L 10 AL 197/11

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 13 AL 268/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 197/11
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Feststellung der Erledigung eines Berufngsverfahrens bei Berufungsrücknahme.
I. Es wird festgestellt, dass das Berufungsverfahren L 10 AL 345/07 durch die Berufungsrücknahme vom 09.05.2011 erledigt ist.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.



Tatbestand:


Streitig ist, ob das Berufungsverfahren L 10 AL 345/07 durch die Berufungsrücknahme des Klägers vom 09.05.2011 beendet worden ist.

Der Kläger ist tschechischer Staatsangehöriger. Seinen Antrag auf Erteilung einer Arbeitsberechtigung EU vom 06.02.2006 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14.02.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.05.2006 ab.

Die vom Kläger erhobene Klage hat das Sozialgericht Nürnberg (SG) mit Urteil vom 26.09.2007 abgewiesen.

Dagegen hat der Kläger Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegt (L 10 AL 345/07). Im Erörterungstermin am 09.05.2011 hat der Kläger erklärt, er nehme die Berufung zurück. Die Sache habe sich für ihn jetzt erledigt. Die Erklärung ist dem Kläger vorgelesen und von diesem genehmigt worden.

Am 12.07.2011 hat der Kläger die "Wiederaufnahme" des Verfahrens beantragt. Er habe niemals gesagt, er nehme die Berufung zurück, sondern nur, die Angelegenheit habe sich für ihn in der jetzigen Zeit erledigt, da er als tschechischer Bürger nunmehr in Deutschland arbeiten könne. Er wolle eine Entscheidung des Gerichts, da er Schadenersatzansprüche geltend machen wolle. Das Protokoll sei unrichtig. Er habe im Erörterungstermin "irgendwie die Lust verloren gehabt zu kämpfen". Eine Beendigung des Verfahrens habe er nicht gewollt.

Der Kläger beantragt,

das Berufungsverfahren L 10 AL 345/07 fortzuführen und das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 26.09.2007 aufzuheben sowie festzustellen, dass der Bescheid vom 14.02.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.05.2006 rechtswidrig war.

Die Beklagte beantragt,

festzustellen, dass das Berufungsverfahren L 10 AL 345/07 durch die Berufungsrücknahme vom 09.05.2011 erledigt ist.

Auch im Falle eines Irrtums sei die abgegebene Erklärung des Klägers grundsätzlich nicht anfechtbar oder widerruflich.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.



Entscheidungsgründe:
:

Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Fortsetzung des Berufungsverfahrens
L 10 AL 345/07 ist zulässig, aber unbegründet, denn dieses ist durch die Berufungsrücknahme des Klägers in der nichtöffentlichen Sitzung des Gerichts vom 09.05.2010 wirksam beendet worden.

Die Berufungsrücknahme wurde vom Kläger wirksam abgegeben. Die Erklärung der Rücknahme der Berufung gemäß § 156 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist eine Prozesshandlung (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 10. Auflage, § 156 Rn 2; Leitherer ebenda § 102 Rn 7c). Diese wurde vom Kläger unmissverständlich erklärt und so in die Niederschrift aufgenommen. Wie sich aus dem Protokoll ergibt (§ 122 SGG iVm § 165 Satz 1 Zivilprozessordnung -ZPO-) wurde sie dem Kläger nochmals vorgelesen und von ihm genehmigt. Die Niederschrift ist entsprechend den gesetzlichen Vorschriften ausgefertigt und vom Vorsitzenden sowie von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle unterschrieben worden (§§ 122 SGG, 159, 160 ZPO). Eine Unterschrift der Beteiligten ist nicht erforderlich.

Der Kläger kann die Zurücknahme der Berufung als Prozesshandlung nicht wegen Irrtums, weil er die Verfahrenbeendigung nicht gewollt hat, anfechten (vgl BSG, Beschluss vom 24.04.2003 - B 11 AL 33/03 B; Beschluss vom 19.03.2002 - B 9 V 75/01 B; BayLSG, Urteil vom 28.04.2005 - L 11 AL 27/05) oder sie widerrufen (vgl Keller aaO Rn 2a mwN). Auch die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 179, 180 SGG, §§ 578 ff Zivilprozessordnung) sind nicht gegeben.

Es war damit festzustellen, dass das Berufungsverfahren durch die Rücknahme erledigt ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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