S 1 SO 580/12

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Karlsruhe (BWB)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
1
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 1 SO 580/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Eine Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers im Rahmen der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung ist außerhalb des Kernbereichs der pädagogischen Arbeit der Schule nicht ausgeschlossen. Sie besteht für zumindest unterstützende pädagogische Maßnahmen regelmäßig auch dann, solange und soweit die Schule eine entsprechende Hilfe nicht gewährt oder darauf verweist, sie nicht erbringen zu können, mithin der Eingliederungsbedarf des behinderten Menschen tatsächlich nicht durch die Schule gedeckt wird. Ob die Schule dazu verpflichtet ist, ist unerheblich (Anschluss an BSG vom 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R - und LSG Baden-Württemberg vom 23.02.2012 - L 7 SO 1246/10 - ).

2. Hilfeleistungen zu einer angemessenen Schulbildung sind auch während Ferienzeiten nicht ausgeschlossen (Anschluss an BSG SozR 4-3500 § 54 Nr. 1).

3. Hilfeleistungen zu einer angemessenen Schulbildung umfassen auch die Schülerbeförderung. Sofern keine andere Art der Schülerbeförderung in Betracht kommt, hat der Hilfeträger den Bedarf des behinderten Menschen ggf. durch Übernahme der für die täglichen Fahrten zur und von der Schule anfallenden Kosten für eine individuelle Beförderung mit einem PKW oder einem Taxi zu decken.
Der Bescheid vom 15. September 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Februar 2012 wird aufgehoben. Der Bescheid vom 16. September 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Februar 2012 wird abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger im Schuljahr 2011/2012 im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem SGB XII eine pädagogische Fachkraft für 12 Wochenstunden zu je 39,- EUR sowie während der Schulferienzeiten einen Integrationshelfer für 20 Wochenstunden zu je 21,01 EUR zu gewähren. Die Beklagte wird weiter verurteilt, über den Antrag des Klägers auf Übernahme der Aufwendungen seiner Schülerbeförderung nebst Begleitperson unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte erstattet vier Fünftel der außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung höherer Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach den Bestimmungen des Sechsten Kapitels des Sozialgesetzbuches - Sozialhilfe - (SGB XII) für die Dauer des Schuljahres 2011/2012.

Der am xxx geborene Kläger leidet an einem frühkindlichen Autismus, einer Epilepsie mit myoklonisch-astatischen Anfällen und einer psychomotorischen Retardierung (vgl. Schreiben des ZI, M., vom 01.03.2010 und vom 11.10.2011). Er bedarf deswegen, insbesondere wegen fehlender expressiver Sprache und teilweise selbst- und fremdgefährdenden Verhaltens, einer besonderen und intensiven Förderung, Betreuung und Begleitung (vgl. Aktenvermerk der Beklagten vom 15.04.2010). Die Beklagte gewährte dem Kläger in der Vergangenheit als Leistungen der Eingliederungshilfe unter anderem eine Frühförderung im Reha-Zentrum Südwest, begleitende Hilfe für den Besuch eines Schulkindergartens für Körperbehinderte durch eine qualifizierte Fachkraft, pädagogische Hilfen sowie eine autismusspezifische Therapie, zuletzt in Höhe von monatlich 822,00 EUR, im Rahmen eines persönlichen Budgets für die Zeit vom 01.04.2010 bis zum 31.08.2011 (vgl. u.a. Bescheide vom 15.04.2010 und 12.05.2010 sowie Aktenvermerk vom 19.07.2011).

Seit dem Schuljahr 2011/2012 besucht der Kläger die E.-Grundschule K., eine reformpädagogische Ganztagesschule mit Montessori-Pädagogik. Am 05.08.2011 beantragten seine Eltern bei der Beklagten im Rahmen eines persönlichen Budgets die Übernahme von Aufwendungen für eine Schulbegleitung des Klägers im Umfang von 36,25 Wochenstunden sowie weiterer 2,75 Stunden je Woche für Koordinations-Besprechungen mit der Lehrerin und Teambesprechungen zu je 21,01 EUR, für pädagogische Hilfen im Umfang von 12 Wochenstunden zu je 50,00 EUR sowie für eine Autismus-Therapie im Umfang von 5 Stunden je Woche in Höhe von 1.811,00 EUR monatlich, außerdem die Übernahme der Schülerbeförderung aus Mitteln der Eingliederungshilfe. Zur Stützung ihres Begehrens legten sie Berichte des ZI vom 22.07.2011, des E.-Zentrums Ko. vom 01.08.2011 sowie Schreiben der Diplompädagogin Dr. H., der Verhaltenstherapeutin Dr. B. sowie der E.-Grundschule K., jeweils vom September 2011, vor.

Durch Bescheid vom 18.08.2011 gewährte die Beklagte dem Kläger Leistungen für eine Schulbegleitung durch eine qualifizierte Person im Umfang von 36,25 Wochenstunden, für weitere 0,75 Wochenstunden für eine Besprechung mit der Lehrerin sowie für 2 weitere Wochenstunden für Teambesprechungen, insgesamt mithin im Umfang von 39 Wochenstunden zu je 21,01 EUR für das Schuljahr 2011/2012 und stellte zugleich eine Gewährung dieser Leistung im Rahmen eines persönlichen Budgets in Aussicht. Hierzu bat sie die Eltern des Klägers um Unterzeichnung der entsprechenden, dem Bescheid beigefügten Zielvereinbarung.

Nach Anhörung der Eltern des Klägers (vgl. Schreiben vom 19.08.2011) lehnte die Beklagte die Übernahme der Leistung "Pädagogische Hilfe" für den Schulbesuch mit der Begründung ab, Begleitmaßnahmen während des Schulunterrichts durch pädagogische Kräfte unter anderem zur Bearbeitung des Unterrichtsstoffs, der Umsetzung des Unterrichtsplans oder der Einübung oder Vermittlung des Unterrichtsstoffs gehörten nicht zum Aufgabenbereich der Eingliederungshilfe; vielmehr handele es sich um typische Aufgaben der Schule. In deren Verantwortungsbereich fielen pädagogische Maßnahmen im Sinne des Bildungsauftrags. Weiter lehnte sie die Übernahme von Aufwendungen für eine Schulbegleitung in den Ferien mit der Begründung ab, Eingliederungshilfe in Form von Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung könne sie nur während des tatsächlichen Schulbesuchs, nicht jedoch zu Zeiten außerhalb des Schulunterrichts, finanzieren. Über eventuelle Leistungen der Verhinderungspflege sei nach Bekanntgabe der Bedarfe gesondert zu entscheiden (Bescheid vom 15.09.2011). Durch Bescheid vom 16.09.2011 lehnte die Beklagte außerdem die Übernahme einer Autismus-Therapie im Umfang von 5 Stunden wöchentlich in Höhe von 1.811,00 EUR monatlich ab: Eine Autismus-Therapie im Umfang von wöchentlich 5 Behandlungseinheiten stelle eine hochfrequente Therapie dar, die in besonders begründeten Einzelfällen zu Beginn einer Förderung einsetze. Der Kläger erhalte jedoch bereits seit September 2007 eine autismusspezifische Therapie, deren Entwicklungserfolge alle Therapeuten durchweg positiv beschrieben hätten. Eine Aufstockung der bewilligten Einheiten sei deshalb nicht erforderlich. Diese sei vielmehr für die Zeit vom 01.09.2011 bis zum 31.08.2012 in bisheriger Höhe (monatlich 822,00 EUR) zu bewilligen. Auch insoweit stellte die Beklagte die Auszahlung der Leistung im Rahmen eines persönlichen Budgets in Aussicht.

Dagegen erhob der Kläger jeweils Widerspruch, zu dessen Begründung er auf die Berichte der Diplom-Psychologin N. vom Juni 2011, des ZI vom Juli 2011 und des E-Zentrums Ko. vom August 2011, ferner die Berichte von Dr. B. und Dr. H., jeweils vom September 2011, Bezug nahm. Ergänzend trug er vor, die beantragte Unterstützung durch eine pädagogische Fachkraft bei der Umsetzung der Therapie sei als heilpädagogische oder sonstige Maßnahme geeignet und erforderlich, um ihm den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern. Diese pädagogische Unterstützung diene nicht dazu, die Schule von der von dieser zu erbringenden sonderpädagogischen Förderung zu entlasten; vielmehr habe sie ihren Schwerpunkt bei einer Auf- und Vorbereitung des Unterrichtsmaterials und der Datenannahme in Bezug auf seine behinderungsspezifischen Probleme. Durch diese Maßnahme ließen sich erst die erforderlichen Rahmenbedingungen schaffen, um ihm den Schulbesuch zu ermöglichen. Zwar sei die pädagogische Förderung vorrangig Aufgabe der Schule. Damit seien jedoch ergänzende Leistungen der Eingliederungshilfe nach der Rechtsprechung des Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg nicht ausgeschossen (Hinweis auf Urteil vom 18.11.2010 - L 7 SO 6090/08 -). Überdies umfasse der Leistungskatalog der Eingliederungshilfe nach den Bestimmungen der Eingliederungshilfeverordnung (EinglHV) ausdrücklich auch heilpädagogische Maßnahmen als Hilfe zu einer angemessenen Schildbildung. Eine Schulbegleitung auch in den Ferien sei erforderlich, um seine Tagesstruktur aufrecht zu erhalten und seine Förderung auch während der Ferienzeiten fortzuführen. Andernfalls bestehe die Gefahr, erlernte Fähigkeiten gingen während der Ferienzeiten verloren, was einem erfolgreichen Schulbesuch entgegenstehe. Die begehrte Autismus-Therapie im Umfang von wöchentlich 5 Behandlungseinheiten sei erforderlich, um neue Verhaltensweisen aufgrund des Übergangs vom Kindergarten in die Schule zu erlernen und zu festigen und das Risiko einer Verhaltensregression zu reduzieren. Weiter mahnte der Kläger eine Entscheidung der Beklagten hinsichtlich der Übernahme von Aufwendungen für die Schülerbeförderung und eine Begleitperson insoweit an.

Am 14.11.2011 unterzeichneten die Beteiligten eine Zielvereinbarung zur Erbringung von Leistungen im Rahmen eines persönlichen Budgets und eigenverantwortlichen Organisation einer Schulbegleitung im Umfang von 39 Wochenstunden zu je 21,01 EUR sowie der Förderung im Rahmen einer Autismus-Therapie im Umfang von maximal 822,00 EUR monatlich. Insoweit erteilte die Beklagte den Bescheid vom 14.11.2011.

Durch "Abhilfebescheid" vom 20.01.2012 hob die Beklagte die Bescheide vom 15.09.2011 und 16.09.2011 mit der Begründung auf, der Kläger habe die Erbringung der beantragten Leistungen in Form eines persönlichen Budgets beantragt. Da - mit Ausnahme der Leistungen gem. Zielvereinbarung vom 14.11.2011 - keine - wie erforderlich - Zielvereinbarung zwischen den Beteiligten zustande gekommen sei, seien die Bescheide aufzuheben, da sich deren Inhalt nur auf Leistungen außerhalb des beantragten persönlichen Budgets bezögen.

Der Kläger hat deshalb am 10.02.2012 Klage zum Sozialgericht K. erhoben.

Nachdem der Prozessbevollmächtigte des Klägers gegenüber der Beklagten erklärt hatte, Ziel des Widerspruchs sei nicht die Erbringung von Eingliederungshilfeleistungen im Rahmen eines persönlichen Budgets, sondern überhaupt die Übernahme der abgelehnten Leistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe, hob die Beklagte den Bescheid vom 20.01.2012 auf. Zugleich wies sie die Widersprüche gegen die Bescheide vom 15.09.2011 und 16.09.2011 zurück (Widerspruchsbescheid vom 22.02.2012).

Zur Begründung seiner Klage wiederholt und vertieft der Kläger im Wesentlichen sein Widerspruchsvorbringen. Ergänzend legt er den Kostenvoranschlag des Autismuszentrums Br. sowie dessen "Leistungsbeschreibung für Schulbegleiter " vor.

Er beantragt - zuletzt -,

die Bescheide vom 15. und 16. September 2011, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Februar 2012, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm für das Schuljahr 2011/2012 als Eingliederungshilfe eine pädagogische Hilfe im Umfang von 12 Stunden/Woche zu je 50,00 EUR/Stunde, eine Schulbegleitung auch in den Ferienzeiten im Umfang von 39 Stunden/Woche zu je 21,01 EUR/Stunde, eine Autismus-Therapie im Umfang von 5 Stunden/Woche in Höhe von 1.811,00 EUR/Monat unter Anrechnung der bereits bewilligten Aufwendungen in Höhe von monatlich 822,00 EUR sowie einen Schülertransport mit Begleitperson zu gewähren, hilfsweise, die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 15. und 16. September 2011, jeweils der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Februar 2012, zu verurteilen, über seinen Antrag auf Gewährung der vorgenannten Eingliederungshilfeleistungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie erachtet die angefochtenen Bescheide für zutreffend.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte der Beklagten sowie den der Prozessakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)) sowie in Bezug auf die begehrte Kostenüberübernahme für den Schülertransport als Untätigkeitsklage (§ 88 Abs. 1 SGG) zulässig und teilweise begründet. Die angefochtenen Bescheide sind zum Teil rechtswidrig und verletzen insoweit den Kläger in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine pädagogische Fachkraft, ferner für einen Integrationshelfer auch während der Ferienzeiten aus Mitteln der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen. Außerdem ist die Beklagte verpflichtet, über den Antrag auf Übernahme von Beförderungs¬kosten für den Kläger und eine Begleitperson unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Sein weitergehendes Klagebegehren ist dagegen nicht begründet.

1. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind der Sache nach die Bescheide vom 15. und 16.09.2011, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.02.2012 (§ 95 SGG). Den im Verlauf des Widerspruchsverfahrens erlassenen "Abhilfebescheid" vom 20.01.2012 hat die Beklagte durch den Widerspruchsbescheid wieder aufgehoben. Die streitgegenständlichen Bescheide umfassen in zeitlicher Hinsicht allein das Schuljahr 2011/2012, d.h. die Zeitspanne vom Beginn des Schuljahrs am 14.09.2011 bis zum Beginn des Schuljahrs 2012/2013 am 10.09.2012 (vgl. hierzu u.a. LSG Baden-Württemberg vom 09.10.2008 - L 7 AS 3709/08 ER-B -, vom 27.10.2009 - L 7 AS 2618/09 ER-B -, vom 09.11.2009 - L 7 AS 2456/09 ER-B - und vom 11.08.2010 - L 7 SO 420/10 ER-B -, ferner LSG Berlin-Brandenburg vom 27.03.2009 - L 14 AS 274/09 B ER - (juris) sowie VGH Baden-Württemberg, FEVS 54, 213, VG K. vom 29.04.2003 - 2 K 2983/02 -, VG Würzburg vom 29.11.2004 - W 3 E 04.1434 - und VG München vom 23.02.2009 - M 18 E 09.148 - (jeweils juris) sowie Urteile des erkennenden Gerichts vom 20.01.2011 - S 1 SO 3481/10 - und vom 21.04.2011 - S 1 SO 3289/10 -).

2. Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es nach Abs. 3 Satz 1 der genannten Bestimmung, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern (§ 53 Abs. 3 Satz 2 SGB XII). Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII sind Leistungen der Eingliederungshilfe insbesondere Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht; die Bestimmung über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht bleiben unberührt.

Die aufgrund der Ermächtigung in § 60 SGB XII erlassene EinglHV ergänzt die genannten Vorschriften. Danach umfasst die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung auch heilpädagogische sowie sonstige Maßnahmen zugunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, den behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern. Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung können auch die Übernahme der Kosten für die pädagogische Förderung eines behinderten Menschen sein. Zwar ist die pädagogische Förderung von Schülern in erster Linie Aufgabe der Schule. Damit sind jedoch ergänzende Leistungen der Eingliederungshilfe nicht von vornherein und vollständig ausgeschlossen, insbesondere nicht solche pädagogischen Fördermaßnahmen, die als flankierende Maßnahmen außerhalb des Kernbereichs der pädagogischen Arbeit der Schule erbracht werden, ohne dass dieser genau bestimmt werden müsste (vgl. BSG vom 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R - m.w.N. (juris); LSG Baden-Württemberg, ZFSH/SGB 2011, 162ff. und vom 23.02.2012 - L 7 SO 1246/10 - m.w.N. (juris) sowie Sächs. LSG, ZFSH/SGB 2010, 620). Eine Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers außerhalb des Kernbereichs der pädagogischen Arbeit der Schule, mithin zur Erbringung zumindest unterstützender Eingliederungshilfeleistungen, ist regelmäßig zu bejahen, solange und soweit die Schule eine entsprechende Hilfe nicht gewährt oder - wie vorliegend - darauf verweist, sie nicht erbringen zu können, d.h. der Eingliederungsbedarf tatsächlich nicht durch die Schule gedeckt wird. Ob sie dazu verpflichtet ist, ist unerheblich. (vgl. nochmals BSG vom 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R - (juris)). Hilfeleistungen zu einer angemessenen Schulbildung sind auch während Ferienzeiten nicht ausgeschlossen (vgl. BSG SozR 4-3500 § 54 Nr. 1). Schließlich kann auch die Übernahme von Aufwendungen für eine Autismustherapie eine Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung darstellen (vgl. OVG Niedersachsen, FEVS 55, 80 ff.), ebenso die Übernahme von Aufwendungen für die Schülerbeförderung (vgl. BVerwG, NDV 1993, 197 ff. und OVG Niedersachsen vom 01.04.2008 - 4 LC 89/07 - (juris)).

II.

Orientiert an diesen rechtlichen Bestimmungen ist zwischen den Beteiligten des vorliegenden Rechtsstreits unstreitig und unzweifelhaft, dass der Kläger wegen der Auswirkungen seiner Autismuserkrankung und seiner weiteren Gesundheitsstörungen zu dem anspruchsberechtigten Personenkreis des Sechsten Kapitels SGB XII gehört. Die Beklagte hat darüber hinaus zu Recht einen Anspruch des Klägers auf Übernahme von Kosten für eine Autismustherapie im Umfang von 822,- EUR monatlich, für weitere pädagogische Hilfen in Höhe von 500,- EUR monatlich sowie für einen (qualifizierten) Integrationshelfer durch die Bescheide vom 15.04.2010, vom 18.08.2011, vom 16.09.2011 und vom 14.11.2011 anerkannt.

1.) Die angefochtenen Bescheide sind jedoch rechtswidrig, soweit die Beklagte darin weitere Eingliederungshilfeleistungen für eine pädagogische Fachkraft im Umfang von 12 Wochenstunden abgelehnt hat.

a) In diesem Umfang ist eine pädagogische Fachkraft im Fall des Klägers als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung - auch während der Ferienzeiten - geeignet und erforderlich, um u.a. für diesen individuelle Förder- und Therapiepläne zu erstellen, wie sich aufgrund des Schreibens der E.-Grundschule K. vom 18.07.2011 ergibt. Da der Kläger nach dem weiteren Schreiben der E.-Grundschule K. vom 03.09.2011 dem gebundenen Unterricht (zweiter Unterrichtsblock), der zeitweise auch frontal stattfindet, nicht folgen kann, muss eine sonderpädagogische Fachkraft zudem mit ihm in einer 1:1-Situation allein arbeiten und die Lernmaterialien und Aufgaben unter Beachtung u.a. der Methoden des TEACCH-Konzepts einführen. Außerdem ist die sonderpädagogische Unterstützung für den sozialen Gruppenkontakt des Klägers innerhalb des Klassenverbands erforderlich. Diese Eingliederungshilfeleistungen dienen damit insgesamt dem Gelingen einer inklusiven Beschulung des Klägers zusammen mit nicht behinderten Mitschülern/Mitschülerinnen. Bestätigt wird dies durch den Bericht des ZI vom 22.07.2011, demzufolge der Wechsel vom Schulkindergarten in den Schulalltag gerade für ein autistisches Kind wie den Kläger mit erheblichen Anforderungen verbunden ist. Deshalb bedarf es, wie der behandelnde Arzt Dr. R. überzeugend ausgeführt hat, besonderer Hilfestellungen für den Kläger, um bereits erzielte Therapieerfolge nicht zu gefährden und weitere Fortschritte zu erzielen und damit eine Integration in den Schulalltag zu ermöglichen, durch die tägliche Unterstützung durch eine pädagogische Fachkraft. Maßgebend sind hierfür spezifische Lernbesonderheiten autistischer Kinder wie auch Anforderungen an das Kommunikations- und Interaktionstraining. In diesem Zusammenhang hat die Mutter des Klägers anlässlich der persönlichen Unterredung mit den Mitarbeitern der Beklagten im August 2011 glaubhaft angegeben, dass der Kläger in Gruppensituationen nicht anleitbar ist. Durch die pädagogische Hilfe sollen der Alltag und das erforderliche Alltagshandeln des Klägers im Rahmen einer Förderdiagnostik in einzelne Arbeitsschritte gegliedert werden, so dass der Kläger dem Ablauf des Schulalltages folgen kann. Außerdem soll die pädagogische Fachkraft Gruppensituationen üben und seine Kommunikation mit anderen Personen anregen und fördern sowie durch Ruhephasen und positive Verstärkung die Führung seines Verhaltens steuern. Dies stimmt überein mit den ebenfalls glaubhaften Darlegungen der Dipl.-Psych. N. im Schreiben vom 01.06.2011. Danach hat der Kläger weiterhin Probleme in der räumlichen und zeitlichen Strukturierung sowie beim Lernen.

b) Aufgrund der Auswirkungen seiner Autismus-Erkrankung bestehen darüber hinaus Kommunikationsbesonderheiten und Einschränkungen seiner exekutiven Funktionen. Aufgabe der pädagogischen Fachkraft ist es, zu verhindern, dass es durch den Wechsel des Klägers in ein neues soziales Umfeld zu einer Regression von bereits erlernten Fähigkeiten und zu Verhaltensproblemen kommt. Hierzu sind erlernte Fähigkeiten aus dem Kindergarten in den Schulalltag zu übertragen, funktionale Ziele weiter zu entwickeln und zu übertragen und eine Abstimmung zwischen Schule, Therapeuten und Elternhaus zu gewährleisten. Der Kläger selbst verfügt nach den glaubhaften Ausführungen der Psychologischen Psychotherapeutin Dr. B. im Schreiben vom 06.09.2011 nur über sehr eingeschränkte Möglichkeiten, seine Bedürfnisse zu äußern und kommunikative Funktionen zu beherrschen. Trotz erster Fortschritte im Bereich der verbalen Kommunikation ist er weiterhin auf ein Bild-Austausch-Programm angewiesen und damit auf einen fachlich qualifizierten Begleiter, der seine Kommunikation versteht und erweitert sowie Kommunikationsbarrieren zu Mitschülern und Lehrern abbaut. Auch kann der Kläger aufgrund seines eingeschränkten Verständnisses Gruppenanweisungen nicht folgen und braucht visuelle Hinweise und direkte Ansprache.

Nach den auch insoweit glaubhaften Darlegungen von Dr. B. ist der Kläger zudem im Lernen und Sozialverhalten abhängig von Verstärkerkontingenzen und braucht individuelle Zuwendung, um motiviert lernen zu können. Verhaltenstherapeutische Strategien müssen deshalb mit allen Beteiligten regelmäßig abgestimmt werden. Dabei obliegt diese Koordinationsaufgabe der pädagogischen Fachkraft in Abstimmung mit Eltern und verhaltenstherapeutischen Supervisoren. Außerdem zeigt der Kläger behinderungsbedingt eine deutliche Ablenkbarkeit bei Aufgaben, die ihn nicht motivieren.; er ist jedoch konzentriert und ausdauernd, wenn das Material ihm in einer ihm entsprechenden Form dargeboten wird. Allerdings ist eine Anpassung der schulischen Materialien an das Niveau des Klägers von der Lehrerin allein nicht zu bewerkstelligen: denn diese kann zwar dem Niveau des Klägers entsprechendes Montessori-Unterrichtsmaterial anbieten, jedoch müssen diese, damit der Kläger die Materialien auch aufnehmen und umsetzen kann, von einer in den Therapieelementen ABA, TEACCH und PECS fachlich kompetenten Begleitung, die mit der Schule und den Eltern zusammen arbeitet, eingeführt und begleitet werden. Letzteres ist jedoch auch über die an der E.-Grundschule K. tätigen Sonderschulpädagogin nicht im erforderlichen Umfang möglich (dazu sogleich).

c) Dem kann die Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass im Rahmen ihrer Leistungspflicht strikt zwischen dem sonderpädagogischen Bedarf des Klägers einerseits und dessen behinderungsbedingtem - zusätzlichen - Eingliederungsbedarf zu trennen ist (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen vom 05.12.2006 - L 8 SO 176/06 ER - (juris) und LSG Baden-Württemberg, FEVS 58, 285 und ZFSH/SGB 2011, 162 ff.) und pädagogische Maßnahmen im Sinne des Bildungsauftrages grundsätzlich in den Verantwortungsbereich der Schule fallen (vgl. LSG Baden-Württemberg, ZFSH/SGB 2010, 162 ff. sowie SG Berlin vom 02.03.2011 - S 49 SO 109/11 ER - (juris)). Denn zum einen liefert § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII keinen Anhalt dafür, dass die vom Sozialhilfeträger zu leistenden Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung auf den nicht-pädagogischen Bereich begrenzt sind (vgl. Sächs. LSG, ZFSH/SGB 2010, 620 ff.). Überdies hat der Kläger nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens einen über die von der E.-Grundschule K. geleisteten Integrationshilfen hinaus bestehenden weiteren Bedarf, der neben seiner allgemeinen sozialen Integration zu Erlangung einer angemessenen Schulbildung erforderlich ist. Deshalb sind ergänzende Leistungen der Eingliederungshilfe auch im Bereich der pädagogischen Förderung eines Schülers nicht von vornherein und vollständig ausgeschlossen, sondern nur insoweit, als diese zum Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Lehrkraft gehören, weil es nicht Sache des Sozialhilfeträgers sein kann, das für die sonderpädagogische Förderung von schulpflichtigen Kindern erforderliche fachlich qualifizierte Personal zu stellen bzw. die Kosten hierfür zu tragen (vgl. LSG Baden-Württemberg vom 23.02.2012 - L 7 SO 1246/10 - (Juris)).

Zwar setzt sich die E.-Grundschule K. entsprechend ihrem im Internet abrufbaren Informations-Flyer für die Integration von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf ein und umfasst deren pädagogisches Team auch eine Sonderschulpädagogin. Eine individuelle sonderpädagogische Betreuung des Klägers im hier erforderlichen Umfang kann die Schule indes - glaubhaft - schon im Rahmen des Schulalltags aufgrund personeller und finanzieller Ressourcen nicht erbringen. Dies gilt damit erst recht für die Ferienzeiten. Denn nach der ebenfalls glaubhafter Stellungnahme der Schule zur integrativen Beschulung des Klägers vom 03.09.2011 verfügt die dort angestellte Sonderschulpädagogin nur über ein halbes Deputat von 14 Stunden und ist zudem im hier streitigen Zeitraum für zwei Klassen mit jeweils 24 Schülern zuständig gewesen. Die an der Schule tätige Sonderschulpädagogin kann mithin in Bezug auf den sonderpädagogischen Förderbedarf des Klägers nur beratend tätig sein. Es ist ihr indes nicht möglich, die erforderliche 1:1-Situation (vgl. oben) im Umfang von 12 Stunden wöchentlich allein für den Kläger zu übernehmen, weil sie während der Unterrichtszeit auch mit anderen Kindern, die einen entsprechenden Förderbedarf haben, in Kleingruppen arbeitet. Die unterstützende Hilfe einer pädagogischen Fachkraft ist zusammenfassend daher erforderlich, weil mit seiner Autismus-Erkrankung einhergehende Beeinträchtigungen der erfolgreichen Teilnahme am Unterricht in der Grundschule entgegenstehen, weil er Lerninhalt ohne zusätzliche Hilfestellung nicht ausreichend aufnehmen und verarbeiten kann. Denn eine Grundschulbildung bildet die essentielle Basis für jedwede weitere Schullaufbahn (vgl. BSG vom 03.11.11 - B 3 KR 8/11 R - (juris)) bzw. eine valide spätere berufliche Tätigkeit.

d) Der pädagogische Förderbedarf des autistischen Klägers besteht aufgrund seiner spezifischen Lernbesonderheiten auch während der Ferienzeiten im gleichen Umfang, weil andernfalls die ernsthafte Gefahr besteht, dass im Schulunterricht erlernte Fähigkeiten wieder verloren gehen. Hierauf haben die Dipl.-Psychologin N., der Dipl. Psychologe Dr. M. des E-Zentrums Ko. sowie die Dres R. und P. vom ZI im Ergebnis übereinstimmend hingewiesen. Ungeachtet dessen ist nachvollziehbar, dass dieser Bedarf schon wegen der Größe der Familie mit zwei weiteren Geschwistern in dieser Zeit von der Familie nicht allein bewerkstelligt werden kann.

e) Vor diesem Hintergrund schließen weder § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII noch der Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe (§ 2 Abs. 1 SGB XII), der auch im Rahmen von Hilfe zu angemessenen Schulbildung gilt (vgl. LSG Baden-Württemberg vom 23.02.2012 - L 7 SO 1246/10 - m.w.N. (Juris)), die Gewährung von Eingliederungshilfeleistungen in Form einer pädagogischen Fachkraft während der Teilnahme des Klägers am Schulunterricht als flankierende Maßnahme aus (vgl. BSG vom 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R - (juris)). Denn andernfalls wäre der Kläger von einer integrativen und inklusiven Beschulung ausgeschlossen, sofern er oder seine Eltern die anfallenden Kosten für einen (sonder-)pädagogischen Förderbedarf, der über den Bedarf hinausgeht, den die Schule selbst im Rahmen ihres Bildungsauftrags realistischerweise abdecken kann, nicht selbst tragen können. Schließlich kann die Beklagte dem Kläger auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass er eine andere Art von Schule besuchen könne, um so die Gewährung von Eingliederungshilfe (teilweise) überflüssig zu machen (vgl. LSG Baden-Württemberg, ZFSH/SGB 2011, 162 ff.).

f) Gegen die Höhe der Vergütung für eine pädagogische Fachkraft von 50,- EUR/Stunde hat die Beklagte zwar keine Einwände vorgetragen. Aus dem zuletzt noch vorgelegten Kostenvoranschlag des Autismuszentrums Br. vom 25.06.2012 ergibt sich indes, dass eine solche Fachkraft bereits zu einem Stundensatz von 39,- EUR zur Verfügung steht. Diese Vergütung legt deshalb auch das erkennende Gericht seiner Entscheidung zugrunde.

2. Zu Unrecht hat die Beklagte weiter die Übernahme von Aufwendungen für einen Integrationshelfer auch in den (Schul-)Ferienzeiten versagt. Zwar nimmt der Kläger während dieser Zeiten - unstreitig und unzweifelhaft - nicht am Schulunterricht der E.-Grundschule K. teil. Gleichwohl ist die Beklagte verpflichtet, auch während der Schulferienzeiten Aufwendungen für einen Integrationshelfer im Rahmen der Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung aus Mitteln der Eingliederungshilfe zu erbringen. Denn insoweit kommen alle Maßnahmen in Betracht, die im Zusammenhang mit der Ermöglichung einer geeigneten Schulbildung geeignet und erforderlich sind, um die Behinderungsfolgen zu beseitigen oder zu mindern (vgl. BSG SozR 4-3500 § 54 Nr. 1). Aufgrund des Grades der Ausprägung seiner Autismus-Erkrankung sind für den Kläger besondere Hilfestellungen unter anderem in der Strukturierung seines Tagesablaufes, der räumlichen Orientierung, der Unterstützung in der Kommunikation und Interaktion mit Dritten und zur Reduktion von Verhaltensauffälligkeiten, insbesondere von Eigen- und Fremdaggressionen, notwendig. Dies erfordert eine kontinuierliche Fortsetzung entsprechender Hilfestellungen nicht nur während der Schulzeiten und des Schulunterrichts, sondern auch in den Ferien, um zu verhindern, dass erlernte Fähigkeiten wieder verloren gehen, was nur mühsam rückgängig zu machen wäre. Hierauf haben Dr. R. im Schreiben des ZI vom 22.07.2011, die Dipl.-Psych. N. in ihrem Schreiben vom 01.06.2011, das E-Zentrum Ko. im psychologischen Bericht vom 10.10.2011 wie auch die Dipl.-Pädagogin Dr. H. in ihrem Untersuchungsbericht vom 12.09.2011 - im Ergebnis übereinstimmend - überzeugend und nachvollziehbar hingewiesen.

a) Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass nach dem psychologischen Bericht des E-Zentrums Ko. vom August 2011 wie auch dem Untersuchungsbericht von Dr. H. der Kläger ein für Kinder mit Autismus typisches, sehr uneinheitliches Entwicklungsprofil zeigt mit deutlichen Entwicklungsrückständen in allen Bereichen und einer Entwicklungsspanne für die optische Wahrnehmung, die Feinmotorik und Handgeschicklichkeit, die Grobmotorik und Körperkontrolle, die Sprache sowie das Sprachverständnis und die akustische Wahrnehmung zwischen zwei und vier Jahren. Deswegen benötigt der Kläger im Bereich des Sprachverständnisses und der visu-motorischen Imitation immer noch einen sehr deutlichen strukturierten und sprachlich routinierten Ablauf und hat große Schwierigkeiten, bekannte Konzepte auf neue Situationen zu übertragen. Aus den vorgenannten Unterlagen ergibt sich darüber hinaus, dass aufgrund der seinerzeit durchgeführten Therapien doch deutliche Entwicklungsfortschritte zu verzeichnen waren. Hinzu kommt, dass die Eltern des Klägers dessen pädagogische Unterstützung während der Ferienzeiten nicht in vollem Umfang selbst aufrecht erhalten und sicherstellen können. Denn der Kläger ist nicht nur in der Schule verhaltensauffällig, vielmehr benötigt er auch zu Hause eine permanente 1:1-Betreuung. Zudem leben in der Familie des Klägers zwei weitere Kinder, die naturgemäß ebenfalls der Zuwendung der Eltern bedürfen, wie Dr. P. im Schreiben des ZI vom Oktober 2011 überzeugend ausgeführt hat. Die Sicherung von Förder- und Lernerfolgen während der Ferienzeiten ist mithin eine i.S.d. § 12 Nr. 1 EinglHV erforderliche und geeignete Maßnahme, die neben der Vermeidung einer Überforderung des familiären Umfelds vorrangig dazu dient, die Fähigkeiten des Klägers aufrecht zu erhalten, die Voraussetzung dafür sind, ihm im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht den Schulbesuch zu ermöglichen und damit zu seiner angemessenen Schulbildung beizutragen.

b) Allerdings erachtet es das erkennende Gericht aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens unter Berücksichtigung der Angaben der Eltern des Klägers gegenüber der Beklagten bei der persönlichen Unterredung am 12.08.2011 wie auch mit Blick auf das Erholungsbedürfnis des Klägers selbst, das diesem während der Ferienzeiten ebenso wie anderen, nicht behinderten Kindern zusteht, für sachgerecht und ausreichend, die Hilfe durch einen Integrationshelfer während der Ferienzeiten auf wöchentlich 20 Stunden, das sind 4 Stunden täglich an 5 Werktagen in der Woche, zu begrenzen. In diesem Umfang war dem Antrag des Klägers daher stattzugeben.

c) Bei der Höhe der Vergütung orientiert sich die Kammer an der im Bescheid der Beklagten vom 18.08.2011 anerkannten Vergütung für einen fachlich qualifizierten Integrationshelfer von 21,01 EUR je Stunde.

3. Eine Verpflichtung der Beklagten zur Erbringung der Leistungen entsprechend oben II. Ziffern 1. und 2. besteht indes im Schuljahr 2011/2012 nur insoweit, als diese für den Kläger auch tatsächlich angefallen und nachgewiesen sind. Insoweit hat der Kläger im Klageverfahren selbst keine nachprüfbaren Abrechnungsunterlagen vorgelegt. Seine Mutter hat in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht allerdings vorgetragen, entsprechende Abrechnungsunterlagen der Beklagten bereits unmittelbar zugeleitet zu haben.

4. Soweit die Beklagte durch den Bescheid vom 16.09.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.02.2012 eine Aufstockung der Aufwendungen für eine Autismus-Therapie auf 1.811,00 EUR für 5 Therapiestunden je Woche anstelle der durch den - bestandskräftigen - Bescheid vom 15.04.2010 bewilligten Kostenübernahme in Höhe von monatlich 822,00 EUR abgelehnt hat, ist dies von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Zwar unterfällt auch eine ambulante Autismus-Therapie vorliegend den Hilfeleistungen zu einer angemessenen Schulbildung (vgl. OVG Niedersachsen, FEVS 55, 80 ff.; für die insoweit vergleichbare Situation einer Petö-Therapie vgl. BSG vom 29.09.2009 - B 8 SO 19/08 R - (juris)). Vorliegend ist indes nicht zur Überzeugung des erkennenden Gerichts erwiesen, dass die geltend gemachte Aufstockung der Autismus-Therapie "notwendig" im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII i.V.m. § 12 Nr. 1 EinglHV ist: Der Kläger erhält bereits seit September 2007 eine autismusspezifische Therapie. Die hierfür anfallenden Aufwendungen übernimmt die Beklagte seither in Höhe von 822,00 EUR monatlich. In zahlreichen aktenkundigen medizinischen und psychologischen Entwicklungsberichten werden die Therapieerfolge dabei übereinstimmend als positiv beschrieben. Eine seit der Antragstellung im August 2011 eingetretene Verschlechterung oder auch nur eine objektivierbare Gefährdung der Therapieerfolge oder im Gesundheitszustand des Klägers ist indes weder vorgetragen noch aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens sonst ersichtlich. Die Kammer verkennt insoweit nicht, dass der Wechsel vom Kindergarten in die Schule für den Kläger gerade mit Blick auf seine Autismus-Erkrankung eine besondere Situation und Herausforderung darstellt. Dieser wird jedoch zur Überzeugung des Gerichts vor allem durch den Einsatz des Schulbegleiters und der pädagogischen Fachkraft ausreichend begegnet. Eine Autismus-Therapie im beantragten Ausmaß neben den übrigen Eingliederungshilfeleistungen der Beklagten könnte zudem angesichts der erheblichen Anforderungen, die bereits der Schulalltag für den Kläger bedeutet, bei ihm ggf. auch zu einer Überforderung führen und damit das Ziel der Eingliederungshilfemaßnahmen insgesamt gefährden. Im Übrigen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 15.05.2012 selbst vorgetragen, dass aktuell keine autismusspezifische Behandlung/Therapie vor Ort, d.h. an seinem Wohnort in K., stattfindet. Auch vor diesem Hintergrund erschließt sich dem erkennenden Gericht die von ihm beantragte Aufstockung der Aufwendungen für eine autismusspezifische Therapie aus Mitteln der Eingliederungshilfe nicht.

5. Soweit der Kläger schließlich die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährleistung seines Schülertransports nebst Begleitperson begehrt, liegt eine rechtsförmliche, bescheidmäßige Entscheidung, die der Kläger zur Überprüfung durch das Gericht im Rahmen einer Anfechtungs- und Leistungsklage stellen könnte, nicht vor. Vielmehr hatte die Beklagte eine solche Entscheidung in ihrem Anhörungsschreiben vom 19.08.2011 ausdrücklich zurückgestellt. Die Beklagte hätte indes über diesen Antrag aufgrund der Ausführungen des vormaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers in seinem Schriftsatz vom 12.09.2011, insbesondere aber der Ausführungen des jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers im Schriftsatz vom 19.10.2011 sowie mit Blick auf den tatsächlichen Beginn des Schulunterrichts bereits im September 2011, längst eine Sachentscheidung treffen müssen. Da auch die Wartezeit von sechs Monaten im Sinne des § 88 Abs. 1 Satz 1 SGG schon am 05.02.2012 abgelaufen war, ist die Klage insoweit als Untätigkeitsklage zulässig.

a) Sie ist auch begründet. Denn die Beklagte hat keinen zureichenden Grund dafür vorgetragen, dass sie über den Antrag des Klägers auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten einschließlich einer Begleitperson bislang keine Sachentscheidung getroffen hat. Allerdings kann das erkennende Gericht die Beklagte deshalb nicht zum Erlass eines Verwaltungsakts mit dem vom Kläger insoweit begehrten Inhalt verurteilen (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 88, Rand-Nr. 9 m.w.N.). Vielmehr ist die Untätigkeitsklage allein auf die Verurteilung der beklagten Behörde zur Bescheiderteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts gerichtet (vgl. Binder in Hk-SGG, 4. Auflage 2012, § 88, Rand-Nr. 18).

b) Bei ihrer Entscheidung wird die Beklagte zu beachten haben, dass die E.-Grundschule K. mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zu erreichen ist, wie die Schule in ihrem Schreiben vom 18.07.2011 glaubhaft mitgeteilt hat. Aufgrund seiner Tendenzen zur Eigen- und Fremdgefährdung wie auch seines herausfordernden Verhaltens ist für den Kläger nach dem Schreiben der Dipl.-Psych. N. vom Juni 2011 eine Begleitung im Schulbus erforderlich, wobei diese Begleitung z.B. von einem Absolventen eines freiwilligen sozialen Jahres oder eines Absolventen des Bundesfreiwilligendienstes übernommen werden kann. Der Transport des Klägers zur und von der Schule ist auch nicht anderweitig im Sinne der §§ 2 Abs. 1, 19 Abs. 3 SGB XII sichergestellt, insbesondere nicht über das Staatliche Schulamt K. oder das Schul- und Sportamt der Beklagten. Denn nach Aktenlage hat das Staatliche Schulamt K. bislang den sonderpädagogischen Förderbedarf des Klägers nicht formell festgestellt, wie sich aus der Aktenverfügung der Beklagten vom 12.08.2011 und der Mail des Schulamts an die Eltern des Klägers vom 12.04.2011 ergibt. Im Übrigen hat die Beklagte in ihrem Anhörungsschreiben vom 19.08.2011 selbst Zweifel geäußert, ob auch bei Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs durch das Staatliche Schulamt eine Verpflichtung ihres Schul- und Sportamts bestünde, den Schultransport des Klägers an einer inklusiven Privatschule sicherzustellen. Dies kann vorliegend indes offen bleiben, da die Beklagte den Kläger auch deshalb nicht auf die Inanspruchnahme dieser öffentlichen Leistung verweisen kann, weil es sich hierbei nicht um eine Sozialleistung i.S.d. § 2 Abs. 1 SGB XII handelt (vgl. hierzu VG Frankfurt/Main vom 14.12.2011 - 7 K 1940/11.F -(juris)). Überdies ist der Bedarf des Klägers in Bezug auf seine Schülerbeförderung auch deshalb nicht gedeckt, weil nach den glaubhaften Angaben seiner Mutter anlässlich der persönlichen Unterredung mit der Beklagten am 12.08.2011 in dem von der E.-Grundschule K. zum Schülertransport zur Verfügung gestellten Fahrzeug neben dem Fahrer allein der Kläger, jedoch keine Begleitperson anwesend ist, außerdem zwar für den Kläger selbst im Schulbus noch ein freier Platz vorhanden ist, nicht jedoch für die Begleitperson. Deshalb hat die Beklagte den Bedarf des Klägers in Bezug auf seine Schülerbeförderung im Rahmen der Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, sofern keine andere Art der Schülerbeförderung in Betracht kommt, gegebenenfalls durch Übernahme der für die täglichen Fahrten zur und von der Schule anfallenden Kosten für eine individuelle Beförderung mit einem PKW (vgl. Meusinger in Fichtner/Wenzel, SGB XII, 4. Aufl. 2009, § 54, Rand-Nr. 68 a.E.) oder einem Taxi (vgl. hierzu BVerwG, NDV 1993, 197) zu decken.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs. 1 und 4 SGG.
Rechtskraft
Aus
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