L 2 U 134/12 B ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 9 U 338/11 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 134/12 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Beitragszuschläge sind "Beiträge" im Sinne des § 86 a Abs. 2 Nr. 1 SGG.
2. Zum Fehlen einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit eines Beitragszuschlagbescheides.
3. Das Interesse der solidarischen Beitragsfinanzierung des Systems der gesetzlichen Unfallversicherung ist vorliegend vor dem Hintergrund des erhöhten Versicherungsrisikos der BG bei der Ausübung des Profieishockeysports zu sehen.
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 27. Februar 2012 wird zurückgewiesen.

II. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 9.156,20 EUR festgesetzt.



Gründe:


I.

Streitig ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die Rechtmäßigkeit des Beitragszuschlages für das Jahr 2010 in Höhe von insgesamt 36.624,81 EUR.

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf.) als Eishockeyclub spielt in der Deutschen Eishockey Liga. Mit Bescheid vom 24. Juni 2009 veranlagte die Antrags- und Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Bg.) die Bf. gemäß § 159 Abs. 1 des Siebten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VII) ab 1. Januar 2009 nach dem neuen Gefahrtarif. Mit Beitragsbescheid vom 20. April 2011 setzte die Bg. den Beitrag zur Bg. auf 366.248,32 EUR und den Gesamtbeitrag 2010 auf 383.788,86 EUR fest. Mit Beitragsbescheid vom 1. Juli 2011 änderte die Bf. den Beitragsbescheid vom 20. April 2011 dahingehend ab, dass sich der Beitrag zur Bg. auf 366.684,45 EUR bzw. der Gesamtbeitrag auf 384.317,96 EUR belaufe.

Mit dem Gefahrtarif 2009 wurde von der Bg. das Beitragszuschlagsverfahren gemäß § 162 Abs. 1 SGB VII in Verbindung mit § 28 der Satzung der VBG neu geregelt. Die Bg. setzte mit Bescheid vom 23. August 2011 gegenüber der Bf. einen Beitragszuschlag für das Jahr 2010 in Höhe von 36.624,81 EUR fest. Sie berücksichtigte dabei vier Versicherungsfälle:
- S., Unfall vom 9. September 2007, Entschädigungsdatum 09/2010 in Form einer Rente: 50,00 Belastungspunkte
- K., Unfall vom 30. Juni 2007, Entschädigungsdatum 05/2010 in Form einer Rente: 50,00 Belastungspunkte
- D., Unfall vom 3. Januar 2009, Entschädigungsdatum 11/2010 in Form einer Rente: 50,00 Belastungspunkte
- S., Unfall vom 12. Januar 2010: 1,00 Belastungspunkte
Die Bg. berücksichtigte demgemäß 151,00 Belastungspunkte und gelangte zu einem Zuschlag von 10 v.H.

Den Widerspruch begründete die Bf. zum einen mit der grundsätzlich hohen Beitragslast der Teiltarifstelle 32.2; durch die zusätzliche Erhebung des Beitragszuschlages werde das Übermaßgebot verletzt. Zum anderen sei die Satzungsnorm gesetzeswidrig und die Berechnung des Zuschlags nicht nachvollziehbar. Die Bg. wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid, zugestellt am 6. Dezember 2011, zurück.

Zur Vermeidung von angedrohten Säumniszuschlägen entrichtete die Bf. den Zuschlag fristgerecht.

Die Bf. hat gegen die Festsetzung des Beitragszuschlags am 22. Dezember 2011 Klage beim Sozialgericht Landshut erhoben (Az.: S 9 U 339/11). Zugleich hat sie einen Antrag auf Aufhebung der Vollziehung gestellt und beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Zuschlagsbescheid und der Anfechtungsklage gegen den Widerspruchsbescheid ohne Auflagen anzuordnen und der Bg. aufzugeben, den von ihr gezahlten Zuschlag in Höhe von 36.624,81 EUR zurückzuzahlen. Widerspruch und Klage gegen den Zuschlagsbescheid hätten kraft Gesetzes gemäß § 86 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) aufschiebende Wirkung, da der Zuschlag gemäß § 162 SGB VII weder Beitrag noch Umlage oder eine sonstige öffentliche Abgabe im Sinne des § 86 a Abs. 2 Nr. 1 SGG sei. Jedenfalls läge ein Fall des § 86 a Abs. 3 Satz 1 SGG vor, der das Sozialgericht gemäß § 86 b Abs. 1 Satz 2 SGG auch nach Vollziehung der angefochtenen Entscheidung dazu berechtigen würde, die aufschiebende Wirkung anzuordnen. Dies sei vorliegend geboten, da an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes ernstliche Zweifel bestehen würden bzw. dieser offensichtlich rechtswidrig sei. Die Aufrechterhaltung des Vollzugs würde für die Antragstellerin eine unbillige Härte darstellen, die nicht durch überwiegende öffentliche Interessen zu rechtfertigen sei. Der Widerspruchsausschuss hätte entschieden, ohne der Antragstellerin die Möglichkeit zu geben, einen zusätzlich wesentlichen Sachvortrag einzubringen. Dadurch sei der Antragstellerin das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz - GG) verweigert worden. Nach Abschluss des Vorverfahrens könne dieser Mangel erst im gerichtlichen Streitverfahren geheilt werden. Der Vorsprung, den sich die Antragsgegnerin durch das unzureichende Widerspruchsverfahren verschafft hätte, sei zumindest durch die nachträgliche Aussetzung der Vollziehung und vorläufige Rückzahlung des bereits geleisteten Zuschlags auszugleichen.
Ein öffentliches Interesse an dem sofortigen Vollzug eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes könne nicht bestehen. Auf Existenz bedrohende oder sonst unzumutbare Nachteile für die Antragstellerin könne es bei der Aussetzung nach § 86 b Abs. 1 SGG nicht ankommen. Nach Auffassung der Bf. würde zudem die Bg. bei nicht sofortiger Einziehung des Zuschlags keinen Bedarfsausfall für das abgelaufene Jahr erleiden. Der Bedarf sei durch die, auch von der Bf., eingezogenen Beiträge gedeckt. Da die Bf. durch die Bg. gehindert werde, sich gemäß § 162 Abs. 1 Satz 3 SGB VII i.V.m. § 28 Abs. 3 VBG-Satzung zu entlasten, sei Abhilfe bereits im Eilverfahren geboten.

Die Bg. hat die Zurückweisung des Antrags beantragt. Die Bf. habe lediglich die Rechtswidrigkeit des Beitragszuschlagsbescheides geltend gemacht; dies würde ein Aussetzungsinteresse nicht begründen. Ein Anordnungsgrund sei nicht gegeben, da von der Antragstellerin nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden sei, dass ihr durch den Vollzug des Beitragszuschlages schwere und unzumutbare Nachteile drohen würden, die auch durch eine ihr günstige Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht rückgängig zu machen wären. Es sei daher der Bf. zuzumuten, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten.

Das Sozialgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 27. Februar 2012 abgelehnt. Eine aufschiebende Wirkung sei nicht bereits kraft Gesetzes gemäß § 86 a Abs. 1 SGG eingetreten, da der Beitragszuschlag als Bestandteil des Beitragsbescheides anzusehen sei. Die aufschiebende Wirkung sei aber auch nicht gemäß § 86 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG anzuordnen, da gegen die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide weder ernstliche Zweifel bestünden noch die Vollziehung für die Bf. zu einer unbilligen Härte führe.
Insbesondere sei eine offensichtliche Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Bescheide nicht zu erkennen. Das von der Bg. nach Maßgabe des § 28 ihrer Satzung durchgeführte Beitragsausgleichsverfahren sei mit der Ermächtigungsnorm des § 162 SGB VII vereinbar. Der Einwand der Bf., die Vorschrift verstoße gegen das Übermaßverbot und damit gegen höherrangiges Recht, greife jedenfalls bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorzunehmenden summarischen Prüfung des Sach- und Streitstandes nicht durch. Der Gesetzgeber habe dem Unfallversicherungsträger eine Satzungsbefugnis mit weitem Gestaltungsspielraum eingeräumt. Ob die Vertreterversammlung in diesem Rahmen die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Satzungsregelung beschlossen hat, obliege nicht der gerichtlichen Nachprüfung (vgl. BSG, Urteil vom 16.11.2005, B 2 U 15/04 R). Hinreichende Anhaltspunkte für gravierende Mängel lägen zur Überzeugung des Gerichts nicht vor. Allein auf die Verletzung von Form- oder Verfahrensvorschriften könnten die Erfolgsaussichten der Klage nicht gestützt werden, da diese Fehler im gerichtlichen Verfahren noch korrigiert werden könnten.
Zur Überzeugung des Gerichts führe die Vollziehung der angegriffenen Bescheide für die Bf. auch zu keiner unbilligen Härte. Das öffentliche Interesse am Einzug des Beitragszuschlags überwiege vorliegend die von der Bf. geltend gemachten Nachteile. Der Bf. sei zuzumuten, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten.
Schließlich sei auch der Antrag, die Bf. zu verpflichten, den gezahlten Zuschlag vorläufig zurückzuzahlen bzw. hilfsweise zu hinterlegen, nicht begründet, da der Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht glaubhaft gemacht worden sei. Dies wäre jedoch Voraussetzung für den Folgenbeseitigungsanspruch gem. § 86 b Abs. 1 Satz 2 SGG.
Den Streitwert hat das Sozialgericht gemäß § 197 a Abs. 1 S. 1 SGG, §§ 25 Abs. 2 S. 1, 52 Abs. 1, 3, 53 Abs. 3 Nr. 4 Gerichtskostengesetz (GKG) auf 9.156,20 EUR festgesetzt.

Zur Begründung der hiergegen eingelegten Beschwerde hat die Bf. im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen wiederholt. Sie hat ausgeführt, dass nach ihrer Ansicht die Zuschläge keine Beiträge im Sinne des § 86 a Abs. 2 Nr. 1 SGG seien. Dies gelte umso mehr, als die Bg. die ihr vom Gesetzgeber eingeräumte Befugnis zur näheren Ausgestaltung der Berechnung der Zuschläge missbrauche, die Höhe des Zuschlags nicht allein - wie gemäß § 162 Abs. 1 S. 4 SGB VII vorgegeben - nach der Zahl, der Schwere oder den Aufwendungen für die Versicherungsfälle oder nach mehreren dieser Merkmale, sondern all dies prozentual an die Beitragshöhe des einzelnen Unternehmens knüpfe. Es entstünden somit Ungereimtheiten im Vergleich der Beitragslast der Bf. (Gefahrklasse 45,04) beispielsweise gegenüber einer Bank (Gefahrklasse 0,38). Ferner entspreche die Erhöhung des Beitragsfußes von 4,3 auf 4,8 nicht den gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorgaben. Ferner sei der Entscheidungsspielraum bei der Verwendung der Zuschläge nicht transparent gemacht. Außerdem enthalte der angefochtene Zuschlagsbescheid keine nachvollziehbare Begründung, die Rentenbescheide seien nicht beigefügt gewesen, die maßgeblichen Belastungsziffern ließen sich nicht nachvollziehen. Beanstandet wurde darüber hinaus, dass sich die Höhe der Zuschläge nach § 162 Abs. 1 S. 4 SGB VII nach mindestens zwei Merkmalen wie z.B. Zahl und Schwere, Zahl und Aufwendungen oder Schwere und Aufwendungen richten müsse. Die Bg. habe bei der gewählten Kombination Zahl und Schwere nicht die Schwere der Rente, sondern nur deren Kosten berücksichtigt. Außerdem hat die Bf. die Berechnung der Einzelbelastung im Vergleich zur Durchschnittsbelastung durch die Satzung der Bg. beanstandet und die Ansicht vertreten, dass bei der Anwendung der Kostenbetragsgrenzen nur der Zufluss der Leistungen, also der Zeitpunkt ihrer Zahlung und nicht die Zeitpunkte der jeweiligen Feststellung der Leistungen zugrunde zu legen sei. Die Satzung verstoße auch gegen das Rückwirkungsverbot, da der Zuschlagsberechnung anzuzeigende Versicherungsfälle zugrunde gelegt würden, die teilweise mehrere Jahre vor dem Umlagejahr 2010 zurücklägen. Die Bf. hat auf mehrere Entscheidungen in Parallelverfahren hingewiesen, insbesondere zu Unfällen, denen grobe Regelverstöße des jeweiligen Gegners zugrunde lagen. Die Sonderregelung in § 28 Abs. 3 Nr. 2.2 der Satzung verstoße schließlich gegen das Gleichheitsgebot.
Mit Schriftsatz vom 19. Mai 2012 hat die Bf. nach Einsichtnahme der Rentenbescheide zu den Arbeitsunfällen der Spieler G. S., R. K. und T. D. Stellung bezogen.

Die Bg. hat unter Bezugnahme auf verschiedene sozialgerichtliche Beschlüsse die Ansicht vertreten, dass die Beitragszuschlagsregelung rechtmäßig erfolgt sei. Der Bescheid sei begründet und nachvollziehbar. Die relevanten Daten seien mitgeteilt, so dass die Entscheidung nachvollziehbar sei. Im Übrigen habe der Gesetzgeber dem Satzungsgeber einen weiten Ermessensspielraum eingeräumt. Die Schwere der Unfälle und die Kosten seien zugrunde gelegt worden. Schließlich hat die Bg. darauf hingewiesen, dass insgesamt die Gefahrtarifstelle 32 einschlägig sei; bei den in 32.1 bis 32.3 genannten Zuordnungskriterien handele es sich um keine eigenen Tarifstellen. In der Satzung werde in § 28 Abs. 3 Nrn. 1 und 3 auf die Feststellung der Arbeitsunfälle und Renten abgestellt. Daher habe das Zuflussprinzip keinen Raum. Insgesamt sei der Bf. zuzumuten, das Hauptsacheverfahren durchzuführen.

Die Sach- und Rechtslage hat der Senat mit den Beteiligten in nichtöffentlicher Sitzung vom 23. Mai 2012 erörtert. Den von der Bf. hilfsweise gestellten Antrag auf Hinterlegung des bereits gezahlten Betrages hat diese nicht mehr aufrecht erhalten. Auf die Niederschrift der Sitzung wird verwiesen.

Die Bf. hat mit Schriftsätzen vom 8. und 12. Juni 2012 zu dem Ergebnis des Erörterungstermins Stellung genommen. Soweit der Senat um Angaben zur Finanzsituation gebeten hat, sind ausdrücklich keine Angaben gemacht worden. Die Lizenz sei weiterhin gesichert.

Die Bf. beantragte mit Schriftsatz vom 26. März 2012,

1. den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 27. Februar 2012 abzuändern und festzustellen, dass der Widerspruch vom 30. August 2011 und die Klage vom 20. Dezember 2011 gegen den Bescheid vom 23. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Dezember 2011 aufschiebende Wirkung haben, hilfsweise die aufschiebende Wirkung des Widerpruchs und der Klage anzuordnen;
2. der Antragsgegnerin aufzugeben, den Zuschlag in Höhe von 36.624,81 EUR an sie vorläufig zurückzuzahlen.

Die Bg. beantragte sinngemäß,

die Beschwerde zurückzuweisen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist gemäß §§ 172 ff SGG zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht lehnte das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab.

Der Hauptantrag, der auf Feststellung des Bestehens der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bzw. der am 22. Dezember 2011 vor dem Sozialgericht Landshut erhobenen Klage gerichtet ist, ist unbegründet.

Zutreffend hat das Sozialgericht in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt, dass eine aufschiebende Wirkung nicht gemäß § 86 a Abs. 1 SGG eingetreten ist. Beitragszuschläge nach § 162 SGB VII sind "Beiträge" im Sinne des § 86 a Abs. 2 Nr. 1 SGG. Auf die Begründung des Sozialgerichts wird gemäß § 142 Abs. 2 S. 3 SGG verwiesen.

Zutreffend hat das Sozialgericht auch den Hilfsantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 86 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG abgelehnt. Da die Bf. den Zuschlag bereits gezahlt hat, ist der Hilfsantrag im Sinne eines Antrags auf Anordnung der Aufhebung der Vollziehung auszulegen (§ 86 b Abs. 1 S. 2 SGG).

Nach § 86 a Abs. 2 Nr. 1 SGG entfällt die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs und einer Anfechtungsklage bei der Entscheidung u.a. über Beitragspflichten sowie bei der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten. Das Gericht kann auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, § 86 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung wie vorliegend schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht nach § 86 b Abs. 1 S. 2 SGG die Aufhebung der Vollziehung anordnen.

Grundsätzlich besteht ein Regel-Ausnahmeverhältnis zuungunsten der aufschiebenden Wirkung, d.h. das Gericht hat bei seiner Entscheidung die gesetzgeberische Wertung zu beachten, dass im Zweifel das Vollziehungsinteresse den Vorrang hat (vgl. hierzu: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 86 b Rdnr. 12 a). Ist der Verwaltungsakt allerdings offenbar rechtswidrig und der Betroffene dadurch in in seinen Rechten verletzt, besteht kein öffentliches Interesse an der Vollziehung dieses Verwaltungsaktes, so dass, auch ohne besonderer Eilbedürftigkeit, die aufschiebende Wirkung anzuordnen ist (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., Rdnr. 12 f).

Zutreffend stellte das Sozialgericht letztlich auf eine Abwägung zwischen den Interessen der Bf. und der Bg. ab und berücksichtigte dabei, ob der Beitragszuschlagsbescheid offenbar rechtswidrig, eine Klage offensichtlich aussichtslos oder die Erfolgsaussichten der Klage derzeit nicht abschätzbar sind. Der Senat teilt die Auffassung des Sozialgerichts, dass eine offensichtliche Rechtswidrigkeit des streitbefangenen Bescheides nicht gegeben ist. Grundsätzlich ist die Regelung des § 28 der Satzung von § 162 SGB VII gedeckt. Der Senat teilt im Rahmen des summarischen Verfahrens die Ansicht, dass die Ermächtigungsnorm grundsätzlich nicht verfassungswidrig ist (siehe hierzu auch: LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. V. 19.12.2007, Az.: L 17 U 128/07; KassKomm-Ricke, § 162 SGB VII, Rdnr. 2). Im Einzelnen steht dem Satzungsgeber ein Gestaltungsspielraum zu. Dem Senat obliegt nicht die Nachprüfung, ob die getroffene Regelung die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Satzungsregelung darstellt (vgl. BSG, Urt. V. 16.11.2005, Az.: B 2 U 15/04 R).

Die Bf. führt zahlreiche Gesichtpunkte an, die einer rechtlichen Klärung offen stehen, wie insbesondere die Beachtung von Form- und Verfahrensvorschriften oder die zutreffende Berücksichtigung der Versicherungsfälle. Allerdings schlüsselte die Bg. in dem Bescheid namentlich die von ihr berücksichtigten Versicherungsfälle einschließlich des jeweiligen Unfalldatums, des Registrierdatums, des Entschädigungsdatums, des Belastungstyps und der sich ergebenden Belastungspunkte auf und legte schlüssig unter Darlegung der Satzungsregelung die Ermittlung des prozentualen Zuschlags und der Zuschlagssumme dar. Die Verletzung formellen oder materiellen Rechts tritt dabei nicht offensichtlich - im Sinne einer Evidenz - zutage. Sofern eine Verletzung von Form- oder Verfahrensvorschriften im Raum stehen, käme eine Heilung im Verfahren in Betracht (§ 41 Abs. 1, 2 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch - SGB X).

Sind die Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsacheverfahren nicht abschätzbar, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, in die verschiedene Gesichtspunkte wie der Grad der Erfolgsaussichten, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Bf. oder das Vorliegen einer unbilligen Härte für die Bf. mit zu berücksichtigen sind. Der Senat teilt die Ansicht des Sozialgerichts, dass eine unbillige Härte für die Bf. nicht gegeben ist. Es ist nicht erkennbar, dass der Bf. durch den Zuschlag Nachteile entstanden sind, die nicht oder nur schwer wieder gutgemacht werden können, sofern sie über die eigentliche Zahlung hinausgehen. Insbesondere hat die Bf. angegeben, dass die Spiellizenz nicht gefährdet ist. Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen hat die Bf. ausdrücklich nicht gemacht. Da die Erfolgsausichten der Klage im Hauptsacheverfahren im Ergebnis im Rahmen der summarischen Prüfung nicht abschließend beurteilt werden können, spricht die Interessenabwägung zugunsten des vom Gesetzgeber angeordneten Vollzugsinteresses. Dieses Interesse der solidarischen Beitragsfinanzierung des Systems der gesetzlichen Unfallversicherung ist vorliegend vor dem Hintergrund des erhöhten Versicherungsrisikos der Bg. bei der Ausübung des Profieishockeysports zu sehen. Demgegenüber ist kein Anordnungsgrund im Sinne der Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Entscheidung zugunsten der Bf. im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegeben.

Die aufschiebende Wirkung bzw. die Aufhebung der Vollziehung war daher nicht anzuordnen. Damit ergibt sich auch kein Anspruch auf (vorläufige) Rückzahlung des gezahlten Zuschlags für das Jahr 2010.

Das Verfahren ist gemäß § 197 a SGG kostenpflichtig. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die entsprechende Anwendung des § 197 a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung.

Die Festsetzung des Streitwertes erfolgt gemäß § 52 Abs. 3 GKG. In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen, § 52 Abs. 1 GKG. Betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend, § 52 Abs. 3 GKG. In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, bei dem es um eine vorläufige Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache geht, ist der Streitwert zu kürzen. Der Senat übernimmt dementsprechend die auch vom Sozialgericht angenommene Höhe des Streitwertes von 9.156,20 EUR.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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