Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 23 R 4737/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 2855/12 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
In sozialgerichtlichen Verfahren, in denen (auch) medizinische Feststellungen zu treffen sind, kann eine Erfolgsaussicht im Regelfall erst dann bejaht werden, wenn noch ein weiteres medizinisches Gutachten von Amts wegen eingeholt werden muss. Einem solchen Fall ist jedoch auch die Konstellation gleichzusetzen, in der das Gericht dezidierte - über die reine Diagnose- und Befundübermittlung hinausgehende - Beweisfragen an sachverständige Zeugen richtet, deren Beantwortung an sich einer Beurteilung durch einen Sachverständigen bedarf.
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 24.05.2012 aufgehoben.
Der Klägerin wird für das Verfahren S 23 R 4737/11 vor dem Sozialgericht Stuttgart ab 25.10.2011 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwältin R., S., beigeordnet.
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin ist nicht gemäß § 172 Abs 3 Nr 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der ab 01.04.2008 geltenden Fassung des Art 1 Nr 29 des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl I 2008, 444) ausgeschlossen und daher statthaft. Das Sozialgericht Stuttgart (SG) hat nicht die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe (PKH) verneint, sondern die Bewilligung von PKH wegen mangelnder Erfolgsaussicht der Klage abgelehnt. Die am 29.06.2012 beim SG eingegangene Beschwerde ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht (§ 173 SGG) eingelegt worden.
Die Beschwerde ist auch begründet. Die Voraussetzungen, unter denen PKH für das beim SG anhängig gewesene Klageverfahren bewilligt werden konnte, sind erfüllt.
Gemäß § 73a SGG in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO verlangt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit; dabei sind keine überspannten Anforderungen zu stellen (ständige Rechtsprechung des Senats unter Hinweis auf Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 13.03.1990, 2 BvR 94/88, BVerfGE 81, 347, 357). Eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung ist regelmäßig zu bejahen, wenn der Ausgang des Rechtsschutzverfahrens als offen zu bezeichnen ist. Davon ist auszugehen, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von einer schwierigen, bislang nicht geklärten Rechtsfrage abhängt (vgl BVerfG, Kammerbeschluss vom 04.02.2004, 1 BvR 596/03, NJW 2004, 1789, 1790; Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 10.12.1997, IV ZR 238/97, NJW 1998, 1154; Bundesfinanzhof (BFH), Beschluss vom 27.11.1998, VI B 120/98, juris) oder eine weitere Sachaufklärung, insbesondere durch Beweisaufnahme, ernsthaft in Betracht kommt (vgl BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 20.02.2002, 1 BvR 1450/00, NJW-RR 2002, 1069, und vom 14.04.2003, 1 BvR 1998/02, NJW 2003, 2976, 2977). Darüber hinaus soll die Prüfung der Erfolgsaussicht nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das summarische Verfahren zu verlagern. Dieses Verfahren will den grundrechtlich garantierten Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 02.03.2000, 1 BvR 2224/98, NJW 2000, 2098).
In sozialgerichtlichen Verfahren, in denen (auch) medizinische Feststellungen zu treffen sind, ist in eng begrenztem Umfang auch eine vorweggenommene Beweiswürdigung (Beweisantizipation) zulässig. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist dann zu verneinen, wenn konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Klägers ausgehen würde (BVerfG, Kammerbeschluss vom 07.05.1997, 1 BvR 296/94, NJW 1997, 2745, 2746 mwN).
Für die gemäß § 114 Satz 1 ZPO vorzunehmende Erfolgsprognose ist der Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Beschlussfassung Entscheidungsgrundlage, wenn alsbald nach Entscheidungsreife entschieden wird (BGH, Beschluss vom 18.11.2009, XII ZB 152/09, FamRZ 2010, 197). Entscheidungsreife liegt vor, wenn der Antragsteller alle für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen vorgelegt hat, insbesondere gemäß § 117 Abs 2 und 4 ZPO den vollständig ausgefüllten Vordruck über die Erklärung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die entsprechenden Belege, wenn der Gegner gemäß § 118 Abs 1 Satz 1 ZPO Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt hat und alle Erhebungen im Sinne von § 118 Abs 2 Sätze 1 bis 3 ZPO zur Klärung der hinreichenden Erfolgsaussicht des PKH-Antrags durchgeführt worden sind (Beschluss des Senats vom 27.04.2010, L 11 R 6027/09 B, veröffentlicht in juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.06.2009, L 20 B 6/09 AS, juris). Sind die Erfolgsaussichten in einem Stadium zwischen Entscheidungsreife des Antrags und der Sachentscheidung anders zu beurteilen, zB wenn die Entscheidung über den Antrag verzögert oder erst nach Beweiserhebung entschieden wird und sich die Sach- und Rechtslage zum Nachteil des Antragstellers ändert, ist auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Antrags abzustellen (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Aufl 2012, § 73a RdNr 7c und 13d mwN; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.06.2009, L 20 B 6/09 AS, aaO; vgl BFH, Beschluss vom 25.07.2001, X B 122/00, juris).
Entscheidungsreife ist vorliegend am 25.10.2011 mit Eingang der Klagebegründung beim SG eingetreten, nachdem bereits zuvor schon am 15.08.2011 der ausgefüllte und unterzeichnete Vordruck über die Erklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt wurde. Die Beklagte erhielt auch Gelegenheit zur Stellungnahme. Die gerichtliche Entscheidung über den PKH-Antrag hingegen ist erst am 24.05.2012 erfolgt, also sieben Monate nach Entscheidungsreife. Maßgeblich ist vorliegend demnach nicht der Zeitpunkt der Beschlussfassung, sondern der der Entscheidungsreife (Leitherer aaO, § 73a RdNr 13d; Udsching in Kransney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap VI RdNr 71)
Zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife hat auch eine hinreichende Erfolgsaussicht bestanden, weil das SG zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen sachverständige Zeugen befragt und Ihnen hierbei dezidierte - über die reine Diagnose- und Befundübermittlung hinausgehende - Beweisfragen gestellt hat, deren Beantwortung an sich einer Beurteilung durch einen Sachverständigen bedurft hätte. Zwar genügt es für eine hinreichende Erfolgsaussicht häufig noch nicht, wenn das Gericht im Rahmen seiner Prüfung, ob überhaupt Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erhoben werden muss, zunächst schriftliche sachverständige Zeugenauskünfte der behandelnden Ärzte einholt (Senatsbeschluss vom 27.04.2010, L 11 R 6027/07 B, juris; aA LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.10.2011, L 13 R 395/11 PKH-B in Verkennung des zitierten Senatsbeschlusses). Auch die Regelung in § 118 Abs 2 ZPO zeigt, dass nicht jede Ermittlungstätigkeit des Gerichts die für die PKH-Bewilligung erforderliche Erfolgsaussicht begründet (vgl LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.12.2005, L 10 R 4283/05 PKH-B, juris mwN; LSG Nie-dersachsen-Bremen, Beschluss vom 18.06.2008, L 12 B 2/08 SB, juris). Vielmehr kann in sozialgerichtlichen Verfahren, in denen (auch) medizinische Feststellungen zu treffen sind, eine Erfolgsaussicht im Regelfall erst dann bejaht werden, wenn noch ein weiteres medizinisches Gutachten von Amts wegen eingeholt werden muss (zutreffend Udsching, aaO, Kap VI RdNr 60). Einem solchen Fall ist jedoch auch die Konstellation gleichzusetzen, in der das Gericht dezidierte - über die reine Diagnose- und Befundübermittlung hinausgehende - Beweisfragen an sachverständige Zeugen richtet, deren Beantwortung an sich einer Beurteilung durch einen Sachverständigen bedarf. So liegt der Fall hier. Das SG hat die sachverständigen Zeugen u. a. gefragt, inwieweit sich die Gesundheitsstörungen im einzelnen bei leichten Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auswirken, ob die Klägerin in der Lage ist, bestimmte Verrichtungen auszuführen (Zureichen, Abnehmen, Transportieren etc), ob der Leistungseinschätzung eines "Reha-Entlassberichts" zugestimmt werde und falls nicht, ob die Klägerin noch in der Lage sei, an fünf Tagen in der Woche acht, sechs bis acht, unter sechs, unter vier oder unter drei Stunden täglich zu arbeiten. Auch sollte beurteilt werden, ob die Klägerin viermal täglich 500m innerhalb von 20 Minuten zurücklegen könne und sie in der Lage sei, zweimal täglich öffentliche Verkehrsmittel zu den Hauptverkehrszeiten zu benutzen. Hierbei handelt es sich eindeutig um Beweisfragen, die über einen eigentlichen Zeugenbeweis hinausgehen.
Nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür, dass die genannte Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der Klägerin ausgehen würde, lagen zu diesem Zeitpunkt nicht vor.
Die Klägerin erfüllt schließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH. Die Klägerin kann die Kosten der Prozessführung nicht aus seinem gemäß § 73a SGG iVm § 115 ZPO einzusetzenden Einkommen und Vermögen - auch nicht ratenweise - bestreiten.
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gemäß § 73a SGG iVm § 127 Abs 4 ZPO nicht erstattet.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar.
Der Klägerin wird für das Verfahren S 23 R 4737/11 vor dem Sozialgericht Stuttgart ab 25.10.2011 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwältin R., S., beigeordnet.
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin ist nicht gemäß § 172 Abs 3 Nr 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der ab 01.04.2008 geltenden Fassung des Art 1 Nr 29 des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl I 2008, 444) ausgeschlossen und daher statthaft. Das Sozialgericht Stuttgart (SG) hat nicht die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe (PKH) verneint, sondern die Bewilligung von PKH wegen mangelnder Erfolgsaussicht der Klage abgelehnt. Die am 29.06.2012 beim SG eingegangene Beschwerde ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht (§ 173 SGG) eingelegt worden.
Die Beschwerde ist auch begründet. Die Voraussetzungen, unter denen PKH für das beim SG anhängig gewesene Klageverfahren bewilligt werden konnte, sind erfüllt.
Gemäß § 73a SGG in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO verlangt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit; dabei sind keine überspannten Anforderungen zu stellen (ständige Rechtsprechung des Senats unter Hinweis auf Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 13.03.1990, 2 BvR 94/88, BVerfGE 81, 347, 357). Eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung ist regelmäßig zu bejahen, wenn der Ausgang des Rechtsschutzverfahrens als offen zu bezeichnen ist. Davon ist auszugehen, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von einer schwierigen, bislang nicht geklärten Rechtsfrage abhängt (vgl BVerfG, Kammerbeschluss vom 04.02.2004, 1 BvR 596/03, NJW 2004, 1789, 1790; Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 10.12.1997, IV ZR 238/97, NJW 1998, 1154; Bundesfinanzhof (BFH), Beschluss vom 27.11.1998, VI B 120/98, juris) oder eine weitere Sachaufklärung, insbesondere durch Beweisaufnahme, ernsthaft in Betracht kommt (vgl BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 20.02.2002, 1 BvR 1450/00, NJW-RR 2002, 1069, und vom 14.04.2003, 1 BvR 1998/02, NJW 2003, 2976, 2977). Darüber hinaus soll die Prüfung der Erfolgsaussicht nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das summarische Verfahren zu verlagern. Dieses Verfahren will den grundrechtlich garantierten Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 02.03.2000, 1 BvR 2224/98, NJW 2000, 2098).
In sozialgerichtlichen Verfahren, in denen (auch) medizinische Feststellungen zu treffen sind, ist in eng begrenztem Umfang auch eine vorweggenommene Beweiswürdigung (Beweisantizipation) zulässig. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist dann zu verneinen, wenn konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Klägers ausgehen würde (BVerfG, Kammerbeschluss vom 07.05.1997, 1 BvR 296/94, NJW 1997, 2745, 2746 mwN).
Für die gemäß § 114 Satz 1 ZPO vorzunehmende Erfolgsprognose ist der Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Beschlussfassung Entscheidungsgrundlage, wenn alsbald nach Entscheidungsreife entschieden wird (BGH, Beschluss vom 18.11.2009, XII ZB 152/09, FamRZ 2010, 197). Entscheidungsreife liegt vor, wenn der Antragsteller alle für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen vorgelegt hat, insbesondere gemäß § 117 Abs 2 und 4 ZPO den vollständig ausgefüllten Vordruck über die Erklärung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die entsprechenden Belege, wenn der Gegner gemäß § 118 Abs 1 Satz 1 ZPO Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt hat und alle Erhebungen im Sinne von § 118 Abs 2 Sätze 1 bis 3 ZPO zur Klärung der hinreichenden Erfolgsaussicht des PKH-Antrags durchgeführt worden sind (Beschluss des Senats vom 27.04.2010, L 11 R 6027/09 B, veröffentlicht in juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.06.2009, L 20 B 6/09 AS, juris). Sind die Erfolgsaussichten in einem Stadium zwischen Entscheidungsreife des Antrags und der Sachentscheidung anders zu beurteilen, zB wenn die Entscheidung über den Antrag verzögert oder erst nach Beweiserhebung entschieden wird und sich die Sach- und Rechtslage zum Nachteil des Antragstellers ändert, ist auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Antrags abzustellen (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Aufl 2012, § 73a RdNr 7c und 13d mwN; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.06.2009, L 20 B 6/09 AS, aaO; vgl BFH, Beschluss vom 25.07.2001, X B 122/00, juris).
Entscheidungsreife ist vorliegend am 25.10.2011 mit Eingang der Klagebegründung beim SG eingetreten, nachdem bereits zuvor schon am 15.08.2011 der ausgefüllte und unterzeichnete Vordruck über die Erklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt wurde. Die Beklagte erhielt auch Gelegenheit zur Stellungnahme. Die gerichtliche Entscheidung über den PKH-Antrag hingegen ist erst am 24.05.2012 erfolgt, also sieben Monate nach Entscheidungsreife. Maßgeblich ist vorliegend demnach nicht der Zeitpunkt der Beschlussfassung, sondern der der Entscheidungsreife (Leitherer aaO, § 73a RdNr 13d; Udsching in Kransney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap VI RdNr 71)
Zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife hat auch eine hinreichende Erfolgsaussicht bestanden, weil das SG zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen sachverständige Zeugen befragt und Ihnen hierbei dezidierte - über die reine Diagnose- und Befundübermittlung hinausgehende - Beweisfragen gestellt hat, deren Beantwortung an sich einer Beurteilung durch einen Sachverständigen bedurft hätte. Zwar genügt es für eine hinreichende Erfolgsaussicht häufig noch nicht, wenn das Gericht im Rahmen seiner Prüfung, ob überhaupt Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erhoben werden muss, zunächst schriftliche sachverständige Zeugenauskünfte der behandelnden Ärzte einholt (Senatsbeschluss vom 27.04.2010, L 11 R 6027/07 B, juris; aA LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.10.2011, L 13 R 395/11 PKH-B in Verkennung des zitierten Senatsbeschlusses). Auch die Regelung in § 118 Abs 2 ZPO zeigt, dass nicht jede Ermittlungstätigkeit des Gerichts die für die PKH-Bewilligung erforderliche Erfolgsaussicht begründet (vgl LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.12.2005, L 10 R 4283/05 PKH-B, juris mwN; LSG Nie-dersachsen-Bremen, Beschluss vom 18.06.2008, L 12 B 2/08 SB, juris). Vielmehr kann in sozialgerichtlichen Verfahren, in denen (auch) medizinische Feststellungen zu treffen sind, eine Erfolgsaussicht im Regelfall erst dann bejaht werden, wenn noch ein weiteres medizinisches Gutachten von Amts wegen eingeholt werden muss (zutreffend Udsching, aaO, Kap VI RdNr 60). Einem solchen Fall ist jedoch auch die Konstellation gleichzusetzen, in der das Gericht dezidierte - über die reine Diagnose- und Befundübermittlung hinausgehende - Beweisfragen an sachverständige Zeugen richtet, deren Beantwortung an sich einer Beurteilung durch einen Sachverständigen bedarf. So liegt der Fall hier. Das SG hat die sachverständigen Zeugen u. a. gefragt, inwieweit sich die Gesundheitsstörungen im einzelnen bei leichten Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auswirken, ob die Klägerin in der Lage ist, bestimmte Verrichtungen auszuführen (Zureichen, Abnehmen, Transportieren etc), ob der Leistungseinschätzung eines "Reha-Entlassberichts" zugestimmt werde und falls nicht, ob die Klägerin noch in der Lage sei, an fünf Tagen in der Woche acht, sechs bis acht, unter sechs, unter vier oder unter drei Stunden täglich zu arbeiten. Auch sollte beurteilt werden, ob die Klägerin viermal täglich 500m innerhalb von 20 Minuten zurücklegen könne und sie in der Lage sei, zweimal täglich öffentliche Verkehrsmittel zu den Hauptverkehrszeiten zu benutzen. Hierbei handelt es sich eindeutig um Beweisfragen, die über einen eigentlichen Zeugenbeweis hinausgehen.
Nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür, dass die genannte Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der Klägerin ausgehen würde, lagen zu diesem Zeitpunkt nicht vor.
Die Klägerin erfüllt schließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH. Die Klägerin kann die Kosten der Prozessführung nicht aus seinem gemäß § 73a SGG iVm § 115 ZPO einzusetzenden Einkommen und Vermögen - auch nicht ratenweise - bestreiten.
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gemäß § 73a SGG iVm § 127 Abs 4 ZPO nicht erstattet.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar.
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