Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
8
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 16 SO 184/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 8 SO 16/12 B ER RG
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde und die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 24. April 2012 werden als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
1.
Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Senats vom 24. April 2012 war als unzulässig zu verwerfen, da der Beschluss nach § 177 Sozialgerichtsgesetz (SGG), der besagt, dass Entscheidungen des Landessozialgerichts nicht mit der Beschwerde angefochten werden können, nicht beschwerdefähig ist; hierauf hat der Senat in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses hingewiesen.
2.
Die Anhörungsrüge der Rügeführer war gemäß § 178a Abs. 2 Satz 1 1.Halbsatz SGG als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zweiwochenfrist erhoben worden ist.
Der Beschluss des Senats vom 24. April 2012, gegen den sich die Anhörungsrüge richtet, wurde den Rügeführern am 30. April 2012 zugestellt. Die Anhörungsrüge ist jedoch erst am 28. Juni 2012 und damit verspätet beim erkennenden Senat eingegangen.
Dem steht nicht entgegen, dass im Beschluss nicht auf die Möglichkeit hingewiesen worden ist, eine Anhörungsrüge erheben zu können. Eine solche Belehrung sieht das Gesetz nicht vor, so dass sich aus der unterbliebenen Belehrung über diesen außerordentlichen Rechtsbehelf keine abweichende Rechtsbehelfsfrist ergibt. Mit der Zustellung des Senatsbeschlusses vom 24. April 2012 wurde den Rügeführern die Entscheidung bekannt gegeben. Für sie bestand daher die Möglichkeit, davon Kenntnis zu nehmen, welchen Sachverhalt der Senat der Entscheidung zu Grunde gelegt hat und ob entscheidungserhebliches Vorbringen nicht berücksichtigt worden ist.
Eine abweichende Beurteilung hinsichtlich der Verfristung der Anhörungsrüge ergibt sich auch nicht aus § 178a Abs. 2 Satz 2 SGG. Zwar ist nach dieser Vorschrift die Erhebung einer Anhörungsrüge innerhalb eines Jahres nach Ablauf seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung zulässig, wobei dieses Jahr vorliegend noch nicht verstrichen ist; jedoch setzt die Norm in Abgrenzung zu § 178a Abs. 2 Satz 1 1.Halbsatz SGG voraus, dass die Anhörungsrüge auf einen Umstand gestützt wird, der vor der Bekanntgabe der angefochtenen Entscheidung liegt (wenn z.B. die Gehörsverletzung erst nach Bekanntgabe der Entscheidung bei Akteneinsicht offenbar wird; vgl. hierzu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/SGG, 10. Auflage 2012, § 178a Rdz. 7). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wird von den Rügeführern jedoch nicht geltend gemacht.
Ungeachtet dessen machen die Rügeführer mit ihren Ausführungen zur Begründung der Anhörungsrüge auch keine Verletzung rechtlichen Gehörs geltend. Sie stellen vielmehr nochmals die Entwicklung ihrer Stromschulden dar und berufen sich auf einen Rechtsanspruch zur Übernahme dieser Schulden. Hierbei handelt es sich jedoch um eine Frage, die die inhaltliche Richtigkeit der getroffenen Senatsentscheidung betrifft und die nicht Gegenstand einer Anhörungsrüge sein kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Gegen diesen Beschluss ist kein weiterer Rechtsbehelf - auch keine weitere Anhörungsrüge - statthaft (§§ 178a Abs. 4 Satz 3, 177 SGG).
gez. Klamann gez. Dr. Fischer gez. Müller-Rivinius
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
1.
Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Senats vom 24. April 2012 war als unzulässig zu verwerfen, da der Beschluss nach § 177 Sozialgerichtsgesetz (SGG), der besagt, dass Entscheidungen des Landessozialgerichts nicht mit der Beschwerde angefochten werden können, nicht beschwerdefähig ist; hierauf hat der Senat in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses hingewiesen.
2.
Die Anhörungsrüge der Rügeführer war gemäß § 178a Abs. 2 Satz 1 1.Halbsatz SGG als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zweiwochenfrist erhoben worden ist.
Der Beschluss des Senats vom 24. April 2012, gegen den sich die Anhörungsrüge richtet, wurde den Rügeführern am 30. April 2012 zugestellt. Die Anhörungsrüge ist jedoch erst am 28. Juni 2012 und damit verspätet beim erkennenden Senat eingegangen.
Dem steht nicht entgegen, dass im Beschluss nicht auf die Möglichkeit hingewiesen worden ist, eine Anhörungsrüge erheben zu können. Eine solche Belehrung sieht das Gesetz nicht vor, so dass sich aus der unterbliebenen Belehrung über diesen außerordentlichen Rechtsbehelf keine abweichende Rechtsbehelfsfrist ergibt. Mit der Zustellung des Senatsbeschlusses vom 24. April 2012 wurde den Rügeführern die Entscheidung bekannt gegeben. Für sie bestand daher die Möglichkeit, davon Kenntnis zu nehmen, welchen Sachverhalt der Senat der Entscheidung zu Grunde gelegt hat und ob entscheidungserhebliches Vorbringen nicht berücksichtigt worden ist.
Eine abweichende Beurteilung hinsichtlich der Verfristung der Anhörungsrüge ergibt sich auch nicht aus § 178a Abs. 2 Satz 2 SGG. Zwar ist nach dieser Vorschrift die Erhebung einer Anhörungsrüge innerhalb eines Jahres nach Ablauf seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung zulässig, wobei dieses Jahr vorliegend noch nicht verstrichen ist; jedoch setzt die Norm in Abgrenzung zu § 178a Abs. 2 Satz 1 1.Halbsatz SGG voraus, dass die Anhörungsrüge auf einen Umstand gestützt wird, der vor der Bekanntgabe der angefochtenen Entscheidung liegt (wenn z.B. die Gehörsverletzung erst nach Bekanntgabe der Entscheidung bei Akteneinsicht offenbar wird; vgl. hierzu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/SGG, 10. Auflage 2012, § 178a Rdz. 7). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wird von den Rügeführern jedoch nicht geltend gemacht.
Ungeachtet dessen machen die Rügeführer mit ihren Ausführungen zur Begründung der Anhörungsrüge auch keine Verletzung rechtlichen Gehörs geltend. Sie stellen vielmehr nochmals die Entwicklung ihrer Stromschulden dar und berufen sich auf einen Rechtsanspruch zur Übernahme dieser Schulden. Hierbei handelt es sich jedoch um eine Frage, die die inhaltliche Richtigkeit der getroffenen Senatsentscheidung betrifft und die nicht Gegenstand einer Anhörungsrüge sein kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Gegen diesen Beschluss ist kein weiterer Rechtsbehelf - auch keine weitere Anhörungsrüge - statthaft (§§ 178a Abs. 4 Satz 3, 177 SGG).
gez. Klamann gez. Dr. Fischer gez. Müller-Rivinius
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