Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
6
1. Instanz
SG Altenburg (FST)
Aktenzeichen
S 27 SF 190/11 E
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 SF 930/12 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
THÜRINGER LANDESSOZIALGERICHT Az: L 6 SF 930/12 B Az: S 27 SF 190/11 E - Sozialgericht Altenburg - Beschluss In dem Rechtsstreit Freistaat Thüringen, ..., , ..., - Erinnerungsführer und Beschwerdegegner - gegen Rechtsanwalt ,., - Erinnerungsgegner und Beschwerdeführer - hat der 6. Senat des Thüringer Landessozialgerichts durch den Vizepräsidenten des Landessozialgerichts Keller ohne mündliche Verhandlung am 19. Juli 2012 be-schlossen: Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 9- Januar 2012 wird zurückgewiesen. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
Gründe:
Die Beschwerde gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) statthaft (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. u.a. Beschlüsse vom 15. März 2011 - Az.: L 6 SF 975/10 B und 25 Oktober 2010 - Az.: L 6 SF 652/10 B) und zulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,00 Euro.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Nach § 3 Abs. 1 S. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialge-richtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Be-tragsrahmengebühren, die dem im Wege der Prozesskostenhilfe (PKH) beigeordne-ten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu erstatten sind (§ 45 Abs. 1 RVG). Der An-tragsteller des Eilverfahrens Az.: L 7 AS 82/07 ER), dem der 7. Senat des Thüringer Landessozialgerichts mit Beschluss vom 10. Mai 2007 PKH gewährt hatte, war kos-tenprivilegierter Beteiligter i.S.d. § 183 S. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG); damit scheidet die Anwendung des GKG aus (§ 197a Abs. 1 S. 1 SGG). Die Höhe der Ver-gütung errechnet sich nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zum RVG. Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsan-walt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Er-messen (Satz 1); bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm nach allgemeiner Meinung ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 v.H. zusteht (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - Az.: B 4 AS 21/09 R m.w.N., nach juris; Senatsbeschlüsse vom 17. Dezember 2010 - Az.: L 6 SF 808/10 B, 26. November 2008 - Az.: L 6 B 130/08 SF, 19. Juni 2007 - Az.: L 6 B 80/07 SF, 14. März 2001 - Az.: L 6 B 3/01 SF; Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 19. Auflage 2010, § 14 Rdnr. 12). Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt die Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2010 - Az.: L 6 SF 808/10 B; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12. September 2006 – Az.: L 1 B 320/05 SF SK, nach juris); dann erfolgt eine Festsetzung nur in Höhe der angemessenen Gebühren.
Einschlägige Verfahrensgebühr für ein Beschwerdeverfahren im einstweiligen Rechtsschutz vor dem Landessozialgericht ist Nr. 3501 VV-RVG (ständige Senats-rechtsprechung, vgl. u.a. Beschlüsse vom 3. April 2012 - Az.: L 6 SF 229/12 B, 29. März 2012 - Az.: L 6 SF 1983/11 B, 14. März 2012 - Az.: L 6 SF 86/12 B, 15. März 2011 - Az.: L 6 SF 975/10 B; ebenso LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 3. August 2011 - Az.: L 7 AS 681/11 B und 5. Mai 2008 - Az.: L 20 B 139/07 SO; Hessi-sches LSG, Beschluss vom 5. April 2011 - Az.: L 2 SF 205/10 E, nach juris); eine speziellere Regelung enthält das Gesetz nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 15. März 2011 - Az.: L 6 SF 975/10 B). Weitere Ausführungen erübrigen sich, da dem Be-schwerdeführer diese Rechtsprechung aus anderen Beschwerdeverfahren hinläng-lich bekannt ist und er lediglich seine dem Senat bekannte gegenteilige Ansicht wie-derholt.
Eine höhere als die von der Vorinstanz zuerkannte (erhöhte) Gebühr in Höhe von 100,00 Euro kommt nicht in Betracht. Insoweit wird auf deren Ausführungen verwie-sen. Die von dem Beschwerdeführer geforderte Höchstgebühr kommt nur dann in Betracht, wenn entweder alle Umstände für diese Erhöhung sprechen oder bestimm-te Umstände (z.B. die Schwierigkeit) so erheblich sind, dass sie alle anderen Ge-sichtspunkte überwiegen. Hierfür sind keine ausreichenden Anhaltspunkte ersicht-lich. Nachvollziehbar weist die Vorinstanz auf die überdurchschnittliche Bedeutung für den Auftraggeber, die überdurchschnittliche Schwierigkeit und den überdurch-schnittlichen Umfang der anwaltlichen Tätigkeit aber auch die unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse und das fehlende Haftungsrisiko hin.
Auch hinsichtlich der übrigen Positionen wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen. Hiergegen hat sich der Beschwerdeführer nicht konkretisiert gewandt. Im Übrigen wird zur Vollständigkeit darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der Nr. 7000 1a VV-RVG die Notwendigkeit der beantragten 170 Kopien durch die unbestimmte anwaltliche Versicherung nicht belegt wird. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer konkretisiert dartun müssen, wie und in welchem Umfang die Anfertigung von Ablich-tungen notwendig war (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27. Januar 2011 - Az.: 15 W 8/10, nach juris). Es ist hier nicht ersichtlich, dass die Ablichtung der gesamten Verwaltungsakte erforderlich war. Da eine Herbsetzung der Gebühr aus dem Ge-sichtspunkt der reformatio in peius aber nicht in Betracht kommt, kann auf eine weite-re Prüfung verzichtet werden.
Der Beschwerdegegner hat eine Festsetzung der Vergütung auf 645,02 Euro und damit unter den von der Vorinstanz festgesetzten 708,29 Euro beantragt und mit dem Erinnerungsschriftsatz vom 9. Mai 2011 sowie der Entscheidung der Vorinstanz begründet. Dieser Betrag ist angesichts der Unterlagen nicht nachvollziehbar. Auf weitergehende Ausführungen wird daher verzichtet.
Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S 2 und 3 RVG).
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).
Gründe:
Die Beschwerde gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) statthaft (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. u.a. Beschlüsse vom 15. März 2011 - Az.: L 6 SF 975/10 B und 25 Oktober 2010 - Az.: L 6 SF 652/10 B) und zulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,00 Euro.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Nach § 3 Abs. 1 S. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialge-richtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Be-tragsrahmengebühren, die dem im Wege der Prozesskostenhilfe (PKH) beigeordne-ten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu erstatten sind (§ 45 Abs. 1 RVG). Der An-tragsteller des Eilverfahrens Az.: L 7 AS 82/07 ER), dem der 7. Senat des Thüringer Landessozialgerichts mit Beschluss vom 10. Mai 2007 PKH gewährt hatte, war kos-tenprivilegierter Beteiligter i.S.d. § 183 S. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG); damit scheidet die Anwendung des GKG aus (§ 197a Abs. 1 S. 1 SGG). Die Höhe der Ver-gütung errechnet sich nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zum RVG. Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsan-walt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Er-messen (Satz 1); bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm nach allgemeiner Meinung ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 v.H. zusteht (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - Az.: B 4 AS 21/09 R m.w.N., nach juris; Senatsbeschlüsse vom 17. Dezember 2010 - Az.: L 6 SF 808/10 B, 26. November 2008 - Az.: L 6 B 130/08 SF, 19. Juni 2007 - Az.: L 6 B 80/07 SF, 14. März 2001 - Az.: L 6 B 3/01 SF; Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 19. Auflage 2010, § 14 Rdnr. 12). Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt die Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2010 - Az.: L 6 SF 808/10 B; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12. September 2006 – Az.: L 1 B 320/05 SF SK, nach juris); dann erfolgt eine Festsetzung nur in Höhe der angemessenen Gebühren.
Einschlägige Verfahrensgebühr für ein Beschwerdeverfahren im einstweiligen Rechtsschutz vor dem Landessozialgericht ist Nr. 3501 VV-RVG (ständige Senats-rechtsprechung, vgl. u.a. Beschlüsse vom 3. April 2012 - Az.: L 6 SF 229/12 B, 29. März 2012 - Az.: L 6 SF 1983/11 B, 14. März 2012 - Az.: L 6 SF 86/12 B, 15. März 2011 - Az.: L 6 SF 975/10 B; ebenso LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 3. August 2011 - Az.: L 7 AS 681/11 B und 5. Mai 2008 - Az.: L 20 B 139/07 SO; Hessi-sches LSG, Beschluss vom 5. April 2011 - Az.: L 2 SF 205/10 E, nach juris); eine speziellere Regelung enthält das Gesetz nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 15. März 2011 - Az.: L 6 SF 975/10 B). Weitere Ausführungen erübrigen sich, da dem Be-schwerdeführer diese Rechtsprechung aus anderen Beschwerdeverfahren hinläng-lich bekannt ist und er lediglich seine dem Senat bekannte gegenteilige Ansicht wie-derholt.
Eine höhere als die von der Vorinstanz zuerkannte (erhöhte) Gebühr in Höhe von 100,00 Euro kommt nicht in Betracht. Insoweit wird auf deren Ausführungen verwie-sen. Die von dem Beschwerdeführer geforderte Höchstgebühr kommt nur dann in Betracht, wenn entweder alle Umstände für diese Erhöhung sprechen oder bestimm-te Umstände (z.B. die Schwierigkeit) so erheblich sind, dass sie alle anderen Ge-sichtspunkte überwiegen. Hierfür sind keine ausreichenden Anhaltspunkte ersicht-lich. Nachvollziehbar weist die Vorinstanz auf die überdurchschnittliche Bedeutung für den Auftraggeber, die überdurchschnittliche Schwierigkeit und den überdurch-schnittlichen Umfang der anwaltlichen Tätigkeit aber auch die unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse und das fehlende Haftungsrisiko hin.
Auch hinsichtlich der übrigen Positionen wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen. Hiergegen hat sich der Beschwerdeführer nicht konkretisiert gewandt. Im Übrigen wird zur Vollständigkeit darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der Nr. 7000 1a VV-RVG die Notwendigkeit der beantragten 170 Kopien durch die unbestimmte anwaltliche Versicherung nicht belegt wird. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer konkretisiert dartun müssen, wie und in welchem Umfang die Anfertigung von Ablich-tungen notwendig war (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27. Januar 2011 - Az.: 15 W 8/10, nach juris). Es ist hier nicht ersichtlich, dass die Ablichtung der gesamten Verwaltungsakte erforderlich war. Da eine Herbsetzung der Gebühr aus dem Ge-sichtspunkt der reformatio in peius aber nicht in Betracht kommt, kann auf eine weite-re Prüfung verzichtet werden.
Der Beschwerdegegner hat eine Festsetzung der Vergütung auf 645,02 Euro und damit unter den von der Vorinstanz festgesetzten 708,29 Euro beantragt und mit dem Erinnerungsschriftsatz vom 9. Mai 2011 sowie der Entscheidung der Vorinstanz begründet. Dieser Betrag ist angesichts der Unterlagen nicht nachvollziehbar. Auf weitergehende Ausführungen wird daher verzichtet.
Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S 2 und 3 RVG).
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).
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