Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
7
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 3 AS 1104/11 ER
Datum
-
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 7 SF 400/11 E
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die der Erinnerungsführerin anlässlich der Wahrnehmung des Erörterungstermins am 27.09.2011 zu gewährenden Dolmetscherkosten werden auf 167,20 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.
Gründe:
Das Landessozialgericht entscheidet über den Antrag der Erinnerungsführerin wegen der grundsätzlichen Bedeutung durch den Senat gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG).
Der Antrag der Erinnerungsführerin auf Begleichung der Dolmetscherkosten ist überwiegend begründet. Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
Die Erinnerungsführerin kann gegenüber der Staatskasse die Begleichung der Dolmetscherkosten in Höhe von 167,50 Euro geltend machen.
Gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 JVEG steht einem Dolmetscher für jede Stunde ein Honorar von 55,00 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Hierbei ist das Honorar gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten zu gewähren. Die letzte bereits begonnene Stunde wird nur voll angerechnet, wenn sie mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; anderenfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags (§ 8 Abs. 2 Satz 2 JVEG).
Die Dolmetscherin war bezüglich des Erörterungstermins am 27.09.2011 von 12.00 Uhr bis 13.15 Uhr (75 Minuten) anwesend. Zu diesem Zeitaufwand kommt der Zeitaufwand für den Hin- und Rückweg. Zutreffend ist die Kostenbeamtin davon ausgegangen, dass der Firmensitz in Essen und nicht der Wohnort der Dolmetscherin und damit die Anreise aus X maßgeblich ist. Erfolgt die Anreise des Dolmetschers bzw. der Dolmetscherin mit dem PKW nicht aus Essen, hält der Senat, um einen objektiven Maßstab zu gewährleisten, die Ansetzung des Zeitrahmens unter Zugrundelegung der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln (vom Firmensitz in Essen) für geboten. Denn bei unterstellter Anreise mit dem PKW vom Firmensitz in Essen ist der Zeitaufwand insbesondere im Hinblick auf die angespannte Parkplatzsituation vor dem Gerichtsgebäude nicht verlässlich zu bestimmen.
Unter Berücksichtigung von Fahrplanauskünften von Bus & Bahn und der EVAG ist nach Auffassung des Senats für die An- und Rückreise ein zeitlicher Umfang von jeweils 25 Minuten angemessen. Dieser Zeitrahmen entspricht in etwa der im Beschluss vom 28.08.2008 (L 2 KN 93/05 U) zugrundegelegten Ansetzung von mindestens 30 Minuten für die Anreise und 25 Minuten für die Rückreise, wobei aus dem Beschluss nicht eindeutig hervorgeht, ob die Anreise des Dolmetschers mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit dem PKW erfolgt ist. Der Gesamtzeitaufwand beläuft sich auf 2 Stunden und 5 Minuten, aufgerundet auf 2,5 Stunden. Dies entspricht einer Entschädigung von 137,50 Euro.
Hinsichtlich der von der Erinnerungsführerin geltend gemachten Fahrtkosten in Höhe von 9,00 Euro war die Reduzierung auf 3,00 Euro zutreffend. Denn bei einer Anreise mit dem PKW sind nicht die Kilometer vom Wohnort der Dolmetscherin, sondern vom Firmensitz der Erinnerungsführerin in Essen maßgeblich. Diese wurden von der Kostenbeamtin mit insgesamt 10 km angemessen berücksichtigt. Darauf resultiert unter Berücksichtigung von § 5 JVEG ein Betrag in Höhe von (10 km x 0,30 Euro =) 3,00 Euro. Einschließlich der Mehrwertsteuer von 19% ergibt sich ein Gesamtbetrag von 167,20 Euro (137,50 Euro + 3,00 Euro + 26,70 Euro).
Kosten des Verfahrens sind nicht zu erstatten (§ 4 Abs. 8 Satz 2 JVEG).
Die Entscheidung ist endgültig (§ 177 SGG).
Gründe:
Das Landessozialgericht entscheidet über den Antrag der Erinnerungsführerin wegen der grundsätzlichen Bedeutung durch den Senat gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG).
Der Antrag der Erinnerungsführerin auf Begleichung der Dolmetscherkosten ist überwiegend begründet. Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
Die Erinnerungsführerin kann gegenüber der Staatskasse die Begleichung der Dolmetscherkosten in Höhe von 167,50 Euro geltend machen.
Gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 JVEG steht einem Dolmetscher für jede Stunde ein Honorar von 55,00 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Hierbei ist das Honorar gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten zu gewähren. Die letzte bereits begonnene Stunde wird nur voll angerechnet, wenn sie mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; anderenfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags (§ 8 Abs. 2 Satz 2 JVEG).
Die Dolmetscherin war bezüglich des Erörterungstermins am 27.09.2011 von 12.00 Uhr bis 13.15 Uhr (75 Minuten) anwesend. Zu diesem Zeitaufwand kommt der Zeitaufwand für den Hin- und Rückweg. Zutreffend ist die Kostenbeamtin davon ausgegangen, dass der Firmensitz in Essen und nicht der Wohnort der Dolmetscherin und damit die Anreise aus X maßgeblich ist. Erfolgt die Anreise des Dolmetschers bzw. der Dolmetscherin mit dem PKW nicht aus Essen, hält der Senat, um einen objektiven Maßstab zu gewährleisten, die Ansetzung des Zeitrahmens unter Zugrundelegung der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln (vom Firmensitz in Essen) für geboten. Denn bei unterstellter Anreise mit dem PKW vom Firmensitz in Essen ist der Zeitaufwand insbesondere im Hinblick auf die angespannte Parkplatzsituation vor dem Gerichtsgebäude nicht verlässlich zu bestimmen.
Unter Berücksichtigung von Fahrplanauskünften von Bus & Bahn und der EVAG ist nach Auffassung des Senats für die An- und Rückreise ein zeitlicher Umfang von jeweils 25 Minuten angemessen. Dieser Zeitrahmen entspricht in etwa der im Beschluss vom 28.08.2008 (L 2 KN 93/05 U) zugrundegelegten Ansetzung von mindestens 30 Minuten für die Anreise und 25 Minuten für die Rückreise, wobei aus dem Beschluss nicht eindeutig hervorgeht, ob die Anreise des Dolmetschers mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit dem PKW erfolgt ist. Der Gesamtzeitaufwand beläuft sich auf 2 Stunden und 5 Minuten, aufgerundet auf 2,5 Stunden. Dies entspricht einer Entschädigung von 137,50 Euro.
Hinsichtlich der von der Erinnerungsführerin geltend gemachten Fahrtkosten in Höhe von 9,00 Euro war die Reduzierung auf 3,00 Euro zutreffend. Denn bei einer Anreise mit dem PKW sind nicht die Kilometer vom Wohnort der Dolmetscherin, sondern vom Firmensitz der Erinnerungsführerin in Essen maßgeblich. Diese wurden von der Kostenbeamtin mit insgesamt 10 km angemessen berücksichtigt. Darauf resultiert unter Berücksichtigung von § 5 JVEG ein Betrag in Höhe von (10 km x 0,30 Euro =) 3,00 Euro. Einschließlich der Mehrwertsteuer von 19% ergibt sich ein Gesamtbetrag von 167,20 Euro (137,50 Euro + 3,00 Euro + 26,70 Euro).
Kosten des Verfahrens sind nicht zu erstatten (§ 4 Abs. 8 Satz 2 JVEG).
Die Entscheidung ist endgültig (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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