Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AL 499/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 5277/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 10. November 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt im vorliegenden Verfahren die Bewilligung von Leistungen anlässlich der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bei der Fa. R. und die Erstattung von Fahrtkosten für die Wahrnehmung von Vorstellungsgesprächen. Ferner wendet er sich gegen die Zuweisung zu einem Bewerbertraining.
Der am 18.01.1975 geborene Kläger, der sich seit dem 13.09.2011 in Untersuchungshaft befindet, stand mit Unterbrechungen im langjährigen Bezug von Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Er führte und führt deswegen vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) und dem Landessozialgericht Baden-Württemberg zahlreiche Rechtsstreitigkeiten gegen die Beklagte.
Am 04.11.2010 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Übersendung einer Fahrkarte für ein Vorstellungsgespräch bei der V. GmbH am 08.11.2010 in Stuttgart, MagirU.tr. 13. Unter dem 04.11.2010 übersandte die Beklagte dem Kläger eine "Bahn-Tix-Nr." für die Fahrt zwischen P. und S. sowie eine Kurzanleitung zur Abholung der Fahrkarte am Bahnhof P ... Hiergegen erhob der Kläger am 06.11.2010 Widerspruch und machte die Gewährung der Fahrkosten im Wege eines Baden-Württemberg Tickets geltend, um in Stuttgart auch die Straßenbahn nutzen zu können. Unter Vorlage einer Fahrkarte beantragte der Kläger am 09.11.2010 die Erstattung der ihm anlässlich des Vorstellungsgesprächs bei der V. GmbH entstanden Kosten für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs in Stuttgart i.H.v. 2 x 2,45 EUR. Mit Bescheid vom 11.11.2010 lehnte die Beklagte eine Kostenerstattung ab. Dem Kläger sei es, so die Beklagte, zumutbar gewesen, den Weg von der S-Bahnhaltestelle S. zum Firmensitz der V. GmbH von weniger als 700 Meter zu Fuß zurückzulegen. Hiergegen erhob der Kläger am 15.11.2010 Widerspruch und brachte hierzu vor, er sei nicht gehalten, bei schlechtem Wetter eine Wanderung zu einem Vorstellungsgespräch zu unternehmen.
Mit Bescheid vom 22.11.2010 lehnte die Beklagte sodann einen (weiteren) Antrag des Klägers auf die Bewilligung eines Baden-Württemberg-Tickets vom 18.11.2010 für die Wahrnehmung eines weiteren Vorstellungsgesprächs bei der V. GmbH und bei weiteren Firmen ab. Der Kläger sei, so die Beklagte, in der Lage, die Kosten zu verauslagen. Hiergegen erhob der Kläger am 25.11.2010 Widerspruch. Am 30.11., am 01.12. und am 06.12.2010 beantragte der Kläger die Erstattung weiterer Fahrkosten, die anlässlich der Wahrnehmung von Vorstellungsgesprächen entstanden seien, worauf ihm die Beklagte unter dem 06.12.2010 die entsprechenden Antrags-vordrucke übersandte. Hiergegen erhob der Kläger am 08.12.2010 Widerspruch.
Mit Schreiben vom 20.12.2010 forderte die Beklagte den Kläger auf, die entsprechenden Antragsvordrucke vorzulegen und wies ihn auf seine Mitwirkungspflicht hin. Hierauf teilte der Kläger am 22.12.2010 mit, er habe alle Nachweise vorgelegt und verweigere daher die Vorlage der ihm übersandten Antragsvordrucke. Die Beklagte bewertete das Schreiben (auch) als Wider-spruch. Daraufhin versagt die Beklagte mit Bescheid vom 18.01.2011 die begehrte Förderung nach § 66 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I). Der Kläger sei der Aufforderung, die förm-lichen Antragsformulare vorzulegen, bis zur hierfür gesetzten Frist, dem 15.01.2011, nicht nach-gekommen. Hiergegen erhob der Kläger am 20.01.2011 Widerspruch.
Mit Widerspruchsbescheid vom 06.04.2011 verwarf die Beklagte u.a. die Widersprüche des Klägers vom 06.11., vom 08. und vom 22.12.2010 als unzulässig. Die insoweit angefochtenen Schreiben stellten keine mit Widerspruch anfechtbaren Verwaltungsakte dar. Im Übrigen wies die Beklagte die Widersprüche vom 15. und 25.11.2010 und vom 20.01.2011 als unbegründet zurück. Sie führte hierzu aus, ihr stehe im Rahmen der einschlägigen Rechtsgrundlage (§ 45 SGB III) ein Ermessenspielraum zu, den sie angesichts der dem Kläger für die Anfahrt nach Stuttgart bewilligten Leistungen dahingehend ausübe, dass es ihm zumutbare gewesen sei, vom Bahnhof S. zur Firma zu laufen. Sie habe, aufgrund der Erfahrungen mit dem Kläger in der Vergangenheit, die Bewilligung von der Vorlage gewisser Nachweise abhängig machen können. Die weiteren Anträge betreffend, sei es dem Kläger in Ansehung des ihm bewilligten Arbeits-losengeldes von 659,10 EUR und des ihm nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zustehenden Betrages von 499,- EUR zumutbar gewesen, die Kosten zu verauslagen. Da sich der Kläger geweigert habe, die ihm übersandten Vordrucke vorzulegen, wozu er nach § 60 Abs.2 SGB I verpflichtet sei, sei auch die erfolgte Versagung nicht zu beanstanden, da durch die Wei-gerung die Aufklärung des Sachverhalt erheblich erschwert werde.
Anlässlich seiner Arbeitsaufnahme bei der R. Kunststoff- und Metalltechnik GmbH in C. (R GmbH) zum 01.02.2012 beantragte der Kläger am 31.01.2012 bei der Beklagten die Gewährung einer Übergangsbeihilfe, die vorläufige Übernahme der Kosten für ein Zimmer in der von ihm bewohnten Unterkunft "A.", einen Verpflegungsmehraufwand, "später" die Kosten für eine Wohnung/Zimmer in Calw oder Umgebung sowie die Umzugskosten, hilfsweise die Übernahme der Kosten für ein gebrauchtes Kraftfahrzeug nebst Versicherung und Steuer für ein Jahr. Sollten die Leistungen nicht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gewährt, bzw. ein Vorschuss hierauf geleistet werden, ende das Arbeitsverhältnis automatisch wegen Nichterreichbarkeit des Arbeits-platzes. Die Beklagte forderte den Kläger daraufhin am 31.01.2011 auf, eine vollständige Aus-fertigung des Arbeitsvertrags vorzulegen. Hiergegen erhob der Kläger am gleichen Tag Wider-spruch.
Per e-mail vom 02.02.2011, bestätigt durch schriftlichen Bescheid vom 08.02.2011 sicherte die Beklagte, beschränkt auf den Monat Februar, dem Kläger unter der Voraussetzung der Vorlage des von beiden Vertragsparteien unterzeichneten Arbeitsvertrages die Übernahme der Über-nachtungskosten i.H.v. 28,- EUR pro Nacht zzgl. 14,- EUR Verpflegungsmehraufwand täglich zu. Die Leistungen würden, wenn Originalrechnungen vorgelegt werden, direkt an die Betreiber der Unterkunft überwiesen. Ferner sicherte die Beklagte die Übernahme einer Monatsfahrkarte für den öffentlichen Personennahverkehr i.H.v. 48,- EUR zu. Über seine weiteren Anträge könne erst nach Vorlage einer Bescheinigung über die von ihm geleistete Arbeitszeit entschieden werden. Bereits am 02.02.2011 erhob der Kläger hiergegen Widerspruch.
Per e-mail vom 03.02.2011 teilte die Beklagte der Betreiberin der "A." mit, sie übernehme für den Zeitraum vom 31.01.2011 bis zum 04.02.2011 die Unterkunftskosten des Klägers. Hiergegen erhob der Kläger am 03.02.2011 Widerspruch. Auf eine Rechnungslegung seitens des Hotels "A." vom 09.02.1011 für Übernachtungen vom 31.01. - 04.02.2011 und vom 06. - 11.02.2011 über insg. 252,- EUR, überwies die Beklagte einen Betrag von 112,- EUR an die Betreiberin der Unterkunft.
Nachdem der Kläger sodann Zeitkorrekturbelege der R GmbH vorgelegt und mitgeteilt hat, dass wegen eines Arbeitsunfalls am 09. bis zum 18.02.2011 keine Kosten angefallen seien, bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 01.03.2011 dem Kläger eine Monatskarte für den VGC (1 Zone) für den Monat Februar i.H.v. 48,- EUR, Verpflegungsmehraufwand für die Zeit vom 01. - 04. und vom 07. - 09.02.2011 i.H.v. 14,- EUR täglich, insg. 98,- EUR sowie Unterkunftskosten für die Unter-bringung im Hotel "A." in der Zeit vom 31.02. - 03.02. und vom 06. - 08.02.2011 i.H.v. insg. 196,- EUR. Hiergegen erhob der Kläger am 04.03.2011 Widerspruch. Einen (weiteren) Betrag von 84,- EUR überwies die Beklagte für die Unterbringung des Klägers direkt an die Betreiberin des Hotels "A.".
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers mit der R GmbH bezog der Kläger ab dem 05.04.2011 erneut bis zum 20.05.2011 Arbeitslosengeld von der Beklagten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 06.04.2011 verwarf die Beklagte die Widersprüche soweit sie sich gegen die Schreiben vom 31.01.2011, vom 03.02.2011 und vom 01.03.2011 richteten als unzulässig, da diese keine mit einem Widerspruch anfechtbaren Verwaltungsakte darstellten. Im Übrigen wies die Beklagte die Widersprüche gegen die Bescheide vom 02. bzw. 08.02. und vom 08.02.2011 als unbegründet zurück. Ihr stehe im Rahmen der Bewilligung der beantragten Leistungen ein Ermessenspielraum zu. Hierbei sei einzustellen, dass der Kläger in der Lage gewesen sei, mit dem ihm bewilligten Arbeitslosengeld seinen Lebensunterhalt bis zur ersten Gehaltszahlung zu bestreiten. Der Verpflegungsmehraufwand sei, weil im Übernachtungspreis ein Frühstücksbuffet enthalten sei, auf 14,- EUR täglich zu kürzen. Aufgrund der Erfahrungen mit dem Kläger in der Vergangenheit habe sie Leistungen zunächst zusichern können und die Bewilligung von der Vorlage von Nachweisen über die tatsächliche Entstehung der Kosten abhängig machen können. Die Bewilligung eines Vorschusses scheide daher aus. Auch die Beschränkung auf den Februar 2011 sei nicht zu beanstanden, da für eine weitere Förderung das erzielte Arbeitsentgelt von Bedeutung sei.
Unter dem 28.01.2011 wies die Beklagte den Kläger einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung bei der U. GmbH, P., vom 07. - 16.02.2011 zu. Den hiergegen vom Kläger erhobenen Widerspruch verwarf die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18.03.2011 als unzulässig, da die Zuweisung kein Verwaltungsakt sei.
Bereits am 22.09.2010 beantragte der Kläger rückwirkend zum 18.09.2010 bei der Beklagten die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II, die von der Beklagten sodann mit Bescheid vom 26.07.2011 wegen mangelnder Mitwirkung des Klägers versagt wurden. Bereits am 29.11.2010 hat der Kläger wegen der Nichtverbescheidung dieses Antrags Klage zum SG erhoben - S 11 AL 4953/10 -, die mit Gerichtsbescheid vom 24.08.2011 abgewiesen wurde.
Am 07.02.2011 hat der Kläger Klage zum SG erhoben, mit der er um Rechtsschutz im Hinblick auf die begehrte Gewährung von Leistungen für die Aufnahme der Tätigkeit bei der R GmbH, auf den Antrag betreffend SGB II- Leistungen, auf die Zuweisung vom 28.01.2010 sowie im Hinblick auf die Kostenerstattung für die Wahrnehmung von Vorstellungsgesprächen nachgesucht hat. Er hat im Wesentlichen vorgetragen, auf die begehrten Leistungen bestehe ein Anspruch. Das Ermessen der Beklagten sei auf Null reduziert.
Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten.
Nach Anhörung der Beteiligten (gerichtliches Schreiben vom 30.03.2011, dem Kläger am 01.04.2011 zugestellt) hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 10.11.2011 abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, dass Befangenheitsgesuche des Klägers, die dieser während des Verfahrens am 26.04.2011 und am 30.08.2011 gestellt habe, es nicht daran hinderten, in der Sache zu entscheiden, da sie offensichtlich rechtsmissbräuchlich seien. Auch dem Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht sei nicht zu entsprechen. Dem Kläger sei im März 2010 Einsicht in die gesamten Akteninhalte angeboten worden. Hiervon habe der Kläger keinen Gebrauch gemacht, woran sich zeige, dass der Antrag nur gestellt worden sei, um eine Beendigung der Verfahrens zu verhindern; der Antrag sei deswegen als rechts¬missbräuchlich zu qualifizieren. Inhaltlich führten die Anträge des Klägers für diesen nicht zum Erfolg. Soweit er sich gegen die Schreiben der Beklagten vom 31.01.2011 und vom 03.02.2011 (Widerspruchsbescheid vom 06.04.2011) wende, sei die Klage bereits unzulässig, da diese Schreiben keine Verwaltungsakte i.S.d. § 31 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) seien. Soweit sich der Antrag gegen den Bescheid vom 02.02.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.04.2011 richtet, sei er unbegründet, da die Leistungsgewährung nach § 45 Abs. 1 SGB III im Ermessen der Beklagten stehe, Ermessensfehler nicht ersichtlich seien und das Ermessen nicht auf Null reduziert sei. Für das unter Ziff. 2 verfolgte Feststellungsbegehren fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Der Kläger könne die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II im Wege einer Leistungsklage durchsetzen. Das vom Kläger verfolgte Untätigkeitsbegehren sei bereits Gegenstand des Verfahrens - S 11 AL 4953/10 -. Einer Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Leistungen nach dem SGB II stehe entgegen, dass zur Zeit der Klageerhebung noch keine Verwaltungsentscheidung ergangen sei. Das Feststellungsbegehren im Hinblick auf die Zuweisung vom 28.01.2011 sei unzulässig, da nicht ersichtlich sei, inwieweit eine solche Feststellung dem Kläger rechtliche Vorteile bringen könnte. Die vorbeugenden Rechtsschutzbegehren seien unzulässig, weil sich der Kläger nicht auf das erforderliche besondere Rechtsschutzinteresse berufen könne. Die Begehren, die Beklagte zu Vermittlungsbemühungen und zur Wahrung des Sozialdatengeheimnisses zu verpflichten, seien unbegründet, weil weder ersichtlich sei, dass die Beklagte dem Kläger gegenüber keine Vermittlungsbemühungen entfaltet habe, noch, dass sie das Sozialdatengeheimnis verletzt habe. Für den Feststellungsantrag bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis. Auch soweit sich der Kläger gegen den Widerspruchsbescheid vom 31.01.2011 wende, sei der Klage der Erfolg zu verwehren. Die Schreiben der Beklagten vom 05.11., vom 06. und vom 20.12.2010 seien keine mit Widerspruch anfechtbaren Verwaltungsakte, so dass die Verwerfung als unzulässig im Widerspruchsbescheid vom 31.01.2011 nicht zu beanstanden sei. Der Antrag im Hinblick auf die Bescheide vom 11. und vom 22.11.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.01.2011 sei unbegründet. Es sei nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Beklagte dem Kläger nicht sämtliche Kosten erstatte und die Bewilligung eines Vorschusses ablehne. Dem Kläger sei es zumutbar gewesen, den Weg zur V. GmbH teilweise zu Fuß zurückzulegen. Die Klage sei auch insoweit unbegründet, als sich der Kläger gegen den Bescheid vom 18.01.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.01.2011 wende, da die Beklagte zu Recht die Bewilligung von Leistungen nach § 66 Abs. 1 SGB I versagt habe. Es sei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Kläger die ihm übersandten Vordrucke nicht habe verwenden könnte. Da die Widersprüche des Klägers erfolglos geblieben seien, seien von der Beklagten auch keine Kosten (des Widerspruchsverfahrens) zu erstatten.
Gegen den am 15.11.2011 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 25.11.2011 Berufung eingelegt. Es verbleibe, so der Kläger beim Inhalt seiner Widersprüche und der Klage, diese sei nach § 20 SGB X, § 65 SGB I begründet. Im Übrigen sei die Selbstentscheidung des SG über die Befangenheitsanträge unzulässig; er sei nicht angehört worden und ihm sei keine Akteneinsicht gewährt worden.
Der Kläger beantragt (teilweise zweckdienlich gefasst),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 10. November 2011 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung der Schreiben vom 31. Januar 2011, vom 03. Februar 2011 und der Bescheide vom 02. Februar 2011 und vom 01. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06. April 2011 zu verurteilen, die Unterkunft in Calw, die Fahrtkosten innerhalb von Calw sowie die Fahrten für wöchentliche Heimfahrten zu fördern, einen Verpflegungsmehraufwand und eine Übergangsbeihilfe zu bezahlen und die Kostenübernahme für einen späteren Umzug nach Calw und eine neue Wohnung in Calw zuzusichern, hilfsweise ein gebrauchtes Kraftfahrzeug nebst Versicherung und Steuer hierfür für ein Jahr zu fördern, festzustellen, dass die Zuweisung vom 28. Januar 2011 grob rechtswidrig ist, der Beklagte unter Androhung von Zwangs- oder Ord-nungsgeld zu untersagen, belastende Verwaltungsakte zu erlassen, ohne ihn vorher anzu-hören, der Beklagten zu untersagen, ihn zu Terminen oder Maßnahmen zu laden, ohne der Ladung eine Fahrkarte beizufügen, die Beklagte unter Androhung von Zwangs- oder Ordnungsgeld zu verpflichten, konkrete Vermittlungsbemühungen zu entfalten, der Be-klagte unter Androhung von Zwangs- oder Ordnungsgeld zu untersagen, das Sozial-datengeheimnis zu verletzen, festzustellen, dass die Zuweisung vom 28. Januar 2011 keine qualifizierte Rechtsfolgenbelehrung enthält und die Rechtsfolgenbelehrung rechtswidrig ist, die Beklagte unter Aufhebung der Schreiben und Bescheide vom 05., 11., 22. November, vom 06. und 20. Dezember 2010 und vom 18. Januar 2011 in der Ge-stalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Januar 2011 zu verurteilen, die ihm ent-standenen Fahrtkosten für die Wahrnehmung diverser Vorstellungsgespräche zu erstatten und die Beklagte zu verurteilen, die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu erstatten.
Die Beklagte hat sich im Berufungsverfahren nicht geäußert.
Mit Beschluss vom 06.03.2012 hat der Senat die Streitgegenstände, die Ansprüche nach dem SGB II betreffen, vom Verfahren abgetrennt. Der Senat hat dem Kläger ferner die Möglichkeit eröffnet, Einsicht in die Verfahrens- und Verwaltungsakten zu nehmen, indem er die Akten in die Justizvollzugsanstalt T. übersandt hat. Der Kläger hat hiervon am 04.07.2012 Gebrauch gemacht.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz, die bei der Beklagten für den streitgegenständlichen Vorgang geführte Verwaltungsakte, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 01.08.2012 wurden, sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 01.08.2012 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung führt für den Kläger nicht zum Erfolg.
Der Senat konnte über die Berufung entscheiden, obschon der sich in Untersuchungshaft befindliche Kläger zu der mündlichen Verhandlung am 01.08.2012 nicht erschienen ist (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 21.09.2011 - L 3 AL 2514/10 -, Urteil vom 19.10.2011 - L 3 AL 3913/11 -; Beschlüsse des Bundessozialgerichts [BSG] vom 12.03.2012 in den vom Kläger dort betriebenen Verfahren - B 11 AL 43/11 BH - und - B 11 AL 44/11 BH -). Es obliegt grds. dem Kläger selbst, gegenüber der Leitung der Justizvollzugsanstalt die Teilnahme an einem gerichtlichen Termin zu beantragen. Auf einen entsprechenden Antrag, auf den der Kläger durch den Senat hingewiesen wurde, entscheidet die Anstaltsleitung, ob sie dem Gefangenen Ausgang oder Urlaub erteilt oder ihn ausführen lässt. Hiernach kann sich der Senat bei Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung darauf beschränken, einen Gefangenen nach § 110 SGG zum Termin zu laden und es dabei dem Gefangenen überlassen, durch entsprechende Anträge bei der Strafvollzugsbehörde für seine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung Sorge zu tragen. Erscheint der Gefangene nicht zum Termin zur mündlichen Verhandlung, so ist er, wenn, wie vorliegend das persönliche Erscheinen nicht angeordnet war, wie jeder andere Prozessbeteiligte zu behandeln, dem das Erscheinen zur mündlichen Verhandlung freigestellt worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 21.06.1983 - 4 RJ 3/83 - veröffentlicht in juris).
Der Senat war nicht verpflichtet, dem Kläger, wie von ihm beantragt, eine Kopie der Verfahrens- und Verwaltungsakte zu fertigen und zur Verfügung zu stellen. Der Antrag ist, da der Kläger eine Kopie der gesamten Akte begehrt hat, ohne ihn auf konkrete Aktenteile zu begrenzen, rechtsmissbräuchlich (Beschluss des erkennenden Senats vom 29.06.2011 - L 3 AL 1928/11 B -; Urteile des erkennenden Senats vom 21.09.2011, - L 3 AL 2514/10 -, - L 3 AL 2521/10 -). Der Senat hat dem Kläger stattdessen die Möglichkeit eröffnet, Einsicht in die Verfahrens- und Verwaltungsakten zu nehmen, indem er die Akten in die Justizvollzugsanstalt Stuttgart Stammheim übersandt hat. Der Kläger hat hiervon Gebrauch gemacht.
Die form- und fristgerecht eingelegte (vgl. § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) Berufung ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Soweit der Kläger Leistungen in Zusammenhang mit der Arbeitsaufnahme bei der R GmbH in Calw begehrt, hat er keinen Anspruch auf eine weitergehende Leistungsgewährung. Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB III in der bis zum 31.03.2012 geltenden Fassung des Gesetzes zur Neuausrichtung arbeitsmarktpolitischer Instrumente vom 21.12.2008 (BGBl. I S.2917) konnten Ausbildungssuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit bei der Anbahnung oder Aufnahme einer ver-sicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für die berufliche Ein-gliederung notwendig ist. Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen Kosten, soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen wird (§ 45 Abs. 1 Satz 3 SGB III). Die Leistungsgewährung stand nach dem Wortlaut der Norm ("können") im Ermessen der Beklagten. Ermessen bedeutet insoweit, dass die Beklagte einzelfallbezogene Erwägungen in die Entscheidung einzustellen hat. Der Arbeitslose hatte mithin selbst bei einer tatsächlichen Notwendigkeit der begehrten Leistungen für die berufliche Eingliederung keinen Anspruch auf die Leistung, sondern, außer im Fall einer vorliegend nicht bestehenden Ermessensreduzierung auf Null, nur einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung. Die Behörde, der ein Ermessen eingeräumt ist, hat dieses gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB I entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Die Ermessensentscheidung ist gerichtlicherseits auf eine Rechts-kontrolle beschränkt. Sie ist nach § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG nur eingeschränkt auf Ermessensfehler hin zu überprüfen. Damit wird der Anspruch des Betroffenen auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens nach § 39 Abs. 1 SGB I gesichert und zugleich der Entscheidungsspielraum der Be-hörde gewahrt.
In Anlegung dieser gesetzlichen Vorgaben ist die erfolgte Leistungsgewährung an den Kläger weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden. Soweit der Kläger begehrt, die Unter-kunft in Calw zu fördern, hat die Beklagte die Kosten der Logis des Klägers im Hotel "A." im Umfang von 28,- EUR pro Nacht für sieben Übernachtungen übernommen und einen Betrag von insg. 196,- EUR an die Betreiberin der Unterkunft ausbezahlt. Die Höhe der täglichen Leistungen entspricht der unter dem 31.01.2011 vom Kläger beantragten Höhe. Der zeitliche Umfang der Förderung deckt den Zeitraum ab, für welchen eine tatsächliche Tätigkeit des Klägers für die R GmbH durch die Zeitkorrekturbelege belegt ist (01.02. - 04.02. und 07.- 09.02.2011). Nach den eigenen Angaben des Klägers sind vom 09. – 18.02.2011 keine Kosten entstanden. Soweit der Kläger sodann für fünf Nächte eine andere Unterkunft genommen haben will (vgl. Rechnung der SM Wohnzeit AG vom 23.02.2011), ist der Senat bereits nicht davon überzeugt, dass die Kosten in Zusammenhang mit der Tätigkeit bei der R GmbH entstanden sind. Die Rechnung lässt zwar den Zeitraum der Inanspruchnahme einer Unterkunft (20. - 25.02.2011) erkennen, es ist jedoch nicht ersichtlich, in welcher Unterkunft, an welchem Ort der Kläger abgestiegen sein will. Auch die vorliegenden Bestätigungen der tatsächlichen Tätigkeit des Klägers für die R GmbH - die Zeitkorrekturbelege der R GmbH, die eine tatsächliche Tätigkeit nur bis zum 09.02.2011 ausweisen - lassen keinen Rückschluss auf einen Zusammenhang mit der Tätigkeit des Klägers für die R- GmbH zu.
Soweit der Kläger ferner die Übernahme von Fahrtkosten innerhalb Calws begehrt, hat die Beklagte dem Kläger eine Monatskarte für den VGC für den Monat Februar 2011 im Gegenwert von 48,- EUR gewährt. Der VGC umfasst hierbei den Zusammenschluss der Busunternehmer im Landkreis Calw zu einem kreisweiten Tarifverbund (http://www.vgc-online.de/). Das dem Kläger gewährte Monatsticket erlaubte ihm mithin, im Februar 2011 von seiner Unterkunft im Hotel "A." in Calw zum Sitz der R GmbH mit dem öffentlichen Personennahverkehr zu ge¬langen. Weitergehende Kosten hat der Kläger nicht dargelegt bzw. belegt. Dem klägerischen Begehren ist mithin vollumfänglich entsprochen.
Soweit der Kläger die Übernahme der Kosten für wöchentliche Heimfahrten begehrt, ist bereits nicht ersichtlich, ob dem Kläger tatsächlich Kosten entstanden sind. Der Kläger hat bereits nicht substantiiert vorgetragen, wann er von Calw zu seinem Wohnort gefahren sein will und welche Kosten ihm hierdurch entstanden sein sollen. Überdies ist es nicht ermessenfehlerhaft, den Kläger darauf zu verweisen, die ggf. angefallene Kosten, bis zum Zeitpunkt der ersten Gehaltszahlung der R GmbH, aus den ihm gewährten Sozialleistungen selbst zu bestreiten.
Der geltend gemachte Verpflegungsmehrauswand wurde dem Kläger im Umfang von 14,- EUR täglich bewilligt und für die belegte zeitliche Dauer der Tätigkeit von sieben Tagen in einer Gesamthöhe von 86,- EUR ausbezahlt. Die hierbei erfolgte Anrechnung der Kosten des in den Unterkunftskosten beinhalteten Frühstücksbuffets ist nicht zu beanstanden.
Das Begehren, die Beklagte zu verpflichten, die Kosten eines späteren Umzuges nach Calw bzw. eine neue Wohnung in Calw zu fördern, hat sich dadurch erledigt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers bei der R GmbH zwischenzeitlich beendet ist und nicht ersichtlich ist, dass für den Kläger berufsbedingt noch die Notwendigkeit besteht, nach Calw zu verziehen.
Die Gewährung der geltend gemachten Übergangsbeihilfe aus dem Vermittlungsbudget - § 53 SGB III, der eine Übergangsbeihilfe, d.h. Leistungen für den Lebensunterhalt bis zur ersten Ar-beitsentgeltzahlung, vorsah, galt nur bis zum 31.12.2008 - kommt bereits deswegen nicht in Betracht, weil nach § 45 Abs. 3 Satz 2 SGB III in der ab dem 01.01.2009 geltend Fassung die Förderung aus dem Vermittlungsbudget die anderen Leistungen nach diesem Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen darf. Da dem Kläger jedoch noch am 25.01.2011 Arbeitslosengeld i.H.v. 659,10 EUR ausbezahlt wurden, konnte er seinen Lebensunterhalt, bis zur ersten Gehaltszahlung der R GmbH hierdurch bestreiten, die Gewährung einer Über¬gangsbeihilfe konnte daneben nicht mehr gewährt werden.
Die hilfsweise beantragte Übernahme der Kosten eines Kraftfahrzeuges nebst der hierfür anfallenden Kosten für dessen Versicherung und die Steuer, kommt, wie der Senat bereits mehrfach gegenüber dem Kläger entschieden hat, bereits deswegen nicht in Betracht, weil die Anschaffung eines Kraftfahrzeuges nicht notwendig ist, den Kläger beruflich einzugliedern.
Soweit sich der Kläger gegen die Zuweisung der Beklagten vom 28.01.2011 wendet und die Feststellung begehrt, dass diese grob rechtswidrig sei, hat sich die Zuweisung, die eine Teilnahme an einem Bewerbungstraining in der Zeit vom 07. - 16.02.2011 vorgesehen hat, infolge Zeitablauf zwischenzeitlich i.S.d § 39 SGB X erledigt. Dem insofern zutreffend geltend gemachten Feststellungsbegehren fehlt jedoch das erforderliche Feststellung- bzw. Fort-setzungsfeststellungsinteresse, weswegen die Klage bereits unzulässig war. Es ist nicht er-sichtlich, aus welchen Gründen in Ansehung der zeitlich nicht absehbaren Inhaftierung und dem fehlenden Anspruch auf Leistungen nach dem SGB III ein "baldiges" Interesse i.S.d. § 55 Abs. 1 SGG bzw. eine Widerholungsgefahr bzw. Präjudizialität i.S.d. § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG be-stehen soll. Dies gilt gleichermaßen, soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Zuweisung keine qualifizierte Rechtsfolgenbelehrung beinhaltet, bzw. die erteilte Rechts-folgenbelehrung rechtswidrig sei.
Den in Zusammenhang mit der Zuweisung verfolgten Begehren, der Beklagten ordungs-geldbewehrt zu untersagen, belastende Verwaltungsakte zu erlassen, ohne ihn vorher anzuhören und ihn zu Terminen oder Maßnahmen zu laden, ohne der Ladung eine Fahrkarte beizufügen, fehlt das erforderliche besondere Rechtsschutzinteresse, da nicht ersichtlich ist, dass es dem Kläger nicht zumutbar ist, nachrangigen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen.
Das Begehren, die Beklagte zu verpflichten, konkrete Vermittlungsbemühungen zu entfalten, war, wie vom SG zutreffend ausgeführt, bereits unzulässig. Es ist nicht im Ansatz ersichtlich, dass die Beklagte dem Kläger gegenüber keine Vermittlungsbemühungen entfaltet oder das Sozialdatengeheimnis verletzt hat, weswegen dem Senat, wie dem SG, ein Rechtsschutz-bedürfnis nicht ersichtlich ist.
Auch soweit der Kläger begehrt, die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 31.01.2011 zu verurteilen, Fahrtkosten zu den diversen Vorstellungsgesprächen antraggemäß zu gewähren, hat das SG die Klage zu Recht abgewiesen. Soweit die Beklagte im angefochtenen Widerspruchsbescheid die Widersprüche des Klägers vom 06.11., 08.12 und vom 22.12.2010 als unzulässig verworfen hat, unterliegt dies keinen Bedenken. Der Kläger hat sich mit seinen Widersprüchen gegen Schreiben der Beklagten vom 05.11.2010, vom 06.12.2010 und vom 20.12.2010 gewandt. Diese Schreiben stellen jedoch keine mit einem Widerspruch anfechtbaren Verwaltungsakte i.S.d. § 31 Satz 1 SGB X dar, da durch sie Rechte des Klägers weder begründet, noch entzogen oder festgestellt wurden. Soweit die Beklagte im angefochtenen Widerspruchsbescheid die Widersprüche des Klägers vom 15. und vom 25.11.2010 sowie vom 20.01.2011 als unbegründet zurückgewiesen hat, unterliegt dies gleichfalls keinen Bedenken. Die Bescheide der Beklagten vom 11.11.2010 und vom 22.11.2010 sind rechtmäßig. Die im Bescheid vom 11.11.2010 erfolgte Ablehnung der Übernahme von weiteren Kosten für die Anreise des Klägers zum Vorstellungsgespräch bei der Fa. V. ist nicht zu beanstanden. Wie bereits ausgeführt, stand die Gewährung von Leistungen nach § 45 SGB III in der bis zum 31.03.2012 geltend Fassung im Ermessen der Beklagten. Dem Kläger wurden von der Beklagten die Kosten der Anreise von seinem Wohnort bis zum S-Bahnhof S. gewährt. Die Ablehnung, dem Kläger auch die weitergehende Anreise bis zum Firmensitz der Fa. V in der Magirusstrasse 13, Stuttgart, zu finanzieren, ist nicht ermessensfehlerhaft. Es ist dem Kläger ohne weiteres zumutbar, den Weg von 700 Metern zu Fuß zurückzulegen und im Falle der angeführten schlechten Witterungsbedingungen einen Regenschirm zu benutzen. Auch die Ablehnung der von Fahrtkosten für Vorstellungsgespräche bei den Firmen K., H. und O. mit Bescheid vom 22.11.2010 ist nicht mit Ermessensfehlern behaftet. Eine Ermessensreduktion auf Null ist nicht ersichtlich.
Schließlich unterliegt die Versagung der Erstattung von Kosten für Vorstellungsgespräche mit Bescheid vom 18.01.2011 keinen Bedenken. Der Kläger hat trotz Aufforderung der Beklagten deren Vordruck, die ihm übersandt wurden, nicht vorgelegt (vgl. § 60 Abs. 2 SGB I) und hierdurch seine Mitwirkungspflichten verletzt. Hierdurch wurde die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert. Die Beklagte war daher berechtigt, die Leistung zu versagen, da die Vor-aussetzungen der Erstattung der Kosten der Vorstellungsgespräche nicht nachgewiesen war.
Da die Widersprüche des Klägers erfolgslos blieben, sind Kosten des Vorverfahrens nicht zu erstatten (vgl. § 63 SGB X).
Nach dem Trennungsbeschluss des Senats war über die Streitgegenstände, die Angelegenheiten nach dem SGB II betreffen, nicht mehr zu befinden.
Der angefochtene Gerichtsbescheid unterliegt im Übrigen auch keinen Verfahrensfehlern. Soweit der Kläger hierzu angeführt hat, das SG habe § 60 SGG verletzt, in dem es selbst über seine Befangenheitsgesuche entschieden habe, begründet dies keinen Verfahrensfehler. Das SG war vielmehr berechtigt, selbst über die Befangenheitsgesuche des Klägers vom 26.04.2011 und vom 30.08.2011 zu entscheiden, da die Gesuche keinerlei Bezug zur konkreten Bearbeitung des Verfahrens durch den zuständigen Vorsitzenden des SG oder zum Gegenstand des Verfahren aufgewiesen haben; sie waren offensichtlich rechtsmissbräuchlich (vgl. BSG, Beschluss vom 27.10.2009 - B 1 KR 51/09 B - veröffentlicht in juris). Das SG war deswegen auch nicht gehalten, über die Gesuche im Wege eines gesonderten Beschlusses zu entscheiden, es konnte vielmehr im Rahmen der instanzabschließenden Entscheidung hierüber befinden (vgl. BSG, Beschluss vom 29.03.2007 - B 9a SB 18/06 B - veröffentlicht in juris).
Die Berufung ist mithin zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt im vorliegenden Verfahren die Bewilligung von Leistungen anlässlich der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bei der Fa. R. und die Erstattung von Fahrtkosten für die Wahrnehmung von Vorstellungsgesprächen. Ferner wendet er sich gegen die Zuweisung zu einem Bewerbertraining.
Der am 18.01.1975 geborene Kläger, der sich seit dem 13.09.2011 in Untersuchungshaft befindet, stand mit Unterbrechungen im langjährigen Bezug von Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Er führte und führt deswegen vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) und dem Landessozialgericht Baden-Württemberg zahlreiche Rechtsstreitigkeiten gegen die Beklagte.
Am 04.11.2010 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Übersendung einer Fahrkarte für ein Vorstellungsgespräch bei der V. GmbH am 08.11.2010 in Stuttgart, MagirU.tr. 13. Unter dem 04.11.2010 übersandte die Beklagte dem Kläger eine "Bahn-Tix-Nr." für die Fahrt zwischen P. und S. sowie eine Kurzanleitung zur Abholung der Fahrkarte am Bahnhof P ... Hiergegen erhob der Kläger am 06.11.2010 Widerspruch und machte die Gewährung der Fahrkosten im Wege eines Baden-Württemberg Tickets geltend, um in Stuttgart auch die Straßenbahn nutzen zu können. Unter Vorlage einer Fahrkarte beantragte der Kläger am 09.11.2010 die Erstattung der ihm anlässlich des Vorstellungsgesprächs bei der V. GmbH entstanden Kosten für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs in Stuttgart i.H.v. 2 x 2,45 EUR. Mit Bescheid vom 11.11.2010 lehnte die Beklagte eine Kostenerstattung ab. Dem Kläger sei es, so die Beklagte, zumutbar gewesen, den Weg von der S-Bahnhaltestelle S. zum Firmensitz der V. GmbH von weniger als 700 Meter zu Fuß zurückzulegen. Hiergegen erhob der Kläger am 15.11.2010 Widerspruch und brachte hierzu vor, er sei nicht gehalten, bei schlechtem Wetter eine Wanderung zu einem Vorstellungsgespräch zu unternehmen.
Mit Bescheid vom 22.11.2010 lehnte die Beklagte sodann einen (weiteren) Antrag des Klägers auf die Bewilligung eines Baden-Württemberg-Tickets vom 18.11.2010 für die Wahrnehmung eines weiteren Vorstellungsgesprächs bei der V. GmbH und bei weiteren Firmen ab. Der Kläger sei, so die Beklagte, in der Lage, die Kosten zu verauslagen. Hiergegen erhob der Kläger am 25.11.2010 Widerspruch. Am 30.11., am 01.12. und am 06.12.2010 beantragte der Kläger die Erstattung weiterer Fahrkosten, die anlässlich der Wahrnehmung von Vorstellungsgesprächen entstanden seien, worauf ihm die Beklagte unter dem 06.12.2010 die entsprechenden Antrags-vordrucke übersandte. Hiergegen erhob der Kläger am 08.12.2010 Widerspruch.
Mit Schreiben vom 20.12.2010 forderte die Beklagte den Kläger auf, die entsprechenden Antragsvordrucke vorzulegen und wies ihn auf seine Mitwirkungspflicht hin. Hierauf teilte der Kläger am 22.12.2010 mit, er habe alle Nachweise vorgelegt und verweigere daher die Vorlage der ihm übersandten Antragsvordrucke. Die Beklagte bewertete das Schreiben (auch) als Wider-spruch. Daraufhin versagt die Beklagte mit Bescheid vom 18.01.2011 die begehrte Förderung nach § 66 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I). Der Kläger sei der Aufforderung, die förm-lichen Antragsformulare vorzulegen, bis zur hierfür gesetzten Frist, dem 15.01.2011, nicht nach-gekommen. Hiergegen erhob der Kläger am 20.01.2011 Widerspruch.
Mit Widerspruchsbescheid vom 06.04.2011 verwarf die Beklagte u.a. die Widersprüche des Klägers vom 06.11., vom 08. und vom 22.12.2010 als unzulässig. Die insoweit angefochtenen Schreiben stellten keine mit Widerspruch anfechtbaren Verwaltungsakte dar. Im Übrigen wies die Beklagte die Widersprüche vom 15. und 25.11.2010 und vom 20.01.2011 als unbegründet zurück. Sie führte hierzu aus, ihr stehe im Rahmen der einschlägigen Rechtsgrundlage (§ 45 SGB III) ein Ermessenspielraum zu, den sie angesichts der dem Kläger für die Anfahrt nach Stuttgart bewilligten Leistungen dahingehend ausübe, dass es ihm zumutbare gewesen sei, vom Bahnhof S. zur Firma zu laufen. Sie habe, aufgrund der Erfahrungen mit dem Kläger in der Vergangenheit, die Bewilligung von der Vorlage gewisser Nachweise abhängig machen können. Die weiteren Anträge betreffend, sei es dem Kläger in Ansehung des ihm bewilligten Arbeits-losengeldes von 659,10 EUR und des ihm nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zustehenden Betrages von 499,- EUR zumutbar gewesen, die Kosten zu verauslagen. Da sich der Kläger geweigert habe, die ihm übersandten Vordrucke vorzulegen, wozu er nach § 60 Abs.2 SGB I verpflichtet sei, sei auch die erfolgte Versagung nicht zu beanstanden, da durch die Wei-gerung die Aufklärung des Sachverhalt erheblich erschwert werde.
Anlässlich seiner Arbeitsaufnahme bei der R. Kunststoff- und Metalltechnik GmbH in C. (R GmbH) zum 01.02.2012 beantragte der Kläger am 31.01.2012 bei der Beklagten die Gewährung einer Übergangsbeihilfe, die vorläufige Übernahme der Kosten für ein Zimmer in der von ihm bewohnten Unterkunft "A.", einen Verpflegungsmehraufwand, "später" die Kosten für eine Wohnung/Zimmer in Calw oder Umgebung sowie die Umzugskosten, hilfsweise die Übernahme der Kosten für ein gebrauchtes Kraftfahrzeug nebst Versicherung und Steuer für ein Jahr. Sollten die Leistungen nicht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gewährt, bzw. ein Vorschuss hierauf geleistet werden, ende das Arbeitsverhältnis automatisch wegen Nichterreichbarkeit des Arbeits-platzes. Die Beklagte forderte den Kläger daraufhin am 31.01.2011 auf, eine vollständige Aus-fertigung des Arbeitsvertrags vorzulegen. Hiergegen erhob der Kläger am gleichen Tag Wider-spruch.
Per e-mail vom 02.02.2011, bestätigt durch schriftlichen Bescheid vom 08.02.2011 sicherte die Beklagte, beschränkt auf den Monat Februar, dem Kläger unter der Voraussetzung der Vorlage des von beiden Vertragsparteien unterzeichneten Arbeitsvertrages die Übernahme der Über-nachtungskosten i.H.v. 28,- EUR pro Nacht zzgl. 14,- EUR Verpflegungsmehraufwand täglich zu. Die Leistungen würden, wenn Originalrechnungen vorgelegt werden, direkt an die Betreiber der Unterkunft überwiesen. Ferner sicherte die Beklagte die Übernahme einer Monatsfahrkarte für den öffentlichen Personennahverkehr i.H.v. 48,- EUR zu. Über seine weiteren Anträge könne erst nach Vorlage einer Bescheinigung über die von ihm geleistete Arbeitszeit entschieden werden. Bereits am 02.02.2011 erhob der Kläger hiergegen Widerspruch.
Per e-mail vom 03.02.2011 teilte die Beklagte der Betreiberin der "A." mit, sie übernehme für den Zeitraum vom 31.01.2011 bis zum 04.02.2011 die Unterkunftskosten des Klägers. Hiergegen erhob der Kläger am 03.02.2011 Widerspruch. Auf eine Rechnungslegung seitens des Hotels "A." vom 09.02.1011 für Übernachtungen vom 31.01. - 04.02.2011 und vom 06. - 11.02.2011 über insg. 252,- EUR, überwies die Beklagte einen Betrag von 112,- EUR an die Betreiberin der Unterkunft.
Nachdem der Kläger sodann Zeitkorrekturbelege der R GmbH vorgelegt und mitgeteilt hat, dass wegen eines Arbeitsunfalls am 09. bis zum 18.02.2011 keine Kosten angefallen seien, bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 01.03.2011 dem Kläger eine Monatskarte für den VGC (1 Zone) für den Monat Februar i.H.v. 48,- EUR, Verpflegungsmehraufwand für die Zeit vom 01. - 04. und vom 07. - 09.02.2011 i.H.v. 14,- EUR täglich, insg. 98,- EUR sowie Unterkunftskosten für die Unter-bringung im Hotel "A." in der Zeit vom 31.02. - 03.02. und vom 06. - 08.02.2011 i.H.v. insg. 196,- EUR. Hiergegen erhob der Kläger am 04.03.2011 Widerspruch. Einen (weiteren) Betrag von 84,- EUR überwies die Beklagte für die Unterbringung des Klägers direkt an die Betreiberin des Hotels "A.".
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers mit der R GmbH bezog der Kläger ab dem 05.04.2011 erneut bis zum 20.05.2011 Arbeitslosengeld von der Beklagten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 06.04.2011 verwarf die Beklagte die Widersprüche soweit sie sich gegen die Schreiben vom 31.01.2011, vom 03.02.2011 und vom 01.03.2011 richteten als unzulässig, da diese keine mit einem Widerspruch anfechtbaren Verwaltungsakte darstellten. Im Übrigen wies die Beklagte die Widersprüche gegen die Bescheide vom 02. bzw. 08.02. und vom 08.02.2011 als unbegründet zurück. Ihr stehe im Rahmen der Bewilligung der beantragten Leistungen ein Ermessenspielraum zu. Hierbei sei einzustellen, dass der Kläger in der Lage gewesen sei, mit dem ihm bewilligten Arbeitslosengeld seinen Lebensunterhalt bis zur ersten Gehaltszahlung zu bestreiten. Der Verpflegungsmehraufwand sei, weil im Übernachtungspreis ein Frühstücksbuffet enthalten sei, auf 14,- EUR täglich zu kürzen. Aufgrund der Erfahrungen mit dem Kläger in der Vergangenheit habe sie Leistungen zunächst zusichern können und die Bewilligung von der Vorlage von Nachweisen über die tatsächliche Entstehung der Kosten abhängig machen können. Die Bewilligung eines Vorschusses scheide daher aus. Auch die Beschränkung auf den Februar 2011 sei nicht zu beanstanden, da für eine weitere Förderung das erzielte Arbeitsentgelt von Bedeutung sei.
Unter dem 28.01.2011 wies die Beklagte den Kläger einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung bei der U. GmbH, P., vom 07. - 16.02.2011 zu. Den hiergegen vom Kläger erhobenen Widerspruch verwarf die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18.03.2011 als unzulässig, da die Zuweisung kein Verwaltungsakt sei.
Bereits am 22.09.2010 beantragte der Kläger rückwirkend zum 18.09.2010 bei der Beklagten die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II, die von der Beklagten sodann mit Bescheid vom 26.07.2011 wegen mangelnder Mitwirkung des Klägers versagt wurden. Bereits am 29.11.2010 hat der Kläger wegen der Nichtverbescheidung dieses Antrags Klage zum SG erhoben - S 11 AL 4953/10 -, die mit Gerichtsbescheid vom 24.08.2011 abgewiesen wurde.
Am 07.02.2011 hat der Kläger Klage zum SG erhoben, mit der er um Rechtsschutz im Hinblick auf die begehrte Gewährung von Leistungen für die Aufnahme der Tätigkeit bei der R GmbH, auf den Antrag betreffend SGB II- Leistungen, auf die Zuweisung vom 28.01.2010 sowie im Hinblick auf die Kostenerstattung für die Wahrnehmung von Vorstellungsgesprächen nachgesucht hat. Er hat im Wesentlichen vorgetragen, auf die begehrten Leistungen bestehe ein Anspruch. Das Ermessen der Beklagten sei auf Null reduziert.
Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten.
Nach Anhörung der Beteiligten (gerichtliches Schreiben vom 30.03.2011, dem Kläger am 01.04.2011 zugestellt) hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 10.11.2011 abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, dass Befangenheitsgesuche des Klägers, die dieser während des Verfahrens am 26.04.2011 und am 30.08.2011 gestellt habe, es nicht daran hinderten, in der Sache zu entscheiden, da sie offensichtlich rechtsmissbräuchlich seien. Auch dem Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht sei nicht zu entsprechen. Dem Kläger sei im März 2010 Einsicht in die gesamten Akteninhalte angeboten worden. Hiervon habe der Kläger keinen Gebrauch gemacht, woran sich zeige, dass der Antrag nur gestellt worden sei, um eine Beendigung der Verfahrens zu verhindern; der Antrag sei deswegen als rechts¬missbräuchlich zu qualifizieren. Inhaltlich führten die Anträge des Klägers für diesen nicht zum Erfolg. Soweit er sich gegen die Schreiben der Beklagten vom 31.01.2011 und vom 03.02.2011 (Widerspruchsbescheid vom 06.04.2011) wende, sei die Klage bereits unzulässig, da diese Schreiben keine Verwaltungsakte i.S.d. § 31 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) seien. Soweit sich der Antrag gegen den Bescheid vom 02.02.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.04.2011 richtet, sei er unbegründet, da die Leistungsgewährung nach § 45 Abs. 1 SGB III im Ermessen der Beklagten stehe, Ermessensfehler nicht ersichtlich seien und das Ermessen nicht auf Null reduziert sei. Für das unter Ziff. 2 verfolgte Feststellungsbegehren fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Der Kläger könne die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II im Wege einer Leistungsklage durchsetzen. Das vom Kläger verfolgte Untätigkeitsbegehren sei bereits Gegenstand des Verfahrens - S 11 AL 4953/10 -. Einer Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Leistungen nach dem SGB II stehe entgegen, dass zur Zeit der Klageerhebung noch keine Verwaltungsentscheidung ergangen sei. Das Feststellungsbegehren im Hinblick auf die Zuweisung vom 28.01.2011 sei unzulässig, da nicht ersichtlich sei, inwieweit eine solche Feststellung dem Kläger rechtliche Vorteile bringen könnte. Die vorbeugenden Rechtsschutzbegehren seien unzulässig, weil sich der Kläger nicht auf das erforderliche besondere Rechtsschutzinteresse berufen könne. Die Begehren, die Beklagte zu Vermittlungsbemühungen und zur Wahrung des Sozialdatengeheimnisses zu verpflichten, seien unbegründet, weil weder ersichtlich sei, dass die Beklagte dem Kläger gegenüber keine Vermittlungsbemühungen entfaltet habe, noch, dass sie das Sozialdatengeheimnis verletzt habe. Für den Feststellungsantrag bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis. Auch soweit sich der Kläger gegen den Widerspruchsbescheid vom 31.01.2011 wende, sei der Klage der Erfolg zu verwehren. Die Schreiben der Beklagten vom 05.11., vom 06. und vom 20.12.2010 seien keine mit Widerspruch anfechtbaren Verwaltungsakte, so dass die Verwerfung als unzulässig im Widerspruchsbescheid vom 31.01.2011 nicht zu beanstanden sei. Der Antrag im Hinblick auf die Bescheide vom 11. und vom 22.11.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.01.2011 sei unbegründet. Es sei nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Beklagte dem Kläger nicht sämtliche Kosten erstatte und die Bewilligung eines Vorschusses ablehne. Dem Kläger sei es zumutbar gewesen, den Weg zur V. GmbH teilweise zu Fuß zurückzulegen. Die Klage sei auch insoweit unbegründet, als sich der Kläger gegen den Bescheid vom 18.01.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.01.2011 wende, da die Beklagte zu Recht die Bewilligung von Leistungen nach § 66 Abs. 1 SGB I versagt habe. Es sei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Kläger die ihm übersandten Vordrucke nicht habe verwenden könnte. Da die Widersprüche des Klägers erfolglos geblieben seien, seien von der Beklagten auch keine Kosten (des Widerspruchsverfahrens) zu erstatten.
Gegen den am 15.11.2011 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 25.11.2011 Berufung eingelegt. Es verbleibe, so der Kläger beim Inhalt seiner Widersprüche und der Klage, diese sei nach § 20 SGB X, § 65 SGB I begründet. Im Übrigen sei die Selbstentscheidung des SG über die Befangenheitsanträge unzulässig; er sei nicht angehört worden und ihm sei keine Akteneinsicht gewährt worden.
Der Kläger beantragt (teilweise zweckdienlich gefasst),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 10. November 2011 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung der Schreiben vom 31. Januar 2011, vom 03. Februar 2011 und der Bescheide vom 02. Februar 2011 und vom 01. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06. April 2011 zu verurteilen, die Unterkunft in Calw, die Fahrtkosten innerhalb von Calw sowie die Fahrten für wöchentliche Heimfahrten zu fördern, einen Verpflegungsmehraufwand und eine Übergangsbeihilfe zu bezahlen und die Kostenübernahme für einen späteren Umzug nach Calw und eine neue Wohnung in Calw zuzusichern, hilfsweise ein gebrauchtes Kraftfahrzeug nebst Versicherung und Steuer hierfür für ein Jahr zu fördern, festzustellen, dass die Zuweisung vom 28. Januar 2011 grob rechtswidrig ist, der Beklagte unter Androhung von Zwangs- oder Ord-nungsgeld zu untersagen, belastende Verwaltungsakte zu erlassen, ohne ihn vorher anzu-hören, der Beklagten zu untersagen, ihn zu Terminen oder Maßnahmen zu laden, ohne der Ladung eine Fahrkarte beizufügen, die Beklagte unter Androhung von Zwangs- oder Ordnungsgeld zu verpflichten, konkrete Vermittlungsbemühungen zu entfalten, der Be-klagte unter Androhung von Zwangs- oder Ordnungsgeld zu untersagen, das Sozial-datengeheimnis zu verletzen, festzustellen, dass die Zuweisung vom 28. Januar 2011 keine qualifizierte Rechtsfolgenbelehrung enthält und die Rechtsfolgenbelehrung rechtswidrig ist, die Beklagte unter Aufhebung der Schreiben und Bescheide vom 05., 11., 22. November, vom 06. und 20. Dezember 2010 und vom 18. Januar 2011 in der Ge-stalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Januar 2011 zu verurteilen, die ihm ent-standenen Fahrtkosten für die Wahrnehmung diverser Vorstellungsgespräche zu erstatten und die Beklagte zu verurteilen, die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu erstatten.
Die Beklagte hat sich im Berufungsverfahren nicht geäußert.
Mit Beschluss vom 06.03.2012 hat der Senat die Streitgegenstände, die Ansprüche nach dem SGB II betreffen, vom Verfahren abgetrennt. Der Senat hat dem Kläger ferner die Möglichkeit eröffnet, Einsicht in die Verfahrens- und Verwaltungsakten zu nehmen, indem er die Akten in die Justizvollzugsanstalt T. übersandt hat. Der Kläger hat hiervon am 04.07.2012 Gebrauch gemacht.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz, die bei der Beklagten für den streitgegenständlichen Vorgang geführte Verwaltungsakte, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 01.08.2012 wurden, sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 01.08.2012 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung führt für den Kläger nicht zum Erfolg.
Der Senat konnte über die Berufung entscheiden, obschon der sich in Untersuchungshaft befindliche Kläger zu der mündlichen Verhandlung am 01.08.2012 nicht erschienen ist (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 21.09.2011 - L 3 AL 2514/10 -, Urteil vom 19.10.2011 - L 3 AL 3913/11 -; Beschlüsse des Bundessozialgerichts [BSG] vom 12.03.2012 in den vom Kläger dort betriebenen Verfahren - B 11 AL 43/11 BH - und - B 11 AL 44/11 BH -). Es obliegt grds. dem Kläger selbst, gegenüber der Leitung der Justizvollzugsanstalt die Teilnahme an einem gerichtlichen Termin zu beantragen. Auf einen entsprechenden Antrag, auf den der Kläger durch den Senat hingewiesen wurde, entscheidet die Anstaltsleitung, ob sie dem Gefangenen Ausgang oder Urlaub erteilt oder ihn ausführen lässt. Hiernach kann sich der Senat bei Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung darauf beschränken, einen Gefangenen nach § 110 SGG zum Termin zu laden und es dabei dem Gefangenen überlassen, durch entsprechende Anträge bei der Strafvollzugsbehörde für seine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung Sorge zu tragen. Erscheint der Gefangene nicht zum Termin zur mündlichen Verhandlung, so ist er, wenn, wie vorliegend das persönliche Erscheinen nicht angeordnet war, wie jeder andere Prozessbeteiligte zu behandeln, dem das Erscheinen zur mündlichen Verhandlung freigestellt worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 21.06.1983 - 4 RJ 3/83 - veröffentlicht in juris).
Der Senat war nicht verpflichtet, dem Kläger, wie von ihm beantragt, eine Kopie der Verfahrens- und Verwaltungsakte zu fertigen und zur Verfügung zu stellen. Der Antrag ist, da der Kläger eine Kopie der gesamten Akte begehrt hat, ohne ihn auf konkrete Aktenteile zu begrenzen, rechtsmissbräuchlich (Beschluss des erkennenden Senats vom 29.06.2011 - L 3 AL 1928/11 B -; Urteile des erkennenden Senats vom 21.09.2011, - L 3 AL 2514/10 -, - L 3 AL 2521/10 -). Der Senat hat dem Kläger stattdessen die Möglichkeit eröffnet, Einsicht in die Verfahrens- und Verwaltungsakten zu nehmen, indem er die Akten in die Justizvollzugsanstalt Stuttgart Stammheim übersandt hat. Der Kläger hat hiervon Gebrauch gemacht.
Die form- und fristgerecht eingelegte (vgl. § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) Berufung ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Soweit der Kläger Leistungen in Zusammenhang mit der Arbeitsaufnahme bei der R GmbH in Calw begehrt, hat er keinen Anspruch auf eine weitergehende Leistungsgewährung. Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB III in der bis zum 31.03.2012 geltenden Fassung des Gesetzes zur Neuausrichtung arbeitsmarktpolitischer Instrumente vom 21.12.2008 (BGBl. I S.2917) konnten Ausbildungssuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit bei der Anbahnung oder Aufnahme einer ver-sicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für die berufliche Ein-gliederung notwendig ist. Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen Kosten, soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen wird (§ 45 Abs. 1 Satz 3 SGB III). Die Leistungsgewährung stand nach dem Wortlaut der Norm ("können") im Ermessen der Beklagten. Ermessen bedeutet insoweit, dass die Beklagte einzelfallbezogene Erwägungen in die Entscheidung einzustellen hat. Der Arbeitslose hatte mithin selbst bei einer tatsächlichen Notwendigkeit der begehrten Leistungen für die berufliche Eingliederung keinen Anspruch auf die Leistung, sondern, außer im Fall einer vorliegend nicht bestehenden Ermessensreduzierung auf Null, nur einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung. Die Behörde, der ein Ermessen eingeräumt ist, hat dieses gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB I entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Die Ermessensentscheidung ist gerichtlicherseits auf eine Rechts-kontrolle beschränkt. Sie ist nach § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG nur eingeschränkt auf Ermessensfehler hin zu überprüfen. Damit wird der Anspruch des Betroffenen auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens nach § 39 Abs. 1 SGB I gesichert und zugleich der Entscheidungsspielraum der Be-hörde gewahrt.
In Anlegung dieser gesetzlichen Vorgaben ist die erfolgte Leistungsgewährung an den Kläger weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden. Soweit der Kläger begehrt, die Unter-kunft in Calw zu fördern, hat die Beklagte die Kosten der Logis des Klägers im Hotel "A." im Umfang von 28,- EUR pro Nacht für sieben Übernachtungen übernommen und einen Betrag von insg. 196,- EUR an die Betreiberin der Unterkunft ausbezahlt. Die Höhe der täglichen Leistungen entspricht der unter dem 31.01.2011 vom Kläger beantragten Höhe. Der zeitliche Umfang der Förderung deckt den Zeitraum ab, für welchen eine tatsächliche Tätigkeit des Klägers für die R GmbH durch die Zeitkorrekturbelege belegt ist (01.02. - 04.02. und 07.- 09.02.2011). Nach den eigenen Angaben des Klägers sind vom 09. – 18.02.2011 keine Kosten entstanden. Soweit der Kläger sodann für fünf Nächte eine andere Unterkunft genommen haben will (vgl. Rechnung der SM Wohnzeit AG vom 23.02.2011), ist der Senat bereits nicht davon überzeugt, dass die Kosten in Zusammenhang mit der Tätigkeit bei der R GmbH entstanden sind. Die Rechnung lässt zwar den Zeitraum der Inanspruchnahme einer Unterkunft (20. - 25.02.2011) erkennen, es ist jedoch nicht ersichtlich, in welcher Unterkunft, an welchem Ort der Kläger abgestiegen sein will. Auch die vorliegenden Bestätigungen der tatsächlichen Tätigkeit des Klägers für die R GmbH - die Zeitkorrekturbelege der R GmbH, die eine tatsächliche Tätigkeit nur bis zum 09.02.2011 ausweisen - lassen keinen Rückschluss auf einen Zusammenhang mit der Tätigkeit des Klägers für die R- GmbH zu.
Soweit der Kläger ferner die Übernahme von Fahrtkosten innerhalb Calws begehrt, hat die Beklagte dem Kläger eine Monatskarte für den VGC für den Monat Februar 2011 im Gegenwert von 48,- EUR gewährt. Der VGC umfasst hierbei den Zusammenschluss der Busunternehmer im Landkreis Calw zu einem kreisweiten Tarifverbund (http://www.vgc-online.de/). Das dem Kläger gewährte Monatsticket erlaubte ihm mithin, im Februar 2011 von seiner Unterkunft im Hotel "A." in Calw zum Sitz der R GmbH mit dem öffentlichen Personennahverkehr zu ge¬langen. Weitergehende Kosten hat der Kläger nicht dargelegt bzw. belegt. Dem klägerischen Begehren ist mithin vollumfänglich entsprochen.
Soweit der Kläger die Übernahme der Kosten für wöchentliche Heimfahrten begehrt, ist bereits nicht ersichtlich, ob dem Kläger tatsächlich Kosten entstanden sind. Der Kläger hat bereits nicht substantiiert vorgetragen, wann er von Calw zu seinem Wohnort gefahren sein will und welche Kosten ihm hierdurch entstanden sein sollen. Überdies ist es nicht ermessenfehlerhaft, den Kläger darauf zu verweisen, die ggf. angefallene Kosten, bis zum Zeitpunkt der ersten Gehaltszahlung der R GmbH, aus den ihm gewährten Sozialleistungen selbst zu bestreiten.
Der geltend gemachte Verpflegungsmehrauswand wurde dem Kläger im Umfang von 14,- EUR täglich bewilligt und für die belegte zeitliche Dauer der Tätigkeit von sieben Tagen in einer Gesamthöhe von 86,- EUR ausbezahlt. Die hierbei erfolgte Anrechnung der Kosten des in den Unterkunftskosten beinhalteten Frühstücksbuffets ist nicht zu beanstanden.
Das Begehren, die Beklagte zu verpflichten, die Kosten eines späteren Umzuges nach Calw bzw. eine neue Wohnung in Calw zu fördern, hat sich dadurch erledigt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers bei der R GmbH zwischenzeitlich beendet ist und nicht ersichtlich ist, dass für den Kläger berufsbedingt noch die Notwendigkeit besteht, nach Calw zu verziehen.
Die Gewährung der geltend gemachten Übergangsbeihilfe aus dem Vermittlungsbudget - § 53 SGB III, der eine Übergangsbeihilfe, d.h. Leistungen für den Lebensunterhalt bis zur ersten Ar-beitsentgeltzahlung, vorsah, galt nur bis zum 31.12.2008 - kommt bereits deswegen nicht in Betracht, weil nach § 45 Abs. 3 Satz 2 SGB III in der ab dem 01.01.2009 geltend Fassung die Förderung aus dem Vermittlungsbudget die anderen Leistungen nach diesem Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen darf. Da dem Kläger jedoch noch am 25.01.2011 Arbeitslosengeld i.H.v. 659,10 EUR ausbezahlt wurden, konnte er seinen Lebensunterhalt, bis zur ersten Gehaltszahlung der R GmbH hierdurch bestreiten, die Gewährung einer Über¬gangsbeihilfe konnte daneben nicht mehr gewährt werden.
Die hilfsweise beantragte Übernahme der Kosten eines Kraftfahrzeuges nebst der hierfür anfallenden Kosten für dessen Versicherung und die Steuer, kommt, wie der Senat bereits mehrfach gegenüber dem Kläger entschieden hat, bereits deswegen nicht in Betracht, weil die Anschaffung eines Kraftfahrzeuges nicht notwendig ist, den Kläger beruflich einzugliedern.
Soweit sich der Kläger gegen die Zuweisung der Beklagten vom 28.01.2011 wendet und die Feststellung begehrt, dass diese grob rechtswidrig sei, hat sich die Zuweisung, die eine Teilnahme an einem Bewerbungstraining in der Zeit vom 07. - 16.02.2011 vorgesehen hat, infolge Zeitablauf zwischenzeitlich i.S.d § 39 SGB X erledigt. Dem insofern zutreffend geltend gemachten Feststellungsbegehren fehlt jedoch das erforderliche Feststellung- bzw. Fort-setzungsfeststellungsinteresse, weswegen die Klage bereits unzulässig war. Es ist nicht er-sichtlich, aus welchen Gründen in Ansehung der zeitlich nicht absehbaren Inhaftierung und dem fehlenden Anspruch auf Leistungen nach dem SGB III ein "baldiges" Interesse i.S.d. § 55 Abs. 1 SGG bzw. eine Widerholungsgefahr bzw. Präjudizialität i.S.d. § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG be-stehen soll. Dies gilt gleichermaßen, soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Zuweisung keine qualifizierte Rechtsfolgenbelehrung beinhaltet, bzw. die erteilte Rechts-folgenbelehrung rechtswidrig sei.
Den in Zusammenhang mit der Zuweisung verfolgten Begehren, der Beklagten ordungs-geldbewehrt zu untersagen, belastende Verwaltungsakte zu erlassen, ohne ihn vorher anzuhören und ihn zu Terminen oder Maßnahmen zu laden, ohne der Ladung eine Fahrkarte beizufügen, fehlt das erforderliche besondere Rechtsschutzinteresse, da nicht ersichtlich ist, dass es dem Kläger nicht zumutbar ist, nachrangigen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen.
Das Begehren, die Beklagte zu verpflichten, konkrete Vermittlungsbemühungen zu entfalten, war, wie vom SG zutreffend ausgeführt, bereits unzulässig. Es ist nicht im Ansatz ersichtlich, dass die Beklagte dem Kläger gegenüber keine Vermittlungsbemühungen entfaltet oder das Sozialdatengeheimnis verletzt hat, weswegen dem Senat, wie dem SG, ein Rechtsschutz-bedürfnis nicht ersichtlich ist.
Auch soweit der Kläger begehrt, die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 31.01.2011 zu verurteilen, Fahrtkosten zu den diversen Vorstellungsgesprächen antraggemäß zu gewähren, hat das SG die Klage zu Recht abgewiesen. Soweit die Beklagte im angefochtenen Widerspruchsbescheid die Widersprüche des Klägers vom 06.11., 08.12 und vom 22.12.2010 als unzulässig verworfen hat, unterliegt dies keinen Bedenken. Der Kläger hat sich mit seinen Widersprüchen gegen Schreiben der Beklagten vom 05.11.2010, vom 06.12.2010 und vom 20.12.2010 gewandt. Diese Schreiben stellen jedoch keine mit einem Widerspruch anfechtbaren Verwaltungsakte i.S.d. § 31 Satz 1 SGB X dar, da durch sie Rechte des Klägers weder begründet, noch entzogen oder festgestellt wurden. Soweit die Beklagte im angefochtenen Widerspruchsbescheid die Widersprüche des Klägers vom 15. und vom 25.11.2010 sowie vom 20.01.2011 als unbegründet zurückgewiesen hat, unterliegt dies gleichfalls keinen Bedenken. Die Bescheide der Beklagten vom 11.11.2010 und vom 22.11.2010 sind rechtmäßig. Die im Bescheid vom 11.11.2010 erfolgte Ablehnung der Übernahme von weiteren Kosten für die Anreise des Klägers zum Vorstellungsgespräch bei der Fa. V. ist nicht zu beanstanden. Wie bereits ausgeführt, stand die Gewährung von Leistungen nach § 45 SGB III in der bis zum 31.03.2012 geltend Fassung im Ermessen der Beklagten. Dem Kläger wurden von der Beklagten die Kosten der Anreise von seinem Wohnort bis zum S-Bahnhof S. gewährt. Die Ablehnung, dem Kläger auch die weitergehende Anreise bis zum Firmensitz der Fa. V in der Magirusstrasse 13, Stuttgart, zu finanzieren, ist nicht ermessensfehlerhaft. Es ist dem Kläger ohne weiteres zumutbar, den Weg von 700 Metern zu Fuß zurückzulegen und im Falle der angeführten schlechten Witterungsbedingungen einen Regenschirm zu benutzen. Auch die Ablehnung der von Fahrtkosten für Vorstellungsgespräche bei den Firmen K., H. und O. mit Bescheid vom 22.11.2010 ist nicht mit Ermessensfehlern behaftet. Eine Ermessensreduktion auf Null ist nicht ersichtlich.
Schließlich unterliegt die Versagung der Erstattung von Kosten für Vorstellungsgespräche mit Bescheid vom 18.01.2011 keinen Bedenken. Der Kläger hat trotz Aufforderung der Beklagten deren Vordruck, die ihm übersandt wurden, nicht vorgelegt (vgl. § 60 Abs. 2 SGB I) und hierdurch seine Mitwirkungspflichten verletzt. Hierdurch wurde die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert. Die Beklagte war daher berechtigt, die Leistung zu versagen, da die Vor-aussetzungen der Erstattung der Kosten der Vorstellungsgespräche nicht nachgewiesen war.
Da die Widersprüche des Klägers erfolgslos blieben, sind Kosten des Vorverfahrens nicht zu erstatten (vgl. § 63 SGB X).
Nach dem Trennungsbeschluss des Senats war über die Streitgegenstände, die Angelegenheiten nach dem SGB II betreffen, nicht mehr zu befinden.
Der angefochtene Gerichtsbescheid unterliegt im Übrigen auch keinen Verfahrensfehlern. Soweit der Kläger hierzu angeführt hat, das SG habe § 60 SGG verletzt, in dem es selbst über seine Befangenheitsgesuche entschieden habe, begründet dies keinen Verfahrensfehler. Das SG war vielmehr berechtigt, selbst über die Befangenheitsgesuche des Klägers vom 26.04.2011 und vom 30.08.2011 zu entscheiden, da die Gesuche keinerlei Bezug zur konkreten Bearbeitung des Verfahrens durch den zuständigen Vorsitzenden des SG oder zum Gegenstand des Verfahren aufgewiesen haben; sie waren offensichtlich rechtsmissbräuchlich (vgl. BSG, Beschluss vom 27.10.2009 - B 1 KR 51/09 B - veröffentlicht in juris). Das SG war deswegen auch nicht gehalten, über die Gesuche im Wege eines gesonderten Beschlusses zu entscheiden, es konnte vielmehr im Rahmen der instanzabschließenden Entscheidung hierüber befinden (vgl. BSG, Beschluss vom 29.03.2007 - B 9a SB 18/06 B - veröffentlicht in juris).
Die Berufung ist mithin zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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