Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AL 1494/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 40/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 06. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Verbescheidung von ihm erhobener Widersprüche, die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Beklagten und deren Verpflichtung, künftige Anträge zügig zu verbescheiden.
Der am 18.01.1975 geborene Kläger, der sich seit dem 13.09.2011 in Untersuchungshaft befindet, stand mit Unterbrechungen im langjährigen Bezug von Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Er führte und führt deswegen vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) und dem Landessozialgericht Baden-Württemberg zahlreiche Rechtsstreitigkeiten gegen die Beklagte.
Am 07.04.2011 hat der Kläger Klage zum SG erhoben, mit der er u.a. die Verbescheidung "aus dem Anhang ersichtlicher Widersprüche" geltend gemacht hat. Hierzu hat er den Ausdruck einer e-mail an die Beklagte vorgelegt, an die Dateianhänge angefügt, nicht jedoch die Widersprüche ersichtlich waren. Auf eine Aufforderung des SG vom 03.05.2011, die Widerspruchsschreiben in ausgedruckter Form vorzulegen, hat der Kläger mitgeteilt, das Gericht habe konkrete Angaben zum Streitgegenstand zu machen. In vorausgegangenen Klagen habe er die Widerspruchs¬bescheide konkret benannt.
Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten und hat hierzu vorgebracht, der vom Kläger beigefügte Anhang könne bei ihr keinem Vorgang zugeordnet werden.
Nachdem das SG die Beteiligten mit Schreiben vom 02.08.2011, dem Kläger am 11.08.2011 zugestellt, darauf hingewiesen hat, dass beabsichtigt sei, im Wege eines Gerichtsbescheides zu entscheiden, hat es die Klage mit Gerichtsbescheid vom 06.12.2011 abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, Befangenheitsgesuche des Klägers vom 26.04.2011 und vom 30.08.2011 hinderten es nicht daran, in der Sache zu entscheiden, da sie rechtsmissbräuchlich seien. Gleiches gelte für das Akteneinsichtsgesuch des Klägers. Der Antrag, Widersprüche zu verbescheiden, sei bereits unzulässig, da der Kläger den Streit-gegenstand nicht hinreichend genau bezeichnet habe. Aus dem der Klageschrift beigefügten Anhang sei es nicht möglich, die dort benannten Widersprüche einem bestimmten Verwaltungsvorgang zuzuordnen. Eine Verpflichtung, im Rahmen des Amtsermittlungsgrund-satzes weitere Ermittlungen anzustellen, wie sie vom Kläger gesehen werde, bestehe nicht. Auch die weiteren Anträge, die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Beklagten und sie zu verpflichten, zukünftig Anträge zügig, unter Beachtung des Beschleunigungsgrundsatzes, zu verbescheiden, seien unzulässig.
Gegen den am 15.12.2011 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 03.01.2012 Berufung eingelegt, zu deren Begründung er auf sein Vorbringen im Widerspruchs- und Klageverfahren verweist, dem das SG offensichtlich nichts entgegen zu setzen habe. Im Übrigen habe das SG gegen § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verstoßen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 06. Dezember 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die der Klageschrift beigefügten Widersprüche zu verbescheiden und den Widersprüchen zu entsprechen, festzustellen, dass das Verhalten der Beklagten rechtswidrig war und die Beklagte zu verpflichten, zukünftig Anträge zügig, unter Beachtung des Beschleunigungsgrundsatzes, zu verbescheiden
Die Beklagte hat sich im Berufungsverfahren nicht geäußert.
Der Senat hat dem Kläger die Möglichkeit eröffnet, Einsicht in die Verfahrens- und Verwaltungsakten zu nehmen, indem er die Akten in die Justizvollzugsanstalt S. übersandt hat. Der Kläger hat hiervon am 01.06.2012 Gebrauch gemacht. Unter dem 27.06.2012 hat der Senat, auf einen Antrag des Klägers hin, ein Vorführungsersuchen an die Justizvollzugsanstalt S. gerichtet.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz, die bei der Beklagten für den streitgegenständlichen Vorgang geführte Verwaltungsakte, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 18.07.2012 wurden, sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 18.07.2012 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung führt für den Kläger nicht zum Erfolg.
Der Senat konnte über die Berufung entscheiden, obschon der sich in Untersuchungshaft befindliche Kläger zu der mündlichen Verhandlung am 18.07.2012 nicht erschienen ist (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 21.09.2011 - L 3 AL 2514/10 -, Urteil vom 19.10.2011 - L 3 AL 3913/11 -; Beschlüsse des Bundessozialgerichts [BSG] vom 12.03.2012 in den vom Kläger dort betriebenen Verfahren - B 11 AL 43/11 BH - und - B 11 AL 44/11 BH -). Soweit der Kläger beantragt hat, ihn zur mündlichen Verhandlung vorzuführen, hat der Senat dem entsprochen und unter dem 27.06.2012 ein Vorführungsersuchen an die Justizvollzugsanstalt Stuttgart gerichtet. Wenn sich der Kläger, dessen persönliches Erscheinen nicht angeordnet war, nunmehr kurzzeitig - am Sitzungstag - dahingehend entscheidet, sich nicht ausführen zu lassen, ist er wie jeder andere Prozessbeteiligte zu behandeln, dem das Erscheinen zur mündlichen Verhandlung freigestellt worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 21.06.1983 - 4 RJ 3/83 - veröffentlicht in juris); der Senat ist nicht daran gehindert ist, in der Sache zu entscheiden.
Die statthafte Berufung (§ 143 Abs. 1 SGG) wurde form- und fristgerecht eingelegt (vgl. § 151 Abs. 1 SGG); sie ist zulässig. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Soweit der Kläger mit der Berufung sein inhaltliches Begehren weiterverfolgt, ist die Berufung unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Antrag, Widersprüche zu verbescheiden bzw. den Widersprüchen zu entsprechen, war, wie das SG zutreffend ausgeführt hat, bereits unzulässig. Gemäß § 92 Abs. 1 Satz 1 SGG in der ab dem 01.04.2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 (BGBl. I S.444) muss die Klage u.a. den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Dies erfordert, das erkennbar werden muss, was der Kläger vom Gericht wünscht, welche konkrete Verurteilung, welche konkrete Feststellung er begehrt oder, wie vorliegend, welchen Widerspruch er verbeschieden haben will. Dies hat der Kläger unterlassen, da es alleine aus dem der Klageschrift beigefügten Anhang nicht möglich ist, die Widersprüche, die der Kläger verbeschieden wissen will, zu identifizieren und zu konkretisieren. Da der Kläger auch auf eine Anfrage des SG vom 03.05.2011 (vgl. § 92 Abs. 2 Satz 1 SGG) die erforderlichen Angaben nicht getätigt hat, hat das SG die Klage zu Recht, wegen des Fehlens einer Sachurteilsvoraussetzung, als unzulässig abgewiesen (vgl. BSG, Urteil vom 28.09.2006 - B 3 KR 20/05 R - veröffentlicht in juris; Binder in Hk-SGG, 4. Aufl., § 92, Rn. 7). Eine Verpflichtung des SG, im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes den Streitgegenstand zu ermitteln bestand nicht. Der Amtsermittlungsgrundsatz reicht nur soweit, dass nur solche Ermittlungen anzustellen sind, die nach Lage der Sache erforderlich sind, d.h., das Gericht hat nur und soweit Sachverhalt und Beteiligtenvortrag Nachforschungen nahe legen, zu ermitteln. Die Ermittlungspflicht wird insoweit durch die Mitwirkungspflichten der Beteiligten eingeschränkt. Ein dem Gericht nicht bekannter Sachverhalt muss von den Beteiligten zumindest soweit spezifiziert werden, dass die rechtliche Relevanz und der Anlass für Ermittlungen erkennbar wird (vgl. BSG, Urteil vom 20.03.2007 - B 2 U 9/06 R veröffentlicht in juris). Diesen Mitwirkungsverpflichtungen ist der Kläger, trotz dessen, dass es ihm ohne Weiteres möglich und zumutbar war, die erforderlichen und angeforderten Informationen beizubringen, bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat, nicht nach gekommen. Für das SG und auch für den erkennenden Senat bestand bzw. besteht mithin kein Anlass, im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes den Streitgegenstand "zu ermitteln". Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, dem Kläger einen Überblick über die von ihm geführten Verfahren, den dieser offensichtlich verloren hat, wie sich insb. daran zeigt, dass er selbst bei der Beklagten per e-mail vom 05.05.2011 nachgefragt hat, was Gegenstand der Untätigkeitsklage sei, zu verschaffen.
In Ermangelung der konkreten Bezeichnung eines Streitgegenstandes ist auch der - sinngemäße - Antrag, den Widersprüchen zu entsprechen, unzulässig.
Für das parallel hierzu vom Kläger geltend gemachte Begehren, festzustellen, dass das Verhalten der Beklagten rechtswidrig sei, fehlt es am erforderlichen Feststellungsinteresse (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 55, Rn. 19c). Mit dem Begehren, die Beklagte zu verpflichten, zukünftige Anträge zügig, unter Beachtung des Beschleuni¬gungsgrundsatzes, zu verbescheiden, macht der Kläger vorbeugenden Rechtsschutz geltend. Ein solcher erfordert jedoch, dass der Betroffene ein gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse darlegt, das regelmäßig nicht gegeben ist, solange er auf den nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann. (vgl. BSG, Urteil vom 15.11.1995 - 6 RKa 17/95 - veröffentlicht in juris). Da jedoch nicht ersichtlich ist, das ein Zuwarten zu nicht ohne Weiteres revidierbaren Nachteilen beim Kläger führen würde, kann dieser kein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis für sich reklamieren; der Antrag ist, wie vom SG zutreffend entschieden, bereits unzulässig.
Der angefochtene Gerichtsbescheid unterliegt im Übrigen auch keinen Verfahrensfehlern. Soweit der Kläger hierzu angeführt hat, das SG habe unzulässigerweise selbst über seine Befangenheitsgesuche entschieden, ist dies nicht zu beanstanden, da, wie in den zahlreichen Verfahren des Klägers bereits vielfach vom Senat entschieden wurde, das SG berechtigterweise selbst über die Befangenheitsgesuche des Klägers vom 26.04.2011 und vom 30.08.2011 entschieden hat.
Die Berufung ist mithin zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Verbescheidung von ihm erhobener Widersprüche, die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Beklagten und deren Verpflichtung, künftige Anträge zügig zu verbescheiden.
Der am 18.01.1975 geborene Kläger, der sich seit dem 13.09.2011 in Untersuchungshaft befindet, stand mit Unterbrechungen im langjährigen Bezug von Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Er führte und führt deswegen vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) und dem Landessozialgericht Baden-Württemberg zahlreiche Rechtsstreitigkeiten gegen die Beklagte.
Am 07.04.2011 hat der Kläger Klage zum SG erhoben, mit der er u.a. die Verbescheidung "aus dem Anhang ersichtlicher Widersprüche" geltend gemacht hat. Hierzu hat er den Ausdruck einer e-mail an die Beklagte vorgelegt, an die Dateianhänge angefügt, nicht jedoch die Widersprüche ersichtlich waren. Auf eine Aufforderung des SG vom 03.05.2011, die Widerspruchsschreiben in ausgedruckter Form vorzulegen, hat der Kläger mitgeteilt, das Gericht habe konkrete Angaben zum Streitgegenstand zu machen. In vorausgegangenen Klagen habe er die Widerspruchs¬bescheide konkret benannt.
Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten und hat hierzu vorgebracht, der vom Kläger beigefügte Anhang könne bei ihr keinem Vorgang zugeordnet werden.
Nachdem das SG die Beteiligten mit Schreiben vom 02.08.2011, dem Kläger am 11.08.2011 zugestellt, darauf hingewiesen hat, dass beabsichtigt sei, im Wege eines Gerichtsbescheides zu entscheiden, hat es die Klage mit Gerichtsbescheid vom 06.12.2011 abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, Befangenheitsgesuche des Klägers vom 26.04.2011 und vom 30.08.2011 hinderten es nicht daran, in der Sache zu entscheiden, da sie rechtsmissbräuchlich seien. Gleiches gelte für das Akteneinsichtsgesuch des Klägers. Der Antrag, Widersprüche zu verbescheiden, sei bereits unzulässig, da der Kläger den Streit-gegenstand nicht hinreichend genau bezeichnet habe. Aus dem der Klageschrift beigefügten Anhang sei es nicht möglich, die dort benannten Widersprüche einem bestimmten Verwaltungsvorgang zuzuordnen. Eine Verpflichtung, im Rahmen des Amtsermittlungsgrund-satzes weitere Ermittlungen anzustellen, wie sie vom Kläger gesehen werde, bestehe nicht. Auch die weiteren Anträge, die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Beklagten und sie zu verpflichten, zukünftig Anträge zügig, unter Beachtung des Beschleunigungsgrundsatzes, zu verbescheiden, seien unzulässig.
Gegen den am 15.12.2011 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 03.01.2012 Berufung eingelegt, zu deren Begründung er auf sein Vorbringen im Widerspruchs- und Klageverfahren verweist, dem das SG offensichtlich nichts entgegen zu setzen habe. Im Übrigen habe das SG gegen § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verstoßen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 06. Dezember 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die der Klageschrift beigefügten Widersprüche zu verbescheiden und den Widersprüchen zu entsprechen, festzustellen, dass das Verhalten der Beklagten rechtswidrig war und die Beklagte zu verpflichten, zukünftig Anträge zügig, unter Beachtung des Beschleunigungsgrundsatzes, zu verbescheiden
Die Beklagte hat sich im Berufungsverfahren nicht geäußert.
Der Senat hat dem Kläger die Möglichkeit eröffnet, Einsicht in die Verfahrens- und Verwaltungsakten zu nehmen, indem er die Akten in die Justizvollzugsanstalt S. übersandt hat. Der Kläger hat hiervon am 01.06.2012 Gebrauch gemacht. Unter dem 27.06.2012 hat der Senat, auf einen Antrag des Klägers hin, ein Vorführungsersuchen an die Justizvollzugsanstalt S. gerichtet.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz, die bei der Beklagten für den streitgegenständlichen Vorgang geführte Verwaltungsakte, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 18.07.2012 wurden, sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 18.07.2012 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung führt für den Kläger nicht zum Erfolg.
Der Senat konnte über die Berufung entscheiden, obschon der sich in Untersuchungshaft befindliche Kläger zu der mündlichen Verhandlung am 18.07.2012 nicht erschienen ist (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 21.09.2011 - L 3 AL 2514/10 -, Urteil vom 19.10.2011 - L 3 AL 3913/11 -; Beschlüsse des Bundessozialgerichts [BSG] vom 12.03.2012 in den vom Kläger dort betriebenen Verfahren - B 11 AL 43/11 BH - und - B 11 AL 44/11 BH -). Soweit der Kläger beantragt hat, ihn zur mündlichen Verhandlung vorzuführen, hat der Senat dem entsprochen und unter dem 27.06.2012 ein Vorführungsersuchen an die Justizvollzugsanstalt Stuttgart gerichtet. Wenn sich der Kläger, dessen persönliches Erscheinen nicht angeordnet war, nunmehr kurzzeitig - am Sitzungstag - dahingehend entscheidet, sich nicht ausführen zu lassen, ist er wie jeder andere Prozessbeteiligte zu behandeln, dem das Erscheinen zur mündlichen Verhandlung freigestellt worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 21.06.1983 - 4 RJ 3/83 - veröffentlicht in juris); der Senat ist nicht daran gehindert ist, in der Sache zu entscheiden.
Die statthafte Berufung (§ 143 Abs. 1 SGG) wurde form- und fristgerecht eingelegt (vgl. § 151 Abs. 1 SGG); sie ist zulässig. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Soweit der Kläger mit der Berufung sein inhaltliches Begehren weiterverfolgt, ist die Berufung unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Antrag, Widersprüche zu verbescheiden bzw. den Widersprüchen zu entsprechen, war, wie das SG zutreffend ausgeführt hat, bereits unzulässig. Gemäß § 92 Abs. 1 Satz 1 SGG in der ab dem 01.04.2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 (BGBl. I S.444) muss die Klage u.a. den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Dies erfordert, das erkennbar werden muss, was der Kläger vom Gericht wünscht, welche konkrete Verurteilung, welche konkrete Feststellung er begehrt oder, wie vorliegend, welchen Widerspruch er verbeschieden haben will. Dies hat der Kläger unterlassen, da es alleine aus dem der Klageschrift beigefügten Anhang nicht möglich ist, die Widersprüche, die der Kläger verbeschieden wissen will, zu identifizieren und zu konkretisieren. Da der Kläger auch auf eine Anfrage des SG vom 03.05.2011 (vgl. § 92 Abs. 2 Satz 1 SGG) die erforderlichen Angaben nicht getätigt hat, hat das SG die Klage zu Recht, wegen des Fehlens einer Sachurteilsvoraussetzung, als unzulässig abgewiesen (vgl. BSG, Urteil vom 28.09.2006 - B 3 KR 20/05 R - veröffentlicht in juris; Binder in Hk-SGG, 4. Aufl., § 92, Rn. 7). Eine Verpflichtung des SG, im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes den Streitgegenstand zu ermitteln bestand nicht. Der Amtsermittlungsgrundsatz reicht nur soweit, dass nur solche Ermittlungen anzustellen sind, die nach Lage der Sache erforderlich sind, d.h., das Gericht hat nur und soweit Sachverhalt und Beteiligtenvortrag Nachforschungen nahe legen, zu ermitteln. Die Ermittlungspflicht wird insoweit durch die Mitwirkungspflichten der Beteiligten eingeschränkt. Ein dem Gericht nicht bekannter Sachverhalt muss von den Beteiligten zumindest soweit spezifiziert werden, dass die rechtliche Relevanz und der Anlass für Ermittlungen erkennbar wird (vgl. BSG, Urteil vom 20.03.2007 - B 2 U 9/06 R veröffentlicht in juris). Diesen Mitwirkungsverpflichtungen ist der Kläger, trotz dessen, dass es ihm ohne Weiteres möglich und zumutbar war, die erforderlichen und angeforderten Informationen beizubringen, bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat, nicht nach gekommen. Für das SG und auch für den erkennenden Senat bestand bzw. besteht mithin kein Anlass, im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes den Streitgegenstand "zu ermitteln". Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, dem Kläger einen Überblick über die von ihm geführten Verfahren, den dieser offensichtlich verloren hat, wie sich insb. daran zeigt, dass er selbst bei der Beklagten per e-mail vom 05.05.2011 nachgefragt hat, was Gegenstand der Untätigkeitsklage sei, zu verschaffen.
In Ermangelung der konkreten Bezeichnung eines Streitgegenstandes ist auch der - sinngemäße - Antrag, den Widersprüchen zu entsprechen, unzulässig.
Für das parallel hierzu vom Kläger geltend gemachte Begehren, festzustellen, dass das Verhalten der Beklagten rechtswidrig sei, fehlt es am erforderlichen Feststellungsinteresse (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 55, Rn. 19c). Mit dem Begehren, die Beklagte zu verpflichten, zukünftige Anträge zügig, unter Beachtung des Beschleuni¬gungsgrundsatzes, zu verbescheiden, macht der Kläger vorbeugenden Rechtsschutz geltend. Ein solcher erfordert jedoch, dass der Betroffene ein gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse darlegt, das regelmäßig nicht gegeben ist, solange er auf den nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann. (vgl. BSG, Urteil vom 15.11.1995 - 6 RKa 17/95 - veröffentlicht in juris). Da jedoch nicht ersichtlich ist, das ein Zuwarten zu nicht ohne Weiteres revidierbaren Nachteilen beim Kläger führen würde, kann dieser kein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis für sich reklamieren; der Antrag ist, wie vom SG zutreffend entschieden, bereits unzulässig.
Der angefochtene Gerichtsbescheid unterliegt im Übrigen auch keinen Verfahrensfehlern. Soweit der Kläger hierzu angeführt hat, das SG habe unzulässigerweise selbst über seine Befangenheitsgesuche entschieden, ist dies nicht zu beanstanden, da, wie in den zahlreichen Verfahren des Klägers bereits vielfach vom Senat entschieden wurde, das SG berechtigterweise selbst über die Befangenheitsgesuche des Klägers vom 26.04.2011 und vom 30.08.2011 entschieden hat.
Die Berufung ist mithin zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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