Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
6
1. Instanz
SG Nordhausen (FST)
Aktenzeichen
S 5 R 1665/07
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 SF 732/12 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Nach § 7 Abs. 2 JVEG sind dem Sachverständigen die Kosten für den erneuten Ausdruck eines erstellten Gutachtens zu erstatten, wenn ihm das Sozialgericht den Schriftsatz eines Beteiligten ohne Akte zur Stellungnahme übersand hat.
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 2. Februar 2012 aufgehoben und die Vergütung des Beschwerdeführers für die ergänzende nerven-ärztliche Stellungnahme vom 26. Juli 2011 auf 340,94 Euro festgesetzt. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
Gründe:
I.
In dem Klageverfahren K. G .../. Deutsche Rentenversicherung (Az.: S 5 R 1665/07) beauf-tragte die Vorsitzende der 5. Kammer des Sozialgerichts Nordhausen mit Beweisanordnung vom 14. September 2010 den Dr. T. und den Beschwerdeführer mit der Erstattung von Sach-verständigengutachten. Der Beschwerdeführer erstellte sein neurologisch-psychiatrisches Gutachten unter dem 18. März 2011. Mit Verfügung vom 21. Juni 2011 bat ihn das Sozialge-richt, zu dem Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 6. Juni 2011 Stellung zu nehmen. Er kam dem unter dem 26. Juli 2011 mit seiner ergänzenden nervenärztlichen Stellungnahme auf insgesamt 7 Blatt nach. In seiner Kostenrechnung machte er hierfür insge-samt 340,94 Euro geltend (4,2 Stunden Aktenbearbeitung, Diktat und Korrektur 270,00 Euro, Schreibgebühren 7,50 Euro, Kopie des Vorgutachtens für die Handakte 9,00 Euro, MWSt. 54,44 Euro). Mit Verfügung vom 15. Dezember 2011 kürzte die Urkundsbeamtin der Ge-schäftsstelle (UKB) die Vergütung auf 330,22 Euro und führte aus, dass die Kostenerstattung für eine Kopie des Vorgutachtens für die Handakte nicht in Betracht komme. Für die "Begut-achtung" hätten die Gerichtsakten vorgelegen.
Am 16. Januar 2012 hat der Beschwerdeführer die richterliche Festsetzung beantragt und vor-getragen, seit Einführung des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG) sehe die Kostenrechtsprechung keine Vergütung für die Handakte des Sachverständigen vor. Er habe zur Fertigung seiner Stellungnahme sein Gutachten nochmals ausdrucken müssen; andernfalls wäre dies nicht möglich gewesen. Nach einem Beschluss des OLG Stuttgart vom 12. Septem-ber 2005 (Az.: 1 Ws 211/05) sei er nicht verpflichtet, einen Computer zu benutzen und sich mit seiner Hilfe einen Ausdruck des Gutachtens auf eigene Kosten zu erstellen. Das LSG Schleswig-Holstein habe entschieden (vgl. Beschluss vom 24. März 2006 - Az.: L 1 B 86/06 SF SK), dass immer dann, wenn der Sachverständige zusätzlich zum Gutachten mündlich oder schriftlich Stellung beziehen müsse, der mit Fertigung einer Kopie für die Handakte ver-bundene Aufwand ausgeglichen werden müsse.
Ohne Beteiligung des Beschwerdegegners hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 2. Februar 2012 die Kosten für die ergänzende Stellungnahme vom 26. Juli 2011 auf 330,22 Euro festge-setzt, die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen und aus-geführt, es gehe davon aus, dass die Kopierkosten nicht erstattungsfähig seien. Dem Sachver-ständigen sei zuzumuten, sei eigenes Gutachten am Computer nochmals nachzulesen.
Gegen den am 23. Februar 2012 zugegangenen Beschluss hat der Beschwerdeführer am 16. April 2012 Beschwerde eingelegt und auf seine Ausführungen im Erinnerungsverfahren ver-wiesen.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 2. Februar 2012 aufzuheben und die Vergütung für die ergänzende nervenärztliche Stellungnahme vom 26. Juli 2011 auf 340,94 Euro festzusetzen.
Der Beschwerdegegner hat keinen Antrag gestellt und sich in der gesetzten Frist zur Sache nicht geäußert.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Verfügung vom 6. Februar 2012) und die Akten dem Thüringer Landessozialgericht vorgelegt
II.
Zuständig für die Entscheidung ist nach der senatsinternen Geschäftsverteilung der Senatsvor-sitzende. Die Voraussetzungen für die Übertragung auf den Senat nach § 4 Abs. 7 S. 2 JVEG (besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art, grundsätzliche Bedeutung) liegen nicht vor.
Die Beschwerde gegen die gerichtliche Festsetzung der Vergütung ist nach § 4 Abs. 3 JVEG bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen statthaft (ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats, vgl. u.a. Beschluss vom 24. August 2009 - Az.: L 6 B 248/08 SF). Sie ist hier auch zulässig, denn das Sozialgericht hat sie im Beschluss wegen grundsätzlicher Bedeu-tung zugelassen. Zur Vollständigkeit wird darauf hingewiesen, dass die in der Rechtsmittelbe-lehrung angegebene Beschwerdefrist von einem Monat sich im JVEG nicht findet. Insofern kommt es nicht darauf an, dass das Sozialgericht seinen Beschluss dem Beschwerdeführer mit Empfangsbekenntnis zugestellt hat, obwohl er nicht zu dem Personenkreis des § 174 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) gehört.
Die Beschwerde ist begründet.
Nach § 8 Abs. 1 JVEG erhalten Sachverständige als Vergütung 1. ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11 JVEG), 2. Fahrtkostenersatz (§ 5 JVEG), 3. Entschädigung für Aufwand (§ 6 JVEG) sowie 4. Ersatz für sonstige und besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12 JVEG).
Nachdem der Beschwerdeführer vom Gericht ernannter Sachverständiger war und unter dem 26. Juli 2011 auftragsgemäß zu dem vom Gericht übersandten Beteiligtenvortrag Stellung nahm, war er weiterhin als Sachverständiger tätig und hat einen Anspruch auf zusätzliche Vergütung.
Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es nach § 8 Abs. 2 JVEG für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten ge-währt (Satz 1); die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war (Satz 2 Halbs. 1). Das Honorar er-rechnet sich nach den §§ 9 Abs. 1 S. 1, 8 Abs. 2 JVEG nach der erforderlichen Zeit. Hier be-stehen hinsichtlich des angesetzten Zeitaufwands für Aktenstudium, Abfassung der Stellung-nahme, Diktat und Durchsicht der Stellungnahme keine Bedenken; das gleiche gilt für die beantragte Honorargruppe M2 (60,00 Euro).
Zu erstatten sind nach § 7 Abs. 2 JVEG auch die Kosten für den erneuten Ausdruck des von dem Beschwerdeführer unter dem 18. März 2011 gefertigten Gutachtens. Danach werden für die Anfertigung von Ablichtungen und Ausdrucken 0,50 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten ersetzt (Satz 1); sie wird nur für Ablichtungen und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsak-ten gewährt, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Vorbereitung und Bearbeitung gebo-ten war, sowie für Ablichtungen und zusätzliche Ausdrucke, die nach Aufforderung durch die heranziehende Stelle angefertigt worden sind (Satz 3). Die Notwendigkeit ist hier unproble-matisch gegeben. Das Sozialgericht hatte den Beschwerdeführer nicht - wie üblich - die ganze Gerichtsakte zur Stellungnahme übersandt sondern nur den Schriftsatz des Prozessbevoll-mächtigten der Klägerin. Die Erledigung des Auftrags war ohne genaue Kenntnis des Gutach-tens offensichtlich nicht möglich. Dem Beschwerdeführer ist zuzubilligen, dass er den erneu-ten Ausdruck benötigte. Die Ansicht der Vorinstanz, es wäre ihm zuzumuten, das gespeicher-te Gutachten auch ohne Ausdruck im PC nachzulesen, wird nicht geteilt. Damit würde das Gericht dem Beschwerdeführer die praktische Durchführung seiner Bearbeitung vorgeben. Es steht aber allein in seiner Verantwortung, wie er den gerichtlichen Auftrag im Einzelnen be-arbeitet.
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass nach die Erstattung der Kosten für Mehrex-emplare für die Handakte nicht in Betracht kommt (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 30. No-vember 2005 - Az.: L 6 SF 738/05 m.w.N.). Dieser Fall liegt nicht vor.
Im Übrigen weist der Senat zur Vollständigkeit darauf hin, dass die Vorinstanz den Be-schwerdegegner am Erinnerungsverfahren grundsätzlich zu beteiligen hat.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 4 Abs. 4 S. 3 JVEG).
Gründe:
I.
In dem Klageverfahren K. G .../. Deutsche Rentenversicherung (Az.: S 5 R 1665/07) beauf-tragte die Vorsitzende der 5. Kammer des Sozialgerichts Nordhausen mit Beweisanordnung vom 14. September 2010 den Dr. T. und den Beschwerdeführer mit der Erstattung von Sach-verständigengutachten. Der Beschwerdeführer erstellte sein neurologisch-psychiatrisches Gutachten unter dem 18. März 2011. Mit Verfügung vom 21. Juni 2011 bat ihn das Sozialge-richt, zu dem Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 6. Juni 2011 Stellung zu nehmen. Er kam dem unter dem 26. Juli 2011 mit seiner ergänzenden nervenärztlichen Stellungnahme auf insgesamt 7 Blatt nach. In seiner Kostenrechnung machte er hierfür insge-samt 340,94 Euro geltend (4,2 Stunden Aktenbearbeitung, Diktat und Korrektur 270,00 Euro, Schreibgebühren 7,50 Euro, Kopie des Vorgutachtens für die Handakte 9,00 Euro, MWSt. 54,44 Euro). Mit Verfügung vom 15. Dezember 2011 kürzte die Urkundsbeamtin der Ge-schäftsstelle (UKB) die Vergütung auf 330,22 Euro und führte aus, dass die Kostenerstattung für eine Kopie des Vorgutachtens für die Handakte nicht in Betracht komme. Für die "Begut-achtung" hätten die Gerichtsakten vorgelegen.
Am 16. Januar 2012 hat der Beschwerdeführer die richterliche Festsetzung beantragt und vor-getragen, seit Einführung des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG) sehe die Kostenrechtsprechung keine Vergütung für die Handakte des Sachverständigen vor. Er habe zur Fertigung seiner Stellungnahme sein Gutachten nochmals ausdrucken müssen; andernfalls wäre dies nicht möglich gewesen. Nach einem Beschluss des OLG Stuttgart vom 12. Septem-ber 2005 (Az.: 1 Ws 211/05) sei er nicht verpflichtet, einen Computer zu benutzen und sich mit seiner Hilfe einen Ausdruck des Gutachtens auf eigene Kosten zu erstellen. Das LSG Schleswig-Holstein habe entschieden (vgl. Beschluss vom 24. März 2006 - Az.: L 1 B 86/06 SF SK), dass immer dann, wenn der Sachverständige zusätzlich zum Gutachten mündlich oder schriftlich Stellung beziehen müsse, der mit Fertigung einer Kopie für die Handakte ver-bundene Aufwand ausgeglichen werden müsse.
Ohne Beteiligung des Beschwerdegegners hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 2. Februar 2012 die Kosten für die ergänzende Stellungnahme vom 26. Juli 2011 auf 330,22 Euro festge-setzt, die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen und aus-geführt, es gehe davon aus, dass die Kopierkosten nicht erstattungsfähig seien. Dem Sachver-ständigen sei zuzumuten, sei eigenes Gutachten am Computer nochmals nachzulesen.
Gegen den am 23. Februar 2012 zugegangenen Beschluss hat der Beschwerdeführer am 16. April 2012 Beschwerde eingelegt und auf seine Ausführungen im Erinnerungsverfahren ver-wiesen.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 2. Februar 2012 aufzuheben und die Vergütung für die ergänzende nervenärztliche Stellungnahme vom 26. Juli 2011 auf 340,94 Euro festzusetzen.
Der Beschwerdegegner hat keinen Antrag gestellt und sich in der gesetzten Frist zur Sache nicht geäußert.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Verfügung vom 6. Februar 2012) und die Akten dem Thüringer Landessozialgericht vorgelegt
II.
Zuständig für die Entscheidung ist nach der senatsinternen Geschäftsverteilung der Senatsvor-sitzende. Die Voraussetzungen für die Übertragung auf den Senat nach § 4 Abs. 7 S. 2 JVEG (besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art, grundsätzliche Bedeutung) liegen nicht vor.
Die Beschwerde gegen die gerichtliche Festsetzung der Vergütung ist nach § 4 Abs. 3 JVEG bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen statthaft (ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats, vgl. u.a. Beschluss vom 24. August 2009 - Az.: L 6 B 248/08 SF). Sie ist hier auch zulässig, denn das Sozialgericht hat sie im Beschluss wegen grundsätzlicher Bedeu-tung zugelassen. Zur Vollständigkeit wird darauf hingewiesen, dass die in der Rechtsmittelbe-lehrung angegebene Beschwerdefrist von einem Monat sich im JVEG nicht findet. Insofern kommt es nicht darauf an, dass das Sozialgericht seinen Beschluss dem Beschwerdeführer mit Empfangsbekenntnis zugestellt hat, obwohl er nicht zu dem Personenkreis des § 174 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) gehört.
Die Beschwerde ist begründet.
Nach § 8 Abs. 1 JVEG erhalten Sachverständige als Vergütung 1. ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11 JVEG), 2. Fahrtkostenersatz (§ 5 JVEG), 3. Entschädigung für Aufwand (§ 6 JVEG) sowie 4. Ersatz für sonstige und besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12 JVEG).
Nachdem der Beschwerdeführer vom Gericht ernannter Sachverständiger war und unter dem 26. Juli 2011 auftragsgemäß zu dem vom Gericht übersandten Beteiligtenvortrag Stellung nahm, war er weiterhin als Sachverständiger tätig und hat einen Anspruch auf zusätzliche Vergütung.
Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es nach § 8 Abs. 2 JVEG für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten ge-währt (Satz 1); die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war (Satz 2 Halbs. 1). Das Honorar er-rechnet sich nach den §§ 9 Abs. 1 S. 1, 8 Abs. 2 JVEG nach der erforderlichen Zeit. Hier be-stehen hinsichtlich des angesetzten Zeitaufwands für Aktenstudium, Abfassung der Stellung-nahme, Diktat und Durchsicht der Stellungnahme keine Bedenken; das gleiche gilt für die beantragte Honorargruppe M2 (60,00 Euro).
Zu erstatten sind nach § 7 Abs. 2 JVEG auch die Kosten für den erneuten Ausdruck des von dem Beschwerdeführer unter dem 18. März 2011 gefertigten Gutachtens. Danach werden für die Anfertigung von Ablichtungen und Ausdrucken 0,50 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten ersetzt (Satz 1); sie wird nur für Ablichtungen und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsak-ten gewährt, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Vorbereitung und Bearbeitung gebo-ten war, sowie für Ablichtungen und zusätzliche Ausdrucke, die nach Aufforderung durch die heranziehende Stelle angefertigt worden sind (Satz 3). Die Notwendigkeit ist hier unproble-matisch gegeben. Das Sozialgericht hatte den Beschwerdeführer nicht - wie üblich - die ganze Gerichtsakte zur Stellungnahme übersandt sondern nur den Schriftsatz des Prozessbevoll-mächtigten der Klägerin. Die Erledigung des Auftrags war ohne genaue Kenntnis des Gutach-tens offensichtlich nicht möglich. Dem Beschwerdeführer ist zuzubilligen, dass er den erneu-ten Ausdruck benötigte. Die Ansicht der Vorinstanz, es wäre ihm zuzumuten, das gespeicher-te Gutachten auch ohne Ausdruck im PC nachzulesen, wird nicht geteilt. Damit würde das Gericht dem Beschwerdeführer die praktische Durchführung seiner Bearbeitung vorgeben. Es steht aber allein in seiner Verantwortung, wie er den gerichtlichen Auftrag im Einzelnen be-arbeitet.
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass nach die Erstattung der Kosten für Mehrex-emplare für die Handakte nicht in Betracht kommt (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 30. No-vember 2005 - Az.: L 6 SF 738/05 m.w.N.). Dieser Fall liegt nicht vor.
Im Übrigen weist der Senat zur Vollständigkeit darauf hin, dass die Vorinstanz den Be-schwerdegegner am Erinnerungsverfahren grundsätzlich zu beteiligen hat.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 4 Abs. 4 S. 3 JVEG).
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