L 13 AS 2137/12 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 16 AS 1199/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 2137/12 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Prozesskostenhilfe ablehnende Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 14. Mai 2012 aufgehoben. Den Klägern wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt M. W. Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung für das Klageverfahren S 16 AS 1199/12 bewilligt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Kläger hat Erfolg; sie ist zulässig und begründet.

Die Beschwerde ist statthaft (§ 172 SGG), frist- und formgerecht eingelegt (§ 173 SGG) und damit zulässig. Sie ist auch begründet; den Klägern ist für das Klageverfahren S 16 AS 1199/12 Prozesskostenhilfe (PKH) ohne Ratenzahlungsanordnung zu bewilligen. Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO erhält ein Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist - wie in den Tatsacheninstanzen der Sozialgerichtsbarkeit - eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht vorgeschrieben, wird auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt beigeordnet, wenn diese Vertretung erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 ZPO).

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH liegen vor; die Kläger sind nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung auch nur zum Teil oder in Raten aufzubringen. Darüber hinaus kann auch eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage nicht verneint werden. Entgegen der Auffassung des SG war die Klage zulässig. Der Bescheid vom 29. Dezember 2011 ist jedenfalls für den Zeitraum vom 18. Januar 2012 bis 31. Januar 2012 nicht bestandskräftig und ein Vorverfahren durchgeführt worden. Die Kläger haben mit dem Widerspruch vom 9. Januar 2012 und mit der Klage Kosten der Unterkunft (KdU) für diesen Zeitraum geltend gemacht. Dies hat das SG unberücksichtigt gelassen. Bei einer auch nur teilweisen Erfolgsaussicht ist PKH in der Regel unbeschränkt zu bewilligen (vgl. Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Auflage, § 73a SGG Rdnr. 7a m.w.N.). Gesichtspunkte, die hier einer unbeschränkten Bewilligung von PKH entgegenstehen, sind nicht ersichtlich. Der Zulässigkeit der Klage steht auch nicht der Umstand entgegen, dass die angefochtenen Bescheide vom 29. Dezember 2011 und 26. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Februar 2012 in der Gestalt des Bescheides vom 9. Februar 2012 in Umsetzung des Beschlusses des SG vom 6. Dezember 2011 (S 14 AS 6007/11 ER) als vorläufige Bewilligungen ergangen sind, da auch hiergegen gerichtlicher Rechtschutz möglich ist (vgl. ausführlich hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 6. April 2011, B 4 AS 119/10 R, veröffentlicht in Juris). Der Klage fehlt auch nicht das Rechtschutzbedürfnis deshalb, weil das angestrebte Ergebnis auf einfachere Weise erreicht werden kann (vgl. hierzu Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Auflage, vor § 51 SGG Rdnr. 16a m.w.N.). Aus dem Beschluss des SG vom 6. Dezember 2011, S 14 AS 6007/11 ER konnten die Antragsteller bereits deshalb nicht einfacher vorgehen, weil sich nach dem Beschluss dadurch eine wesentliche Änderung hinsichtlich der zugesprochenen KdU in Höhe von insgesamt 200,- EUR monatlich ergeben hat, als zum 18. Januar 2012 ein Umzug erfolgte, so dass einer Vollstreckung aus dem Beschluss eine Vollstreckungsabwehrklage gem. § 767 ZPO drohte. Eine weitere Schwierigkeit für die Vollstreckung resultierte daraus, dass im Tenor des Beschlusses des SG zwar die KdU beziffert waren, nicht jedoch die zudem zugesprochenen "80% der Regelleistung". Die Unzulässigkeit der Klage ergibt sich auch nicht daraus, dass gleichzeitig mit der Klage eine einstweilige Anordnung beantragt wurde, den Antragsgegner ab sofort und bis auf weiteres zu verpflichten, vorläufig KdU und Heizung in Höhe von 275,- EUR monatlich zu gewähren. Denn das Rechtschutzziel zwischen Klage und einstweiliger Anordnung ist grundlegend verschieden, so dass eine anderweitige Rechtshängigkeit nicht besteht. Ob die Sachnähe zwischen den Verfahren S 16 AS 1199/12 und S 16 AS 1161/12 ER dazu führt, dass für den beigeordneten Rechtsanwalt eine geringere Gebühr festzusetzen ist, ist für die Bewilligung der PKH unerheblich. Nachdem die Klage auch hinreichende Erfolgsaussicht in der Sache besaß, was sich bereits aus dem Abhilfebescheid des Antragsgengers vom 20. März 2012 ergibt, war den Antragstellern PKH zu bewilligen, da die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.

Diese Entscheidung ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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