758/09) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 i.V.m. 105 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist zulässig; sie ist form- und insbesondere auch fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Gemäß § 151 Abs. 2 Satz 1 SGG genügt zur Fristwahrung die schriftliche Einlegung der Berufung beim SG. Der Kläger zu 1. hat die Berufung am 7. Oktober 2011 persönlich beim SG abgegeben. Bezogen auf die Zustellung des Gerichtsbescheids am 7. September 2011 laut Postzustellungsurkunde vom selben Tag ist damit die Berufungsfrist gewahrt.
Die Berufung ist jedoch nur teilweise begründet. Die Bescheide des Beklagten vom 13. April 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. April 2010 sowie die Bewilligungsbescheide vom 24. April 2006, 4. Dezember 2006 und 4. Juni 2007 sind rechtswidrig, soweit auch für den Monat Februar 2005 sowie für den Zeitraum April 2005 bis einschließlich Februar 2006 die im März 2005 zugeflossene Eigenheimzulage 2005 von insgesamt 1.250,00 EUR mit einem monatlichen Betrag von 104,16 EUR in Abzug gebracht worden ist und für den Zeitraum Februar 2007 bis August 2007 die Rundungsvorschriften nicht beachtet worden sind. Im übrigen haben die Kläger keinen Anspruch auf höheres Alg II, als ihnen mit den streitgegenständlichen Bewilligungsbescheiden bereits bewilligt worden ist.
1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nicht nur eine Klage des Klägers zu 1, sondern auch der Klägerin zu 2. Zwar hat der Kläger zu 1 auf Aufforderung des SG vom 5. Juli 2010 hin, mitzuteilen, ob mit der Klage auch Ansprüche weiterer Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft geltend gemacht würden, nicht Stellung genommen. Wie den Schriftsätzen der Beteiligten in der ersten und zweiten Instanz hinreichend deutlich zu entnehmen ist, ging es im Verfahren immer um die Ansprüche beider Ehepartner, nicht nur um einen Anspruch des Klägers zu 1. Der Vorlage einer Vollmacht der Klägerin zu 2 bedurfte es nach § 73 Abs. 6 Satz 3 SGG in der ab 1. Januar 2012 gültigen Fassung nicht mehr. Soweit § 73 Abs. 6 SGG in der bis zum 31. Dezember 2011 anzuwendenden Fassung auch bei Ehegatten die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht vorgesehen hatte, fehlt es vorliegend an einer – auch in der Berufungsinstanz für die Vergangenheit zu beachtenden - Abweisung der Klage als unzulässig aus gerade diesem Grund (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 10. Aufl., § 73 Rdnr. 66). Das SG hat zum Einen in seinen Entscheidungsgründen in der angefochtenen Entscheidung keine klare Trennung zwischen Fragen der Zulässigkeit und der Begründetheit vorgenommen. Auch macht die Formulierung des SG auf S. 14 oben "im Übrigen ergibt sich die Abweisung/Unbegründetheit der Klage auch bereits ..." in der Zusammenschau mit den voranstehenden Erörterungen des SG zur Frage, ob die Klägerin zu 2 ihren Anspruch an den Kläger zu 1 abgetreten hat bzw. sie den Kläger zu 1 zur Geltendmachung ermächtigt hat, deutlich, dass das SG keine Abweisung der Klage wegen unterbliebener Vorlage der Vollmacht trotz Fristsetzung beabsichtigt hat. Im Übrigen ist schon sehr zweifelhaft, ob die im Schreiben des SG vom 5. Juli 2010 vorgenommene Fristsetzung den Anforderungen an eine Fristsetzung nach § 73 Abs. 6 Satz 2 SGG als Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Gebots des fairen Verfahrens (Meyer-Ladewig a.a.O.) genügt hätte. Damit ist der Mangel der Vollmacht im Berufungsverfahren durch die geänderte Rechtslage mit Wirkung ex tunc entfallen, da nun eine Bevollmächtigung wieder unterstellt werden kann.
2. Im Streit steht die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Zeitraum vom 1. Februar 2005 bis 31. August 2007 ohne die Berücksichtigung der den Klägern jeweils zum 15. März eines Jahres ausbezahlten Eigenheimzulage für die Jahre 2005 bis 2007 in Höhe von jährlich 1.250,00 EUR. Begehren die Kläger wie hier eine Leistungsgewährung durch den Beklagten unter Rücknahme der früheren (teil-)ablehnenden Bescheide, so ist die richtige Klageart eine kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage; in solchen Fällen kann nicht unmittelbar ohne Verpflichtungsantrag auf Leistung geklagt werden, weil sich aus § 44 SGB X nichts dafür ergibt, dass die gesetzlich vorgesehene, vom Beklagten zu treffende Rücknahmeentscheidung durch das Gericht ersetzt werden darf.
Die danach statthafte Klage ist indes nur teilweise begründet:
a) Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGBX ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Das Klägerbegehren scheitert hier nicht bereits an der materiell-rechtliche Anspruchsbeschränkung in § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X bzw. an der in § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II mit Wirkung zum 1. April 2011 hiervon abweichend geregelten Jahresfrist. Denn in dem vor dem 2. Senat im Erörterungstermin am 4. Juni 2008 geschlossenen Vergleich hat der Beklagte ausdrücklich auf die Geltendmachung des § 44 Abs. 4 SGB X verzichtet. Nachdem § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II in der ab dem 1. April 2011 anzuwendenden Fassung lediglich eine Modifikation der in § 44 Abs. 4 SGB X geregelten und von den Beteiligten ausdrücklich abbedungenen Frist darstellt, kommt eine Anwendung schon aus diesem Grunde nicht in Betracht.
b) Die Kläger haben aber nur im tenorierten Umfang Anspruch auf höheres Alg II als dasjenige, welches ihnen in den bereits bestandskräftigen Bescheiden vom 24. April 2006 sowie 7. Juli 2006, 4. Dezember 2006 und 4. Juni 2007 zuerkannt worden ist. Die streitgegenständlichen Bescheide sind insoweit rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten, als auch für den Monat Februar 2005 sowie für den Zeitraum Mai 2005 bis einschließlich Februar 2006 die im März 2005 zugeflossene Eigenheimzulage 2005 in Höhe von 1.250,00 EUR mit einem monatlichen Betrag von 104,16 EUR in Abzug gebracht worden ist und den Klägern deshalb Alg II in zu geringer Höhe gewährt worden ist. Darüber hinaus liegen Rundungsfehler vor.
aa) Nach § 7 SGB II in den hier anzuwendenden Fassungen erhalten Personen, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik haben, Leistungen nach dem SGB II. Die Voraussetzungen der Nr. 1, 2 und 4 sind im vorliegenden Fall - zwischen den Beteiligten auch unstreitig - erfüllt. Die Kläger sind auch - was auch der Beklagte dem Grunde nach anerkennt - hilfebedürftig im Sinne des § 9 Abs. 1 SGB II, da sie ihren Lebensunterhalt nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern können und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhalten. Der Beklagte hat bei den beiden Klägern einen Bedarf von 1.259,10 EUR bzw. ab 1. Juli 2006 noch 1.230,82 EUR monatlich und für die Zeit ab 1. Juli 2007 einen solchen von 1.232,82 EUR zugrunde gelegt. Dieser vom Beklagten ermittelte Bedarf, dem ein Regelleistung von 622,00 EUR bzw. ab 1. Juli 2007 eine solche von 624,00 EUR sowie Kosten der Unterkunft mit 637,61 (ab 1. Juli 2006 noch 608,82 EUR) - Schuldzinsen i.H.v. 409,03 EUR + Heizkosten i.H.v. 125,00 (96,21) EUR + Neben-/Betriebskosten i.H.v. 103,58 EUR - zugrunde liegen, begegnet der Höhe nach keinen Bedenken und ist zwischen den Beteiligten nach der vergleichsweise vor dem Landessozialgericht am 4. Juni 2008 vereinbarten monatlichen Nachzahlung von Heizkosten i.H.v. monatlich 28,79 EUR für Februar 2005 bis einschließlich Juni 2006 im Übrigen unstreitig. Anrechenbares Vermögen besaßen die Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum nicht Auf den Bedarf anzurechnen ist zunächst das von der Klägerin zu 2 erzielte Nettoeinkommen in Höhe von 317,50 EUR (§ 11 Abs.1 Satz 1 SGB II) unter Berücksichtigung der Absetz- und Freibeträge in §§ 11 Abs. 2 sowie 30 SGB II in der bis zum 30. September 2005 anzuwendenden Fassung mit 186,55 EUR monatlich; ab 1. Oktober 2005 unter Berücksichtigung der Absetz- und Freibeträge in §§ 11 Abs. 2 SGB II sowie 30 SGB II in der ab 1. Oktober 2005 anzuwendenden Fassung mit 174,00 EUR monatlich und ab 1. Januar 2006 infolge einer Reduzierung des Erwerbseinkommens der Klägerin zu 2. auf monatlich 293,40 EUR netto mit 154,72 EUR. Demgegenüber hat der Beklagte auch für den Zeitraum Oktober 2005 bis Dezember 2005 ein Erwerbseinkommen in Höhe von 186,55 in Ansatz gebracht.
bb) Der Beklagte hat weiterhin die im Rahmen der Kosten der Unterkunft zu berücksichtigenden Schuldzinsen um die jährlich zugeflossene Eigenheimzulage in Höhe von 1.250,00 EUR gemindert, indem jeweils der auf den Monat umgelegte Anteil der Eigenheimzulage mit monatlich 104,16 EUR in Abzug gebracht worden ist:
(1) Die Eigenheimzulage ist entgegen der Auffassung der Kläger vorliegend bei der Berechnung des Alg II grundsätzlich zu berücksichtigen. Zwar handelt es sich bei der Eigenheimzulage grundsätzlich um eine zweckgebundene Einnahme im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II in den hier anzuwendenden Fassungen vom 30. Juli 2004, 14. August 2005, 24. März 2006, 20. Juli 2006 sowie 5. Dezember 2006. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II in den hier anzuwendenden Fassungen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert als Einkommen zu berücksichtigen. Ausnahmsweise sind gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II nicht als Einkommen zu berücksichtigen zweckbestimmte Einnahmen, die die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht mehr gerechtfertigt wären. Bei der Eigenheimzulage handelt es sich seit dem 1. Januar 2005 um solches zweckgebundenes Einkommen, welches nicht bei der Berechnung des Alg II zu berücksichtigen ist, wenn es nachweislich zur Finanzierung einer nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II in den hier anzuwendenden Fassungen nicht als Vermögen zu berücksichtigenden Immobilie verwendet wird (BSG vom 30. September 2008 - B 4 AS 19/07 R = SozR 4-4200 § 11 Nr. 16 - Juris Rdnr. 18). Dieser sich aus § 1 Abs. 1 Nr. 7 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) i.d.F. vom 22. August 2005 ergebende Maßstab für die Nichtberücksichtigung der Eigenheimzulage als Einkommen ist auch für Zeiträume vor dem 1. Oktober 2005 zugrunde zu legen (BSG a.a.O.). Mit der Festlegung dieses Maßstabs engt der Verordnungsgeber die generelle Privilegierung der Eigenheimzulage unter Beachtung von Sinn und Zweck von § 11 SGB II sowie des in § 3 Abs. 3 Satz 1 SGB II normierten Nachranggrundsatzes zulässigerweise ein: Nur wenn die Leistung auch tatsächlich - nachweislich - zweckgerichtet verwendet wird, ist sie nicht zur Beseitigung der bestehenden Hilfebedürftigkeit einzusetzen; es ist demnach nur folgerichtig, dass nur die Eigenheimzulage, die zur Finanzierung eines nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II geschützten Hausgrundstücks oder einer entsprechenden Eigentumswohnung verwendet wird, vom Einsatz als Einkommen ausgenommen wird (BSG a.a.O., Juris Rdnr. 19). Der Leistungsempfänger ist insoweit in der Verwendung seines Einkommens nicht frei, sondern hat es vorrangig zur Beseitigung der Hilfebedürftigkeit einzusetzen; nur ausnahmsweise ist davon abzusehen (BSG a.a.O.). Eine bestimmungsgemäße Verwendung der Eigenheimzulage liegt dabei aber nicht nur dann vor, wenn sie zur Deckung der Kosten einer durch Dritte finanzierten Herstellung oder Anschaffung der Immobilie in Form von Zins- und Tilgungszahlungen eingesetzt wird; dieses Erfordernis ist auch dann erfüllt, wenn die Eigenheimzulage nachweislich direkt zur Errichtung einer Immobilie in Eigenarbeit (Kauf von Baumaterial usw.) oder der direkten Bezahlung entsprechender Handwerkerrechnungen dient (BSG a.a.O., Juris Rdnr. 20). Die Eigenheimzulage muss sowohl bei fremdfinanzierten Errichtungsleistungen als auch Eigenleistungen nachweislich einer zweckentsprechenden Verwendung dienen oder gedient haben. Dabei obliegt es dem Hilfebedürftigen, darzulegen und geeignete Belege vorzulegen, dass er die Eigenheimzulage oder einen Betrag in Höhe der Eigenheimzulage für die Errichtung einer angemessenen Immobilie verwendet hat oder zu verwenden beabsichtigt. Lässt sich nicht feststellen, zu welchem Zweck die Eigenheimzulage verwendet wurde, ist nach den Regeln der objektiven Beweislosigkeit zu entscheiden (BSG a.a.O., Juris Rdnr. 27).
Der Senat konnte sich vorliegend nicht davon überzeugen, dass die Eigenheimzulage zweckgebunden und nicht zum allgemeinen Lebensunterhalt verwendet worden ist. Keine Bedenken bestehen, dass es sich bei dem von den Klägern im streitgegenständlichen Zeitraum bewohnten Wohnobjekt um ein nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II geschütztes Hausgrundstück handelt. Zwar genügt im vorliegenden Falle, in welchem der Leistungsträger Alg II wegen der Berücksichtigung der Eigenheimzulage als Einkommen bzw. als bedarfsmindernde Position teilweise versagt hat, die Absicht einer nachweislich zweckentsprechenden Verwendung (BSG a.a.O., Juris Rdnr. 28). Der Senat konnte aber weiterhin auch eine solche Absicht der Kläger nicht feststellen. So hat der Kläger zu 1 in seinem Widerspruch vom 29. März 2005 gegen den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 22. März 2005 vorgetragen, dass die Eigenheimzulage bei ihm "von der Bank als zusätzliche Abzahlung eingestuft" werde, sodass der Kläger zu 1 "von dem Geld nichts bekomme". Vom Beklagten aufgefordert, Nachweise für eine entsprechende Vereinbarung oder gar Abtretung der Eigenheimzulage an die kreditfinanzierende Bank vorzulegen, hat der Kläger zu 1 nicht mehr reagiert. Im Klageverfahren vor dem SG (S 9 AS 2538/06) hat der Kläger unter dem 22. November 2006 vorgetragen, er habe zwischenzeitlich ein privates Darlehen zur Finanzierung nötigen Heizmaterials aufnehmen müssen, welches mit der nächsten Eigenheimzulage zurückbezahlt werden müsse. Unter dem 20. März 2007 wiederum hat der Kläger zu 1 dem Beklagten Rechnungskopien vorgelegt, mit denen Ausgaben belegt werden sollten, die er mit der Eigenheimzulage getätigt habe. Dabei fällt allerdings auf, dass das Fälligkeitsdatum von vier der sechs Rechnungen ein bis zwei Monate vor Gutschrift der Eigenheimzulage 2005 liegt. Bei einer weiteren Aufstellung vom 29. Juni 2006 "Kamin Edelstahl + Einbau" kann nicht erkannt werden, ob es sich hierbei um eine Aufstellung von einem Freund oder Bekannten handelt oder dies tatsächlich eine Rechnung darstellen soll. Im Verfahren vor dem SG (S 9 AS 1877/09) wiederum hat der Kläger zu 1 mit der Klage vorgetragen, da die Zulage vom Beklagten monatlich in Abzug gebracht worden sei, habe man auch nichts ins Haus investieren können und könne somit auch keine Belege vorlegen - außer einer Rechnung über den Kauf eines Kaminofens vom 21. April 2006, um die Heizkosten zu senken. Aufgrund dessen, dass der Beklagte dann die Eigenheimzulage wiederum angerechnet habe, habe man dann den Kauf vom 21. April 2006 rückgängig machen wollen, was der Ofenhersteller aber abgelehnt habe. Beigefügt war eine Rechnung der Firma Kago über den Kauf eines Kaminofens mit 3.730,00 EUR. Weiterhin trägt der Kläger zu 1 vor, man hätte, wenn der Beklagte das Geld nicht abgezogen hätte, von der Eigenheimzulage eine Haustür gekauft. Die alte Haustür sei aus Holz und so verzogen, dass hier ein enormer Energieverlust stattfinde. Auf die neuerliche Aufforderung des Beklagten vom 17. März 2010, Nachweise über die Verwendung der Eigenheimzulage der Jahre 2005, 2006 und 2007 vorzulegen, hat der Kläger am 22. März 2010 erklärt, die Eigenheimzulagen sollten für eine neue Haustüre verwendet werden. Es gebe zwar keinen Kostenvoranschlag; er habe aber vor vier Jahren nachgeforscht, was so eine Haustür mit Seitenteil ungefähr kosten würde. Dabei hätten die Türen zwischen 2.000,00 und 5.000,00 EUR gelegen. Mit Schreiben vom 24. April 2010 hat der Kläger zu 1 erklärt, er werde die Eigenheimzulage vollständig zur Kreditabzahlung einsetzen.
Mit diesem vagen und in Teilen sehr widersprüchlichen Vortrag konnte der Kläger nicht den notwendigen Nachweis führen, dass die Eigenheimzulage zweckgebunden eingesetzt worden wäre. So ist durch nichts belegt, dass die Eigenheimzulage zum Zwecke der Bedienung des Darlehens eingesetzt worden wäre; davon abgesehen wäre in diesem Fall zu prüfen gewesen, ob die Eigenheimzulage bei direkter Verrechnung auf die Schuldzinsen - wie vom Beklagten ja auch angenommen - zu einer Senkung der Kosten der Unterkunft geführt hätte (vgl. BSG vom 18. Februar 2010 - B 14 AS 74/08 R = SozR 4-4200 § 22 Nr. 31 - Juris Rdnr. 16 f. ; BSG a.a.O., Rdnr. 25). Die Kläger konnten auch keine zum Nachweis einer zweckgebundenen Verwendung geeigneten Handwerkerrechnungen bzw. Belege für den Erwerb von Baumaterialien vorlegen: Zum einen dient die in 2006 vorgenommene Einrichtung eines Kaminofens in Ergänzung der bereits vorhandenen Heizanlage nicht zur Errichtung einer bereits bei Beginn des Leistungsbezugs vorhandenen Immobilie in Eigenarbeit. Vielmehr handelt es sich hier um eine der Errichtung nachgehende wertsteigernde Maßnahme (vgl. auch LSG Mecklenburg-Vorpommern vom 1. November 2007 - L 10 AS 55/06 - Juris Rdnr. 46). Dessen ungeachtet kann mit der Vorlage der Rechnung über den Erwerb des Kaminofens sowie der Aufstellung vom 29. Juni 2006 über "Kamin Edelstahl + Einbau" auch schon deshalb kein Nachweis über einen zweckentsprechenden Mitteleinsatz geführt werden, weil der dementsprechende Vortrag des Klägers zu 1 im Widerspruch zu seinen anderen Angaben steht, wonach die Eigenheimzulage wahlweise für die Bedienung des Darlehens, den beabsichtigten Kauf einer Haustüre wie auch dem Einsatz zur Tilgung eines privaten Darlehens dienen sollte. Angesichts dieser fortdauernden und ungelösten Widersprüche in den Angaben des Klägers zu 1 und seiner darin offenbar gewordenen Neigung, die Angaben gegenüber dem Beklagten sowie den Gerichten daran auszurichten, inwieweit sie in seinem Sinne zielführend sind, konnte der Senat auch aus dem - im Übrigen nicht näher spezifizierten - klägerischen Vortrag, man habe die Absicht gehabt, mit der Eigenheimzulage eine Haustürenrenovierung zu finanzieren, nicht die Überzeugung von einer auf klägerischen Seite vorhandenen Absicht zu einer zweckentsprechenden Verwendung gewinnen.
(2) Unabhängig davon war der Beklagte nicht berechtigt, die Eigenheimzulage im Wege einer monatsweisen Anrechnung bei den Monaten Februar 2005 sowie April 2005 bis Februar 2006 in Abzug zu bringen. Denn dem Beklagten stand für diesen Zeitraum keine Ermächtigungsgrundlage für eine entsprechende monatsweise Anrechnung zur Seite. Eine bedarfsmindernde Berücksichtigung für den Monat Februar 2005 kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Eigenheimzulage 2005 frühestens im März 2005 den Klägern zugeflossen ist und eine vorherige Berücksichtigung als Einkommen ausscheiden muss. Die vom Beklagten im Übrigen vorgenommene vorrangige Minderung der Unterkunftskosten durch die Eigenheimzulage ist durch das Gesetz nicht gedeckt (BSG vom 3. März 2009 - B 4 AS 38/08 R = SozR 4-4200 § 22 Nr. 17 - Juris Rdnr. 21). Allenfalls dann, wenn die Eigenheimzulage direkt auf die Schuldzinsen verrechnet wird, kommt eine wohnbedarfssenkende Berücksichtigung in Betracht; Voraussetzung hierfür wäre, dass infolge der entsprechenden Vertragsgestaltungen zwischen der kreditfinanzierenden Bank und den Klägern die Eigenheimzulage tatsächlich zu einer monatlichen Reduzierung der real anfallenden Schuldzinsen führen würde (BSG vom 18. Februar 2010, a.a.O., Juris Rdnr. 17). Eine solche Vertragsgestaltung ist aber vorliegend gerade nicht belegt (vgl. oben). Damit kommt eine Berücksichtigung der Eigenheimzulage nur als anzurechnendes Einkommen i.S. von § 11 SGB II in Betracht. Die Berücksichtigung einmaligen Einkommens bemisst sich für den Zeitraum ab März 2005 bis einschließlich September 2005 nach § 2 Abs. 3 der Alg II-V i.d.F. vom 20. Oktober 2004. Nach Satz 1 der Regelung sind einmalige Einnahmen von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Nach Satz 2 sollen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zahl von ganzen Tagen nicht erbracht werden, die sich unter Berücksichtigung der monatlichen Einnahmen nach Abzug von Freibeträgen und Absetzbeträgen bei Teilung der Gesamteinnahmen durch den ermittelten täglichen Bedarf einschließlich der zu zahlenden Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung ergibt. Diese Regelung findet auch in Ansehung der Novellierung der Alg II-V durch Art. 1 der Ersten Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld-II/Sozialgeld-Verordnung vom 22. August 2005 Anwendung. Zwar hat der Verordnungsgeber zur Änderung des § 2 Abs. 3 Alg II-V ausgeführt, der mit der alten - hier anzuwendenden - Regelung verbundene vollständige Wegfall der Leistung sei teilweise als nicht verhältnismäßig empfunden worden. Dies kann jedoch nicht als ein Eingeständnis der Verfassungswidrigkeit der Norm angesehen werden, welches ein "Vorziehen" der zum 1. Oktober 2005 erfolgten Neuregelung rechtfertigen könnte (BSG vom 30. September 2008 - B 4 AS 29/07 R = SozR 4-4200 § 11 Nr. 15 - Juris Rdnr. 24). Demnach ist hier das um Freibeträge und Absetzbeträge bereinigte einmalige sowie regelmäßig zufließende monatliche Einkommen in Höhe von 1.436,55 EUR (186,55 EUR anrechenbares Einkommen sowie 1.250,00 EUR Eigenheimzulage) durch den täglichen Bedarf im Zuflussmonat März 2005 in Höhe von 60,79 EUR (1.259,61 EUR geteilt durch 30 = 41,89 EUR + 18,80 EUR täglich für die freiwillige Krankenversicherung) zu teilen. Hieraus errechnet sich die Zahl von 23 ganzen Tagen, an denen den Klägern im Monat März 2005 keine Leistung zustand; den Klägern verbleibt ein Anspruch von 250 EUR. Nachdem der Beklagte dem Kläger mit Änderungsbescheid vom 24. April 2006 für den Monat März 2005 bereits 1.003,11 EUR zugesprochen hatte, kommt ein höherer Anspruch der Kläger für diesen Monat nicht in Betracht. Da damit bereits im Monat März 2005 ein Aufbrauchen des bedarfsdeckenden Einkommens erfolgt ist, kommt andererseits eine Berücksichtigung als Einkommen für die nachfolgenden Monate einschließlich Februar 2006 ungeachtet der frühestens zum 1. Oktober 2005 anzuwendenden Neuregelung des § 2 Abs. 3 Satz 3 Alg II-V i.d.F. vom 22. August 2005 (vgl. die Übergangsvorschrift in § 6) nicht in Betracht. Dagegen bestehen gegen eine Anrechnung der Eigenheimzulage 2006 ab Zuflussmonat März 2006 für diesen sowie die nachfolgenden elf Monate in einer monatlichen Höhe von 104,16 EUR als Einkommen wie auch gegen eine entsprechende Handhabung bei der Eigenheimzulage 2007 keine Bedenken. Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 Alg II-V in der hier anzuwendenden Fassung vom 22. August 2005 sind einmalige Einnahmen von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 3 Alg II-V sind einmalige Einnahmen, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen. Die vom Beklagten vorgenommene Aufteilung der jährlich zufließenden Eigenheimzulage auf zwölf Monate begegnet dabei keinen Bedenken.
cc) Dem Kläger zu 1 stand - entgegen der Einschätzung des Beklagten - kein befristeter Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld gem. § 24 SGB II zu. Der Beklagte hatte dem Kläger zunächst einen Zuschlag von monatlich 64,00 EUR für das erste Jahr (bis einschließlich 17. Januar 2006) und 34,00 EUR für das zweite Jahr zuerkannt. Im Zuge einer Neuberechnung hat er dann ab dem 1. Juli 2006 nur noch einen monatlichen Zuschlag von 21,00 EUR zugrundegelegt. Der Zuschlag beträgt gemäß § 24 Abs. 1 SGB II in den hier anzuwendenden Fassungen vom 24. Dezember 2003, 24. März 2006 bzw. 2. Dezember 2006 zwei Drittel des Unterschiedsbetrages zwischen dem von dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld (Alg) und dem nach dem Wohngeldgesetz erhaltenen Wohngeld einerseits und dem dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und den mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen zustehenden Alg II nach § 19 oder Sozialgeld nach § 28. Der Kläger zu 1 hat bis einschließlich 17. Januar 2005 Arbeitslosengeld in Höhe von zuletzt 1.034,70 EUR bezogen. Demgegenüber steht ein erstmaliger Anspruch der Bedarfsgemeinschaft zum 1. Februar 2005 i.H.v.1.259,61 EUR -186,5 EUR = 1.073 EUR (gerundet). Auf diese Leistungshöhe zum Zeitpunkt des erstmaligen Bezugs nach dem Ausscheiden aus dem Alg-Bezug ist auch abzustellen, wenngleich dies dem Gesetzestext des § 24 Abs. 2 Nr. 2 SGB II (a.F.) nicht eindeutig entnommen werden konnte (vgl. BSG vom 31. Oktober 2007 - B 14 AS 30/07 R = SozR 4-4200 § 24 Nr. 2 - Juris Rdnr. 25). Bereits die Gesetzesbegründung hierzu enthält indes einen Hinweis auf die Berechnung als Momentaufnahme des Systemwechsels (vgl. BR-Drucks. 558/03, S 135). Mit dem Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl. I 1706, 1709) sind in § 24 Abs. 2 Nr. 2 SGB II dann die Worte eingefügt worden: " ... erstmalig nach dem Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld zustehende (s) Alg II ...". Zugleich ist in § 24 Abs. 2 Nr. 2 SGB II der Halbsatz angefügt worden: " ... verlässt ein Partner die Bedarfsgemeinschaft, ist der Zuschlag neu festzusetzen.". Sowohl aus der Wortwahl als auch der Zusammenschau beider Neuerungen kann geschlossen werden, dass der befristete Zuschlag, wie er auf Grundlage des erstmaligen Alg II- bzw. Sozialgeldbezuges festgestellt worden ist, grundsätzlich - mit Ausnahme der angeführten Änderung - keine Veränderung erfahren soll (BSG a.a.O.). Bei dieser Umformulierung des § 24 Abs. 2 Nr. 2 SGB II soll es sich ausweislich der Gesetzesbegründung um eine Klarstellung handeln (BT-Drucks 16/1410, S 24), womit die Norm in der Neufassung bereits ab 1. Januar 2005 Geltung beanspruchen würde. Zwar ist diese Interpretation angesichts dessen, dass das Gesetz bis zur Neufassung zur Frage des Umgangs mit wesentlichen Änderungen in den Verhältnissen und deren Auswirkungen auf den Zuschlag geschwiegen hat, nicht völlig frei von Zweifeln (vgl. BSG a.a.O., Juris Rdnr. 26). Unter Berücksichtigung des Zwecks des Zuschlags, den Übergang vom bedarfsunabhängigen Alg zur bedarfsorientierten Sozialleistung nach dem SGB II abzufedern, wie auch unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität ist gleichwohl der Auslegung im Sinne der Gesetzesbegründung Vorrang einzuräumen (BSG a.a.O.). Bei der Berechnung des Differenzbetrages ist demnach nur auf die Leistungshöhe zum Zeitpunkt des erstmaligen Bezuges von Alg II nach Ausscheiden aus dem Alg-Bezug abzustellen. Maßgeblich ist dabei nicht die erstmalig bewilligte, sondern die tatsächlich zustehende Höhe des Alg II. Dies wird bereits durch die Formulierung " zu zahlendes Arbeitslosengeld II " in § 24 Abs. 2 Nr. 2 SGB II (a.F.) nahegelegt. Demgemäß ist die Bedarfslage des Leistungsberechtigten (und nicht etwa das tatsächlich bewilligte Alg II) zum Zeitpunkt der Begründung des Leistungsanspruch nach dem SGB II dem Alg gegenüber zu stellen, um den befristeten Zuschlag zu berechnen (BSG vom 31. Oktober 2007 - B 14/11b AS 5/07 R = SozR 4-4200 § 24 Nr. 1- Juris Rdnr. 26). Danach stand dem Kläger zu 1 von vornherein kein Zuschlag gemäß § 24 Abs. 2 SGB II zu.
dd) Der Beklagte hat wie stets die Rundungsregelung in § 41 Abs. 2 SGB II außer Acht gelassen, woraus sich für den Zeitraum Februar 2007 bis August 2007 ein weiterer minimaler Anspruch der Kläger von monatlich 0,06 EUR ergibt.
c) Aus dem vorstehenden errechnet sich folgender, noch offener Anspruch der Kläger:
Zeitraum: Anspruch (in EUR, gerundet): Tatsächlich vom Beklag¬ten geleistet (in EUR): Noch zu zahlen (in EUR): Februar 2005 1073 1031,90 41,10 März 2005 250 1031,90 0 April 2005 bis September 2005 1073 1031,90 41,10 Oktober 2005 bis Dezember 2005 1086 1031,90 54,10 Januar 2006 1105 1050,73 54,27 Februar 2006 1105 1032,73 72,27 März 2006 bis Juni 2006 1001 1032,73 0 Juli 2006 bis Dezember 2006 972 992,94 0 Januar 2007 972 983,84 0 Februar 2007 bis Juni 2007 972 971,94 0,06 Juli 2007 bis August 2007 974 973,94 0,06 576,96
Demgemäß war in der Hauptsache zu entscheiden.
3. Die Kläger haben zudem gemäß § 44 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) einen Anspruch auf Zinsen in Höhe von 4% auf 576,00 EUR seit dem 1. April 2009. Nach § 44 Abs. 1 SGB I sind Ansprüche auf Geldleistungen nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 4 v.H. zu verzinsen. Die Verzinsung beginnt nach Abs. 2 der Vorschrift frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger. Gemäß § 44 Abs. 3 Satz 1 SGB I werden volle Euro-Beträge verzinst.
Beim Alg II handelt es sich um eine Leistung, die auf Antrag gewährt wird. Damit richtet sich die Verzinsung nach § 44 Abs. 2 SGB I, weshalb die Verzinsungspflicht grundsätzlich sechs Monate nach vollständigem Eingang des Leistungsantrags beginnt. Als Leistungsantrag in diesem Sinne kann nur der Vergleich vor dem Landessozialgericht am 4. Juni 2008 gesehen werden, in welchem sich der Beklagte verpflichtet hat, nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts zur Anrechnung der Eigenheimzulage im Verfahren B 14 AS 19/07 R zu überprüfen, ob den Klägern für den streitgegenständlichen Zeitraum höhere Leistungen zustehen (vgl. LSG Baden-Württemberg vom 22. Juli 2010 - L 10 R 2516/08 - Juris Rdnr. 17). Damit knüpfte diese Verpflichtung unmittelbar an ein fixes zeitliches Datum, nämlich die Entscheidung im vorgenannten Verfahren vor dem BSG an. Die mangels einer ausdrücklichen vergleichsweisen Regelung der Verzinsung vorzunehmende Auslegung des Vergleichs ergibt demgemäß, dass die Fälligkeit i.S.d. § 41 SGB I vorliegend an das Entscheidungsdatum des BSG im Verfahren B 14 AS 19/07 R (30. September 2008) anknüpfen sollte. Der Senat ist darüber hinaus der Auffassung, dass in analoger Anwendung von § 44 Abs. 2 SGB I der Zeitpunkt der Entscheidung dem vollständigen Eingang des Leistungsantrags in § 44 Abs. 2 SGB I gleichkommt; denn auch im hier vorliegenden Fall trägt der dem § 44 Abs. 2 SGB I zu Grunde liegende Gedanke, dass dem Leistungsträger noch eine ausreichende Zeit für die Prüfung und Entscheidung verbleiben soll. Demnach beginnt die Verzinsung vorliegend mit Ablauf des sechsten Kalendermonats nach der maßgeblichen Entscheidung des BSG am 30. September 2008, also ab 1. April 2009.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Umfang des Obsiegens der Kläger.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt ein Fünftel der außergerichtlichen Kosten der Kläger für beide Rechtszüge.
Tatbestand:
Die Kläger begehren vom Beklagten die Gewährung höherer Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) – Alg II - ohne Absetzung der Eigenheimzulage für die Zeit vom 1. Februar 2005 bis 31. August 2007 nebst eines Verzugszinses in Höhe von 4 % täglich seit der Anrechnung/Einbehaltung der Eigenheimzulage.
Die Kläger, die miteinander verheiratet sind, stehen seit dem 2005 im Leistungsbezug nach dem SGB II. Sie verkauften am 8. Oktober 2004 ihr Eigenheim in Geislingen (gekauft 2001) und erzielten dabei einen Verkaufserlös von mindestens 165.000,00 EUR; am 18. Oktober 2004 kauften sie zum Preis von 98.000,00 EUR das Gebäude in Obernheim mit 90 qm Wohnfläche bei 150 qm Grundstücksfläche, das sie im hier zu beurteilenden Zeitraum auch bewohnten. Mit Bescheid vom 17. Februar 2005 wurde den Klägern Eigenheimzulage für 2004 bis 2007 in Höhe von jährlich 1.250,00 EUR bewilligt. Die Auszahlung erfolge jeweils zum 15. März des Jahres. Unter dem 29. März 2005 teilten die Kläger mit, die Eigenheimzulage werde von ihrer Bank als zusätzliche Abzahlung eingestuft, sodass sie von dem Geld nichts bekommen würden. Mit Bescheiden vom 24. April 2006 änderte der Beklagte die bisherigen Bewilligungsbescheide ab und gewährte den Klägern Alg II für den Zeitraum vom Februar 2005 bis einschließlich Juni 2006 in Höhe von 1.003,11 EUR monatlich bzw. 1.021,94 EUR (Januar 2006) bzw. 1.003,94 EUR monatlich (ab Februar 2006), wobei jeweils die auf die Wohnung der Kläger entfallenden Schuldzinsen in Höhe von monatlich 409,03 EUR um den auf den Monat umgerechneten Anteil der den Klägern bewilligten Eigenheimzulage (104,16 EUR) gemindert wurden. Mit Bescheid vom 7. Juli 2006 bewilligte der Beklagte den Klägern monatlich 992,94 EUR, mit weiterem Bescheid vom 4. Dezember 2006 983,84 für Januar 2007 sowie monatlich 971,94 EUR für den Zeitraum vom 1. Februar bis einschließlich Juni 2006.
Im Rahmen des Klageverfahrens vor dem Sozialgericht Reutlingen (SG) S 9 AS 2538/06 trug der Kläger zu 1 vor, nachdem der Beklagte ihm eine einmalige Heizkostenbeihilfe verweigert habe, habe er sich das fehlende Öl über ein privates Darlehen besorgen müssen, welches er mit der nächsten Eigenheimzulage zurückbezahlen müsse. Mit Schreiben an den Beklagten vom 20. März 2007 (Bl. 484 der Leistungsakte) hat der Kläger zu 1 Rechnungskopien vorgelegt, die Ausgaben beträfen, für die er die Eigenheimzulage eingesetzt habe oder zumindest eingesetzt hätte, wenn ihm das Geld zur Verfügung gestanden hätte. Vorgelegt wurden eine Rechnung über einen Garagentorantrieb vom 23. Februar 2005 mit 295,00 EUR, eine Rechnung über eine Treuhandabwicklung vom 12. Januar 2005 der Sparkasse Zollernalb mit 165,00 EUR, eine Rechnung über ein Velux-Dachfenster vom 19. Januar 2005 von der Firma Wäschle in Höhe von 951,78 EUR, eine Rechnung über Bohrwerkzeug vom 21. Januar 2005 von der Firma Schünke in Höhe von 128,01 EUR, eine Rechnung über Gehwegplatten und anderes vom 19. Mai 2005 gleichfalls von der Firma Schünke in Höhe von 116,45 EUR sowie eine Aufstellung mit Aufdruck "Max Schlegel GmbH" vom 29. Juni 2006 über einen Edelstahlkamin und dessen Einbau in Höhe von 1.136,00 EUR. Mit Bewilligungsbescheid vom 4. Juni 2007 bewilligte der Beklagte den Klägern monatlich 973,94 EUR für den Zeitraum 1. Juli 2007 bis einschließlich 31. Dezember 2007.
Auf die nach erfolgloser Durchführung des Vorverfahrens erhobene Klage des Klägers zu 1 gegen die Bewilligungsbescheide vom 24. April 2006 hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 11. Februar 2008 den Beklagten verurteilt, dem Kläger sowie seiner Ehefrau für den Zeitraum 1. Februar 2005 bis 30. Juni 2006 höhere Leistungen nach dem SGB II ohne Anrechnung der Eigenheimzulage in Höhe von monatlich 104,16 EUR zu gewähren (S 9 AS 2302/06). In dem gegen diese Entscheidung gerichteten Berufungsverfahren (L 2 AS 1290/08) haben die Beteiligten im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage vom 4. Juni 2008 folgenden Vergleich geschlossen:
"1) Die Beklagte erklärt sich bereit, den Bescheid vom 24. April 2006 dahingehend abzuändern, das Heizkosten in Höhe von monatlich 125,00 EUR für den Zeitraum vom 1. Februar 2005 bis 30. Juni 2006 zu Grunde gelegt werden. Ferner verpflichtet sich die Beklagte nach höchstrichterlicher Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG - B 14 AS 54/07 R, B 14 AS 33/08 R) zu überprüfen, ob höhere Heizkosten zu berücksichtigen sind. Auf die Anwendung des § 44 Abs. 4 SGB X wird verzichtet.
2) Die Beklagte verpflichtet sich, nach Entscheidung des Bundessozialgerichts zur Anrechnung der Eigenheimzulage (B 14 AS 19/07 R) unter Verzicht auf die Geltendmachung des § 44 Abs. 4 SGB X zu überprüfen, ob dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Februar 2005 bis 31. August 2007 höhere Leistungen zustehen.
3) Die Beteiligten erklären den Rechtsstreit in vollem Umfang für erledigt." Der Kläger zu 1 wandte sich am 2. Juni 2009 schriftlich an den Beklagten und führte aus, das BSG habe im Urteil vom 30. September 2008 bestätigt, dass die Eigenheimzulage nicht als Einkommen angerechnet werden dürfe. Der Beklagte sei daher verpflichtet, dem Kläger die abgezogene Eigenheimzulage nebst Zinsen von 3 % täglich auf die Gesamtsumme seit dem Abzug sofort zu überweisen. Unter dem 4. Juni 2009 teilte der Beklagte mit, der Vergleich vor dem LSG beinhalte keine Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen. Man verschließe sich einer Prüfung der Anrechenbarkeit der Eigenheimzulage nicht; entscheidend komme es allerdings auf den Nachweis der zweckentsprechenden Mittelverwendung an. Man habe bereits mit Schreiben vom 13. März 2007 konkret die Nachweise der zweckentsprechenden Verwendung der Eigenheimzulage für das Jahr 2005 und 2006 erfolglos angefordert. Die Vorlage konkreter Nachweise sei Voraussetzung, um überhaupt weiter prüfen zu können. Man sehe der Vorlage konkreter Nachweise bis zum 3. Juli 2009 entgegen.
Im Schreiben vom 7. Juni 2009 führte der Kläger zu 1 aus, dass er die Verwendung der Zulage schon deshalb nicht nachweisen könne, da der Beklagte ihm die Eigenheimzulage unmittelbar durch entsprechende Reduzierung seines Alg II abgezogen habe. Wie solle er aber eine Verwendung ohne Geld nachweisen? Sie hätten damals bei der Bank Schulden gemacht und diese mit der Eigenheimzulage wieder ausgleichen wollen. Im Übrigen könne er mitteilen, dass die Eigenheimzulage für eine neue Haustür bestimmt gewesen sei und es auch heute noch sei. Im Übrigen sei 2006 ein Kaminofen gekauft worden, um die Energiekosten zu senken. Wegen der Anrechnung der Eigenheimzulage habe dieser Ofen erst 2008 bezahlt werden können. Abgesehen davon brauche er gar keine Nachweis führen, da die Rechtslage eindeutig sei und der Beklagte die Eigenheimzulage zu Unrecht angerechnet habe. Ergänzend teilte der Kläger in einem Schreiben vom 12. Juni 2009 mit, dass die Eigenheimzulage 2005 für eine neue Haustür vorgesehen gewesen sei und auch verwendet worden wäre.
Am 15. Juni 2009 haben die Kläger Klage zum SG erhoben (S 9 AS 1877/09) wegen einbehaltener Eigenheimzulage. Der Beklagte verlange einen Nachweis über den Verbleib der Eigenheimzulage. Da die Zulage aber monatlich abgezogen worden sei, habe man nichts ins Haus investieren können und habe auch keine Belege mit Ausnahme eines Belegs über den Kauf eines Kaminofens, um die Heizkosten zu senken. Man habe am 21. April 2006 einen Kaminofen gekauft. Infolge der Anrechnung der Eigenheimzulage habe man dann den Kauf rückgängig machen wollen, was aber der Ofenhersteller abgelehnt habe. Beigefügt war eine Rechnung der Firma Kago vom 21. April 2006, die auf 3.730,00 EUR endet und die Lieferung eines Kaminofens umfasste. Nach Anhörung der Beteiligten wies das SG mit Gerichtsbescheid vom 18. November 2009 die Klage ab. Soweit der Kläger zu 1 die Nachzahlung von Alg II ohne Anrechnung der Eigenheimzulage begehre, sei die Klage bereits unzulässig, da es an einem vorherigen Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahren fehle. Auf die hiergegen eingelegte Berufung der Kläger (Az.: L 1 AS 5758/09) verurteilte das LSG mit Urteil vom 2. März 2010 den Beklagten, über die Berücksichtigung der Eigenheimzulage als Einkommen im Rahmen der Leistungsgewährung nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Februar 2005 bis 31. August 2007 nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) durch rechtsbehelfsfähigen Bescheid zu entscheiden. Soweit die Kläger begehrten, ihnen höhere Kosten der Unterkunft ohne Anrechnung der Eigenheimzulage als Einkommen zu gewähren, liege ein rechtsbehelfsfähiger Bescheid nicht vor, die unzulässige Anfechtungs- und Verpflichtungsklage sei aber in eine Untätigkeitsklage nach § 88 SGG umzudeuten. Ein zureichender Grund dafür, bislang nicht über den Antrag der Kläger entschieden zu haben, stehe dem Beklagten auch nicht zur Seite.
Daraufhin forderte der Beklagte den Kläger zu 1 mit Schreiben vom 17. März 2010 auf, Nachweise über die Verwendung der Eigenheimzulage der Jahre 2005, 2006 und 2007 bis 3. April 2010 einzureichen. Soweit es den Klägern nicht möglich gewesen sein sollte, die Eigenheimzulage entsprechend der Planungen einzusetzen, ersuche man um die Vorlage einer schriftlichen Erklärung darüber, wofür die jeweilige Eigenheimzulage hätte verwendet werden sollen. Unter dem 22. März 2010 teilte der Kläger zu 1 mit, die Eigenheimzulagen sollten für eine neue Holztür verwendet werden. Man habe durch die alte Holztür, die sehr verzogen sei, enorme Heizkosten, weshalb diese durch eine neue Haustür ersetzt werden solle. Einen Kostenvoranschlag gäbe es nicht. Er habe vor vier Jahren nachgeforscht, was so eine Haustür mit Seitenteil ungefähr koste. Die Türen hätten demnach zwischen 2.000,00 und 5.000,00 EUR gelegen, ohne Einbaukosten. Man denke, dass die Preise heutzutage höher liegen würden. Mit Bescheid vom 13. April 2010 lehnte der Beklagte eine Abänderung der für den Zeitraum 1. Februar 2005 bis 31. August 2007 ergangenen Leistungsbescheide ab. Die bedarfsmindernde Absetzung der Eigenheimzulage sei zu Recht erfolgt. Ungeachtet dessen, dass sich die aktuelle Aussage des Klägers zu 1 hinsichtlich der geplanten Verwendung der Eigenheimzulagen 2005 bis 2007 nur teilweise mit seinen bisherigen Aussagen zu dieser Thematik decken würden, sei festzustellen, dass eine zweckentsprechende Verwendung der Eigenheimzulage nur dann vorliege, wenn sie zur Finanzierung einer Immobilie verwendet worden wäre. Wurde sie dagegen zur Sanierung und Wertverbesserung des Wohnhauses eingesetzt, so fehle es an einer zweckentsprechenden Verwendung.
Hierauf reagierte der Kläger zu 1 mit Schreiben vom 15. April 2010, in dem er mitteilte, "er habe so langsam die Faxen dicke". Eine dichte Haustür stelle keine Wertsteigerung dar und sei auch nicht als Sanierung anzusehen, sondern als Härtefall, da die ganze Wärme der Heizkörper durch diese Türe verloren gehe. Der Beklagte wertete dieses Schreiben als Widerspruch, den er mit Widerspruchsbescheid vom 22. April 2010 als unbegründet zurückwies. Eine zweckentsprechende Verwendung der Eigenheimzulage sei durch die Kläger nicht nachgewiesen, weshalb die Eigenheimzulage als Einkommen nicht freizustellen sei. Unter dem 24. April 2010 erklärte der Kläger zu 1, er werde sich nicht länger mit dem Beklagten herumstreiten und die Eigenheimzulage zum Zwecke der Kreditabzahlung einsetzen. Diese Absicht bekräftigte der Kläger zu 1 in einem weiteren Schreiben vom 9. Mai 2010.
Am 11. Mai 2010 haben die Kläger Klage beim SG erhoben. Der Kläger zu 1 hat wörtlich beantragt, den Beklagten zur Auszahlung der Eigenheimzulage plus einem Verzugszins in Höhe von 3% pro Tag seit der Anrechnung/Einbehaltung zu verurteilen. Das SG hat den Kläger zu 1 mit Verfügung vom 5. Juli 2010 aufgegeben, bis spätestens 30. August 2010 mitzuteilen, gegen welche Bescheide sich die Klage richte. Ihm ist außerdem Gelegenheit gegeben worden, innerhalb der Frist mitzuteilen, ob mit der Klage ausschließlich eigene Ansprüche oder auch Ansprüche weiterer Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft geltend gemacht würden. In letzterem Fall seien die Namen der vom Kläger vertretenen Mitglieder unter Vorlage entsprechender Vollmachten bei volljährigen Personen anzugeben. In Reaktion hierauf hat der Kläger zu 1 mit Schriftsatz vom 11. Juli 2010 mitgeteilt, die Frage, ob es hier um einen "verwaltungstechnischen Akt" gehe, sei nicht begründet. Mit Gerichtsbescheid vom 29. August 2010 hat das SG nach vorheriger Anhörung die Klage abgewiesen. Die erhobene Klage habe keinen Erfolg. Soweit sie überhaupt zulässig sei, sei sie jedenfalls nicht begründet. Der Kläger zu 1 habe sich geweigert, klarzustellen, dass er mit der erhobenen Klage zugleich den durch Widerspruchsbescheid vom 22. April 2010 bestätigten Bescheid vom 13. April 2010 anfechten wolle. In der mit der Klage sinngemäß geforderten Nachbewilligung höherer Unterkunftskosten ohne Anrechnung der Eigenheimzulage sei die Erhebung einer allgemeinen Leistungsklage zu sehen, die unzulässig sei. Auch bei sachgerechter Auslegung als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, gerichtet auf Aufhebung des Bescheids vom 13. April 2010 i.d.F. des Bescheids vom 22. April 2010 und die Verpflichtung des Beklagten, dem Kläger zu 1 im Wege einer Überprüfungsentscheidung nach § 44 SGB X unter Abänderung der bisher dazu ergangenen Bewilligungsbescheide höheres Alg II zu gewähren, könne die Klage keinen Erfolg haben: Der Kläger zu 1 sei zum einen nicht befugt, diese, auch die Klägerin zu 2 als Mitglied der aus ihm und ihr bestehenden Bedarfsgemeinschaft betreffenden Ansprüche im eigenen Namen alleine geltend zu machen. Im Übrigen ergebe sich die Unbegründetheit der Klage bereits aus den tatsächlichen und rechtlichen Gründen des angefochtenen Bescheids in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. April 2010.
Gegen den am 7. September 2011 zugestellten Gerichtsbescheid haben die Kläger beim SG am 7. Oktober 2011 Berufung eingelegt. Der vom Beklagten verlangte Nachweis, dass die Eigenheimzulage zweckentsprechend verwendet worden ist, sei ihnen nicht möglich gewesen, da die Eigenheimzulage auf das zustehende Alg II angerechnet worden sei. Wie solle man aber eine Eigenheimzulage entsprechend verwenden, und darüber Nachweis führen, wenn man den entsprechenden Betrag erst gar nicht erhalten habe? Bei der hier vorliegenden Klage gehe es ihnen ausschließlich um die Eigenheimzulage, die man vom Staat erhalten habe und die der Beklagte zu Unrecht als Einkommen angerechnet habe.
Die Kläger beantragen,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 29. August 2011 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 13. April 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. April 2010 zu verpflichten, die Bescheide vom 24. April 2006, 7. Juli 2006, 4. Dezember 2006 und 4. Juni 2007 abzuändern und ihnen für die Zeit vom 1. Februar 2005 bis 31. August 2007 weitere 104,16 EUR monatlich nebst Verzugszinsen hieraus in Höhe von 4 % ab 1. Februar 2005 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Nach seiner Auffassung ist die Berufung bereits unzulässig, weil sie nicht fristgerecht erhoben worden sei. Hilfsweise werde zum Ausdruck gebracht, dass die Berufung auch unbegründet sei. Hierzu werde auf die überzeugenden Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid verwiesen.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten (drei Bände), auf die Klageakte des SG (S 9 AS 1578/10) sowie auf die Berufungsakte des Senats (S 13 AS 4457/11) und auf die beigezogenen Akten des SG (S 9 AS 2815/09 und S 9 AS 1877/09) sowie des LSG (L 2 AS 1290/08 und L 1 AS 5758/09) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 i.V.m. 105 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist zulässig; sie ist form- und insbesondere auch fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Gemäß § 151 Abs. 2 Satz 1 SGG genügt zur Fristwahrung die schriftliche Einlegung der Berufung beim SG. Der Kläger zu 1. hat die Berufung am 7. Oktober 2011 persönlich beim SG abgegeben. Bezogen auf die Zustellung des Gerichtsbescheids am 7. September 2011 laut Postzustellungsurkunde vom selben Tag ist damit die Berufungsfrist gewahrt.
Die Berufung ist jedoch nur teilweise begründet. Die Bescheide des Beklagten vom 13. April 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. April 2010 sowie die Bewilligungsbescheide vom 24. April 2006, 4. Dezember 2006 und 4. Juni 2007 sind rechtswidrig, soweit auch für den Monat Februar 2005 sowie für den Zeitraum April 2005 bis einschließlich Februar 2006 die im März 2005 zugeflossene Eigenheimzulage 2005 von insgesamt 1.250,00 EUR mit einem monatlichen Betrag von 104,16 EUR in Abzug gebracht worden ist und für den Zeitraum Februar 2007 bis August 2007 die Rundungsvorschriften nicht beachtet worden sind. Im übrigen haben die Kläger keinen Anspruch auf höheres Alg II, als ihnen mit den streitgegenständlichen Bewilligungsbescheiden bereits bewilligt worden ist.
1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nicht nur eine Klage des Klägers zu 1, sondern auch der Klägerin zu 2. Zwar hat der Kläger zu 1 auf Aufforderung des SG vom 5. Juli 2010 hin, mitzuteilen, ob mit der Klage auch Ansprüche weiterer Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft geltend gemacht würden, nicht Stellung genommen. Wie den Schriftsätzen der Beteiligten in der ersten und zweiten Instanz hinreichend deutlich zu entnehmen ist, ging es im Verfahren immer um die Ansprüche beider Ehepartner, nicht nur um einen Anspruch des Klägers zu 1. Der Vorlage einer Vollmacht der Klägerin zu 2 bedurfte es nach § 73 Abs. 6 Satz 3 SGG in der ab 1. Januar 2012 gültigen Fassung nicht mehr. Soweit § 73 Abs. 6 SGG in der bis zum 31. Dezember 2011 anzuwendenden Fassung auch bei Ehegatten die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht vorgesehen hatte, fehlt es vorliegend an einer – auch in der Berufungsinstanz für die Vergangenheit zu beachtenden - Abweisung der Klage als unzulässig aus gerade diesem Grund (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 10. Aufl., § 73 Rdnr. 66). Das SG hat zum Einen in seinen Entscheidungsgründen in der angefochtenen Entscheidung keine klare Trennung zwischen Fragen der Zulässigkeit und der Begründetheit vorgenommen. Auch macht die Formulierung des SG auf S. 14 oben "im Übrigen ergibt sich die Abweisung/Unbegründetheit der Klage auch bereits ..." in der Zusammenschau mit den voranstehenden Erörterungen des SG zur Frage, ob die Klägerin zu 2 ihren Anspruch an den Kläger zu 1 abgetreten hat bzw. sie den Kläger zu 1 zur Geltendmachung ermächtigt hat, deutlich, dass das SG keine Abweisung der Klage wegen unterbliebener Vorlage der Vollmacht trotz Fristsetzung beabsichtigt hat. Im Übrigen ist schon sehr zweifelhaft, ob die im Schreiben des SG vom 5. Juli 2010 vorgenommene Fristsetzung den Anforderungen an eine Fristsetzung nach § 73 Abs. 6 Satz 2 SGG als Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Gebots des fairen Verfahrens (Meyer-Ladewig a.a.O.) genügt hätte. Damit ist der Mangel der Vollmacht im Berufungsverfahren durch die geänderte Rechtslage mit Wirkung ex tunc entfallen, da nun eine Bevollmächtigung wieder unterstellt werden kann.
2. Im Streit steht die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Zeitraum vom 1. Februar 2005 bis 31. August 2007 ohne die Berücksichtigung der den Klägern jeweils zum 15. März eines Jahres ausbezahlten Eigenheimzulage für die Jahre 2005 bis 2007 in Höhe von jährlich 1.250,00 EUR. Begehren die Kläger wie hier eine Leistungsgewährung durch den Beklagten unter Rücknahme der früheren (teil-)ablehnenden Bescheide, so ist die richtige Klageart eine kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage; in solchen Fällen kann nicht unmittelbar ohne Verpflichtungsantrag auf Leistung geklagt werden, weil sich aus § 44 SGB X nichts dafür ergibt, dass die gesetzlich vorgesehene, vom Beklagten zu treffende Rücknahmeentscheidung durch das Gericht ersetzt werden darf.
Die danach statthafte Klage ist indes nur teilweise begründet:
a) Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGBX ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Das Klägerbegehren scheitert hier nicht bereits an der materiell-rechtliche Anspruchsbeschränkung in § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X bzw. an der in § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II mit Wirkung zum 1. April 2011 hiervon abweichend geregelten Jahresfrist. Denn in dem vor dem 2. Senat im Erörterungstermin am 4. Juni 2008 geschlossenen Vergleich hat der Beklagte ausdrücklich auf die Geltendmachung des § 44 Abs. 4 SGB X verzichtet. Nachdem § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II in der ab dem 1. April 2011 anzuwendenden Fassung lediglich eine Modifikation der in § 44 Abs. 4 SGB X geregelten und von den Beteiligten ausdrücklich abbedungenen Frist darstellt, kommt eine Anwendung schon aus diesem Grunde nicht in Betracht.
b) Die Kläger haben aber nur im tenorierten Umfang Anspruch auf höheres Alg II als dasjenige, welches ihnen in den bereits bestandskräftigen Bescheiden vom 24. April 2006 sowie 7. Juli 2006, 4. Dezember 2006 und 4. Juni 2007 zuerkannt worden ist. Die streitgegenständlichen Bescheide sind insoweit rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten, als auch für den Monat Februar 2005 sowie für den Zeitraum Mai 2005 bis einschließlich Februar 2006 die im März 2005 zugeflossene Eigenheimzulage 2005 in Höhe von 1.250,00 EUR mit einem monatlichen Betrag von 104,16 EUR in Abzug gebracht worden ist und den Klägern deshalb Alg II in zu geringer Höhe gewährt worden ist. Darüber hinaus liegen Rundungsfehler vor.
aa) Nach § 7 SGB II in den hier anzuwendenden Fassungen erhalten Personen, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik haben, Leistungen nach dem SGB II. Die Voraussetzungen der Nr. 1, 2 und 4 sind im vorliegenden Fall - zwischen den Beteiligten auch unstreitig - erfüllt. Die Kläger sind auch - was auch der Beklagte dem Grunde nach anerkennt - hilfebedürftig im Sinne des § 9 Abs. 1 SGB II, da sie ihren Lebensunterhalt nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern können und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhalten. Der Beklagte hat bei den beiden Klägern einen Bedarf von 1.259,10 EUR bzw. ab 1. Juli 2006 noch 1.230,82 EUR monatlich und für die Zeit ab 1. Juli 2007 einen solchen von 1.232,82 EUR zugrunde gelegt. Dieser vom Beklagten ermittelte Bedarf, dem ein Regelleistung von 622,00 EUR bzw. ab 1. Juli 2007 eine solche von 624,00 EUR sowie Kosten der Unterkunft mit 637,61 (ab 1. Juli 2006 noch 608,82 EUR) - Schuldzinsen i.H.v. 409,03 EUR + Heizkosten i.H.v. 125,00 (96,21) EUR + Neben-/Betriebskosten i.H.v. 103,58 EUR - zugrunde liegen, begegnet der Höhe nach keinen Bedenken und ist zwischen den Beteiligten nach der vergleichsweise vor dem Landessozialgericht am 4. Juni 2008 vereinbarten monatlichen Nachzahlung von Heizkosten i.H.v. monatlich 28,79 EUR für Februar 2005 bis einschließlich Juni 2006 im Übrigen unstreitig. Anrechenbares Vermögen besaßen die Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum nicht Auf den Bedarf anzurechnen ist zunächst das von der Klägerin zu 2 erzielte Nettoeinkommen in Höhe von 317,50 EUR (§ 11 Abs.1 Satz 1 SGB II) unter Berücksichtigung der Absetz- und Freibeträge in §§ 11 Abs. 2 sowie 30 SGB II in der bis zum 30. September 2005 anzuwendenden Fassung mit 186,55 EUR monatlich; ab 1. Oktober 2005 unter Berücksichtigung der Absetz- und Freibeträge in §§ 11 Abs. 2 SGB II sowie 30 SGB II in der ab 1. Oktober 2005 anzuwendenden Fassung mit 174,00 EUR monatlich und ab 1. Januar 2006 infolge einer Reduzierung des Erwerbseinkommens der Klägerin zu 2. auf monatlich 293,40 EUR netto mit 154,72 EUR. Demgegenüber hat der Beklagte auch für den Zeitraum Oktober 2005 bis Dezember 2005 ein Erwerbseinkommen in Höhe von 186,55 in Ansatz gebracht.
bb) Der Beklagte hat weiterhin die im Rahmen der Kosten der Unterkunft zu berücksichtigenden Schuldzinsen um die jährlich zugeflossene Eigenheimzulage in Höhe von 1.250,00 EUR gemindert, indem jeweils der auf den Monat umgelegte Anteil der Eigenheimzulage mit monatlich 104,16 EUR in Abzug gebracht worden ist:
(1) Die Eigenheimzulage ist entgegen der Auffassung der Kläger vorliegend bei der Berechnung des Alg II grundsätzlich zu berücksichtigen. Zwar handelt es sich bei der Eigenheimzulage grundsätzlich um eine zweckgebundene Einnahme im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II in den hier anzuwendenden Fassungen vom 30. Juli 2004, 14. August 2005, 24. März 2006, 20. Juli 2006 sowie 5. Dezember 2006. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II in den hier anzuwendenden Fassungen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert als Einkommen zu berücksichtigen. Ausnahmsweise sind gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II nicht als Einkommen zu berücksichtigen zweckbestimmte Einnahmen, die die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht mehr gerechtfertigt wären. Bei der Eigenheimzulage handelt es sich seit dem 1. Januar 2005 um solches zweckgebundenes Einkommen, welches nicht bei der Berechnung des Alg II zu berücksichtigen ist, wenn es nachweislich zur Finanzierung einer nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II in den hier anzuwendenden Fassungen nicht als Vermögen zu berücksichtigenden Immobilie verwendet wird (BSG vom 30. September 2008 - B 4 AS 19/07 R = SozR 4-4200 § 11 Nr. 16 - Juris Rdnr. 18). Dieser sich aus § 1 Abs. 1 Nr. 7 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) i.d.F. vom 22. August 2005 ergebende Maßstab für die Nichtberücksichtigung der Eigenheimzulage als Einkommen ist auch für Zeiträume vor dem 1. Oktober 2005 zugrunde zu legen (BSG a.a.O.). Mit der Festlegung dieses Maßstabs engt der Verordnungsgeber die generelle Privilegierung der Eigenheimzulage unter Beachtung von Sinn und Zweck von § 11 SGB II sowie des in § 3 Abs. 3 Satz 1 SGB II normierten Nachranggrundsatzes zulässigerweise ein: Nur wenn die Leistung auch tatsächlich - nachweislich - zweckgerichtet verwendet wird, ist sie nicht zur Beseitigung der bestehenden Hilfebedürftigkeit einzusetzen; es ist demnach nur folgerichtig, dass nur die Eigenheimzulage, die zur Finanzierung eines nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II geschützten Hausgrundstücks oder einer entsprechenden Eigentumswohnung verwendet wird, vom Einsatz als Einkommen ausgenommen wird (BSG a.a.O., Juris Rdnr. 19). Der Leistungsempfänger ist insoweit in der Verwendung seines Einkommens nicht frei, sondern hat es vorrangig zur Beseitigung der Hilfebedürftigkeit einzusetzen; nur ausnahmsweise ist davon abzusehen (BSG a.a.O.). Eine bestimmungsgemäße Verwendung der Eigenheimzulage liegt dabei aber nicht nur dann vor, wenn sie zur Deckung der Kosten einer durch Dritte finanzierten Herstellung oder Anschaffung der Immobilie in Form von Zins- und Tilgungszahlungen eingesetzt wird; dieses Erfordernis ist auch dann erfüllt, wenn die Eigenheimzulage nachweislich direkt zur Errichtung einer Immobilie in Eigenarbeit (Kauf von Baumaterial usw.) oder der direkten Bezahlung entsprechender Handwerkerrechnungen dient (BSG a.a.O., Juris Rdnr. 20). Die Eigenheimzulage muss sowohl bei fremdfinanzierten Errichtungsleistungen als auch Eigenleistungen nachweislich einer zweckentsprechenden Verwendung dienen oder gedient haben. Dabei obliegt es dem Hilfebedürftigen, darzulegen und geeignete Belege vorzulegen, dass er die Eigenheimzulage oder einen Betrag in Höhe der Eigenheimzulage für die Errichtung einer angemessenen Immobilie verwendet hat oder zu verwenden beabsichtigt. Lässt sich nicht feststellen, zu welchem Zweck die Eigenheimzulage verwendet wurde, ist nach den Regeln der objektiven Beweislosigkeit zu entscheiden (BSG a.a.O., Juris Rdnr. 27).
Der Senat konnte sich vorliegend nicht davon überzeugen, dass die Eigenheimzulage zweckgebunden und nicht zum allgemeinen Lebensunterhalt verwendet worden ist. Keine Bedenken bestehen, dass es sich bei dem von den Klägern im streitgegenständlichen Zeitraum bewohnten Wohnobjekt um ein nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II geschütztes Hausgrundstück handelt. Zwar genügt im vorliegenden Falle, in welchem der Leistungsträger Alg II wegen der Berücksichtigung der Eigenheimzulage als Einkommen bzw. als bedarfsmindernde Position teilweise versagt hat, die Absicht einer nachweislich zweckentsprechenden Verwendung (BSG a.a.O., Juris Rdnr. 28). Der Senat konnte aber weiterhin auch eine solche Absicht der Kläger nicht feststellen. So hat der Kläger zu 1 in seinem Widerspruch vom 29. März 2005 gegen den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 22. März 2005 vorgetragen, dass die Eigenheimzulage bei ihm "von der Bank als zusätzliche Abzahlung eingestuft" werde, sodass der Kläger zu 1 "von dem Geld nichts bekomme". Vom Beklagten aufgefordert, Nachweise für eine entsprechende Vereinbarung oder gar Abtretung der Eigenheimzulage an die kreditfinanzierende Bank vorzulegen, hat der Kläger zu 1 nicht mehr reagiert. Im Klageverfahren vor dem SG (S 9 AS 2538/06) hat der Kläger unter dem 22. November 2006 vorgetragen, er habe zwischenzeitlich ein privates Darlehen zur Finanzierung nötigen Heizmaterials aufnehmen müssen, welches mit der nächsten Eigenheimzulage zurückbezahlt werden müsse. Unter dem 20. März 2007 wiederum hat der Kläger zu 1 dem Beklagten Rechnungskopien vorgelegt, mit denen Ausgaben belegt werden sollten, die er mit der Eigenheimzulage getätigt habe. Dabei fällt allerdings auf, dass das Fälligkeitsdatum von vier der sechs Rechnungen ein bis zwei Monate vor Gutschrift der Eigenheimzulage 2005 liegt. Bei einer weiteren Aufstellung vom 29. Juni 2006 "Kamin Edelstahl + Einbau" kann nicht erkannt werden, ob es sich hierbei um eine Aufstellung von einem Freund oder Bekannten handelt oder dies tatsächlich eine Rechnung darstellen soll. Im Verfahren vor dem SG (S 9 AS 1877/09) wiederum hat der Kläger zu 1 mit der Klage vorgetragen, da die Zulage vom Beklagten monatlich in Abzug gebracht worden sei, habe man auch nichts ins Haus investieren können und könne somit auch keine Belege vorlegen - außer einer Rechnung über den Kauf eines Kaminofens vom 21. April 2006, um die Heizkosten zu senken. Aufgrund dessen, dass der Beklagte dann die Eigenheimzulage wiederum angerechnet habe, habe man dann den Kauf vom 21. April 2006 rückgängig machen wollen, was der Ofenhersteller aber abgelehnt habe. Beigefügt war eine Rechnung der Firma Kago über den Kauf eines Kaminofens mit 3.730,00 EUR. Weiterhin trägt der Kläger zu 1 vor, man hätte, wenn der Beklagte das Geld nicht abgezogen hätte, von der Eigenheimzulage eine Haustür gekauft. Die alte Haustür sei aus Holz und so verzogen, dass hier ein enormer Energieverlust stattfinde. Auf die neuerliche Aufforderung des Beklagten vom 17. März 2010, Nachweise über die Verwendung der Eigenheimzulage der Jahre 2005, 2006 und 2007 vorzulegen, hat der Kläger am 22. März 2010 erklärt, die Eigenheimzulagen sollten für eine neue Haustüre verwendet werden. Es gebe zwar keinen Kostenvoranschlag; er habe aber vor vier Jahren nachgeforscht, was so eine Haustür mit Seitenteil ungefähr kosten würde. Dabei hätten die Türen zwischen 2.000,00 und 5.000,00 EUR gelegen. Mit Schreiben vom 24. April 2010 hat der Kläger zu 1 erklärt, er werde die Eigenheimzulage vollständig zur Kreditabzahlung einsetzen.
Mit diesem vagen und in Teilen sehr widersprüchlichen Vortrag konnte der Kläger nicht den notwendigen Nachweis führen, dass die Eigenheimzulage zweckgebunden eingesetzt worden wäre. So ist durch nichts belegt, dass die Eigenheimzulage zum Zwecke der Bedienung des Darlehens eingesetzt worden wäre; davon abgesehen wäre in diesem Fall zu prüfen gewesen, ob die Eigenheimzulage bei direkter Verrechnung auf die Schuldzinsen - wie vom Beklagten ja auch angenommen - zu einer Senkung der Kosten der Unterkunft geführt hätte (vgl. BSG vom 18. Februar 2010 - B 14 AS 74/08 R = SozR 4-4200 § 22 Nr. 31 - Juris Rdnr. 16 f. ; BSG a.a.O., Rdnr. 25). Die Kläger konnten auch keine zum Nachweis einer zweckgebundenen Verwendung geeigneten Handwerkerrechnungen bzw. Belege für den Erwerb von Baumaterialien vorlegen: Zum einen dient die in 2006 vorgenommene Einrichtung eines Kaminofens in Ergänzung der bereits vorhandenen Heizanlage nicht zur Errichtung einer bereits bei Beginn des Leistungsbezugs vorhandenen Immobilie in Eigenarbeit. Vielmehr handelt es sich hier um eine der Errichtung nachgehende wertsteigernde Maßnahme (vgl. auch LSG Mecklenburg-Vorpommern vom 1. November 2007 - L 10 AS 55/06 - Juris Rdnr. 46). Dessen ungeachtet kann mit der Vorlage der Rechnung über den Erwerb des Kaminofens sowie der Aufstellung vom 29. Juni 2006 über "Kamin Edelstahl + Einbau" auch schon deshalb kein Nachweis über einen zweckentsprechenden Mitteleinsatz geführt werden, weil der dementsprechende Vortrag des Klägers zu 1 im Widerspruch zu seinen anderen Angaben steht, wonach die Eigenheimzulage wahlweise für die Bedienung des Darlehens, den beabsichtigten Kauf einer Haustüre wie auch dem Einsatz zur Tilgung eines privaten Darlehens dienen sollte. Angesichts dieser fortdauernden und ungelösten Widersprüche in den Angaben des Klägers zu 1 und seiner darin offenbar gewordenen Neigung, die Angaben gegenüber dem Beklagten sowie den Gerichten daran auszurichten, inwieweit sie in seinem Sinne zielführend sind, konnte der Senat auch aus dem - im Übrigen nicht näher spezifizierten - klägerischen Vortrag, man habe die Absicht gehabt, mit der Eigenheimzulage eine Haustürenrenovierung zu finanzieren, nicht die Überzeugung von einer auf klägerischen Seite vorhandenen Absicht zu einer zweckentsprechenden Verwendung gewinnen.
(2) Unabhängig davon war der Beklagte nicht berechtigt, die Eigenheimzulage im Wege einer monatsweisen Anrechnung bei den Monaten Februar 2005 sowie April 2005 bis Februar 2006 in Abzug zu bringen. Denn dem Beklagten stand für diesen Zeitraum keine Ermächtigungsgrundlage für eine entsprechende monatsweise Anrechnung zur Seite. Eine bedarfsmindernde Berücksichtigung für den Monat Februar 2005 kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Eigenheimzulage 2005 frühestens im März 2005 den Klägern zugeflossen ist und eine vorherige Berücksichtigung als Einkommen ausscheiden muss. Die vom Beklagten im Übrigen vorgenommene vorrangige Minderung der Unterkunftskosten durch die Eigenheimzulage ist durch das Gesetz nicht gedeckt (BSG vom 3. März 2009 - B 4 AS 38/08 R = SozR 4-4200 § 22 Nr. 17 - Juris Rdnr. 21). Allenfalls dann, wenn die Eigenheimzulage direkt auf die Schuldzinsen verrechnet wird, kommt eine wohnbedarfssenkende Berücksichtigung in Betracht; Voraussetzung hierfür wäre, dass infolge der entsprechenden Vertragsgestaltungen zwischen der kreditfinanzierenden Bank und den Klägern die Eigenheimzulage tatsächlich zu einer monatlichen Reduzierung der real anfallenden Schuldzinsen führen würde (BSG vom 18. Februar 2010, a.a.O., Juris Rdnr. 17). Eine solche Vertragsgestaltung ist aber vorliegend gerade nicht belegt (vgl. oben). Damit kommt eine Berücksichtigung der Eigenheimzulage nur als anzurechnendes Einkommen i.S. von § 11 SGB II in Betracht. Die Berücksichtigung einmaligen Einkommens bemisst sich für den Zeitraum ab März 2005 bis einschließlich September 2005 nach § 2 Abs. 3 der Alg II-V i.d.F. vom 20. Oktober 2004. Nach Satz 1 der Regelung sind einmalige Einnahmen von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Nach Satz 2 sollen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zahl von ganzen Tagen nicht erbracht werden, die sich unter Berücksichtigung der monatlichen Einnahmen nach Abzug von Freibeträgen und Absetzbeträgen bei Teilung der Gesamteinnahmen durch den ermittelten täglichen Bedarf einschließlich der zu zahlenden Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung ergibt. Diese Regelung findet auch in Ansehung der Novellierung der Alg II-V durch Art. 1 der Ersten Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld-II/Sozialgeld-Verordnung vom 22. August 2005 Anwendung. Zwar hat der Verordnungsgeber zur Änderung des § 2 Abs. 3 Alg II-V ausgeführt, der mit der alten - hier anzuwendenden - Regelung verbundene vollständige Wegfall der Leistung sei teilweise als nicht verhältnismäßig empfunden worden. Dies kann jedoch nicht als ein Eingeständnis der Verfassungswidrigkeit der Norm angesehen werden, welches ein "Vorziehen" der zum 1. Oktober 2005 erfolgten Neuregelung rechtfertigen könnte (BSG vom 30. September 2008 - B 4 AS 29/07 R = SozR 4-4200 § 11 Nr. 15 - Juris Rdnr. 24). Demnach ist hier das um Freibeträge und Absetzbeträge bereinigte einmalige sowie regelmäßig zufließende monatliche Einkommen in Höhe von 1.436,55 EUR (186,55 EUR anrechenbares Einkommen sowie 1.250,00 EUR Eigenheimzulage) durch den täglichen Bedarf im Zuflussmonat März 2005 in Höhe von 60,79 EUR (1.259,61 EUR geteilt durch 30 = 41,89 EUR + 18,80 EUR täglich für die freiwillige Krankenversicherung) zu teilen. Hieraus errechnet sich die Zahl von 23 ganzen Tagen, an denen den Klägern im Monat März 2005 keine Leistung zustand; den Klägern verbleibt ein Anspruch von 250 EUR. Nachdem der Beklagte dem Kläger mit Änderungsbescheid vom 24. April 2006 für den Monat März 2005 bereits 1.003,11 EUR zugesprochen hatte, kommt ein höherer Anspruch der Kläger für diesen Monat nicht in Betracht. Da damit bereits im Monat März 2005 ein Aufbrauchen des bedarfsdeckenden Einkommens erfolgt ist, kommt andererseits eine Berücksichtigung als Einkommen für die nachfolgenden Monate einschließlich Februar 2006 ungeachtet der frühestens zum 1. Oktober 2005 anzuwendenden Neuregelung des § 2 Abs. 3 Satz 3 Alg II-V i.d.F. vom 22. August 2005 (vgl. die Übergangsvorschrift in § 6) nicht in Betracht. Dagegen bestehen gegen eine Anrechnung der Eigenheimzulage 2006 ab Zuflussmonat März 2006 für diesen sowie die nachfolgenden elf Monate in einer monatlichen Höhe von 104,16 EUR als Einkommen wie auch gegen eine entsprechende Handhabung bei der Eigenheimzulage 2007 keine Bedenken. Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 Alg II-V in der hier anzuwendenden Fassung vom 22. August 2005 sind einmalige Einnahmen von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 3 Alg II-V sind einmalige Einnahmen, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen. Die vom Beklagten vorgenommene Aufteilung der jährlich zufließenden Eigenheimzulage auf zwölf Monate begegnet dabei keinen Bedenken.
cc) Dem Kläger zu 1 stand - entgegen der Einschätzung des Beklagten - kein befristeter Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld gem. § 24 SGB II zu. Der Beklagte hatte dem Kläger zunächst einen Zuschlag von monatlich 64,00 EUR für das erste Jahr (bis einschließlich 17. Januar 2006) und 34,00 EUR für das zweite Jahr zuerkannt. Im Zuge einer Neuberechnung hat er dann ab dem 1. Juli 2006 nur noch einen monatlichen Zuschlag von 21,00 EUR zugrundegelegt. Der Zuschlag beträgt gemäß § 24 Abs. 1 SGB II in den hier anzuwendenden Fassungen vom 24. Dezember 2003, 24. März 2006 bzw. 2. Dezember 2006 zwei Drittel des Unterschiedsbetrages zwischen dem von dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld (Alg) und dem nach dem Wohngeldgesetz erhaltenen Wohngeld einerseits und dem dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und den mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen zustehenden Alg II nach § 19 oder Sozialgeld nach § 28. Der Kläger zu 1 hat bis einschließlich 17. Januar 2005 Arbeitslosengeld in Höhe von zuletzt 1.034,70 EUR bezogen. Demgegenüber steht ein erstmaliger Anspruch der Bedarfsgemeinschaft zum 1. Februar 2005 i.H.v.1.259,61 EUR -186,5 EUR = 1.073 EUR (gerundet). Auf diese Leistungshöhe zum Zeitpunkt des erstmaligen Bezugs nach dem Ausscheiden aus dem Alg-Bezug ist auch abzustellen, wenngleich dies dem Gesetzestext des § 24 Abs. 2 Nr. 2 SGB II (a.F.) nicht eindeutig entnommen werden konnte (vgl. BSG vom 31. Oktober 2007 - B 14 AS 30/07 R = SozR 4-4200 § 24 Nr. 2 - Juris Rdnr. 25). Bereits die Gesetzesbegründung hierzu enthält indes einen Hinweis auf die Berechnung als Momentaufnahme des Systemwechsels (vgl. BR-Drucks. 558/03, S 135). Mit dem Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl. I 1706, 1709) sind in § 24 Abs. 2 Nr. 2 SGB II dann die Worte eingefügt worden: " ... erstmalig nach dem Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld zustehende (s) Alg II ...". Zugleich ist in § 24 Abs. 2 Nr. 2 SGB II der Halbsatz angefügt worden: " ... verlässt ein Partner die Bedarfsgemeinschaft, ist der Zuschlag neu festzusetzen.". Sowohl aus der Wortwahl als auch der Zusammenschau beider Neuerungen kann geschlossen werden, dass der befristete Zuschlag, wie er auf Grundlage des erstmaligen Alg II- bzw. Sozialgeldbezuges festgestellt worden ist, grundsätzlich - mit Ausnahme der angeführten Änderung - keine Veränderung erfahren soll (BSG a.a.O.). Bei dieser Umformulierung des § 24 Abs. 2 Nr. 2 SGB II soll es sich ausweislich der Gesetzesbegründung um eine Klarstellung handeln (BT-Drucks 16/1410, S 24), womit die Norm in der Neufassung bereits ab 1. Januar 2005 Geltung beanspruchen würde. Zwar ist diese Interpretation angesichts dessen, dass das Gesetz bis zur Neufassung zur Frage des Umgangs mit wesentlichen Änderungen in den Verhältnissen und deren Auswirkungen auf den Zuschlag geschwiegen hat, nicht völlig frei von Zweifeln (vgl. BSG a.a.O., Juris Rdnr. 26). Unter Berücksichtigung des Zwecks des Zuschlags, den Übergang vom bedarfsunabhängigen Alg zur bedarfsorientierten Sozialleistung nach dem SGB II abzufedern, wie auch unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität ist gleichwohl der Auslegung im Sinne der Gesetzesbegründung Vorrang einzuräumen (BSG a.a.O.). Bei der Berechnung des Differenzbetrages ist demnach nur auf die Leistungshöhe zum Zeitpunkt des erstmaligen Bezuges von Alg II nach Ausscheiden aus dem Alg-Bezug abzustellen. Maßgeblich ist dabei nicht die erstmalig bewilligte, sondern die tatsächlich zustehende Höhe des Alg II. Dies wird bereits durch die Formulierung " zu zahlendes Arbeitslosengeld II " in § 24 Abs. 2 Nr. 2 SGB II (a.F.) nahegelegt. Demgemäß ist die Bedarfslage des Leistungsberechtigten (und nicht etwa das tatsächlich bewilligte Alg II) zum Zeitpunkt der Begründung des Leistungsanspruch nach dem SGB II dem Alg gegenüber zu stellen, um den befristeten Zuschlag zu berechnen (BSG vom 31. Oktober 2007 - B 14/11b AS 5/07 R = SozR 4-4200 § 24 Nr. 1- Juris Rdnr. 26). Danach stand dem Kläger zu 1 von vornherein kein Zuschlag gemäß § 24 Abs. 2 SGB II zu.
dd) Der Beklagte hat wie stets die Rundungsregelung in § 41 Abs. 2 SGB II außer Acht gelassen, woraus sich für den Zeitraum Februar 2007 bis August 2007 ein weiterer minimaler Anspruch der Kläger von monatlich 0,06 EUR ergibt.
c) Aus dem vorstehenden errechnet sich folgender, noch offener Anspruch der Kläger:
Zeitraum: Anspruch (in EUR, gerundet): Tatsächlich vom Beklag¬ten geleistet (in EUR): Noch zu zahlen (in EUR): Februar 2005 1073 1031,90 41,10 März 2005 250 1031,90 0 April 2005 bis September 2005 1073 1031,90 41,10 Oktober 2005 bis Dezember 2005 1086 1031,90 54,10 Januar 2006 1105 1050,73 54,27 Februar 2006 1105 1032,73 72,27 März 2006 bis Juni 2006 1001 1032,73 0 Juli 2006 bis Dezember 2006 972 992,94 0 Januar 2007 972 983,84 0 Februar 2007 bis Juni 2007 972 971,94 0,06 Juli 2007 bis August 2007 974 973,94 0,06 576,96
Demgemäß war in der Hauptsache zu entscheiden.
3. Die Kläger haben zudem gemäß § 44 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) einen Anspruch auf Zinsen in Höhe von 4% auf 576,00 EUR seit dem 1. April 2009. Nach § 44 Abs. 1 SGB I sind Ansprüche auf Geldleistungen nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 4 v.H. zu verzinsen. Die Verzinsung beginnt nach Abs. 2 der Vorschrift frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger. Gemäß § 44 Abs. 3 Satz 1 SGB I werden volle Euro-Beträge verzinst.
Beim Alg II handelt es sich um eine Leistung, die auf Antrag gewährt wird. Damit richtet sich die Verzinsung nach § 44 Abs. 2 SGB I, weshalb die Verzinsungspflicht grundsätzlich sechs Monate nach vollständigem Eingang des Leistungsantrags beginnt. Als Leistungsantrag in diesem Sinne kann nur der Vergleich vor dem Landessozialgericht am 4. Juni 2008 gesehen werden, in welchem sich der Beklagte verpflichtet hat, nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts zur Anrechnung der Eigenheimzulage im Verfahren B 14 AS 19/07 R zu überprüfen, ob den Klägern für den streitgegenständlichen Zeitraum höhere Leistungen zustehen (vgl. LSG Baden-Württemberg vom 22. Juli 2010 - L 10 R 2516/08 - Juris Rdnr. 17). Damit knüpfte diese Verpflichtung unmittelbar an ein fixes zeitliches Datum, nämlich die Entscheidung im vorgenannten Verfahren vor dem BSG an. Die mangels einer ausdrücklichen vergleichsweisen Regelung der Verzinsung vorzunehmende Auslegung des Vergleichs ergibt demgemäß, dass die Fälligkeit i.S.d. § 41 SGB I vorliegend an das Entscheidungsdatum des BSG im Verfahren B 14 AS 19/07 R (30. September 2008) anknüpfen sollte. Der Senat ist darüber hinaus der Auffassung, dass in analoger Anwendung von § 44 Abs. 2 SGB I der Zeitpunkt der Entscheidung dem vollständigen Eingang des Leistungsantrags in § 44 Abs. 2 SGB I gleichkommt; denn auch im hier vorliegenden Fall trägt der dem § 44 Abs. 2 SGB I zu Grunde liegende Gedanke, dass dem Leistungsträger noch eine ausreichende Zeit für die Prüfung und Entscheidung verbleiben soll. Demnach beginnt die Verzinsung vorliegend mit Ablauf des sechsten Kalendermonats nach der maßgeblichen Entscheidung des BSG am 30. September 2008, also ab 1. April 2009.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Umfang des Obsiegens der Kläger.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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