L 1 R 805/10

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 14 R 1438/08
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 1 R 805/10
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen der für den Zeitpunkt der Ehescheidung ermittelte Unterhaltsbetrag entsprechend der seit der Ehescheidung eingetretenen Steigerung der Lebenshaltungskosten auf die Zeit des letzten wirtschaftlichen Dauerzustandes vor dem Tode des Versicherten zu projizieren ist.
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut
vom 13. Juli 2010 wird zurückgewiesen.

II. Die Beigeladene hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin
im Berufungsverfahren zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten
der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.



Tatbestand:


Die Beteiligten streiten um die Aufteilung einer Witwenrente.

Der 1941 geborene Versicherte L. A. (Versicherter) ehelichte am 30. April 1970 die 1945 geborene Beigeladene. Ausweislich des rechtskräftig gewordenen Endurteils des Landgerichts C-Stadt vom 22. Oktober 1974 wurde die kinderlos gebliebene Ehe aufgrund der mündlichen Verhandlung vom selben Tag aus dem Verschulden des Versicherten geschieden. Am 15. Juli 1983 ehelichte der Versicherte die Klägerin. Am 15. Juni 1983 trat beim Versicherten Arbeitsunfähigkeit ein, nachdem er an einem Bronchialkarzinom erkrankt war. Am 2. Mai 1984 ist der Versicherte verstorben.

Der Versicherte erzielte ausweislich seines Versicherungsverlaufs aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ein Bruttoarbeitsentgelt
im Jahr 1973 in Höhe von 25.310 DM,
im Jahr 1974 in Höhe von 28.280 DM,
im Jahr 1982 in Höhe von 54.522 DM,
von Januar bis Juni 1983 in Höhe von 27.522,64 DM und zuletzt
vom 1. bis 17. Juli 1983 in Höhe von 2.599,36 DM.

Im Anschluss daran bezog er bis 31. Dezember 1983 von der AOK C-Stadt Krankengeld in Höhe von 88,93 DM kalendertäglich, ab 1. Januar 1984 bis zu seinem Tod am 2. Mai 1984 in Höhe von 78,66 DM kalendertäglich. Auf einen in einen Rentenantrag umgedeuteten Antrag des Versicherten auf Rehabilitationsleistungen vom 20. Oktober 1983 hin erkannte die Beklagte mit an die Klägerin gerichteten Bescheid vom 21. Juni 1984 für den mittlerweile bereits verstorbenen Versicherten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 1. Oktober 1983 bis 31. Mai 1984 in Höhe eines Zahlbetrags von monatlich 1.564,- DM an. Zur Auszahlung der Nachzahlung kam es aufgrund des (höheren) Erstattungsanspruchs der AOK C-Stadt nicht.

Die Beklagte gewährte der Klägerin antragsgemäß mit Bescheid vom 30. Juli 1984 Hinterbliebenenrente aus der Versicherung des Versicherten in Höhe von 418,30 DM ab September 1984. Mit Bescheid vom 21. Februar 1989 wurde die Witwenrente ab Mai 1989 neu berechnet. Es ergab sich ein monatlicher Zahlbetrag von 1026,16 DM ab 1. Juni 1989.

Mit Antrag vom 25. April 2007 begehrte die Beigeladene Geschiedenenwitwenrente von der Beklagten. Sie gab an, vor dem Tod des Versicherten nicht wieder geheiratet oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet zu haben. Der Versicherte habe während des gesamten letzten Jahres vor seinem Tod keinen Unterhalt geleistet. Zum Zeitpunkt des Todes sei der Versicherte nicht zum Unterhalt verpflichtet gewesen. Zum Zeitpunkt der Auflösung der Ehe habe der Versicherte ein monatliches Nettogehalt in Höhe von 2.500,- DM erhalten. Er sei zum Zeitpunkt der Auflösung der Ehe nicht anderen Personen zum Unterhalt verpflichtet gewesen. Zum Zeitpunkt des Todes habe das monatliche Nettoeinkommen des Versicherten 4.300,- DM betragen. Die Beigeladene habe zum Zeitpunkt der Auflösung der Ehe ein monatliches Nettogehalt in Höhe von 1.100,- DM, zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten ein monatliches Nettogehalt in Höhe von 2.000,- DM erhalten. Aus dem Versicherungsverlauf der Beigeladenen ergeben sich folgende Entgelte:
1972: 13.125,68 DM
1973: 13.055,- DM
1974: 16.042,- DM
1975: 21.928,- DM
1976: 22.430,- DM
1982: 32.814,- DM
1983: 34.311,- DM
1984: 37.325,- DM
1985: 37.295,- DM
Ab 1. August 2002 ist die Beigeladene in Altersteilzeit beschäftigt gewesen, seit 1. August 2007 bezieht sie Rente.

Mit Schreiben vom 19. Juni 2007 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass nach Aktenlage die Voraussetzungen für eine Gewährung von Geschiedenenwitwenrente an die Beigeladene erfüllt seien. Seien mehrere Berechtigte vorhanden, werde die Hinterbliebenenrente nach dem Verhältnis der jeweiligen Ehedauer mit dem Versicherten aufgeteilt. Die Gelegenheit zur Äußerung wurde eingeräumt. Die Klägerin erklärte insoweit, ein Anspruch auf Geschiedenenwitwenrente bestehe nur dann, sofern eine Witwenrente nicht zu zahlen sei. Die Beigeladene habe weder Unterhalt vor dem Tod des Versicherten erhalten noch einen Anspruch hierauf gehabt.

Mit Bescheid vom 14. August 2007 gewährte die Beklagte der Beigeladenen große Witwenrente an Geschiedene ab 1. Juni 2007 in Höhe von monatlich 528,72 Euro.

In dem Bescheid ist folgender Hinweis enthalten: "Wir weisen darauf hin, dass ein Rechtsbehelf eines weiteren Berechtigten gegen die Aufteilung der Rente sich auch gegen diesen Bescheid richtet. Sollten wir dabei feststellen, dass dieser allein rentenberechtigt ist, entfällt Ihr Anspruch auf Rente von Beginn an".

Mit Schreiben vom 16. August 2007 hörte die Beklagte die Klägerin zu ihrer Absicht an, den Bescheid vom 30. Juli 1984 ab 1. Juni 2007 nach § 48 SGB X aufzuheben und eine Überzahlung in Höhe von 1.160,54 Euro für den Zeitraum 1. August bis 30. September 2007 zurückzufordern. Die Hinterbliebenenrente werde monatlich nur noch in Höhe von 116,06 Euro gezahlt. Die Klägerin sei über die mögliche Aufteilung des Anspruchs auf Hinterbliebenenrente unterrichtet worden.

Die Klägerin machte daraufhin erneut geltend, die Beigeladene habe keinen Anspruch auf Unterhalt gegen den Versicherten gehabt. Für eine Zahlung der Geschiedenenwitwenrente sei daher kein Raum.

Mit angefochtenem Bescheid vom 4. September 2007 berechnete die Beklagte die große Witwenrente der Klägerin neu. Für die Zeit ab 1. November 2007 ergebe sich ein monatlicher Zahlbetrag in Höhe von 116,06 Euro. Die Überzahlung in Höhe von 1740,81 Euro für den Zeitraum 1. August bis 31. Oktober 2007 sei zu erstatten. Aus den Rentenanwartschaften des Versicherten bestehe Anspruch auf Witwenrente für mehrere Berechtigte. Auf die Ehe des Versicherten mit der Klägerin entfielen 11 Kalendermonate von insgesamt 66 Kalendermonaten an Ehezeit. Die Witwenrente von 768,58 Euro verminderte sich in diesem Verhältnis auf 128,10 Euro. Der Rentenbescheid vom 30. Juli 1984 und die folgenden würden hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung ab 1. August 2007 nach § 48 SGB X aufgehoben. Die Klägerin könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, da sie bereits aus dem Anhörungsschreiben vom 19. Juni 2007 hätte ersehen können, dass die geschiedene Ehefrau im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand nach Vorlage entsprechender Unterlagen einen Unterhaltsanspruch nach dem Ehegesetz gehabt habe. Die fehlende Realisierung dieses Unterhaltsanspruchs sei nicht erheblich.

Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, die Beigeladene habe erheblich mehr Einkommen erzielt als der Versicherte. Der Versicherte habe die Aussage gemacht, auf die Regelung der Unterhaltsansprüche sei im Rahmen der Scheidung verzichtet worden, da sonst die geschiedene Ehefrau als Mehrverdienende zur Unterhaltsleistung herangezogen worden wäre.

Mit weiterem Bescheid vom 10. Juli 2008 nahm die Beklagte den Bescheid vom 4. September 2007 hinsichtlich der Rentenhöhe für die Zeit vom 1. August 2007 bis 30. September 2007 zurück. Eine Aufhebung sei nur mit Wirkung für die Zukunft, also ab 1. Oktober 2007 zulässig. Im Übrigen ist hierin ausgeführt, bei einem Arbeitsentgelt des Versicherten im Jahr der Scheidung von 28.280,- DM und im Jahr des Todes von 30.122,- DM (1. Januar bis 17. Juli 1983) und Bruttoarbeitsentgelt der Beigeladenen im Jahr 1974 von 16.042,- DM und 34.311,- DM im Jahr 1983 sei ein Unterhaltsanspruch der Beigeladenen grundsätzlich gegeben.

Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 2008 wurde der Widerspruch zurückgewiesen, soweit ihm nicht durch Bescheid vom 10. Juli 2008 abgeholfen worden war. Es fehle jeglicher Anhaltspunkt dafür, dass die Beigeladene über erheblich mehr Einkommen als der Versicherte verfügt habe. Aus dem Urteil des Landgerichts C-Stadt vom 20. Oktober 1974 lasse sich kein Unterhaltsverzicht entnehmen. Die Mitteilung der geschiedenen Ehefrau, nicht auf Unterhalt verzichtet zu haben, sei also nicht in Zweifel zu ziehen. Die für Oktober 2007 gezahlte Witwenrente in bisheriger Höhe sei im Umfang von 580,27 Euro zu erstatten.

Mit der hiergegen zum Sozialgericht Landshut erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt. Die Beigeladene habe bei der Scheidung auf Unterhalt verzichtet. Zum Zeitpunkt der Scheidung habe die Beigeladene lediglich im Rahmen eines Teilzeitbeschäftigungsverhältnisses gearbeitet, da sie sich in den Nachmittagsstunden freiberuflich um die Buchhaltung des Arbeitgebers gekümmert habe. Der Verzicht auf Unterhalt weise darauf hin, dass neben dem bestätigten Arbeitsentgelt noch weitere Einkünfte bezogen worden seien. Der Versicherte habe im Jahr 1983 ein monatliches Einkommen in Höhe von 30.122,- DM erzielt, die Beigeladene ein Entgelt von 34.311,- DM. Damit habe ein Unterhaltsanspruch der Beigeladenen nicht bestanden. Auch könne nicht von einer Änderung der Verhältnisse ausgegangen werden.

Die Beigeladene hat erklärt, einen Unterhaltsanspruch habe sie nur deshalb nicht geltend gemacht, weil der Versicherte mit Selbstmord gedroht habe. Andere Einkünfte - abgesehen von dem bei der Beklagten dokumentierten Entgelt - habe sie nicht gehabt. Sie habe Anfang 1974 nur in Teilzeit gearbeitet und nach der Scheidung beim gleichen Arbeitgeber in Vollzeit angefangen.

Mit Urteil vom 13. Juli 2010 hat das SG die Beklagte verurteilt, dem Bescheid vom 4. September 2007 in der Form des Bescheids vom 10. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Dezember 2008 aufzuheben und der Klägerin Witwenrente wieder in ungekürzter Höhe zu zahlen. Es habe keine Aufteilung der Witwenrente auf die Klägerin und Beigeladene gemäß § 91 SGB VI stattzufinden, da die Beigeladene keinen Anspruch auf Geschiedenenwitwenrente habe. Es habe eine Projizierung des zum Zeitpunkt der Scheidung als angemessen ermittelten Unterhaltsbetrags auf den letzten wirtschaftlichen Dauerzustand zu erfolgen. Eine solche entfalle nur dann, wenn sich die Einkommen der beiden Ehegatten im Wesentlichen so wie die allgemeinen Lohn- und Preisniveauverhältnisse entwickelt hätten. Dies sei hier nicht der Fall, da der Versicherte ab Juni 1983 arbeitsunfähig gewesen sei. Die Beigeladene sei zum Zeitpunkt des Todes nicht mehr teilzeitbeschäftigt, sondern in Vollzeit tätig gewesen und habe ihr Bruttoeinkommen und ca. 100 % gesteigert. Der Versicherte habe zum Zeitpunkt der Scheidung über ein Einkommen von 2.356.- DM monatlich, die Beigeladene von 1.336.- DM monatlich verfügt. Daraus ergebe sich nach der Anrechnungsmethode ein Unterhaltsanspruch von 246,- DM. Aufgrund der Projizierung des Unterhaltsanspruchs mit dem Preisindex für Lebenshaltungskosten ergebe sich ein Unterhaltsausgleich in Höhe von 2.540,- DM. Zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten habe die Beigeladene jedoch über ein Bruttoarbeitsentgelt von 2.859,25 DM monatlich verfügt und sei daher nicht unterhaltsbedürftig gewesen. Darüber hinaus sei der Versicherte im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand nicht unterhaltsfähig gewesen. Bei einer monatlichen Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Dauer in Höhe von 1.564,- DM sei eine Unterhaltspflicht für den letzten wirtschaftlichen Dauerzustand zu verneinen.

Hiergegen hat die Beigeladene Berufung eingelegt. Eine Projizierung sei nicht erforderlich. Die Einkommensentwicklung des Versicherten habe sich im Rahmen der allgemeinen Entwicklung und des Erwartbaren gehalten. Auch die Einkommensentwicklung der Beigeladenen durch die Erhöhung der täglichen Arbeitszeit stelle keine unerwartete Entwicklung dar. Dass gerade nach der Scheidung eine Erhöhung der Arbeitszeit erfolge, sei vollkommen üblich und damit nicht unerwartbar. Die Projektion diene auch nur der Anpassung hinsichtlich der allgemeinen Steigerungen im Lebenshaltungsbereich und damit einer Erhöhung des Unterhaltsanspruchs, nicht jedoch dessen gänzlicher Ablehnung. Auch sei der Versicherte unterhaltspflichtig gewesen, da sich sein Einkommen im Jahr vor dem Tod auf ca. 30.000,- DM belaufen habe. Schließlich sei beim Versicherten nicht die Zeit der Krankheit als letzter wirtschaftlicher Dauerzustand zu Grunde zu legen, sondern vielmehr die Zeit zuvor, da die Dauer der Krankheit verhältnismäßig kurz gewesen sei. Die Zeit der Gewährung der Rente wegen Erwerbsminderung bis zum Tod des Versicherten habe sich auf gerade sieben Monate belaufen.

Nach Ansicht der Klägerin ist die Beigeladene durch das Urteil nicht beschwert. Das Urteil habe sich lediglich auf den Bescheid vom 4. September 2007 in der Form des Bescheids vom 10. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Dezember 2008 erstreckt. Diese seien gegenüber der Klägerin ergangen, nicht gegenüber der Beigeladenen. Greife die angefochtene Entscheidung nicht in eigene Rechtspositionen der Beigeladenen ein, so sei das Rechtsmittel zumindest unbegründet. Nicht ausreichend sei es, wenn das Urteil Tatsachenfeststellungen oder Entscheidungsgründe enthalte, deren Inhalt für die Beigeladene möglicherweise in einem nachfolgenden Streitverfahren nachteilig sei. Entscheidend sei allein, ob der rechtskraftfähige Teil der Entscheidung in subjektive Rechte des Beigeladenen eingreife. Erforderlich sei eine Identität der Streitgegenstände. Der der Beigeladenen übersandte Bescheid der Beklagten könne gemäß § 45 SGB X nicht ohne weiteres zurückgenommen werden.

Die Beigeladene hat hierzu ausgeführt, erhalte die Klägerin Witwenrente in voller Höhe, greife dies direkt in die subjektiven Rechte der Beigeladenen ein, da diese bis zur Entscheidung des SG einen Teil hiervon erhalten habe. In einem etwaigen Folgeprozess der Beigeladenen gegen die Beklagte auf weitere Gewährung dieses Teilbetrages aus der Versicherung des Versicherten bestünde Streitgegenstandsidentität zu dem erstinstanzlichen Urteil. § 91 SGB VI enthalte einen Schutz zum Vorteil Dritter bezogen auf die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche.

In der mündlichen Verhandlung hat die Beigeladene beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 13. Juli 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin hat beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akte der Beklagten verwiesen.



Entscheidungsgründe:


Die Berufung der Beigeladenen ist zulässig, aber unbegründet.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist die Beigeladene durch das angefochtene Urteil beschwert. Die Beigeladene war gemäß § 75 Abs. 2 SGG notwendig zum Verfahren beizuladen, weil auch ihr gegenüber nur einheitlich entschieden werden konnte, ob mehrere Berechtigte vorhanden sind. Die Rechtskraftwirkung des Urteils erstreckt sich ihr gegenüber jedoch nur darauf, ob und mit welchem Anteil eine Aufteilung stattzufinden hat. Wird das Urteil des SG rechtskräftig, ist gegenüber der Beigeladenen rechtskräftig festgestellt, dass eine Aufteilung der Rente nicht zu erfolgen hat. In dieser negativen Rechtskraftwirkung liegt eine Beschwer, die die Beigeladene zur Berufung berechtigt unabhängig davon, ob im einem anschließenden Verwaltungsverfahren eine Aufhebung des der Beigeladenen erteilten Rentenbescheids gemäß § 45 SGB X oder aufgrund eines eventuell vorliegenden Widerrufsvorbehalts möglich ist oder nicht (KassKomm, SGB VI, § 91 Rn. 26).

Streitgegenstand ist allein der Bescheid vom 4. September 2007 in der Form des Bescheids vom 10. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Dezember 2008. Der gegenüber der Beigeladenen erteilte Rentenbescheid vom 14. August 2007 ist hingegen nicht Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden. Der von der Klägerin erhobene Widerspruch gegen die angefochtenen Bescheide hat sich nicht auf den Bescheid vom 14. August 2007 erstreckt. Aus dem Widerspruch lässt sich nicht die Absicht entnehmen, die Klägerin habe auch gegen den Bescheid vom 14. August 2007 Widerspruch erhoben. Den Bescheid vom 14. August 2007 hat die Beklagte der Klägerin auch nicht bekanntgegeben, die Klägerin hat diesen Bescheid - wie von ihr in der mündlichen Verhandlung bestätigt wurde - nicht erhalten. Der Bescheid vom 14. August 2007 ist auch nicht gemäß § 86 1. Hs SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden. Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird nach dieser Bestimmung auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens. Eine Anwendung des § 86 1. Hs SGG scheitert schon daran, dass der Rentenbescheid vom 14. August 2007 vor Beginn des Vorverfahrens ergangen ist. Darüber hinaus werden nur Bescheide Gegenstand des Verfahrens, die gegen denselben Beteiligten ergehen (Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, SGG, § 86 Rdn. 2a).

Das SG hat zutreffend entschieden, dass die angefochtenen Bescheide rechtswidrig sind. Der Rentenbescheid vom 30. Juli 1984 und die Folgebescheide durften von der Beklagten nicht gemäß § 48 Abs. 1 SGB X aufgehoben werden, da keine wesentliche Änderung in den Verhältnissen im Sinne dieser Vorschrift eingetreten ist. Die Klägerin hat nach wie vor Anspruch auf ungekürzte Witwenrente. Eine Aufteilung der Witwenrente gemäß § 91 SGB VI zwischen der Klägerin und der Beigeladenen hat nicht stattzufinden, da der Beigeladenen kein Anspruch auf Geschiedenenwitwenrente zusteht.

Besteht für denselben Zeitraum aus den Rentenanwartschaften eines Versicherten Anspruch auf Witwenrente für mehrere Berechtigte, erhält jeder Berechtigte den Teil der Witwenrente, der dem Verhältnis der Dauer seiner Ehe mit dem Versicherten zu der Dauer der Ehe des Versicherten mit allen Berechtigten entspricht (§ 91 Abs. 1 S. 1 SGB VI).

Die Beigeladene hat keinen Anspruch auf Witwenrente gemäß § 243 Abs. 2 SGB VI.

Vorweg ist anzumerken, dass sich ein Anspruch der Beigeladenen auf Witwenrente mit der daraus gemäß § 91 Abs. 1. S. 1 SGB VI resultierenden Notwendigkeit der Aufteilung der Witwenrente zwischen der Klägerin und der Beigeladenen - unabhängig von dem Bestehen eines materiellen Anspruchs - nicht bereits aus einer evtl. eingetretenen Bindungswirkung des Bescheids vom 14. August 2007 gegenüber der Klägerin ergibt. Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist (§ 77 SGG). Jedenfalls gegenüber der Klägerin entfaltet dieser Bescheid zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats keine Bindungswirkung, da er ihr nicht bekanntgemacht worden ist, ihr gegenüber die Rechtsbehelfsfrist also mangels Bekanntgabe des Bescheids noch nicht abgelaufen ist.

Gemäß § 243 Abs. 2 SGB VI besteht ein Anspruch auf große Witwenrente für geschiedene Ehegatten,
1. deren Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden ist,
2. die nicht wieder geheiratet haben und
3. die im letzten Jahr vor dem Tode des Versicherten Unterhalt von diesem erhalten haben oder im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tode einen Anspruch hierauf hatten und
4. die das 45. Lebensjahr vollendet haben.

Der Anspruch auf Geschiedenenwitwenrente scheidet aus, da die Beigeladene im letzten Jahr vor dem Tod des Versicherten weder Unterhalt von diesem erhalten hat noch im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tod einen Anspruch hierauf hatte.

Die Beigeladene hat unstreitig seit der Scheidung bis zum Tod des Versicherten von diesem keinen Unterhalt erhalten.

Der Beigeladene stand im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tod auch kein Unterhaltsanspruch zu.

Allein die materielle Rechtslage ist entscheidend, ob ein Unterhaltsanspruch bestanden hat. Nicht erforderlich ist, dass ein Unterhaltstitel vorliegt. Die Vereinbarung eines Unterhaltsverzichts zwischen den Eheleuten ist durch die Klägerin in keiner Weise belegt worden. Im Scheidungsurteil ist ein Unterhaltsverzicht nicht enthalten. Auch kann in der langjährigen Nichtgeltendmachung von Unterhalt allein noch kein Verzicht auf Unterhaltsleistungen gesehen werden. Hierfür müssten besondere Umstände vorliegen, die auf einen Verzicht schließen lassen. Insoweit gibt es jedoch keine Anhaltspunkte.

Die gegenseitigen Unterhaltsansprüche der Eheleute bestimmten sich nach dem EheG, da ihre Ehe vor dem 1. Juli 1977 nach altem Recht geschieden worden ist.
Eine Unterhaltspflicht des verstorbenen Versicherten gem. § 58 Abs. 1 EheG im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand bestand nicht.

Nach dieser Bestimmung hat der allein schuldig geschiedene Ehemann - hier also der Versicherte - der geschiedenen Ehefrau den nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt zu gewähren, soweit die Einkünfte aus dem Vermögen der Frau und die Erträgnisse einer Erwerbstätigkeit nicht ausreichen. Erforderlich für einen Unterhaltsanspruch ist, dass die Beigeladene im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tod des Versicherten unterhaltsbedürftig und der Versicherte leistungsfähig war. Jedenfalls fehlt es hier an der Bedürftigkeit der Beigeladenen.

Die Höhe des Unterhaltsanspruchs ist nach den Lebens- und Einkommensverhältnissen beider Ehegatten im Zeitpunkt der Scheidung zu beurteilen. Denn die ehelichen Lebensverhältnisse zum Zeitpunkt der Ehescheidung sind für den bis zu diesem Zeitpunkt erreichten Lebenszuschnitt der Ehegatten und daher auch für den zu ermittelnden Unterhaltsbedarf der Unterhaltsberechtigten maßgeblich. Dadurch soll der Lebensstandard der geschiedenen Ehegatten nach der Scheidung möglichst aufrechterhalten werden (BSG, Urteil vom 29. April 1997, Az. 4 RA 38/96).

Waren - wie hier - zur Zeit der Scheidung beide Ehegatten erwerbstätig, ist der Unterhaltsanspruch nach der gefestigten Rechtsprechung des BSG nach der sog. Anrechnungsmethode zu ermitteln. Danach ist zunächst der Unterhaltsbetrag zu ermitteln. Dieser beträgt 1/3 bis 3/7 des Gesamtnettoeinkommens zum Zeitpunkt der Scheidung. Bei der Quotelung des Anteils am Gesamteinkommen sind die eigenen Einkünfte des geschiedenen Ehegatten im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand neben anderen Umständen des Einzelfalls heranzuziehen. Je höher die Einkünfte sind, desto mehr tendiert der Anspruch zu niedrigeren Quote und umgekehrt (KassKomm, SGB VI, § 243 Rn. 30 m.w.N.).

Dieser Unterhaltsbetrag ist grundsätzlich in einem nächsten Berechnungsschritt entsprechend der seit der Ehescheidung eingetretenen Steigerung der Lebenshaltungskosten auf die Zeit des letzten wirtschaftlichen Dauerzustandes vor dem Tode des Versicherten zu projizieren. Der letzte wirtschaftliche Dauerzustand ist - ohne Rücksicht auf die Dauer - die Zeitspanne von der letzten wesentlichen Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse mit Dauerwirkung bei einem der geschiedenen Ehegatten bis zum Tode des Versicherten. Nach Auffassung des Gerichts beginnt der letzte wirtschaftliche Dauerzustand mit dem Auslaufen der Lohnfortzahlung und dem Einsetzen von Krankengeldzahlungen ab 18. Juli 1983. Nach der Rechtsprechung des BSG bestimmt eine Krankheit nicht den letzten wirtschaftlichen Dauerzustand, wenn sie verhältnismäßig kurze Zeit gedauert hat und in engem zeitlichen Zusammenhang zum Tod geführt hat (BSG SozR 2200 § 1265 Nr. 35, 64; BSG SozR 3-2200 § 1265 Nr. 1). Ein Rentenbezug und dementsprechend auch ein Bezug von Krankengeld von nicht unbeträchtlicher Dauer macht hingegen den letzten wirtschaftlichen Dauerzustand aus, wenn eine Änderung nicht mehr zu erwarten war. Davon kann angesichts der Schwere der Erkrankung des Versicherten ausgegangen werden. Als nicht unbeträchtliche Dauer ist bereits ein Rentenbezug von ca. sieben Monaten angesehen worden (BSG SozR Nr. 67 zu § 1265 RVO). Hier liegt ein Krankengeldbezug von Juli 1983 bis Mai 1984 (11 Monate) und damit von nicht unbeträchtlicher Dauer vor.

Diese Projizierung hat dann zu erfolgen, wenn zwischen Scheidung und Tod des Versicherten eine längere Zeitdauer liegt, in der die Entwicklung der allgemeinen Lebensverhältnisse eine Anpassung des Unterhaltsanspruchs erfordert. Die Anpassung richtet sich dabei nach der Entwicklung der allgemeinen Lohn- und Preisverhältnisse (BSGE 52,83). Eine solche Anpassung kann entfallen, wenn das zur Zeit der Scheidung einzusetzende Einkommen des Versicherten oder das beider Ehegatten sich im Wesentlichen so wie die allgemeinen Lohn- und Preisverhältnisse entwickelt hat.

Wie das SG zutreffend entschieden hat, hat hier eine Projizierung stattzufinden. Das bei der Scheidung anzusetzende Einkommen der Beigeladenen hat sich nicht nur im Rahmen der allgemeinen Lohn- und Preisverhältnisse geändert, sondern auch durch die Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung anstatt der bis zur Scheidung verrichteten Teilzeitbeschäftigung. Auch beim Versicherten haben sich durch den Wegfall des Arbeitseinkommens und den Bezug von Krankengeld wesentliche Änderungen ergeben. Entgegen der Ansicht der Berufung dient die Projizierung nicht einer potentiellen Erhöhung des Unterhaltsanspruchs. Sie hat vielmehr den Zweck, dem zum Zeitpunkt der Ehescheidung erreichten Lebenszuschnitt der Ehegatten und den daraus resultierenden angemessenen Unterhaltsbedarf bis zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten fortzuschreiben. Sie dient allein dem Ausgleich der durch die Geldentwertung bedingten Wertverluste des zum Zeitpunkt der Scheidung als angemessen ermittelten Unterhaltsbetrags. Sie liegt also grundsätzlich im Interesse des Unterhaltsgläubigers, da sie verhindert, dass ein als angemessen festgestellter Unterhaltsbetrag bis zum Tode des Versicherten festgeschrieben bleibt, während das Einkommen des Unterhaltsgläubigers aufgrund der allgemeinen Preisentwicklung fortlaufend ansteigt mit der Folge, dass über kurz oder lang der angemessene Unterhaltsbetrag unter dem vom Unterhaltsgläubiger erzielten Einkommen liegt.

Ein Verzicht auf die Projizierung ist nur dann möglich, wenn - wie bei fortlaufenden Altersbezügen beider Eheleute - die Einkommen beider Eheleute gleichermaßen entsprechend der allgemeinen Lohn- und Preisentwicklung fortgeschrieben werden. Dann ist die Projizierung im Ergebnis bereits vorgenommen worden. Der Verzicht auf die Projizierung ist aber auf diese Fälle beschränkt. Denn ansonsten bestünde die Gefahr, dass nicht mehr der inflationsbereinigte angemessene Unterhalt zum Zeitpunkt der Scheidung kompensiert wird, sondern ein höherer angemessener Unterhalt, der sich aufgrund der Erzielung über die Inflationsrate hinausgehender höherer Einkommen der Eheleute zum Zeitpunkt des Todes ergibt.

Im Jahr 1974 hat die Beigeladene nach ihren eigenen Angaben zum Zeitpunkt der Scheidung ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.100 DM erhalten. Der Bruttoverdienst belief sich auf 1.336,- DM. Dies bedeutet eine Differenz von Brutto zu Netto in Höhe von rund 17,5 Prozent. Dieser Abschlag ist jedenfalls auch dem Einkommen des Versicherten zu Grunde zu legen. Damit ergibt sich bei einem monatlichen Bruttogehalt in Höhe von 2.356,- DM ein Nettogehalt in Höhe von rund 1.944,- DM. Hieraus resultiert ein Unterhaltsanspruch in Höhe von 1.304,- DM (Gesamtnettoeinkommen in Höhe von 3.248,- DM x 3/7).

Dieser Betrag ist nach oben Gesagtem auf den letzten wirtschaftlichen Dauerzustand zu projizieren. Von 1974 bis 1976 haben sich die Lebenshaltungskosten um 11 % gesteigert, von 1976 bis 1980 um 16 % und von 1980 bis 1984 um 19 %. Daraus ergibt sich folgende Berechnung:

1.304,00 DM + 11% (= 143,44 DM) = 1.447,44 DM
1.447,44 DM + 16% (= 231,59 DM) = 1.679,03 DM
1.679,03 DM + 19% (= 319,02 DM) = 1.998,05 DM.

Der angemessene Unterhalt beträgt also zum Zeitpunkt des Todes maximal 1.998,05 DM. Da die Beigeladene nach ihren eigenen Angaben zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten über ein Nettoeinkommen in Höhe von 2.000,- DM verfügt hat, besteht keine Deckungslücke. Der Senat hat auch keinen Zweifel daran, dass bei Einkünften der Beigeladenen von 2.000,- DM netto monatlich zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten ihr notwendiger Lebensunterhalt im Sinne des § 12 Abs. 1 Bundessozialhilfegesetz gedeckt war, der als unterer Grenzwert des angemessenen Unterhalts anzusehen ist. Mangels Unterhaltsbedürftigkeit ist also ein Unterhaltsanspruch der Beigeladenen nicht gegeben.

Angesichts der Tatsache, dass das erzielte Nettoeinkommens nur knapp über dem errechneten angemessenen Unterhaltsbetrag liegt, weist der Senat vorsorglich daraufhin, dass bei der Berechnung zu Gunsten der Beigeladenen die ganzjährigen Steigerungsraten für 1974 und 1984 angesetzt wurden, obwohl die Scheidung im Oktober 1974 erfolgte und der Versicherte bereits im Mai 1984 verstorben ist. Darüber hinaus würde ein Rentenanspruch nicht bereits dann entstehen, wenn der Unterhaltsanspruch der Beigeladenen die eigenen Einkünfte geringfügig überschreitet. Denn nach der Rechtsprechung des BSG ist erforderlich, dass sowohl der tatsächlich gezahlte Unterhalt als auch der Unterhaltsanspruch 25 v.H. des für den geschiedenen Ehegatten zeitlich und örtlich notwendigen Mindestbedarfs nach dem BSHG erreicht. Anzusetzen sind hierbei die Regelsätze für Haushaltsvorstände und Alleinstehende. Nach der telefonischen Auskunft des für die Beigeladenen zuständigen Landratsamtes C-Stadt betrug von Juli 1983 bis Mai 1984 der Regelsatz der Sozialhilfe für einen Alleinstehenden/Haushaltsvorstand 335.- DM. 25 % hiervon betragen 83,75 DM. Bei Einkünften von 2.000,- DM müsste der Unterhaltsanspruch sich also mindestes auf 2.083,75 DM belaufen, damit - die Leistungsfähigkeit des Ehegatten vorausgesetzt - ein rentenrelevanter Unterhaltsanspruch besteht. Hiervon ist nach dem Gesagten jedoch keinesfalls auszugehen.

Mangels Bedürftigkeit der Beigeladenen scheidet ein Unterhaltsanspruch nach § 58 EheG aus. Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 59 EheG. Der Senat kann nicht erkennen, dass der Versicherte aus Billigkeitsgründen der Beigeladenen zu Unterhalt verpflichtet gewesen wäre. Der Versicherte hat im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand Einkünfte bezogen, die unterhalb derjenigen der Beigeladenen waren. Er war schwer krank und zudem bestand eine Unterhaltspflicht gegenüber der Klägerin. Die Beigeladene musste weder Kinder unter 16 Jahren erziehen noch war sie selbst gesundheitlich leistungsgemindert. Deshalb ist nicht ersichtlich, warum der Versicherte aus Billigkeitsgründen hätte Unterhalt leisten müssen.

Damit besteht kein Anspruch der Beigeladenen auf große Geschiedenenwitwenrente gemäß § 243 Abs. 2 SGB VI. Ein Anspruch auf kleine Geschiedenenwitwenrente gemäß § 243 Abs. 1 SGB VI kommt aus denselben Gründen nicht in Betracht.

Auch ein Anspruch gemäß § 241 Abs. 3 SGB VI scheidet aus. Gem. § 243 Abs. 3 SGB VI besteht Anspruch auf große Witwenrente auch ohne Vorliegen der in § 243 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI genannten Unterhaltsvoraussetzungen für geschiedene Ehegatten, die

1. einen Unterhaltsanspruch nach Abs. 2 Nr. 3 wegen eines Arbeitsentgelts oder entsprechender Ersatzleistungen oder wegen des Gesamteinkommens des Versicherten nicht hatten und
2. im Zeitpunkt der Scheidung entweder ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erzogen haben oder das 45. Lebensjahr vollendet hatten und
3. das 60. Lebensjahr vollendet haben,
wenn auch vor Anwendung der Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente für eine Witwe des Versicherten aus dessen Rentenanwartschaften nicht besteht.

Die Beigeladene hat im Zeitpunkt der Scheidung weder ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erzogen noch das 45. Lebensjahr vollendet. Die Voraussetzungen des § 243 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI sind daher nicht erfüllt.

Nach alledem hatte auch keine Aufteilung der Witwenrente aus der Versicherung des Versicherten zwischen der Klägerin und der Beigeladenen stattzufinden. Die Aufhebung des an die Klägerin gerichteten Witwenrentenbescheids gemäß § 48 Abs. 1 SGB X war daher rechtswidrig. Das SG hat daher zutreffend die entsprechenden Bescheide aufgehoben.

Die Berufung war damit zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 193, 197a Abs. 2 SGG und berücksichtigt, dass die Beigeladene mit ihrer Berufung erfolglos geblieben ist. In Bezug auf die vor dem Berufungsverfahren entstandenen Kosten verbleibt es bei der Kostenentscheidung des SG.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved