Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AL 4846/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 1135/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 15. Februar 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich dagegen, dass es das Sozialgericht Karlsruhe (SG) abgelehnt hat, seinen Gerichtsbescheid in der Streitsache - S 11 AL 2520/11 - zu ergänzen.
Der am 18.01.1975 geborene Kläger, der sich seit dem 13.09.2011 in Untersuchungshaft befindet, stand mit Unterbrechungen im langjährigen Bezug von Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Er führte und führt deswegen vor dem SG und dem Landessozialgericht Baden-Württemberg zahlreiche Rechtsstreitigkeiten gegen die Beklagte.
Am 14.06.2011 erhob der Kläger Klage zum SG - S 11 AL 2520/11 -, mit der er beantragte, die Widerspruchsbescheide der Beklagten vom 07. und 09.06.2011 aufzuheben und festzustellen, dass eine Überleitungsanzeige an die Fa. R., in der dieser mitgeteilt wurde, dass ggf. noch bestehende Ansprüche auf Arbeitsentgelt, Urlaubsabgeltung oder Abfindungen in der Höhe gezahlten Arbeitslosengeldes auf sie übergingen, rechtswidrig sei.
Mit Gerichtsbescheid vom 08.11.2011 wies das SG die Klage ab. Es führte hierzu aus, die Klage sei bereits unzulässig, da die den Widerspruchsbescheiden zu Grunde liegenden Vorgänge vom 18.05.2011 - die Mitteilung des Endes des Anspruchs auf Arbeitslosengeld am 20.05.2011 und die Überleitungsanzeige an die Fa. R. - bereits Gegenstand des Verfahren - S 11 AL 2228/11 - seien. Die hiergegen eingelegte Berufung wies der erkennende Senat mit Urteil vom 18.07.2012 - L 3 AL 5276/11 - zurück.
Am 25.11.2011 hat der Kläger - parallel zur Berufungseinlegung - die Ergänzung des Gerichtsbescheids beantragt. Dieser enthalte weder einen Tatbestand noch Gründe und sei daher zu ergänzen.
Nachdem das SG die Beteiligten mit Schreiben vom 05.01.2012, dem Kläger am 10.01.2012 zugestellt, darauf hingewiesen hat, dass beabsichtigt sei, im Wege eines Gerichtsbescheides zu entscheiden, hat es den Antrag mit Gerichtsbescheid vom 15.02.2012 zurückgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, ein Befangenheitsgesuch des Klägers vom 30.08.2011 hinderte es nicht daran, in der Sache zu entscheiden, da es rechtsmissbräuchlich seien. Gleiches gelte für das Akteneinsichtsgesuch des Klägers. Einem Antrag auf Übersendung einer Kopie der Verwaltungs- und Verfahrensakte sei nicht zu entsprechen. Der Antrag, den Gerichtsbescheid vom 08.11.2011 zu ergänzen, sei zurückzuweisen, da es über sämtliche Anträge des Klägers entschieden habe. Der Vortrag, der Gerichtsbescheid enthalte weder einen Tatbestand noch Gründe sei nicht nachvollziehbar.
Gegen den am 17.02.2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 01.03.2012 Berufung eingelegt, zu deren Begründung er auf sein erstinstanzliches Vorbringen, welches zutreffend sei, verweist. Im Übrigen habe das SG § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und § 120 SGG verletzt.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 15. Februar 2012 aufzuheben und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 08. November 2011 zu ergänzen und über die bislang nicht entschiedenen Anträge zu entscheiden.
Die Beklagte hat sich im Berufungsverfahren nicht geäußert.
Der Senat hat dem Kläger die Möglichkeit eröffnet, Einsicht in die Verfahrens- und Verwaltungsakten zu nehmen, indem er die Akten in die Justizvollzugsanstalt S. übersandt hat. Der Kläger hat hiervon am 04.07.2012 Gebrauch gemacht.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz, die bei der Beklagten für den streitgegenständlichen Vorgang geführte Verwaltungsakte, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 01.08.2012 wurden, sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 01.08.2012 verwiesen
Entscheidungsgründe:
Die Berufung führt für den Kläger nicht zum Erfolg.
Der Senat konnte über die Berufung entscheiden, obschon der sich in Untersuchungshaft befindliche Kläger zu der mündlichen Verhandlung am 01.08.2012 nicht erschienen ist (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 21.09.2011 - L 3 AL 2514/10 -, Urteil vom 19.10.2011 - L 3 AL 3913/11 -; Beschlüsse des Bundessozialgerichts [BSG] vom 12.03.2012 in den vom Kläger dort betriebenen Verfahren - B 11 AL 43/11 BH - und - B 11 AL 44/11 BH -). Es obliegt grds. dem Kläger selbst, gegenüber der Leitung der Justizvollzugsanstalt die Teilnahme an einem gerichtlichen Termin zu beantragen. Auf einen entsprechenden Antrag, auf den der Kläger durch den Senat hingewiesen wurde, entscheidet die Anstaltsleitung, ob sie dem Gefangenen Ausgang oder Urlaub erteilt oder ihn ausführen lässt. Hiernach kann sich der Senat bei Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung darauf beschränken, einen Gefangenen nach § 110 SGG zum Termin zu laden und es dabei dem Gefangenen überlassen, durch entsprechende Anträge bei der Strafvollzugsbehörde für seine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung Sorge zu tragen. Erscheint der Gefangene nicht zum Termin zur mündlichen Verhandlung, so ist er, wenn, wie vorliegend das persönliche Erscheinen nicht angeordnet war, wie jeder andere Prozessbeteiligte zu behandeln, dem das Erscheinen zur mündlichen Verhandlung freigestellt worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 21.06.1983 - 4 RJ 3/83 - veröffentlicht in juris).
Der Senat war nicht verpflichtet, dem Kläger, wie von ihm beantragt, eine Kopie der Verfahrens- und Verwaltungsakte zu fertigen und zur Verfügung zu stellen. Der Antrag ist, da der Kläger eine Kopie der gesamten Akte begehrt hat, ohne ihn auf konkrete Aktenteile zu begrenzen, rechtsmissbräuchlich (Beschluss des erkennenden Senats vom 29.06.2011 - L 3 AL 1928/11 B -; Urteile des erkennenden Senats vom 21.09.2011, - L 3 AL 2514/10 -, - L 3 AL 2521/10 -). Der Senat hat dem Kläger, seinem Hilfsantrag entsprechend, die Möglichkeit eröffnet, Einsicht in die Verfahrens- und Verwaltungsakten zu nehmen, indem er die Akten in die Justizvollzugsanstalt S. übersandt hat. Der Kläger hat hiervon Gebrauch gemacht.
Die statthafte Berufung (§ 143 Abs. 1 SGG) wurde form- und fristgerecht eingelegt (vgl. § 151 Abs. 1 SGG); sie ist zulässig. Die Berufung ist jedoch unbegründet.
Das SG hat den Antrag des Klägers, den Gerichtsbescheid vom 08.11.2011 zu ergänzen, im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Der Antrag war bereits unzulässig. Zwar hat der Kläger die Ergänzung fristgemäß, nämlich binnen eines Monats nach Zustellung des nach seiner Meinung ergänzungsbedürftigen Gerichtsbescheides vom 08.11.2011, beantragt (§ 140 Abs. 1 Satz 2 SGG). Ein Antrag auf Urteilsergänzung muss jedoch zumindest erkennen lassen, inwieweit das vorhergehende Urteil ergänzt werden soll (vgl. BSG, Beschluss vom 02.03.1977 - 3 RK 1/77 -; Urteil vom 26.05.1987 - 4a RJ 59/86 - jew. veröffentlicht in juris). Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Klägers, es sei in Ermangelung eines Tatbestandes und Gründen keine Sachentscheidung ersichtlich, nicht, da der Vortrag keinerlei Substantiierung beinhaltet, welchen erhobenen Anspruch das SG in seinem Gerichtsbescheid vom 08.11.2011 übergangen haben soll. Der Antrag, den Gerichtsbescheid vom 08.11.2011 zu ergänzen, war mithin bereits unzulässig.
Das SG hat es hiernach zu Recht abgelehnt, den Gerichtsbescheid vom 08.11.2011 zu ergänzen.
Der angefochtene Gerichtsbescheid vom 15.02.2012 unterliegt im Übrigen auch keinen Verfahrensfehlern. Soweit der Kläger hierzu angeführt hat, das SG habe § 60 SGG verletzt, indem es selbst über seine Befangenheitsgesuche entschieden habe, begründet dies keinen Verfahrensfehler. Das SG war vielmehr berechtigt, selbst über die Befangenheitsgesuche des Klägers vom 26.04.2011 und vom 30.08.2011 zu entscheiden, da die Gesuche keinerlei Bezug zur konkreten Bearbeitung des Verfahrens durch den zuständigen Vorsitzenden des SG oder zum Gegenstand des Verfahren aufgewiesen haben; sie waren offensichtlich rechtsmissbräuchlich (vgl. BSG, Beschluss vom 27.10.2009 - B 1 KR 51/09 B - veröffentlicht in juris). Das SG war deswegen auch nicht gehalten, über die Gesuche im Wege eines gesonderten Beschlusses zu entscheiden, es konnte vielmehr im Rahmen der instanzabschließenden Entscheidung hierüber befinden (vgl. BSG, Beschluss vom 29.03.2007 - B 9a SB 18/06 B - veröffentlicht in juris). Für das SG bestand überdies auch keine Verpflichtung, dem Kläger eine Kopie der Verwaltungs- und Gerichtsakten zu fertigen und zu überlassen, da auch der entsprechende Antrag des Klägers im erstinstanzlichen Verfahren rechtsmissbräuchlich war; § 120 SGG wurde mithin gleichfalls nicht verletzt.
Die Berufung ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich dagegen, dass es das Sozialgericht Karlsruhe (SG) abgelehnt hat, seinen Gerichtsbescheid in der Streitsache - S 11 AL 2520/11 - zu ergänzen.
Der am 18.01.1975 geborene Kläger, der sich seit dem 13.09.2011 in Untersuchungshaft befindet, stand mit Unterbrechungen im langjährigen Bezug von Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Er führte und führt deswegen vor dem SG und dem Landessozialgericht Baden-Württemberg zahlreiche Rechtsstreitigkeiten gegen die Beklagte.
Am 14.06.2011 erhob der Kläger Klage zum SG - S 11 AL 2520/11 -, mit der er beantragte, die Widerspruchsbescheide der Beklagten vom 07. und 09.06.2011 aufzuheben und festzustellen, dass eine Überleitungsanzeige an die Fa. R., in der dieser mitgeteilt wurde, dass ggf. noch bestehende Ansprüche auf Arbeitsentgelt, Urlaubsabgeltung oder Abfindungen in der Höhe gezahlten Arbeitslosengeldes auf sie übergingen, rechtswidrig sei.
Mit Gerichtsbescheid vom 08.11.2011 wies das SG die Klage ab. Es führte hierzu aus, die Klage sei bereits unzulässig, da die den Widerspruchsbescheiden zu Grunde liegenden Vorgänge vom 18.05.2011 - die Mitteilung des Endes des Anspruchs auf Arbeitslosengeld am 20.05.2011 und die Überleitungsanzeige an die Fa. R. - bereits Gegenstand des Verfahren - S 11 AL 2228/11 - seien. Die hiergegen eingelegte Berufung wies der erkennende Senat mit Urteil vom 18.07.2012 - L 3 AL 5276/11 - zurück.
Am 25.11.2011 hat der Kläger - parallel zur Berufungseinlegung - die Ergänzung des Gerichtsbescheids beantragt. Dieser enthalte weder einen Tatbestand noch Gründe und sei daher zu ergänzen.
Nachdem das SG die Beteiligten mit Schreiben vom 05.01.2012, dem Kläger am 10.01.2012 zugestellt, darauf hingewiesen hat, dass beabsichtigt sei, im Wege eines Gerichtsbescheides zu entscheiden, hat es den Antrag mit Gerichtsbescheid vom 15.02.2012 zurückgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, ein Befangenheitsgesuch des Klägers vom 30.08.2011 hinderte es nicht daran, in der Sache zu entscheiden, da es rechtsmissbräuchlich seien. Gleiches gelte für das Akteneinsichtsgesuch des Klägers. Einem Antrag auf Übersendung einer Kopie der Verwaltungs- und Verfahrensakte sei nicht zu entsprechen. Der Antrag, den Gerichtsbescheid vom 08.11.2011 zu ergänzen, sei zurückzuweisen, da es über sämtliche Anträge des Klägers entschieden habe. Der Vortrag, der Gerichtsbescheid enthalte weder einen Tatbestand noch Gründe sei nicht nachvollziehbar.
Gegen den am 17.02.2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 01.03.2012 Berufung eingelegt, zu deren Begründung er auf sein erstinstanzliches Vorbringen, welches zutreffend sei, verweist. Im Übrigen habe das SG § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und § 120 SGG verletzt.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 15. Februar 2012 aufzuheben und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 08. November 2011 zu ergänzen und über die bislang nicht entschiedenen Anträge zu entscheiden.
Die Beklagte hat sich im Berufungsverfahren nicht geäußert.
Der Senat hat dem Kläger die Möglichkeit eröffnet, Einsicht in die Verfahrens- und Verwaltungsakten zu nehmen, indem er die Akten in die Justizvollzugsanstalt S. übersandt hat. Der Kläger hat hiervon am 04.07.2012 Gebrauch gemacht.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz, die bei der Beklagten für den streitgegenständlichen Vorgang geführte Verwaltungsakte, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 01.08.2012 wurden, sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 01.08.2012 verwiesen
Entscheidungsgründe:
Die Berufung führt für den Kläger nicht zum Erfolg.
Der Senat konnte über die Berufung entscheiden, obschon der sich in Untersuchungshaft befindliche Kläger zu der mündlichen Verhandlung am 01.08.2012 nicht erschienen ist (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 21.09.2011 - L 3 AL 2514/10 -, Urteil vom 19.10.2011 - L 3 AL 3913/11 -; Beschlüsse des Bundessozialgerichts [BSG] vom 12.03.2012 in den vom Kläger dort betriebenen Verfahren - B 11 AL 43/11 BH - und - B 11 AL 44/11 BH -). Es obliegt grds. dem Kläger selbst, gegenüber der Leitung der Justizvollzugsanstalt die Teilnahme an einem gerichtlichen Termin zu beantragen. Auf einen entsprechenden Antrag, auf den der Kläger durch den Senat hingewiesen wurde, entscheidet die Anstaltsleitung, ob sie dem Gefangenen Ausgang oder Urlaub erteilt oder ihn ausführen lässt. Hiernach kann sich der Senat bei Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung darauf beschränken, einen Gefangenen nach § 110 SGG zum Termin zu laden und es dabei dem Gefangenen überlassen, durch entsprechende Anträge bei der Strafvollzugsbehörde für seine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung Sorge zu tragen. Erscheint der Gefangene nicht zum Termin zur mündlichen Verhandlung, so ist er, wenn, wie vorliegend das persönliche Erscheinen nicht angeordnet war, wie jeder andere Prozessbeteiligte zu behandeln, dem das Erscheinen zur mündlichen Verhandlung freigestellt worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 21.06.1983 - 4 RJ 3/83 - veröffentlicht in juris).
Der Senat war nicht verpflichtet, dem Kläger, wie von ihm beantragt, eine Kopie der Verfahrens- und Verwaltungsakte zu fertigen und zur Verfügung zu stellen. Der Antrag ist, da der Kläger eine Kopie der gesamten Akte begehrt hat, ohne ihn auf konkrete Aktenteile zu begrenzen, rechtsmissbräuchlich (Beschluss des erkennenden Senats vom 29.06.2011 - L 3 AL 1928/11 B -; Urteile des erkennenden Senats vom 21.09.2011, - L 3 AL 2514/10 -, - L 3 AL 2521/10 -). Der Senat hat dem Kläger, seinem Hilfsantrag entsprechend, die Möglichkeit eröffnet, Einsicht in die Verfahrens- und Verwaltungsakten zu nehmen, indem er die Akten in die Justizvollzugsanstalt S. übersandt hat. Der Kläger hat hiervon Gebrauch gemacht.
Die statthafte Berufung (§ 143 Abs. 1 SGG) wurde form- und fristgerecht eingelegt (vgl. § 151 Abs. 1 SGG); sie ist zulässig. Die Berufung ist jedoch unbegründet.
Das SG hat den Antrag des Klägers, den Gerichtsbescheid vom 08.11.2011 zu ergänzen, im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Der Antrag war bereits unzulässig. Zwar hat der Kläger die Ergänzung fristgemäß, nämlich binnen eines Monats nach Zustellung des nach seiner Meinung ergänzungsbedürftigen Gerichtsbescheides vom 08.11.2011, beantragt (§ 140 Abs. 1 Satz 2 SGG). Ein Antrag auf Urteilsergänzung muss jedoch zumindest erkennen lassen, inwieweit das vorhergehende Urteil ergänzt werden soll (vgl. BSG, Beschluss vom 02.03.1977 - 3 RK 1/77 -; Urteil vom 26.05.1987 - 4a RJ 59/86 - jew. veröffentlicht in juris). Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Klägers, es sei in Ermangelung eines Tatbestandes und Gründen keine Sachentscheidung ersichtlich, nicht, da der Vortrag keinerlei Substantiierung beinhaltet, welchen erhobenen Anspruch das SG in seinem Gerichtsbescheid vom 08.11.2011 übergangen haben soll. Der Antrag, den Gerichtsbescheid vom 08.11.2011 zu ergänzen, war mithin bereits unzulässig.
Das SG hat es hiernach zu Recht abgelehnt, den Gerichtsbescheid vom 08.11.2011 zu ergänzen.
Der angefochtene Gerichtsbescheid vom 15.02.2012 unterliegt im Übrigen auch keinen Verfahrensfehlern. Soweit der Kläger hierzu angeführt hat, das SG habe § 60 SGG verletzt, indem es selbst über seine Befangenheitsgesuche entschieden habe, begründet dies keinen Verfahrensfehler. Das SG war vielmehr berechtigt, selbst über die Befangenheitsgesuche des Klägers vom 26.04.2011 und vom 30.08.2011 zu entscheiden, da die Gesuche keinerlei Bezug zur konkreten Bearbeitung des Verfahrens durch den zuständigen Vorsitzenden des SG oder zum Gegenstand des Verfahren aufgewiesen haben; sie waren offensichtlich rechtsmissbräuchlich (vgl. BSG, Beschluss vom 27.10.2009 - B 1 KR 51/09 B - veröffentlicht in juris). Das SG war deswegen auch nicht gehalten, über die Gesuche im Wege eines gesonderten Beschlusses zu entscheiden, es konnte vielmehr im Rahmen der instanzabschließenden Entscheidung hierüber befinden (vgl. BSG, Beschluss vom 29.03.2007 - B 9a SB 18/06 B - veröffentlicht in juris). Für das SG bestand überdies auch keine Verpflichtung, dem Kläger eine Kopie der Verwaltungs- und Gerichtsakten zu fertigen und zu überlassen, da auch der entsprechende Antrag des Klägers im erstinstanzlichen Verfahren rechtsmissbräuchlich war; § 120 SGG wurde mithin gleichfalls nicht verletzt.
Die Berufung ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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