Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AL 3782/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 1270/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 16. März 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Leistungsgewährung in Zusammenhang mit einer beabsichtigten Aufnahme einer Beschäftigung des Klägers für die P. GmbH & Co KG streitig.
Der am 18.01.1975 geborene Kläger, der sich seit dem 13.09.2011 in Untersuchungshaft befindet, stand mit Unterbrechungen im langjährigen Bezug von Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Er führte und führt deswegen vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) und dem Landessozialgericht Baden-Württemberg zahlreiche Rechtsstreitigkeiten gegen die Beklagte.
Über die Personalvermittlungsagentur "Management 2000" wurde der Kläger im Januar 2009 für eine Beschäftigung bei der P. GmbH & Co KG (P KG), Bochum, vermittelt. Der Arbeitsvertrag vom 13.01.2009 sah eine Beschäftigung ab dem 09.02.2009 vor.
Am 14.01.2009 beantragte der Kläger für die Arbeitsaufnahme bei der P. KG eine Übergangsbeihilfe i.H.v. 1.000,- EUR, Trennungskostenbeihilfe und eine schriftliche Zusage für die Fahrtkostenbeihilfe. Er führte hierzu aus, da eine auswärtige Unterkunft dauerhaft erforderlich sei und er die Unterkunftskosten selbst bezahlen müsse, sei Trennungskostenbeihilfe zu gewähren. Fahrtkosten, die derzeit nur in Form einer Zusage bewilligt werden könnten, seien für die wöchentlichen Fahrtkosten zur auswärtigen Unterkunft und zurück sowie für die Fahrten von der auswärtigen Unterkunft zum Einsatzort zu gewähren.
Ferner beantragte der Kläger die Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines gebrauchten Kraftfahrzeuges einschließlich der Kosten der Haftpflichtversicherung der Steuer jeweils für ein Jahr. Die Kosten hierfür bezifferte er auf ca. 3.500,- EUR.
Mit Bescheid vom 23.01.2009 bewilligte die Beklagte eine Förderung aus dem Ver-mittlungsbudget i.H.v. insg. 1.560,- EUR, zu gewähren in sechs Teilbeträgen von 260,- EUR als Zuschuss für die getrennte Haushaltsführung. Der Kläger wurde im Bescheid aufgefordert, als Nachweis für die getrennte Haushaltsführung den Mietvertrag für die neue Wohnung vorzulegen. Den Antrag auf die Förderung eines Kraftfahrzeuges lehnte sie hingegen mit Bescheid vom 23.01.2009 ab.
Mit Bescheiden vom 27.01.2009 sicherte die Beklagte die Übernahme der entstehenden Fahrkosten als Zuschuss zwischen den Wohnorten in S. und B. sowie zwischen dem Wohnort in B. und dem Sitz des Arbeitgebers, letzteres für sechs Monate, zu. Sie führte hierzu an, über die Höhe der bewilligten Leistungen könne erst nach Vorlage entsprechender Nachweise entschieden werden. Ferner bewilligte die Beklagte dem Kläger, unter der Voraussetzung, dass die Arbeit bei der P. KG aufgenommen werde, mit Bescheid vom 27.01.2009 einen Förderbetrag i.H.v. 1.000,- EUR als Zuschuss.
Gegen die beiden Bescheide vom 23.01.2009 sowie gegen zwei Bescheide vom 27.01.2009 erhob der Kläger am 30.01.2009 Widerspruch, mit dem er vorbrachte, die Beklagte habe die Kostenübernahme für ein Kraftfahrzeug abgelehnt und die Trennungskostenbeihilfe auf 260,- EUR monatlich und auf sechs Monate beschränkt. Ferner machte er geltend, Fahrtkosten seien sofort zur Auszahlung fällig, ggf. sei ein Vorschuss zu gewähren. Auch sei für die Bemessung der Fahrtkosten nicht der Sitz des Arbeitgebers, sondern der Einsatzort maßgebend. Auf einen Widerspruch gegen die Bewilligung eines Zuschusses von 1.000,- EUR verzichte er.
Dem Kläger wurde am 03.02.2009 aus den Bewilligungen ein Betrag von insg. 1.260,- EUR ausbezahlt.
Zu einer Arbeitsaufnahme des Klägers bei der P KG kam es, nachdem der Kläger einen Einsatz bei der Einsatzfirma A. L.- und N. GmbH, H. von einer höheren Entlohnung abhängig gemacht hat, nicht. Eine arbeitsgerichtliche Auseinandersetzung vor dem Arbeitsgericht B. zwischen dem Kläger und der P. KG (- 3 Ca 283/09 - und -3 Ca 310/09 -) schloss sich hieran an.
Mit Bescheid vom 16.02.2009 forderte die Beklagte die dem Kläger gewährten Leistungen aus dem Vermittlungsbudget i.H.v. 1.260,- EUR zurück. Hiergegen erhob der Kläger am 19.02.2009 Widerspruch.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25.06.2009 wies die Beklage den Widerspruch gegen die Ablehnung der Förderung eines Kraftfahrzeuges als unbegründet zurück.
Mit Bescheid vom 15.07.2009 widerrief die Beklagte die Bewilligung von Leistungen für getrennte Haushaltsführung, die dem Kläger anlässlich der avisierten Arbeitsaufnahme bei der P. KG gewährt wurden. Nachdem es nicht zu einer Arbeitsaufnahme gekommen sei, seien dem Kläger weder Fahr- noch Kosten für getrennte Haushaltsführung entstanden; die Leistungen könnten nicht mehr dem Zweck der Leistungsgewährung entsprechend verwendet werden (§ 47 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch [SGB X]. Der Bescheid werde, so die Beklagte, vom am 29.01.2009 erhobenen Widerspruch erfasst. Am 18.07.2009 erhob der Kläger Widerspruch, zu dessen Begründung er vorbrachte, es sei wegen des laufenden Kündigungsschutzverfahrens in den nächsten Jahren völlig offen, ob es zu einer Arbeitsaufnahme kommen werde. Der Bescheid werde, so die Beklagte, vom am 29.01.2009 erhobenen Widerspruch erfasst.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.08.2009 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 23.01.2009 nach Erlass des Bescheides vom 15.07.2009 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Zweck der bewilligten Leistungen, die Arbeitsaufnahme am 09.02.2009 zu fördern, könne, nachdem das Arbeitsverhältnis nicht zu Stande gekommen sei, nicht mehr erreicht werden. Auf schutzwürdiges Vertrauen könne sich der Kläger nicht berufen, da ihm die Zweckbindung der Förderung bekannt gewesen sei. Dementsprechend sei der Bescheid vom 23.01.2009 zu widerrufen gewesen, der Kläger habe die bereits erbrachten 260,- EUR zu erstatten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24.08.2009 wies die Bekl. den Widerspruch des Klägers gegen die Gewährung von Fahrkosten im Wege einer Zusicherung als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, nachdem eine Arbeitsaufnahme am 09.02.2009 nicht stattgefunden habe, sei sie an ihre Zusicherung nach § 34 Abs. 3 SGB X nicht mehr gebunden.
Mit Bescheid vom 26.08.2009 widerrief die Beklagte sodann die Bewilligung eines Förderbetrages von 1.000,- EUR (abermals) und forderte die Erstattung des zu Unrecht erbrachten Betrages. Den hiergegen am 02.09.2009 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24.09.2009 als unbegründet zurück.
Am 28.08.2009 hat der Kläger Klage zum SG erhoben, mit der er sich gegen den Bescheid der Beklagten vom 27.01.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.08.2009 und gegen den Bescheid vom 23.01.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.08.2009 gewandt hat. Am 04.09.2009 hat der Kläger die Klage auf Bescheide der Beklagten vom 09.03.2009 und vom 12.03.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.08.2009, mit denen die Beklagte die Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines Computers und weiterer Hardware abgelehnt hatte, erweitert und geltend gemacht, die Beklagte habe ihm einen Betrag von bis zu 769,- EUR zu ersetzen. Am 07.09.2009 hat der Kläger die Klage ferner auf Bescheide der Beklagten vom 10.03.2009 und vom 11.03.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.09.2009, mit denen die Beklagte die Übernahme der Kosten für Monatsfahrkarten für den öffentlichen Personennahverkehr abgelehnt hatte, erweitert. Am 14.09.2009 hat der Kläger die Klage schließlich auf Vermittlungsvorschläge vom 28.10.2009 für Tätigkeiten bei den Firmen G. und T. (Widerspruchsbescheid vom 08.09.2009), auf einen Bescheid der Beklagten vom 10.03.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.09.2009, mit dem die Gewährung eines Vorschusses für eine Fahrkarte abgelehnt wurde, sowie auf einen Bescheid der Beklagten vom 13.03.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.09.2009, mit dem die Übernahme der Kosten einer Prepaid-Karte abgelehnt wurde, erweitert.
Der Kläger hat zur Begründung vorgetragen, die Darstellungen der Beklagten seien falsch. Das Arbeitsverhältnis mit der P. KG habe wenige Tage bestanden und sei dann von der Arbeitgeberin gekündigt worden. Darüber hinaus sei aufgrund des derzeit anhängigen Kündigungs¬schutzverfahrens eine spätere Arbeitsaufnahme nicht auszuschließen. Das Verfahren sei daher zunächst auszusetzen. Auch die Klageänderungen seien zulässig, da hierdurch der Streit¬gegenstand lediglich in Bezug auf Nebenforderungen erweitert worden sei.
Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten und hat hierzu vorgetragen, der Kläger habe die Arbeit bei der P. KG nicht aufgenommen. Die Klageerweiterungen seien unzulässig, da die in den Bescheiden geregelten Sachverhalte in keinerlei Zusammenhang mit den angefochtenen Bescheiden stünden.
Nach Anhörung der Beteiligten (gerichtliches Schreiben vom 04.01.2011, dem Kläger am 07.01.2011 zugestellt) hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 16.03.2011 abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, das ein Befangenheitsgesuch des Klägers, das dieser während des Verfahrens am 12.10.2010 gestellt habe, es nicht daran hindere, in der Sache zu entscheiden, da es offensichtlich rechtsmissbräuchlich seien. Der Antrag ziele einzig darauf ab, den Kammervorsitzenden vom vorliegenden Verfahren auszuschließen, um die Bearbeitung des Verfahrens durch einen anderen Richter zu erreichen. Dem Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht sei nicht zu entsprechen, da dieser gleichfalls rechtsmiss¬bräuchlich sei. Dem Kläger sei im März 2010 die Einsicht in die gesamten Prozess- und Verwaltungsakten in seiner Wohnortgemeinde ermöglicht worden. Hiervon habe der Kläger ohne Angabe von Gründen keinen Gebrauch gemacht, woran sich zeige, dass der Kläger mit dem neuerlichen Antrag lediglich die Beendigung des Rechtsstreits zu verhindern suche. Inhaltlich führe die Klage nicht zum Erfolg. Das vom Kläger formulierte Feststellungsbegehren sei bereits unzulässig. Der Kläger habe in seinen Anträgen vom 14.01.2009 die Leistungs-gewährung ausdrücklich auf eine Arbeitsaufnahme am 09.02.2009 bezogen. Nachdem diese tatsächlich nicht stattgefunden habe, sei kein berechtigtes Interesse, eine Bindung der Beklagten an die Zusicherung feststellen zu lassen, ersichtlich. Die Beklagte habe ferner zu Recht die durch Bescheid vom 23.01.2009 erfolgte Bewilligung von Trennungsgeld mit Bescheid vom 15.07.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.08.2009 widerrufen und das bereits erbrachte Trennungsgeld i. H. v. 260,00 EUR zurück gefordert. Das SG hat hierzu auf die aus seiner Sicht zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid verwiesen. Die nach den Klageerweiterungen verfolgten Begehren seien bereits deswegen unzulässig, weil die hierin zu erblickende Klageänderung unzulässig sei. Weder habe die Beklagte hierzu eingewilligt noch sei die Klageänderung sachdienlich, da die diesbezüglichen Begehren des Klägers nicht in Zusammenhang mit der avisierten Arbeitsaufnahme zum 09.02.2009 stünden. Auch bezögen sich die Anträge auf einen anderen historischen Lebenssachverhalt.
Gegen den am 25.03.2011 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am gleichen Tag Berufung eingelegt, mit der er sein Klagevorbringen, ohne dies zu begründen, weiter verfolgt.
Der Kläger beantragt (zweckdienlich gefasst),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 16. März 2011 aufzuheben und festzustellen, dass die Beklagte an die von ihr durch Bescheide vom 27. Januar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. August 2009 abgegebene Zusicherung gebunden ist, den Bescheid der Beklagten vom 15. Juli 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. August 2009 aufzuheben, die Bescheide der Beklagten vom 09. und 12. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.08.2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Kosten für die Anschaffung eines Computers, weiterer Hardware und eines Druckers i.H.v. bis zu 769,- EUR zu erstatten, die Bescheide der Beklagten vom 10. und vom 11. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02. September 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Kosten für die Anschaffung der beantragten Monatsfahrkarten zu übernehmen, das Schreiben der Beklagten vom 28. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08. September 2009 aufzuheben und festzustellen, dass das Verhalten der Beklagten rechtwidrig gewesen ist, den Bescheid der Beklagten vom 10. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07. September 2009 aufzuheben und festzustellen, dass das Verhalten der Beklagten rechtwidrig gewesen ist sowie den Bescheid der Beklagten vom 13. März 2009 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheids vom 04. September 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Kosten für die Prepaid-Karte zzgl. Verzugszinsen zu übernehmen.
Die Beklagte hat sich im Berufungsverfahren nicht geäußert.
Der Senat hat dem Kläger die Möglichkeit eröffnet, Einsicht in die Verfahrens- und Verwaltungsakten zu nehmen, indem er die Akten in die Justizvollzugsanstalt S. übersandt hat. Der Kläger hat hiervon am 01. und am 04.06.2012 Gebrauch gemacht. Unter dem 27.06.2012 hat der Senat, auf einen Antrag des Klägers hin, ein Vorführungsersuchen an die Justizvoll-zugsanstalt S. gerichtet.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz, die bei der Beklagten für den streitgegenständlichen Vorgang geführte Verwaltungsakte, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 18.07.2012 wurden, sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 18.07.2012 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung führt für den Kläger nicht zum Erfolg.
Der Senat konnte über die Berufung entscheiden, obschon der sich in Untersuchungshaft befindliche Kläger zu der mündlichen Verhandlung am 18.07.2012 nicht erschienen ist (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 21.09.2011 - L 3 AL 2514/10 -, Urteil vom 19.10.2011 - L 3 AL 3913/11 -; Beschlüsse des Bundessozialgerichts [BSG] vom 12.03.2012 in den vom Kläger dort betriebenen Verfahren - B 11 AL 43/11 BH - und - B 11 AL 44/11 BH -). Soweit der Kläger beantragt hat, ihn zur mündlichen Verhandlung vorzuführen, hat der Senat dem entsprochen und unter dem 27.06.2012 ein Vorführungsersuchen an die Justizvollzugsanstalt Stuttgart gerichtet.
Die form- und fristgerecht eingelegte (vgl. § 151 Abs. 1 SGG) Berufung ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Gegenstand des Verfahrens sind der Bescheid der Beklagten vom 27.01.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.08.2009 und der Bescheid vom 23.01.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.08.2009.
Soweit der Kläger am 04., 07. und 14.09.2009 die Klage um Bescheide der Beklagten vom 09.03.2009 und vom 12.03.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.08.2009, vom 10.03.2009 und vom 11.03.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.09.2009 und um Vermittlungsvorschläge der Beklagten vom 28.10.2009 (Widerspruchsbescheid vom 08.09.2009), einen Bescheid der Beklagten vom 10.03.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.09.2009 und einen Bescheid der Beklagten vom 13.03.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.09.2009 erweitert hat, hat das SG dies zu Recht als Klageänderung i.S.d. § 99 Abs. 1 SGG angesehen, da es sich nicht nur um eine Erweiterung in Bezug auf eine Nebenforderung (§ 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG) handelt. Als solche sind bspw. die Geltendmachung von Zinsen oder der Übergang von einer Leistungs- in eine Feststellungsklage und umgekehrt anzusehen (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 99, Rn. 4), nicht jedoch die Geltendmachung weitere Förderleistungen. Die Klageänderung war nicht zulässig, da die Beklagte der Änderung ausdrücklich widersprochen hat und sie auch nicht sachdienlich war, da die begehrten Förderleistungen (Computer, Prepaid-Karte) bzw. die Vermittlungsvorschläge nicht mit den Förderleistungen, die in Bezug auf die geplante Arbeitsaufnahme am 09.02.2009 streitig sind, in Zusammenhang stehen (vgl. § 99 Abs. 1 SGG).
Soweit der Kläger mit seiner Klageerhebung am 28.08.2009 den Bescheid der Beklagten vom 27.01.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.08.2009 angefochten hat, er indes ausdrücklich auf einen Widerspruch gegen den Bescheid vom 27.01.2009, mit dem die Beklagte einen Betrag von 1.000,- EUR aus dem Vermittlungsbudget bewilligt hat, verzichtet hat, bezieht sich der Antrag ausschließlich auf die gleichfalls unter dem 27.01.2009 erteilte Zusicherung, die Kosten zum Antritt einer Arbeitsstelle zur Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zwischen dem Wohnort des Klägers in S. und dem Wohnort in B. zu übernehmen. Da der Kläger selbst im Rahmen seiner Antragstellung nur eine Verbescheidung im Wege einer "Zusage" geltend gemacht hat, die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 24.08.2009 hierzu ausgeführt hat, sie sei an die Zusicherung nicht mehr gebunden, weil sich nach der Abgabe der Zusicherung die Sachlage dadurch geändert habe, dass die avisierte Arbeit nicht aufgenommen worden sei, es im Anwendungsbereich des § 34 Abs. 3 SGB X keiner Aufhebung der Zusicherung bedarf, die Zusicherung vielmehr im Falle einer Änderung der Sach- und Rechtslage ihrer Bindungswirkung kraft Gesetz verlustig geht, ist dem Begehren des Klägers, das keine Gewährung von konkreten Leistungen - vorliegend der Übernahme von Fahrtkosten - zum Inhalt hat, da der Kläger zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht hat, dass im Kosten für tatsächliche Fahrten entstanden seien, wie vom SG zutreffend unternommen, als Feststellungsbegehren auszulegen. Eine Auslegung i.S. einer Anfechtungsklage würde im Falle des Obsiegens des Klägers zu einer kompletten Aufhebung der Zusicherung führen. Dies entspricht indes nicht dem Willen des Klägers.
Eine Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 SGG, mit der u.a. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses (Nr. 1) begehrt werden kann, kann zulässigerweise nur dann erhoben werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Ein berechtigtes Interesse ist bspw. dann anzunehmen, wenn Unsicherheiten über die Rechtslage bestehen, etwa wenn die Beklagte einen Anspruch, dessen sich der Kläger berühmt, bestreitet (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 55, Rn. 15a). Dies ist zwar vorliegend gegeben, da die Beklagte im Rahmen des Widerspruchsbescheides vom 24.08.2009 in Abrede stellt, weiter an die Zusicherung gebunden zu sein, indes erfordert das Feststellungsinteresse auch ein Interesse an einer "baldigen" Feststellung. Entscheidend hierfür ist, ob die Gefährdung schon und noch besteht (vgl. Keller, a.a.O., § 55, Rn. 18). Nachdem der Kläger jedoch zu keinem Zeitpunkt vorgetragen hat, dass ihm tatsächlich erstattungsfähige (Fahr-) Kosten entstanden seien und nicht ersichtlich ist, dass zukünftig solche noch entstehen können - der Arbeitsvertrag wurde vor mehr als drei Jahren geschlossen, der Kläger befindet sich auf nicht absehbare Zeit in Haft -, vermag der Senat eine Gefährdung einer Rechtsposition des Klägers nicht zu erkennen. Soweit der Kläger, in anderem Zusammenhang vorgetragen hat, es sei nicht absehbar, ob die Arbeit noch aufgenommen werde, ist dieser Vortrag abwegig. Mithin hat der Kläger kein "baldiges Interesse" an der Feststellung. Die Feststellungsklage ist mithin bereits unzulässig.
Soweit der Kläger beantragt, den Bescheid vom 23.01.2009 in Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 21.08.2009 aufzuheben, wendet er sich richtigerweise dagegen, dass die Beklagte den Bescheid vom 23.01.2009 mit Bescheid vom 15.07.2009 widerrufen hat. Im Rahmen des § 123 SGG ist das Klagebegehren des Kläger dahingehend auszulegen, dass sich der Kläger gegen Widerruf im Bescheid vom 15.07.2009 wendet, der Kläger hat i.S.d. Auslegung vorgetragen, der Widerruf der Beklagten sei unzulässig, hilfsweise unbegründet.
Die Beklagte hat jedoch zu Recht die Bewilligung von Kosten einer getrennten Haus-haltsführung von insg. 1.560,- EUR zu sechs Teilbeträgen zu je 260,- EUR nach § 47 SGB X widerrufen und den bereits an den Kläger ausgezahlten Betrag von 260,- EUR vom Kläger zurückgefordert. Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 SGB X kann ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, der eine Geld- oder Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes zuerkennt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird (Nr.1). Die dem Kläger bewilligten Leistungen einer getrennten Haushaltsführung wurden, dem Antrag des Klägers entsprechend, im Hinblick auf die avisierte Arbeitsaufnahme bei der P. KG zum 09.02.2009 erbracht. Der hiermit verfolgte Zweck, die Arbeitsaufnahme für die P KG zu fördern, ist jedoch, nachdem der Kläger die Arbeit nicht angetreten hat, nicht mehr erreichbar. Dies ist, anders als der Kläger glauben machen will, auch nicht offen, sondern sicher. Es ist abwegig, nach einem Zeitablauf von 3 ½ Jahren, einer - abgeschlossenen - arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung und einer zeitlich nicht absehbaren Haftzeit des Klägers, zu glauben, der Kläger werde noch für die P KG arbeiten. Die Beklagte hat das ihr eingeräumte Ermessen auch ermessensfehlerfrei ausgeübt.
Der Kläger kann sich auch nicht auf Vertrauen berufen. Der Verwaltungsakt darf mit Wirkung für die Vergangenheit nach § 47 Abs. 2 Satz 2 SGB X nicht widerrufen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einem Widerruf schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zum Widerruf des Verwaltungsaktes geführt haben. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X gilt hierbei entsprechend. Der Kläger kann sich auf ein Vertrauen in den Bestand des Verwaltungsaktes nicht berufen, da er die Umstände, die zum Zweckfortfall geführt haben kannte, jedenfalls aber kennen musste. Der Kläger hat, vor Antritt des Arbeitsverhältnisses bei der P. KG, die Durchführung der arbeitsvertraglichen Verpflichtungen dergestalt verhindert, dass er, nachdem ihm eine Einsatzzuweisung bei der A. L.- und N. GmbH erteilt wurde, wie aus den aktenkundigen Einlassungen des Klägers im arbeitsgerichtlichen Verfahren vor dem Arbeitsgericht Bochum – 3 Ca 283/09 – ersichtlich ist (vgl. Bl. 935 der VAkte Bd. 4), gegenüber der P. KG mitgeteilt hat, der Zuweisung nur dann Folge zu leisten, wenn das Gehalt entsprechend angepasst, d.h. erhöht, werde. Da er mithin das Scheitern des Arbeitsverhältnisses verursacht hat, waren ihm die Umstände, die zum Zweckfortfall geführt haben, bekannt; ein Vertrauensschutz scheidet aus.
Da schließlich auch die gemäß § 47 Abs. 2 Satz 3 SGB X i.V.m. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB zu beachtende Frist des Widerrufs binnen eines Jahres nach Kenntnis der Tatsachen, beachtet wurde, ist der Widerruf des Bescheides vom 23.01.2009 im Bescheid vom 15.07.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.08.2009 nicht zu beanstanden.
Die von der Beklagten im Bescheid vom 15.07.2009 geltend gemachte Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen i.H.v. 260,- EUR gründet in § 50 Abs. 1 SGB X und ist weder dem Grund noch der Höhe nach zu beanstanden.
Die Berufung ist mithin zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Leistungsgewährung in Zusammenhang mit einer beabsichtigten Aufnahme einer Beschäftigung des Klägers für die P. GmbH & Co KG streitig.
Der am 18.01.1975 geborene Kläger, der sich seit dem 13.09.2011 in Untersuchungshaft befindet, stand mit Unterbrechungen im langjährigen Bezug von Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Er führte und führt deswegen vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) und dem Landessozialgericht Baden-Württemberg zahlreiche Rechtsstreitigkeiten gegen die Beklagte.
Über die Personalvermittlungsagentur "Management 2000" wurde der Kläger im Januar 2009 für eine Beschäftigung bei der P. GmbH & Co KG (P KG), Bochum, vermittelt. Der Arbeitsvertrag vom 13.01.2009 sah eine Beschäftigung ab dem 09.02.2009 vor.
Am 14.01.2009 beantragte der Kläger für die Arbeitsaufnahme bei der P. KG eine Übergangsbeihilfe i.H.v. 1.000,- EUR, Trennungskostenbeihilfe und eine schriftliche Zusage für die Fahrtkostenbeihilfe. Er führte hierzu aus, da eine auswärtige Unterkunft dauerhaft erforderlich sei und er die Unterkunftskosten selbst bezahlen müsse, sei Trennungskostenbeihilfe zu gewähren. Fahrtkosten, die derzeit nur in Form einer Zusage bewilligt werden könnten, seien für die wöchentlichen Fahrtkosten zur auswärtigen Unterkunft und zurück sowie für die Fahrten von der auswärtigen Unterkunft zum Einsatzort zu gewähren.
Ferner beantragte der Kläger die Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines gebrauchten Kraftfahrzeuges einschließlich der Kosten der Haftpflichtversicherung der Steuer jeweils für ein Jahr. Die Kosten hierfür bezifferte er auf ca. 3.500,- EUR.
Mit Bescheid vom 23.01.2009 bewilligte die Beklagte eine Förderung aus dem Ver-mittlungsbudget i.H.v. insg. 1.560,- EUR, zu gewähren in sechs Teilbeträgen von 260,- EUR als Zuschuss für die getrennte Haushaltsführung. Der Kläger wurde im Bescheid aufgefordert, als Nachweis für die getrennte Haushaltsführung den Mietvertrag für die neue Wohnung vorzulegen. Den Antrag auf die Förderung eines Kraftfahrzeuges lehnte sie hingegen mit Bescheid vom 23.01.2009 ab.
Mit Bescheiden vom 27.01.2009 sicherte die Beklagte die Übernahme der entstehenden Fahrkosten als Zuschuss zwischen den Wohnorten in S. und B. sowie zwischen dem Wohnort in B. und dem Sitz des Arbeitgebers, letzteres für sechs Monate, zu. Sie führte hierzu an, über die Höhe der bewilligten Leistungen könne erst nach Vorlage entsprechender Nachweise entschieden werden. Ferner bewilligte die Beklagte dem Kläger, unter der Voraussetzung, dass die Arbeit bei der P. KG aufgenommen werde, mit Bescheid vom 27.01.2009 einen Förderbetrag i.H.v. 1.000,- EUR als Zuschuss.
Gegen die beiden Bescheide vom 23.01.2009 sowie gegen zwei Bescheide vom 27.01.2009 erhob der Kläger am 30.01.2009 Widerspruch, mit dem er vorbrachte, die Beklagte habe die Kostenübernahme für ein Kraftfahrzeug abgelehnt und die Trennungskostenbeihilfe auf 260,- EUR monatlich und auf sechs Monate beschränkt. Ferner machte er geltend, Fahrtkosten seien sofort zur Auszahlung fällig, ggf. sei ein Vorschuss zu gewähren. Auch sei für die Bemessung der Fahrtkosten nicht der Sitz des Arbeitgebers, sondern der Einsatzort maßgebend. Auf einen Widerspruch gegen die Bewilligung eines Zuschusses von 1.000,- EUR verzichte er.
Dem Kläger wurde am 03.02.2009 aus den Bewilligungen ein Betrag von insg. 1.260,- EUR ausbezahlt.
Zu einer Arbeitsaufnahme des Klägers bei der P KG kam es, nachdem der Kläger einen Einsatz bei der Einsatzfirma A. L.- und N. GmbH, H. von einer höheren Entlohnung abhängig gemacht hat, nicht. Eine arbeitsgerichtliche Auseinandersetzung vor dem Arbeitsgericht B. zwischen dem Kläger und der P. KG (- 3 Ca 283/09 - und -3 Ca 310/09 -) schloss sich hieran an.
Mit Bescheid vom 16.02.2009 forderte die Beklagte die dem Kläger gewährten Leistungen aus dem Vermittlungsbudget i.H.v. 1.260,- EUR zurück. Hiergegen erhob der Kläger am 19.02.2009 Widerspruch.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25.06.2009 wies die Beklage den Widerspruch gegen die Ablehnung der Förderung eines Kraftfahrzeuges als unbegründet zurück.
Mit Bescheid vom 15.07.2009 widerrief die Beklagte die Bewilligung von Leistungen für getrennte Haushaltsführung, die dem Kläger anlässlich der avisierten Arbeitsaufnahme bei der P. KG gewährt wurden. Nachdem es nicht zu einer Arbeitsaufnahme gekommen sei, seien dem Kläger weder Fahr- noch Kosten für getrennte Haushaltsführung entstanden; die Leistungen könnten nicht mehr dem Zweck der Leistungsgewährung entsprechend verwendet werden (§ 47 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch [SGB X]. Der Bescheid werde, so die Beklagte, vom am 29.01.2009 erhobenen Widerspruch erfasst. Am 18.07.2009 erhob der Kläger Widerspruch, zu dessen Begründung er vorbrachte, es sei wegen des laufenden Kündigungsschutzverfahrens in den nächsten Jahren völlig offen, ob es zu einer Arbeitsaufnahme kommen werde. Der Bescheid werde, so die Beklagte, vom am 29.01.2009 erhobenen Widerspruch erfasst.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.08.2009 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 23.01.2009 nach Erlass des Bescheides vom 15.07.2009 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Zweck der bewilligten Leistungen, die Arbeitsaufnahme am 09.02.2009 zu fördern, könne, nachdem das Arbeitsverhältnis nicht zu Stande gekommen sei, nicht mehr erreicht werden. Auf schutzwürdiges Vertrauen könne sich der Kläger nicht berufen, da ihm die Zweckbindung der Förderung bekannt gewesen sei. Dementsprechend sei der Bescheid vom 23.01.2009 zu widerrufen gewesen, der Kläger habe die bereits erbrachten 260,- EUR zu erstatten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24.08.2009 wies die Bekl. den Widerspruch des Klägers gegen die Gewährung von Fahrkosten im Wege einer Zusicherung als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, nachdem eine Arbeitsaufnahme am 09.02.2009 nicht stattgefunden habe, sei sie an ihre Zusicherung nach § 34 Abs. 3 SGB X nicht mehr gebunden.
Mit Bescheid vom 26.08.2009 widerrief die Beklagte sodann die Bewilligung eines Förderbetrages von 1.000,- EUR (abermals) und forderte die Erstattung des zu Unrecht erbrachten Betrages. Den hiergegen am 02.09.2009 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24.09.2009 als unbegründet zurück.
Am 28.08.2009 hat der Kläger Klage zum SG erhoben, mit der er sich gegen den Bescheid der Beklagten vom 27.01.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.08.2009 und gegen den Bescheid vom 23.01.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.08.2009 gewandt hat. Am 04.09.2009 hat der Kläger die Klage auf Bescheide der Beklagten vom 09.03.2009 und vom 12.03.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.08.2009, mit denen die Beklagte die Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines Computers und weiterer Hardware abgelehnt hatte, erweitert und geltend gemacht, die Beklagte habe ihm einen Betrag von bis zu 769,- EUR zu ersetzen. Am 07.09.2009 hat der Kläger die Klage ferner auf Bescheide der Beklagten vom 10.03.2009 und vom 11.03.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.09.2009, mit denen die Beklagte die Übernahme der Kosten für Monatsfahrkarten für den öffentlichen Personennahverkehr abgelehnt hatte, erweitert. Am 14.09.2009 hat der Kläger die Klage schließlich auf Vermittlungsvorschläge vom 28.10.2009 für Tätigkeiten bei den Firmen G. und T. (Widerspruchsbescheid vom 08.09.2009), auf einen Bescheid der Beklagten vom 10.03.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.09.2009, mit dem die Gewährung eines Vorschusses für eine Fahrkarte abgelehnt wurde, sowie auf einen Bescheid der Beklagten vom 13.03.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.09.2009, mit dem die Übernahme der Kosten einer Prepaid-Karte abgelehnt wurde, erweitert.
Der Kläger hat zur Begründung vorgetragen, die Darstellungen der Beklagten seien falsch. Das Arbeitsverhältnis mit der P. KG habe wenige Tage bestanden und sei dann von der Arbeitgeberin gekündigt worden. Darüber hinaus sei aufgrund des derzeit anhängigen Kündigungs¬schutzverfahrens eine spätere Arbeitsaufnahme nicht auszuschließen. Das Verfahren sei daher zunächst auszusetzen. Auch die Klageänderungen seien zulässig, da hierdurch der Streit¬gegenstand lediglich in Bezug auf Nebenforderungen erweitert worden sei.
Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten und hat hierzu vorgetragen, der Kläger habe die Arbeit bei der P. KG nicht aufgenommen. Die Klageerweiterungen seien unzulässig, da die in den Bescheiden geregelten Sachverhalte in keinerlei Zusammenhang mit den angefochtenen Bescheiden stünden.
Nach Anhörung der Beteiligten (gerichtliches Schreiben vom 04.01.2011, dem Kläger am 07.01.2011 zugestellt) hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 16.03.2011 abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, das ein Befangenheitsgesuch des Klägers, das dieser während des Verfahrens am 12.10.2010 gestellt habe, es nicht daran hindere, in der Sache zu entscheiden, da es offensichtlich rechtsmissbräuchlich seien. Der Antrag ziele einzig darauf ab, den Kammervorsitzenden vom vorliegenden Verfahren auszuschließen, um die Bearbeitung des Verfahrens durch einen anderen Richter zu erreichen. Dem Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht sei nicht zu entsprechen, da dieser gleichfalls rechtsmiss¬bräuchlich sei. Dem Kläger sei im März 2010 die Einsicht in die gesamten Prozess- und Verwaltungsakten in seiner Wohnortgemeinde ermöglicht worden. Hiervon habe der Kläger ohne Angabe von Gründen keinen Gebrauch gemacht, woran sich zeige, dass der Kläger mit dem neuerlichen Antrag lediglich die Beendigung des Rechtsstreits zu verhindern suche. Inhaltlich führe die Klage nicht zum Erfolg. Das vom Kläger formulierte Feststellungsbegehren sei bereits unzulässig. Der Kläger habe in seinen Anträgen vom 14.01.2009 die Leistungs-gewährung ausdrücklich auf eine Arbeitsaufnahme am 09.02.2009 bezogen. Nachdem diese tatsächlich nicht stattgefunden habe, sei kein berechtigtes Interesse, eine Bindung der Beklagten an die Zusicherung feststellen zu lassen, ersichtlich. Die Beklagte habe ferner zu Recht die durch Bescheid vom 23.01.2009 erfolgte Bewilligung von Trennungsgeld mit Bescheid vom 15.07.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.08.2009 widerrufen und das bereits erbrachte Trennungsgeld i. H. v. 260,00 EUR zurück gefordert. Das SG hat hierzu auf die aus seiner Sicht zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid verwiesen. Die nach den Klageerweiterungen verfolgten Begehren seien bereits deswegen unzulässig, weil die hierin zu erblickende Klageänderung unzulässig sei. Weder habe die Beklagte hierzu eingewilligt noch sei die Klageänderung sachdienlich, da die diesbezüglichen Begehren des Klägers nicht in Zusammenhang mit der avisierten Arbeitsaufnahme zum 09.02.2009 stünden. Auch bezögen sich die Anträge auf einen anderen historischen Lebenssachverhalt.
Gegen den am 25.03.2011 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am gleichen Tag Berufung eingelegt, mit der er sein Klagevorbringen, ohne dies zu begründen, weiter verfolgt.
Der Kläger beantragt (zweckdienlich gefasst),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 16. März 2011 aufzuheben und festzustellen, dass die Beklagte an die von ihr durch Bescheide vom 27. Januar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. August 2009 abgegebene Zusicherung gebunden ist, den Bescheid der Beklagten vom 15. Juli 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. August 2009 aufzuheben, die Bescheide der Beklagten vom 09. und 12. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.08.2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Kosten für die Anschaffung eines Computers, weiterer Hardware und eines Druckers i.H.v. bis zu 769,- EUR zu erstatten, die Bescheide der Beklagten vom 10. und vom 11. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02. September 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Kosten für die Anschaffung der beantragten Monatsfahrkarten zu übernehmen, das Schreiben der Beklagten vom 28. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08. September 2009 aufzuheben und festzustellen, dass das Verhalten der Beklagten rechtwidrig gewesen ist, den Bescheid der Beklagten vom 10. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07. September 2009 aufzuheben und festzustellen, dass das Verhalten der Beklagten rechtwidrig gewesen ist sowie den Bescheid der Beklagten vom 13. März 2009 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheids vom 04. September 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Kosten für die Prepaid-Karte zzgl. Verzugszinsen zu übernehmen.
Die Beklagte hat sich im Berufungsverfahren nicht geäußert.
Der Senat hat dem Kläger die Möglichkeit eröffnet, Einsicht in die Verfahrens- und Verwaltungsakten zu nehmen, indem er die Akten in die Justizvollzugsanstalt S. übersandt hat. Der Kläger hat hiervon am 01. und am 04.06.2012 Gebrauch gemacht. Unter dem 27.06.2012 hat der Senat, auf einen Antrag des Klägers hin, ein Vorführungsersuchen an die Justizvoll-zugsanstalt S. gerichtet.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz, die bei der Beklagten für den streitgegenständlichen Vorgang geführte Verwaltungsakte, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 18.07.2012 wurden, sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 18.07.2012 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung führt für den Kläger nicht zum Erfolg.
Der Senat konnte über die Berufung entscheiden, obschon der sich in Untersuchungshaft befindliche Kläger zu der mündlichen Verhandlung am 18.07.2012 nicht erschienen ist (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 21.09.2011 - L 3 AL 2514/10 -, Urteil vom 19.10.2011 - L 3 AL 3913/11 -; Beschlüsse des Bundessozialgerichts [BSG] vom 12.03.2012 in den vom Kläger dort betriebenen Verfahren - B 11 AL 43/11 BH - und - B 11 AL 44/11 BH -). Soweit der Kläger beantragt hat, ihn zur mündlichen Verhandlung vorzuführen, hat der Senat dem entsprochen und unter dem 27.06.2012 ein Vorführungsersuchen an die Justizvollzugsanstalt Stuttgart gerichtet.
Die form- und fristgerecht eingelegte (vgl. § 151 Abs. 1 SGG) Berufung ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Gegenstand des Verfahrens sind der Bescheid der Beklagten vom 27.01.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.08.2009 und der Bescheid vom 23.01.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.08.2009.
Soweit der Kläger am 04., 07. und 14.09.2009 die Klage um Bescheide der Beklagten vom 09.03.2009 und vom 12.03.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.08.2009, vom 10.03.2009 und vom 11.03.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.09.2009 und um Vermittlungsvorschläge der Beklagten vom 28.10.2009 (Widerspruchsbescheid vom 08.09.2009), einen Bescheid der Beklagten vom 10.03.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.09.2009 und einen Bescheid der Beklagten vom 13.03.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.09.2009 erweitert hat, hat das SG dies zu Recht als Klageänderung i.S.d. § 99 Abs. 1 SGG angesehen, da es sich nicht nur um eine Erweiterung in Bezug auf eine Nebenforderung (§ 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG) handelt. Als solche sind bspw. die Geltendmachung von Zinsen oder der Übergang von einer Leistungs- in eine Feststellungsklage und umgekehrt anzusehen (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 99, Rn. 4), nicht jedoch die Geltendmachung weitere Förderleistungen. Die Klageänderung war nicht zulässig, da die Beklagte der Änderung ausdrücklich widersprochen hat und sie auch nicht sachdienlich war, da die begehrten Förderleistungen (Computer, Prepaid-Karte) bzw. die Vermittlungsvorschläge nicht mit den Förderleistungen, die in Bezug auf die geplante Arbeitsaufnahme am 09.02.2009 streitig sind, in Zusammenhang stehen (vgl. § 99 Abs. 1 SGG).
Soweit der Kläger mit seiner Klageerhebung am 28.08.2009 den Bescheid der Beklagten vom 27.01.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.08.2009 angefochten hat, er indes ausdrücklich auf einen Widerspruch gegen den Bescheid vom 27.01.2009, mit dem die Beklagte einen Betrag von 1.000,- EUR aus dem Vermittlungsbudget bewilligt hat, verzichtet hat, bezieht sich der Antrag ausschließlich auf die gleichfalls unter dem 27.01.2009 erteilte Zusicherung, die Kosten zum Antritt einer Arbeitsstelle zur Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zwischen dem Wohnort des Klägers in S. und dem Wohnort in B. zu übernehmen. Da der Kläger selbst im Rahmen seiner Antragstellung nur eine Verbescheidung im Wege einer "Zusage" geltend gemacht hat, die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 24.08.2009 hierzu ausgeführt hat, sie sei an die Zusicherung nicht mehr gebunden, weil sich nach der Abgabe der Zusicherung die Sachlage dadurch geändert habe, dass die avisierte Arbeit nicht aufgenommen worden sei, es im Anwendungsbereich des § 34 Abs. 3 SGB X keiner Aufhebung der Zusicherung bedarf, die Zusicherung vielmehr im Falle einer Änderung der Sach- und Rechtslage ihrer Bindungswirkung kraft Gesetz verlustig geht, ist dem Begehren des Klägers, das keine Gewährung von konkreten Leistungen - vorliegend der Übernahme von Fahrtkosten - zum Inhalt hat, da der Kläger zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht hat, dass im Kosten für tatsächliche Fahrten entstanden seien, wie vom SG zutreffend unternommen, als Feststellungsbegehren auszulegen. Eine Auslegung i.S. einer Anfechtungsklage würde im Falle des Obsiegens des Klägers zu einer kompletten Aufhebung der Zusicherung führen. Dies entspricht indes nicht dem Willen des Klägers.
Eine Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 SGG, mit der u.a. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses (Nr. 1) begehrt werden kann, kann zulässigerweise nur dann erhoben werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Ein berechtigtes Interesse ist bspw. dann anzunehmen, wenn Unsicherheiten über die Rechtslage bestehen, etwa wenn die Beklagte einen Anspruch, dessen sich der Kläger berühmt, bestreitet (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 55, Rn. 15a). Dies ist zwar vorliegend gegeben, da die Beklagte im Rahmen des Widerspruchsbescheides vom 24.08.2009 in Abrede stellt, weiter an die Zusicherung gebunden zu sein, indes erfordert das Feststellungsinteresse auch ein Interesse an einer "baldigen" Feststellung. Entscheidend hierfür ist, ob die Gefährdung schon und noch besteht (vgl. Keller, a.a.O., § 55, Rn. 18). Nachdem der Kläger jedoch zu keinem Zeitpunkt vorgetragen hat, dass ihm tatsächlich erstattungsfähige (Fahr-) Kosten entstanden seien und nicht ersichtlich ist, dass zukünftig solche noch entstehen können - der Arbeitsvertrag wurde vor mehr als drei Jahren geschlossen, der Kläger befindet sich auf nicht absehbare Zeit in Haft -, vermag der Senat eine Gefährdung einer Rechtsposition des Klägers nicht zu erkennen. Soweit der Kläger, in anderem Zusammenhang vorgetragen hat, es sei nicht absehbar, ob die Arbeit noch aufgenommen werde, ist dieser Vortrag abwegig. Mithin hat der Kläger kein "baldiges Interesse" an der Feststellung. Die Feststellungsklage ist mithin bereits unzulässig.
Soweit der Kläger beantragt, den Bescheid vom 23.01.2009 in Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 21.08.2009 aufzuheben, wendet er sich richtigerweise dagegen, dass die Beklagte den Bescheid vom 23.01.2009 mit Bescheid vom 15.07.2009 widerrufen hat. Im Rahmen des § 123 SGG ist das Klagebegehren des Kläger dahingehend auszulegen, dass sich der Kläger gegen Widerruf im Bescheid vom 15.07.2009 wendet, der Kläger hat i.S.d. Auslegung vorgetragen, der Widerruf der Beklagten sei unzulässig, hilfsweise unbegründet.
Die Beklagte hat jedoch zu Recht die Bewilligung von Kosten einer getrennten Haus-haltsführung von insg. 1.560,- EUR zu sechs Teilbeträgen zu je 260,- EUR nach § 47 SGB X widerrufen und den bereits an den Kläger ausgezahlten Betrag von 260,- EUR vom Kläger zurückgefordert. Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 SGB X kann ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, der eine Geld- oder Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes zuerkennt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird (Nr.1). Die dem Kläger bewilligten Leistungen einer getrennten Haushaltsführung wurden, dem Antrag des Klägers entsprechend, im Hinblick auf die avisierte Arbeitsaufnahme bei der P. KG zum 09.02.2009 erbracht. Der hiermit verfolgte Zweck, die Arbeitsaufnahme für die P KG zu fördern, ist jedoch, nachdem der Kläger die Arbeit nicht angetreten hat, nicht mehr erreichbar. Dies ist, anders als der Kläger glauben machen will, auch nicht offen, sondern sicher. Es ist abwegig, nach einem Zeitablauf von 3 ½ Jahren, einer - abgeschlossenen - arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung und einer zeitlich nicht absehbaren Haftzeit des Klägers, zu glauben, der Kläger werde noch für die P KG arbeiten. Die Beklagte hat das ihr eingeräumte Ermessen auch ermessensfehlerfrei ausgeübt.
Der Kläger kann sich auch nicht auf Vertrauen berufen. Der Verwaltungsakt darf mit Wirkung für die Vergangenheit nach § 47 Abs. 2 Satz 2 SGB X nicht widerrufen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einem Widerruf schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zum Widerruf des Verwaltungsaktes geführt haben. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X gilt hierbei entsprechend. Der Kläger kann sich auf ein Vertrauen in den Bestand des Verwaltungsaktes nicht berufen, da er die Umstände, die zum Zweckfortfall geführt haben kannte, jedenfalls aber kennen musste. Der Kläger hat, vor Antritt des Arbeitsverhältnisses bei der P. KG, die Durchführung der arbeitsvertraglichen Verpflichtungen dergestalt verhindert, dass er, nachdem ihm eine Einsatzzuweisung bei der A. L.- und N. GmbH erteilt wurde, wie aus den aktenkundigen Einlassungen des Klägers im arbeitsgerichtlichen Verfahren vor dem Arbeitsgericht Bochum – 3 Ca 283/09 – ersichtlich ist (vgl. Bl. 935 der VAkte Bd. 4), gegenüber der P. KG mitgeteilt hat, der Zuweisung nur dann Folge zu leisten, wenn das Gehalt entsprechend angepasst, d.h. erhöht, werde. Da er mithin das Scheitern des Arbeitsverhältnisses verursacht hat, waren ihm die Umstände, die zum Zweckfortfall geführt haben, bekannt; ein Vertrauensschutz scheidet aus.
Da schließlich auch die gemäß § 47 Abs. 2 Satz 3 SGB X i.V.m. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB zu beachtende Frist des Widerrufs binnen eines Jahres nach Kenntnis der Tatsachen, beachtet wurde, ist der Widerruf des Bescheides vom 23.01.2009 im Bescheid vom 15.07.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.08.2009 nicht zu beanstanden.
Die von der Beklagten im Bescheid vom 15.07.2009 geltend gemachte Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen i.H.v. 260,- EUR gründet in § 50 Abs. 1 SGB X und ist weder dem Grund noch der Höhe nach zu beanstanden.
Die Berufung ist mithin zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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