Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AL 1552/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 5237/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 08. November 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen eine behauptete Untätigkeit der Beklagten, begehrt die Be-willigung verschiedener Leistungen und macht Auskunfts- und Unterlassungsansprüche geltend.
Der am 18.01.1975 geborene Kläger, der sich seit dem 13.09.2011 in Untersuchungshaft befindet, stand mit Unterbrechungen im langjährigen Bezug von Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Er führte und führt deswegen vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) und dem Landessozialgericht Baden-Württemberg zahlreiche Rechtsstreitigkeiten gegen die Beklagte.
Mit E-Mail vom 10.04.2011 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Bewilligung ver-schiedener Leistungen (den Vorschuss auf eine Bewerbungskostenpauschale, hilfsweise Bewerbungsmaterial in natura, ein Kraftfahrzeug nebst Versicherung und Steuer für ein Jahr, hilfsweise eine Monatskarte für den öffentlichen Personennahverkehr, eine Serviceausbildung bei der Fa. S., hilfsweise einen Refresherkurs, die Gewährung verschiedenster Weiter-bildungsmaßnahmen, die Förderung von Messebesuchen, einen PC mit Internetzugang, einen qualifizierten Arbeitsvermittler, eine qualifizierte Eingliederungsvereinbarung und gültige Zu-gangsdaten zum Internetportal "Jobbörse").
Per E-Mail vom 10.04.2011 teilte die Beklagte dem Kläger daraufhin mit, seine Anfrage werde vom Bereich Arbeitslosengeld II beantwortet, sein Antrag sei an die E-Mail-Adresse "P." weitergeleitet worden. Von dort erhalte er weitere Nachricht.
Mit Bescheid vom 16.06.2011 lehnte die Beklagte den Antrag des Kläger ab. Sie verwies zur Begründung auf insg. acht Widerspruchsbescheide, mit denen die beantragten Leistungen bereits abgelehnt worden seien. Seither habe sich die Sach- und Rechtslage nicht geändert.
Bereits am 11.04.2011 hat der Kläger Klage zum SG erhoben. Die Beklagte habe ihm auf seinen Antrag vom 10.04.2011 mitgeteilt, sie werde diesen nicht verbescheiden, sondern an die AA P. weiterleiten. Die Beklagte sei jedoch selbst zur Entscheidung verpflichtet. Auch unterliege sie dem Sozialdatengeheimnis und könne die von ihm erhobenen Daten nicht einfach an Dritte weitergeben.
Die Beklagte ist der Klage unter Hinweis darauf, dass über den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 16.06.2011 entschieden worden sei, entgegen getreten.
Nach Anhörung der Beteiligten (gerichtliches Schreiben vom 07.07.2011, dem Kläger am 11.07.2011 zugestellt) hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 08.11.2011 abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, dass Befangenheitsgesuche, die der Kläger am 26.04.2011 und am 30.08.2011 gestellt habe, es nicht daran hinderten, in der Sache zu entscheiden, da sie offensichtlich rechtsmissbräuchlich seien. Inhaltlich führe die Klage nicht zum Erfolg. Der Untätigkeitsantrag sei bereits unzulässig, da die Beklagte über den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 16.06.2011 entschieden habe. Im Weiteren hat das SG ausgeführt, die Beklagte sei zur Datenweitergabe nach § 50 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) befugt, es sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte Daten des Klägers speichern würde, die nicht für laufende Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren notwendig seien. Der Kläger habe dies nur pauschal be-hauptet, ohne hierfür einen konkreten Nachweis zu erbringen. Bereits mehrfach habe es ent-schieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf die Benennung eines bestimmten An-sprechpartners bei der Beklagten habe, woraus sich ergebe, dass er auch keinen Anspruch auf die Mitteilung der Telefonnummer eines bestimmten Ansprechpartners habe. Der geltend gemachte Auskunftsanspruch sei unzulässig, da nicht ersichtlich sei, dass die Beklagte die Erteilung der mit der Klage begehrten Auskünfte verweigert habe. Vielmehr habe sie dem Kläger bereits mit Schreiben vom 09.12.2010 angeboten, Einblick in die über ihn erhobenen personenbezogenen Daten zu nehmen und bei Bedarf hiervon Kopien zu fertigen. Diesbezüglich habe es bereits ein Klage des Klägers - S 11 AL 4955/10 - mit Gerichtsbescheid vom 02.05.2011 abgewiesen. Der Leistungsantrag betreffend der begehrten Leistungen sei unzulässig, da über den Antrag des Klägers im Zeitpunkt der Klageerhebung am 11.04.2011 noch nicht entschieden worden sei, weswegen es an einem tauglichen Anfechtungsgegenstand fehle.
Gegen den am 15.11.2011 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 25.11.2011 Berufung eingelegt. In der Sache verbleibe es, so der Kläger, bei dem Inhalt der Klage. Die Selbst-entscheidung des SG über seine Befangenheitsgesuche sei unzulässig. Sachlich sei das Ver-waltungsgericht Stuttgart, örtlich das Sozialgericht Stuttgart für die Klage zuständig gewesen.
Der Kl. beantragt (zweckdienlich gefasst),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 08. November 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, seinen Antrag vom 10. April 2011 zu verbescheiden, der Beklagten unter Androhung vom Ordnungsgeld, Ordnungshaft oder Zwangsgeld zu untersagen, Daten an die AA P. weiterzugeben, die Beklagte zu verpflichten, die von ihm erhobenen personenbezogenen Daten zu löschen, soweit dieses nicht Gegenstand lau-fender Verwaltungsverfahren sind, die Beklagte zu verpflichten, ihm einen Ansprech-partner nebst dessen Festnetznummer zu benennen, die Beklagte zu verpflichten, ihm umfassend und lückenlos Auskunft über die von ihm erhobenen und gespeicherten personenbezogenen Daten zu erteilen, und die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Auskünfte an Eides statt zu versichern und die Beklagte zu verpflichten, die mit Antrag vom 10. April 2011 begehrten Leistungen zu bewilligen.
Die Beklagte hat sich im Berufungsverfahren nicht geäußert.
Der Senat hat dem Kläger die Möglichkeit eröffnet, Einsicht in die Verfahrens- und Verwal-tungsakten zu nehmen, indem er die Akten in die Justizvollzugsanstalt S. übersandt hat. Der Kläger hat hiervon am 04.07.2012 Gebrauch gemacht.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz, die bei der Beklagten für den streitgegenständlichen Vorgang geführte Verwaltungsakte, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 01.08.2012 wurden, sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 01.08.2012 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung führt für den Kläger nicht zum Erfolg.
Der Senat konnte über die Berufung entscheiden, obschon der sich in Untersuchungshaft befindliche Kläger zu der mündlichen Verhandlung am 01.08.2012 nicht erschienen ist (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 21.09.2011 - L 3 AL 2514/10 -, Urteil vom 19.10.2011 - L 3 AL 3913/11 -; Beschlüsse des Bundessozialgerichts [BSG] vom 12.03.2012 in den vom Kläger dort betriebenen Verfahren - B 11 AL 43/11 BH - und - B 11 AL 44/11 BH -). Es obliegt grd dem Kläger selbst, gegenüber der Leitung der Justizvollzugsanstalt die Teilnahme an einem gerichtlichen Termin zu beantragen. Auf einen entsprechenden Antrag, auf den der Kläger durch den Senat hingewiesen wurde, entscheidet die Anstaltsleitung, ob sie dem Gefangenen Ausgang oder Urlaub erteilt oder ihn ausführen lässt. Hiernach kann sich der Senat bei Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung darauf beschränken, einen Gefangenen nach § 110 SGG zum Termin zu laden und es dabei dem Gefangenen überlassen, durch entsprechende Anträge bei der Strafvollzugsbehörde für seine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung Sorge zu tragen. Erscheint der Gefangene nicht zum Termin zur mündlichen Verhandlung, so ist er, wenn, wie vorliegend das persönliche Erscheinen nicht angeordnet war, wie jeder andere Prozessbeteiligte zu behandeln, dem das Erscheinen zur mündlichen Verhandlung freigestellt worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 21.06.1983 - 4 RJ 3/83 - veröffentlicht in juris).
Der Senat war nicht verpflichtet, dem Kläger, wie von ihm beantragt, eine Kopie der Verfahrens- und Verwaltungsakte zu fertigen und zur Verfügung zu stellen. Der Antrag ist, da der Kläger eine Kopie der gesamten Akte begehrt hat, ohne ihn auf konkrete Aktenteile zu begrenzen, rechtsmissbräuchlich (Beschluss des erkennenden Senats vom 29.06.2011 - L 3 AL 1928/11 B -; Urteile des erkennenden Senats vom 21.09.2011, - L 3 AL 2514/10 -, - L 3 AL 2521/10 -). Der Senat hat dem Kläger hingegen die Möglichkeit eröffnet, Einsicht in die Verfahrens- und Verwaltungsakten zu nehmen, indem er die Akten in die Justizvollzugsanstalt S. übersandt hat. Der Kläger hat hiervon Gebrauch gemacht.
Die statthafte Berufung (§ 143 Ab 1 SGG) wurde form- und fristgerecht eingelegt (vgl. § 151 Ab 1 SGG); sie ist zulässig. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Senat weist die Berufung aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheides zurück und sieht von einer (weiteren) Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Ab 2 SGG).
Ergänzend ist lediglich auszuführen, dass der Kläger keinen materiell- rechtlichen Anspruch auf die von ihm begehrten Leistungen hat. Der Senat hat über sämtliche geltend gemachten Ansprüche bereits rechtskräftig entschieden. Mit Urteilen vom 08.02.2012 - L 3 AL 4047/10 - und - L 3 AL 5921/10 - hat der Senat über verschiedenste Anträge auf Weiter-bildungsmaßnahmen bei der Fa. S. entschieden, mit Urteil vom 18.04.2012 - L 3 AL 3919/11- hat er sich mit dem geltend gemachten Anspruch einen Vorschuss auf eine Bewer-bungskostenpauschale, mit Urteilen vom 28.02.2012 - L 3 AL 3071/10 und vom 28.03.2012 - L 3 AL 1370/11 - mit der Förderung der Anschaffung eines Kraftfahrzeuges, mit Urteil vom 08.02.2012 - L 3 AL 3929/11 - mit Weiterbildungsmaßnahmen bei der tbz M. und der Gewäh-rung einer Monatskarte für den öffentlichen Personennahverkehr, mit Urteil vom 09.11.2011 - L 3 AL 3792/11 - mit dem Austausch des Arbeitsvermittlers, mit Urteil vom 08.02.2012 - L 3 AL 4450/10 - mit dem Anschluss einer Eingliederungsvereinbarung befasst. Eine Weiterbildungs-maßnahme (c++) war Gegenstand des Verfahrens - L 3 AL 2641/10 - (Urteil des Senats vom 21.09.2011), Zugangsdaten für das Internetportal "Jobbörse" waren im Verfahren - L 3 AL 3920/11 - (Urteil des Senats vom 28.03.2012) gegenständlich. Da weder der Kläger eine gegen-über diesen Verfahren abweichende Sach- und Rechtslage vorgetragen hat, noch dem Senat anderweitig ersichtlich ist, verweist der Senat bezüglich der geltend gemachten Bewilligung der beantragten Leistungen ergänzend auf die benannten Urteile.
Der angefochtene Gerichtsbescheid unterliegt im Übrigen auch keinen Verfahrensfehlern. Soweit der Kläger hierzu angeführt hat, das SG habe § 60 SGG verletzt, in dem es selbst über seine Befangenheitsgesuche entschieden habe, begründet dies keinen Verfahrensfehler. Das SG war vielmehr berechtigt, selbst über die Befangenheitsgesuche des Klägers vom 26.04.2011 und vom 30.08.2011 zu entscheiden, da die Gesuche keinerlei Bezug zur konkreten Bearbeitung des Verfahrens durch den zuständigen Vorsitzenden des SG oder zum Gegenstand des Verfahren aufgewiesen haben; sie waren offensichtlich rechtsmissbräuchlich (vgl. BSG, Beschluss vom 27.10.2009 - B 1 KR 51/09 B - veröffentlicht in juris). Das SG war deswegen auch nicht gehalten, über die Gesuche im Wege eines gesonderten Beschlusses zu entscheiden, es konnte vielmehr im Rahmen der instanzabschließenden Entscheidung hierüber befinden (vgl. BSG, Be-schluss vom 29.03.2007 - B 9a SB 18/06 B - veröffentlicht in juris). Auch der Einwand des Klägers betreffend der fehlenden örtlichen Zuständigkeit des SG und der Zuständigkeit des Ver-waltungsgerichts Stuttgart verfängt vorliegend nicht, da die inzidente Entscheidung des SG betreffend seiner Rechtswegzuständigkeit gemäß § 17a Ab 1, Ab 5 Gerichtsverfassungsgesetz bindend ist und der erkennende Senat dies im Rechtsmittelverfahren nicht überprüft. Dies gilt gemäß § 98 Satz 1 SGG entsprechend auch für die Rüge der örtlichen Unzuständigkeit des SG.
Die Berufung ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen eine behauptete Untätigkeit der Beklagten, begehrt die Be-willigung verschiedener Leistungen und macht Auskunfts- und Unterlassungsansprüche geltend.
Der am 18.01.1975 geborene Kläger, der sich seit dem 13.09.2011 in Untersuchungshaft befindet, stand mit Unterbrechungen im langjährigen Bezug von Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Er führte und führt deswegen vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) und dem Landessozialgericht Baden-Württemberg zahlreiche Rechtsstreitigkeiten gegen die Beklagte.
Mit E-Mail vom 10.04.2011 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Bewilligung ver-schiedener Leistungen (den Vorschuss auf eine Bewerbungskostenpauschale, hilfsweise Bewerbungsmaterial in natura, ein Kraftfahrzeug nebst Versicherung und Steuer für ein Jahr, hilfsweise eine Monatskarte für den öffentlichen Personennahverkehr, eine Serviceausbildung bei der Fa. S., hilfsweise einen Refresherkurs, die Gewährung verschiedenster Weiter-bildungsmaßnahmen, die Förderung von Messebesuchen, einen PC mit Internetzugang, einen qualifizierten Arbeitsvermittler, eine qualifizierte Eingliederungsvereinbarung und gültige Zu-gangsdaten zum Internetportal "Jobbörse").
Per E-Mail vom 10.04.2011 teilte die Beklagte dem Kläger daraufhin mit, seine Anfrage werde vom Bereich Arbeitslosengeld II beantwortet, sein Antrag sei an die E-Mail-Adresse "P." weitergeleitet worden. Von dort erhalte er weitere Nachricht.
Mit Bescheid vom 16.06.2011 lehnte die Beklagte den Antrag des Kläger ab. Sie verwies zur Begründung auf insg. acht Widerspruchsbescheide, mit denen die beantragten Leistungen bereits abgelehnt worden seien. Seither habe sich die Sach- und Rechtslage nicht geändert.
Bereits am 11.04.2011 hat der Kläger Klage zum SG erhoben. Die Beklagte habe ihm auf seinen Antrag vom 10.04.2011 mitgeteilt, sie werde diesen nicht verbescheiden, sondern an die AA P. weiterleiten. Die Beklagte sei jedoch selbst zur Entscheidung verpflichtet. Auch unterliege sie dem Sozialdatengeheimnis und könne die von ihm erhobenen Daten nicht einfach an Dritte weitergeben.
Die Beklagte ist der Klage unter Hinweis darauf, dass über den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 16.06.2011 entschieden worden sei, entgegen getreten.
Nach Anhörung der Beteiligten (gerichtliches Schreiben vom 07.07.2011, dem Kläger am 11.07.2011 zugestellt) hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 08.11.2011 abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, dass Befangenheitsgesuche, die der Kläger am 26.04.2011 und am 30.08.2011 gestellt habe, es nicht daran hinderten, in der Sache zu entscheiden, da sie offensichtlich rechtsmissbräuchlich seien. Inhaltlich führe die Klage nicht zum Erfolg. Der Untätigkeitsantrag sei bereits unzulässig, da die Beklagte über den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 16.06.2011 entschieden habe. Im Weiteren hat das SG ausgeführt, die Beklagte sei zur Datenweitergabe nach § 50 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) befugt, es sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte Daten des Klägers speichern würde, die nicht für laufende Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren notwendig seien. Der Kläger habe dies nur pauschal be-hauptet, ohne hierfür einen konkreten Nachweis zu erbringen. Bereits mehrfach habe es ent-schieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf die Benennung eines bestimmten An-sprechpartners bei der Beklagten habe, woraus sich ergebe, dass er auch keinen Anspruch auf die Mitteilung der Telefonnummer eines bestimmten Ansprechpartners habe. Der geltend gemachte Auskunftsanspruch sei unzulässig, da nicht ersichtlich sei, dass die Beklagte die Erteilung der mit der Klage begehrten Auskünfte verweigert habe. Vielmehr habe sie dem Kläger bereits mit Schreiben vom 09.12.2010 angeboten, Einblick in die über ihn erhobenen personenbezogenen Daten zu nehmen und bei Bedarf hiervon Kopien zu fertigen. Diesbezüglich habe es bereits ein Klage des Klägers - S 11 AL 4955/10 - mit Gerichtsbescheid vom 02.05.2011 abgewiesen. Der Leistungsantrag betreffend der begehrten Leistungen sei unzulässig, da über den Antrag des Klägers im Zeitpunkt der Klageerhebung am 11.04.2011 noch nicht entschieden worden sei, weswegen es an einem tauglichen Anfechtungsgegenstand fehle.
Gegen den am 15.11.2011 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 25.11.2011 Berufung eingelegt. In der Sache verbleibe es, so der Kläger, bei dem Inhalt der Klage. Die Selbst-entscheidung des SG über seine Befangenheitsgesuche sei unzulässig. Sachlich sei das Ver-waltungsgericht Stuttgart, örtlich das Sozialgericht Stuttgart für die Klage zuständig gewesen.
Der Kl. beantragt (zweckdienlich gefasst),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 08. November 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, seinen Antrag vom 10. April 2011 zu verbescheiden, der Beklagten unter Androhung vom Ordnungsgeld, Ordnungshaft oder Zwangsgeld zu untersagen, Daten an die AA P. weiterzugeben, die Beklagte zu verpflichten, die von ihm erhobenen personenbezogenen Daten zu löschen, soweit dieses nicht Gegenstand lau-fender Verwaltungsverfahren sind, die Beklagte zu verpflichten, ihm einen Ansprech-partner nebst dessen Festnetznummer zu benennen, die Beklagte zu verpflichten, ihm umfassend und lückenlos Auskunft über die von ihm erhobenen und gespeicherten personenbezogenen Daten zu erteilen, und die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Auskünfte an Eides statt zu versichern und die Beklagte zu verpflichten, die mit Antrag vom 10. April 2011 begehrten Leistungen zu bewilligen.
Die Beklagte hat sich im Berufungsverfahren nicht geäußert.
Der Senat hat dem Kläger die Möglichkeit eröffnet, Einsicht in die Verfahrens- und Verwal-tungsakten zu nehmen, indem er die Akten in die Justizvollzugsanstalt S. übersandt hat. Der Kläger hat hiervon am 04.07.2012 Gebrauch gemacht.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz, die bei der Beklagten für den streitgegenständlichen Vorgang geführte Verwaltungsakte, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 01.08.2012 wurden, sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 01.08.2012 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung führt für den Kläger nicht zum Erfolg.
Der Senat konnte über die Berufung entscheiden, obschon der sich in Untersuchungshaft befindliche Kläger zu der mündlichen Verhandlung am 01.08.2012 nicht erschienen ist (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 21.09.2011 - L 3 AL 2514/10 -, Urteil vom 19.10.2011 - L 3 AL 3913/11 -; Beschlüsse des Bundessozialgerichts [BSG] vom 12.03.2012 in den vom Kläger dort betriebenen Verfahren - B 11 AL 43/11 BH - und - B 11 AL 44/11 BH -). Es obliegt grd dem Kläger selbst, gegenüber der Leitung der Justizvollzugsanstalt die Teilnahme an einem gerichtlichen Termin zu beantragen. Auf einen entsprechenden Antrag, auf den der Kläger durch den Senat hingewiesen wurde, entscheidet die Anstaltsleitung, ob sie dem Gefangenen Ausgang oder Urlaub erteilt oder ihn ausführen lässt. Hiernach kann sich der Senat bei Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung darauf beschränken, einen Gefangenen nach § 110 SGG zum Termin zu laden und es dabei dem Gefangenen überlassen, durch entsprechende Anträge bei der Strafvollzugsbehörde für seine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung Sorge zu tragen. Erscheint der Gefangene nicht zum Termin zur mündlichen Verhandlung, so ist er, wenn, wie vorliegend das persönliche Erscheinen nicht angeordnet war, wie jeder andere Prozessbeteiligte zu behandeln, dem das Erscheinen zur mündlichen Verhandlung freigestellt worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 21.06.1983 - 4 RJ 3/83 - veröffentlicht in juris).
Der Senat war nicht verpflichtet, dem Kläger, wie von ihm beantragt, eine Kopie der Verfahrens- und Verwaltungsakte zu fertigen und zur Verfügung zu stellen. Der Antrag ist, da der Kläger eine Kopie der gesamten Akte begehrt hat, ohne ihn auf konkrete Aktenteile zu begrenzen, rechtsmissbräuchlich (Beschluss des erkennenden Senats vom 29.06.2011 - L 3 AL 1928/11 B -; Urteile des erkennenden Senats vom 21.09.2011, - L 3 AL 2514/10 -, - L 3 AL 2521/10 -). Der Senat hat dem Kläger hingegen die Möglichkeit eröffnet, Einsicht in die Verfahrens- und Verwaltungsakten zu nehmen, indem er die Akten in die Justizvollzugsanstalt S. übersandt hat. Der Kläger hat hiervon Gebrauch gemacht.
Die statthafte Berufung (§ 143 Ab 1 SGG) wurde form- und fristgerecht eingelegt (vgl. § 151 Ab 1 SGG); sie ist zulässig. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Senat weist die Berufung aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheides zurück und sieht von einer (weiteren) Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Ab 2 SGG).
Ergänzend ist lediglich auszuführen, dass der Kläger keinen materiell- rechtlichen Anspruch auf die von ihm begehrten Leistungen hat. Der Senat hat über sämtliche geltend gemachten Ansprüche bereits rechtskräftig entschieden. Mit Urteilen vom 08.02.2012 - L 3 AL 4047/10 - und - L 3 AL 5921/10 - hat der Senat über verschiedenste Anträge auf Weiter-bildungsmaßnahmen bei der Fa. S. entschieden, mit Urteil vom 18.04.2012 - L 3 AL 3919/11- hat er sich mit dem geltend gemachten Anspruch einen Vorschuss auf eine Bewer-bungskostenpauschale, mit Urteilen vom 28.02.2012 - L 3 AL 3071/10 und vom 28.03.2012 - L 3 AL 1370/11 - mit der Förderung der Anschaffung eines Kraftfahrzeuges, mit Urteil vom 08.02.2012 - L 3 AL 3929/11 - mit Weiterbildungsmaßnahmen bei der tbz M. und der Gewäh-rung einer Monatskarte für den öffentlichen Personennahverkehr, mit Urteil vom 09.11.2011 - L 3 AL 3792/11 - mit dem Austausch des Arbeitsvermittlers, mit Urteil vom 08.02.2012 - L 3 AL 4450/10 - mit dem Anschluss einer Eingliederungsvereinbarung befasst. Eine Weiterbildungs-maßnahme (c++) war Gegenstand des Verfahrens - L 3 AL 2641/10 - (Urteil des Senats vom 21.09.2011), Zugangsdaten für das Internetportal "Jobbörse" waren im Verfahren - L 3 AL 3920/11 - (Urteil des Senats vom 28.03.2012) gegenständlich. Da weder der Kläger eine gegen-über diesen Verfahren abweichende Sach- und Rechtslage vorgetragen hat, noch dem Senat anderweitig ersichtlich ist, verweist der Senat bezüglich der geltend gemachten Bewilligung der beantragten Leistungen ergänzend auf die benannten Urteile.
Der angefochtene Gerichtsbescheid unterliegt im Übrigen auch keinen Verfahrensfehlern. Soweit der Kläger hierzu angeführt hat, das SG habe § 60 SGG verletzt, in dem es selbst über seine Befangenheitsgesuche entschieden habe, begründet dies keinen Verfahrensfehler. Das SG war vielmehr berechtigt, selbst über die Befangenheitsgesuche des Klägers vom 26.04.2011 und vom 30.08.2011 zu entscheiden, da die Gesuche keinerlei Bezug zur konkreten Bearbeitung des Verfahrens durch den zuständigen Vorsitzenden des SG oder zum Gegenstand des Verfahren aufgewiesen haben; sie waren offensichtlich rechtsmissbräuchlich (vgl. BSG, Beschluss vom 27.10.2009 - B 1 KR 51/09 B - veröffentlicht in juris). Das SG war deswegen auch nicht gehalten, über die Gesuche im Wege eines gesonderten Beschlusses zu entscheiden, es konnte vielmehr im Rahmen der instanzabschließenden Entscheidung hierüber befinden (vgl. BSG, Be-schluss vom 29.03.2007 - B 9a SB 18/06 B - veröffentlicht in juris). Auch der Einwand des Klägers betreffend der fehlenden örtlichen Zuständigkeit des SG und der Zuständigkeit des Ver-waltungsgerichts Stuttgart verfängt vorliegend nicht, da die inzidente Entscheidung des SG betreffend seiner Rechtswegzuständigkeit gemäß § 17a Ab 1, Ab 5 Gerichtsverfassungsgesetz bindend ist und der erkennende Senat dies im Rechtsmittelverfahren nicht überprüft. Dies gilt gemäß § 98 Satz 1 SGG entsprechend auch für die Rüge der örtlichen Unzuständigkeit des SG.
Die Berufung ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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