L 12 AS 810/12 B

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 11 AS 194/12 ER
Datum
-
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 AS 810/12 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Dem Kläger wird auf seine Beschwerde für das erstinstanzliche Eilverfahren ab ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt F, I bewilligt. Kosten haben die Beteiligten einander im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Streitig ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Eilverfahren, in dem der Antragsteller die Zahlung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) begehrt hat.

Der am 00.00.1973 geborene Antragsteller ist Eigentümer einer von ihm allein bewohnten Immobilie unter der Anschrift T 00, I/Westfalen mit einer Wohnfläche von ca. 120 qm und einer Grundstücksgröße von ca. 700 qm. Er stellte am 07.11.2011 beim Antragsgegner einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II. Bei Antragstellung verfügte er darüber hinaus nach seinen Angaben über ein Aktiendepot mit einem Gesamtkurswert von ca. 4.300 Euro sowie ca. 860 Euro auf einem Cashkonto.

Der Antragsgegner lehnte den Antrag mit Bescheid vom 14.12.2011 ab. Das Haus- und Grundstückseigentum überschreite die angemessene Größe für die Nutzung eines Eigenheims durch eine Person, so dass es als Vermögen gem. § 12 SGB II zu verwerten sei. Eine darlehensweise Gewährung von Leistungen sei möglich, wenn der Antragsteller - wie von ihm angedeutet - erkläre, innerhalb des Bewilligungszeitraums den Verkauf des Grundstücks in die Wege zu leiten und für den Antragsgegner eine Grundschuld im Grundbuch eingetragen werde. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller am 20.12.2011 Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist.

Der Antragsteller hat am 02.02.2012 beim Sozialgericht (SG) Detmold einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt und begehrt, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm Arbeitslosengeld II mindestens in Höhe der Regelleistung zzgl. der tatsächlichen Unterkunftskosten in Höhe von 218,00 Euro zu gewähren sowie ihm für das Verfahren Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen. Die Veräußerung der Immobilie stelle für ihn eine unzumutbare Härte dar, da sich aufgrund des geringen Wertes (u.A. wegen Schimmelbefalls) nur schwer ein Käufer finden lassen dürfte. Mit Schreiben vom 02.02.2012 hat der Antragsgegner dem Antragsteller eine darlehensweise Leistungsgewährung ohne weitere Bedingungen angeboten. Mit Schreiben vom 14.02.2012 hat der Antragsteller mindestens eine darlehensweise Gewährung der Leistungen ohne Bedingung begehrt.

Das SG hat den Eil- und den PKH-Antrag mit Beschluss vom 22.03.2012 abgelehnt. Der Antragsteller habe weder Anordnungsgrund noch Anordnungsanspruch hinreichend glaubhaft gemacht. Bei summarischer Prüfung komme das Gericht zum Ergebnis, dass der Antragsteller über einzusetzendes Vermögen gem. § 12 Abs. 1 SGB II verfüge und dieses seine Hilfebedürftigkeit ausschließe. Das von ihm bewohnte Einfamilienhaus sei unangemessen groß und daher nicht gem. § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II von der Berücksichtigung ausgeschlossen. Es sei anzunehmen, dass der Wert der Immobilie zusammen mit dem Wert des Aktiendepots den dem Antragsteller zustehenden Freibetrag von 6.450 Euro übersteige. Am Anordnungsgrund fehle es, weil der Antragsgegner mehrfach die Gewährung eines Darlehens angeboten habe. Wenngleich diese Angebote zunächst unter der Bedingung der Verwertung erfolgt seien, wäre es dem Antragsteller möglich und zuzumuten gewesen, bei der Antragsgegnerin die Gewährung eines Darlehens ohne Bedingung zu verlangen und dies ggf. im Eilverfahren zu verfolgen. Mangels Erfolgsaussicht der Hauptsache sei auch der Antrag auf Bewilligung von PKH abzulehnen.

Gegen den ihm am 23.03.2012 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 23.04.2012 Beschwerde eingelegt und seine Anträge weiter verfolgt. Er hat unter Vorlage von Unterlagen mitgeteilt, die Rücklagen des Aktiendepots überwiegend verbraucht zu haben. Ebenfalls hat er eine Marktpreiseinschätzung der LBS vorgelegt, die seiner Auffassung nach die Unveräußerlichkeit seines Hauses wiedergebe. Nachdem der Antragsgegner darlehensweise Leistungen ab 01.05.2012 bewilligt hat, hat der Antragsteller das Eilverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen. Dieser ist Gegenstand der Beratung gewesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Dem Kläger ist für das Eilverfahren PKH ab Antragstellung am 02.02.2012 zu bewilligen.

Voraussetzung für die Gewährung von PKH ist nach § 73a Abs. 1 S. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) unter anderem, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht, wenn das Gericht nach vorläufiger Prüfung den Standpunkt des Antragstellers auf Grund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder doch für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 73a Rn 7; st. Rspr. des erkennenden Senats, z.B. Beschluss vom 15.12.2011 - L 12 AS 1946/11 B). Der Erfolg braucht nicht sicher zu sein, muss aber nach den bisherigen Umständen eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben. Ist ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte, darf der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt werden (BVerfG Beschluss vom 13.03.1990 - 2 BvR 94/88 juris Rn 26 - BVerfGE 81, 347). Eine Beweisantizipation ist in engen Grenzen möglich. Kommt eine Beweisaufnahme jedoch ernsthaft in Betracht und liegen keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass sie mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Antragstellers ausgehen würde, ist PKH in der Regel zu gewähren (BVerfG Beschluss vom 29.09.2004 - 1 BvR 1281/04 juris Rn 14 - NJW-RR 2005, 140).

Diesen Anforderungen wird die streitige Entscheidung über die Ablehnung der PKH nicht gerecht.

Dem Eilantrag konnte in der Sache nicht von vornherein eine mindestens teilweise Aussicht auf Erfolg abgesprochen werden. Der tatsächliche (mutmaßliche) Wert des vom Antragsteller bewohnten Eigenheims war aus den aktenkundig zur Verfügung stehenden Informationen nicht ersichtlich bzw. abschätzbar, so dass Ermittlungen erforderlich gewesen wären. Ob diese Ermittlungen zugunsten oder zulasten des Antragstellers ausgehen würden, war insbesondere im Hinblick auf die von ihm genannten erheblichen und mit Fotos dokumentierten Schäden unklar. Ohne weitere Ermittlungen hätte das SG in eine Folgenabwägung eintreten müssen, die mindestens hinsichtlich der (existenzsichernden) Regelleistung wohl zugunsten des Antragstellers ausgefallen wäre.

Dem Eilantrag fehlte im Zeitpunkt der Entscheidungsreife auch nicht wegen der mehrfachen Darlehensangebote des Antragsgegners das Rechtsschutzbedürfnis. Die Darlehensangebote vor Eilantragstellung bei Gericht waren mit einer unzulässigen Bedingung verknüpft, so dass der Antragsteller nicht gehalten war, auf diese einzugehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.

Die Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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