Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 47 R 286/12 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 R 267/12 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Droht einem Arbeitgeber wegen Beitragsnachforderungen aufgrund Betriebsprüfung die Insolvenz, muss das Gericht der Hauptsache nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG nicht stets die aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Anfechtungsklage wegen besonderer Härte anordnen.
I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschuss des Sozialgerichts München vom 2. März 2012 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten auch der Beschwerde.
III. Der Streitwert wird auf 109.696,69 Euro festgesetzt.
Gründe:
Die Antragstellerin begehrt die Herstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Beitragsnachforderung auf Grund Betriebsprüfung.
I.
Der Geschäftsführer der Antragstellerin erbrachte im Rahmen einer zum 01.06.2007 angemeldeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammen mit D. L. Trockenbau- und Abbrucharbeiten im Raum A-Stadt. In Ausweitung der Tätigkeiten im Baubereich gründete der Geschäftsführer der Antragstellerin zusammen mit H. F. (H. F.) mit Gesellschaftsvertrag vom 03.03.2008 die Firma S. mit Sitz in B., G-Street, Großbritannien. Bei dieser Adresse handelt es sich um ein eineinhalbstöckiges Backsteinhaus, in welchem amtsbekannt mehrere hunderte in der Haftung beschränkte Gesellschaften nach britischem Recht (britische Limited) ihren Firmensitz als Postadresse genommen haben. Geschäftsführer der S. waren der Geschäftsführer der Antragstellerin und H. F. Im April 2008 gründeten diese zusammen mit weiteren 20 in Polen wohnenden Kommanditisten polnischer Staatsangehörigkeit die Antragstellerin. Ihre Komplementärin war zunächst die S ... H. F. und der Geschäftsführer der Antragstellerin waren die handelnden Verantwortungspersonen der operativen Baugeschäftstätigkeit der S ... In der Folgezeit traten eine Vielzahl weiterer Kommanditisten mit einem Kommanditanteil bis maximal 200,00 Euro in die Gesellschaft ein. Dabei handelte es sich um polnische Staatsangehörige, die sich nur vorübergehend in Deutschland aufhielten und die Bauarbeiterleistungen für die Antragstellerin erbrachten. Im Februar 2009 firmierte die Antragstellerin in die jetzige Gesellschaftsform um, wobei die S. ersetzt wurde durch die S. GmbH, welche wiederum gesetzlich vertreten wird durch den Geschäftsführer der Antragstellerin (eingetragen in das Handelsregister des Amtsgerichts A-Stadt unter Nr. HRB 1777877 am 22.02.2009).
Der 1981 in Stettin geborene Geschäftsführer der Antragstellerin sowie H. F. (H. F.) sind durch Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 15.02.2011 (Az. 02 Ls 52 Js 29696/08) wegen jeweils vorsätzlichen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt sowie wegen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen gem § 266a Abs 1 und Abs 2 Nr. 2 StGB zu einer jeweiligen Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten auf Bewährung verurteilt worden. Insoweit stand der abgeurteilte Sachverhalt fest " ... aufgrund des vollumfänglichen Geständnisses der beiden Angeklagten ...". Die Niederschrift der Strafverhandlung dokumentiert, dass der Geschäftsführer der Antragstellerin und H. F. die angeklagten Vorwürfe eingeräumt und zugegeben haben, dass sie mit bedingtem Vorsatz gehandelt hatten. Als Gesamtschaden ist für die Monate Januar bis November 2008 ein Betrag von 220.242,02 EUR beziffert. Durch allseitigen Rechtsmittelverzicht noch im Gerichtssaal ist das Urteil rechtskräftig.
In Auswertung der Ermittlungsakten des Hauptzollamtes B-Stadt, Finanzkontrolle Schwarzarbeit sowie der Akten des Strafverfahrens forderte die Antragsgegnerin nach Anhörung vom 15.06.2011 mit Bescheid vom 13.12.2011 von der Antragsgegnerin Gesamtsozialversicherungsbeiträge nach für die Zeit 07.01.2008 bis 14.03.2009 in Höhe von 344.614,00 EUR einschließlich Säumniszuschläge. Das dagegen durchgeführte Widerspruchsverfahren blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 10.04.2012). Dagegen hat die Antragstellerin Klage erhoben.
Parallel zum Widerspruchsverfahren hat die Antragstellerin am 09.02.2012 beim Sozialgericht München im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Herstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs (Widerspruch bzw. Klage) beantragt. Sie hat im Wesentlichen vorgetragen, wegen laufender Statusfeststellungsverfahren gemäß § 7a SGB IV der Kommanditisten habe der Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung. Zudem überwiege das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin, weil die Entscheidung der Beklagten rechtswidrig sei. Denn bei den Arbeitnehmern, für welche Beiträge nachgefordert seien, handele es sich nicht um Beschäftigte, sondern um Kommanditisten. Die Höhe der Entgelte sei unzutreffend ermittelt. Die Antragstellerin hat weiter geltend gemacht, die sofortige Vollziehung der Beitragsnachforderung führe zu einer unbilligen Härte, weil die Antragstellerin Insolvenz anmelden müsste, falls sie die Nachforderung zu begleichen müsse.
Die Antragsgegnerin hat dagegen erwidert, dass die Rechtsbehelfe der Antragsgegnerin trotz Statusfeststellungsverfahren gemäß § 7a SGB IV wegen der gesetzlichen Neuregelung zum 01.01.2008 keine aufschiebende Wirkung hätten. Nur hinsichtlich einzelner Personen bestehe wegen während des Prüfverfahrens eingeleiteter Statusfeststellungsanträge von Gesetzes wegen eine aufschiebende Wirkung. Im Übrigen sei der Nachforderungsbescheid rechtmäßig, die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs also nicht herzustellen. Eine besondere Härte sei nicht anzunehmen.
Mit Beschluss vom 02.03.2012 hat das Sozialgericht den Antrag abgelehnt. Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sei nicht erkennbar; insoweit hat sich das Sozialgericht auf die Feststellungen im rechtskräftigen Strafurteil des Amtsgerichts B-Stadt gestützt. Darüber hinaus sei eine besondere Härte der Vollziehung nicht ausreichend glaubhaft gemacht.
Dagegen hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt und zusätzlich zur Wiederholung des bisherigen Vorbringens geltend gemacht, die Vollziehung der Beitragsnachforderungen würde zur Zahlungsunfähigkeit der Antragstellerin führen, so dass die aufschiebende Wirkung der anhängigen Klage zur Vermeidung einer besonderen Härte herzustellen sei. Dazu hat die Antragstellerin ein Kurzgutachten der Steuerberatungsgesellschaft B., B., R. und Partner, B-Stadt vom 29.03.2012 vorgelegt. Dort ist im Wesentlichen der Liquiditätsstatus, eine Bestätigung der Raiffeisenbank A-Stadt zur fehlenden Kreditwürdigkeit, die zwischenzeitliche Einstellung des operativen Geschäfts der Antragstellerin, der Jahresabschluss 2011 und daraus folgend der Vermögensstatus der Antragstellerin festgehalten sowie die Schlussfolgerung, dass die Durchsetzung der Beitragsnachforderungen zur Insolvenz der Antragstellerin führe. Ergänzend hat die Antragstellerin ausgeführt, dass die polnischen Kommanditisten kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, sondern ausschließlich Gewinnbeteiligungen erhalten hätten.
Die Antragstellerin beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts München vom 02.03.2012 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 13.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.04.2012 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Ergänzend wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten einschließlich der dortigen Ermittlungsvorgänge Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 SGG), jedoch unbegründet. Der noch im Schriftsatz der Antragstellerin vom 26.03.2012 gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des ist aufgrund der zwischenzeitlich eingereichten Klage umzudeuten auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer - Keller, SGG, 10. Auflage, § 86b Rn. 9b). Über eine gesonderte Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist nicht zu befinden.
1.
Nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen - in denen wie hier - Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, diese ganz oder teilweise anordnen. Die Entscheidung, ob die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen Beitragsbescheide ausnahmsweise durch das Gericht angeordnet wird, richtet sich zunächst nach einer Abwägung des Aufschubinteresses der Antragstellerin einerseits und des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Beitragsnachforderungsbescheides andererseits. Dabei ist in Anlehnung an § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG zunächst zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen (ständige Rechtsprechung, vgl. LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 13.07.2011 - L 8 R 287/11 B ER; Bayer. LSG Beschluss vom 20.04.2012 - L 5 B 312/12 B ER).
In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze sind keine berechtigten Zweifel an der Beitragspflicht der Antragstellerin im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens und der hier anzuwendenden summarischen Prüfung zu erkennen.
Insoweit ist aufgrund Geständnisses des Geschäftsführers der Antragstellerin in der Strafverhandlung vom 15.02.2011 des Amtsgerichts B-Stadt von dem nachfolgenden Sachverhalt auszugehen: Der Geschäftsführer der Antragstellerin hat zusammen mit H. F. bis Frühjahr 2008 bereits mehrfach polnische Arbeitskräfte beschäftigt, hat aber danach unter Einschaltung einer britischen Limited, welche unter einer amtsbekannten Scheinadresse in B. firmierte, eine gesellschaftsrechtliche Konstruktion ins Leben gerufen mit dem zumindest bedingten Vorsatz, dadurch Gesamtsozialversicherungsbeiträge nicht abführen zu müssen. Dabei fungierte der Geschäftsführer der Antragstellerin zusammen mit H. F. als Arbeitgeber der wechselnden und mit nur geringen Beträgen im Handelsregister eingetragenen polnischen Kommanditisten. Der Geschäftsführer der Antragstellerin organisierte mit H. F. die Bauaufträge und die Einteilung der polnischen Arbeitskräfte, welche der deutschen Sprache häufig nicht ausreichend mächtig waren. Der Geschäftsführer der Antragstellerin und H.F. waren für die Bauarbeiten vor Ort, also für das operative Geschäft der Antragstellerin, die entscheidende Kraft. Hinsichtlich der Arbeitgeberstellung der Antragstellerin gegenüber den polnischen Bauarbeitern, denen nur dem Scheine nach eine Kommanditistenstellung zukam und die faktisch als Beschäftigte gearbeitet haben, bestehen im vorliegenden Verfahren keine Anhaltspunkte für berechtigte Zweifel. Vielmehr waren die gesellschaftsrechtlichen Konstellationen der Antragstellerin geschaffen, um die einzelnen polnischen Kommanditisten nach außen als formelle Gesellschafter erscheinen und so ihre tatsächliche Beschäftigung als Bauarbeiter der Antragstellerin in den Hintergrund treten zu lassen. Insoweit nahmen der Geschäftsführer der Antragstellerin sowie H. F. zumindest billigend in Kauf, dass die Antragstellerin Arbeitergeber der übrigen Kommanditisten waren und daher ihrer Verpflichtung nicht nachkamen, die geschuldeten Gesamtsozialversicherungsbeiträge spätestens um drittletzten Bankarbeitstag an die Einzugsstellen abzuführen.
Ungewissheiten ergeben sich auch nicht daraus, dass das Strafurteil vom 15.02.2011 zur Berechnung des Gesamtschadens iHv 220.242,02 EUR die Zeit vom Januar 2008 bis November 2008 zugrunde legt während die Antragsgegnerin Beiträge für die Zeit 07.01.2008 bis 14.03.2009 in Höhe von 255.315,50 EUR (zzgl. Säumniszuschläge iHv 89.298,50 EUR) nachfordert. Denn das Strafurteil bezieht sich auf die Zeit bis zur Sitzverlegung der Antragstellerin im April 2008 nach A-Stadt. Zudem belegen die handelsregisterlichten Eintragungen jedenfalls bis zur Eintragung vom 15.04.2009, dass in den Vorgehensweisen des Geschäftsführers der Antragstellerin sowie des H.F. kein wesentlicher Unterschied in der Zeit Januar bis November 2008 und Dezember 2008 bis April 2009 zu erkennen ist. Unverändert geblieben ist das kurzfristige Ein- und Austragen von polnischen Kommanditisten mit Einlagen von nur 100,00 EUR, die Beteiligung der S. Limited mit dem Briefkastensitz in B. sowie der Geschäftszweck der Antragstellerin. Für ein zum 01.12.2012 verändertes tatsächliches Vorgehen der Antragstellerin im operativen Bereich besteht kein Anhalt.
Die Antragstellerin hat deshalb gemäß § 28 d SGB IV die zu zahlenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Diese Gesamtsozialversicherungsbeiträge hat die Antragsgegnerin auf der Rechtsgrundlage des § 28 p Abs. 1 Satz 5 SGB V durch den Bescheid vom 13.12.2011/Widerspruchsbescheid vom 10.04.2012 dem Grunde aber auch der Höhe nach zutreffend nachgefordert. Bei der gebotenen summarischen Prüfung sind Fehler im Berechnungssystem und -weg der Antragsgegnerin nicht erkennbar. Ausgehend von den dokumentierten Auftragsentgelten sind in zutreffender Anwendung des § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV die entsprechenden Beiträge errechnet. Soweit die Antragsgegnerin für einzelne gegenüber der Antragstellerin namentlich benannte Personen die aufschiebende Wirkung angenommen hat, ist dies nicht von der Antragstellerin angegriffen und somit nicht Gegenstand der vorliegenden Entscheidung.
Auch hinsichtlich der Säumniszuschläge, welche die Antragsgegnerin der Höhe nach zutreffend festgesetzt hat, bestehen keine Einwendungen, zumal nach den Feststellungen des Amtsgerichts B-Stadt vorsätzliches Handeln des Geschäftsführers der Antragstellerin und des H. F. feststeht, so dass für eine Anwendung des § 24 Abs. 2 SGB IV kein Raum bleibt.
2.
Die vollständige oder teilweise aufschiebende Wirkung einer Klage herzustellen nach § 86 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGG kommt darüber hinaus auch in Betracht, wenn der Sofortvollzug eines Beitragsbescheides zu einer unbilligen, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotenen Härte führte.
a) Von einer unbilligen Härte des Sofortvollzugs wird in Anlehnung an den Regelungsgehalt des § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG allgemein dann gesprochen, wenn Nachteile entstehen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht oder nur schwer wieder gutzumachen sind (vgl Meyer-Ladewig, Keller, Leitherer, SGG, 12. Auflage 2012, § 86a Rn 27b mwN; vgl auch Bayer. LSG Beschluss vom 28.01.2011, L 5 R 848/10 B ER, Rn. 20) Bei der Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen muss es sich um Nachteile handeln, die durch eine spätere Rückzahlung von tatsächlich nicht geschuldeten Beiträgen nicht mehr korrigierbar sind. Dazu zählen Fälle, in denen die Zahlung zur Arbeitgeberinsolvenz führen oder der Bestand des Unternehmens gefährdet würde (Krodel in Beck-OK, SGG, Stand: 01.06.2012, § 86b SGG, Rn. 41 mwN).
Dies folgt aus der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG. Insoweit hat zunächst außer Acht zu bleiben, dass § 76 Abs. 2 SGB IV die Möglichkeit der Stundung durch die Einzugstelle vorsieht. Diese Regelung liegt außerhalb der verfahrensrechtlichen Normen der §§ 86a, 86b SGG. Dies gilt vorliegend umso mehr, als die zuständige Einzugstelle bereits ein Stundungsbegehren abgelehnt hat.
Die Antragstellerin hat durch das Kurzgutachten der Steuerberatungsgesellschaft B., B., R. und Partner, B-Stadt vom 29.03.2012 insoweit glaubhaft gemacht, dass die Durchsetzung der Beitragsforderungen zur Zahlungsunfähigkeit iSd § 17 InsO führen würde.
b) Im hier zu entscheidenden Fall begründet allerdings die glaubhaft gemachte drohende Zahlungsunfähigkeit der Antragstellerin nicht das Bestehen einer unbilligen Härte. Der hier entstehende Härtefall ist durch überwiegende öffentliche Interessen geboten.
Das grundsätzliche Verbot irreparabler und irreversibler Schäden durch den Sofortvollzug von Beitragsforderungen bedarf im vorliegenden Fall einer Korrektur. Die hier für die Antragstellerin entstehende Härte des Sofortvollzugs ist durch überwiegende öffentliche Interessen geboten. Dies ergibt sich zum einen aus einem Vergleich mit der sofortigen Vollziehbarkeit im Allgemeinen Verwaltungsrecht sowie im Steuerrecht. Dieser Vergleich ist wegen der vom Gesetzgeber beabsichtigten Orientierung des Eilrechtschutzes des SGG an den Regelungen in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit geboten (Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 16.02.2001 - BT-Drs. 132/01 Vorblatt Seite 1; Seite 40). Zum anderen erfordern die Besonderheiten des sozialrechtlichen Beitragsrechts diese Korrektur.
(1) Die finanzgerichtliche Rechtsprechung lehnt die aufschiebende Wirkung wegen besonderer Härte dann ab, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes nahezu ausgeschlossen sind (BFH BStBl II 1968, S. 84 = BFHE 90, 318; BStBl II 1968, S. 538 = BFHE 92, 314; BFH, Beschluss vom 26.02.1998, II S 8/97, Rn. 10 - zitiert nach juris). Begründet wird dies mit der Systematik des einstweiligen Rechtsschutzes in § 69 FGO. Zwar steht der Aussetzungsgrund zur Vermeidung einer unbilligen Härte selbständig neben dem ersten Aussetzungsgrund, der ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit. Eine Aufhebung der Vollziehung wegen unbilliger Härte darf jedoch nicht unabhängig von den Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Hauptsache gewährt werden (vgl. BFH, Beschluss vom 09.01.1990, VII B 127/89, Rn. 17 - zitiert nach juris, vgl auch zum Verwaltungsprozessrecht Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, 23. Auflage 2012, § 80 Rdnr. 194).
Gegen diesen Grundsatz bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Zwar garantiert Art. 19 Abs. 4 GG die Effektivität des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 35, 263 ; 35, 382 m.w.N.) und damit namentlich in gerichtlichen Eilverfahren die Pflicht, so weit wie möglich der Schaffung solcher vollendeten Tatsachen zuvorzukommen, die dann, wenn sich eine Maßnahme bei (endgültiger) richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist, nicht mehr rückgängig gemacht werden können (vgl. BVerfG Beschluss vom 11.10.2010 - 2 BvR 1710/10). Gleichzeitig gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG nicht schlechthin die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen. Die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes setzt vielmehr ein besonderes öffentliches Interesse voraus, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt (vgl zu § 80 Abs. 5 VwGO: BVerfG Beschluss vom 27.04.2005 - 1 BVR 223/05).
(2) Bei Beitragsnachforderungen auf Grund von Betriebsprüfungen nach § 28p SGB IV ist zusätzlich zu beachten, dass nachgeforderte Beiträge nicht allein das Rechtsverhältnis zwischen Beitragsschuldner/Arbeitgeber und Behörde/Träger der gesetzlichen Rentenversicherung betreffen. Denn anders als nachgeforderte Steuern wirken sich Gesamtsozialversicherungsbeiträge gem. § 28d SGB IV direkt aus auf die Sozialrechtsverhältnisse der betroffenen Beschäftigten. Ihnen erwachsen insbesondere Rentenanwartschaften grundsätzlich nur aus gezahlten Beiträgen (§ 55 Abs 1 Satz 1 SGB VI; vgl. den Erwerb von Entgeltpunkten für Beitragszeiten gem. § 70 ff SGB VI). Ebenso richten sich die typischen arbeitnehmerbezogenen Sozialleistungen Arbeitslosengeld gem. § 149 SGB III und das Krankengeld gem. 47 SGB V nach dem erzielten Entgelt. Die sozialrechtliche Betriebsprüfung sichert also nicht nur die Beitragsentrichtung zu den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung und deren Funktionsfähigkeit, sondern sie schützt die sozialrechtlichen Anwartschaften und Ansprüche der Beschäftigten. Dies gilt umso mehr, als diese Anwartschaften und Ansprüche auch aus den Beitragsanteilen der Arbeitnehmer entstehen (ungeachtet der Einschränkungen im Entgeltabzugsverfahren gem § 28 g SGB IV).
Der Eilrechtsschutz erfordert deshalb, dass auch die Interessen der - aus Gründen der Eilbedürftigkeit im Verfahren nach § 86b SGG (noch) nicht beigeladenen - Beschäftigten Berücksichtigung finden. Diese sind als Drittbetroffene zu behandeln (vgl Meyer-Ladewig,Keller, Leitherer, SGG, 12. Auflage 2012, § 86b Rdnr 12i; Beck-OK SGG, Krodel, § 86b Rdnr 31 ). Es sind also die Interessen der Arbeitgeber als Beitragsschuldner (§ 28e SGB IV), die Interessen der Versichertengemeinschaft und die Interessen der Beschäftigten in die Beurteilung der unbilligen, nicht durch öffentliche Interessen gebotenen Härte einzubringen.
Deshalb kann gerade dann Veranlassung bestehen, die Beiträge rasch einzutreiben, wenn ein Arbeitgeber behauptet, dass Zahlungsunfähigkeit drohe (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 21.2.2012 - L 8 R 1047/11 B ER, Rn. 37).
(3) Schließlich ist zu berücksichtigen, dass ein Behaltendürfen von Vermögen, welches auf strafbarem Wege erworben wurde, weder Zweck noch Ziel des Eilrechtsschutzes nach § 86b SGG ist. Dies gilt umso mehr in Fällen, in denen eine rechtskräftige Verurteilung der handelnden Personen gem. § 266a StGB vorliegt. In diesen Fällen sind die Interessen an einer zeitnahen Realisierung der Beitragsnachforderungen besonders hoch zu bewerten und diese müssen nur dann zurückstehen, wenn glaubhaft ist, dass der Arbeitgeber nach Kräften die Begleichung der Beitragsschulden in aussichtsreicher Weise in Angriff genommen hat.
c) In Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass vorliegend eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte nicht zu begründen ist.
Nach dem glaubhaften Kurzgutachten vom 29.03.2012 ruht das operative Geschäft der Antragstellerin. Es besteht danach keine realistische Aussicht, dass die Antragstellerin die Nachforderung von 344.614,00 EUR in Anbetracht eines dokumentierten Ergebnisses der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit von 10.533,79 EUR im Jahr 2011 und von 32.979,74 EUR im Jahr 2010 künftig je erwirtschaften wird. Vielmehr ist nach den Erfahrungen des Wirtschaftslebens eher zu erwarten, dass die in der Rechtsform GmbH & Co. KG tätige Antragstellerin wegen ihrer aktuellen wirtschaftlichen Situation ohnehin der Liquidation zugeführt werden wird. Es liegt gerade nicht der Fall vor, dass ein offensichtlich rentabel wirtschaftender Arbeitgeber durch die Beitragsnachforderung erst in die Insolvenz geführt wird (zu einem Sonderfall: BayVGH Beschluss vom 25.01.1988 - 6 CS 87.03857) mit der Folge des endgültigen Beitragsverlustes.
Hinzu kommt vorliegend, dass die Beitragsnachforderungen auf ein rechtskräftig durch Freiheitsstrafe geahndetes vorsätzliches Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen zurückgeht. Die temporär auf das Hauptsacheverfahren begrenzte Nichtgeltendmachung der vorenthaltenen Beiträge hätte damit zur Folge, dass der Zustand eines aufgrund einer vorsätzlichen Straftat rechtswidrigen Vermögensvorteils über einen längeren Zeitraum gefestigt, wenn nicht gar faktisch perpetuiert würde. Weil nicht erkennbar ist, dass die Begleichung der Beitragsschulden in aussichtsreicher Weise in Angriff genommen worden ist, ist auch insoweit die Annahme einer besonderen Härte nicht gerechtfertigt.
Vielmehr ist den Interessen der Antragsgegnerin sowie denjenigen der beitragsbetroffenen Beschäftigten an einer alsbaldigen wenigstens teilweisen Realisierung der Beitragsnachforderung der Vorrang einzuräumen. Deren drohenden Rechtsverlusten kommt mehr Gewicht zu als dem drohenden Rechtsverlust auf Seiten der Antragstellerin. Dies gilt vorliegend, obwohl die vormals beschäftigten polnischen Arbeitnehmer in ihr Heimatland zurückgekehrt sind und obwohl für diese allenfalls Rentenanwartschaften in nur geringer Höhe entstehen können. Denn insoweit sind deren Ansprüche durch das Recht der Europäischen Gemeinschaft über die Anwendung der EWG-VO 1408/71 (mit Ausführungsregelungen) sowie deren Nachfolgevorschrift 883/2004 (mit Ausführungsregelungen) vor einem Verfall ausreichend geschützt.
Die Beschwerde bleibt damit in vollem Umfange ohne Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 197 a SGG, 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 2 GKG.
Der vorliegende Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar gem. § 177 SGG und beendet das Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten auch der Beschwerde.
III. Der Streitwert wird auf 109.696,69 Euro festgesetzt.
Gründe:
Die Antragstellerin begehrt die Herstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Beitragsnachforderung auf Grund Betriebsprüfung.
I.
Der Geschäftsführer der Antragstellerin erbrachte im Rahmen einer zum 01.06.2007 angemeldeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammen mit D. L. Trockenbau- und Abbrucharbeiten im Raum A-Stadt. In Ausweitung der Tätigkeiten im Baubereich gründete der Geschäftsführer der Antragstellerin zusammen mit H. F. (H. F.) mit Gesellschaftsvertrag vom 03.03.2008 die Firma S. mit Sitz in B., G-Street, Großbritannien. Bei dieser Adresse handelt es sich um ein eineinhalbstöckiges Backsteinhaus, in welchem amtsbekannt mehrere hunderte in der Haftung beschränkte Gesellschaften nach britischem Recht (britische Limited) ihren Firmensitz als Postadresse genommen haben. Geschäftsführer der S. waren der Geschäftsführer der Antragstellerin und H. F. Im April 2008 gründeten diese zusammen mit weiteren 20 in Polen wohnenden Kommanditisten polnischer Staatsangehörigkeit die Antragstellerin. Ihre Komplementärin war zunächst die S ... H. F. und der Geschäftsführer der Antragstellerin waren die handelnden Verantwortungspersonen der operativen Baugeschäftstätigkeit der S ... In der Folgezeit traten eine Vielzahl weiterer Kommanditisten mit einem Kommanditanteil bis maximal 200,00 Euro in die Gesellschaft ein. Dabei handelte es sich um polnische Staatsangehörige, die sich nur vorübergehend in Deutschland aufhielten und die Bauarbeiterleistungen für die Antragstellerin erbrachten. Im Februar 2009 firmierte die Antragstellerin in die jetzige Gesellschaftsform um, wobei die S. ersetzt wurde durch die S. GmbH, welche wiederum gesetzlich vertreten wird durch den Geschäftsführer der Antragstellerin (eingetragen in das Handelsregister des Amtsgerichts A-Stadt unter Nr. HRB 1777877 am 22.02.2009).
Der 1981 in Stettin geborene Geschäftsführer der Antragstellerin sowie H. F. (H. F.) sind durch Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 15.02.2011 (Az. 02 Ls 52 Js 29696/08) wegen jeweils vorsätzlichen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt sowie wegen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen gem § 266a Abs 1 und Abs 2 Nr. 2 StGB zu einer jeweiligen Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten auf Bewährung verurteilt worden. Insoweit stand der abgeurteilte Sachverhalt fest " ... aufgrund des vollumfänglichen Geständnisses der beiden Angeklagten ...". Die Niederschrift der Strafverhandlung dokumentiert, dass der Geschäftsführer der Antragstellerin und H. F. die angeklagten Vorwürfe eingeräumt und zugegeben haben, dass sie mit bedingtem Vorsatz gehandelt hatten. Als Gesamtschaden ist für die Monate Januar bis November 2008 ein Betrag von 220.242,02 EUR beziffert. Durch allseitigen Rechtsmittelverzicht noch im Gerichtssaal ist das Urteil rechtskräftig.
In Auswertung der Ermittlungsakten des Hauptzollamtes B-Stadt, Finanzkontrolle Schwarzarbeit sowie der Akten des Strafverfahrens forderte die Antragsgegnerin nach Anhörung vom 15.06.2011 mit Bescheid vom 13.12.2011 von der Antragsgegnerin Gesamtsozialversicherungsbeiträge nach für die Zeit 07.01.2008 bis 14.03.2009 in Höhe von 344.614,00 EUR einschließlich Säumniszuschläge. Das dagegen durchgeführte Widerspruchsverfahren blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 10.04.2012). Dagegen hat die Antragstellerin Klage erhoben.
Parallel zum Widerspruchsverfahren hat die Antragstellerin am 09.02.2012 beim Sozialgericht München im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Herstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs (Widerspruch bzw. Klage) beantragt. Sie hat im Wesentlichen vorgetragen, wegen laufender Statusfeststellungsverfahren gemäß § 7a SGB IV der Kommanditisten habe der Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung. Zudem überwiege das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin, weil die Entscheidung der Beklagten rechtswidrig sei. Denn bei den Arbeitnehmern, für welche Beiträge nachgefordert seien, handele es sich nicht um Beschäftigte, sondern um Kommanditisten. Die Höhe der Entgelte sei unzutreffend ermittelt. Die Antragstellerin hat weiter geltend gemacht, die sofortige Vollziehung der Beitragsnachforderung führe zu einer unbilligen Härte, weil die Antragstellerin Insolvenz anmelden müsste, falls sie die Nachforderung zu begleichen müsse.
Die Antragsgegnerin hat dagegen erwidert, dass die Rechtsbehelfe der Antragsgegnerin trotz Statusfeststellungsverfahren gemäß § 7a SGB IV wegen der gesetzlichen Neuregelung zum 01.01.2008 keine aufschiebende Wirkung hätten. Nur hinsichtlich einzelner Personen bestehe wegen während des Prüfverfahrens eingeleiteter Statusfeststellungsanträge von Gesetzes wegen eine aufschiebende Wirkung. Im Übrigen sei der Nachforderungsbescheid rechtmäßig, die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs also nicht herzustellen. Eine besondere Härte sei nicht anzunehmen.
Mit Beschluss vom 02.03.2012 hat das Sozialgericht den Antrag abgelehnt. Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sei nicht erkennbar; insoweit hat sich das Sozialgericht auf die Feststellungen im rechtskräftigen Strafurteil des Amtsgerichts B-Stadt gestützt. Darüber hinaus sei eine besondere Härte der Vollziehung nicht ausreichend glaubhaft gemacht.
Dagegen hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt und zusätzlich zur Wiederholung des bisherigen Vorbringens geltend gemacht, die Vollziehung der Beitragsnachforderungen würde zur Zahlungsunfähigkeit der Antragstellerin führen, so dass die aufschiebende Wirkung der anhängigen Klage zur Vermeidung einer besonderen Härte herzustellen sei. Dazu hat die Antragstellerin ein Kurzgutachten der Steuerberatungsgesellschaft B., B., R. und Partner, B-Stadt vom 29.03.2012 vorgelegt. Dort ist im Wesentlichen der Liquiditätsstatus, eine Bestätigung der Raiffeisenbank A-Stadt zur fehlenden Kreditwürdigkeit, die zwischenzeitliche Einstellung des operativen Geschäfts der Antragstellerin, der Jahresabschluss 2011 und daraus folgend der Vermögensstatus der Antragstellerin festgehalten sowie die Schlussfolgerung, dass die Durchsetzung der Beitragsnachforderungen zur Insolvenz der Antragstellerin führe. Ergänzend hat die Antragstellerin ausgeführt, dass die polnischen Kommanditisten kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, sondern ausschließlich Gewinnbeteiligungen erhalten hätten.
Die Antragstellerin beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts München vom 02.03.2012 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 13.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.04.2012 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Ergänzend wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten einschließlich der dortigen Ermittlungsvorgänge Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 SGG), jedoch unbegründet. Der noch im Schriftsatz der Antragstellerin vom 26.03.2012 gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des ist aufgrund der zwischenzeitlich eingereichten Klage umzudeuten auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer - Keller, SGG, 10. Auflage, § 86b Rn. 9b). Über eine gesonderte Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist nicht zu befinden.
1.
Nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen - in denen wie hier - Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, diese ganz oder teilweise anordnen. Die Entscheidung, ob die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen Beitragsbescheide ausnahmsweise durch das Gericht angeordnet wird, richtet sich zunächst nach einer Abwägung des Aufschubinteresses der Antragstellerin einerseits und des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Beitragsnachforderungsbescheides andererseits. Dabei ist in Anlehnung an § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG zunächst zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen (ständige Rechtsprechung, vgl. LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 13.07.2011 - L 8 R 287/11 B ER; Bayer. LSG Beschluss vom 20.04.2012 - L 5 B 312/12 B ER).
In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze sind keine berechtigten Zweifel an der Beitragspflicht der Antragstellerin im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens und der hier anzuwendenden summarischen Prüfung zu erkennen.
Insoweit ist aufgrund Geständnisses des Geschäftsführers der Antragstellerin in der Strafverhandlung vom 15.02.2011 des Amtsgerichts B-Stadt von dem nachfolgenden Sachverhalt auszugehen: Der Geschäftsführer der Antragstellerin hat zusammen mit H. F. bis Frühjahr 2008 bereits mehrfach polnische Arbeitskräfte beschäftigt, hat aber danach unter Einschaltung einer britischen Limited, welche unter einer amtsbekannten Scheinadresse in B. firmierte, eine gesellschaftsrechtliche Konstruktion ins Leben gerufen mit dem zumindest bedingten Vorsatz, dadurch Gesamtsozialversicherungsbeiträge nicht abführen zu müssen. Dabei fungierte der Geschäftsführer der Antragstellerin zusammen mit H. F. als Arbeitgeber der wechselnden und mit nur geringen Beträgen im Handelsregister eingetragenen polnischen Kommanditisten. Der Geschäftsführer der Antragstellerin organisierte mit H. F. die Bauaufträge und die Einteilung der polnischen Arbeitskräfte, welche der deutschen Sprache häufig nicht ausreichend mächtig waren. Der Geschäftsführer der Antragstellerin und H.F. waren für die Bauarbeiten vor Ort, also für das operative Geschäft der Antragstellerin, die entscheidende Kraft. Hinsichtlich der Arbeitgeberstellung der Antragstellerin gegenüber den polnischen Bauarbeitern, denen nur dem Scheine nach eine Kommanditistenstellung zukam und die faktisch als Beschäftigte gearbeitet haben, bestehen im vorliegenden Verfahren keine Anhaltspunkte für berechtigte Zweifel. Vielmehr waren die gesellschaftsrechtlichen Konstellationen der Antragstellerin geschaffen, um die einzelnen polnischen Kommanditisten nach außen als formelle Gesellschafter erscheinen und so ihre tatsächliche Beschäftigung als Bauarbeiter der Antragstellerin in den Hintergrund treten zu lassen. Insoweit nahmen der Geschäftsführer der Antragstellerin sowie H. F. zumindest billigend in Kauf, dass die Antragstellerin Arbeitergeber der übrigen Kommanditisten waren und daher ihrer Verpflichtung nicht nachkamen, die geschuldeten Gesamtsozialversicherungsbeiträge spätestens um drittletzten Bankarbeitstag an die Einzugsstellen abzuführen.
Ungewissheiten ergeben sich auch nicht daraus, dass das Strafurteil vom 15.02.2011 zur Berechnung des Gesamtschadens iHv 220.242,02 EUR die Zeit vom Januar 2008 bis November 2008 zugrunde legt während die Antragsgegnerin Beiträge für die Zeit 07.01.2008 bis 14.03.2009 in Höhe von 255.315,50 EUR (zzgl. Säumniszuschläge iHv 89.298,50 EUR) nachfordert. Denn das Strafurteil bezieht sich auf die Zeit bis zur Sitzverlegung der Antragstellerin im April 2008 nach A-Stadt. Zudem belegen die handelsregisterlichten Eintragungen jedenfalls bis zur Eintragung vom 15.04.2009, dass in den Vorgehensweisen des Geschäftsführers der Antragstellerin sowie des H.F. kein wesentlicher Unterschied in der Zeit Januar bis November 2008 und Dezember 2008 bis April 2009 zu erkennen ist. Unverändert geblieben ist das kurzfristige Ein- und Austragen von polnischen Kommanditisten mit Einlagen von nur 100,00 EUR, die Beteiligung der S. Limited mit dem Briefkastensitz in B. sowie der Geschäftszweck der Antragstellerin. Für ein zum 01.12.2012 verändertes tatsächliches Vorgehen der Antragstellerin im operativen Bereich besteht kein Anhalt.
Die Antragstellerin hat deshalb gemäß § 28 d SGB IV die zu zahlenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Diese Gesamtsozialversicherungsbeiträge hat die Antragsgegnerin auf der Rechtsgrundlage des § 28 p Abs. 1 Satz 5 SGB V durch den Bescheid vom 13.12.2011/Widerspruchsbescheid vom 10.04.2012 dem Grunde aber auch der Höhe nach zutreffend nachgefordert. Bei der gebotenen summarischen Prüfung sind Fehler im Berechnungssystem und -weg der Antragsgegnerin nicht erkennbar. Ausgehend von den dokumentierten Auftragsentgelten sind in zutreffender Anwendung des § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV die entsprechenden Beiträge errechnet. Soweit die Antragsgegnerin für einzelne gegenüber der Antragstellerin namentlich benannte Personen die aufschiebende Wirkung angenommen hat, ist dies nicht von der Antragstellerin angegriffen und somit nicht Gegenstand der vorliegenden Entscheidung.
Auch hinsichtlich der Säumniszuschläge, welche die Antragsgegnerin der Höhe nach zutreffend festgesetzt hat, bestehen keine Einwendungen, zumal nach den Feststellungen des Amtsgerichts B-Stadt vorsätzliches Handeln des Geschäftsführers der Antragstellerin und des H. F. feststeht, so dass für eine Anwendung des § 24 Abs. 2 SGB IV kein Raum bleibt.
2.
Die vollständige oder teilweise aufschiebende Wirkung einer Klage herzustellen nach § 86 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGG kommt darüber hinaus auch in Betracht, wenn der Sofortvollzug eines Beitragsbescheides zu einer unbilligen, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotenen Härte führte.
a) Von einer unbilligen Härte des Sofortvollzugs wird in Anlehnung an den Regelungsgehalt des § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG allgemein dann gesprochen, wenn Nachteile entstehen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht oder nur schwer wieder gutzumachen sind (vgl Meyer-Ladewig, Keller, Leitherer, SGG, 12. Auflage 2012, § 86a Rn 27b mwN; vgl auch Bayer. LSG Beschluss vom 28.01.2011, L 5 R 848/10 B ER, Rn. 20) Bei der Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen muss es sich um Nachteile handeln, die durch eine spätere Rückzahlung von tatsächlich nicht geschuldeten Beiträgen nicht mehr korrigierbar sind. Dazu zählen Fälle, in denen die Zahlung zur Arbeitgeberinsolvenz führen oder der Bestand des Unternehmens gefährdet würde (Krodel in Beck-OK, SGG, Stand: 01.06.2012, § 86b SGG, Rn. 41 mwN).
Dies folgt aus der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG. Insoweit hat zunächst außer Acht zu bleiben, dass § 76 Abs. 2 SGB IV die Möglichkeit der Stundung durch die Einzugstelle vorsieht. Diese Regelung liegt außerhalb der verfahrensrechtlichen Normen der §§ 86a, 86b SGG. Dies gilt vorliegend umso mehr, als die zuständige Einzugstelle bereits ein Stundungsbegehren abgelehnt hat.
Die Antragstellerin hat durch das Kurzgutachten der Steuerberatungsgesellschaft B., B., R. und Partner, B-Stadt vom 29.03.2012 insoweit glaubhaft gemacht, dass die Durchsetzung der Beitragsforderungen zur Zahlungsunfähigkeit iSd § 17 InsO führen würde.
b) Im hier zu entscheidenden Fall begründet allerdings die glaubhaft gemachte drohende Zahlungsunfähigkeit der Antragstellerin nicht das Bestehen einer unbilligen Härte. Der hier entstehende Härtefall ist durch überwiegende öffentliche Interessen geboten.
Das grundsätzliche Verbot irreparabler und irreversibler Schäden durch den Sofortvollzug von Beitragsforderungen bedarf im vorliegenden Fall einer Korrektur. Die hier für die Antragstellerin entstehende Härte des Sofortvollzugs ist durch überwiegende öffentliche Interessen geboten. Dies ergibt sich zum einen aus einem Vergleich mit der sofortigen Vollziehbarkeit im Allgemeinen Verwaltungsrecht sowie im Steuerrecht. Dieser Vergleich ist wegen der vom Gesetzgeber beabsichtigten Orientierung des Eilrechtschutzes des SGG an den Regelungen in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit geboten (Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 16.02.2001 - BT-Drs. 132/01 Vorblatt Seite 1; Seite 40). Zum anderen erfordern die Besonderheiten des sozialrechtlichen Beitragsrechts diese Korrektur.
(1) Die finanzgerichtliche Rechtsprechung lehnt die aufschiebende Wirkung wegen besonderer Härte dann ab, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes nahezu ausgeschlossen sind (BFH BStBl II 1968, S. 84 = BFHE 90, 318; BStBl II 1968, S. 538 = BFHE 92, 314; BFH, Beschluss vom 26.02.1998, II S 8/97, Rn. 10 - zitiert nach juris). Begründet wird dies mit der Systematik des einstweiligen Rechtsschutzes in § 69 FGO. Zwar steht der Aussetzungsgrund zur Vermeidung einer unbilligen Härte selbständig neben dem ersten Aussetzungsgrund, der ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit. Eine Aufhebung der Vollziehung wegen unbilliger Härte darf jedoch nicht unabhängig von den Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Hauptsache gewährt werden (vgl. BFH, Beschluss vom 09.01.1990, VII B 127/89, Rn. 17 - zitiert nach juris, vgl auch zum Verwaltungsprozessrecht Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, 23. Auflage 2012, § 80 Rdnr. 194).
Gegen diesen Grundsatz bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Zwar garantiert Art. 19 Abs. 4 GG die Effektivität des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 35, 263 ; 35, 382 m.w.N.) und damit namentlich in gerichtlichen Eilverfahren die Pflicht, so weit wie möglich der Schaffung solcher vollendeten Tatsachen zuvorzukommen, die dann, wenn sich eine Maßnahme bei (endgültiger) richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist, nicht mehr rückgängig gemacht werden können (vgl. BVerfG Beschluss vom 11.10.2010 - 2 BvR 1710/10). Gleichzeitig gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG nicht schlechthin die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen. Die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes setzt vielmehr ein besonderes öffentliches Interesse voraus, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt (vgl zu § 80 Abs. 5 VwGO: BVerfG Beschluss vom 27.04.2005 - 1 BVR 223/05).
(2) Bei Beitragsnachforderungen auf Grund von Betriebsprüfungen nach § 28p SGB IV ist zusätzlich zu beachten, dass nachgeforderte Beiträge nicht allein das Rechtsverhältnis zwischen Beitragsschuldner/Arbeitgeber und Behörde/Träger der gesetzlichen Rentenversicherung betreffen. Denn anders als nachgeforderte Steuern wirken sich Gesamtsozialversicherungsbeiträge gem. § 28d SGB IV direkt aus auf die Sozialrechtsverhältnisse der betroffenen Beschäftigten. Ihnen erwachsen insbesondere Rentenanwartschaften grundsätzlich nur aus gezahlten Beiträgen (§ 55 Abs 1 Satz 1 SGB VI; vgl. den Erwerb von Entgeltpunkten für Beitragszeiten gem. § 70 ff SGB VI). Ebenso richten sich die typischen arbeitnehmerbezogenen Sozialleistungen Arbeitslosengeld gem. § 149 SGB III und das Krankengeld gem. 47 SGB V nach dem erzielten Entgelt. Die sozialrechtliche Betriebsprüfung sichert also nicht nur die Beitragsentrichtung zu den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung und deren Funktionsfähigkeit, sondern sie schützt die sozialrechtlichen Anwartschaften und Ansprüche der Beschäftigten. Dies gilt umso mehr, als diese Anwartschaften und Ansprüche auch aus den Beitragsanteilen der Arbeitnehmer entstehen (ungeachtet der Einschränkungen im Entgeltabzugsverfahren gem § 28 g SGB IV).
Der Eilrechtsschutz erfordert deshalb, dass auch die Interessen der - aus Gründen der Eilbedürftigkeit im Verfahren nach § 86b SGG (noch) nicht beigeladenen - Beschäftigten Berücksichtigung finden. Diese sind als Drittbetroffene zu behandeln (vgl Meyer-Ladewig,Keller, Leitherer, SGG, 12. Auflage 2012, § 86b Rdnr 12i; Beck-OK SGG, Krodel, § 86b Rdnr 31 ). Es sind also die Interessen der Arbeitgeber als Beitragsschuldner (§ 28e SGB IV), die Interessen der Versichertengemeinschaft und die Interessen der Beschäftigten in die Beurteilung der unbilligen, nicht durch öffentliche Interessen gebotenen Härte einzubringen.
Deshalb kann gerade dann Veranlassung bestehen, die Beiträge rasch einzutreiben, wenn ein Arbeitgeber behauptet, dass Zahlungsunfähigkeit drohe (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 21.2.2012 - L 8 R 1047/11 B ER, Rn. 37).
(3) Schließlich ist zu berücksichtigen, dass ein Behaltendürfen von Vermögen, welches auf strafbarem Wege erworben wurde, weder Zweck noch Ziel des Eilrechtsschutzes nach § 86b SGG ist. Dies gilt umso mehr in Fällen, in denen eine rechtskräftige Verurteilung der handelnden Personen gem. § 266a StGB vorliegt. In diesen Fällen sind die Interessen an einer zeitnahen Realisierung der Beitragsnachforderungen besonders hoch zu bewerten und diese müssen nur dann zurückstehen, wenn glaubhaft ist, dass der Arbeitgeber nach Kräften die Begleichung der Beitragsschulden in aussichtsreicher Weise in Angriff genommen hat.
c) In Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass vorliegend eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte nicht zu begründen ist.
Nach dem glaubhaften Kurzgutachten vom 29.03.2012 ruht das operative Geschäft der Antragstellerin. Es besteht danach keine realistische Aussicht, dass die Antragstellerin die Nachforderung von 344.614,00 EUR in Anbetracht eines dokumentierten Ergebnisses der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit von 10.533,79 EUR im Jahr 2011 und von 32.979,74 EUR im Jahr 2010 künftig je erwirtschaften wird. Vielmehr ist nach den Erfahrungen des Wirtschaftslebens eher zu erwarten, dass die in der Rechtsform GmbH & Co. KG tätige Antragstellerin wegen ihrer aktuellen wirtschaftlichen Situation ohnehin der Liquidation zugeführt werden wird. Es liegt gerade nicht der Fall vor, dass ein offensichtlich rentabel wirtschaftender Arbeitgeber durch die Beitragsnachforderung erst in die Insolvenz geführt wird (zu einem Sonderfall: BayVGH Beschluss vom 25.01.1988 - 6 CS 87.03857) mit der Folge des endgültigen Beitragsverlustes.
Hinzu kommt vorliegend, dass die Beitragsnachforderungen auf ein rechtskräftig durch Freiheitsstrafe geahndetes vorsätzliches Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen zurückgeht. Die temporär auf das Hauptsacheverfahren begrenzte Nichtgeltendmachung der vorenthaltenen Beiträge hätte damit zur Folge, dass der Zustand eines aufgrund einer vorsätzlichen Straftat rechtswidrigen Vermögensvorteils über einen längeren Zeitraum gefestigt, wenn nicht gar faktisch perpetuiert würde. Weil nicht erkennbar ist, dass die Begleichung der Beitragsschulden in aussichtsreicher Weise in Angriff genommen worden ist, ist auch insoweit die Annahme einer besonderen Härte nicht gerechtfertigt.
Vielmehr ist den Interessen der Antragsgegnerin sowie denjenigen der beitragsbetroffenen Beschäftigten an einer alsbaldigen wenigstens teilweisen Realisierung der Beitragsnachforderung der Vorrang einzuräumen. Deren drohenden Rechtsverlusten kommt mehr Gewicht zu als dem drohenden Rechtsverlust auf Seiten der Antragstellerin. Dies gilt vorliegend, obwohl die vormals beschäftigten polnischen Arbeitnehmer in ihr Heimatland zurückgekehrt sind und obwohl für diese allenfalls Rentenanwartschaften in nur geringer Höhe entstehen können. Denn insoweit sind deren Ansprüche durch das Recht der Europäischen Gemeinschaft über die Anwendung der EWG-VO 1408/71 (mit Ausführungsregelungen) sowie deren Nachfolgevorschrift 883/2004 (mit Ausführungsregelungen) vor einem Verfall ausreichend geschützt.
Die Beschwerde bleibt damit in vollem Umfange ohne Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 197 a SGG, 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 2 GKG.
Der vorliegende Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar gem. § 177 SGG und beendet das Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes.
Rechtskraft
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