L 8 AL 5544/11

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 5544/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch des Berufungsverfahrens dem Grunde nach zu erstatten.

Gründe:

Nachdem die Beklagte ihre Berufung (L 8 AL 5544/11) gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe (SG) vom 21.11.2011 (S 5 AL 5344/10) am 25.01.2012 zurückgenommen hat, ist auf Antrag der Klägerin vom 29.02.2012 gemäß § 193 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss über die noch offenen Kosten des Berufungsverfahrens zwingend zu entscheiden. Gemäß § 155 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 4 SGG entscheidet der Berichterstatter anstelle des Senats.

Der Antrag der Klägerin ist zulässig. Dass dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin ohne Kostenentscheidung eine nicht ausgeschlossene Kostenfestsetzung gegen die Beklagte möglich ist, ist nicht ersichtlich (vgl. zum Rechtsschutzbedürfnis Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, § 193 RdNr. 2e).

Die Entscheidung nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG ist unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu treffen. Hierbei sind neben den Erfolgsaussichten der Klage auch die Gründe für die Klageerhebung und die Erledigung zu prüfen. In der Regel entspricht es der Billigkeit, dass der Beteiligte die Kosten trägt, der unterliegt.

Es entspricht vorliegend billigem Ermessen, der Beklagten die außergerichtlichen Kosten der Klägerin des Berufungsverfahrens dem Grunde nach aufzuerlegen, nachdem die Beklagte die Berufung, ohne dass eine Änderung der Sach- oder Rechtslage ersichtlich ist, zurückgenommen und sich damit in die Rolle des Unterlegenen begeben hat.

Dass die Beklagte die Berufung ausdrücklich - nur - zur Fristwahrung eingelegt und die Bevollmächtigten der Klägerin in der Berufungsschrift zudem gebeten hat, zur Vermeidung von Kosten von einer Legitimation vorläufig Abstand zu nehmen, rechtfertigt keine andere Ermessensentscheidung aus Billigkeitsgründen. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin waren bereits im Klageverfahren mit der Vertretung der Klägerin beauftragt. Eine Beschränkung dieser Prozessvollmacht auf das erstinstanzliche Verfahren ist nicht ersichtlich und auch fernliegend. Damit war die Berufungsschrift den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu übermitteln (§ 73 Abs. 6 Satz 5 SGG), was auch tatsächlich erfolgt ist. Die Möglichkeit der Prozessbevollmächtigten, "von einer Legitimation vorläufig Abstand zu nehmen", wie die Beklagte annimmt, besteht damit nicht. Mit der Einlegung der Berufung durch die Beklagte ist vielmehr ein "Tätig werden" der Prozessbevollmächtigten der Klägerin jedenfalls durch die Entgegennahme der Berufungsschrift zwangsläufig verbunden, was nicht zu Lasten der Klägerin gehen kann.

Auf den von der Beklagten mit den Prozessbevollmächtigten des Klägers geführten außergerichtlichen Schriftverkehr, worauf sich die Beklagte berufen hat, der von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin hinsichtlich eines Schreibens per Telefax vom 23.01.2012 bestritten wird, kommt es für die vorliegende Kostenentscheidung nicht an. Hierüber ist vielmehr im Kostenfestsetzungsverfahren zu Festsetzung der notwendigen Kosten wie auch der sonst zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung der Klägerin notwendigen Aufwendungen zu befinden. Im Übrigen sind Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten der Klägerin dem Landessozialgericht erst nach dem Zugang der Rücknahmeerklärung der Beklagten und damit nach beendeter Rechtshängigkeit der Berufung zugegangen.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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