Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 12 AL 316/10
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AL 255/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Der Vermittlungsgutschein im Sinne von § 421g SGB III hat den Rechtscharakter eines Verwaltungsaktes im Sinne von § 31 SGB X.
2. § 421g Abs. 1 Satz 6 SGB III ist dahingehend zu verstehen, dass in Bezug auf die Geltungsdauer eines
Vermittlungsgutscheines eine gesetzliche Obergrenze vorgegeben ist, von der dann nach unten abzuweichen ist, wenn die Voraussetzungen für einen Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein bereits vor dem Ende des dreimonatigen Zeitraumes nicht mehr gegeben sind.
3. Der Vermittlungsgutschein kann gegenüber dem beigeladenen Arbeitnehmer nach Maßgabe der §§ 45 und
48 SGB X i. V. m. § 330 SGB III aufgehoben werden.
2. § 421g Abs. 1 Satz 6 SGB III ist dahingehend zu verstehen, dass in Bezug auf die Geltungsdauer eines
Vermittlungsgutscheines eine gesetzliche Obergrenze vorgegeben ist, von der dann nach unten abzuweichen ist, wenn die Voraussetzungen für einen Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein bereits vor dem Ende des dreimonatigen Zeitraumes nicht mehr gegeben sind.
3. Der Vermittlungsgutschein kann gegenüber dem beigeladenen Arbeitnehmer nach Maßgabe der §§ 45 und
48 SGB X i. V. m. § 330 SGB III aufgehoben werden.
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 22. November 2010 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
III. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Auszahlung von 1.000,00 EUR aus einem Vermittlungsgutschein.
Auf Antrag der Beigeladenen stellte die Beklagte dieser am 21. Oktober 2008 einen Vermittlungsgutschein über 2.000,00 EUR mit einer Gültigkeitsdauer vom 21. Oktober 2008 bis 20. Januar 2009 gemäß § 421g des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) aus.
Am 21. November 2008 schied die Beigeladene aus dem Arbeitslosengeldbezug aus.
Am 16. Januar 2009 schloss die Beigeladene auf Vermittlung des Klägers einen Arbeitsvertrag als Callcenteragentin bei der Firma M GmbH zum 1. Februar 2009 ab.
Der Kläger beantragte für die Vermittlung der Beigeladenen in diese Tätigkeit bei der Beklagten am 17. März 2009 die Auszahlung von 1.000,00 EUR aus dem Vermittlungsgutschein.
Mit Bescheid vom 17. April 2009 lehnte die Beklagte die Auszahlung des Vermittlungsgutscheins ab. Der Arbeitsvertrag der Beigeladenen sei nicht innerhalb der Gültigkeits-dauer des Vermittlungsgutscheins abgeschlossen worden. Dieser sei nur bis zum 20. November 2008 gültig gewesen, weil ab dem 21. November 2008 die Voraussetzungen des § 421g Abs. 1 Satz 1 SGB III nicht mehr vorgelegen hätten.
Der Kläger legte dagegen mit Schreiben vom 23. April 2009 Widerspruch ein. Mit der Vermittlung der Beigeladenen in Arbeit sei er seiner Verpflichtung zur Vermittlung der Beigeladenen in ein Arbeitsverhältnis nachgekommen. Es habe keine Auskunft der zuständigen Arbeitagentur gegeben, dass der Vermittlungsgutschein keine Gültigkeit mehr habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 2009 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zwar sei der Vermittlungsgutschein für die Zeit vom 21. Oktober 2008 bis 20. Januar 2009 ausgestellt worden. Der Anspruch der Arbeitnehmerin auf Arbeitslosengeld sei jedoch mit Ablauf des 20. November 2008 erschöpft gewesen. Damit habe der Anspruch auf die Ausstellung eines Vermittlungsgutscheins lediglich bis zum 20. November 2008 bestanden. Die Vermittlung sei erst mit Unterzeichnung des Arbeitsvertrages am 16. Januar 2009 erfolgt und somit außerhalb der Gültigkeitsdauer des Vermittlungsgutscheins. Dieser stelle keinen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) dar, sondern sei nur eine technische Unterlage für die spätere Abwicklung der Auszahlung.
Das Sozialgericht hat auf die am 6. April 2010 erhobene Klage mit Urteil vom 22. November 2010 den angefochtenen Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides aufgehoben und die Beklagte verurteilt, "dem Kläger den Vermittlungsschein auszuzahlen.". Zu Unrecht habe die Beklagte die Auszahlung aus dem Vermittlungsgutschein der Beigeladenen abgelehnt. Die Erteilung eines Vermittlungsgutscheines stelle eine Zusicherung gemäß § 34 SGB X dar. Nach Abgabe dieser Zusicherung habe sich die Sach- und Rechtslage in keiner Weise geändert, da der Beklagten von vornherein bekannt gewesen sei, dass der Anspruch der Beigeladenen auf Arbeitslosengeld vor Ablauf der Wirksamkeit des Vermittlungsgutscheines enden werde. Dies hätte sie im Vermittlungsgutschein ohne weiteres zum Ausdruck bringen können und sei auch ohne größeren Verwaltungsaufwand durch Prüfung der Daten der Beigeladenen möglich.
Gegen das ihr am 13. Dezember 2010 zugestellte Urteil richtet sich die am 29. Dezember 2010 eingelegte Berufung der Beklagten. Sie ist der Meinung, dass die Gültigkeitsdauer des Vermittlungsgutscheines durch das Erschöpfen des Arbeitslosengeldanspruches der Beigeladenen zum 20. November 2008 bereits kraft Gesetzes abgelaufen sei. Der gegenteiligen Auffassung des Sozialgerichts sei nicht zu folgen, da mit der Ausstellung eines Vermittlungsgutscheines keine schriftliche Zusage erteilt worden sei, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen. Zwar habe das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 6. April 2006 (Az.: B 7a AL 56/05 R) offen gelassen, welche Rechtsnatur der Vermittlungsgutschein besitze. Voraussetzung für die Erteilung eines Vermittlungsgutscheins sei jedoch lediglich, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen nach § 421g Abs. 1 Satz 1 SGB III vorlägen. Dies sei zum Zeitpunkt der Ausstellung vorliegend der Fall gewesen. Sie, die Beklagte, gehe davon aus, dass der Vermittlungsgutschein seine Gültigkeit kraft Gesetzes verliere, wenn die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen nach § 421g Abs. 1 Satz 1 SGB III nicht mehr vorliegen. Dem stünde das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 18. März 2010 (Az.: L 3 AL 19/09) nicht entgegen, wonach der Vermittler keinen weitergehenden öffentlich-rechtlichen Anspruch haben könne als der Arbeitnehmer. Darüber hinaus sei die Beigeladene mit den "Hinweisen zum Vermittlungsgutschein" darüber informiert worden, dass dieser unter bestimmten Voraussetzungen seine Gültigkeit verliere.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 22. November 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Entgegen der Auffassung der Beklagten handele es sich bei dem Vermittlungsgutschein um einen feststellenden Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Abs. 1 SGB X gegenüber der Arbeitnehmerin, wie das Sächsische Landessozialgericht im Urteil vom 18. März 2010 entschieden habe. Auch die Ansicht des Sozialgerichts, wonach der Vermittlungsgutschein die Rechtsnatur einer Zusicherung im Sinne von § 34 SGB X habe, führe zu keinem anderen Ergebnis und werde auch durch die Geschäftsanweisung der Beklagten zur Durchführung des Vermittlungsgutscheins verfahren (Stand 01.01.2008) bestätigt. Dort sei in § 421g.15 Abs. 4 SGB III ausgeführt: "Der Vermittlungsgutschein ist eine Zusicherung nach § 34 SGB X. Der zugesicherte Verwaltungsakt besteht in der Erfüllung des Anspruchs des Vermittlers gegen den Arbeitnehmer bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen." In § 421g.15 Abs. 5 SGB III der Geschäftsanweisung werde auf Folgendes hingewiesen: "Nur bei rückwirkendem Wegfall des Arbeitslosengeldanspruchs bis zum Tag der Beantragung des Vermittlungsgutscheines ist auch der Vermittlungsgutschein (Zusicherung) aufzuheben." Vorliegend sei jedoch weder der Arbeitslosengeldanspruch der Beigeladenen rückwirkend bis zum Tag der Beantragung des Vermittlungsgutscheins weggefallen, noch sei dieser von der Beklagten aufgehoben worden. Ihm, dem Kläger, sei zum Zeitpunkt der Vermittlung nicht bekannt gewesen, dass ab dem 21. November 2008 die Voraussetzungen des § 421g Abs. 1 Satz 1 SGB III nicht mehr vorgelegen hätten. Die Beklagte habe einen Vertrauenstatbestand geschaffen, der darauf beruhe, dass der Vermittlungsgutschein keinerlei Einschränkungen unterworfen sei. Derartige Einschränkungen hätte die Beklagte auch, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt habe, ohne Probleme in den Vermittlungsgutschein aufgenommen werden können.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten aus beiden Instanzen und die beigezogene Verwaltungsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I. Die Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet.
Im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht der Klage stattgegeben. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung der ersten Rate in Höhe von 1.000,00 EUR aus dem Vermittlungsgutschein.
Gemäß § 421g SGB III in der ab dem 12. Dezember 2006 geltenden Fassung (vgl. Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2741) haben nach Absatz 1 Satz 1 bestimmte Arbeitnehmer Anspruch auf Erteilung eines Vermittlungsgutscheins gegenüber der Beklagten. Mit diesem Vermittlungsgutschein verpflichtet sich die Beklagte, den Vergütungsanspruch eines vom Anspruchsberechtigten eingeschalteten Vermittlers, der diesen in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich vermittelt hat, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erfüllen (vgl. § 421g Abs. 1 Satz 4 SGB III). Nach § 421g Abs. 2 Satz 2 SGB III wird die Vergütung in Höhe von 1.000,00 EUR bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses, der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt. Die Zahlung erfolgt unmittelbar an den Vermittler (vgl. § 421g Abs. 2 Satz 3 SGB III).
Vorliegend besteht der Zahlungsanspruch des Klägers, da dieser einen wirksamen schrift-lichen Vermittlungsvertrag (vgl. § 296 Abs. 1 Satz SGB III i. V. m. § 297 SGB III) am 22. Oktober 2008 mit der Beigeladenen geschlossen hat. Ferner hat er die Beigeladene aufgrund seiner Vermittlungstätigkeit erfolgreich an die M GmbH in eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 15 Wochenstunden vermittelt. Für die Konkretisierung der Vermittlungstätigkeit ist im Ansatz vom gleichen Vermittlungsbegriff wie im Rahmen des § 652 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) auszugehen (vgl. BSG, Urteil vom 6. Mai 2008 – B 7/7a AL 8/07 R – BSGE 100, 238 ff. [RdNr. 12] = SozR 4-4300 § 421g Nr. 3 [RdNr. 12] = JURIS-Dokument [RdNr. 12], m. w. N.). Erforderlich ist danach, dass der Vermittler als Dritter in Kontakt sowohl mit dem Arbeitsuchenden als auch dem Arbeitgeber tritt und durch seine Tätigkeit aktiv die Abschlussbereitschaft beider derart gefördert hat (Kausalität), dass ein Arbeitsvertrag geschlossen wurde (vgl. BSG, a. a. O., m. w. N.). Dies ist hier erfolgt. Die Arbeitgeberin hat in der Vermittlungs- und Beschäftigungsbestätigung vom 16. März 2009 angegeben, dass auf Vermittlung durch den Kläger mit der Beigeladenen ein versicherungspflichtiges, nicht befristetes Beschäftigungsverhältnis mit einer Arbeitszeit von wöchentlich mindestens 15 Stunden eingegangen worden sei.
Des Weiteren ist die Vermittlung der Klägerin damit noch im Gültigkeitszeitraum des am 21. Oktober 2008 ausgestellten Vermittlungsgutscheins vom 21. Oktober 2008 bis 20. Januar 2009 erfolgt. Dass die Beklagte diesen Gültigkeitszeitraum in dem Vermittlungsgutschein bescheinigt hat, ergibt sich aus dem im Original in der Verwaltungsakte befindlichen Vermittlungsgutschein und ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
Der Kläger hat auch auf dem Bestand des Vermittlungsgutscheins und dessen Wirksamkeit vertrauen dürfen.
Allerdings handelt es sich entgegen der Ansicht des Sozialgerichts bei einem Vermittlungsgutschein im Sinne von § 421g SGB III nicht um eine Zusicherung im Sinne von § 34 SGB X. Dies hat das Bundessozialgericht, bezogen auf den Vermittler, bereits im Urteil vom 6. April 2006 festgestellt (vgl. BSG, Urteil vom 6. April 2006 – B 7 AL 56/05 R – BSGE 96, 190 ff. [RdNr. 16] = SozR 4-4300 § 421g Nr. 1 RdNr. 16 = JURIS-Dokument RdNr. 16). Denn der Vermittlungsgutschein werde nicht dem Vermittlungsmakler, sondern nur dem Arbeitssuchenden (Vermittelnden) ausgehändigt. Nur dieser habe einen Anspruch auf Erteilung eines Vermittlungsgutscheins. Die Frage, welche Rechtsnatur der Vermittlungsgutschein hat, hat das Bundessozialgericht bisher in seinen Entscheidungen offen gelassen.
Der erkennende Senat hat jedoch mit Urteil vom 18. März 2010 (Az.: L 3 AL 19/09, JURIS-Dokument RdNr. 30 ff.) bereits entschieden, dass der Vermittlungsgutschein den Rechtscharakter eines Verwaltungsaktes im Sinne von § 31 SGB X hat. Insoweit ist ausgeführt worden: "Bei dem Vermittlungsgutschein handelt es sich nicht nur um eine tech-nische Unterlage zur späteren Abwicklung des Freistellungsanspruchs (so Urmersbach, in: Eicher/Schlegel, SGB III [94. Ergänzerungslieferung, November 2009], § 421g RdNr. 29), sondern um einen feststellenden Verwaltungsakt (vgl. Brans, in: Niesel SGB III [4. Aufl., 2007], § 421g RdNr. 14), auf dessen Erlass der Arbeitnehmer bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einen Rechtsanspruch hat. Vergleichbar dem Bildungsgutschein nach § 77 Abs. 3 Satz 1 SGB III wird mit dem Vermittlungsgutschein gegenüber dem Arbeitnehmer verbindlich festgestellt, dass er die Fördervoraussetzungen erfüllt. Zugleich wird die grundsätzliche Verpflichtung der Bundesagentur für Arbeit nach § 421g Abs. 1 Satz 4 SGB III zur Freistellung des Arbeitnehmers von seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Vermittler festgestellt und dokumentiert [ ]" (vgl. Sächs. LSG, Urteil vom 18. März 2010, a. a. O., RdNr. 31) In dem zitierten Urteil hat der Senat weiter ausgeführt, dass aufgrund dieser festgestellten Verwaltungsaktsqualität des Vermittlungsgutscheins dieser gegenüber dem dortigen beigeladenen Arbeitnehmer nach Maßgabe der §§ 45 und 48 SGB X i. V. m. § 330 SGB III (vgl. Sächs. LSG, a. a. O.) habe aufgehoben werden können.
Vorliegend hat das Sozialgericht damit folgerichtig Anspruch des Klägers bejaht, da die Beklagte im hier streitigen Fall einen derartigen Rücknahmebescheid, entgegen der wohl ansonsten üblichen Gepflogenheiten, nicht erlassen hat.
Der Kläger hat somit auf den Bestand des Vermittlungsgutscheines vertrauen dürfen, zumal dieser, ausgestellt am 21. Oktober 2008, eine Gültigkeit vom 21. Oktober 2008 bis zum 20. Januar 2009 bescheinigt hat und es der Beklagten, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, ein Leichtes gewesen wäre, die Gültigkeitsdauer desselben einzuschränken. Einer solchen zeitlichen Beschränkung steht nach Auffassung des Senates nicht die Regelung des § 421g Abs. 1 Satz 6 SGB III entgegen, wonach der Vermittlungsgutschein für einen Zeitraum von jeweils drei Monaten gilt. Diese Regelung ist dahingehend zu verstehen, dass in Bezug auf die Geltungsdauer eines Vermittlungsgutscheines eine gesetzliche Obergrenze vorgegeben ist, von der dann nach unten abzuweichen ist, wenn die Voraussetzungen für einen Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein bereits vor dem Ende des dreimonatigen Zeitraumes nicht mehr gegeben sind. Dass eine Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen auf Arbeitslosengeld erfolgt ist, ergibt sich aus den in der Verwaltungsakte befindlichen Prüfungsschema "Prüfung der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Vermittlungsgutscheines" vom 21. Oktober 2008. Der Umstand, dass dort unter Punkt 1 lediglich die Prüfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld vorgesehen ist und die Restanspruchsdauer des Beigeladenen nicht abgefragt wird, ist der internen Organisation der Beklagten anzulasten und kann nicht als Vermittlungsrisiko auf den Kläger abgewälzt werden.
Zwar mögen, wie die Beklagte ausführt, die persönlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Ausstellung eines Vermittlungsgutscheins aus verschiedensten Gründen während der Geltungsdauer desselben entfallen können. So kann – wie hier – der Anspruch auf Arbeitslosengeld, der wiederum Voraussetzung für einen Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein ist (vgl. § 421g Abs. 1 Satz 1 SGB III) erschöpft sei. Auch kann in Folge einer Arbeitsaufnahme die Arbeitslosigkeit und damit ein Anspruch auf Arbeitslosengeld entfallen sein. Insoweit obliegt es jedoch der Beklagten, wie oben ausgeführt eine Rücknahme- oder Aufhebungsentscheidung nach §§ 45 oder 48 SGB X gegenüber dem Arbeitsuchenden zu treffen, wenn nicht bereits die Geltungsdauer des Vermittlungsgutscheines wegen des innerhalb des Dreimonatszeitraumes aus § 421g Abs. 1 Satz 6 SGB III endenden Anspruches auf einen Vermittlungsgutschein zeitlich beschränkt worden ist. Keinesfalls verliert jedoch der erteilte Vermittlungsgutschein aufgrund seiner Rechtsnatur als Verwaltungsakt seine Gültigkeit kraft Gesetzes, wenn eine Anspruchsvoraussetzung nicht (mehr) gegeben ist.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i. V. m. §§ 154, 162 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Kläger ist kein Beteiligter im Sinne des § 183 SGG (vgl. BSG, Urteil vom 6. April 2006 – B 7 AL 56/05 R – BSGE 96, 190 ff. [RdNr. 21] = SozR 4-4300 § 421g Nr. 1 RdNr. 21 = JURIS-Dokument RdNr. 21; Sächs. LSG, Beschluss vom 16. Februar 2005 – L 3 B 64/04 AL – NZS 2006, 277 = JURIS-Dokument RdNr. 21).
III. Der Streitwert ist gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG auf 1.000,00 EUR festzusetzen.
IV. Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Dr. Scheer Höhl Atanassov
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
III. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Auszahlung von 1.000,00 EUR aus einem Vermittlungsgutschein.
Auf Antrag der Beigeladenen stellte die Beklagte dieser am 21. Oktober 2008 einen Vermittlungsgutschein über 2.000,00 EUR mit einer Gültigkeitsdauer vom 21. Oktober 2008 bis 20. Januar 2009 gemäß § 421g des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) aus.
Am 21. November 2008 schied die Beigeladene aus dem Arbeitslosengeldbezug aus.
Am 16. Januar 2009 schloss die Beigeladene auf Vermittlung des Klägers einen Arbeitsvertrag als Callcenteragentin bei der Firma M GmbH zum 1. Februar 2009 ab.
Der Kläger beantragte für die Vermittlung der Beigeladenen in diese Tätigkeit bei der Beklagten am 17. März 2009 die Auszahlung von 1.000,00 EUR aus dem Vermittlungsgutschein.
Mit Bescheid vom 17. April 2009 lehnte die Beklagte die Auszahlung des Vermittlungsgutscheins ab. Der Arbeitsvertrag der Beigeladenen sei nicht innerhalb der Gültigkeits-dauer des Vermittlungsgutscheins abgeschlossen worden. Dieser sei nur bis zum 20. November 2008 gültig gewesen, weil ab dem 21. November 2008 die Voraussetzungen des § 421g Abs. 1 Satz 1 SGB III nicht mehr vorgelegen hätten.
Der Kläger legte dagegen mit Schreiben vom 23. April 2009 Widerspruch ein. Mit der Vermittlung der Beigeladenen in Arbeit sei er seiner Verpflichtung zur Vermittlung der Beigeladenen in ein Arbeitsverhältnis nachgekommen. Es habe keine Auskunft der zuständigen Arbeitagentur gegeben, dass der Vermittlungsgutschein keine Gültigkeit mehr habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 2009 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zwar sei der Vermittlungsgutschein für die Zeit vom 21. Oktober 2008 bis 20. Januar 2009 ausgestellt worden. Der Anspruch der Arbeitnehmerin auf Arbeitslosengeld sei jedoch mit Ablauf des 20. November 2008 erschöpft gewesen. Damit habe der Anspruch auf die Ausstellung eines Vermittlungsgutscheins lediglich bis zum 20. November 2008 bestanden. Die Vermittlung sei erst mit Unterzeichnung des Arbeitsvertrages am 16. Januar 2009 erfolgt und somit außerhalb der Gültigkeitsdauer des Vermittlungsgutscheins. Dieser stelle keinen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) dar, sondern sei nur eine technische Unterlage für die spätere Abwicklung der Auszahlung.
Das Sozialgericht hat auf die am 6. April 2010 erhobene Klage mit Urteil vom 22. November 2010 den angefochtenen Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides aufgehoben und die Beklagte verurteilt, "dem Kläger den Vermittlungsschein auszuzahlen.". Zu Unrecht habe die Beklagte die Auszahlung aus dem Vermittlungsgutschein der Beigeladenen abgelehnt. Die Erteilung eines Vermittlungsgutscheines stelle eine Zusicherung gemäß § 34 SGB X dar. Nach Abgabe dieser Zusicherung habe sich die Sach- und Rechtslage in keiner Weise geändert, da der Beklagten von vornherein bekannt gewesen sei, dass der Anspruch der Beigeladenen auf Arbeitslosengeld vor Ablauf der Wirksamkeit des Vermittlungsgutscheines enden werde. Dies hätte sie im Vermittlungsgutschein ohne weiteres zum Ausdruck bringen können und sei auch ohne größeren Verwaltungsaufwand durch Prüfung der Daten der Beigeladenen möglich.
Gegen das ihr am 13. Dezember 2010 zugestellte Urteil richtet sich die am 29. Dezember 2010 eingelegte Berufung der Beklagten. Sie ist der Meinung, dass die Gültigkeitsdauer des Vermittlungsgutscheines durch das Erschöpfen des Arbeitslosengeldanspruches der Beigeladenen zum 20. November 2008 bereits kraft Gesetzes abgelaufen sei. Der gegenteiligen Auffassung des Sozialgerichts sei nicht zu folgen, da mit der Ausstellung eines Vermittlungsgutscheines keine schriftliche Zusage erteilt worden sei, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen. Zwar habe das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 6. April 2006 (Az.: B 7a AL 56/05 R) offen gelassen, welche Rechtsnatur der Vermittlungsgutschein besitze. Voraussetzung für die Erteilung eines Vermittlungsgutscheins sei jedoch lediglich, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen nach § 421g Abs. 1 Satz 1 SGB III vorlägen. Dies sei zum Zeitpunkt der Ausstellung vorliegend der Fall gewesen. Sie, die Beklagte, gehe davon aus, dass der Vermittlungsgutschein seine Gültigkeit kraft Gesetzes verliere, wenn die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen nach § 421g Abs. 1 Satz 1 SGB III nicht mehr vorliegen. Dem stünde das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 18. März 2010 (Az.: L 3 AL 19/09) nicht entgegen, wonach der Vermittler keinen weitergehenden öffentlich-rechtlichen Anspruch haben könne als der Arbeitnehmer. Darüber hinaus sei die Beigeladene mit den "Hinweisen zum Vermittlungsgutschein" darüber informiert worden, dass dieser unter bestimmten Voraussetzungen seine Gültigkeit verliere.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 22. November 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Entgegen der Auffassung der Beklagten handele es sich bei dem Vermittlungsgutschein um einen feststellenden Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Abs. 1 SGB X gegenüber der Arbeitnehmerin, wie das Sächsische Landessozialgericht im Urteil vom 18. März 2010 entschieden habe. Auch die Ansicht des Sozialgerichts, wonach der Vermittlungsgutschein die Rechtsnatur einer Zusicherung im Sinne von § 34 SGB X habe, führe zu keinem anderen Ergebnis und werde auch durch die Geschäftsanweisung der Beklagten zur Durchführung des Vermittlungsgutscheins verfahren (Stand 01.01.2008) bestätigt. Dort sei in § 421g.15 Abs. 4 SGB III ausgeführt: "Der Vermittlungsgutschein ist eine Zusicherung nach § 34 SGB X. Der zugesicherte Verwaltungsakt besteht in der Erfüllung des Anspruchs des Vermittlers gegen den Arbeitnehmer bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen." In § 421g.15 Abs. 5 SGB III der Geschäftsanweisung werde auf Folgendes hingewiesen: "Nur bei rückwirkendem Wegfall des Arbeitslosengeldanspruchs bis zum Tag der Beantragung des Vermittlungsgutscheines ist auch der Vermittlungsgutschein (Zusicherung) aufzuheben." Vorliegend sei jedoch weder der Arbeitslosengeldanspruch der Beigeladenen rückwirkend bis zum Tag der Beantragung des Vermittlungsgutscheins weggefallen, noch sei dieser von der Beklagten aufgehoben worden. Ihm, dem Kläger, sei zum Zeitpunkt der Vermittlung nicht bekannt gewesen, dass ab dem 21. November 2008 die Voraussetzungen des § 421g Abs. 1 Satz 1 SGB III nicht mehr vorgelegen hätten. Die Beklagte habe einen Vertrauenstatbestand geschaffen, der darauf beruhe, dass der Vermittlungsgutschein keinerlei Einschränkungen unterworfen sei. Derartige Einschränkungen hätte die Beklagte auch, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt habe, ohne Probleme in den Vermittlungsgutschein aufgenommen werden können.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten aus beiden Instanzen und die beigezogene Verwaltungsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I. Die Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet.
Im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht der Klage stattgegeben. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung der ersten Rate in Höhe von 1.000,00 EUR aus dem Vermittlungsgutschein.
Gemäß § 421g SGB III in der ab dem 12. Dezember 2006 geltenden Fassung (vgl. Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2741) haben nach Absatz 1 Satz 1 bestimmte Arbeitnehmer Anspruch auf Erteilung eines Vermittlungsgutscheins gegenüber der Beklagten. Mit diesem Vermittlungsgutschein verpflichtet sich die Beklagte, den Vergütungsanspruch eines vom Anspruchsberechtigten eingeschalteten Vermittlers, der diesen in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich vermittelt hat, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erfüllen (vgl. § 421g Abs. 1 Satz 4 SGB III). Nach § 421g Abs. 2 Satz 2 SGB III wird die Vergütung in Höhe von 1.000,00 EUR bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses, der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt. Die Zahlung erfolgt unmittelbar an den Vermittler (vgl. § 421g Abs. 2 Satz 3 SGB III).
Vorliegend besteht der Zahlungsanspruch des Klägers, da dieser einen wirksamen schrift-lichen Vermittlungsvertrag (vgl. § 296 Abs. 1 Satz SGB III i. V. m. § 297 SGB III) am 22. Oktober 2008 mit der Beigeladenen geschlossen hat. Ferner hat er die Beigeladene aufgrund seiner Vermittlungstätigkeit erfolgreich an die M GmbH in eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 15 Wochenstunden vermittelt. Für die Konkretisierung der Vermittlungstätigkeit ist im Ansatz vom gleichen Vermittlungsbegriff wie im Rahmen des § 652 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) auszugehen (vgl. BSG, Urteil vom 6. Mai 2008 – B 7/7a AL 8/07 R – BSGE 100, 238 ff. [RdNr. 12] = SozR 4-4300 § 421g Nr. 3 [RdNr. 12] = JURIS-Dokument [RdNr. 12], m. w. N.). Erforderlich ist danach, dass der Vermittler als Dritter in Kontakt sowohl mit dem Arbeitsuchenden als auch dem Arbeitgeber tritt und durch seine Tätigkeit aktiv die Abschlussbereitschaft beider derart gefördert hat (Kausalität), dass ein Arbeitsvertrag geschlossen wurde (vgl. BSG, a. a. O., m. w. N.). Dies ist hier erfolgt. Die Arbeitgeberin hat in der Vermittlungs- und Beschäftigungsbestätigung vom 16. März 2009 angegeben, dass auf Vermittlung durch den Kläger mit der Beigeladenen ein versicherungspflichtiges, nicht befristetes Beschäftigungsverhältnis mit einer Arbeitszeit von wöchentlich mindestens 15 Stunden eingegangen worden sei.
Des Weiteren ist die Vermittlung der Klägerin damit noch im Gültigkeitszeitraum des am 21. Oktober 2008 ausgestellten Vermittlungsgutscheins vom 21. Oktober 2008 bis 20. Januar 2009 erfolgt. Dass die Beklagte diesen Gültigkeitszeitraum in dem Vermittlungsgutschein bescheinigt hat, ergibt sich aus dem im Original in der Verwaltungsakte befindlichen Vermittlungsgutschein und ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
Der Kläger hat auch auf dem Bestand des Vermittlungsgutscheins und dessen Wirksamkeit vertrauen dürfen.
Allerdings handelt es sich entgegen der Ansicht des Sozialgerichts bei einem Vermittlungsgutschein im Sinne von § 421g SGB III nicht um eine Zusicherung im Sinne von § 34 SGB X. Dies hat das Bundessozialgericht, bezogen auf den Vermittler, bereits im Urteil vom 6. April 2006 festgestellt (vgl. BSG, Urteil vom 6. April 2006 – B 7 AL 56/05 R – BSGE 96, 190 ff. [RdNr. 16] = SozR 4-4300 § 421g Nr. 1 RdNr. 16 = JURIS-Dokument RdNr. 16). Denn der Vermittlungsgutschein werde nicht dem Vermittlungsmakler, sondern nur dem Arbeitssuchenden (Vermittelnden) ausgehändigt. Nur dieser habe einen Anspruch auf Erteilung eines Vermittlungsgutscheins. Die Frage, welche Rechtsnatur der Vermittlungsgutschein hat, hat das Bundessozialgericht bisher in seinen Entscheidungen offen gelassen.
Der erkennende Senat hat jedoch mit Urteil vom 18. März 2010 (Az.: L 3 AL 19/09, JURIS-Dokument RdNr. 30 ff.) bereits entschieden, dass der Vermittlungsgutschein den Rechtscharakter eines Verwaltungsaktes im Sinne von § 31 SGB X hat. Insoweit ist ausgeführt worden: "Bei dem Vermittlungsgutschein handelt es sich nicht nur um eine tech-nische Unterlage zur späteren Abwicklung des Freistellungsanspruchs (so Urmersbach, in: Eicher/Schlegel, SGB III [94. Ergänzerungslieferung, November 2009], § 421g RdNr. 29), sondern um einen feststellenden Verwaltungsakt (vgl. Brans, in: Niesel SGB III [4. Aufl., 2007], § 421g RdNr. 14), auf dessen Erlass der Arbeitnehmer bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einen Rechtsanspruch hat. Vergleichbar dem Bildungsgutschein nach § 77 Abs. 3 Satz 1 SGB III wird mit dem Vermittlungsgutschein gegenüber dem Arbeitnehmer verbindlich festgestellt, dass er die Fördervoraussetzungen erfüllt. Zugleich wird die grundsätzliche Verpflichtung der Bundesagentur für Arbeit nach § 421g Abs. 1 Satz 4 SGB III zur Freistellung des Arbeitnehmers von seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Vermittler festgestellt und dokumentiert [ ]" (vgl. Sächs. LSG, Urteil vom 18. März 2010, a. a. O., RdNr. 31) In dem zitierten Urteil hat der Senat weiter ausgeführt, dass aufgrund dieser festgestellten Verwaltungsaktsqualität des Vermittlungsgutscheins dieser gegenüber dem dortigen beigeladenen Arbeitnehmer nach Maßgabe der §§ 45 und 48 SGB X i. V. m. § 330 SGB III (vgl. Sächs. LSG, a. a. O.) habe aufgehoben werden können.
Vorliegend hat das Sozialgericht damit folgerichtig Anspruch des Klägers bejaht, da die Beklagte im hier streitigen Fall einen derartigen Rücknahmebescheid, entgegen der wohl ansonsten üblichen Gepflogenheiten, nicht erlassen hat.
Der Kläger hat somit auf den Bestand des Vermittlungsgutscheines vertrauen dürfen, zumal dieser, ausgestellt am 21. Oktober 2008, eine Gültigkeit vom 21. Oktober 2008 bis zum 20. Januar 2009 bescheinigt hat und es der Beklagten, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, ein Leichtes gewesen wäre, die Gültigkeitsdauer desselben einzuschränken. Einer solchen zeitlichen Beschränkung steht nach Auffassung des Senates nicht die Regelung des § 421g Abs. 1 Satz 6 SGB III entgegen, wonach der Vermittlungsgutschein für einen Zeitraum von jeweils drei Monaten gilt. Diese Regelung ist dahingehend zu verstehen, dass in Bezug auf die Geltungsdauer eines Vermittlungsgutscheines eine gesetzliche Obergrenze vorgegeben ist, von der dann nach unten abzuweichen ist, wenn die Voraussetzungen für einen Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein bereits vor dem Ende des dreimonatigen Zeitraumes nicht mehr gegeben sind. Dass eine Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen auf Arbeitslosengeld erfolgt ist, ergibt sich aus den in der Verwaltungsakte befindlichen Prüfungsschema "Prüfung der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Vermittlungsgutscheines" vom 21. Oktober 2008. Der Umstand, dass dort unter Punkt 1 lediglich die Prüfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld vorgesehen ist und die Restanspruchsdauer des Beigeladenen nicht abgefragt wird, ist der internen Organisation der Beklagten anzulasten und kann nicht als Vermittlungsrisiko auf den Kläger abgewälzt werden.
Zwar mögen, wie die Beklagte ausführt, die persönlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Ausstellung eines Vermittlungsgutscheins aus verschiedensten Gründen während der Geltungsdauer desselben entfallen können. So kann – wie hier – der Anspruch auf Arbeitslosengeld, der wiederum Voraussetzung für einen Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein ist (vgl. § 421g Abs. 1 Satz 1 SGB III) erschöpft sei. Auch kann in Folge einer Arbeitsaufnahme die Arbeitslosigkeit und damit ein Anspruch auf Arbeitslosengeld entfallen sein. Insoweit obliegt es jedoch der Beklagten, wie oben ausgeführt eine Rücknahme- oder Aufhebungsentscheidung nach §§ 45 oder 48 SGB X gegenüber dem Arbeitsuchenden zu treffen, wenn nicht bereits die Geltungsdauer des Vermittlungsgutscheines wegen des innerhalb des Dreimonatszeitraumes aus § 421g Abs. 1 Satz 6 SGB III endenden Anspruches auf einen Vermittlungsgutschein zeitlich beschränkt worden ist. Keinesfalls verliert jedoch der erteilte Vermittlungsgutschein aufgrund seiner Rechtsnatur als Verwaltungsakt seine Gültigkeit kraft Gesetzes, wenn eine Anspruchsvoraussetzung nicht (mehr) gegeben ist.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i. V. m. §§ 154, 162 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Kläger ist kein Beteiligter im Sinne des § 183 SGG (vgl. BSG, Urteil vom 6. April 2006 – B 7 AL 56/05 R – BSGE 96, 190 ff. [RdNr. 21] = SozR 4-4300 § 421g Nr. 1 RdNr. 21 = JURIS-Dokument RdNr. 21; Sächs. LSG, Beschluss vom 16. Februar 2005 – L 3 B 64/04 AL – NZS 2006, 277 = JURIS-Dokument RdNr. 21).
III. Der Streitwert ist gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG auf 1.000,00 EUR festzusetzen.
IV. Gründe für eine Zulassung der Revision (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Dr. Scheer Höhl Atanassov
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