Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AL 2389/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 5001/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 12. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten sind die Rechtmäßigkeit der Aufhebung eines Widerspruchsbescheids und die Bewilligung eines Vorschusses auf Bewerbungskosten streitig.
Der am 18.01.1975 geborene Kläger stand mit Unterbrechungen im langjährigen Bezug von Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Er führte und führt deswegen vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) und dem Landessozialgericht Baden-Württemberg zahlreiche Rechtsstreitigkeiten gegen die Beklagte.
Mit Schreiben vom 18.02.2009 fordert die Beklagte den Kläger auf, am 25.02.2009 bei ihr vorzusprechen. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, nahm den Termin jedoch trotzdem wahr. Die Beklagte verwarf sodann den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 16.09.2009 als unzulässig. Mit Schreiben vom 24.02.2011 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der Widerspruchsbescheid vom 16.09.2009 aufgehoben werde, da er den Termin wahrgenommen habe und vom Widerspruchsbescheid keine belastende Wirkung mehr ausgehe; das Widerspruchsverfahren werde eingestellt. Den hiergegen eingelegten Widerspruch verwarf die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30.05.2011 als unzulässig. Das Schreiben vom 24.02.2011 stelle keinen Verwaltungsakt dar, da hierdurch weder Rechte des Klägers begründet, entzogen oder festgestellt würden; er sei lediglich über die Einstellung des Widerspruchs-verfahrens informiert worden.
Bereits am 12.04.2011 erhob der Kläger Klage zum SG - S 11 AL 1580/11 -, mit der er sich u.a. dagegen wandte, dass die Beklagte den Widerspruchsbescheid vom 16.09.2009 aufgehoben habe. Mit Gerichtsbescheid vom 25.10.2011 hat das SG die Klage abgewiesen. Eine hiergegen eingelegte Berufung hat der erkennende Senat mit Urteil vom 16.05.2012 - L 3 AL 5357/11 - als unzulässig verworfen.
Unter dem 20.01.2011 übersandte die Beklagte dem Kläger einen Vermittlungsvorschlag für eine Tätigkeit als Energieelektroniker - Anlagentechnik - bei den K. Energiemontagen GmbH. Den hiergegen eingelegten Widerspruch verwarf die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08.03.2011 als unzulässig. Eine anschließendes gerichtliches Verfahren führte für den Kläger nicht zum Erfolg (klageabweisender Gerichtsbescheid des SG vom 18.11.2011 - S 11 AL 308/11; berufungszurückweisendes Urteil des erkennenden Senats vom 16.05.2012 - L 3 AL 38/12).
Parallel hierzu beantragte der Kläger am 22.01.2011 einen Vorschuss auf die ihm durch eine Bewerbung bei der Firma K. GmbH entstehenden Bewerbungskosten. Mit Bescheid vom 25.02.2011 lehnte die Beklagte die Bewilligung eines Vorschusses ab. Dem Kläger sei es zumutbar, anfallende Kosten aus dem ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zu verauslagen. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.05.2011 als unbegründet zurück. Sie führte hierzu aus, ein Vorschuss könne nur geleistet werden, um unbillige Härten zu vermeiden. Der Kläger habe jedoch am 25.01.2011 Arbeitslosengeld i.H.v. 659,10 EUR erhalten, aus dem die Bewerbungskosten getragen werden könnten. Eine unbillige Härte läge nicht vor.
Am 03.06.2011 hat der Kläger gegen die Widerspruchsbescheide vom 23. und 30.05.2011 Klage zum SG erhoben (- S 11 AL 2389/11 -). Er verweist auf seine Ausführungen in den Widerspruchsverfahren und führt im Weiteren aus, wenn die Beklagte einen Widerspruch als unzulässig ansehe, dürfe sie hierüber nicht durch Widerspruchsbescheid entscheiden. Ein Anspruch auf einen Vorschuss auf die Bewerbungskosten ergebe sich aus § 45 SGB III.
Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten.
Nach Anhörung der Beteiligten (gerichtliches Schreiben vom 17.06.2011, dem Kläger am 20.06.2011 zugestellt) hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 12.10.2011 abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, das Befangenheitsgesuch vom 30.08.2011 hindere es nicht daran, in der Sache zu entscheiden, da es offensichtlich rechtsmissbräuchlich sei. Der Antrag ziele einzig darauf ab, den Kammervorsitzenden vom vorliegenden Verfahren auszuschließen, um die Bearbeitung des Verfahrens durch einen anderen Richter zu erreichen. Inhaltlich sei die Klage unbegründet. Der Bescheid vom 24.02.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.05.2011 sei rechtmäßig. Die Beklagte habe den Widerspruchsbescheid vom 16.09.2009 in nicht zu beanstandender Weise widerrufen. Auch die Ablehnung der Bewilligung eines Vorschusses sei nicht zu beanstanden. Gemäß § 337 Abs. 3 und 4 SGB III würden andere als laufende Geldleistungen mit der Entscheidung über den Antrag auf Leistung oder, soweit dem Berechtigten Kosten erst danach entstehen, zum entsprechenden Zeitpunkt der Kostenentstehung ausgezahlt. Ein Vorschuss sei hiernach nicht zu gewähren. Auch habe die Beklagte ermessensfehlerfrei die Annahme einer unbilligen Härte abgelehnt; der Verweis auf die Eigenleistungsfähigkeit des Klägers sei zulässig.
U.a. gegen den am 18.10.2011 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 08.11.2011 Berufung eingelegt. Zu deren Begründung bringt er vor, das SG habe unzulässigerweise selbst über das Befangenheitsgesuch entschieden. In der Sache verfolge er sein Begehren weiter. Seit dem 13.09.2011 befindet sich der Kläger in Untersuchungshaft.
Der Kläger beantragt (zweckdienlich gefasst),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 12. Oktober 2011, den Bescheid der Beklagten vom 24. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Mai 2011 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Mai 2011 zu verurteilen, einen Vorschuss auf die anlässlich der Bewerbung bei der Firma K. entstehenden Bewerbungskosten zu bewilligen und festzustellen, dass das Verhalten der Beklagten rechtswidrig war.
Die Beklagte hat sich im Berufungsverfahren nicht geäußert.
Der Senat hat dem Kläger die Möglichkeit eröffnet, Einsicht in die Verfahrens- und Ver-waltungsakten zu nehmen, indem er die Akten in die Justizvollzugsanstalt S. übersandt hat. Der Kläger hat hiervon am 01.06.2012 Gebrauch gemacht. Unter dem 27.06.2012 hat der Senat, auf einen Antrag des Klägers hin, ein Vorführungsersuchen an die Justizvollzugsanstalt Stuttgart gerichtet.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz, die bei der Beklagten für den streitgegenständlichen Vorgang geführte Verwaltungsakte, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 18.07.2012 wurden, sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 18.07.2012 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung führt für den Kläger nicht zum Erfolg.
Der Senat konnte über die Berufung entscheiden, obschon der sich in Untersuchungshaft befindliche Kläger zu der mündlichen Verhandlung am 18.07.2012 nicht erschienen ist (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 21.09.2011 - L 3 AL 2514/10 -, Urteil vom 19.10.2011 - L 3 AL 3913/11 -; Beschlüsse des Bundessozialgerichts [BSG] vom 12.03.2012 in den vom Kläger dort betriebenen Verfahren - B 11 AL 43/11 BH - und - B 11 AL 44/11 BH -). Soweit der Kläger beantragt hat, ihn zur mündlichen Verhandlung vorzuführen, hat der Senat dem entsprochen und unter dem 27.06.2012 ein Vorführungsersuchen an die Justizvollzugsanstalt S. gerichtet. Wenn sich der Kläger, dessen persönliches Erscheinen nicht angeordnet war, nunmehr kurzzeitig - am Sitzungstag - dahingehend entscheidet, sich nicht ausführen zu lassen, ist er wie jeder andere Prozessbeteiligte zu behandeln, dem das Erscheinen zur mündlichen Verhandlung freigestellt worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 21.06.1983 - 4 RJ 3/83 - veröffentlicht in juris); der Senat ist nicht daran gehindert ist, in der Sache zu entscheiden.
Die statthafte Berufung (§ 143 Abs. 1 SGG) wurde form- und fristgerecht eingelegt (vgl. § 151 Abs. 1 SGG); sie ist zulässig. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Soweit sich der Kläger dagegen wendet, dass die Beklagte den Wider-spruchsbescheid vom 16.09.2009 mit Bescheid vom 24.02.2011 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 30.05.2011 aufgehoben hat, war die Klage insofern bereits wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig. Gemäß § 202 SGG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz kann während der Rechtshängigkeit die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden. Hintergrund dessen ist der Rechtsgrundsatz, dass über einen Streitgegenstand zwischen denselben Beteiligten nur eine gerichtliche Entscheidung ergehen darf. Als der vorliegende Rechtsstreit beim SG am 03.06.2011 anhängig und damit gemäß § 94 Abs. 1 SGG rechtshängig geworden ist, ist die Sache bereits rechtshängig gewesen, da der Kläger bereits am 12.04.2011 gegen die Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 16.09.2009 Klage zum SG erhoben hatte - S 11 AL 1580/11 -. Die Klage war insofern bereits wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 10.Aufl., § 94, Rn. 7).
Auch soweit sich der Kläger dagegen wendet, dass ihm die Beklagten keinen Vorschuss auf die Kosten einer Bewerbung bei der K. Energiemontagen GmbH gewährt hat, ist die Berufung unbegründet. Ungeachtet davon, dass bereits nicht ersichtlich ist, ob und ggf. welche Kosten dem Kläger entstanden sind und davon, dass sich das Begehren, einen Abschlag zu erhalten, erledigt haben sollte, können, abweichend von der in § 337 Abs. 3 SGB III normierten Regelung der Zahlung frühestens mit der Entscheidung über den Antrag, gemäß § 337 Abs. 4 SGB III Abschlagszahlungen zur Vermeidung unbilliger Härten geleistet werden. Da jedoch klägerseits keinerlei Gründe vorgebracht wurden, warum ihm ein Vorschuss zu gewähren gewesen sei, vermag der Senat, insbesonders in Ansehung der dem Kläger zum (potentiellen) Zeitpunkt einer zu tätigenden Bewerbung (Januar/Februar 2011) gewährten Arbeitslosengeldzahlungen, eine unbillige Härte nicht zu erkennen.
Der Antrag, die Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Beklagten festzustellen, war bereits unzulässig, da den Begehren im Wege einer mit den weiteren Anträgen verfolgten Anfechtungs- und Leistungsklagen zu Durchsetzung zu verhelfen wäre; die Berufung ist insofern unbegründet.
Der angefochtene Gerichtsbescheid unterliegt im Übrigen auch keinen Verfahrensfehlern. Soweit der Kläger hierzu angeführt hat, das SG habe unzulässigerweise selbst über sein Befangenheitsgesuch entschieden, ist dies nicht zu beanstanden, da, wie in den zahlreichen Verfahren des Klägers bereits vielfach vom Senat entschieden wurde, das SG berechtigterweise selbst über das Befangenheitsgesuch des Klägers vom 30.08.2011 entschieden hat.
Die Berufung ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten sind die Rechtmäßigkeit der Aufhebung eines Widerspruchsbescheids und die Bewilligung eines Vorschusses auf Bewerbungskosten streitig.
Der am 18.01.1975 geborene Kläger stand mit Unterbrechungen im langjährigen Bezug von Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Er führte und führt deswegen vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) und dem Landessozialgericht Baden-Württemberg zahlreiche Rechtsstreitigkeiten gegen die Beklagte.
Mit Schreiben vom 18.02.2009 fordert die Beklagte den Kläger auf, am 25.02.2009 bei ihr vorzusprechen. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, nahm den Termin jedoch trotzdem wahr. Die Beklagte verwarf sodann den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 16.09.2009 als unzulässig. Mit Schreiben vom 24.02.2011 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der Widerspruchsbescheid vom 16.09.2009 aufgehoben werde, da er den Termin wahrgenommen habe und vom Widerspruchsbescheid keine belastende Wirkung mehr ausgehe; das Widerspruchsverfahren werde eingestellt. Den hiergegen eingelegten Widerspruch verwarf die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30.05.2011 als unzulässig. Das Schreiben vom 24.02.2011 stelle keinen Verwaltungsakt dar, da hierdurch weder Rechte des Klägers begründet, entzogen oder festgestellt würden; er sei lediglich über die Einstellung des Widerspruchs-verfahrens informiert worden.
Bereits am 12.04.2011 erhob der Kläger Klage zum SG - S 11 AL 1580/11 -, mit der er sich u.a. dagegen wandte, dass die Beklagte den Widerspruchsbescheid vom 16.09.2009 aufgehoben habe. Mit Gerichtsbescheid vom 25.10.2011 hat das SG die Klage abgewiesen. Eine hiergegen eingelegte Berufung hat der erkennende Senat mit Urteil vom 16.05.2012 - L 3 AL 5357/11 - als unzulässig verworfen.
Unter dem 20.01.2011 übersandte die Beklagte dem Kläger einen Vermittlungsvorschlag für eine Tätigkeit als Energieelektroniker - Anlagentechnik - bei den K. Energiemontagen GmbH. Den hiergegen eingelegten Widerspruch verwarf die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08.03.2011 als unzulässig. Eine anschließendes gerichtliches Verfahren führte für den Kläger nicht zum Erfolg (klageabweisender Gerichtsbescheid des SG vom 18.11.2011 - S 11 AL 308/11; berufungszurückweisendes Urteil des erkennenden Senats vom 16.05.2012 - L 3 AL 38/12).
Parallel hierzu beantragte der Kläger am 22.01.2011 einen Vorschuss auf die ihm durch eine Bewerbung bei der Firma K. GmbH entstehenden Bewerbungskosten. Mit Bescheid vom 25.02.2011 lehnte die Beklagte die Bewilligung eines Vorschusses ab. Dem Kläger sei es zumutbar, anfallende Kosten aus dem ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zu verauslagen. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.05.2011 als unbegründet zurück. Sie führte hierzu aus, ein Vorschuss könne nur geleistet werden, um unbillige Härten zu vermeiden. Der Kläger habe jedoch am 25.01.2011 Arbeitslosengeld i.H.v. 659,10 EUR erhalten, aus dem die Bewerbungskosten getragen werden könnten. Eine unbillige Härte läge nicht vor.
Am 03.06.2011 hat der Kläger gegen die Widerspruchsbescheide vom 23. und 30.05.2011 Klage zum SG erhoben (- S 11 AL 2389/11 -). Er verweist auf seine Ausführungen in den Widerspruchsverfahren und führt im Weiteren aus, wenn die Beklagte einen Widerspruch als unzulässig ansehe, dürfe sie hierüber nicht durch Widerspruchsbescheid entscheiden. Ein Anspruch auf einen Vorschuss auf die Bewerbungskosten ergebe sich aus § 45 SGB III.
Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten.
Nach Anhörung der Beteiligten (gerichtliches Schreiben vom 17.06.2011, dem Kläger am 20.06.2011 zugestellt) hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 12.10.2011 abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, das Befangenheitsgesuch vom 30.08.2011 hindere es nicht daran, in der Sache zu entscheiden, da es offensichtlich rechtsmissbräuchlich sei. Der Antrag ziele einzig darauf ab, den Kammervorsitzenden vom vorliegenden Verfahren auszuschließen, um die Bearbeitung des Verfahrens durch einen anderen Richter zu erreichen. Inhaltlich sei die Klage unbegründet. Der Bescheid vom 24.02.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.05.2011 sei rechtmäßig. Die Beklagte habe den Widerspruchsbescheid vom 16.09.2009 in nicht zu beanstandender Weise widerrufen. Auch die Ablehnung der Bewilligung eines Vorschusses sei nicht zu beanstanden. Gemäß § 337 Abs. 3 und 4 SGB III würden andere als laufende Geldleistungen mit der Entscheidung über den Antrag auf Leistung oder, soweit dem Berechtigten Kosten erst danach entstehen, zum entsprechenden Zeitpunkt der Kostenentstehung ausgezahlt. Ein Vorschuss sei hiernach nicht zu gewähren. Auch habe die Beklagte ermessensfehlerfrei die Annahme einer unbilligen Härte abgelehnt; der Verweis auf die Eigenleistungsfähigkeit des Klägers sei zulässig.
U.a. gegen den am 18.10.2011 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 08.11.2011 Berufung eingelegt. Zu deren Begründung bringt er vor, das SG habe unzulässigerweise selbst über das Befangenheitsgesuch entschieden. In der Sache verfolge er sein Begehren weiter. Seit dem 13.09.2011 befindet sich der Kläger in Untersuchungshaft.
Der Kläger beantragt (zweckdienlich gefasst),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 12. Oktober 2011, den Bescheid der Beklagten vom 24. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Mai 2011 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Mai 2011 zu verurteilen, einen Vorschuss auf die anlässlich der Bewerbung bei der Firma K. entstehenden Bewerbungskosten zu bewilligen und festzustellen, dass das Verhalten der Beklagten rechtswidrig war.
Die Beklagte hat sich im Berufungsverfahren nicht geäußert.
Der Senat hat dem Kläger die Möglichkeit eröffnet, Einsicht in die Verfahrens- und Ver-waltungsakten zu nehmen, indem er die Akten in die Justizvollzugsanstalt S. übersandt hat. Der Kläger hat hiervon am 01.06.2012 Gebrauch gemacht. Unter dem 27.06.2012 hat der Senat, auf einen Antrag des Klägers hin, ein Vorführungsersuchen an die Justizvollzugsanstalt Stuttgart gerichtet.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz, die bei der Beklagten für den streitgegenständlichen Vorgang geführte Verwaltungsakte, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 18.07.2012 wurden, sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 18.07.2012 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung führt für den Kläger nicht zum Erfolg.
Der Senat konnte über die Berufung entscheiden, obschon der sich in Untersuchungshaft befindliche Kläger zu der mündlichen Verhandlung am 18.07.2012 nicht erschienen ist (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 21.09.2011 - L 3 AL 2514/10 -, Urteil vom 19.10.2011 - L 3 AL 3913/11 -; Beschlüsse des Bundessozialgerichts [BSG] vom 12.03.2012 in den vom Kläger dort betriebenen Verfahren - B 11 AL 43/11 BH - und - B 11 AL 44/11 BH -). Soweit der Kläger beantragt hat, ihn zur mündlichen Verhandlung vorzuführen, hat der Senat dem entsprochen und unter dem 27.06.2012 ein Vorführungsersuchen an die Justizvollzugsanstalt S. gerichtet. Wenn sich der Kläger, dessen persönliches Erscheinen nicht angeordnet war, nunmehr kurzzeitig - am Sitzungstag - dahingehend entscheidet, sich nicht ausführen zu lassen, ist er wie jeder andere Prozessbeteiligte zu behandeln, dem das Erscheinen zur mündlichen Verhandlung freigestellt worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 21.06.1983 - 4 RJ 3/83 - veröffentlicht in juris); der Senat ist nicht daran gehindert ist, in der Sache zu entscheiden.
Die statthafte Berufung (§ 143 Abs. 1 SGG) wurde form- und fristgerecht eingelegt (vgl. § 151 Abs. 1 SGG); sie ist zulässig. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Soweit sich der Kläger dagegen wendet, dass die Beklagte den Wider-spruchsbescheid vom 16.09.2009 mit Bescheid vom 24.02.2011 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 30.05.2011 aufgehoben hat, war die Klage insofern bereits wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig. Gemäß § 202 SGG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz kann während der Rechtshängigkeit die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden. Hintergrund dessen ist der Rechtsgrundsatz, dass über einen Streitgegenstand zwischen denselben Beteiligten nur eine gerichtliche Entscheidung ergehen darf. Als der vorliegende Rechtsstreit beim SG am 03.06.2011 anhängig und damit gemäß § 94 Abs. 1 SGG rechtshängig geworden ist, ist die Sache bereits rechtshängig gewesen, da der Kläger bereits am 12.04.2011 gegen die Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 16.09.2009 Klage zum SG erhoben hatte - S 11 AL 1580/11 -. Die Klage war insofern bereits wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 10.Aufl., § 94, Rn. 7).
Auch soweit sich der Kläger dagegen wendet, dass ihm die Beklagten keinen Vorschuss auf die Kosten einer Bewerbung bei der K. Energiemontagen GmbH gewährt hat, ist die Berufung unbegründet. Ungeachtet davon, dass bereits nicht ersichtlich ist, ob und ggf. welche Kosten dem Kläger entstanden sind und davon, dass sich das Begehren, einen Abschlag zu erhalten, erledigt haben sollte, können, abweichend von der in § 337 Abs. 3 SGB III normierten Regelung der Zahlung frühestens mit der Entscheidung über den Antrag, gemäß § 337 Abs. 4 SGB III Abschlagszahlungen zur Vermeidung unbilliger Härten geleistet werden. Da jedoch klägerseits keinerlei Gründe vorgebracht wurden, warum ihm ein Vorschuss zu gewähren gewesen sei, vermag der Senat, insbesonders in Ansehung der dem Kläger zum (potentiellen) Zeitpunkt einer zu tätigenden Bewerbung (Januar/Februar 2011) gewährten Arbeitslosengeldzahlungen, eine unbillige Härte nicht zu erkennen.
Der Antrag, die Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Beklagten festzustellen, war bereits unzulässig, da den Begehren im Wege einer mit den weiteren Anträgen verfolgten Anfechtungs- und Leistungsklagen zu Durchsetzung zu verhelfen wäre; die Berufung ist insofern unbegründet.
Der angefochtene Gerichtsbescheid unterliegt im Übrigen auch keinen Verfahrensfehlern. Soweit der Kläger hierzu angeführt hat, das SG habe unzulässigerweise selbst über sein Befangenheitsgesuch entschieden, ist dies nicht zu beanstanden, da, wie in den zahlreichen Verfahren des Klägers bereits vielfach vom Senat entschieden wurde, das SG berechtigterweise selbst über das Befangenheitsgesuch des Klägers vom 30.08.2011 entschieden hat.
Die Berufung ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
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