S 9 KR 111/09

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 9 KR 111/09
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Kläger von der Einführung der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) befreit werden kann.

Im März 2009 übersandte die Beklagte dem Kläger ein Schreiben mit der Überschrift Lichtbildanforderung. Der 1980 geborene Kläger wurde aufgefordert, seine persönlichen Daten Vor- und Nachname, Adresse, Geburtsdatum, Versichertennummer und Kassennummer zu überprüfen und die Richtigkeit dieser Angaben mit seiner Unterschrift zu bestätigen und ein Lichtbild aufzukleben für die eGK.

Unter dem Punkt Datenschutz teilte die Beklagte zudem mit:

"Wir benötigen Ihre persönlichen Daten sowie ihr Lichtbild, um Ihnen Ihre elektronische Gesundheitskarte (eGK) ausstellen zu können. Zur Ausstellung Ihrer elektronischen Gesundheitskarte (eGK) ist es erforderlich, dass wir ein digitales Bild von Ihnen speichern, das auf die Karte gedruckt wird. Bitte beachten Sie, dass wir Ihnen bei fehlenden Angaben (Unterschrift und/oder Lichtbild) unter Umständen keine elektronische Gesundheitskarte ausstellen können. Wir weisen Sie vorsorglich darauf hin, dass dies für Sie zu Nachteilen bezüglich der Leistungsinanspruchnahme führen kann."

Daraufhin teilte der Kläger mit, dass er keinen Wert auf die "neue" Gesundheitskarte lege, da diese nicht wirklich technisch neu, sondern bereits überholt sei. Im Übrigen stehe er dem hinter der eGK stehenden zentralen Datenverwaltungssystem der gesetzlichen Krankenversicherung kritisch gegenüber. Er befürchte, dass die Gefahr bestehe mit der Einführung der eGK zum gläsernen Patienten zu werden.

Der Kläger forderte die Beklagte auf, das unzumutbare Projekt eGK zu beenden und ihm rechtsverbindlich zuzusichern, dass er weiterhin seine bisherige Krankenversichertenkarte nutzen könne und bat darum, wegen der eGK nicht mehr belästigt zu werden. In diesem Zusammenhang wies der Kläger darauf hin, dass er sich als Zwangsversicherten ansehe, der nicht bereit sei, seine intimen Daten, die im Zusammenhang mit Sachleistungen bekannt würden, für die eGK preiszugeben.

Sodann antwortete die Beklagte dem Kläger sinngemäß wie folgt:

Der Gesetzgeber habe den Krankenkassen aufgegeben, die eGK einzuführen. Hierzu sei die gematik (eine Betriebsorganisation, die von den Spitzenorganisationen des deutschen Gesundheitswesens im Januar 2005 gegründet wurde) geschaffen worden. Die gematik entwickle die übergreifenden IT-Standards für den Aufbau und den Betrieb der gemeinsamen Kommunikations-Infrastruktur aller Beteiligten im Gesundheitswesen. Diese Infrastruktur gewährleiste einen einfachen, sicheren und zielgerichteten Austausch von Daten zwischen Versicherten, Ärzten, Apothekern und Krankenkassen: Der Schlüssel für den Austausch sei die eGK.

Die gesetzliche Vorschrift § 291 a des Fünften Buches des Sozialgesetzbuch – SGB V - unterscheide auf der einen Seite zwischen den administrativen Versichertendaten wie Name, Adresse und Versichertenstatus, dem elektronischen Rezept und der European health Insurance card (EHIC, europäischen Krankenversicherungskarte) und auf der anderen Seite den freiwilligen Daten.

Freiwillige Daten seien Notfalldaten, Arzneimitteldokumentation, elektronische Patientenakte, elektronischer Arztbrief, Patientenquittung sowie eine eigene Dokumentation des Versicherten.

Aus datenschutzrechtlicher Sicht entscheidend sei, dass der Versicherte selbst über die Informationen bestimme, die ihn betreffen.

Die eGK werde in Deutschland schrittweise eingeführt.

Sollte der Kläger ein Lichtbild nicht zur Verfügung stellen, werde die Beklagte ihm gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt eine eGK ohne Foto ausstellen. Dann müsse der Kläger damit rechnen, dass er sich bei Vorlage der Karte mit seinem Personalausweis ausweisen müsse, damit der Arzt seine Identität überprüfen könne.

Daraufhin wandte sich der Kläger erneut an die Beklagte und teilte mit, dass die eGK lediglich 64 Gigabyte Speicherplatz habe. Dieser Speicherplatz sei für die Pflichtangaben und die freiwilligen Daten nicht ausreichend, so dass eine unsichere Datenspeicherung außerhalb der eGK notwendig sei.

Seiner Ansicht nach spreche auch nichts dagegen, ein Bild für die eGK abzugeben. Es sei allerdings nur schwer nachvollziehbar, warum dies angesichts der massiven Missbrauchsgefahr bei bildlosen Karten nicht schon 1994 mit der Einführung der derzeitigen Krankenversicherungskarte erfolgt sei.

Der Kläger stellte sodann den Antrag auf Befreiung von der Einführung der eGK.

Mit Bescheid vom 19.6.2009 lehnte die Beklagte den Antrag auf Befreiung von der Einführung der eGK ab und verwies darauf, dass der Gesetzgeber die Krankenkassen beauftragt habe, die eGK einzuführen. Die Beklagte komme insoweit nur ihrer Pflicht nach.

Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein und teilte mit, dass die Rechtsgrundlage mit der die eGK ins System gedrückt werden solle, verfassungswidrig sei und § 291 a SGB V nicht mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung vereinbar sei. Es seien keine ausreichenden Vorkehrungen gegen den Missbrauch der Sozialdaten getroffen worden. Es bestehe verfassungswidrige Intransparenz. Er sei nicht hinreichend aufgeklärt worden und erhebe daher Widerspruch und beziehe sich auf den gesamten bisherigen Vortrag.

Sodann erließ die Beklagte den Widerspruchsbescheid vom 27.7.2009 und blieb bei ihrer bereits im Bescheid mitgeteilten Auffassung.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Klage.

Der Kläger macht mit seiner Klage geltend, dass es einer verfassungsrechtlichen Überprüfung der gesetzlichen Rechtsgrundlagen der eGK bedürfe. Der angefochtene Bescheid müsse aufgehoben werden und die Beklagte müsse verpflichtet werden, ihm die Leistungen des SGB V ohne die eGK zur Verfügung zu stellen.

Er werde seine Einwilligung in die wie auch immer geartete Weitergabe seiner persönlichen Daten, die mit der eGK ermöglicht werden solle, auf keinen Fall erteilen, da die gesetzliche Grundlage der eGK § 291 a SGB V nicht mit seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung vereinbar sei.

Zu beachten sei, dass das in § 291 a Abs. 2 Nr. 1 SGB V vorgesehene elektronische Rezept eine Pflichtanwendung darstelle. Auch damit sei er nicht einverstanden.

Er habe das Recht, von der Einführung der eGK befreit zu werden.

Der Kläger beantragt:

Der Bescheid der Beklagten vom 19.6.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.7.2009 wird aufgehoben und die Beklagte wird verpflichtet, ihm die Leistungen nach dem SGB V ohne elektronische Gesundheitskarte weiterhin zur Verfügung zu stellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bezieht sich zur Begründung auf ihre im Verwaltungsverfahren dargelegte Rechtsauffassung und trägt ergänzend vor, dass es nicht sicher sei, dass das elektronische Rezept (§ 291 a Abs. 2 Nr. 1 SGB V) eingeführt werde.

Im laufenden Verfahren ist ein Erörterungstermin durchgeführt worden, indem die Beklagte mitteilte, dass die eGK derzeit auf Eis liege und bei der Beklagten keine elektronischen Gesundheitskarten mehr ausgegeben würden. In der Diskussion sei eine abgespeckte Version der eGK.

Der Kläger erwiderte, dass bei der Entscheidung der Kammer die Gesetzeslage zu berücksichtigen sei, die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gelte.

Nach den Angaben der Beklagten sollen bis zum 31.12.2012 70 % der Versicherten mit der eGK versorgt werden. Ob bis zum 31.12.2013 eine Vollversorgung erreicht sei, ließ die Beklagte offen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der Verwaltungsakte und das Eilverfahren mit dem Aktenzeichen S 9 KR 110/09 ER vollinhaltlich Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Kläger ist durch den Bescheid der Beklagten vom 19.6.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.7.2009 nicht in seinen Rechten im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert.

Denn der Kläger kann nicht beanspruchen, von der Einführung der eGK befreit zu werden. Eine derartige Befreiung ergibt sich weder aus einfachem Gesetz noch aus Verfassungsrecht.

Die bisher gültige Krankenversicherungskarte, die in § 291 SGB V geregelt ist, wird gemäß § 291 Abs. 2 a SGB V zur eGK gemäß § 291 a SGB V erweitert. Gemäß § 291 a Abs. 2 Satz 1 SGB V hat die eGK die Angaben nach § 291 Abs. 2 SGB V zu enthalten. Aus der Formulierung "hat zu enthalten" ergibt sich, dass es sich um Informationen handelt, die für die eGK benötigt werden und die vom Kläger anzugeben sind. Zu diesen Angaben zählen das Lichtbild, die Unterschrift des Klägers und die in § 291 Abs. 2 SGB V Nr. 1 bis 10 genannten Informationen:

1. Bezeichnung der ausstellenden Krankenkasse, einschließlich eines Kennzeichens für die Kassenärztliche Vereinigung, in deren Bezirk das Mitglied seinen Wohnsitz hat, 2. Familienname und Vorname des Versicherten, 3. Geburtsdatum, 4. Geschlecht, 5. Anschrift, 6. Krankenversichertennummer, 7. Versichertenstatus, für die Versichertengruppen nach § 267 Abs. 2 Satz in einer verschlüsselten Form, 8. Zuzahlungsstatus, 9. Tag des Beginns des Versicherungsschutzes, 10. bei befristeter Gültigkeit der Karte das Datum des Fristablaufs

Indem § 291 a Abs. 2 SGB V für die Erweiterung der Krankenversicherungskarte zur eGK den Bezug zum Wortlaut von § 291 Abs. 2 SGB V herstellt, wird deutlich, dass sich die eGK hinsichtlich der Angaben, die auf der eGK enthalten sein müssen, nicht von der bisher gültigen Krankenversicherungskarte unterscheidet.

Dies gilt auch für die Erweiterung der eGK um das Lichtbild, welches in §§ 291 Abs. 2 Satz 1 SGB V ausdrücklich erwähnt wird. Das Lichtbild ist notwendig, damit sichergestellt werden kann, dass der Inhaber der Karte auch mit dem Versicherten, der auf der Karte genannt ist, identisch ist.

Auch nach Ansicht des Klägers spricht nichts dagegen, ein Bild für die eGK abzugeben.

Bedenken an der Einführung der eGK ergeben sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt, dass es in § 291 a Abs. 2 Nr. 1 SGB V heißt: "Die elektronische Gesundheitskarte muss geeignet sein, Angaben aufzunehmen für die Übermittlung ärztlicher Verordnungen in elektronischer und maschinell verwertbarer Form "

Insoweit kann offenbleiben, ob diese Anwendungsmöglichkeit der eGK eingeführt wird oder nicht. Denn allein aus der entsprechenden Eignung der eGK kann nicht geschlossen werden, dass es in Zukunft nur noch das sog. "elektronische Rezept" gibt und alle anderen Verordnungsformen abgeschafft werden.

Um eine Pflichtanwendung, die jeden Versicherten bindet, handelt es sich nicht. Vielmehr wird mit dieser im Gesetz vorgesehenen Möglichkeit, eine neue Verordnungsform geschaffen, die, sollte sie eingeführt werden, auf freiwilliger Basis durch die Versicherten genutzt werden kann.

Sofern § 291 a Abs. 3 SGB V die Möglichkeit eröffnet, dass weitere Daten auf der eGK gespeichert werden können (z.B. Notfalldaten, elektronischer Arztbrief, elektronische Patientenakte etc.), ist das Erheben, Verarbeiten und Nutzen von Daten mittels der elektronischen Gesundheitskarte, in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 gemäß § 291 a Abs. 5 Satz 1 SGB V nur mit dem Einverständnis der Versicherten zulässig.

Diese gesetzliche Regelung beschwert den Kläger nicht. Indem das Gesetz darauf abstellt, dass der Versicherte mit der Verwendung der freiwilligen Daten einverstanden sein muss, hat der Kläger es in der Hand, bereits das Erheben seiner Daten zu verhindern.

Sofern der Kläger darauf abstellt, dass die gematik die eGK nicht in der in § 291 a Abs. 3 Satz 4 SGB V vorgesehenen Form einführe, weil es technisch noch nicht möglich sei, dass die Einwilligung bei der 1. Verwendung der Karte auf der Karte dokumentiert werden könne, ergibt sich hieraus kein Ablehnungsrecht. Denn nach dem Vortrag der Beklagten spielten die freiwilligen Daten derzeit keine Rolle, da es in 2013 zunächst erste Testregionen geben solle, in denen im Rahmen der freiwilligen Daten die Möglichkeit eingeräumt werde, von den freiwilligen Daten die Notfalldaten zu erheben.

Entscheidend ist, dass mit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten, die in § 291 a Abs. 3 SGB V genannt werden, auch die im Gesetz vorgesehenen technischen Möglichkeiten der eGK gegeben sein müssen.

Ein Anspruch auf die Befreiung von der eGK ergibt sich auch nicht aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung.

Die den Versicherten betreffenden Informationen, die in § 291 a Abs. 2 SGB V in Verbindung mit § 291 Abs. 2 SGB V genannt sind, sind Sozialdaten, die dem Schutz des Sozialgeheimnisses (vgl. hierzu § 35 Abs. 1 Erstes Buch des Sozialgesetzbuches, § 67 Zehntes Buch des Sozialgesetzbuches) und damit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz – GG - in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG unterliegen. Das von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete Persönlichkeitsrecht umfasst das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, welches darauf abstellt, dass sich aus dem Gedanken der Selbstbestimmung die Befugnis des Einzelnen ableitet, grundsätzlich selbst zu bestimmen, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden. Denn wer nicht mit hinreichender Sicherheit überschauen kann, welche ihn betreffenden Informationen in bestimmten Bereichen seiner Umwelt bekannt sind, und wer das Wissen möglicher Kommunikationspartner nicht einigermaßen abzuschätzen vermag, kann in seiner Freiheit wesentlich gehemmt werden, aus eigener Selbstbestimmung zu planen und zu entscheiden (BVerfGE 65,1,42). Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (BVerfGE 65,1, 41; 84, 192, 194).

Hinsichtlich der Daten, die gemäß § 291 a Abs. 2 Satz 1 SGB V auf der eGK gespeichert werden müssen, muss der Kläger die damit verbundenen Einschränkungen seines informationellen Selbstbestimmungsrechts hinnehmen, da jeder Einzelne als eine sich innerhalb der sozialen Gemeinschaft entfaltende, auf Kommunikation angewiesene Persönlichkeit ist, die diese Einschränkungen im überwiegenden Allgemeininteresse hinnehmen muss (vgl. hierzu BVerfG vom 13.2.2006 Az.: 1 BvR 1184/04 Rn. 65, juris). Vorliegend kommt es auf das überwiegende Allgemeininteresse an, dass das System der gesetzlichen Krankenversicherung, Sachleistungen in Anspruch zu nehmen, nur funktionieren kann, wenn die in § 15 Abs. 2 SGB V vorgesehene Verfahrensweise auch von allen Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch genommen wird.

§ 15 Abs. 2 SGB V regelt, dass Versicherte, die ärztliche oder zahnärztliche Behandlung in Anspruch nehmen möchten, dem Arzt (Zahnarzt) vor Beginn der Behandlung ihre Krankenversichertenkarte zum Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen aushändigen (vgl. hierzu ergänzend auch den Regelungsgehalt von § 291 Abs. 1 Satz 3 SGB V).

Indem die Krankenversicherungskarte zur eGK erweitert wird, führt der Versicherte mit der eGK gegenüber den Leistungserbringern (Ärzten ) den Nachweis, dass er als Inhaber der eGK berechtigt ist, Sachleistungen nach dem SGB V in Anspruch zu nehmen.

Mit der Regelung des § 15 Abs. 2 SGB V wird abweichend von § 19 Viertes Buch des Sozialgesetzbuch - SGB IV – die Inanspruchnahme von Leistungen, für die die gesetzliche Krankenversicherung zuständig ist, erleichtert, da der Versicherte Leistungen erlangen kann, ohne in jedem Einzelfall vorab einen Antrag auf Bewilligung von Leistungen bei der gesetzlichen Krankenversicherung stellen zu müssen und die Bewilligung durch die gesetzliche Krankenversicherung abwarten zu müssen. Um dieses Ziel verwirklichen zu können, bedarf es der Ausgabe der Krankenversicherungskarte, die die in § 291 Abs. 2 SGB V genannten Daten enthalten muss. Bei der Erweiterung der Krankenversicherungskarte zur eGK ändert sich nichts an dem Umfang der Daten, die zwingend auf der eGK enthalten sein müssen.

Eine Teilnahme aller in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten an der Einführung der eGK ist notwendig, um das Funktionieren der Inanspruchnahme von Sachleistungen im Rahmen der Massenverwaltung gewährleisten zu können.

Über die in § 291 Abs. 2 SGB V in Verbindung mit § 291 a Abs. 2 Satz 1 SGB V genannten Daten hinaus wird das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Klägers durch die Erweiterung der Krankenversicherungskarte zur eGK nicht eingeschränkt.

Sofern der Kläger mit seiner Klage eine umfassende verfassungsrechtliche Überprüfung der gesetzlichen Rechtsgrundlagen der eGK fordert, ist es nicht die Aufgabe der Kammer, eine solche Prüfung durchzuführen. Denn für die Prüfung kommt es darauf an, ob der Kläger unmittelbar beschwert ist. Eine unmittelbare Beschwer liegt vor, wenn das angegriffene Gesetz durch einen vermittelnden Akt in den Rechtskreis des Klägers einwirkt (vgl. hierzu BVerfG aaO, Rn. 63; BVerfG 72,39, 43 m.w.N.).

Kann der Kläger sich – wie dargelegt – mit der Erweiterung der Krankenversicherungskarte zur eGK auf die in § 291 a Abs. 2 Satz 1 SGB V in Verbindung mit § 291 Abs. 2 SGB V normierten Angaben beschränken, wird er durch die zusätzliche Möglichkeit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung freiwilliger Daten – wie § 291 a Abs. 3 SGB V diese vorsieht - hinsichtlich seines informationellen Selbstbestimmungsrechts nicht unmittelbar beschwert, da der Kläger die Angabe freiwilliger Daten generell ablehnt, so dass es einer umfassenden Überprüfung der Vorschriften, die sich mit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der freiwilligen Daten beschäftigen, durch die Kammer im konkreten Fall des Klägers nicht bedarf.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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