Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AL 1487/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 408/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 22. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Verbescheidung eines Widerspruchs, die Feststellung der Rechts-widrigkeit des Verhaltens der Beklagten hinsichtlich der Förderung des Besuchs der Messe E., die Verpflichtung der Beklagten zukünftig Anträge rechtzeitig zu verbescheiden, die Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Bescheids und eines Auf-rechnungsbescheids und die Erstattung der Kosten von Widerspruchsverfahren.
Der am 18.01.1975 geborene Kläger, der sich seit dem 13.09.2011 in Untersuchungshaft befindet, stand mit Unterbrechungen im langjährigen Bezug von Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Er führte und führt deswegen vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) und dem Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) zahlreiche Rechtsstreitigkeiten gegen die Beklagte.
Mit Bescheid vom 21.12.2010 lehnte die Beklagten einen Antrag des Klägers vom 21.11.2010, den Besuch der vom 19. - 21.01.2011 in Nürnberg stattfindenden Messe E. im Wege einer Fahrkarte zu fördern, ab, da der Messebesuch die Intergrationschancen des Klägers, so die Beklagte, nicht wesentlich erhöhe. Hiergegen erhob der Kläger am 27.12.2010 Widerspruch. Mit Schreiben vom 03.03.2011 teilte die Beklagte dem Kläger mit, das Widerspruchsverfahren werde, da sich sein Begehren durch Zeitablauf erledigt habe, eingestellt.
Nach einem Urteil des LSG vom 13.08.2008 - L 12 AL 507/09 - ist der Kläger verpflichtet, in der Zeit vom 25.07. – 30.09.2005 zu Unrecht bezogenes Arbeitslosengeld i.H.v. 1.827,54 EUR an die Beklagte zurückzuerstatten.
Am 06.03.2009 ordnete die Beklagte die sofortige Vollziehung der dieser Forderung zu Grunde liegenden Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 07. und 13.10.2005 (Widerspruchs-bescheid vom 28.10.2005) an. Das vom Kläger hiergegen betriebene Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes endete für ihn erfolglos (Beschluss des LSG vom 26.06.2009 - L 12 AL 1361/09 ER -). Ein gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit parallel hierzu betriebenes Hauptsacheverfahren verlief für den Kläger gleichfalls ohne Erfolg (klagabweisender Gerichts¬bescheid des SG vom 10.08.2011 - S 11 AL 4197/09; berufungszurückweisendes Urteil des erkennenden Senats vom 28.03.2012 - L 3 AL 3915/11 -).
In Ausführung eines gerichtlichen Vergleichs vor dem SG - S 9 AL 2608/04 - bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheiden vom 30.04.2009 Arbeitslosengeld ab dem 15.04.2004 i. H. v. insgesamt 628,82 EUR nach und verzinste den Nachzahlungsbetrag sodann (Bescheide vom 30.04.2009).
Mit Bescheid vom 04.05.2009 erklärte die Beklagte die Aufrechnung gegen den bewilligten Nachzahlungsbetrag mit ihr gegen den Kläger zustehenden Forderungen. Die (Nach-)Zahlungen werde daher einbehalten. Den hiergegen vom Kläger erhobenen Widerspruch vom 12.05.2009 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 05.10.2009 als unbegründet zurück. Ein hiergegen von Kläger betriebenes gerichtliches Verfahren verlief für ihn erfolglos (klagab-weisender Gerichtsbescheid des SG vom 01.04.2011 - S 11 AL 2039/09; berufungsverwerfendes Urteil des erkennenden Senats vom 08.02.2012 - L 3 AL 1459/11 -).
Am 17.02.2010 beantragte der Kläger bei der Beklagte die Aufhebung des Bescheides vom 04.05.2009 nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Der Bescheid lasse, so der Kläger, nicht erkennen, womit die Beklagte aufgerechnet habe. Gleiches gelte für den Bescheid vom 06.03.2009, der gleichfalls aufzuheben sei. Mit Bescheid vom 27.08.2010 lehnt die Beklagte den Antrag ab. Sie führte aus, sowohl im Rahmen der Aufrechnungsentscheidung als auch der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit sei das geltende Recht richtig angewandt worden. Einen hiergegen am 22.09.2010 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 01.03.2011, dem Kläger am 07.04.2011 zugestellt, zurück.
Am 07.04.2011 hat der Kläger Klage zum SG erhoben, zu deren Begründung er vorgebracht hat, die Beklagte sei verpflichtet, über den von ihm erhobenen Widerspruch zu entscheiden, ggf. sei über den Messebesuch im laufenden bzw. nächsten Jahr zu entscheiden. Auch müsse sie Anträge rechtzeitig verbescheiden und den Aufrechnungsbescheid aufheben. Nachdem er den Antrag auf Arbeitslosengeld zurückgenommen habe, sei die Aufrechnung unzulässig.
Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten.
Nach Anhörung der Beteiligten (gerichtliches Schreiben vom 04.05.2011, dem Kläger am 05.05.2011 zugestellt) hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 22.12.2011 abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, dass Befangenheitsgesuche des Klägers, die dieser während des Verfahrens am 26.04.2011 und am 30.08.2011 gestellt habe, es nicht daran hinderten, in der Sache zu entscheiden, da sie offensichtlich rechtsmissbräuchlich seien. Auch dem Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht sei nicht zu entsprechen, da dieser gleichfalls rechtsmissbräuchlich sei. Die angefochtenen Entscheidungen der Beklagten seien nicht zu beanstanden. Die Beklagte habe zu Recht das Widerspruchsverfahren betreffend der Förderung des Besuchs der Messe E. eingestellt, da sich das Begehren des Klägers infolge Zeitablauf erledigt habe. Eine Verpflichtung der Beklagten, die Messe zu fördern, habe nicht bestanden. Die darüber hinaus verfolgen Feststellungs- und Unterlassungsbegehren seien in Ermangelung des erforderlichen besonderen Rechtsschutzinteresses unzulässig. Schließlich habe es die Beklagte zu Recht abgelehnt, ihren Bescheid vom 04.05.2009 und die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Aufrechnungsbescheides nach § 44 SGB X aufzuheben, da weder die Aufrechnung noch die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit das geltende Recht unrichtig angewandt hätten. Die nachträgliche Antragsrücknahme des Klägers sei unbeachtlich, da diese erst nach der Aufrechnung erklärt worden sei.
Gegen den am 27.12.2011 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 11.01.2012 Berufung eingelegt. Er verfolge, so der Kläger, seine Anträge vollumfänglich weiter und verweise hierzu auf den Inhalt der Widersprüche und der Klage, denen das SG nichts entgegen zu setzen habe. Im Übrigen habe das SG gegen § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verstoßen.
Der Kläger beantragt (zweckdienlich gefasst),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 22. Dezember 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, seinen Widerspruch vom 27. Dezember 2010 gegen den Bescheid der Beklagten vom 21. Dezember 2010 förmlich zu verbescheiden, festzu-stellen, dass die Beklagte verpflichtet war, den Besuch der Messe E. zu fördern, festzu-stellen, dass das Verhalten der Beklagten rechtswidrig war, die Beklagte zu verpflichten, zukünftige Anträge und Widersprüche rechtzeitig vor den jeweiligen Ereignissen zu verbescheiden bzw. angemessene Abschläge oder Vorschüsse auszubezahlen, die Be-klagte unter Aufhebung des Bescheids vom 27. August 2010 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheids vom 01. März 2011 zu verurteilen, die Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 06. März 2009 und den Bescheid vom 04. Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05. Oktober 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verur-teilen, die Kosten der Widerspruchsverfahren zu erstatten.
Die Beklagte hat sich im Berufungsverfahren nicht geäußert.
Der Senat hat dem Kläger die Möglichkeit eröffnet, Einsicht in die Verfahrens- und Verwaltungsakten zu nehmen, indem er die Akten in die Justizvollzugsanstalt S. übersandt hat. Der Kläger hat hiervon am 04.07.2012 Gebrauch gemacht.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz, die bei der Beklagten für den streitgegenständlichen Vorgang geführte Verwaltungsakte, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 01.08.2012 wurden, sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 01.08.2012 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung führt für den Kläger nicht zum Erfolg.
Der Senat konnte über die Berufung entscheiden, obschon der sich in Untersuchungshaft befindliche Kläger zu der mündlichen Verhandlung am 01.08.2012 nicht erschienen ist (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 21.09.2011 - L 3 AL 2514/10 -, Urteil vom 19.10.2011 - L 3 AL 3913/11 -; Beschlüsse des Bundessozialgerichts [BSG] vom 12.03.2012 in den vom Kläger dort betriebenen Verfahren - B 11 AL 43/11 BH - und - B 11 AL 44/11 BH -). Es obliegt grds. dem Kläger selbst, gegenüber der Leitung der Justizvollzugsanstalt die Teilnahme an einem gerichtlichen Termin zu beantragen. Auf einen entsprechenden Antrag, auf den der Kläger durch den Senat hingewiesen wurde, entscheidet die Anstaltsleitung, ob sie dem Gefangenen Ausgang oder Urlaub erteilt oder ihn ausführen lässt. Hiernach kann sich der Senat bei Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung darauf beschränken, einen Gefangenen nach § 110 SGG zum Termin zu laden und es dabei dem Gefangenen überlassen, durch entsprechende Anträge bei der Strafvollzugsbehörde für seine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung Sorge zu tragen. Erscheint der Gefangene nicht zum Termin zur mündlichen Verhandlung, so ist er, wenn, wie vorliegend das persönliche Erscheinen nicht angeordnet war, wie jeder andere Prozessbeteiligte zu behandeln, dem das Erscheinen zur mündlichen Verhandlung freigestellt worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 21.06.1983 - 4 RJ 3/83 - veröffentlicht in juris).
Der Senat war nicht verpflichtet, dem Kläger, wie von ihm beantragt, eine Kopie der Verfahrens- und Verwaltungsakte zu fertigen und zur Verfügung zu stellen. Der Antrag ist, da der Kläger eine Kopie der gesamten Akte begehrt hat, ohne ihn auf konkrete Aktenteile zu begrenzen, rechtsmissbräuchlich (Beschluss des erkennenden Senats vom 29.06.2011 - L 3 AL 1928/11 B -; Urteile des erkennenden Senats vom 21.09.2011, - L 3 AL 2514/10 -, - L 3 AL 2521/10 -). Der Senat hat dem Kläger, seinem Hilfsantrag entsprechend, die Möglichkeit eröffnet, Einsicht in die Verfahrens- und Verwaltungsakten zu nehmen, indem er die Akten in die Justizvollzugsanstalt S. übersandt hat. Der Kläger hat hiervon Gebrauch gemacht.
Die form- und fristgerecht eingelegte (vgl. § 151 Abs. 1 SGG) Berufung ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Soweit der Kläger begehrt, die Beklagte zur Verbescheidung seines Widerspruchs vom 27.12.2010 betreffend der Ablehnung der Förderung des Besuchs der Messe E. zu verurteilen, ist die Klage bereits unzulässig. Nach § 88 Abs. 2 SGG ist, wenn über einen Widerspruch innerhalb von drei Monaten ohne zureichenden Grund nicht entschieden ist, eine Untätigkeitsklage zu¬lässig. Voraussetzung dafür, dass über einen Widerspruch zu entscheiden ist, ist jedoch, dass der angegriffene Verwaltungsakt seine Wirksamkeit nicht verloren hat. Der Bescheid vom 21.12.2010, mit dem die Beklagte den Antrag des Klägers, einen Besuch der Messe E. zu fördern, abgelehnt hat, hat sich jedoch bereits dadurch, dass die Messe bereits vom 19. - 21.01.2011 stattgefunden hat, i.S.d. § 39 Abs. 1 SGB X erledigt. Der Bescheid hat mit dem Ende der Messe keine Rechtsfolgen mehr entfaltet. Die Beklagte war deswegen nicht mehr verpflichtet, den Widerspruch des Klägers zu verbescheiden (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.11.2005 - L 6 AL 60/04 - veröffentlicht in juris), weswegen die Untätigkeitsklage bereits unzulässig war. Gänzlich unbeachtlich ist hierbei, ob die Messe zukünftig erneut stattfindet, da der Antrag nur auf einen konkreten Messebesuch im Jahr 2011 bezogen war.
Soweit der Kläger in Zusammenhang mit der Leistungsablehnung betreffend der Förderung des Messebesuchs beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet war, den Messebesuch zu fördern, er mithin einen Fortsetzungsfeststellungsantrag stellt, ist dieser gleichfalls unzulässig. Dem Senat ist, in Ermangelung eines substantiierten Vortrages, nicht ersichtlich, dass sich der Kläger auf das gemäß § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG erforderliche berechtigte Interesse (vgl. hierzu: Urteil des erkennenden Senats vom 18.04.2012 - L 3 AL 1767/11 -) berufen kann. Im Besonderen kann sich der Kläger nicht auf ein solches unter dem Gesichtspunkt der Widerholungsgefahr berufen, da es in Ansehung des beendeten Leistungsbezuges völlig ungewiss ist, ob in Zukunft noch einmal die gleichen tatsächlichen Verhältnisse vorliegen wie im Zeitpunkt des Erlasses der vorliegenden Leistungsablehnung. Da ein Urteil überdies weder eine rechtliche noch eine tatsächliche Präjudizialität (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 18.05.2011 - B 3 KR 7/10 R - veröffentlicht in juris) entfalten würde, kann sich der Kläger nicht auf ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse berufen; der Antrag war bereits unzulässig.
Der daneben vom Kläger formulierte Antrag, festzustellen, dass das Verhalten der Beklagten rechtswidrig gewesen sei, ist in Ermangelung eines Feststellungsinteresses gleichfalls unzulässig,
Mit dem Begehren, die Beklagte zu verpflichten, zukünftige Anträge zügig, unter Beachtung des Beschleunigungsgrundsatzes, zu verbescheiden, macht der Kläger vorbeugenden Rechtsschutz geltend. Ein solcher erfordert jedoch, dass der Betroffene ein gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse darlegt, das regelmäßig nicht gegeben ist, solange er auf den nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann. (vgl. BSG, Urteil vom 15.11.1995 - 6 RKa 17/95 - veröffentlicht in juris). Da jedoch nicht ersichtlich ist, dass ein Zuwarten zu nicht ohne Weiteres revidierbaren Nachteilen beim Kläger führen würde, kann dieser kein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis für sich reklamieren; der Antrag ist, wie vom SG zutreffend entschieden, bereits unzulässig.
Schließlich hat es die Beklagte mit dem Bescheid vom 27.08.2010 (Widerspruchsbescheid vom 01.03.2011) zu Recht abgelehnt, den Aufrechnungsbescheid vom 04.05.2009 und die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 07. und 13.10.2005 nach § 44 SGB X aufzuheben.
Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Da es sich bei der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit vom 06.03.2009 nicht um einen Verwaltungsakt handelt (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 86a, Rn. 17a; Urteil des erkennenden Senats vom 28.03.2012 - L 3 AL 3915/11 -), scheidet eine Aufhebung der Anord-nung bereits dem Grunde nach aus.
Im Hinblick auf den Aufrechnungsbescheid der Beklagten vom 04.05.2009 hat die Beklagte das Recht richtig angewandt und ist von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Der Senat verweist insofern auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid und sieht von einer (weiteren) Begründung seiner Entscheidung ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Soweit der Kläger vorgetragen hat, nachdem er seinen Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld zurückgenommen habe, sei die Aufrechnung unzulässig, führt dies nicht dazu, die Aufrechnung der Beklagten als fehlerhaft i.S.d. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X anzusehen, da die Rücknahme eines Antrages auf die Gewährung von Arbeitslosengeld nur bis zum Wirksamwerden der Entscheidung über die Bewilligung (§ 39 Abs. 1 SGB X) widerrufen bzw. zurückgenommen werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 05.08.1999 - B 7 AL 38/98 R - veröffentlicht in juris m.w.N.).
Da der Widerspruch des Klägers nicht erfolgreich war, scheidet die Erstattung von Kosten der Widerspruchsverfahrens aus (vgl. § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X).
Der angefochtene Gerichtsbescheid unterliegt im Übrigen auch keinen Verfahrensfehlern. Soweit der Kläger hierzu angeführt hat, das SG habe § 60 SGG verletzt, in dem es selbst über seine Befangenheitsgesuche entschieden habe, begründet dies keinen Verfahrensfehler. Das SG war vielmehr berechtigt, selbst über die Befangenheitsgesuche des Klägers vom 26.04.2011 und vom 30.08.2011 zu entscheiden, da die Gesuche keinerlei Bezug zur konkreten Bearbeitung des Verfahrens durch den zuständigen Vorsitzenden des SG oder zum Gegenstand des Verfahren aufgewiesen haben; sie waren offensichtlich rechtsmissbräuchlich (vgl. BSG, Beschluss vom 27.10.2009 - B 1 KR 51/09 B - veröffentlicht in juris). Das SG war deswegen auch nicht gehalten, über die Gesuche im Wege eines gesonderten Beschlusses zu entscheiden, es konnte vielmehr im Rahmen der instanzabschließenden Entscheidung hierüber befinden (vgl. BSG, Beschluss vom 29.03.2007 - B 9a SB 18/06 B - veröffentlicht in juris).
Die Berufung ist mithin zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Verbescheidung eines Widerspruchs, die Feststellung der Rechts-widrigkeit des Verhaltens der Beklagten hinsichtlich der Förderung des Besuchs der Messe E., die Verpflichtung der Beklagten zukünftig Anträge rechtzeitig zu verbescheiden, die Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Bescheids und eines Auf-rechnungsbescheids und die Erstattung der Kosten von Widerspruchsverfahren.
Der am 18.01.1975 geborene Kläger, der sich seit dem 13.09.2011 in Untersuchungshaft befindet, stand mit Unterbrechungen im langjährigen Bezug von Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Er führte und führt deswegen vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) und dem Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) zahlreiche Rechtsstreitigkeiten gegen die Beklagte.
Mit Bescheid vom 21.12.2010 lehnte die Beklagten einen Antrag des Klägers vom 21.11.2010, den Besuch der vom 19. - 21.01.2011 in Nürnberg stattfindenden Messe E. im Wege einer Fahrkarte zu fördern, ab, da der Messebesuch die Intergrationschancen des Klägers, so die Beklagte, nicht wesentlich erhöhe. Hiergegen erhob der Kläger am 27.12.2010 Widerspruch. Mit Schreiben vom 03.03.2011 teilte die Beklagte dem Kläger mit, das Widerspruchsverfahren werde, da sich sein Begehren durch Zeitablauf erledigt habe, eingestellt.
Nach einem Urteil des LSG vom 13.08.2008 - L 12 AL 507/09 - ist der Kläger verpflichtet, in der Zeit vom 25.07. – 30.09.2005 zu Unrecht bezogenes Arbeitslosengeld i.H.v. 1.827,54 EUR an die Beklagte zurückzuerstatten.
Am 06.03.2009 ordnete die Beklagte die sofortige Vollziehung der dieser Forderung zu Grunde liegenden Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 07. und 13.10.2005 (Widerspruchs-bescheid vom 28.10.2005) an. Das vom Kläger hiergegen betriebene Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes endete für ihn erfolglos (Beschluss des LSG vom 26.06.2009 - L 12 AL 1361/09 ER -). Ein gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit parallel hierzu betriebenes Hauptsacheverfahren verlief für den Kläger gleichfalls ohne Erfolg (klagabweisender Gerichts¬bescheid des SG vom 10.08.2011 - S 11 AL 4197/09; berufungszurückweisendes Urteil des erkennenden Senats vom 28.03.2012 - L 3 AL 3915/11 -).
In Ausführung eines gerichtlichen Vergleichs vor dem SG - S 9 AL 2608/04 - bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheiden vom 30.04.2009 Arbeitslosengeld ab dem 15.04.2004 i. H. v. insgesamt 628,82 EUR nach und verzinste den Nachzahlungsbetrag sodann (Bescheide vom 30.04.2009).
Mit Bescheid vom 04.05.2009 erklärte die Beklagte die Aufrechnung gegen den bewilligten Nachzahlungsbetrag mit ihr gegen den Kläger zustehenden Forderungen. Die (Nach-)Zahlungen werde daher einbehalten. Den hiergegen vom Kläger erhobenen Widerspruch vom 12.05.2009 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 05.10.2009 als unbegründet zurück. Ein hiergegen von Kläger betriebenes gerichtliches Verfahren verlief für ihn erfolglos (klagab-weisender Gerichtsbescheid des SG vom 01.04.2011 - S 11 AL 2039/09; berufungsverwerfendes Urteil des erkennenden Senats vom 08.02.2012 - L 3 AL 1459/11 -).
Am 17.02.2010 beantragte der Kläger bei der Beklagte die Aufhebung des Bescheides vom 04.05.2009 nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Der Bescheid lasse, so der Kläger, nicht erkennen, womit die Beklagte aufgerechnet habe. Gleiches gelte für den Bescheid vom 06.03.2009, der gleichfalls aufzuheben sei. Mit Bescheid vom 27.08.2010 lehnt die Beklagte den Antrag ab. Sie führte aus, sowohl im Rahmen der Aufrechnungsentscheidung als auch der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit sei das geltende Recht richtig angewandt worden. Einen hiergegen am 22.09.2010 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 01.03.2011, dem Kläger am 07.04.2011 zugestellt, zurück.
Am 07.04.2011 hat der Kläger Klage zum SG erhoben, zu deren Begründung er vorgebracht hat, die Beklagte sei verpflichtet, über den von ihm erhobenen Widerspruch zu entscheiden, ggf. sei über den Messebesuch im laufenden bzw. nächsten Jahr zu entscheiden. Auch müsse sie Anträge rechtzeitig verbescheiden und den Aufrechnungsbescheid aufheben. Nachdem er den Antrag auf Arbeitslosengeld zurückgenommen habe, sei die Aufrechnung unzulässig.
Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten.
Nach Anhörung der Beteiligten (gerichtliches Schreiben vom 04.05.2011, dem Kläger am 05.05.2011 zugestellt) hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 22.12.2011 abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, dass Befangenheitsgesuche des Klägers, die dieser während des Verfahrens am 26.04.2011 und am 30.08.2011 gestellt habe, es nicht daran hinderten, in der Sache zu entscheiden, da sie offensichtlich rechtsmissbräuchlich seien. Auch dem Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht sei nicht zu entsprechen, da dieser gleichfalls rechtsmissbräuchlich sei. Die angefochtenen Entscheidungen der Beklagten seien nicht zu beanstanden. Die Beklagte habe zu Recht das Widerspruchsverfahren betreffend der Förderung des Besuchs der Messe E. eingestellt, da sich das Begehren des Klägers infolge Zeitablauf erledigt habe. Eine Verpflichtung der Beklagten, die Messe zu fördern, habe nicht bestanden. Die darüber hinaus verfolgen Feststellungs- und Unterlassungsbegehren seien in Ermangelung des erforderlichen besonderen Rechtsschutzinteresses unzulässig. Schließlich habe es die Beklagte zu Recht abgelehnt, ihren Bescheid vom 04.05.2009 und die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Aufrechnungsbescheides nach § 44 SGB X aufzuheben, da weder die Aufrechnung noch die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit das geltende Recht unrichtig angewandt hätten. Die nachträgliche Antragsrücknahme des Klägers sei unbeachtlich, da diese erst nach der Aufrechnung erklärt worden sei.
Gegen den am 27.12.2011 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 11.01.2012 Berufung eingelegt. Er verfolge, so der Kläger, seine Anträge vollumfänglich weiter und verweise hierzu auf den Inhalt der Widersprüche und der Klage, denen das SG nichts entgegen zu setzen habe. Im Übrigen habe das SG gegen § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verstoßen.
Der Kläger beantragt (zweckdienlich gefasst),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 22. Dezember 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, seinen Widerspruch vom 27. Dezember 2010 gegen den Bescheid der Beklagten vom 21. Dezember 2010 förmlich zu verbescheiden, festzu-stellen, dass die Beklagte verpflichtet war, den Besuch der Messe E. zu fördern, festzu-stellen, dass das Verhalten der Beklagten rechtswidrig war, die Beklagte zu verpflichten, zukünftige Anträge und Widersprüche rechtzeitig vor den jeweiligen Ereignissen zu verbescheiden bzw. angemessene Abschläge oder Vorschüsse auszubezahlen, die Be-klagte unter Aufhebung des Bescheids vom 27. August 2010 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheids vom 01. März 2011 zu verurteilen, die Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 06. März 2009 und den Bescheid vom 04. Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05. Oktober 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verur-teilen, die Kosten der Widerspruchsverfahren zu erstatten.
Die Beklagte hat sich im Berufungsverfahren nicht geäußert.
Der Senat hat dem Kläger die Möglichkeit eröffnet, Einsicht in die Verfahrens- und Verwaltungsakten zu nehmen, indem er die Akten in die Justizvollzugsanstalt S. übersandt hat. Der Kläger hat hiervon am 04.07.2012 Gebrauch gemacht.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz, die bei der Beklagten für den streitgegenständlichen Vorgang geführte Verwaltungsakte, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 01.08.2012 wurden, sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 01.08.2012 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung führt für den Kläger nicht zum Erfolg.
Der Senat konnte über die Berufung entscheiden, obschon der sich in Untersuchungshaft befindliche Kläger zu der mündlichen Verhandlung am 01.08.2012 nicht erschienen ist (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 21.09.2011 - L 3 AL 2514/10 -, Urteil vom 19.10.2011 - L 3 AL 3913/11 -; Beschlüsse des Bundessozialgerichts [BSG] vom 12.03.2012 in den vom Kläger dort betriebenen Verfahren - B 11 AL 43/11 BH - und - B 11 AL 44/11 BH -). Es obliegt grds. dem Kläger selbst, gegenüber der Leitung der Justizvollzugsanstalt die Teilnahme an einem gerichtlichen Termin zu beantragen. Auf einen entsprechenden Antrag, auf den der Kläger durch den Senat hingewiesen wurde, entscheidet die Anstaltsleitung, ob sie dem Gefangenen Ausgang oder Urlaub erteilt oder ihn ausführen lässt. Hiernach kann sich der Senat bei Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung darauf beschränken, einen Gefangenen nach § 110 SGG zum Termin zu laden und es dabei dem Gefangenen überlassen, durch entsprechende Anträge bei der Strafvollzugsbehörde für seine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung Sorge zu tragen. Erscheint der Gefangene nicht zum Termin zur mündlichen Verhandlung, so ist er, wenn, wie vorliegend das persönliche Erscheinen nicht angeordnet war, wie jeder andere Prozessbeteiligte zu behandeln, dem das Erscheinen zur mündlichen Verhandlung freigestellt worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 21.06.1983 - 4 RJ 3/83 - veröffentlicht in juris).
Der Senat war nicht verpflichtet, dem Kläger, wie von ihm beantragt, eine Kopie der Verfahrens- und Verwaltungsakte zu fertigen und zur Verfügung zu stellen. Der Antrag ist, da der Kläger eine Kopie der gesamten Akte begehrt hat, ohne ihn auf konkrete Aktenteile zu begrenzen, rechtsmissbräuchlich (Beschluss des erkennenden Senats vom 29.06.2011 - L 3 AL 1928/11 B -; Urteile des erkennenden Senats vom 21.09.2011, - L 3 AL 2514/10 -, - L 3 AL 2521/10 -). Der Senat hat dem Kläger, seinem Hilfsantrag entsprechend, die Möglichkeit eröffnet, Einsicht in die Verfahrens- und Verwaltungsakten zu nehmen, indem er die Akten in die Justizvollzugsanstalt S. übersandt hat. Der Kläger hat hiervon Gebrauch gemacht.
Die form- und fristgerecht eingelegte (vgl. § 151 Abs. 1 SGG) Berufung ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Soweit der Kläger begehrt, die Beklagte zur Verbescheidung seines Widerspruchs vom 27.12.2010 betreffend der Ablehnung der Förderung des Besuchs der Messe E. zu verurteilen, ist die Klage bereits unzulässig. Nach § 88 Abs. 2 SGG ist, wenn über einen Widerspruch innerhalb von drei Monaten ohne zureichenden Grund nicht entschieden ist, eine Untätigkeitsklage zu¬lässig. Voraussetzung dafür, dass über einen Widerspruch zu entscheiden ist, ist jedoch, dass der angegriffene Verwaltungsakt seine Wirksamkeit nicht verloren hat. Der Bescheid vom 21.12.2010, mit dem die Beklagte den Antrag des Klägers, einen Besuch der Messe E. zu fördern, abgelehnt hat, hat sich jedoch bereits dadurch, dass die Messe bereits vom 19. - 21.01.2011 stattgefunden hat, i.S.d. § 39 Abs. 1 SGB X erledigt. Der Bescheid hat mit dem Ende der Messe keine Rechtsfolgen mehr entfaltet. Die Beklagte war deswegen nicht mehr verpflichtet, den Widerspruch des Klägers zu verbescheiden (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.11.2005 - L 6 AL 60/04 - veröffentlicht in juris), weswegen die Untätigkeitsklage bereits unzulässig war. Gänzlich unbeachtlich ist hierbei, ob die Messe zukünftig erneut stattfindet, da der Antrag nur auf einen konkreten Messebesuch im Jahr 2011 bezogen war.
Soweit der Kläger in Zusammenhang mit der Leistungsablehnung betreffend der Förderung des Messebesuchs beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet war, den Messebesuch zu fördern, er mithin einen Fortsetzungsfeststellungsantrag stellt, ist dieser gleichfalls unzulässig. Dem Senat ist, in Ermangelung eines substantiierten Vortrages, nicht ersichtlich, dass sich der Kläger auf das gemäß § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG erforderliche berechtigte Interesse (vgl. hierzu: Urteil des erkennenden Senats vom 18.04.2012 - L 3 AL 1767/11 -) berufen kann. Im Besonderen kann sich der Kläger nicht auf ein solches unter dem Gesichtspunkt der Widerholungsgefahr berufen, da es in Ansehung des beendeten Leistungsbezuges völlig ungewiss ist, ob in Zukunft noch einmal die gleichen tatsächlichen Verhältnisse vorliegen wie im Zeitpunkt des Erlasses der vorliegenden Leistungsablehnung. Da ein Urteil überdies weder eine rechtliche noch eine tatsächliche Präjudizialität (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 18.05.2011 - B 3 KR 7/10 R - veröffentlicht in juris) entfalten würde, kann sich der Kläger nicht auf ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse berufen; der Antrag war bereits unzulässig.
Der daneben vom Kläger formulierte Antrag, festzustellen, dass das Verhalten der Beklagten rechtswidrig gewesen sei, ist in Ermangelung eines Feststellungsinteresses gleichfalls unzulässig,
Mit dem Begehren, die Beklagte zu verpflichten, zukünftige Anträge zügig, unter Beachtung des Beschleunigungsgrundsatzes, zu verbescheiden, macht der Kläger vorbeugenden Rechtsschutz geltend. Ein solcher erfordert jedoch, dass der Betroffene ein gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse darlegt, das regelmäßig nicht gegeben ist, solange er auf den nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann. (vgl. BSG, Urteil vom 15.11.1995 - 6 RKa 17/95 - veröffentlicht in juris). Da jedoch nicht ersichtlich ist, dass ein Zuwarten zu nicht ohne Weiteres revidierbaren Nachteilen beim Kläger führen würde, kann dieser kein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis für sich reklamieren; der Antrag ist, wie vom SG zutreffend entschieden, bereits unzulässig.
Schließlich hat es die Beklagte mit dem Bescheid vom 27.08.2010 (Widerspruchsbescheid vom 01.03.2011) zu Recht abgelehnt, den Aufrechnungsbescheid vom 04.05.2009 und die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 07. und 13.10.2005 nach § 44 SGB X aufzuheben.
Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Da es sich bei der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit vom 06.03.2009 nicht um einen Verwaltungsakt handelt (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 86a, Rn. 17a; Urteil des erkennenden Senats vom 28.03.2012 - L 3 AL 3915/11 -), scheidet eine Aufhebung der Anord-nung bereits dem Grunde nach aus.
Im Hinblick auf den Aufrechnungsbescheid der Beklagten vom 04.05.2009 hat die Beklagte das Recht richtig angewandt und ist von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Der Senat verweist insofern auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid und sieht von einer (weiteren) Begründung seiner Entscheidung ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Soweit der Kläger vorgetragen hat, nachdem er seinen Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld zurückgenommen habe, sei die Aufrechnung unzulässig, führt dies nicht dazu, die Aufrechnung der Beklagten als fehlerhaft i.S.d. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X anzusehen, da die Rücknahme eines Antrages auf die Gewährung von Arbeitslosengeld nur bis zum Wirksamwerden der Entscheidung über die Bewilligung (§ 39 Abs. 1 SGB X) widerrufen bzw. zurückgenommen werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 05.08.1999 - B 7 AL 38/98 R - veröffentlicht in juris m.w.N.).
Da der Widerspruch des Klägers nicht erfolgreich war, scheidet die Erstattung von Kosten der Widerspruchsverfahrens aus (vgl. § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X).
Der angefochtene Gerichtsbescheid unterliegt im Übrigen auch keinen Verfahrensfehlern. Soweit der Kläger hierzu angeführt hat, das SG habe § 60 SGG verletzt, in dem es selbst über seine Befangenheitsgesuche entschieden habe, begründet dies keinen Verfahrensfehler. Das SG war vielmehr berechtigt, selbst über die Befangenheitsgesuche des Klägers vom 26.04.2011 und vom 30.08.2011 zu entscheiden, da die Gesuche keinerlei Bezug zur konkreten Bearbeitung des Verfahrens durch den zuständigen Vorsitzenden des SG oder zum Gegenstand des Verfahren aufgewiesen haben; sie waren offensichtlich rechtsmissbräuchlich (vgl. BSG, Beschluss vom 27.10.2009 - B 1 KR 51/09 B - veröffentlicht in juris). Das SG war deswegen auch nicht gehalten, über die Gesuche im Wege eines gesonderten Beschlusses zu entscheiden, es konnte vielmehr im Rahmen der instanzabschließenden Entscheidung hierüber befinden (vgl. BSG, Beschluss vom 29.03.2007 - B 9a SB 18/06 B - veröffentlicht in juris).
Die Berufung ist mithin zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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