L 3 AL 125/10

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 24 AL 966/07
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AL 125/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Vereinbart im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 AltTZG ist die tatsächlich geschuldete Arbeitszeit, wie sie sich aus den anzuwendenden arbeitsvertraglichen Regelungen ergibt. Diese können auch kollektivrechtlichen Bestimmungen sein, wenn auf sie in einem individuellen Arbeitsvertrag Bezug genommen wird.
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 8. März 2010 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin erstrebt die Verpflichtung der Beklagten, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem Altersteilzeit (AltTZG) für die Arbeitnehmerin E M , die Beigeladene, anzuerkennen.

Die am 1947 geborene, seit dem 16. November 1987 bei der Klägerin beschäftigte Beigeladene wurde mit Arbeitsvertrag vom 22. November 1991 als vollbeschäftigte Angestellte mit einer durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden auf unbestimmte weiterbeschäftigt. § 2 des Arbeitsvertrages enthält folgende Regelung: "Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundes-Angestellten-Tarifvertrag-Ost (BAT-O) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereiche der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung, sowie nach den für Angestellte des Arbeitgebers im Gebiet nach Artikel 3 des Einigungsvertrages jeweils geltenden sonstigen Regelungen."

Am 21. Januar 2003 schlossen die Klägerin und die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, Landesbezirk S , mit Geltung für alle Angestellten und Arbeiter der Stadtverwaltung Ch mit einer Arbeitszeit über 36 Stunden pro Woche einen "Bezirkstarifvertrag zur Beschäftigungssicherung in Sachsen über eine besondere regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit gemäß § 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 4 zum Tarifvertrag zur sozialen Absicherung vom 16. Oktober 2000". Dieser Bezirkstarifvertrag enthält zur "besonderen regelmäßigen Arbeitszeit" in § 2 Abs. 1 folgende Regelung: "Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen ab dem 01.04.2003 abweichend von § 15 Abs. 1 BAT-O/§ 14 BMTG-O für die im Geltungsbereich arbeitenden Arbeiter und Angestellten 90 v. H. der in § 15 Abs. 1 BAT-O genannten Arbeitszeit."

Unter der Überschrift "Besondere Vereinbarungen" enthält der Bezirkstarifvertrag unter § 4 Abs. 3 folgende Regelung: "Beschäftigten, die sich zur Altersteilzeit im Blockmodell entschließen, ist auf Antrag mit Beginn der Altersteilzeit eine Arbeitzeit von 40 Stunden pro Woche zu gewähren."

Am 18. Dezember 2003 schlossen die Klägerin und die Beigeladene eine Altersteilzeitvereinbarung, nach der das Arbeitsverhältnis ab dem 1. Februar 2004 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt werden sollte. Zur Arbeitszeit enthält die Vereinbarung unter § 2 folgende Regelung: "Die Altersteilzeitarbeit wird geleistet im Blockmodell: Arbeitsphase vom 01.02.2004 bis 31.01.2007 Freizeitphase vom 01.02.2007 bis 31.01.2010 die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während der Arbeitsphase beträgt 40 Stunden."

Am 29. Mai 2007 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Anerkennung der Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach § 4 AltTZG. In dem Antragsformular gab sie an, unmittelbar vor Beginn der Altersteilzeitarbeit habe die zuletzt vereinbarte Arbeitszeit der Beigeladenen wöchentlich 36 Stunden betragen. In den letzten 24 Monaten vor Beginn der Altersteilzeitarbeit habe die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt 38 Stunden, die tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden betragen. Die für die Dauer der Altersteilzeitarbeit vereinbarte Arbeitszeit betrage wöchentlich 20 Stunden.

Mit Bescheid vom 12. Juli 2007 lehnte die Beklagte den Antrag auf Anerkennung der Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz ab. Den dagegen geführten Widerspruch der Klägerin vom 26. Juli 2007 wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 2007 zurück. Nach § 2 Abs. 1 AltTZG könnten Leistungen nur für Arbeitnehmer gewährt werden, die – neben dem Vorliegen weiterer Voraus-setzungen – ihre Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit vermindert haben. Bisherige wöchentliche Arbeitszeit sei nach § 6 Abs. 2 Satz 1 AltTZG zunächst die zuletzt vertraglich vereinbarte, jedoch keine höhere als die im Durchschnitt der letzten 24 Monate vor dem Übergang in die Altersteilzeit vereinbarte Arbeitszeit. Die zuletzt, unmittelbar vor Beginn der Altersteilzeit vereinbarte Arbeitszeit der Beigeladenen habe bei wöchentlich 36 Stunden gelegen. In den letzten 24 Monaten vor Beginn der Altersteilzeit habe sie 38 Stunden betragen. Die für die Dauer der Altersteilzeitarbeit vereinbarte Arbeitzeit von wöchentlich 20 Stunden stelle keine Verminderung der Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit dar.

Die Klage vom 22. November 2007 hat das Sozialgericht mit Urteil vom 8. März 2010 abgewiesen. Die Beigeladene habe zuletzt entsprechend einer Anwendung des Bezirks- bzw. Anwendungstarifvertrages 36 Stunden wöchentlich gearbeitet. Insoweit seien die Arbeitsvertragsparteien einvernehmlich von der ursprünglich individuell vereinbarten Arbeitszeit von 40 Stunden abgewichen. Nach dem Wortlaut von § 6 Abs. 2 Satz 1 AltTZG sei als bisherige Arbeitszeit damit eine wöchentliche Arbeitszeit von 36 Stunden zu berücksichtigen. Zutreffend habe die Beklagte festgestellt, dass die vom Gesetzgeber geforderte Voraussetzung der Halbierung der bisherigen Arbeitszeit bei vereinbarten 20 Stunden wöchentlich nicht eingehalten wurde.

Gegen das ihr am 8. April 2010 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin vom 7. Mai 2010. Die Beigeladene habe im Zeitraum vom 1. Februar 2002 bis 31. März 2003 tatsächlich wöchentlich 40 Stunden und im Zeitraum vom 1. April 2003 bis 31. Januar 2004 36 Stunden wöchentlich gearbeitet. Es ergebe sich damit – aufgerundet – ein Durchschnitt von 39 Wochenstunden. Wollte man die Beigeladene dementsprechend in der Altersteilzeit auf eine wöchentliche Arbeitszeit von 19,5 Stunden verweisen, wäre sie gegenüber ihren Kollegen durch die Inanspruchnahme der Altersteilzeit benachteiligt. Es sei daher interessengerecht, die Regelungen von § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 AltTZG dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass nicht auf die durch Tarifvertrag vereinbarte besondere regelmäßige Arbeitszeit sondern auf die unter Außerachtlassung der besonderen regelmäßigen Arbeitszeit vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit abzustellen sei. Auch spreche der Wortlaut des § 6 Abs. 2 AltTZG ausschließlich von der mit dem Arbeitnehmer vor dem Übergang in die Altersteilzeit vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit. Die von den Tarifvertragsparteien vereinbarte besondere regelmäßige Arbeitszeit sei aber nicht individuell mit dem betroffenen Arbeitnehmer vereinbart.

Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Bezirkstarifvertrag in § 4 Abs. 3 selbst vorgesehen habe, dass Beschäftigten, die sich zur Altersteilzeit im Blockmodell entschließen würden, auf Antrag mit Beginn der Altersteilzeit eine Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche zu gewähren sei. Im vorliegenden Fall habe also der vorhandene Bezirkstarifvertrag dazu gezwungen, den Altersteilzeitvertrag auf der Basis von 40 Stunden abzuschließen, so dass sich zwangsläufig die Halbierung auf 20 Stunden ergeben habe. Diese Regelung gehe auf eine Forderung der Gewerkschaft zurück, mit der finanzielle Nachteile eines vorzeitigen Rentenbezuges nach Altersteilzeit abgefedert werden sollten. Außerdem habe damit verhindert werden sollen, dass Altersteilzeitmitarbeiter ständig vermindert arbeiten müssen, während bei anderen Beschäftigten nach Auslaufen des Tarifvertrages wieder Vollbeschäftigung einsetze.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 8. März 2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 12. Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten dem Antrag auf Anerkennung der Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz für die Beigeladene stattzugeben.

Die Beklagtenvertreterin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Sozialgericht habe die Klage zu Recht abgewiesen. Der Sachverhalt sei zutreffend gewürdigt und die Entscheidung überzeugend begründet worden. Die Auffassung der Klägerin, die Regelungen in § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 AltTZG seien teleologisch zu reduzieren, verdiene keine Zustimmung. Insbesondere sei im nach § 6 Abs. 2 Satz 2 AltTZG maßgeblichen Zeitraum nicht auf die nach dem BAT-O maßgebende Arbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich abzustellen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs sowie der Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig aber unbegründet.

Zu Recht ist das Sozialgericht mit dem angefochtenen Urteil zu der Einschätzung gelangt, dass dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch der Umstand entgegen steht, dass die Arbeitzeit der Beigeladenen während der Altersteilzeit nicht auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit vermindert wurde. Der Bescheid der Beklagten vom 12. Juli 2007, der zu der gleichen Einschätzung gelangt, ist in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 2007 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Leistungen nach § 4 AltTZG in der ab dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung vom 23. Dezember 2003. Dabei kann offen bleiben, ob die von der Beklagten beabsichtigte Neubesetzung des freigemachten Arbeitsplatzes den Anforderungen des § 3 Abs. 1 AltTZG (vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2007 geltende Fassung vom 24. Dezember 2003) gerecht wird. Dem Anspruch steht bereits entgegen, dass die Arbeitszeit der Beigeladenen während der Altersteilzeit entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 2 AltTZG nicht auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit vermindert wurde.

Nach § 2 Abs. 1 AltTZG in der hier maßgebenden, vom 1. Januar 2005 (vgl. Artikel 42 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 [BGBl. I S. 2954]) bis zum 28. Juni 2008 geltenden Fassung wurden Leistungen für Arbeitnehmer gewährt, die 1. das 55. Lebensjahr vollendet hatten, 2. nach dem 14. Februar 1996 auf Grund einer Vereinbarung mit ihrem Arbeitgeber, die sich zumindest auf die Zeit erstrecken musste, bis eine Rente wegen Alters beansprucht werden konnte, ihre Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit vermindert hatten, und versicherungspflichtig beschäftigt im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch waren (Altersteilzeitarbeit) und 3. innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1.080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder nach den Vorschriften eines Mitgliedstaates, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates der Europäischen Union Anwendung fand, ge-standen hatten. Zeiten mit Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe, Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld II sowie Zeiten, in denen Versicherungspflicht nach § 26 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bestand, standen der versicherungspflichtigen Beschäftigung gleich. § 427 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch galt entsprechend.

Als bisherige wöchentliche Arbeitszeit im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 AltTZG (in der seit 1. Juli 2004 geltenden Fassung) die wöchentliche Arbeitszeit zu Grunde zu legen, die mit dem Arbeitnehmer vor dem Übergang in die Altersteilzeit vereinbart war. Zu Grunde zu legen ist höchstens die Arbeitszeit, die im Durchschnitt der letzten 24 Monate vor dem Übergang in die Altersteilzeit vereinbart war (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 2 AltTZG). Die ermittelte durchschnittliche Arbeitszeit kann auf die nächste volle Stunde gerundet werden (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 3 AltTZG).

Gemessen daran kann die Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit der Beigeladenen auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgestellt werden.

Vereinbart im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 AltTZG ist die tatsächlich geschuldete Arbeitszeit, wie sie sich aus den anzuwendenden arbeitsvertraglichen Regelungen ergibt. Nach dem Arbeitsvertrag vom 22. November 1991, mit dem das bereits bestehende Arbeitsverhältnis fortgeführt wurde, schuldete zwar die Beigeladene die Arbeitsleistung bei einer durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden. Dies entsprach den Vorgaben des BAT-O. Es handelte sich dabei aber nicht um eine indivi-duelle Absprache, die lediglich im Wege einer erneuten individuellen Absprache geändert werden konnte. Vielmehr regelten die Parteien des Arbeitsvertrages unter § 2, dass sich das Arbeitsverhältnis nach kollektivrechtlichen Bestimmungen richten sollte. Um eine solche kollektivrechtliche, für alle Angestellten der Klägerin geltende Regelung handelt es sich bei dem "Bezirkstarifvertrag zur Beschäftigungssicherung in Sachsen über eine besondere regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit gemäß § 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 4 zum Tarifvertrag zur sozialen Absicherung vom 16. Oktober 2000". Dieser sah in § 2 Abs. 1 ab dem 1. April 2003 eine Abweichung von den Festlegungen des BAT-O dahingehend vor, dass die Arbeitszeit auf 90 v. H. der in § 15 Abs. 1 BAT-O genannten Arbeitszeit (40 Stunden) abgesenkt wurde, mithin ab diesem Zeitpunkt bei 36 Stunden wöchentlich lag. Dementsprechend betrug die zuletzt vereinbarte (und tatsächlich geleistete) Arbeitszeit der Beigeladenen unmittelbar vor Beginn der Altersteilzeitarbeit 36 Stunden wöchentlich. § 6 Abs. 2 Satz 2 AltTZG greift nicht ein. Danach ist höchstens die Arbeitszeit zu Grunde zu legen, die im Durchschnitt der 24 Monate vor dem Übergang in die Altersteilzeit vereinbart war. Innerhalb dieses Zeitraumes hatte die Beigeladene vom 1. Februar 2002 bis 31. März 2003 40 Stunden wöchentlich und vom 1. April 2003 bis 31. Januar 2004 36 Stunden wöchentlich ihre Arbeitsleistung geschuldet. Bildet man die durchschnittliche Arbeitszeit dieser 24 Monate vor dem Übergang in die Altersteilzeit, ergibt sich eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von geringfügig über 38 Stunden. Nach Aufrundung nach § 6 Abs. 2 Satz 3 AltTZG könnten 39 Stunden angesetzt werden. Der Anwendungsbereich von § 6 Abs. 2 Satz 2 AltTZG ist jedoch nicht eröffnet. Die Regelung dient nicht der Bestimmung der wöchentlichen Arbeitszeit, sondern lediglich deren Begrenzung nach oben. Sie greift damit nur dann ein, wenn die nach § 6 Abs. 2 Satz 1 AltTZG maßgebende wöchentliche Arbeitszeit höher ist als die, die sich nach § 6 Abs. 2 Satz 2 AltTZG, gegebenenfalls i. V. m. § 6 Abs. 2 Satz 3 AltTZG, ergibt.

War damit unmittelbar vor Beginn der Altersteilzeitarbeit eine wöchentliche Arbeitszeit von 36 Stunden vereinbart, hätten die Klägerin und die Beigeladene mit der Altersteilzeitvereinbarung die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während der Arbeitsphase der Altersteilzeit auf höchstens 36 Stunden, im Durchschnitt von Arbeitsphase und Freizeitphase auf höchstens 18 Stunden festsetzen dürfen.

Die Klägerin kann nicht mit ihrer Einlassung gehört werden, sie sei auf Grund der Regelung des § 4 Abs. 3 des Bezirkstarifvertrages "gezwungen" gewesen, der Beigeladenen während der Arbeitsphase der Altersteilzeit eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden zu gewähren. An dem Zustandekommen dieser kollektivrechtlichen Bestimmung war die Klägerin als Tarifvertragspartei beteiligt; sie ist ihr daher zuzurechnen. Selbst wenn der Tarifvertragspartner auf der Aufnahme der Regelung des § 4 Abs. 3 in den Bezirkstarifvertrag bestanden haben sollte, hätte es jedenfalls der Klägerin oblegen, zur Vermeidung von Auswirkungen dieser Regelung auf Ansprüche nach dem Altersteilzeitgesetz darauf hinzuwirken, dass diejenigen Arbeitnehmer, die eine Altersteilzeitvereinbarung geschlossen hatten, von der Absenkung der wöchentlichen Arbeitszeit ausgenommen waren. Bezirks-tarifverträge mit solchen Sonderregelungen gab es, wie dem Gericht aus einem anderen Berufungsverfahren (Az. L 3 AL 88/09) bekannt ist.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

III. Die Revision wird nicht zugelassen, weil Gründe dafür nicht vorliegen (§ 160 Abs. 2 SGG).

Dr. Scheer Höhl Atanassov
Rechtskraft
Aus
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