Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AL 4635/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 1132/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 08. Februar 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich dagegen, dass es das Sozialgericht Karlsruhe (SG) abgelehnt hat, seinen Gerichtsbescheid in der Streitsache - S 11 AL 2389/11 - zu ergänzen.
Der am 18.01.1975 geborene Kläger, der sich seit dem 13.09.2011 in Untersuchungshaft befindet, stand mit Unterbrechungen im langjährigen Bezug von Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Er führte und führt deswegen vor dem SG und dem Landessozialgericht Baden-Württemberg zahlreiche Rechtsstreitigkeiten gegen die Beklagte.
Am 03.06.2011 erhob der Kläger Klage zum SG - S 11 AL 2389/11 -, mit der er beantragte, die Widerspruchsbescheide der Beklagten vom 23. und 30.05.2011 aufzuheben und festzustellen, dass das Verhalten der Beklagten rechtswidrig gewesen sei, da ihm Vorschüsse auf Bewer-bungskosten zu gewähren gewesen seien.
Mit Gerichtsbescheid vom 12.10.2011 wies das SG die Klage ab. Es führte hierzu aus, der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 24.02.2011 in der Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 30.05.2011 sei rechtmäßig, die Beklagte habe ihren Widerspruchsbescheid vom 16.09.2009 zu Recht widerrufen. Ferner habe der Kläger keinen Anspruch darauf, Vorschüsse für die Kosten von Bewerbungsgesprächen zu erhalten. Hiergegen erhob der Kläger Berufung, die der erkennende Senat ebenfalls mit Urteil vom 18.07.2012 - L 3 AL 5001/11 - zurück¬gewiesen hat.
Am 08.11.2011 hat der Kläger die Ergänzung des Gerichtsbescheids beantragt. Mangels Tatbestand und Gründen sei keine Sachentscheidung ersichtlich.
Nachdem das SG die Beteiligten mit Schreiben vom 02.01.2012, dem Kläger am 10.01.2012 zugestellt, darauf hingewiesen hat, dass beabsichtigt sei, im Wege eines Gerichtsbescheides zu entscheiden, hat es den Antrag mit Gerichtsbescheid vom 08.02.2012 zurückgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, ein Befangenheitsgesuch des Klägers vom 30.08.2011 hinderte es nicht daran, in der Sache zu entscheiden, da es rechtsmissbräuchlich seien. Gleiches gelte für das Akteneinsichtsgesuch des Klägers. Der Antrag, den Gerichts-bescheid vom 12.10.2011 zu ergänzen, sei zurückzuweisen, da es über sämtliche Anträge des Klägers entschieden habe. Der Vortrag, der Gerichtsbescheid enthalte weder einen Tatbestand noch Gründe, sei nicht nachvollziehbar.
Gegen den am 13.02.2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 01.03.2012 Berufung eingelegt, zu deren Begründung er auf sein erstinstanzliches Vorbringen, welches zutreffend sei, verweist. Im Übrigen sei das Verfahren zurückzuverweisen, da das SG gegen § 60 Sozial¬gerichtsgesetz (SGG) verstoßen habe und seinem Antrag auf Akteneinsicht bzw. auf Über¬sendung von Aktenkopien zu entsprechen gewesen sei.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 08. Februar 2012 aufzuheben und das Verfahren an das Sozialgericht Karlsruhe zurückzuverweisen.
hilfsweise,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 08. Februar 2012 aufzuheben und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 12. Oktober 2011 zu ergänzen und über die bislang nicht entschiedenen Anträge zu entscheiden.
Die Beklagte hat sich im Berufungsverfahren nicht geäußert.
Der Senat hat dem Kläger die Möglichkeit eröffnet, Einsicht in die Verfahrens- und Verwaltungsakten zu nehmen, indem er die Akten in die Justizvollzugsanstalt S. übersandt hat. Der Kläger hat hiervon am 01.06.2012 Gebrauch gemacht. Unter dem 27.06.2012 hat der Senat, auf einen Antrag des Klägers hin, ein Vorführungsersuchen an die Justizvollzugsanstalt Stuttgart gerichtet.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz, die bei der Beklagten für den streitgegenständlichen Vorgang geführte Verwaltungsakte, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 18.07.2012 wurden, sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 18.07.2012 verwiesen
Entscheidungsgründe:
Die Berufung führt für den Kläger nicht zum Erfolg.
Der Senat konnte über die Berufung entscheiden, obschon der sich in Untersuchungshaft befindliche Kläger zu der mündlichen Verhandlung am 18.07.2012 nicht erschienen ist (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 21.09.2011 - L 3 AL 2514/10 -, Urteil vom 19.10.2011 - L 3 AL 3913/11 -; Beschlüsse des Bundessozialgerichts [BSG] vom 12.03.2012 in den vom Kläger dort betriebenen Verfahren - B 11 AL 43/11 BH - und - B 11 AL 44/11 BH -). Soweit der Kläger beantragt hat, ihn zur mündlichen Verhandlung vorzuführen, hat der Senat dem entsprochen und unter dem 27.06.2012 ein Vorführungsersuchen an die Justizvollzugsanstalt Stuttgart gerichtet. Wenn sich der Kläger, dessen persönliches Erscheinen nicht angeordnet war, nunmehr kurzzeitig - am Sitzungstag - dahingehend entscheidet, sich nicht ausführen zu lassen, ist er wie jeder andere Prozessbeteiligte zu behandeln, dem das Erscheinen zur mündlichen Verhandlung freigestellt worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 21.06.1983 - 4 RJ 3/83 - veröffentlicht in juris); der Senat ist nicht daran gehindert ist, in der Sache zu entscheiden.
Der Senat war nicht verpflichtet, dem Kläger, wie von ihm beantragt, eine Kopie der Verfahrens- und Verwaltungsakte zu fertigen und zur Verfügung zu stellen. Der Antrag ist, da der Kläger eine Kopie der gesamten Akte begehrt hat, ohne ihn auf konkrete Aktenteile zu begrenzen, rechtsmissbräuchlich (Beschluss des erkennenden Senats vom 29.06.2011 - L 3 AL 1928/11 B -; Urteile des erkennenden Senats vom 21.09.2011, - L 3 AL 2514/10 -, - L 3 AL 2521/10 -). Der Senat hat dem Kläger, seinem Hilfsantrag entsprechend, die Möglichkeit eröffnet, Einsicht in die Verfahrens- und Verwaltungsakten zu nehmen, indem er die Akten in die Justizvollzugsanstalt Stuttgart Stammheim übersandt hat. Der Kläger hat hiervon Gebrauch gemacht.
Die statthafte Berufung (§ 143 Abs. 1 SGG) wurde form- und fristgerecht eingelegt (vgl. § 151 Abs. 1 SGG); sie ist zulässig. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Der Rechtsstreit ist nicht, wie klägerseits beantragt, an das SG zurückzuverweisen. Gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG in der ab dem 01.01.2012 geltenden Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2011 (BGBl. I S.3057) kann das Landessozialgericht durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist. Ungeachtet davon, dass die vom Kläger angeführten Ver-fahrensfehler betreffend der Selbstentscheidung des SG über die Befangenheitsgesuche des Klägers und die nicht gewährte Übersendung von Kopien der Akten, wie der Senat bereits vielfach gegenüber dem Kläger entschieden hat, nicht vorliegen, scheidet eine Zurück-verweisung des Verfahrens an das SG bereits deswegen aus, weil der Rechtsstreit in der Sache entscheidungsreif und eine Beweisaufnahme nicht erforderlich ist (vgl. Keller in Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10.Aufl., § 159, Rn. 5b; Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.02.2005 - II ZR 220/03 - veröffentlicht in juris).
Auch soweit der Kläger mit der Berufung sein inhaltliches Begehren weiterverfolgt, ist die Berufung unbegründet. Das SG hat den Antrag im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Der Antrag des Klägers, den Gerichtsbescheid vom 12.10.2011 zu ergänzen, war bereits unzulässig. Zwar hat der Kläger die Ergänzung fristgemäß, nämlich binnen eines Monats nach Zustellung des nach seiner Meinung ergänzungsbedürftigen Gerichtsbescheides vom 12.10.2011, beantragt (§ 140 Abs. 1 Satz 2 SGG). Ein Antrag auf Urteilsergänzung muss jedoch zumindest erkennen lassen, inwieweit das vorhergehende Urteil ergänzt werden soll (vgl. BSG, Beschluss vom 02.03.1977 - 3 RK 1/77 -; Urteil vom 26.05.1987 - 4a RJ 59/86 - jew. veröffentlicht in juris). Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Klägers, es sei in Ermangelung eines Tatbestandes und Gründen keine Sachentscheidung ersichtlich, nicht, da der Vortrag keinerlei Substantiierung beinhaltet, welchen erhobenen Anspruch das SG in seinem Gerichtsbescheid vom 12.10.2011 übergangen haben soll. Der Antrag, den Gerichtsbescheid vom 12.10.2011 zu ergänzen war mithin bereits unzulässig.
Das SG hat es hiernach zu Recht abgelehnt, den Gerichtsbescheid vom 12.10.2011 zu ergänzen.
Die Berufung ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich dagegen, dass es das Sozialgericht Karlsruhe (SG) abgelehnt hat, seinen Gerichtsbescheid in der Streitsache - S 11 AL 2389/11 - zu ergänzen.
Der am 18.01.1975 geborene Kläger, der sich seit dem 13.09.2011 in Untersuchungshaft befindet, stand mit Unterbrechungen im langjährigen Bezug von Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Er führte und führt deswegen vor dem SG und dem Landessozialgericht Baden-Württemberg zahlreiche Rechtsstreitigkeiten gegen die Beklagte.
Am 03.06.2011 erhob der Kläger Klage zum SG - S 11 AL 2389/11 -, mit der er beantragte, die Widerspruchsbescheide der Beklagten vom 23. und 30.05.2011 aufzuheben und festzustellen, dass das Verhalten der Beklagten rechtswidrig gewesen sei, da ihm Vorschüsse auf Bewer-bungskosten zu gewähren gewesen seien.
Mit Gerichtsbescheid vom 12.10.2011 wies das SG die Klage ab. Es führte hierzu aus, der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 24.02.2011 in der Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 30.05.2011 sei rechtmäßig, die Beklagte habe ihren Widerspruchsbescheid vom 16.09.2009 zu Recht widerrufen. Ferner habe der Kläger keinen Anspruch darauf, Vorschüsse für die Kosten von Bewerbungsgesprächen zu erhalten. Hiergegen erhob der Kläger Berufung, die der erkennende Senat ebenfalls mit Urteil vom 18.07.2012 - L 3 AL 5001/11 - zurück¬gewiesen hat.
Am 08.11.2011 hat der Kläger die Ergänzung des Gerichtsbescheids beantragt. Mangels Tatbestand und Gründen sei keine Sachentscheidung ersichtlich.
Nachdem das SG die Beteiligten mit Schreiben vom 02.01.2012, dem Kläger am 10.01.2012 zugestellt, darauf hingewiesen hat, dass beabsichtigt sei, im Wege eines Gerichtsbescheides zu entscheiden, hat es den Antrag mit Gerichtsbescheid vom 08.02.2012 zurückgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, ein Befangenheitsgesuch des Klägers vom 30.08.2011 hinderte es nicht daran, in der Sache zu entscheiden, da es rechtsmissbräuchlich seien. Gleiches gelte für das Akteneinsichtsgesuch des Klägers. Der Antrag, den Gerichts-bescheid vom 12.10.2011 zu ergänzen, sei zurückzuweisen, da es über sämtliche Anträge des Klägers entschieden habe. Der Vortrag, der Gerichtsbescheid enthalte weder einen Tatbestand noch Gründe, sei nicht nachvollziehbar.
Gegen den am 13.02.2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 01.03.2012 Berufung eingelegt, zu deren Begründung er auf sein erstinstanzliches Vorbringen, welches zutreffend sei, verweist. Im Übrigen sei das Verfahren zurückzuverweisen, da das SG gegen § 60 Sozial¬gerichtsgesetz (SGG) verstoßen habe und seinem Antrag auf Akteneinsicht bzw. auf Über¬sendung von Aktenkopien zu entsprechen gewesen sei.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 08. Februar 2012 aufzuheben und das Verfahren an das Sozialgericht Karlsruhe zurückzuverweisen.
hilfsweise,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 08. Februar 2012 aufzuheben und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 12. Oktober 2011 zu ergänzen und über die bislang nicht entschiedenen Anträge zu entscheiden.
Die Beklagte hat sich im Berufungsverfahren nicht geäußert.
Der Senat hat dem Kläger die Möglichkeit eröffnet, Einsicht in die Verfahrens- und Verwaltungsakten zu nehmen, indem er die Akten in die Justizvollzugsanstalt S. übersandt hat. Der Kläger hat hiervon am 01.06.2012 Gebrauch gemacht. Unter dem 27.06.2012 hat der Senat, auf einen Antrag des Klägers hin, ein Vorführungsersuchen an die Justizvollzugsanstalt Stuttgart gerichtet.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz, die bei der Beklagten für den streitgegenständlichen Vorgang geführte Verwaltungsakte, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 18.07.2012 wurden, sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 18.07.2012 verwiesen
Entscheidungsgründe:
Die Berufung führt für den Kläger nicht zum Erfolg.
Der Senat konnte über die Berufung entscheiden, obschon der sich in Untersuchungshaft befindliche Kläger zu der mündlichen Verhandlung am 18.07.2012 nicht erschienen ist (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 21.09.2011 - L 3 AL 2514/10 -, Urteil vom 19.10.2011 - L 3 AL 3913/11 -; Beschlüsse des Bundessozialgerichts [BSG] vom 12.03.2012 in den vom Kläger dort betriebenen Verfahren - B 11 AL 43/11 BH - und - B 11 AL 44/11 BH -). Soweit der Kläger beantragt hat, ihn zur mündlichen Verhandlung vorzuführen, hat der Senat dem entsprochen und unter dem 27.06.2012 ein Vorführungsersuchen an die Justizvollzugsanstalt Stuttgart gerichtet. Wenn sich der Kläger, dessen persönliches Erscheinen nicht angeordnet war, nunmehr kurzzeitig - am Sitzungstag - dahingehend entscheidet, sich nicht ausführen zu lassen, ist er wie jeder andere Prozessbeteiligte zu behandeln, dem das Erscheinen zur mündlichen Verhandlung freigestellt worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 21.06.1983 - 4 RJ 3/83 - veröffentlicht in juris); der Senat ist nicht daran gehindert ist, in der Sache zu entscheiden.
Der Senat war nicht verpflichtet, dem Kläger, wie von ihm beantragt, eine Kopie der Verfahrens- und Verwaltungsakte zu fertigen und zur Verfügung zu stellen. Der Antrag ist, da der Kläger eine Kopie der gesamten Akte begehrt hat, ohne ihn auf konkrete Aktenteile zu begrenzen, rechtsmissbräuchlich (Beschluss des erkennenden Senats vom 29.06.2011 - L 3 AL 1928/11 B -; Urteile des erkennenden Senats vom 21.09.2011, - L 3 AL 2514/10 -, - L 3 AL 2521/10 -). Der Senat hat dem Kläger, seinem Hilfsantrag entsprechend, die Möglichkeit eröffnet, Einsicht in die Verfahrens- und Verwaltungsakten zu nehmen, indem er die Akten in die Justizvollzugsanstalt Stuttgart Stammheim übersandt hat. Der Kläger hat hiervon Gebrauch gemacht.
Die statthafte Berufung (§ 143 Abs. 1 SGG) wurde form- und fristgerecht eingelegt (vgl. § 151 Abs. 1 SGG); sie ist zulässig. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Der Rechtsstreit ist nicht, wie klägerseits beantragt, an das SG zurückzuverweisen. Gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG in der ab dem 01.01.2012 geltenden Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2011 (BGBl. I S.3057) kann das Landessozialgericht durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist. Ungeachtet davon, dass die vom Kläger angeführten Ver-fahrensfehler betreffend der Selbstentscheidung des SG über die Befangenheitsgesuche des Klägers und die nicht gewährte Übersendung von Kopien der Akten, wie der Senat bereits vielfach gegenüber dem Kläger entschieden hat, nicht vorliegen, scheidet eine Zurück-verweisung des Verfahrens an das SG bereits deswegen aus, weil der Rechtsstreit in der Sache entscheidungsreif und eine Beweisaufnahme nicht erforderlich ist (vgl. Keller in Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10.Aufl., § 159, Rn. 5b; Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.02.2005 - II ZR 220/03 - veröffentlicht in juris).
Auch soweit der Kläger mit der Berufung sein inhaltliches Begehren weiterverfolgt, ist die Berufung unbegründet. Das SG hat den Antrag im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Der Antrag des Klägers, den Gerichtsbescheid vom 12.10.2011 zu ergänzen, war bereits unzulässig. Zwar hat der Kläger die Ergänzung fristgemäß, nämlich binnen eines Monats nach Zustellung des nach seiner Meinung ergänzungsbedürftigen Gerichtsbescheides vom 12.10.2011, beantragt (§ 140 Abs. 1 Satz 2 SGG). Ein Antrag auf Urteilsergänzung muss jedoch zumindest erkennen lassen, inwieweit das vorhergehende Urteil ergänzt werden soll (vgl. BSG, Beschluss vom 02.03.1977 - 3 RK 1/77 -; Urteil vom 26.05.1987 - 4a RJ 59/86 - jew. veröffentlicht in juris). Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Klägers, es sei in Ermangelung eines Tatbestandes und Gründen keine Sachentscheidung ersichtlich, nicht, da der Vortrag keinerlei Substantiierung beinhaltet, welchen erhobenen Anspruch das SG in seinem Gerichtsbescheid vom 12.10.2011 übergangen haben soll. Der Antrag, den Gerichtsbescheid vom 12.10.2011 zu ergänzen war mithin bereits unzulässig.
Das SG hat es hiernach zu Recht abgelehnt, den Gerichtsbescheid vom 12.10.2011 zu ergänzen.
Die Berufung ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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