Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 13 R 71/06
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 5 R 680/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Rentenversicherung - Aufbau einer Rehabilitationseinrichtung - Belegungszusage - Widerruf der
Belegungszusage - Schadensersatz
1. Eine Belegungszusage stellt keine auf den Abschluss eines (öffentlichrechtlichen) Vertrages gerichtete Willenserklärung dar. Die Belegungszusage ist ihrer Rechtsnatur nach als einseitig verpflichtende verwaltungsrechtliche Willenserklärung in Form einer öffentlichrechtlichen Zusage zu bewerten. Sie ist eine Art Garantieerklärung, der Rechtsverbindlichkeit zukommt.
2. Die Belegungszusage ist im Grundsatz widerrufbar und kann im Einzelfall zurückgenommen werden, wenn
die Vertrauensgrundlage, die Basis der Abgabe der Verpflichtungserklärung war, erschüttert ist, ohne das es auf ein Verschulden des Empfängers, der durch den Empfang der einseitigen Verpflichtungserklärung eine
schützenswerte Rechtsposition erlangt hat, ankommt.
Belegungszusage - Schadensersatz
1. Eine Belegungszusage stellt keine auf den Abschluss eines (öffentlichrechtlichen) Vertrages gerichtete Willenserklärung dar. Die Belegungszusage ist ihrer Rechtsnatur nach als einseitig verpflichtende verwaltungsrechtliche Willenserklärung in Form einer öffentlichrechtlichen Zusage zu bewerten. Sie ist eine Art Garantieerklärung, der Rechtsverbindlichkeit zukommt.
2. Die Belegungszusage ist im Grundsatz widerrufbar und kann im Einzelfall zurückgenommen werden, wenn
die Vertrauensgrundlage, die Basis der Abgabe der Verpflichtungserklärung war, erschüttert ist, ohne das es auf ein Verschulden des Empfängers, der durch den Empfang der einseitigen Verpflichtungserklärung eine
schützenswerte Rechtsposition erlangt hat, ankommt.
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 10. Mai 2007 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 214.466,81 Euro festgesetzt.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beklagten, Schadensersatz in Höhe von 214.466,81 Euro wegen der Zurücknahme einer erteilten Belegungszusage für das Betreiben einer Rehabilitationseinrichtung für Drogenabhängige in M,,, durch die Klägerin, zu zahlen.
Auf Initiative der Beklagten wurden im Jahr 2000 Gespräche mit dem Vorsitzenden des H Instituts für Suchtforschung, Therapie und Beratung e.V. (HIST) hinsichtlich des Aufbaus und des Betreibens einer dritten Rehabilitationseinrichtung für Drogenabhängige in Sachsen geführt, da nach den langfristigen Planungen der Beklagten hierfür ein Bedarf im Sächsischen Raum bestand. Im Mai 2001 machte die Beklagte gegenüber dem HIST deutlich, dass sie als Betreiber eine Einrichtung der Sächsischen Arbeiterwohlfahrt (AWO) favorisiere, da die AWO ein Konzept vorgelegt habe, das vom Medizinischen Dienst (MD) der Beklagten befürwortet worden sei. Der Vorstandsvorsitzende des HIST, Dr. R , sollte dabei als hochqualifizierter Chefarzt der Fachklinik E die künftige Drogenklinik unterstützen. Mit Schreiben vom 18. Juni 2001 teilte Dr. R der Beklagten mit, dass als Träger für die Suchtklinik ein Trägerverbund, bestehend aus der AWO Kreisverband M -C sowie dem HIST, vorgesehen sei. Am 16. Juli 2001 übersandte Dr. R den ausgehandelten Erstentwurf eines Gesellschaftsvertrages einer gemeinnützigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (gGmbH), nach dem die AWO und die HIST jeweils 50 % des Stammkapitals halten sollten und die Gesellschaft den Namen "Sächsisches Institut für Suchttherapie gGmbH (SIST)" tragen sollte, sowie eine überarbeitete Konzeption der stationären Einrichtung zur medizinischen Rehabilitation Drogenabhängiger in Sachsen. Für das Betreiben der Rehabilitationseinrichtung war ursprünglich ein Objekt in Sch avisiert. Die Beklagte erteilte dem im Aufbau befindlichen SIST am 19. Juli 2001 eine Belegungszusage für die beabsichtigte Rehabilitationseinrichtung für Drogenabhängige in Sch. Die Belegungszusage war schriftlich abgefasst und beinhaltete die Aussage, dass die Beklagte bereit sei, das Belegungsangebot für die beabsichtigte Einrichtung in Sch anzunehmen und mit einem Kontingent von bis zu 24 Betten in die langfristige Bettenbedarfsplanung aufzunehmen.
Nachdem es aufgrund von Bürgerprotesten nicht zum Bau der Rehabilitationseinrichtung in Sch kam, wurde vom HIST die Umnutzung des leerstehenden Schlosses in M favorisiert. Im Dezember 2002 stimmte der Stadtrat der Stadt M der künftigen Nutzung des Schlosses als Suchtklinik zu. Darüber informierte der Vorsitzende des HIST die Beklagte im Januar 2003 und fragte an, ob zur Anschubfinanzierung im ersten Geschäftsjahr ein Pflegesatz in Höhe von 120,00 Euro und zur Sicherung gegenüber der Bank eine Kontingenterhöhung auf 34 Betten möglich sei. Im Februar 2003 legte das HIST der Beklagten einen weiteren Gesellschaftsvertragsentwurf vor, der nicht mehr die AWO, sondern die Arbeit und Leben BWZ GmbH mit einer 49 %-igen Beteiligung vorsah. Des Weiteren teilte Dr. R der Beklagten mit, dass ein Sanierungs- und Umbaukonzept vorliege, wobei die Sanierung des Dachstuhls des Schlosses M jedoch erhebliche Probleme, auch in finanzieller Hinsicht, bereite.
Mit Schreiben vom 3. März 2003 übersandte die Beklagte dem HIST die "Belegungszusage für das Sächsische Institut für Suchttherapie" für das Vorhaben des Aufbaus einer Rehabilitationseinrichtung für Drogenabhängige in M. Die Belegungszusage hatte folgenden Inhalt: "Wir haben ihr Angebot geprüft und sind zu dem Ergebnis gekommen, dass die Landesversicherungsanstalt Sachsen bereit ist, ihr Belegungsangebot dem Grundsatz nach anzunehmen. Ihr Haus wird mit einem Kontingent von bis zu 24 Betten in unsere langfristige Bettenbedarfsplanung aufgenommen. Wir haben bei der Prüfung des längerfristigen Bedarfs auf der Basis der heutigen Erkenntnismöglichkeiten festgestellt, dass für die o.g. Rehabilitationseinrichtung für Drogenabhängige ein Bedarf in der geplanten Größenordnung gegeben ist. Die Belegung der neuen Klinik erfolgt im Rahmen unserer realen und rechtlichen Möglichkeiten nach dem jeweiligen tatsächlichen Bedarf. Unsere Grundzusage hat auf Dauer zur Voraussetzung, dass die angebotenen Rehabilitationsleistungen auf dem heutigen Erkenntnisstand moderner Rehabilitationsmedizin durchgeführt werden und das dem die gesamte personelle und sonstige Ausstattung des Hauses entspricht. Der Vergütungssatz ist ohne Anspruch auf jährliche Steigerung, nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit einvernehmlich festgesetzt. Mit diesem Vergütungssatz sind grundsätzlich sämtliche Leistungen abgegolten. Zur Festsetzung des Erstvergütungssatzes bitten wir zugegebener Zeit um Vorlage der entsprechenden Unterlagen. Einstellung und ggf. Entlassung des Chefarztes bedürfen des Einvernehmens. Auch müssen wesentliche Änderungen im therapeutischen Konzept oder baulicher Art rechtzeitig mit uns abgesprochen werden. Die Belegungszusage gilt nur für den in Gründung befindlichen Träger Sächsisches Institut für Suchttherapie als Betreiber und kann ohne unsere Zustimmung nicht auf einen anderen Betreiber übertragen werden. Zur Klärung noch auftretender Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung und hoffen auf eine gute Zusammenarbeit." Mit weiterem Schreiben vom 4. März 2003 teilte die Beklagte mit, dass aufgrund der derzeitigen Kenntnisse ein Bedarf für eine Drogentherapieeinrichtung in der geplanten Größenordnung von bis zu 34 Betten bestehe. Die Beklagte könne für sich jedoch nur eine Belegungszusage von bis 24 Betten abgeben. Der gegenwärtige marktübliche Vergütungssatz liege bei ca. 100,00 Euro. Er müsse den tatsächlichen Verhältnissen der Einrichtung entsprechend verhandelt werden. Da mit der Eröffnung der Drogentherapieeinrichtung keine sofortige Vollauslastung zu erwarten sei, werde die Beklagte einer Anschubfinanzierung zustimmen. Diese sei aber nicht im angedachten Rahmen möglich.
Auf Anfrage von Dr. R teilte das Sächsische Staatsministerium für Soziales (SMS) dem HIST mit Schreiben vom 5. Juni 2003 mit, dass für eine Anschubfinanzierung seitens des Freistaates keine Mittel zur Verfügung stünden. Dr. R legte der Beklagten mit Schreiben vom 9. Juli 2003 einen Kosten- und Finanzierungsplan für die Klinik in M für die ersten drei Geschäftsjahre vor. Für die Sanierung und den Umbau waren, verteilt auf zwei Jahre, gemäß einer Kostenschätzung des Architekten, 1.050.000,00 Euro veranschlagt worden. Bei der Finanzierung war langfristig ein Pflegesatz von 100,00 Euro pro Tag und Patient angesetzt worden, bei einer zusätzlichen Anschubfinanzierung über den Pflegesatz von 20 % im ersten Geschäftsjahr. Dr. R wies darauf hin, dass diese erhöhte Anschubfinanzierung notwendig sei, da die beantragte Anschubfinanzierung über das Land abgelehnt worden sei und deshalb noch ein über den Kapitalmarkt vorfinanzierter Eigenmittelanteil in Höhe von ca. 400.000,00 Euro verbleibe. Im 2. Geschäftsjahr betrage der vorfinanzierte Eigenmittelanteil voraussichtlich immer noch 166.500,00 Euro. Auf der Grundlage der eingereichten Dokumente fand bei der Beklagten am 12. August 2003 eine Beratung über Pflegesatzverhandlungen statt. Ein nochmaliger Antrag an das SMS auf Beteiligung an der Finanzierung wurde mit Schreiben vom 3. September 2003 mit der Begründung abgelehnt, es seien keine Mittel vorhanden. Für Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation seien grundsätzlich die Rentenversicherungsträger zuständig.
Am 1. September 2003 wurde der Gesellschaftsvertrag zwischen dem HIST und der AWO unterzeichnet. Danach hielt die HIST 51 % des Stammkapitals und die AWO in Form des AWO Kreisverbandes M -C 49 % des Stammkapitals. Zu Geschäftsführern wurden Dr. R vom HIST und Herr M vom AWO Kreisverband M -C bestellt. Weiterhin wurde am 1. September 2003 der Erbbauvertrag mit der Stadt M unterzeichnet. Die Übergabe des Gebäudes erfolgte am 3. Oktober 2003.
Mit Schreiben vom 13. November 2003 informierte Dr. R die Beklagte darüber, dass sich die Inbetriebnahme der Rehabilitationseinrichtung für Drogenabhängige verzögere, da die Denkmalschutzbehörde in jedem Zimmer eine eingehende Prüfung der Bausubstanz durchführe und nach Auskunft des Architekten mit einer Baugenehmigung nicht vor Januar 2004 zu rechnen sei.
Mit Schreiben vom 10. Dezember 2003 erklärte sich die Beklagte bereit für die Zeit ab Inbetriebnahme einen vollpauschalierten Vergütungssatz in Höhe von 102,50 Euro pro Tag und Patient zu zahlen. Voraussetzung dafür sei, dass Einvernehmen über das therapeutische Konzept und über die Person des Chefarztes erzielt werde.
Mit Schreiben vom 24. Januar 2004 wandte sich die AWO an das HIST um aufzuzeigen, dass zahlreiche Probleme in der Zusammenarbeit der AWO mit Dr. R bestünden. Aufgrund dessen sei die Realisierung des Projektes im gesetzten Zeitrahmen fraglich. Weiter stelle sich die Frage nach der Wirksamkeit der von Dr. R als Geschäftsführer des SIST eingegangenen Verpflichtungen, beispielsweise mit dem Architekturbüro. Mit Schreiben vom 10. Februar 2004 teilte die AWO der Beklagten mit, dass es Probleme in der Zusammenarbeit mit dem HIST und namentlich Dr. R gebe. Die AWO informierte dabei auch darüber, dass im Notartermin zum Abschluss des Gesellschaftsvertrages Dr. R vorgetragen habe, dass es Forderungen der Beklagten gewesen sei, dass das HIST Mehrheitsgesellschafter des SIST sein müsse. Weiterhin wurde ausgeführt, dass Dr. R vertragliche Verpflichtungen für die SIST eingehe, die das vorhandene Kapital übersteigen und die Gesellschafter persönlich in die Haftung nehmen würden. Zur Erfüllung der eingegangenen Verbindlichkeiten hätte Dr. R ohne Wissen der AWO bei der Bank für Sozialwirtschaft einen Kontokurrentkredit über 50.000,00 Euro beantragt, der eine gesamtschuldnerische und unbeschränkte Haftung der Gesellschafter und Geschäftsführer für alle bestehenden und künftigen Schulden der SIST verlange. Das partnerschaftlich gegründete Projekt drohe daher an den Geschäftsgebaren des Dr. R zu scheitern.
Im Februar 2004 fand bei der Beklagten ein Gespräch mit Vertretern der AWO statt, in dem diese darlegte, dass das Projekt nur zeitnah umgesetzt werden könne, wenn die bisherigen Partner eine interne Lösung zur zukünftigen Gestaltung des Gesellschaftsvertrages fänden. Es sei denkbar, dass die Beklagte den Prozess moderierend begleite. Allerdings könne auch nicht unerwähnt bleiben, dass im Falle eines Scheiterns der Gespräche die Belegungszusage ihre Wirkung verliere und das Genehmigungsverfahren von vorn beginne.
Am 9. März 2004 wurde die Klägerin, die SIST, ins Handelsregister eingetragen.
Mit Schreiben vom 1. April 2004 berichtet Dr. R der Beklagten gegenüber über Schwierigkeiten bei der Umsetzung des Projektes. Zwar habe ein mit der Stadt M noch vor der Gesellschaftsgründung ausgehandelter Erbbauvertrag unterzeichnet und eine Bezuschussung durch die Aktion Mensch erwirkt werden können (Bewilligungsbescheid vom 1. März 2004). Auch sei ein Kooperationsvertrag mit der Psychiatrischen Klinik Schloss H in W in Vorbereitung. Eine Freigabe des Kreditrahmens gemäß einer Vereinbarung mit der Bank für Sozialwirtschaft sei jedoch nicht erfolgt. Dadurch sei der weitere Realisierungsprozess ins Stocken geraten. Der Vorstand des HIST habe daraufhin dem Partner, dem AWO Kreisverband M -C , vorgeschlagen, die Gesellschaftsanteile zu übernehmen, um sie einem anderen sachkompetenten Partner aus den neuen Bundesländern anzubieten. Der AWO Kreisverband M -C sei auf diesen Vorschlag nicht eingegangen. Um die Realisierung des Projekts nicht zu gefährden und um die gemeinsam gegründete Gesellschaft SIST vor der Insolvenz zu bewahren, sei das HIST nun bereit, die eigenen Gesellschaftsanteile des SIST an einen fachkompetenten Partner gegen Zahlung einer adäquaten Aufwandsentschädigung abzugeben. Mit Schreiben vom 8. April 2004 informierte die AWO die Beklagte über anstehende Veränderungen bei der SIST, nach dem sich die praktische Zusammenarbeit mit dem HIST als schwierig herausgestellt habe. Die AWO favorisiere daher ein neues Trägernetzwerk zur Errichtung der Drogenrehabilitationseinrichtung. Die Beklagte wies daraufhin mit Schreiben vom 20. April 2004 die AWO nochmals darauf hin, dass die Belegungszusage ausschließlich für das sich zum damaligen Zeitpunkt in Gründung befindliche SIST und seine darin enthaltenen Gesellschafter gelte und nicht auf einen anderen Betreiber übertragen werden könne. Sollte für das Objekt in M ein Betreiberwechsel stattfinden, müsse ein neues Therapiekonzept mit Stellenplan vorgelegt werden, damit über eine neue Belegungszusage befunden werden könne.
Mit Schreiben vom 2. Juni 2004 reichte die AWO ein neues Konzept mit einem anderen Gesellschafter bei der Beklagten ein. Es werde nunmehr eine Zusammenarbeit mit der Suchthilfe in Thüringen (SIT) angestrebt. Mit Schreiben des HIST an die AWO vom 14. Juni 2004 machte Dr. R auf die durch Verzögerungen eingetretene prekäre finanzielle Situation des SIST aufmerksam. Trotz Bewilligung von Mitteln der Aktion Mensch seien mehrere Rechnungen (Kosten für Abbruchfirma, Heizung, Strom und Wasser) nicht beglichen worden.
Am 29. Juli 2004 teilte Dr. R der Beklagte mit, dass Herr M von der AWO als Geschäftsführer der SIST abberufen worden sei. Außerdem informierte er darüber, dass sich die Gesellschafter auf einer Gesellschafterversammlung erneut darauf verständigt hätten, das Projekt gemeinsam voranzutreiben. Sollte eine Realisierung des Projekts jedoch scheitern, müsse über andere Gesellschafterkonstellationen nachgedacht werden. Gleichzeitig bot das HIST an, seine Anteile an dem SIST zu übertragen, wenn die Beklagte an einer Trägerbeteiligung der AWO festhalte.
Mit Schreiben vom 24. August 2004 teilte Dr. R mit, dass erneut Verzögerungen aufgetreten seien, die die AWO verschuldet habe. Der Vorstand des HIST habe daher am 23. August 2004 entschieden, die Zusammenarbeit mit der AWO einzustellen. Man werde die AWO in einer Gesellschafterversammlung am 17. September 2004 auffordern, ihre Minderheitsgesellschaftsanteile zurückzugeben. Sollte die AWO hierzu nicht bereit sein, werde das HIST seine Anteile an einen neuen fachkompetenten Partner der AWO übertragen. In einem weiteren Schreiben vom 27. September 2004 schlug Dr. R vor, dass das HIST als alleiniger Gesellschafter der Klägerin fungieren und das Projekt realisieren könne, indem entweder ein wirtschaftlich kompetenter früherer Mitarbeiter der AWO als vor Ort tätiger Prokurist eingesetzt würde, oder das Projekt in Zusammenarbeit mit der K gGmbH als neuem Partner des HIST realisiert werde. Beide Lösungsvorschläge seien mit der Bank für Sozialwirtschaft abgesprochen worden. In einer Besprechung bei der Beklagten am 17. September 2004 sowie in einem Schreiben vom 7. Oktober 2004 teilte die AWO der Beklagten mit, dass eine gemeinsame Arbeite mit dem HIST und Dr. R nicht mehr möglich sei und die AWO das Projekt mit der SIT aufbauen werde.
Nachdem sich die AWO geweigert hatte, die Anteile des HIST an SIST zu übernehmen, verkaufte der AWO Kreisverband M -C seinen Anteil an der SIST im Nennbetrag von 12.250,00 Euro am 25. Oktober 2004 an das HIST zu einem Kaufpreis von einem Euro.
Mit Schreiben vom 10. November 2004 übersandte die AWO der Beklagten die neue Konzeption der künftigen Suchtklinik und teilte mit, dass – wie eine Machbarkeitsstudie des Architekturbüros M & L vom 14. Oktober 2004 belege – durch die Umnutzung des Schlosses M für die geplante Rehabilitationseinrichtung für Drogenabhängige voraussichtlich 3,5 Millionen Euro Kosten (gemäß Umnutzungskonzept: 3.250.000 Euro) entstehen würden, weshalb ein anderes Objekt in M für die Klinik gesucht werde.
Nachdem Dr. R der Beklagten vom Geschäftsanteilskauf der AWO an SIST mit Schreiben vom 17. November 2004 Mitteilung gemacht hatte, ent¬zog die Beklagte mit Schreiben vom 25. November 2004 der Klägerin mit sofortiger Wirkung die Belegungszusage vom 3. März 2003 "wegen Änderung der Geschäftsgrundlage".
Daraufhin teilte Dr. R der Beklagten mit Schreiben vom 29. November 2004 mit, dass er den Entzug der Belegungszusage nicht akzeptiere. Inzwischen seien alle Bauantragsunterlagen eingereicht wurden, so dass eine Baugenehmigung kurzfristig erteilt werden könne. Insbesondere durch die baurechtlichen und baugutachterlichen Vorarbeiten seien der Klägerin erhebliche Unkosten in einer Größenordnung von weit über 100.000,00 EUR entstanden, die zum erheblichen Teil durch Zu¬wendungen der Aktion Mensch als öffentlichem Zuwendungsgeber finanziert wor¬den seien. Eine Änderung der Geschäftsgrundlage liege nicht vor. Die Belegungszusage hätte sich an das damals in Gründung befindliche SIST gerichtet. Die Klägerin sei in der Lage, auch ohne den Partner AWO, das Projekt zügig voranzutreiben.
Nachdem Dr. R mit Schreiben vom 20. Januar 2005 nochmals seine Kooperation gegenüber der AWO und der Beklagten angeboten hatte, was für die AWO nicht in Betracht kam, drohte die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 25. Januar 2005 gerichtliche Schritte an. Die AWO sei aus Gründen, die die Klägerin nicht zu vertreten habe, als Gesellschafterin ausgeschieden. Dies habe grundsätzlich auf den ordnungsgemäßen Geschäftsvorgang keinen Einfluss. Die Klägerin sei vielmehr nach wie vor bereit und in der Lage, die geplante Einrichtung zur medizinischen Rehabili¬tation Drogenabhängiger fertig zu stellen und zu betreiben. Die Beklagte könne sich nicht auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen. Durch den Gesellschafterwechsel sei keine wesentliche Äquivalenzstörung eingetreten. Es stehe auch nicht zu befürchten, dass sich die Behandlungsqualität allein aus diesem Grunde in irgendeiner Weise ändern werde. Ebenso wenig sei eine Zweckstörung zu befürchten. Der Vertragszweck, der in der Thera¬pierung und Heilung suchtkranker Menschen liege, werde durch den Gesellschafterwechsel nicht gefährdet. Dr. R habe bereits am 10. Januar 2005 mitgeteilt, dass die Kläge¬rin bereit gewesen sei, einen anderen Gesellschafter aus dem Bereich der AWO aufzunehmen. Im Vertrauen auf die Zusagen der Beklagten sei die Klägerin zahlreiche Verpflichtungen eingegangen. Unter anderem sei mit der Stadt M ein Erbbauver¬trag geschlossen worden. Der jährliche Erbbauzins belaufe sich auf 60.000,00 Euro. Die erste Rate sei bereits zum 31. Dezember 2004 zur Zahlung fällig gewesen. Für Baumaßnahmen am Schloss M seien bereits 90.000,00 Euro aufgewendet worden. Des Weiteren habe die Klägerin bei der Bank für Sozialwirtschaft einen Kredit über 763.500,00 Euro aufge¬nommen. Von der Aktion Mensch habe die Klägerin Zuwendungen in Höhe von 87.829,31 Euro erhalten. Dieser Betrag müsse nach den gültigen Richtlinien zurückgezahlt werden, falls das Projekt scheitern sollte. Im Hinblick auf die einseitige Rücknahme der Belegungszusage hätten die finanzierenden Banken die Kredite derzeit eingefroren. Der Handlungsspielraum der Klägerin sei damit praktisch auf Null reduziert worden. Schließlich habe das zuständige Finanzamt von der Klägerin die Grunderwerbssteuer angefordert. Diese belaufe sich auf rund 43.000,00 Euro. Die Bemühungen der Klägerin hätten dazu geführt, dass die Oberfinanzdirektion Ch die Forderung zunächst gestundet habe. Derzeit belaufe sich der Schaden der Klägerin für den Fall einer Rückabwicklung auf rund 170.000,00 Euro. Die Beklagte wurde gebeten, bis spätestens 7. Februar 2005, eine rechtsverbindliche Belegungs- und Vergütungszusage gleichen Inhalts, wie diejenigen vom 3. März und 10. Dezember 2003, abzugeben.
Mit Schreiben vom 18. März 2005 teilte Dr. R der Beklagten mit, dass der Klägerin für den Umbau und Betrieb des Schlosses M in eine Rehabilitationseinrichtung für Drogenabhängige mit 34 Plätzen zwischenzeitlich die Baugenehmigung (Bescheid des Landratsamtes M vom 22. Februar 2005) und die Betreibergenehmigung vom Regierungspräsidium/der Sächsischen Landesärztekammer erteilt worden seien. Diese seien auf der Grundlage zahlreicher, kostenintensiver Gutachten (bauhistorisches Gutachten, Holzschutzgutachten, Brandschutzgutachten, statisches Prüfgutachten) und Konzeptionen (Baukonzept eines Architekturbüros; Finanzierungskonzept eines Wohlfahrtsträgers) ergangen. Gleichzeitig biete das HIST an, dafür Sorge zu tragen, dass die Klägerin mit allen eingegangenen Verpflichtungen von einem anderen Betreiber weitergeführt werde. Das HIST erwarte lediglich Auszahlung des Stammkapitals sowie die Begleichung der entstandenen Unkosten. Anderenfalls werde man Klage erheben.
Am 14. Juni 2005 gründeten der Landesverband Sachsen der AWO sowie die SIT die gemeinnützige GmbH Suchthilfe Mitteldeutschland (SHM). Der Landesverband der AWO hielt 51 %, die SIT 49 % des Stammkapitals. Die Beklagte erteilte daraufhin am 15. Juli 2005 der SHM eine Belegungszusage für eine Rehabilitationseinrichtung für Drogenabhängige in M über ein Kontingent von 32 Betten.
Am 20. Juni 2005 beantragte die Klägerin für eine Schadensersatzklage in Höhe von 148.647,09 Euro Prozesskostenhilfe vor dem Landgericht Leipzig. Das Landgericht Leipzig verwies den Rechtsstreit mit Beschluss vom 2. August 2005 an das Sozialgericht Leipzig. Nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 17. Januar 2006 begründete und erweiterte die Klägerin ihre Klage mit Schriftsatz vom 16. Februar 2006, weil zwischenzeitlich der Erbbauvertrag mit der Stadt M rückabgewickelt worden sei und Säumniszuschläge für die ausstehende Grunderwerbssteuer angefallen seien.
Mit Urteil vom 10. Mai 2007 hat das Sozialgericht Leipzig, nachdem die Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Klage nochmals um 20.382,57 Euro erweitert hatte, die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Klägerin stehe gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Schadensersatz zu. Die Beklagte habe durch die Belegungszusage mit der Klägerin keinen Vertrag abgeschlossen. Dies ergebe die Reichweite der Belegungszusage, die durch Auslegung zu ermitteln sei. Die Belegungszusage enthalte nicht die notwendigen Inhalte, die ein Vertrag nach § 21 des Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) beinhalten müsse. Es würden Festlegungen über Qualitätsanforderungen an die Ausführung der Leistungen, das beteiligte Personal und die begleitenden Fachdienste fehlen. Auch ein Vorvertrag oder Rahmenvertrag sei nicht geschlossen worden. Ein wirksamer Vorvertrag setze voraus, dass sich die Parteien über alle wesentlichen Punkte geeinigt hätten und der Inhalt des abzuschließenden Hauptvertrages zumindest bestimmbar sei. Es müsse eine so weitgehende Einigung erzielt worden sein, dass sich der Inhalt des Hauptvertrages im Streitfall in ergänzender Auslegung ermitteln ließe. An einer solchen Bestimmtheit fehle es. Die Belegungszusage enthalte lediglich die Aussage, dass die Beklagte auf der Basis der "heutigen Erkenntnismöglichkeiten" festgestellt habe, dass für die Rehabilitationseinrichtung für Drogenabhängige ein Bedarf in der geplanten Größenordnung gegeben sei. Einzelheiten hinsichtlich der einzelnen Behandlungen und deren Abrechnung enthalte das Schreiben der Beklagten vom 3. März 2003 nicht. Es sei lediglich darauf hingewiesen worden, dass der Pflegesatz ohne Anspruch auf jährliche Steigerung nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit einvernehmlich festzusetzen sei. Zu diesem Zweck sollte die Klägerin zu gegebener Zeit die entsprechenden Unterlagen vorlegen. Für die Festsetzung des Pflegesatzes seien also noch weitere Verhandlungen notwendig gewesen. Auch einen Rahmenvertrag stelle die Belegungszusage nicht dar. Aus dem Schreiben der Beklagten vom 3. März 2003 ergebe sich nicht, dass diese sich hinsichtlich des Abschlusses künftiger Verträge habe bindend wollen. Der Abschluss von Behandlungsverträgen sei vielmehr von einer Vielzahl weiterer, nur sehr allgemein formulierter Bedingungen abhängig. Es sei lediglich ausgeführt, dass die Grundzusage auf Dauer zur Voraussetzung habe, dass die angebotenen Rehabilitationsleistungen dem gegenwärtigen Erkenntnisstand moderner Rehabilitationsmedizin entsprechend durchgeführt würden, und dass dem die gesamte personelle und sonstige Ausstattung des Hauses entspreche. Es ergebe sich aus der Belegungszusage nicht einmal ein Verhandlungsrahmen, der Ort und Umfang sowie Abrechnung der Einzelbehandlungen näher umrissen habe. Auch seien keine Anhaltspunkte dafür zu erblicken, wie lange die Beklagte sich gegebenenfalls habe binden wollen und aus welchen Gründen eine Kündigung hätte möglich sein sollen. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei die Belegungszusage aber nicht lediglich Ausdruck einer reinen Bedarfsplanung. Es seien nicht lediglich Verhandlungspositionen festgelegt worden. Zwar habe die Belegungszusage kein Vertragsverhältnis begründet, jedoch sei durch die Belegungszusage zwischen den Beteiligten ein Vertrauensverhältnis geschaffen worden, das Grundlage für Schadensersatzforderungen sein könne. Es sei allgemein anerkannt, dass bereits im Stadium der Vertragsverhandlungen schuldrechtliche Verbindungen zu bejahen seien, die erhöhte Sorgfalts-, Schutz- und Loyalitätspflichten beinhalten würden. Die Klägerin habe darauf vertrauen dürfen, dass die Belegungszusage grundsätzlich eingehalten werde. Wie beim Vorvertrag könne auch diese einseitige Willenserklärung der Beklagten zurückgenommen werden, wenn die Vertrauensgrundlage erschüttert sei, ohne dass es auf ein Verschulden des anderen Vertragsteils ankomme. Dabei handele es sich nicht um einen Wegfall der Geschäftsgrundlage im eigentlichen Sinne, da die Geschäftsgrundlage durch die bei einem Vertragsschluss zu Trage getretenen Vorstellungen der Beteiligten gebildet würde. Ein Vertragsschluss liege nicht vor. Weil eine vertragliche Verbindung noch nicht bestanden habe, seien an das Vorliegen eines triftigen Grundes für den Entzug der Belegungszusage keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Die Beklagte habe im vorliegenden Fall davon ausgehen müssen, dass die Klägerin das Projekt Drogenklinik in M aus finanziellen Gründen nicht habe verwirklichen können. Ein Festhalten an der Belegungszusage sei ihr daher nicht zumutbar gewesen. Bereits Anfang des Jahres 2004 habe sich gezeigt, dass das Projekt gefährdet sei. Dies reiche als triftiger Grund für den Entzug der Belegungszusage aus. Erste Probleme in dieser Hinsicht hätten sich bereits Ende des Jahres 2003 gezeigt. Der der Beklagten am 11. Juli 2003 vorgelegte Kosten- und Finanzierungsplan habe im ersten Jahr eine Finanzierung über den Pflegesatz in Höhe von 840.000,00 Euro sowie eine Anschubfinanzierung über den Pflegesatz in Höhe von 164.000,00 Euro ausgewiesen, obwohl die Beklagte zur Zahlung eines um 20 Prozent erhöhten Pflegesatzes zur Anschubfinanzierung nicht bereit gewesen sei. Das SMS habe mit Schreiben vom 5. Juni 2003 und 3. September 2003 eine Beteiligung an der Finanzierung abgelehnt. Aus dem Schreiben vom Dr. R vom 8. April 2004 ergebe sich, dass das Projekt aus finanziellen Grün¬den zu scheitern drohte und die beiden Gesellschafter der Klägerin nach Lösungen gesucht hätten. In diesem Schreiben sei insbesondere ausgeführt, dass das HIST bereit sei, die eigenen Ge¬sellschaftsanteile an SIST an einen fachkompetenten Partner gegen Zahlung einer adäquaten Aufwandsentschädigung abzugeben, um die Realisierung des inzwischen weit gediehenen Projektes nicht zu gefährden und um die gemeinsam gegründete Gesell¬schaft SIST vor der Insolvenz zu bewahren. Auch über Kredite sei keine ausreichende Deckung gegeben gewesen. Soweit die Klägerin auf das Schreiben der Bank für Sozialwirtschaft vom 1. August 2003 verwiesen habe, habe es sich le¬diglich um ein Angebot der Bank gehandelt, das unter zahlreichen weiteren Bedingungen gestanden habe. In sei¬nem Schreiben vom 1. April 2004 an die Beklagte habe Dr. R einräumen müssen, dass eine Freigabe des Kreditrahmens gemäß einer im Sommer vergangenen Jahres geschlossenen Vereinbarung mit der Bank für Sozialwirtschaft an das SIST noch nicht erfolgt sei. Zum Nachweis der gesicherten Finanzierung könne sich die Klägerin auch nicht auf die aktualisierte Liquiditätsplanung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hmp vom 26. Juli 2004 berufen. Nach dieser Berechnung sei beispielsweise ein Kontokorrentkredit von über 70.000,00 Euro eingeplant gewesen. Ein solcher Kontokorrentkredit sei der Klägerin mit Schreiben vom 1. August 2003 lediglich in Höhe von 10.000,00 Euro angeboten worden. Im Übrigen habe die Liquiditätsplanung der Wirtschaftsprüfergesellschaft hmp vom 26. Juli 2004 ebenfalls noch auf der Annahme eines Pflegesatzes ab 1. November 2004 bis 30. Oktober 2005 in Höhe von 110,00 Euro basiert, was mit der Beklagten jedoch nicht vereinbart gewesen sei. Am 19. Juli 2004 sei in einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung die finan¬zielle Situation der Gesellschaft besprochen worden. Bei Fortsetzung der Versammlung am 27. Juli 2004 habe sich herausgestellt, dass die Gesellschafter nicht bereit gewesen seien, eine Bürgschaft von 450.000,00 Euro zu übernehmen. Da¬nach sei festgestellt worden, dass die Gesamtfinanzierung nicht gesichert gewesen sei. Auf Grund der ungeklärten Finanzsituation habe der AWO Landesverband Sachsen auch keine An¬teile der HIST oder des AWO Kreisverbandes M -C übernehmen wollen. In einer Gesellschafterversammlung am 17. September 2004 sei bereits die Frage der Insol¬venzpflicht erörtert worden. Die Klägerin sei nicht in der Lage gewesen, die am 30. Januar 2004 fällig gewordene Grunder¬werbssteuer zu zahlen, wie sie sich aus dem Bescheid des Finanzamtes B vom 9. Januar 2004 ergebe. Spätestens nachdem der AWO Landesverband eine Kostenschätzung eines Architekturbüros vorgelegt habe, habe die Beklagte vom Scheitern des Projektes ausgehen müssen. Danach sei ein Investitionsbedarf für das Vorhaben im Schloss M in Höhe von 3.250.000,00 Euro ermittelt worden. Es hätten jegliche Anhaltspunkte dafür gefehlt, dass es sich bei dem Konzept des Architekturbüros - wie die Klägerin behauptet habe - um eine Luxussanierung gehandelt hätte. Entgegen der Darstellung der Klägerin sei in der Kosten¬schätzung des Architekturbüros auch kein Aufzug eingeplant gewesen; es sei ledig¬lich der Einbau eines Aufzuges zu einem späteren Zeitpunkt für jederzeit möglich befunden worden. Soweit der Geschäftsführer der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung erklärt habe, dass die ur¬sprüngliche Kostenschätzung von Eigenleistungen der Rehabilitanden ausgegangen sei, sei dies nicht überzeugend. Diese Eigenleistungen könnten keine zwei Millionen Euro ausma¬chen. Auch die Wirtschaftsprüfergesellschaft hmp sei bei der Ermittlung des Fi¬nanzbedarfs lediglich von Eigenleistungen in Höhe von 143.910,18 Euro ausgegangen. Dieser Frage sei jedoch nicht weiter nachzugehen gewesen, da das Projekt Schloss M nach dieser Kostenschätzung auf alle Fälle gefährdet gewesen sei. Dies reiche als triftiger Grund für einen Entzug der Belegungszusage aus. Der Beklagten sei es nicht länger zuzumuten gewesen, die Verzögerungen hinzunehmen, die sich auf Grund der finanziellen Situation der Gesellschaft ergeben hätten. Die Beklagte habe nicht an einem Projekt festhal¬ten müssen, das zum Scheitern verurteilt gewesen sei. Hinzu komme, dass durch das Ausscheiden der AWO aus der Gesellschaft, der Beklagten der örtliche Partner gefehlt habe. Die Beklagte habe zur AWO, mit der sie seit längerer Zeit in dauernder Geschäftsverbindung gestanden habe, ein gewisses Vertrauensverhältnis aufgebaut. Auf Grund des Ausscheidens der AWO sei daher die Gesellschaft als solche betroffen gewesen. Die ursprüngliche Konzeption sei ent¬scheidend abgeändert worden. Nachdem die AWO eine Zusammenarbeit mit Dr. R abgelehnt hatte, habe die Beklagte die Belegungs¬zusage letztendlich zurückgezogen. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob der Gesellschafterwechsel allein ein ausreichender Grund für den Entzug der Belegungszusage gewesen sei. Die Beklagte habe nicht an einem Projekt festhalten müssen, dessen Finan¬zierung nicht gesichert gewesen sei. Auch die Frage, ob die Klägerin ein zinsloses Darlehen aus Mitteln des Revolvingfonds erhalten hätte, habe vom Gericht nicht beantwortet werden müssen, da die Klägerin einen Antrag auf dieses Darlehen erst nach dem Entzug der Belegungszusage gestellt habe. Der Widerruf der Belegungszusage sei für die Klägerin auch nicht überraschend gekommen. Bereits Anfang des Jahres 2004 habe es Überlegungen zur Änderung der Gesellschafterkonstellati¬on gegeben. In einem Schreiben vom 20. April 2004 habe die Beklagte gegenüber dem Geschäftsführer der AWO und der SIST, Herrn M , darauf hingewiesen, dass die vorliegende Belegungszusage ausschließlich für das sich damals in Gründung befindliche SIST und seine darin angesprochenen Gesellschafter gegolten habe und nicht auf einen anderen Betreiber übertragen werden könne. Die Klägerin könne sich dabei nicht darauf berufen, dass sie dieses Schreiben nicht gekannt habe, da nach § 35 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH-Gesetz) die Bekanntgabe an einen Geschäftsführer ausreiche. Im Übrigen habe Anfang Februar 2004 auf Grund der durch die gesellschaftsintern bedingten Probleme aufgetretenen Verzögerungen eine Besprechung bei der Beklagten stattgefunden, bei der diese auch zum Ausdruck gebracht habe, dass das Projekt in M zeitnah nur umgesetzt werden könne, sofern die bisherigen Partner eine interne Lösung zur zukünfti¬gen Gestaltung des Gesellschaftsvertrags finden würden. Dabei habe die Beklagte erwähnt, dass im Falle eines Scheiterns der Gespräche die Belegungszusage ihre Wirkung verliere und das gesamte Genehmigungsverfahren von vorn beginnen müsse. Wer die internen Probleme bei der Klägerin verschuldet habe, könne offen bleiben. Nach den in der Verwaltungsakte vorliegenden Schriftsätzen der beiden Geschäftsführer der Klägerin habe die Beklagte davon ausgehen dürfen, dass ein gedeihliches Zusammenwirken von Dr. R mit der AWO nicht mehr möglich gewesen sei. Auch aus diesem Grund habe die Beklagte mit einer nicht mehr hinnehmbaren Ver¬zögerung des Projektes rechnen müssen. Bereits nach dem Stand vom 28. Juni 2001 habe bei der Beklagten ein Bettenbedarf für das Jahr 2001 von ca. 90 Betten bestanden, wobei jedoch für die bisherigen zwei Drogeneinrichtungen lediglich jeweils 32 Betten zur Verfügung gestanden hätten.
Gegen das ihr am 27. Juli 2007 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 24. August 2007 Berufung eingelegt, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung führt sie aus: Ihr stehe ein Schadensersatzanspruch auf Grundlage eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zu. Im Übrigen hätten neben dem vorvertraglichen Vertrauensverhältnis auch eigene vertragliche Beziehungen zwischen den Beteiligten bestanden. Der Widerruf der Belegungszusage und die Ablehnung einer weiteren Zusammenarbeit seien als schuldhafte Pflichtverletzung zu bewerten, da der Beklagten ein Festhalten an der vertraglichen Bindung zumutbar gewesen sei. Die geltend gemachten Schadenspositionen seien ursächlich darauf zurückzuführen, dass die Beklagte die Belegungszusage widerrufen habe. Die Beklagte sei selbst an das HIST herangetreten um beim Aufbau einer dritten Rehabilitationseinrichtung in Sachsen mitzuwirken. Dadurch sei die Beklagte ihrem Sicherstellungsauftrag nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB IX nachgekommen. Durch die Zustimmung des Dr. R an diesem Aufbau mitzuwirken sei konkludent eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet worden. Es habe sich damit um den Abschluss eines Kooperationsvertrages gehandelt, bei dem sich die Gesellschafter gegenseitig versprochen hätten einen gemeinsamen Zweck, nämlich den Aufbau einer dritten Rehabilitationseinrichtung in Sachsen, in bestimmter Weise zu fördern und bestimmte Beiträge zu leisten. In den Schutzbereich dieses Vertrages sei die Klägerin einbezogen worden, weil die beidseitigen Realisierungsbeiträge bestimmungsgemäß der Klägerin als Trägerin der Rehabilitationseinrichtung zukommen sollten. Dies sei für beide Beteiligte erkennbar gewesen. Die Kooperation ergebe sich aus dem gewechselten Schriftverkehr, da die entsprechenden Schreiben jeweils über die HIST oder an die HIST von der Beklagten gerichtet worden seien und den Betreff "Stand der Umsetzung der dritten stationären Einrichtung für Drogenabhängige im Land Sachsen" oder "Realisierung einer dritten Einrichtung zur stationären Rehabilitation Drogenabhängiger im Land Sachsen" getragen hätten. Die Rücknahme der Belegungszusage sei eine Verletzung der gesellschaftsvertragsrechtlichen Förderpflicht gegenüber dem HIST und der Klägerin gewesen. Der Rückzug der Belegungszusage sei auch nicht sachlich gerechtfertigt gewesen. Der angegebene Grund des Ausscheidens des AWO Kreisverbandes M -C sei nur vorgeschoben, jedenfalls aber unvollständig angegeben worden, denn bereits im August 2004 sei der Landesverband der AWO beauftragt worden, eine Konkurrenzeinrichtung aufzubauen. Es habe auch keine gefährdete Finanzierung als Rücknahmegrund für die Belegungszusage vorgelegen. Der Beklagten sei bekannt gewesen, dass der Aufbau der Rehabilitationseinrichtung zum großen Teil durch Kredite erfolgen sollte. Die Klägerin habe am 9. Juli 2003 einen Kosten- und Finanzierungsplan vorgelegt, der für die Sanierung und den Umbau 1.050.000,00 Euro veranschlagt habe. Außerdem sei langfristig ein Pflegesatz von 100,00 Euro pro Tag und Patient angesetzt worden. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2003 habe sich die Beklagte zu einer Anschubfinanzierung mit einem Vergütungssatz von 102,50 Euro statt der ursprünglichen 100,00 Euro bereit erklärt. Im Übrigen habe auch ein Rahmenvertrag zwischen den Parteien bestanden, denn vor Inanspruchnahme einer Rehabilitationseinrichtung sei es Pflicht des Rehabilitationsträgers darauf hinzuwirken, dass die fachlich und regional erforderlichen Rehabilitationseinrichtungen in ausreichender Zahl und Qualität zur Verfügung stünden. Wegen der für die Belegungszusage zwingend vorgeschriebenen Bewilligungen (Inanspruchnahmeverfahren) werde deutlich, dass mit Erteilung der Zusage ein Vertrag geschlossen worden sei. Die Klägerin habe der Beklagten ein Angebot auf Übernahme in die Bettenbedarfsplanung für Drogeneinrichtungen in Sachsen gemacht. Hierfür habe sie ein Konzept vorgelegt, aus dem sich das medizinische Leistungsangebot sowie die fachliche und wirtschaftliche Zielrichtung ergeben hätten. Dieses Angebot sei mit der Belegungszusage angenommen worden.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 10. Mai 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 214.466,81 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil des Sozialgerichts Leipzig und führt ergänzend aus: Ein Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten und dem HIST oder der Klägerin habe nicht bestanden. Der Hinweis auf § 19 SGB IX helfe nicht weiter. In § 19 Abs. 6 SGB IX sei lediglich die Möglichkeit eröffnet worden, Arbeitsgemeinschaften unter Rehabilitationsdiensten bzw. Rehabilitationseinrichtungen zu bilden. Die Vorschrift sehe aber keine Möglichkeit vor, Arbeitsgemeinschaften zwischen Rehabilitationsträgern und Rehabilitationseinrichtungen zu bilden. Solche Beziehungen seien vom Gesetzgeber als Vertragsverhältnisse lediglich in § 21 SGB IX konzipiert. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei nicht gebildet worden, weil kein gemeinsamer Zweck im Sinne des § 705 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bestanden habe. Ein solcher könne auch nicht darin gelegen haben, dass in Sachsen eine dritte Drogenklinik errichtet habe werden sollen. Diese Zielsetzung sei einseitig Ausfluss der Versorgungsverpflichtung der Beklagten gewesen, ausreichend Kapazitäten für die medizinische Rehabilitation Drogenabhängiger vorzuhalten. Für das HIST habe die Zielsetzung darin bestanden, sich an einem Unternehmen der Privatwirtschaft, der später gegründeten Klägerin, zu beteiligen und als Gesellschafter für diese z.B. beratend hinsichtlich des medizinischen Konzeptes tätig zu werden. Ein darüber hinausgehendes Interesse des HIST an der Errichtung einer Drogenklinik bzw. an der Behandlung Drogenabhängiger in Sachsen habe nicht bestanden. Im Übrigen hätten zwischen dem HIST und der Beklagten auch keine vermögensrechtlichen Beziehungen bestanden. Auch aus der Tatsache, dass die Korrespondenz über das HIST abgewickelt worden sei, könne nicht auf das Bestehen einer Kooperationsbeziehung im Sinne einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geschlossen werden. Auch ein Rahmenvertrag habe nicht bestanden. Im Übrigen habe sich die Beklagte zu Recht von der Belegungszusage lösen können, da die Konsolidierungsbemühungen der Klägerin gescheitert gewesen sein. Spätestens mit der endgültigen Ablehnung der vom HIST angesprochenen Alternativenpartner, nach Ausstieg der AWO, habe Gewissheit bestanden, dass die Finanzierungsprobleme nicht haben ausgeräumt werden können. Die Klägerin habe sich bereits Anfang Februar 2004 in einer wirtschaftlichen Krise befunden, sodass der Widerruf der Belegungszusage von der Beklagten angekündigt worden sei. Im April 2004 habe das HIST zu erkennen gegeben, dass die Finanzierung nicht gesichert gewesen sei. Mitte Juni 2004 seien die Unstimmigkeiten unter den Gesellschaftern so schwerwiegend geworden, dass das HIST nur noch einen Gesellschafterwechsel als Ausweg gesehen habe. Diese Krise habe dann darin gegipfelt, dass in den Gesellschafterversammlungen vom 19. und 27. Juli 2004 eine Finanzierungslücke festgestellt worden sei und beide Gesellschafter den jeweils anderen die Übernahme der Geschäftsanteile antrugen. Erst nachdem der Beklagten die schwere wirtschaftliche und interne Krise der Klägerin bekannt geworden sei und an die Beklagte der Wunsch beider Gesellschafter nach dem eigenen Ausscheiden bzw. dem Austausch des jeweils anderen Mitgesellschafters herangetragen worden sei, trat die Beklagte in Verhandlungen mit dem AWO Kreisverband L bzw. dem AWO Landesverband Sachsen. Die Beklagte habe daher einen triftigen Grund zur Lösung von der Belegungszusage gehabt. Im Übrigen sei aufgrund der von der Klägerin im Verfahren vorgelegten Unterlagen davon auszugehen, dass bereits zum 31. Dezember 2003 Zahlungsunfähigkeit der Klägerin bestanden habe. Es habe eine Liquiditätslücke von ca. 80 Prozent bestanden. Damit sei die Klägerin zu diesem Zeitpunkt bereits zahlungsunfähig gewesen und hätte Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen müssen. Dieser Verpflichtung sei sie nicht nachgekommen.
Die Klägerin befindet sich seit 14. Juli 2008 in Liquidation, nachdem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse mit Beschluss des Amtsgerichts – Insolvenzgericht – Leipzig vom 10. April 2008 abgelehnt worden ist.
Dem Gericht haben die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet, weil das Sozialgericht Leipzig die Klage im Ergebnis und mit zutreffender Begründung zu Recht abgewiesen hat. Der Klägerin steht kein Schadensersatzanspruch wegen der Rücknahme der Belegungszusage durch die Beklagte zu.
Zur Vermeidung von Wiederholungen kann zunächst auf die zutreffenden Gründe im Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 10. Mai 2007 verwiesen und von einer weitergehenden Begründung abgesehen werden (§ 153 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]). Im Übrigen sind lediglich folgende Ergänzungen veranlasst:
1. Entgegen der Ansicht der Klägerin haben zu keinem Zeitpunkt vertragliche Beziehungen zwischen der Beklagten und dem HIST bzw. der Beklagten und der Klägerin bestanden.
Ein Vertragsverhältnis mit Schutzwirkung zugunsten Dritter durch Bildung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen der Beklagten und dem HIST hat nicht bestanden. Durch das Herantreten der Beklagten an das HIST mit der Bitte beim Aufbau einer dritten Rehabilitationseinrichtung für Drogenabhängige in Sachsen mitzuwirken, kam die Beklagte zwar ihrem Sicherstellungsauftrag nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB IX nach, weil sie nach den ihr vorliegenden Berechnungen einen Bedarf nach einer dritten Rehabilitationseinrichtung für Drogenabhängige hatte. Darin kann jedoch nicht das konkludente Antragen des Abschlusses eines Vertrages, gerichtet auf die Bildung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gesehen werden. Vielmehr wurden durch diese Gespräche und die in der Folgezeit zwischen den Beteiligten erfolgten Absprachen und gewechselten Schriftsätzen lediglich Beziehungen begründet, die eine gegenseitige Rücksichtnahme geboten. Für einen Vertragsschluss fehlt es am wesentlichen Element, nämlich am gegenseitigen Rechtsbindungswillen.
Zutreffend hat die Beklagte auch darauf hingewiesen, dass die von den Beteiligten verfolgten Interessen gegensätzlich waren. Die Beklagte wollte ihrem Sicherstellungsauftrag nachkommen. Das HIST wollte sich an einem zu gründenden Unternehmen der Privatwirtschaft beteiligen und für die Gesellschaft beratend hinsichtlich des medizinischen Konzeptes tätig werden. Auch eine Arbeitsgemeinschaft in Form einer GbR wurde dadurch nicht gegründet, weil es auch diesbezüglich an einem Rechtsbindungswillen mangelt. Dass die Korrespondenz der Beklagten mit dem HIST geführt wurde, ist kein Indiz für die auf Abschluss einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründeten vertraglichen Beziehung, weil bis zur Gründung der Klägerin der Beklagte ohnehin nur das HIST oder die AWO als künftige Gesellschafter der Klägerin, als Korrespondenzpartner zur Verfügung gestanden haben. Den Vorstellungen aller Beteiligten entsprach von Anfang an, dass gesellschaftsrechtliche Beziehungen nur zwischen dem HIST und der AWO begründet werden sollten. Denn im Mai 2001 hatte die Beklagte gegenüber dem HIST deutlich gemacht, dass sie als Betreiber der nach ihren langfristigen Bedarfsplanungen für erforderlich erachteten dritten sächsischen Rehabilitationseinrichtung für Drogenabhängige eine Einrichtung der AWO favorisiere, da die AWO ein Konzept vorgelegt hatte, das vom MD der Beklagten befürwortet worden war. Der Vorsitzende des HIST, Dr. R , sollte dabei als qualifizierter Chefarzt der Fachklinik E die künftige Drogenklinik unterstützen. Dem korrespondierend teilte Dr. R mit Schreiben vom 18. Juni 2001 der Beklagten mit, dass als Träger der Suchtklinik ein Trägerverbund, bestehend aus dem AWO Kreisverband M -C sowie dem HIST, vorgesehen sei. Am 16. Juli 2001 übersandte Dr. R den ausgehandelten Erstentwurf eines Gesellschaftsvertrages der Klägerin sowie eine überarbeitete Konzeption der stationären Einrichtung zur medizinischen Rehabilitation Drogenabhängiger in Sachsen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte daraufhin als teilhabeberechtigter Gesellschafter ein Vertragsangebot auf Abschluss eines Gesellschaftsvertrages abgegeben oder angenommen hat.
Auch ein Rahmenvertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten wurde weder durch die Abgabe der Belegungszusage mit Schreiben der Beklagten vom 3. März 2003 noch durch Übersendung der Vergütungssatzerklärung mit Schreiben der Beklagten vom 10. Dezember 2003 geschlossen. Sowohl die Belegungszusage vom 3. März 2003 als auch die Vergütungssatzerklärung vom 10. Dezember 2003 sind ihrer Rechtsnatur nach als verwaltungsrechtliche Willenserklärungen in Form einer öffentlich-rechtlichen Zusage zu bewerten (vgl. dazu: OVG Magdeburg, Urteil vom 27. März 1996 - 3 L 47/94 - LKV 1997, 175 zur "Vollbelegungszusage" und "Pflegesatzvereinbarung" eines Landkreises die einer Gesellschaft hinsichtlich des beabsichtigten Betreibens eines Seniorenheimes abgegeben wurden). Ihnen kommt kein Vertragscharakter zu. Sie stellen vielmehr einseitig verpflichtende Willenserklärung der Beklagten in Form öffentlich-rechtlicher Zusagen dar. Für die Annahme eines gegenseitigen Vertrages, gleich ob in Form eines Vorvertrages oder Rahmenvertrages, mangelt es bereits an einer synallagmatische Verknüpfung von Leistungspflichten, also an einem Austauschverhältnis in Form von Leistung und Gegenleistung. Eine konkrete, in einem Gegenseitigkeitsverhältnis stehende, Gegenleistung der Klägerin für das Erteilen der Belegungszusage oder die Abgabe der Vergütungssatzerklärung ist weder dargetan noch ersichtlich. Es ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der Belegungszusage oder der Vergütungssatzerklärung um einen einseitig verpflichtenden Vertrag handeln könnte. Verträge sind dadurch gekennzeichnet, dass die Parteien überstimmende Willenserklärungen zur Herbeiführung eines rechtlichen Erfolges abgeben. Dabei muss bei jeder Partei der Wille vorhanden sein, den rechtlichen Erfolg auf vertraglichem Wege herbeizuführen. Hieran mangelt es. Die Beklagte wollte nach dem objektiven Erklärungsinhalt der Belegungszusage und der Vergütungssatzerklärung vielmehr lediglich jeweils eine einseitige Erklärung abgeben. In der Belegungszusage kommt zum Ausdruck, dass die Beklagte das – nicht rechtstechnisch gesprochen – Belegungs-"angebot" dem Grundsatz nach "annimmt" und die Rehabilitationseinrichtung für Drogenabhängige, die in M von der Klägerin in Aufbau geplant war, mit einem Kontingent von bis zu 24 Betten in die langfristige Bettenbedarfsplanung aufnimmt. Damit kommt zum Ausdruck, dass die Beklagte sich für verpflichtet hielt, wie im Übrigen auch in der Belegungszusage ausgeführt ist, im Rahmen der ihr obliegenden realen und rechtlichen Möglichkeiten dem jeweiligen tatsächlichen Bedarf entsprechend für die Belegung der Klinik zu sorgen. Hieran – und über nichts Weiteres darüber hinausgehend – fühlte sich die Beklagte nach dem objektiv verstandenen Inhalt der Erklärung solange gebunden, bis keine Störungen in den gegenseitigen Beziehungen, die durch die vorherigen Absprachen und Beziehungen begründet worden sind, gebunden. Selbiges gilt für die Vergütungssatzerklärung vom 10. Dezember 2003. Auch mit dieser erklärte sich die Beklagte – lediglich einseitig verbindlich – bereit, für die Zeit ab Inbetriebnahme der Rehabilitationseinrichtung für Drogenabhängige einen vollpauschalierten Vergütungssatz in Höhe von 102,50 Euro pro Tag und Patient zu zahlen.
2. Die Belegungszusage und die darauf aufbauende bzw. daran anknüpfende Vergütungssatzzusage als jeweils einseitig verpflichtende öffentlich-rechtliche Willenserklärungen stellen – dem Namen nach – (Belegungs- bzw. Zahlungs-) Zusagen dar, die einen Rechtsfolgewillen beinhalten und daher nicht reine – also rechtlich unverbindliche – Wissenserklärungen sind. Die Belegungszusage und die Vergütungssatzerklärung sind nicht lediglich Ausdruck einer reinen Bedarfsplanung, sondern eine Art Garantieerklärung, denen Rechtsverbindlichkeit zukommt. Auch dies kommt im Wortlaut der Erklärungen hinreichend zum Ausdruck. Die Verbindlichkeit der Erklärungen sind durch die Worte "Zusage" und "Zahlungs"-bereitschaft dokumentiert sowie durch den Verpflichtungstatbestand, entsprechend dem von der Beklagten langfristig angenommenen Bedarf ein Kontingent von bis 24 Betten der Klinik nach deren Aufbau auszulasten, verbürgt. Der Inhalt der Erklärungen geht daher über reine Wissenserklärungen, wie sie für rechtsunverbindliche Auskünfte oder Prognosen kennzeichnend sind, hinaus. Der Beklagten ging es bei Abgabe der Belegungszusage und der Vergütungssatzzusage nicht allein um die Beschreibung des gegenwärtig zu versorgenden und des in Zukunft zu erwartenden Bedarfs an Plätzen für die Rehabilitation von Drogenabhängigen. Sie wollte der Klägerin vielmehr zugleich das Risiko abnehmen, dass die vorausgesagte Belegungszahl nicht oder erst später erreicht werden würde. Die Begründung dieser Einstandspflicht ist mehr als eine reine Wissenserklärung. Ob die Beklagte bei Abgabe der streitgegenständlichen Erklärungen den inneren Willen zu einer Rechtsbindung hatte, ist rechtlich nicht von Bedeutung. Denn bei der Auslegung einer behördlichen Willenserklärung ist grundsätzlich nicht der innere, sondern der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte, maßgebend. Eine rechtstechnische Qualifizierung als Zusicherung im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) kommt dagegen zwar nicht in Betracht, weil die Erklärungen nicht auf den Erlass oder das Unterlassen eines Verwaltungsaktes gerichtet waren. Ihrem Inhalt nach handelt es sich jedoch um zugesicherte künftige Verpflichtungen, die die Beklagte mit Rechtswirkung nach außen gegenüber der Klägerin übernommen hat.
3. Zutreffend ist bereits das Sozialgericht davon ausgegangen, dass die Belegungszusage als öffentlich-rechtliche verbindliche Verpflichtungserklärung mit ihrem zusichernden Charakter im Grundsatz widerrufbar ist und im Einzelfall zurückgenommen werden kann, wenn die Vertrauensgrundlage, die Basis der Abgabe der Verpflichtungserklärung war, erschüttert ist, ohne das es auf ein Verschulden des Empfängers, der durch den Empfang der einseitigen Willenserklärung, eine schützenswerte Rechtsposition erlangt hat, ankommt. Die Willenserklärung kann daher – wie auch bei Dauerschuldverhältnissen oder öffentlich-rechtlichen Verträgen im Grundsatz möglich (vgl. § 61 Satz 2 SGB X in Verbindung mit § 314 BGB) und daher erst recht bei einseitigen Verpflichtungserklärungen – aus wichtigem Grund zurückgenommen bzw. widerrufen werden. Für den Bereich des Sozialverwaltungsrechts kann dieses Rücknahmerecht auch aus dem Rechtsgedanken des § 34 Abs. 3 SGB X hergeleitet werden, wonach eine Behörde an eine Zusicherung nicht mehr gebunden ist, wenn sich nach Abgabe der verbindlichen Zusage die Sach- oder Rechtslage derart geändert hat, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte (Änderung der Sachlage) oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen (Änderung der Rechtslage).
Der wichtige Grund bzw. die nachträgliche wesentliche Änderung der Sachlage war im vorliegenden Fall darin zu erblicken, dass die Klägerin im Jahr 2004 in eine erhebliche finanzielle Krise geraten war, die die Durchführung des Projektes, das heißt den Aufbau und das Betreiben der Rehabilitationseinrichtung für Drogenabhängige in M insgesamt in Frage stellte. Für die Beklagte bestand im Zeitpunkt des Widerrufs der Belegungszusage am 25. November 2004 nicht mehr die im erforderlichen Maß vorhandene Gewähr, dass die Klägerin die nach den Bedarfsplanungen der Beklagten dringend benötigte dritte Rehabilitationseinrichtung für Drogenabhängige in Sachsen wirtschaftlich zu realisieren in der Lage ist. Diesbezüglich hat das Sozialgericht, die sich aus den vorhandenen Unterlagen ergebenden maßgeblichen finanziellen Problemlagen bereits zutreffend dargestellt und im angefochtenen Urteil ausgeführt. Dabei handelt es sich um isolierte Beweisanzeichen (Indizien) die auf der Grundlage der Würdigung der aus dem gesamten Verfahrensstoff gewonnenen Erkenntnisse (§ 128 Abs. 1 Satz 1 SGG) den Schluss rechtfertigen, die Klägerin könne wirtschaftlich das Projekt nicht durchführen.
Auf eine nochmalige Wiederholung der bereits dargelegten Indizien, aus denen dies insgesamt geschlossen werden konnte, wird verzichtet. Das Gericht beschränkt sich lediglich darauf, nachfolgend die zusätzlichen, vom Sozialgericht noch nicht mit in die Bewertung eingestellten, Anhaltspunkte, die auf die erhebliche finanzielle Krise der Klägerin hindeuteten, anzuführen: Die Liquidität der Klägerin war im Jahr 2004 in erheblichem Umfang gefährdet, da Investitionen zu finanzieren waren, für die weder genügend Eigenkapital noch Fremdkapital zur Verfügung stand. Dahingestellt bleiben kann in diesem Zusammenhang, ob, wie die Beklagte im Berufungsverfahren ausgeführt hat, bereits Ende des Jahres 2003 bzw. Anfang des Jahres 2004 Zahlungsunfähigkeit im Sinne des Insolvenzrechts vorgelegen hat, sodass die Klägerin verpflichtet gewesen wäre einen Insolvenzantrag zu stellen. Gründe, die gegen die vom Sozialgericht im angefochtenen Urteil ausgeführten Indizien sprechen, die für das Vorliegen einer erheblichen wirtschaftlichen Krise der Klägerin zum damaligen Zeitpunkt sprachen, wurden von der Klägerin im Berufungsverfahren nicht vorgetragen.
Zutreffend hat die Beklagte im Berufungsverfahren aufgrund der von der Klägerin zur Begründung ihrer Schadenspositionen vorgelegten Unterlagen darauf hingewiesen, dass bereits Anfang des Jahres 2004 erhebliche Zahlungen fällig waren, ohne dass die Klägerin über eine ausreichende Kapitaldecke verfügte, die zur Begleichung dieser Verbindlichkeiten zur Verfügung standen. So wurde beispielsweise die zum 15. Dezember 2003 fällig gewordene (vgl. Bl. 271 und 272-273 der LSG-Akte), mit Bescheid des Finanzamtes Borna vom 12. November 2003 (Bl. 271 der LSG-Akte) festgesetzte, Grunderwerbssteuer in Höhe von 37.377,00 Euro nicht beglichen, was letztlich sogar zur Einleitung eines vorläufigen Insolvenzverfahrens – zu einem späteren Zeitpunkt – führte. Allein diese Verbindlichkeit valutierte in höherer Höhe als das Stammkapital der Gesellschaft (25.000,00 Euro).
Im Übrigen legte der Geschäftsführer der Klägerin, Dr. R , im Schreiben vom 1. April 2004 (bspw. auf Bl. 157-158 der SG-Akte) der Beklagten gegenüber selbst dar, dass eine wirtschaftliche Existenzbedrohung für die Klägerin besteht, die derart dramatisch ist, dass eine Insolvenz drohen könnte. Aus dem Schreiben ergibt sich, dass trotz Bezuschussung des Projekts mit Fördermitteln der "Aktion Mensch" mit Bewilligungsbescheid vom 1. März 2004 in Höhe von 87.829,31 Euro (Bl. 123-125, 287-294 und 376-384 der SG-Akte sowie Bl. 298-300 der LSG-Akte) keine gesicherte Finanzierung vorlag, weil eine Freigabe des Kreditrahmens von der Bank für Sozialwirtschaft noch nicht erwirkt werden konnte.
Weitere, bislang noch nicht in die Bewertung eingestellte Indizien, dafür, dass diese finanzielle Krise nicht von vorübergehender Natur war, sondern anhielt, ergeben sich auch aus den eigenen Bekundungen der Geschäftsführer der Klägerin zum damaligen Zeitpunkt: Dies geht insbesondere und eindeutig aus dem weiteren Schreiben von Dr. R an die AWO vom 14. Juni 2004 (Bl. 300-302 der Verwaltungsakte der Beklagten sowie Bl. 159-161 der SG-Akte) hervor, in dem das HIST auf die "prekäre finanzielle Situation" des SIST hingewiesen hat. Ausgeführt wird dort auch, dass das HIST Versuche unternommen hat, das "Projekt Rehabilitationsklinik Schloss M zu retten". Die "Rettungsvorschläge" bezogen sich dabei jeweils auf den Ausstieg der AWO oder des HIST aus dem Projekt. Bezug genommen wird auch auf "verzögerte" Auszahlungen der bewilligten Fördermittel der "Aktion Mensch", nicht getätigte Zahlungen für Rechnungen für Heizung, Strom und Wasser sowie Gläubigerforderungen der Abbruchfirma V Sch , die bereits anwaltlich geltend gemacht worden waren. Auch im Schreiben der AWO an die Beklagte vom 10. Februar 2004 (Bl. 261-262 der Verwaltungsakte der Beklagten) wurde bereits deutlich darauf hingewiesen, dass die in Gründung befindliche Klägerin Verbindlichkeiten und vertragliche Verpflichtungen eingegangen war, "die das vorhandene Kapital der SIST gGmbH übersteigen und für die die Gesellschafter nach § 11 GmbHG persönlich und unbeschränkt haften". Weiterhin ist in diesem Schreiben ausgeführt, dass "zur Erfüllung der eingegangenen Verbindlichkeiten bei der Bank für Sozialwirtschaft ein Kontokorrentkredit über 50.000,00 Euro, der eine gesamtschuldnerische und unbeschränkte Haftung der Gesellschafter und Geschäftsführer für alle bestehenden und künftigen Schulden der SIST gGmbH in Gründung verlangt" habe, beantragt wurde. Aus diesen Korrespondenzen, insbesondere den soeben aufgeführten vom 10. Februar, 1. April und 14. Juni 2004 wird deutlich, in welcher eklatant prekären finanziellen Situation sich die Klägerin bereits im ersten Halbjahr des Jahres 2004, also weit vor dem Entzug der Belegungszusage durch die Beklagte, befunden hat. Das Scheitern des Projekts und der finanziellen Grundlagen der Klägerin ist daher – entgegen der Ansicht der Klägerin – nicht kausal auf den Rückzug der Belegungszusage durch die Beklagte, sondern auf die anhaltenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Klägerin zurückzuführen.
Auch die von der Klägerin im Verfahren eingereichten Unterlagen belegen die wirtschaftlichen Schwierigkeiten, in denen sich die Klägerin seit Anfang des Jahres 2004 befand: Ausweislich der Jahresabschlussbilanz zum 31. Dezember 2003 (Bl. 58-64 der SG-Akte) betrug der Fehlbetrag der Gesellschaft 12.696,20 Euro (Bl. 60 der SG-Akte). Ausweislich der Zwischenbilanz zum 31. März 2004 (Bl. 303-310 der SG-Akte sowie Bl. 303-310 der LSG-Akte) wies die Gesellschaft einen weiteren Fehlbetrag in Höhe von 21.889,54 Euro auf (Bl. 306 der SG-Akte sowie Bl. 306 der LSG-Akte). Ausweislich der Zwischenbilanz zum 30. September 2004 (Bl. 219-225 der SG-Akte) wies die Gesellschaft einen weiteren Fehlbetrag in Höhe von 30.747,15 Euro auf (Bl. 221 der SG-Akte). Diese Entwicklung setzte sich fort, indem auch die Jahresabschlussbilanz zum 31. Dezember 2004 (Bl. 79-87 und 311-317 der SG-Akte) nochmals einen weiteren Fehlbetrag in Höhe von 17.494,93 Euro (Bl. 82 und 316 der SG-Akte) aufführte.
Auch die vorgelegten Finanzierungspläne mit Stand vom 17. November 2004 (Bl. 319 der SG-Akte) – also unmittelbar vor Widerruf der Belegungszusage durch die Beklagte – und vom 12. Januar 2005 (Bl. 318 der SG-Akte) – also kurz nach dem Widerruf der Belegungszusage durch die Beklagte – verdeutlichen, dass die finanzielle Basis der SIST zu keinem Zeitpunkt auf tauglichen – also wirtschaftlich nachhaltigen und finanziell gesicherten – Füßen stand. Im Finanzierungsplan mit Stand vom 17. November 2004 sind als Einnahme-/Finanzierungsquellen Fremdmittel in Höhe von 865.663,02 Euro aus einem Kredit der Bank für Sozialwirtschaft und im Finanzierungsplan mit Stand vom 12. Januar 2005 sind als Einnahme-/Finanzierungsquellen Fremdmittel in Höhe von 500.000,00 Euro aus einem "Revolvingfond" und in Höhe von 380.00,00 Euro aus einem Darlehen der Bank für Sozialwirtschaft eingestellt, obwohl zu keinem Zeitpunkt – bis zum Widerruf der Belegungszusage der Beklagten mit Schreiben vom 25. November 2004 – verbindliche Zusagen über die Gewährung, Bewilligung oder Auszahlung dieser Fremdmittel vorlagen. Sowohl aus dem Schreiben der Bank für Sozialwirtschaft vom 1. August 2003 (Bl. 285-286 und 387-388 der SG-Akte sowie Bl. 301-302 der LSG-Akte) als auch aus dem zuletzt vorgelegten Schreiben der Bank für Sozialwirtschaft vom 17. Januar 2005 (Bl. 328-329 der SG-Akte) geht hervor, dass es sich jeweils um Angebote auf Abschluss von Darlehensverträgen (über Kredite in Höhe von 763.500,00 Euro [1. August 2003] bzw. in Höhe von 380.000,00 Euro [17. Januar 2005]) handelte, die unter Bedingungen standen, die die Klägerin erst noch erfüllen mussten. Darüber hinaus konnten die Darlehensangebote der Bank für Sozialwirtschaft noch nicht einmal einen verbindlichen, und damit wirtschaftlich verlässlichen in die Finanzplanung einkalkulierbaren, Zinssatz angeben, weil in beiden vorgelegten Offerten der Bank für Sozialwirtschaft ausgeführt ist, dass sie sich an die Zinskonditionen (4,95 % p.a. -nominal- fest für 10 Jahre – so im Schreiben vom 1. August 2003 – bzw. 5,25 % p.a. -nominal- fest für 10 Jahre – so im Schreiben vom 17. Januar 2005 –) aufgrund der heutigen Kapitalmarktlage nicht binden könne, sodass der endgültige Zinssatz erst im Rahmen eines verbindlichen Kreditvertrages festgelegt werden könne. Auch wurden die in den Kreditofferten dargelegten Konditionen ausdrücklich als "freibleibend" deklariert, was nichts anderes als zwar schriftlich fixiert, aber im Ergebnis unverbindlich bedeutet. Nichts anderes galt – gemäß dem Schreiben der Bank für Sozialwirtschaft vom 1. August 2003 – für den ebenfalls offerierten Kontokorrentkredit in Höhe von 10.00,00 Euro, der durch die Zahlung der Pflegesätze zu tilgen und nur gegen Abtretung der Forderungen zu sichern war; auch diese Kreditlinie war lediglich "zu freibleibenden Konditionen" fixiert worden. Bezüglich der vorgelegten Unterlagen betreffend die Beantragung eines zinslosen Darlehens aus dem Revolvingfond des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Bl. 392-396 der SG-Akte und Bl. 257-259 der LSG-Akte) geht nicht einmal hervor, ob die Klägerin überhaupt einen wirksamen Antrag gestellt hat bzw. stellen konnte. Noch weniger ist ersichtlich, dass überhaupt Aussicht darauf bestanden hat, ein derartiges Darlehen als gesicherte Finanzierungsquelle in die Liquiditätsplanung der Gesellschaft einstellen zu können. So ergibt sich aus dem nicht unterzeichneten, wohl im November 2004 entworfenen, Antragsformular die Zusicherung – die wohl Fördervoraussetzung war – dass, "mit der Maßnahme noch nicht begonnen wurde", obwohl bereits im März und April 2004 Bauleistungen der Firmen Bauservice V Sch (Hinweis aus der Schlussrechnung vom 20. Januar 2005 auf Bl. 263 der LSG-Akte) und A.R.T. (Hinweis aus der Schlussrechnung vom 10. Oktober 2005 auf Bl. 275-277 der LSG-Akte) abgerechnet und damit von den Firmen bereits erbracht worden waren.
Auf die von der Klägerin vorgelegte "aktualisierte Liquiditätsplanung" der Wirtschaftsprüfergesellschaft hmp vom 26. Juli 2004 (Bl. 260-266 der SG-Akte), aus der ihrer Ansicht nach ein gesichertes Finanzierungskonzept hervorgehe, kann sich die Klägerin in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg berufen, weil diese – wie das Sozialgericht bereits angedeutet hat – auf Annahmen beruht, die zum Zeitpunkt der Erstellung des Konzepts unrealistisch waren bzw. mit den nachweislich zu diesem Zeitpunkt bestehenden Fakten nicht übereinstimmten: So geht das Konzept von folgenden – unzutreffenden oder nicht hinreichend sicheren – Annahmen (Bl. 264 der SG-Akte) aus: - Pflegesätze pro Klient und Monat (gemeint wohl: Tag) in der Zeit vom 1. November 2004 bis 30. Oktober 2005 in Höhe von 110,00 Euro, obwohl die Beklagte mit der Vergütungssatzzusage vom 10. Dezember 2003 (Bl. 241-242 der Verwaltungsakte der Beklagten und Bl. 385-386 der SG-Akte) lediglich für die Zeit ab Inbetriebnahme der Einrichtung einen vollpauschalierten Vergütungssatz in Höhe von 102,50 Euro pro Tag und Patient garantiert hatte, - Zuschuss der Aktion Mensch in Höhe von 89.000,00 Euro, obwohl der Bewilligungsbescheid der Aktion Mensch lediglich Mittel in Höhe von 87.829,31 Euro (Bl. 123-125, 287-294 und 376-384 der SG-Akte sowie Bl. 298-300 der LSG-Akte) auswies sowie - Zinsen in Höhe von 5 % pro Jahr, obwohl die in Aussicht gestellten Zinsen des Kredits der Bank für Sozialwirtschaft im Schreiben vom 1. August 2003 (Bl. 285-286 und 387-388 der SG-Akte sowie Bl. 301-302 der LSG-Akte) lediglich unverbindlich und freibleibend offeriert wurden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 und Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung und damit auf den Tatsachen, dass die Klägerin unterliegt und ein Rechtsmittel ohne Erfolg eingelegt hat.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und damit auf der sich nach dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Jacobi Lübke Dr. Schnell
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 214.466,81 Euro festgesetzt.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beklagten, Schadensersatz in Höhe von 214.466,81 Euro wegen der Zurücknahme einer erteilten Belegungszusage für das Betreiben einer Rehabilitationseinrichtung für Drogenabhängige in M,,, durch die Klägerin, zu zahlen.
Auf Initiative der Beklagten wurden im Jahr 2000 Gespräche mit dem Vorsitzenden des H Instituts für Suchtforschung, Therapie und Beratung e.V. (HIST) hinsichtlich des Aufbaus und des Betreibens einer dritten Rehabilitationseinrichtung für Drogenabhängige in Sachsen geführt, da nach den langfristigen Planungen der Beklagten hierfür ein Bedarf im Sächsischen Raum bestand. Im Mai 2001 machte die Beklagte gegenüber dem HIST deutlich, dass sie als Betreiber eine Einrichtung der Sächsischen Arbeiterwohlfahrt (AWO) favorisiere, da die AWO ein Konzept vorgelegt habe, das vom Medizinischen Dienst (MD) der Beklagten befürwortet worden sei. Der Vorstandsvorsitzende des HIST, Dr. R , sollte dabei als hochqualifizierter Chefarzt der Fachklinik E die künftige Drogenklinik unterstützen. Mit Schreiben vom 18. Juni 2001 teilte Dr. R der Beklagten mit, dass als Träger für die Suchtklinik ein Trägerverbund, bestehend aus der AWO Kreisverband M -C sowie dem HIST, vorgesehen sei. Am 16. Juli 2001 übersandte Dr. R den ausgehandelten Erstentwurf eines Gesellschaftsvertrages einer gemeinnützigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (gGmbH), nach dem die AWO und die HIST jeweils 50 % des Stammkapitals halten sollten und die Gesellschaft den Namen "Sächsisches Institut für Suchttherapie gGmbH (SIST)" tragen sollte, sowie eine überarbeitete Konzeption der stationären Einrichtung zur medizinischen Rehabilitation Drogenabhängiger in Sachsen. Für das Betreiben der Rehabilitationseinrichtung war ursprünglich ein Objekt in Sch avisiert. Die Beklagte erteilte dem im Aufbau befindlichen SIST am 19. Juli 2001 eine Belegungszusage für die beabsichtigte Rehabilitationseinrichtung für Drogenabhängige in Sch. Die Belegungszusage war schriftlich abgefasst und beinhaltete die Aussage, dass die Beklagte bereit sei, das Belegungsangebot für die beabsichtigte Einrichtung in Sch anzunehmen und mit einem Kontingent von bis zu 24 Betten in die langfristige Bettenbedarfsplanung aufzunehmen.
Nachdem es aufgrund von Bürgerprotesten nicht zum Bau der Rehabilitationseinrichtung in Sch kam, wurde vom HIST die Umnutzung des leerstehenden Schlosses in M favorisiert. Im Dezember 2002 stimmte der Stadtrat der Stadt M der künftigen Nutzung des Schlosses als Suchtklinik zu. Darüber informierte der Vorsitzende des HIST die Beklagte im Januar 2003 und fragte an, ob zur Anschubfinanzierung im ersten Geschäftsjahr ein Pflegesatz in Höhe von 120,00 Euro und zur Sicherung gegenüber der Bank eine Kontingenterhöhung auf 34 Betten möglich sei. Im Februar 2003 legte das HIST der Beklagten einen weiteren Gesellschaftsvertragsentwurf vor, der nicht mehr die AWO, sondern die Arbeit und Leben BWZ GmbH mit einer 49 %-igen Beteiligung vorsah. Des Weiteren teilte Dr. R der Beklagten mit, dass ein Sanierungs- und Umbaukonzept vorliege, wobei die Sanierung des Dachstuhls des Schlosses M jedoch erhebliche Probleme, auch in finanzieller Hinsicht, bereite.
Mit Schreiben vom 3. März 2003 übersandte die Beklagte dem HIST die "Belegungszusage für das Sächsische Institut für Suchttherapie" für das Vorhaben des Aufbaus einer Rehabilitationseinrichtung für Drogenabhängige in M. Die Belegungszusage hatte folgenden Inhalt: "Wir haben ihr Angebot geprüft und sind zu dem Ergebnis gekommen, dass die Landesversicherungsanstalt Sachsen bereit ist, ihr Belegungsangebot dem Grundsatz nach anzunehmen. Ihr Haus wird mit einem Kontingent von bis zu 24 Betten in unsere langfristige Bettenbedarfsplanung aufgenommen. Wir haben bei der Prüfung des längerfristigen Bedarfs auf der Basis der heutigen Erkenntnismöglichkeiten festgestellt, dass für die o.g. Rehabilitationseinrichtung für Drogenabhängige ein Bedarf in der geplanten Größenordnung gegeben ist. Die Belegung der neuen Klinik erfolgt im Rahmen unserer realen und rechtlichen Möglichkeiten nach dem jeweiligen tatsächlichen Bedarf. Unsere Grundzusage hat auf Dauer zur Voraussetzung, dass die angebotenen Rehabilitationsleistungen auf dem heutigen Erkenntnisstand moderner Rehabilitationsmedizin durchgeführt werden und das dem die gesamte personelle und sonstige Ausstattung des Hauses entspricht. Der Vergütungssatz ist ohne Anspruch auf jährliche Steigerung, nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit einvernehmlich festgesetzt. Mit diesem Vergütungssatz sind grundsätzlich sämtliche Leistungen abgegolten. Zur Festsetzung des Erstvergütungssatzes bitten wir zugegebener Zeit um Vorlage der entsprechenden Unterlagen. Einstellung und ggf. Entlassung des Chefarztes bedürfen des Einvernehmens. Auch müssen wesentliche Änderungen im therapeutischen Konzept oder baulicher Art rechtzeitig mit uns abgesprochen werden. Die Belegungszusage gilt nur für den in Gründung befindlichen Träger Sächsisches Institut für Suchttherapie als Betreiber und kann ohne unsere Zustimmung nicht auf einen anderen Betreiber übertragen werden. Zur Klärung noch auftretender Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung und hoffen auf eine gute Zusammenarbeit." Mit weiterem Schreiben vom 4. März 2003 teilte die Beklagte mit, dass aufgrund der derzeitigen Kenntnisse ein Bedarf für eine Drogentherapieeinrichtung in der geplanten Größenordnung von bis zu 34 Betten bestehe. Die Beklagte könne für sich jedoch nur eine Belegungszusage von bis 24 Betten abgeben. Der gegenwärtige marktübliche Vergütungssatz liege bei ca. 100,00 Euro. Er müsse den tatsächlichen Verhältnissen der Einrichtung entsprechend verhandelt werden. Da mit der Eröffnung der Drogentherapieeinrichtung keine sofortige Vollauslastung zu erwarten sei, werde die Beklagte einer Anschubfinanzierung zustimmen. Diese sei aber nicht im angedachten Rahmen möglich.
Auf Anfrage von Dr. R teilte das Sächsische Staatsministerium für Soziales (SMS) dem HIST mit Schreiben vom 5. Juni 2003 mit, dass für eine Anschubfinanzierung seitens des Freistaates keine Mittel zur Verfügung stünden. Dr. R legte der Beklagten mit Schreiben vom 9. Juli 2003 einen Kosten- und Finanzierungsplan für die Klinik in M für die ersten drei Geschäftsjahre vor. Für die Sanierung und den Umbau waren, verteilt auf zwei Jahre, gemäß einer Kostenschätzung des Architekten, 1.050.000,00 Euro veranschlagt worden. Bei der Finanzierung war langfristig ein Pflegesatz von 100,00 Euro pro Tag und Patient angesetzt worden, bei einer zusätzlichen Anschubfinanzierung über den Pflegesatz von 20 % im ersten Geschäftsjahr. Dr. R wies darauf hin, dass diese erhöhte Anschubfinanzierung notwendig sei, da die beantragte Anschubfinanzierung über das Land abgelehnt worden sei und deshalb noch ein über den Kapitalmarkt vorfinanzierter Eigenmittelanteil in Höhe von ca. 400.000,00 Euro verbleibe. Im 2. Geschäftsjahr betrage der vorfinanzierte Eigenmittelanteil voraussichtlich immer noch 166.500,00 Euro. Auf der Grundlage der eingereichten Dokumente fand bei der Beklagten am 12. August 2003 eine Beratung über Pflegesatzverhandlungen statt. Ein nochmaliger Antrag an das SMS auf Beteiligung an der Finanzierung wurde mit Schreiben vom 3. September 2003 mit der Begründung abgelehnt, es seien keine Mittel vorhanden. Für Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation seien grundsätzlich die Rentenversicherungsträger zuständig.
Am 1. September 2003 wurde der Gesellschaftsvertrag zwischen dem HIST und der AWO unterzeichnet. Danach hielt die HIST 51 % des Stammkapitals und die AWO in Form des AWO Kreisverbandes M -C 49 % des Stammkapitals. Zu Geschäftsführern wurden Dr. R vom HIST und Herr M vom AWO Kreisverband M -C bestellt. Weiterhin wurde am 1. September 2003 der Erbbauvertrag mit der Stadt M unterzeichnet. Die Übergabe des Gebäudes erfolgte am 3. Oktober 2003.
Mit Schreiben vom 13. November 2003 informierte Dr. R die Beklagte darüber, dass sich die Inbetriebnahme der Rehabilitationseinrichtung für Drogenabhängige verzögere, da die Denkmalschutzbehörde in jedem Zimmer eine eingehende Prüfung der Bausubstanz durchführe und nach Auskunft des Architekten mit einer Baugenehmigung nicht vor Januar 2004 zu rechnen sei.
Mit Schreiben vom 10. Dezember 2003 erklärte sich die Beklagte bereit für die Zeit ab Inbetriebnahme einen vollpauschalierten Vergütungssatz in Höhe von 102,50 Euro pro Tag und Patient zu zahlen. Voraussetzung dafür sei, dass Einvernehmen über das therapeutische Konzept und über die Person des Chefarztes erzielt werde.
Mit Schreiben vom 24. Januar 2004 wandte sich die AWO an das HIST um aufzuzeigen, dass zahlreiche Probleme in der Zusammenarbeit der AWO mit Dr. R bestünden. Aufgrund dessen sei die Realisierung des Projektes im gesetzten Zeitrahmen fraglich. Weiter stelle sich die Frage nach der Wirksamkeit der von Dr. R als Geschäftsführer des SIST eingegangenen Verpflichtungen, beispielsweise mit dem Architekturbüro. Mit Schreiben vom 10. Februar 2004 teilte die AWO der Beklagten mit, dass es Probleme in der Zusammenarbeit mit dem HIST und namentlich Dr. R gebe. Die AWO informierte dabei auch darüber, dass im Notartermin zum Abschluss des Gesellschaftsvertrages Dr. R vorgetragen habe, dass es Forderungen der Beklagten gewesen sei, dass das HIST Mehrheitsgesellschafter des SIST sein müsse. Weiterhin wurde ausgeführt, dass Dr. R vertragliche Verpflichtungen für die SIST eingehe, die das vorhandene Kapital übersteigen und die Gesellschafter persönlich in die Haftung nehmen würden. Zur Erfüllung der eingegangenen Verbindlichkeiten hätte Dr. R ohne Wissen der AWO bei der Bank für Sozialwirtschaft einen Kontokurrentkredit über 50.000,00 Euro beantragt, der eine gesamtschuldnerische und unbeschränkte Haftung der Gesellschafter und Geschäftsführer für alle bestehenden und künftigen Schulden der SIST verlange. Das partnerschaftlich gegründete Projekt drohe daher an den Geschäftsgebaren des Dr. R zu scheitern.
Im Februar 2004 fand bei der Beklagten ein Gespräch mit Vertretern der AWO statt, in dem diese darlegte, dass das Projekt nur zeitnah umgesetzt werden könne, wenn die bisherigen Partner eine interne Lösung zur zukünftigen Gestaltung des Gesellschaftsvertrages fänden. Es sei denkbar, dass die Beklagte den Prozess moderierend begleite. Allerdings könne auch nicht unerwähnt bleiben, dass im Falle eines Scheiterns der Gespräche die Belegungszusage ihre Wirkung verliere und das Genehmigungsverfahren von vorn beginne.
Am 9. März 2004 wurde die Klägerin, die SIST, ins Handelsregister eingetragen.
Mit Schreiben vom 1. April 2004 berichtet Dr. R der Beklagten gegenüber über Schwierigkeiten bei der Umsetzung des Projektes. Zwar habe ein mit der Stadt M noch vor der Gesellschaftsgründung ausgehandelter Erbbauvertrag unterzeichnet und eine Bezuschussung durch die Aktion Mensch erwirkt werden können (Bewilligungsbescheid vom 1. März 2004). Auch sei ein Kooperationsvertrag mit der Psychiatrischen Klinik Schloss H in W in Vorbereitung. Eine Freigabe des Kreditrahmens gemäß einer Vereinbarung mit der Bank für Sozialwirtschaft sei jedoch nicht erfolgt. Dadurch sei der weitere Realisierungsprozess ins Stocken geraten. Der Vorstand des HIST habe daraufhin dem Partner, dem AWO Kreisverband M -C , vorgeschlagen, die Gesellschaftsanteile zu übernehmen, um sie einem anderen sachkompetenten Partner aus den neuen Bundesländern anzubieten. Der AWO Kreisverband M -C sei auf diesen Vorschlag nicht eingegangen. Um die Realisierung des Projekts nicht zu gefährden und um die gemeinsam gegründete Gesellschaft SIST vor der Insolvenz zu bewahren, sei das HIST nun bereit, die eigenen Gesellschaftsanteile des SIST an einen fachkompetenten Partner gegen Zahlung einer adäquaten Aufwandsentschädigung abzugeben. Mit Schreiben vom 8. April 2004 informierte die AWO die Beklagte über anstehende Veränderungen bei der SIST, nach dem sich die praktische Zusammenarbeit mit dem HIST als schwierig herausgestellt habe. Die AWO favorisiere daher ein neues Trägernetzwerk zur Errichtung der Drogenrehabilitationseinrichtung. Die Beklagte wies daraufhin mit Schreiben vom 20. April 2004 die AWO nochmals darauf hin, dass die Belegungszusage ausschließlich für das sich zum damaligen Zeitpunkt in Gründung befindliche SIST und seine darin enthaltenen Gesellschafter gelte und nicht auf einen anderen Betreiber übertragen werden könne. Sollte für das Objekt in M ein Betreiberwechsel stattfinden, müsse ein neues Therapiekonzept mit Stellenplan vorgelegt werden, damit über eine neue Belegungszusage befunden werden könne.
Mit Schreiben vom 2. Juni 2004 reichte die AWO ein neues Konzept mit einem anderen Gesellschafter bei der Beklagten ein. Es werde nunmehr eine Zusammenarbeit mit der Suchthilfe in Thüringen (SIT) angestrebt. Mit Schreiben des HIST an die AWO vom 14. Juni 2004 machte Dr. R auf die durch Verzögerungen eingetretene prekäre finanzielle Situation des SIST aufmerksam. Trotz Bewilligung von Mitteln der Aktion Mensch seien mehrere Rechnungen (Kosten für Abbruchfirma, Heizung, Strom und Wasser) nicht beglichen worden.
Am 29. Juli 2004 teilte Dr. R der Beklagte mit, dass Herr M von der AWO als Geschäftsführer der SIST abberufen worden sei. Außerdem informierte er darüber, dass sich die Gesellschafter auf einer Gesellschafterversammlung erneut darauf verständigt hätten, das Projekt gemeinsam voranzutreiben. Sollte eine Realisierung des Projekts jedoch scheitern, müsse über andere Gesellschafterkonstellationen nachgedacht werden. Gleichzeitig bot das HIST an, seine Anteile an dem SIST zu übertragen, wenn die Beklagte an einer Trägerbeteiligung der AWO festhalte.
Mit Schreiben vom 24. August 2004 teilte Dr. R mit, dass erneut Verzögerungen aufgetreten seien, die die AWO verschuldet habe. Der Vorstand des HIST habe daher am 23. August 2004 entschieden, die Zusammenarbeit mit der AWO einzustellen. Man werde die AWO in einer Gesellschafterversammlung am 17. September 2004 auffordern, ihre Minderheitsgesellschaftsanteile zurückzugeben. Sollte die AWO hierzu nicht bereit sein, werde das HIST seine Anteile an einen neuen fachkompetenten Partner der AWO übertragen. In einem weiteren Schreiben vom 27. September 2004 schlug Dr. R vor, dass das HIST als alleiniger Gesellschafter der Klägerin fungieren und das Projekt realisieren könne, indem entweder ein wirtschaftlich kompetenter früherer Mitarbeiter der AWO als vor Ort tätiger Prokurist eingesetzt würde, oder das Projekt in Zusammenarbeit mit der K gGmbH als neuem Partner des HIST realisiert werde. Beide Lösungsvorschläge seien mit der Bank für Sozialwirtschaft abgesprochen worden. In einer Besprechung bei der Beklagten am 17. September 2004 sowie in einem Schreiben vom 7. Oktober 2004 teilte die AWO der Beklagten mit, dass eine gemeinsame Arbeite mit dem HIST und Dr. R nicht mehr möglich sei und die AWO das Projekt mit der SIT aufbauen werde.
Nachdem sich die AWO geweigert hatte, die Anteile des HIST an SIST zu übernehmen, verkaufte der AWO Kreisverband M -C seinen Anteil an der SIST im Nennbetrag von 12.250,00 Euro am 25. Oktober 2004 an das HIST zu einem Kaufpreis von einem Euro.
Mit Schreiben vom 10. November 2004 übersandte die AWO der Beklagten die neue Konzeption der künftigen Suchtklinik und teilte mit, dass – wie eine Machbarkeitsstudie des Architekturbüros M & L vom 14. Oktober 2004 belege – durch die Umnutzung des Schlosses M für die geplante Rehabilitationseinrichtung für Drogenabhängige voraussichtlich 3,5 Millionen Euro Kosten (gemäß Umnutzungskonzept: 3.250.000 Euro) entstehen würden, weshalb ein anderes Objekt in M für die Klinik gesucht werde.
Nachdem Dr. R der Beklagten vom Geschäftsanteilskauf der AWO an SIST mit Schreiben vom 17. November 2004 Mitteilung gemacht hatte, ent¬zog die Beklagte mit Schreiben vom 25. November 2004 der Klägerin mit sofortiger Wirkung die Belegungszusage vom 3. März 2003 "wegen Änderung der Geschäftsgrundlage".
Daraufhin teilte Dr. R der Beklagten mit Schreiben vom 29. November 2004 mit, dass er den Entzug der Belegungszusage nicht akzeptiere. Inzwischen seien alle Bauantragsunterlagen eingereicht wurden, so dass eine Baugenehmigung kurzfristig erteilt werden könne. Insbesondere durch die baurechtlichen und baugutachterlichen Vorarbeiten seien der Klägerin erhebliche Unkosten in einer Größenordnung von weit über 100.000,00 EUR entstanden, die zum erheblichen Teil durch Zu¬wendungen der Aktion Mensch als öffentlichem Zuwendungsgeber finanziert wor¬den seien. Eine Änderung der Geschäftsgrundlage liege nicht vor. Die Belegungszusage hätte sich an das damals in Gründung befindliche SIST gerichtet. Die Klägerin sei in der Lage, auch ohne den Partner AWO, das Projekt zügig voranzutreiben.
Nachdem Dr. R mit Schreiben vom 20. Januar 2005 nochmals seine Kooperation gegenüber der AWO und der Beklagten angeboten hatte, was für die AWO nicht in Betracht kam, drohte die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 25. Januar 2005 gerichtliche Schritte an. Die AWO sei aus Gründen, die die Klägerin nicht zu vertreten habe, als Gesellschafterin ausgeschieden. Dies habe grundsätzlich auf den ordnungsgemäßen Geschäftsvorgang keinen Einfluss. Die Klägerin sei vielmehr nach wie vor bereit und in der Lage, die geplante Einrichtung zur medizinischen Rehabili¬tation Drogenabhängiger fertig zu stellen und zu betreiben. Die Beklagte könne sich nicht auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen. Durch den Gesellschafterwechsel sei keine wesentliche Äquivalenzstörung eingetreten. Es stehe auch nicht zu befürchten, dass sich die Behandlungsqualität allein aus diesem Grunde in irgendeiner Weise ändern werde. Ebenso wenig sei eine Zweckstörung zu befürchten. Der Vertragszweck, der in der Thera¬pierung und Heilung suchtkranker Menschen liege, werde durch den Gesellschafterwechsel nicht gefährdet. Dr. R habe bereits am 10. Januar 2005 mitgeteilt, dass die Kläge¬rin bereit gewesen sei, einen anderen Gesellschafter aus dem Bereich der AWO aufzunehmen. Im Vertrauen auf die Zusagen der Beklagten sei die Klägerin zahlreiche Verpflichtungen eingegangen. Unter anderem sei mit der Stadt M ein Erbbauver¬trag geschlossen worden. Der jährliche Erbbauzins belaufe sich auf 60.000,00 Euro. Die erste Rate sei bereits zum 31. Dezember 2004 zur Zahlung fällig gewesen. Für Baumaßnahmen am Schloss M seien bereits 90.000,00 Euro aufgewendet worden. Des Weiteren habe die Klägerin bei der Bank für Sozialwirtschaft einen Kredit über 763.500,00 Euro aufge¬nommen. Von der Aktion Mensch habe die Klägerin Zuwendungen in Höhe von 87.829,31 Euro erhalten. Dieser Betrag müsse nach den gültigen Richtlinien zurückgezahlt werden, falls das Projekt scheitern sollte. Im Hinblick auf die einseitige Rücknahme der Belegungszusage hätten die finanzierenden Banken die Kredite derzeit eingefroren. Der Handlungsspielraum der Klägerin sei damit praktisch auf Null reduziert worden. Schließlich habe das zuständige Finanzamt von der Klägerin die Grunderwerbssteuer angefordert. Diese belaufe sich auf rund 43.000,00 Euro. Die Bemühungen der Klägerin hätten dazu geführt, dass die Oberfinanzdirektion Ch die Forderung zunächst gestundet habe. Derzeit belaufe sich der Schaden der Klägerin für den Fall einer Rückabwicklung auf rund 170.000,00 Euro. Die Beklagte wurde gebeten, bis spätestens 7. Februar 2005, eine rechtsverbindliche Belegungs- und Vergütungszusage gleichen Inhalts, wie diejenigen vom 3. März und 10. Dezember 2003, abzugeben.
Mit Schreiben vom 18. März 2005 teilte Dr. R der Beklagten mit, dass der Klägerin für den Umbau und Betrieb des Schlosses M in eine Rehabilitationseinrichtung für Drogenabhängige mit 34 Plätzen zwischenzeitlich die Baugenehmigung (Bescheid des Landratsamtes M vom 22. Februar 2005) und die Betreibergenehmigung vom Regierungspräsidium/der Sächsischen Landesärztekammer erteilt worden seien. Diese seien auf der Grundlage zahlreicher, kostenintensiver Gutachten (bauhistorisches Gutachten, Holzschutzgutachten, Brandschutzgutachten, statisches Prüfgutachten) und Konzeptionen (Baukonzept eines Architekturbüros; Finanzierungskonzept eines Wohlfahrtsträgers) ergangen. Gleichzeitig biete das HIST an, dafür Sorge zu tragen, dass die Klägerin mit allen eingegangenen Verpflichtungen von einem anderen Betreiber weitergeführt werde. Das HIST erwarte lediglich Auszahlung des Stammkapitals sowie die Begleichung der entstandenen Unkosten. Anderenfalls werde man Klage erheben.
Am 14. Juni 2005 gründeten der Landesverband Sachsen der AWO sowie die SIT die gemeinnützige GmbH Suchthilfe Mitteldeutschland (SHM). Der Landesverband der AWO hielt 51 %, die SIT 49 % des Stammkapitals. Die Beklagte erteilte daraufhin am 15. Juli 2005 der SHM eine Belegungszusage für eine Rehabilitationseinrichtung für Drogenabhängige in M über ein Kontingent von 32 Betten.
Am 20. Juni 2005 beantragte die Klägerin für eine Schadensersatzklage in Höhe von 148.647,09 Euro Prozesskostenhilfe vor dem Landgericht Leipzig. Das Landgericht Leipzig verwies den Rechtsstreit mit Beschluss vom 2. August 2005 an das Sozialgericht Leipzig. Nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 17. Januar 2006 begründete und erweiterte die Klägerin ihre Klage mit Schriftsatz vom 16. Februar 2006, weil zwischenzeitlich der Erbbauvertrag mit der Stadt M rückabgewickelt worden sei und Säumniszuschläge für die ausstehende Grunderwerbssteuer angefallen seien.
Mit Urteil vom 10. Mai 2007 hat das Sozialgericht Leipzig, nachdem die Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Klage nochmals um 20.382,57 Euro erweitert hatte, die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Klägerin stehe gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Schadensersatz zu. Die Beklagte habe durch die Belegungszusage mit der Klägerin keinen Vertrag abgeschlossen. Dies ergebe die Reichweite der Belegungszusage, die durch Auslegung zu ermitteln sei. Die Belegungszusage enthalte nicht die notwendigen Inhalte, die ein Vertrag nach § 21 des Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) beinhalten müsse. Es würden Festlegungen über Qualitätsanforderungen an die Ausführung der Leistungen, das beteiligte Personal und die begleitenden Fachdienste fehlen. Auch ein Vorvertrag oder Rahmenvertrag sei nicht geschlossen worden. Ein wirksamer Vorvertrag setze voraus, dass sich die Parteien über alle wesentlichen Punkte geeinigt hätten und der Inhalt des abzuschließenden Hauptvertrages zumindest bestimmbar sei. Es müsse eine so weitgehende Einigung erzielt worden sein, dass sich der Inhalt des Hauptvertrages im Streitfall in ergänzender Auslegung ermitteln ließe. An einer solchen Bestimmtheit fehle es. Die Belegungszusage enthalte lediglich die Aussage, dass die Beklagte auf der Basis der "heutigen Erkenntnismöglichkeiten" festgestellt habe, dass für die Rehabilitationseinrichtung für Drogenabhängige ein Bedarf in der geplanten Größenordnung gegeben sei. Einzelheiten hinsichtlich der einzelnen Behandlungen und deren Abrechnung enthalte das Schreiben der Beklagten vom 3. März 2003 nicht. Es sei lediglich darauf hingewiesen worden, dass der Pflegesatz ohne Anspruch auf jährliche Steigerung nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit einvernehmlich festzusetzen sei. Zu diesem Zweck sollte die Klägerin zu gegebener Zeit die entsprechenden Unterlagen vorlegen. Für die Festsetzung des Pflegesatzes seien also noch weitere Verhandlungen notwendig gewesen. Auch einen Rahmenvertrag stelle die Belegungszusage nicht dar. Aus dem Schreiben der Beklagten vom 3. März 2003 ergebe sich nicht, dass diese sich hinsichtlich des Abschlusses künftiger Verträge habe bindend wollen. Der Abschluss von Behandlungsverträgen sei vielmehr von einer Vielzahl weiterer, nur sehr allgemein formulierter Bedingungen abhängig. Es sei lediglich ausgeführt, dass die Grundzusage auf Dauer zur Voraussetzung habe, dass die angebotenen Rehabilitationsleistungen dem gegenwärtigen Erkenntnisstand moderner Rehabilitationsmedizin entsprechend durchgeführt würden, und dass dem die gesamte personelle und sonstige Ausstattung des Hauses entspreche. Es ergebe sich aus der Belegungszusage nicht einmal ein Verhandlungsrahmen, der Ort und Umfang sowie Abrechnung der Einzelbehandlungen näher umrissen habe. Auch seien keine Anhaltspunkte dafür zu erblicken, wie lange die Beklagte sich gegebenenfalls habe binden wollen und aus welchen Gründen eine Kündigung hätte möglich sein sollen. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei die Belegungszusage aber nicht lediglich Ausdruck einer reinen Bedarfsplanung. Es seien nicht lediglich Verhandlungspositionen festgelegt worden. Zwar habe die Belegungszusage kein Vertragsverhältnis begründet, jedoch sei durch die Belegungszusage zwischen den Beteiligten ein Vertrauensverhältnis geschaffen worden, das Grundlage für Schadensersatzforderungen sein könne. Es sei allgemein anerkannt, dass bereits im Stadium der Vertragsverhandlungen schuldrechtliche Verbindungen zu bejahen seien, die erhöhte Sorgfalts-, Schutz- und Loyalitätspflichten beinhalten würden. Die Klägerin habe darauf vertrauen dürfen, dass die Belegungszusage grundsätzlich eingehalten werde. Wie beim Vorvertrag könne auch diese einseitige Willenserklärung der Beklagten zurückgenommen werden, wenn die Vertrauensgrundlage erschüttert sei, ohne dass es auf ein Verschulden des anderen Vertragsteils ankomme. Dabei handele es sich nicht um einen Wegfall der Geschäftsgrundlage im eigentlichen Sinne, da die Geschäftsgrundlage durch die bei einem Vertragsschluss zu Trage getretenen Vorstellungen der Beteiligten gebildet würde. Ein Vertragsschluss liege nicht vor. Weil eine vertragliche Verbindung noch nicht bestanden habe, seien an das Vorliegen eines triftigen Grundes für den Entzug der Belegungszusage keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Die Beklagte habe im vorliegenden Fall davon ausgehen müssen, dass die Klägerin das Projekt Drogenklinik in M aus finanziellen Gründen nicht habe verwirklichen können. Ein Festhalten an der Belegungszusage sei ihr daher nicht zumutbar gewesen. Bereits Anfang des Jahres 2004 habe sich gezeigt, dass das Projekt gefährdet sei. Dies reiche als triftiger Grund für den Entzug der Belegungszusage aus. Erste Probleme in dieser Hinsicht hätten sich bereits Ende des Jahres 2003 gezeigt. Der der Beklagten am 11. Juli 2003 vorgelegte Kosten- und Finanzierungsplan habe im ersten Jahr eine Finanzierung über den Pflegesatz in Höhe von 840.000,00 Euro sowie eine Anschubfinanzierung über den Pflegesatz in Höhe von 164.000,00 Euro ausgewiesen, obwohl die Beklagte zur Zahlung eines um 20 Prozent erhöhten Pflegesatzes zur Anschubfinanzierung nicht bereit gewesen sei. Das SMS habe mit Schreiben vom 5. Juni 2003 und 3. September 2003 eine Beteiligung an der Finanzierung abgelehnt. Aus dem Schreiben vom Dr. R vom 8. April 2004 ergebe sich, dass das Projekt aus finanziellen Grün¬den zu scheitern drohte und die beiden Gesellschafter der Klägerin nach Lösungen gesucht hätten. In diesem Schreiben sei insbesondere ausgeführt, dass das HIST bereit sei, die eigenen Ge¬sellschaftsanteile an SIST an einen fachkompetenten Partner gegen Zahlung einer adäquaten Aufwandsentschädigung abzugeben, um die Realisierung des inzwischen weit gediehenen Projektes nicht zu gefährden und um die gemeinsam gegründete Gesell¬schaft SIST vor der Insolvenz zu bewahren. Auch über Kredite sei keine ausreichende Deckung gegeben gewesen. Soweit die Klägerin auf das Schreiben der Bank für Sozialwirtschaft vom 1. August 2003 verwiesen habe, habe es sich le¬diglich um ein Angebot der Bank gehandelt, das unter zahlreichen weiteren Bedingungen gestanden habe. In sei¬nem Schreiben vom 1. April 2004 an die Beklagte habe Dr. R einräumen müssen, dass eine Freigabe des Kreditrahmens gemäß einer im Sommer vergangenen Jahres geschlossenen Vereinbarung mit der Bank für Sozialwirtschaft an das SIST noch nicht erfolgt sei. Zum Nachweis der gesicherten Finanzierung könne sich die Klägerin auch nicht auf die aktualisierte Liquiditätsplanung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hmp vom 26. Juli 2004 berufen. Nach dieser Berechnung sei beispielsweise ein Kontokorrentkredit von über 70.000,00 Euro eingeplant gewesen. Ein solcher Kontokorrentkredit sei der Klägerin mit Schreiben vom 1. August 2003 lediglich in Höhe von 10.000,00 Euro angeboten worden. Im Übrigen habe die Liquiditätsplanung der Wirtschaftsprüfergesellschaft hmp vom 26. Juli 2004 ebenfalls noch auf der Annahme eines Pflegesatzes ab 1. November 2004 bis 30. Oktober 2005 in Höhe von 110,00 Euro basiert, was mit der Beklagten jedoch nicht vereinbart gewesen sei. Am 19. Juli 2004 sei in einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung die finan¬zielle Situation der Gesellschaft besprochen worden. Bei Fortsetzung der Versammlung am 27. Juli 2004 habe sich herausgestellt, dass die Gesellschafter nicht bereit gewesen seien, eine Bürgschaft von 450.000,00 Euro zu übernehmen. Da¬nach sei festgestellt worden, dass die Gesamtfinanzierung nicht gesichert gewesen sei. Auf Grund der ungeklärten Finanzsituation habe der AWO Landesverband Sachsen auch keine An¬teile der HIST oder des AWO Kreisverbandes M -C übernehmen wollen. In einer Gesellschafterversammlung am 17. September 2004 sei bereits die Frage der Insol¬venzpflicht erörtert worden. Die Klägerin sei nicht in der Lage gewesen, die am 30. Januar 2004 fällig gewordene Grunder¬werbssteuer zu zahlen, wie sie sich aus dem Bescheid des Finanzamtes B vom 9. Januar 2004 ergebe. Spätestens nachdem der AWO Landesverband eine Kostenschätzung eines Architekturbüros vorgelegt habe, habe die Beklagte vom Scheitern des Projektes ausgehen müssen. Danach sei ein Investitionsbedarf für das Vorhaben im Schloss M in Höhe von 3.250.000,00 Euro ermittelt worden. Es hätten jegliche Anhaltspunkte dafür gefehlt, dass es sich bei dem Konzept des Architekturbüros - wie die Klägerin behauptet habe - um eine Luxussanierung gehandelt hätte. Entgegen der Darstellung der Klägerin sei in der Kosten¬schätzung des Architekturbüros auch kein Aufzug eingeplant gewesen; es sei ledig¬lich der Einbau eines Aufzuges zu einem späteren Zeitpunkt für jederzeit möglich befunden worden. Soweit der Geschäftsführer der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung erklärt habe, dass die ur¬sprüngliche Kostenschätzung von Eigenleistungen der Rehabilitanden ausgegangen sei, sei dies nicht überzeugend. Diese Eigenleistungen könnten keine zwei Millionen Euro ausma¬chen. Auch die Wirtschaftsprüfergesellschaft hmp sei bei der Ermittlung des Fi¬nanzbedarfs lediglich von Eigenleistungen in Höhe von 143.910,18 Euro ausgegangen. Dieser Frage sei jedoch nicht weiter nachzugehen gewesen, da das Projekt Schloss M nach dieser Kostenschätzung auf alle Fälle gefährdet gewesen sei. Dies reiche als triftiger Grund für einen Entzug der Belegungszusage aus. Der Beklagten sei es nicht länger zuzumuten gewesen, die Verzögerungen hinzunehmen, die sich auf Grund der finanziellen Situation der Gesellschaft ergeben hätten. Die Beklagte habe nicht an einem Projekt festhal¬ten müssen, das zum Scheitern verurteilt gewesen sei. Hinzu komme, dass durch das Ausscheiden der AWO aus der Gesellschaft, der Beklagten der örtliche Partner gefehlt habe. Die Beklagte habe zur AWO, mit der sie seit längerer Zeit in dauernder Geschäftsverbindung gestanden habe, ein gewisses Vertrauensverhältnis aufgebaut. Auf Grund des Ausscheidens der AWO sei daher die Gesellschaft als solche betroffen gewesen. Die ursprüngliche Konzeption sei ent¬scheidend abgeändert worden. Nachdem die AWO eine Zusammenarbeit mit Dr. R abgelehnt hatte, habe die Beklagte die Belegungs¬zusage letztendlich zurückgezogen. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob der Gesellschafterwechsel allein ein ausreichender Grund für den Entzug der Belegungszusage gewesen sei. Die Beklagte habe nicht an einem Projekt festhalten müssen, dessen Finan¬zierung nicht gesichert gewesen sei. Auch die Frage, ob die Klägerin ein zinsloses Darlehen aus Mitteln des Revolvingfonds erhalten hätte, habe vom Gericht nicht beantwortet werden müssen, da die Klägerin einen Antrag auf dieses Darlehen erst nach dem Entzug der Belegungszusage gestellt habe. Der Widerruf der Belegungszusage sei für die Klägerin auch nicht überraschend gekommen. Bereits Anfang des Jahres 2004 habe es Überlegungen zur Änderung der Gesellschafterkonstellati¬on gegeben. In einem Schreiben vom 20. April 2004 habe die Beklagte gegenüber dem Geschäftsführer der AWO und der SIST, Herrn M , darauf hingewiesen, dass die vorliegende Belegungszusage ausschließlich für das sich damals in Gründung befindliche SIST und seine darin angesprochenen Gesellschafter gegolten habe und nicht auf einen anderen Betreiber übertragen werden könne. Die Klägerin könne sich dabei nicht darauf berufen, dass sie dieses Schreiben nicht gekannt habe, da nach § 35 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH-Gesetz) die Bekanntgabe an einen Geschäftsführer ausreiche. Im Übrigen habe Anfang Februar 2004 auf Grund der durch die gesellschaftsintern bedingten Probleme aufgetretenen Verzögerungen eine Besprechung bei der Beklagten stattgefunden, bei der diese auch zum Ausdruck gebracht habe, dass das Projekt in M zeitnah nur umgesetzt werden könne, sofern die bisherigen Partner eine interne Lösung zur zukünfti¬gen Gestaltung des Gesellschaftsvertrags finden würden. Dabei habe die Beklagte erwähnt, dass im Falle eines Scheiterns der Gespräche die Belegungszusage ihre Wirkung verliere und das gesamte Genehmigungsverfahren von vorn beginnen müsse. Wer die internen Probleme bei der Klägerin verschuldet habe, könne offen bleiben. Nach den in der Verwaltungsakte vorliegenden Schriftsätzen der beiden Geschäftsführer der Klägerin habe die Beklagte davon ausgehen dürfen, dass ein gedeihliches Zusammenwirken von Dr. R mit der AWO nicht mehr möglich gewesen sei. Auch aus diesem Grund habe die Beklagte mit einer nicht mehr hinnehmbaren Ver¬zögerung des Projektes rechnen müssen. Bereits nach dem Stand vom 28. Juni 2001 habe bei der Beklagten ein Bettenbedarf für das Jahr 2001 von ca. 90 Betten bestanden, wobei jedoch für die bisherigen zwei Drogeneinrichtungen lediglich jeweils 32 Betten zur Verfügung gestanden hätten.
Gegen das ihr am 27. Juli 2007 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 24. August 2007 Berufung eingelegt, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung führt sie aus: Ihr stehe ein Schadensersatzanspruch auf Grundlage eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zu. Im Übrigen hätten neben dem vorvertraglichen Vertrauensverhältnis auch eigene vertragliche Beziehungen zwischen den Beteiligten bestanden. Der Widerruf der Belegungszusage und die Ablehnung einer weiteren Zusammenarbeit seien als schuldhafte Pflichtverletzung zu bewerten, da der Beklagten ein Festhalten an der vertraglichen Bindung zumutbar gewesen sei. Die geltend gemachten Schadenspositionen seien ursächlich darauf zurückzuführen, dass die Beklagte die Belegungszusage widerrufen habe. Die Beklagte sei selbst an das HIST herangetreten um beim Aufbau einer dritten Rehabilitationseinrichtung in Sachsen mitzuwirken. Dadurch sei die Beklagte ihrem Sicherstellungsauftrag nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB IX nachgekommen. Durch die Zustimmung des Dr. R an diesem Aufbau mitzuwirken sei konkludent eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet worden. Es habe sich damit um den Abschluss eines Kooperationsvertrages gehandelt, bei dem sich die Gesellschafter gegenseitig versprochen hätten einen gemeinsamen Zweck, nämlich den Aufbau einer dritten Rehabilitationseinrichtung in Sachsen, in bestimmter Weise zu fördern und bestimmte Beiträge zu leisten. In den Schutzbereich dieses Vertrages sei die Klägerin einbezogen worden, weil die beidseitigen Realisierungsbeiträge bestimmungsgemäß der Klägerin als Trägerin der Rehabilitationseinrichtung zukommen sollten. Dies sei für beide Beteiligte erkennbar gewesen. Die Kooperation ergebe sich aus dem gewechselten Schriftverkehr, da die entsprechenden Schreiben jeweils über die HIST oder an die HIST von der Beklagten gerichtet worden seien und den Betreff "Stand der Umsetzung der dritten stationären Einrichtung für Drogenabhängige im Land Sachsen" oder "Realisierung einer dritten Einrichtung zur stationären Rehabilitation Drogenabhängiger im Land Sachsen" getragen hätten. Die Rücknahme der Belegungszusage sei eine Verletzung der gesellschaftsvertragsrechtlichen Förderpflicht gegenüber dem HIST und der Klägerin gewesen. Der Rückzug der Belegungszusage sei auch nicht sachlich gerechtfertigt gewesen. Der angegebene Grund des Ausscheidens des AWO Kreisverbandes M -C sei nur vorgeschoben, jedenfalls aber unvollständig angegeben worden, denn bereits im August 2004 sei der Landesverband der AWO beauftragt worden, eine Konkurrenzeinrichtung aufzubauen. Es habe auch keine gefährdete Finanzierung als Rücknahmegrund für die Belegungszusage vorgelegen. Der Beklagten sei bekannt gewesen, dass der Aufbau der Rehabilitationseinrichtung zum großen Teil durch Kredite erfolgen sollte. Die Klägerin habe am 9. Juli 2003 einen Kosten- und Finanzierungsplan vorgelegt, der für die Sanierung und den Umbau 1.050.000,00 Euro veranschlagt habe. Außerdem sei langfristig ein Pflegesatz von 100,00 Euro pro Tag und Patient angesetzt worden. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2003 habe sich die Beklagte zu einer Anschubfinanzierung mit einem Vergütungssatz von 102,50 Euro statt der ursprünglichen 100,00 Euro bereit erklärt. Im Übrigen habe auch ein Rahmenvertrag zwischen den Parteien bestanden, denn vor Inanspruchnahme einer Rehabilitationseinrichtung sei es Pflicht des Rehabilitationsträgers darauf hinzuwirken, dass die fachlich und regional erforderlichen Rehabilitationseinrichtungen in ausreichender Zahl und Qualität zur Verfügung stünden. Wegen der für die Belegungszusage zwingend vorgeschriebenen Bewilligungen (Inanspruchnahmeverfahren) werde deutlich, dass mit Erteilung der Zusage ein Vertrag geschlossen worden sei. Die Klägerin habe der Beklagten ein Angebot auf Übernahme in die Bettenbedarfsplanung für Drogeneinrichtungen in Sachsen gemacht. Hierfür habe sie ein Konzept vorgelegt, aus dem sich das medizinische Leistungsangebot sowie die fachliche und wirtschaftliche Zielrichtung ergeben hätten. Dieses Angebot sei mit der Belegungszusage angenommen worden.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 10. Mai 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 214.466,81 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil des Sozialgerichts Leipzig und führt ergänzend aus: Ein Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten und dem HIST oder der Klägerin habe nicht bestanden. Der Hinweis auf § 19 SGB IX helfe nicht weiter. In § 19 Abs. 6 SGB IX sei lediglich die Möglichkeit eröffnet worden, Arbeitsgemeinschaften unter Rehabilitationsdiensten bzw. Rehabilitationseinrichtungen zu bilden. Die Vorschrift sehe aber keine Möglichkeit vor, Arbeitsgemeinschaften zwischen Rehabilitationsträgern und Rehabilitationseinrichtungen zu bilden. Solche Beziehungen seien vom Gesetzgeber als Vertragsverhältnisse lediglich in § 21 SGB IX konzipiert. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei nicht gebildet worden, weil kein gemeinsamer Zweck im Sinne des § 705 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bestanden habe. Ein solcher könne auch nicht darin gelegen haben, dass in Sachsen eine dritte Drogenklinik errichtet habe werden sollen. Diese Zielsetzung sei einseitig Ausfluss der Versorgungsverpflichtung der Beklagten gewesen, ausreichend Kapazitäten für die medizinische Rehabilitation Drogenabhängiger vorzuhalten. Für das HIST habe die Zielsetzung darin bestanden, sich an einem Unternehmen der Privatwirtschaft, der später gegründeten Klägerin, zu beteiligen und als Gesellschafter für diese z.B. beratend hinsichtlich des medizinischen Konzeptes tätig zu werden. Ein darüber hinausgehendes Interesse des HIST an der Errichtung einer Drogenklinik bzw. an der Behandlung Drogenabhängiger in Sachsen habe nicht bestanden. Im Übrigen hätten zwischen dem HIST und der Beklagten auch keine vermögensrechtlichen Beziehungen bestanden. Auch aus der Tatsache, dass die Korrespondenz über das HIST abgewickelt worden sei, könne nicht auf das Bestehen einer Kooperationsbeziehung im Sinne einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geschlossen werden. Auch ein Rahmenvertrag habe nicht bestanden. Im Übrigen habe sich die Beklagte zu Recht von der Belegungszusage lösen können, da die Konsolidierungsbemühungen der Klägerin gescheitert gewesen sein. Spätestens mit der endgültigen Ablehnung der vom HIST angesprochenen Alternativenpartner, nach Ausstieg der AWO, habe Gewissheit bestanden, dass die Finanzierungsprobleme nicht haben ausgeräumt werden können. Die Klägerin habe sich bereits Anfang Februar 2004 in einer wirtschaftlichen Krise befunden, sodass der Widerruf der Belegungszusage von der Beklagten angekündigt worden sei. Im April 2004 habe das HIST zu erkennen gegeben, dass die Finanzierung nicht gesichert gewesen sei. Mitte Juni 2004 seien die Unstimmigkeiten unter den Gesellschaftern so schwerwiegend geworden, dass das HIST nur noch einen Gesellschafterwechsel als Ausweg gesehen habe. Diese Krise habe dann darin gegipfelt, dass in den Gesellschafterversammlungen vom 19. und 27. Juli 2004 eine Finanzierungslücke festgestellt worden sei und beide Gesellschafter den jeweils anderen die Übernahme der Geschäftsanteile antrugen. Erst nachdem der Beklagten die schwere wirtschaftliche und interne Krise der Klägerin bekannt geworden sei und an die Beklagte der Wunsch beider Gesellschafter nach dem eigenen Ausscheiden bzw. dem Austausch des jeweils anderen Mitgesellschafters herangetragen worden sei, trat die Beklagte in Verhandlungen mit dem AWO Kreisverband L bzw. dem AWO Landesverband Sachsen. Die Beklagte habe daher einen triftigen Grund zur Lösung von der Belegungszusage gehabt. Im Übrigen sei aufgrund der von der Klägerin im Verfahren vorgelegten Unterlagen davon auszugehen, dass bereits zum 31. Dezember 2003 Zahlungsunfähigkeit der Klägerin bestanden habe. Es habe eine Liquiditätslücke von ca. 80 Prozent bestanden. Damit sei die Klägerin zu diesem Zeitpunkt bereits zahlungsunfähig gewesen und hätte Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen müssen. Dieser Verpflichtung sei sie nicht nachgekommen.
Die Klägerin befindet sich seit 14. Juli 2008 in Liquidation, nachdem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse mit Beschluss des Amtsgerichts – Insolvenzgericht – Leipzig vom 10. April 2008 abgelehnt worden ist.
Dem Gericht haben die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet, weil das Sozialgericht Leipzig die Klage im Ergebnis und mit zutreffender Begründung zu Recht abgewiesen hat. Der Klägerin steht kein Schadensersatzanspruch wegen der Rücknahme der Belegungszusage durch die Beklagte zu.
Zur Vermeidung von Wiederholungen kann zunächst auf die zutreffenden Gründe im Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 10. Mai 2007 verwiesen und von einer weitergehenden Begründung abgesehen werden (§ 153 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]). Im Übrigen sind lediglich folgende Ergänzungen veranlasst:
1. Entgegen der Ansicht der Klägerin haben zu keinem Zeitpunkt vertragliche Beziehungen zwischen der Beklagten und dem HIST bzw. der Beklagten und der Klägerin bestanden.
Ein Vertragsverhältnis mit Schutzwirkung zugunsten Dritter durch Bildung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen der Beklagten und dem HIST hat nicht bestanden. Durch das Herantreten der Beklagten an das HIST mit der Bitte beim Aufbau einer dritten Rehabilitationseinrichtung für Drogenabhängige in Sachsen mitzuwirken, kam die Beklagte zwar ihrem Sicherstellungsauftrag nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB IX nach, weil sie nach den ihr vorliegenden Berechnungen einen Bedarf nach einer dritten Rehabilitationseinrichtung für Drogenabhängige hatte. Darin kann jedoch nicht das konkludente Antragen des Abschlusses eines Vertrages, gerichtet auf die Bildung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gesehen werden. Vielmehr wurden durch diese Gespräche und die in der Folgezeit zwischen den Beteiligten erfolgten Absprachen und gewechselten Schriftsätzen lediglich Beziehungen begründet, die eine gegenseitige Rücksichtnahme geboten. Für einen Vertragsschluss fehlt es am wesentlichen Element, nämlich am gegenseitigen Rechtsbindungswillen.
Zutreffend hat die Beklagte auch darauf hingewiesen, dass die von den Beteiligten verfolgten Interessen gegensätzlich waren. Die Beklagte wollte ihrem Sicherstellungsauftrag nachkommen. Das HIST wollte sich an einem zu gründenden Unternehmen der Privatwirtschaft beteiligen und für die Gesellschaft beratend hinsichtlich des medizinischen Konzeptes tätig werden. Auch eine Arbeitsgemeinschaft in Form einer GbR wurde dadurch nicht gegründet, weil es auch diesbezüglich an einem Rechtsbindungswillen mangelt. Dass die Korrespondenz der Beklagten mit dem HIST geführt wurde, ist kein Indiz für die auf Abschluss einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründeten vertraglichen Beziehung, weil bis zur Gründung der Klägerin der Beklagte ohnehin nur das HIST oder die AWO als künftige Gesellschafter der Klägerin, als Korrespondenzpartner zur Verfügung gestanden haben. Den Vorstellungen aller Beteiligten entsprach von Anfang an, dass gesellschaftsrechtliche Beziehungen nur zwischen dem HIST und der AWO begründet werden sollten. Denn im Mai 2001 hatte die Beklagte gegenüber dem HIST deutlich gemacht, dass sie als Betreiber der nach ihren langfristigen Bedarfsplanungen für erforderlich erachteten dritten sächsischen Rehabilitationseinrichtung für Drogenabhängige eine Einrichtung der AWO favorisiere, da die AWO ein Konzept vorgelegt hatte, das vom MD der Beklagten befürwortet worden war. Der Vorsitzende des HIST, Dr. R , sollte dabei als qualifizierter Chefarzt der Fachklinik E die künftige Drogenklinik unterstützen. Dem korrespondierend teilte Dr. R mit Schreiben vom 18. Juni 2001 der Beklagten mit, dass als Träger der Suchtklinik ein Trägerverbund, bestehend aus dem AWO Kreisverband M -C sowie dem HIST, vorgesehen sei. Am 16. Juli 2001 übersandte Dr. R den ausgehandelten Erstentwurf eines Gesellschaftsvertrages der Klägerin sowie eine überarbeitete Konzeption der stationären Einrichtung zur medizinischen Rehabilitation Drogenabhängiger in Sachsen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte daraufhin als teilhabeberechtigter Gesellschafter ein Vertragsangebot auf Abschluss eines Gesellschaftsvertrages abgegeben oder angenommen hat.
Auch ein Rahmenvertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten wurde weder durch die Abgabe der Belegungszusage mit Schreiben der Beklagten vom 3. März 2003 noch durch Übersendung der Vergütungssatzerklärung mit Schreiben der Beklagten vom 10. Dezember 2003 geschlossen. Sowohl die Belegungszusage vom 3. März 2003 als auch die Vergütungssatzerklärung vom 10. Dezember 2003 sind ihrer Rechtsnatur nach als verwaltungsrechtliche Willenserklärungen in Form einer öffentlich-rechtlichen Zusage zu bewerten (vgl. dazu: OVG Magdeburg, Urteil vom 27. März 1996 - 3 L 47/94 - LKV 1997, 175 zur "Vollbelegungszusage" und "Pflegesatzvereinbarung" eines Landkreises die einer Gesellschaft hinsichtlich des beabsichtigten Betreibens eines Seniorenheimes abgegeben wurden). Ihnen kommt kein Vertragscharakter zu. Sie stellen vielmehr einseitig verpflichtende Willenserklärung der Beklagten in Form öffentlich-rechtlicher Zusagen dar. Für die Annahme eines gegenseitigen Vertrages, gleich ob in Form eines Vorvertrages oder Rahmenvertrages, mangelt es bereits an einer synallagmatische Verknüpfung von Leistungspflichten, also an einem Austauschverhältnis in Form von Leistung und Gegenleistung. Eine konkrete, in einem Gegenseitigkeitsverhältnis stehende, Gegenleistung der Klägerin für das Erteilen der Belegungszusage oder die Abgabe der Vergütungssatzerklärung ist weder dargetan noch ersichtlich. Es ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der Belegungszusage oder der Vergütungssatzerklärung um einen einseitig verpflichtenden Vertrag handeln könnte. Verträge sind dadurch gekennzeichnet, dass die Parteien überstimmende Willenserklärungen zur Herbeiführung eines rechtlichen Erfolges abgeben. Dabei muss bei jeder Partei der Wille vorhanden sein, den rechtlichen Erfolg auf vertraglichem Wege herbeizuführen. Hieran mangelt es. Die Beklagte wollte nach dem objektiven Erklärungsinhalt der Belegungszusage und der Vergütungssatzerklärung vielmehr lediglich jeweils eine einseitige Erklärung abgeben. In der Belegungszusage kommt zum Ausdruck, dass die Beklagte das – nicht rechtstechnisch gesprochen – Belegungs-"angebot" dem Grundsatz nach "annimmt" und die Rehabilitationseinrichtung für Drogenabhängige, die in M von der Klägerin in Aufbau geplant war, mit einem Kontingent von bis zu 24 Betten in die langfristige Bettenbedarfsplanung aufnimmt. Damit kommt zum Ausdruck, dass die Beklagte sich für verpflichtet hielt, wie im Übrigen auch in der Belegungszusage ausgeführt ist, im Rahmen der ihr obliegenden realen und rechtlichen Möglichkeiten dem jeweiligen tatsächlichen Bedarf entsprechend für die Belegung der Klinik zu sorgen. Hieran – und über nichts Weiteres darüber hinausgehend – fühlte sich die Beklagte nach dem objektiv verstandenen Inhalt der Erklärung solange gebunden, bis keine Störungen in den gegenseitigen Beziehungen, die durch die vorherigen Absprachen und Beziehungen begründet worden sind, gebunden. Selbiges gilt für die Vergütungssatzerklärung vom 10. Dezember 2003. Auch mit dieser erklärte sich die Beklagte – lediglich einseitig verbindlich – bereit, für die Zeit ab Inbetriebnahme der Rehabilitationseinrichtung für Drogenabhängige einen vollpauschalierten Vergütungssatz in Höhe von 102,50 Euro pro Tag und Patient zu zahlen.
2. Die Belegungszusage und die darauf aufbauende bzw. daran anknüpfende Vergütungssatzzusage als jeweils einseitig verpflichtende öffentlich-rechtliche Willenserklärungen stellen – dem Namen nach – (Belegungs- bzw. Zahlungs-) Zusagen dar, die einen Rechtsfolgewillen beinhalten und daher nicht reine – also rechtlich unverbindliche – Wissenserklärungen sind. Die Belegungszusage und die Vergütungssatzerklärung sind nicht lediglich Ausdruck einer reinen Bedarfsplanung, sondern eine Art Garantieerklärung, denen Rechtsverbindlichkeit zukommt. Auch dies kommt im Wortlaut der Erklärungen hinreichend zum Ausdruck. Die Verbindlichkeit der Erklärungen sind durch die Worte "Zusage" und "Zahlungs"-bereitschaft dokumentiert sowie durch den Verpflichtungstatbestand, entsprechend dem von der Beklagten langfristig angenommenen Bedarf ein Kontingent von bis 24 Betten der Klinik nach deren Aufbau auszulasten, verbürgt. Der Inhalt der Erklärungen geht daher über reine Wissenserklärungen, wie sie für rechtsunverbindliche Auskünfte oder Prognosen kennzeichnend sind, hinaus. Der Beklagten ging es bei Abgabe der Belegungszusage und der Vergütungssatzzusage nicht allein um die Beschreibung des gegenwärtig zu versorgenden und des in Zukunft zu erwartenden Bedarfs an Plätzen für die Rehabilitation von Drogenabhängigen. Sie wollte der Klägerin vielmehr zugleich das Risiko abnehmen, dass die vorausgesagte Belegungszahl nicht oder erst später erreicht werden würde. Die Begründung dieser Einstandspflicht ist mehr als eine reine Wissenserklärung. Ob die Beklagte bei Abgabe der streitgegenständlichen Erklärungen den inneren Willen zu einer Rechtsbindung hatte, ist rechtlich nicht von Bedeutung. Denn bei der Auslegung einer behördlichen Willenserklärung ist grundsätzlich nicht der innere, sondern der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte, maßgebend. Eine rechtstechnische Qualifizierung als Zusicherung im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) kommt dagegen zwar nicht in Betracht, weil die Erklärungen nicht auf den Erlass oder das Unterlassen eines Verwaltungsaktes gerichtet waren. Ihrem Inhalt nach handelt es sich jedoch um zugesicherte künftige Verpflichtungen, die die Beklagte mit Rechtswirkung nach außen gegenüber der Klägerin übernommen hat.
3. Zutreffend ist bereits das Sozialgericht davon ausgegangen, dass die Belegungszusage als öffentlich-rechtliche verbindliche Verpflichtungserklärung mit ihrem zusichernden Charakter im Grundsatz widerrufbar ist und im Einzelfall zurückgenommen werden kann, wenn die Vertrauensgrundlage, die Basis der Abgabe der Verpflichtungserklärung war, erschüttert ist, ohne das es auf ein Verschulden des Empfängers, der durch den Empfang der einseitigen Willenserklärung, eine schützenswerte Rechtsposition erlangt hat, ankommt. Die Willenserklärung kann daher – wie auch bei Dauerschuldverhältnissen oder öffentlich-rechtlichen Verträgen im Grundsatz möglich (vgl. § 61 Satz 2 SGB X in Verbindung mit § 314 BGB) und daher erst recht bei einseitigen Verpflichtungserklärungen – aus wichtigem Grund zurückgenommen bzw. widerrufen werden. Für den Bereich des Sozialverwaltungsrechts kann dieses Rücknahmerecht auch aus dem Rechtsgedanken des § 34 Abs. 3 SGB X hergeleitet werden, wonach eine Behörde an eine Zusicherung nicht mehr gebunden ist, wenn sich nach Abgabe der verbindlichen Zusage die Sach- oder Rechtslage derart geändert hat, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte (Änderung der Sachlage) oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen (Änderung der Rechtslage).
Der wichtige Grund bzw. die nachträgliche wesentliche Änderung der Sachlage war im vorliegenden Fall darin zu erblicken, dass die Klägerin im Jahr 2004 in eine erhebliche finanzielle Krise geraten war, die die Durchführung des Projektes, das heißt den Aufbau und das Betreiben der Rehabilitationseinrichtung für Drogenabhängige in M insgesamt in Frage stellte. Für die Beklagte bestand im Zeitpunkt des Widerrufs der Belegungszusage am 25. November 2004 nicht mehr die im erforderlichen Maß vorhandene Gewähr, dass die Klägerin die nach den Bedarfsplanungen der Beklagten dringend benötigte dritte Rehabilitationseinrichtung für Drogenabhängige in Sachsen wirtschaftlich zu realisieren in der Lage ist. Diesbezüglich hat das Sozialgericht, die sich aus den vorhandenen Unterlagen ergebenden maßgeblichen finanziellen Problemlagen bereits zutreffend dargestellt und im angefochtenen Urteil ausgeführt. Dabei handelt es sich um isolierte Beweisanzeichen (Indizien) die auf der Grundlage der Würdigung der aus dem gesamten Verfahrensstoff gewonnenen Erkenntnisse (§ 128 Abs. 1 Satz 1 SGG) den Schluss rechtfertigen, die Klägerin könne wirtschaftlich das Projekt nicht durchführen.
Auf eine nochmalige Wiederholung der bereits dargelegten Indizien, aus denen dies insgesamt geschlossen werden konnte, wird verzichtet. Das Gericht beschränkt sich lediglich darauf, nachfolgend die zusätzlichen, vom Sozialgericht noch nicht mit in die Bewertung eingestellten, Anhaltspunkte, die auf die erhebliche finanzielle Krise der Klägerin hindeuteten, anzuführen: Die Liquidität der Klägerin war im Jahr 2004 in erheblichem Umfang gefährdet, da Investitionen zu finanzieren waren, für die weder genügend Eigenkapital noch Fremdkapital zur Verfügung stand. Dahingestellt bleiben kann in diesem Zusammenhang, ob, wie die Beklagte im Berufungsverfahren ausgeführt hat, bereits Ende des Jahres 2003 bzw. Anfang des Jahres 2004 Zahlungsunfähigkeit im Sinne des Insolvenzrechts vorgelegen hat, sodass die Klägerin verpflichtet gewesen wäre einen Insolvenzantrag zu stellen. Gründe, die gegen die vom Sozialgericht im angefochtenen Urteil ausgeführten Indizien sprechen, die für das Vorliegen einer erheblichen wirtschaftlichen Krise der Klägerin zum damaligen Zeitpunkt sprachen, wurden von der Klägerin im Berufungsverfahren nicht vorgetragen.
Zutreffend hat die Beklagte im Berufungsverfahren aufgrund der von der Klägerin zur Begründung ihrer Schadenspositionen vorgelegten Unterlagen darauf hingewiesen, dass bereits Anfang des Jahres 2004 erhebliche Zahlungen fällig waren, ohne dass die Klägerin über eine ausreichende Kapitaldecke verfügte, die zur Begleichung dieser Verbindlichkeiten zur Verfügung standen. So wurde beispielsweise die zum 15. Dezember 2003 fällig gewordene (vgl. Bl. 271 und 272-273 der LSG-Akte), mit Bescheid des Finanzamtes Borna vom 12. November 2003 (Bl. 271 der LSG-Akte) festgesetzte, Grunderwerbssteuer in Höhe von 37.377,00 Euro nicht beglichen, was letztlich sogar zur Einleitung eines vorläufigen Insolvenzverfahrens – zu einem späteren Zeitpunkt – führte. Allein diese Verbindlichkeit valutierte in höherer Höhe als das Stammkapital der Gesellschaft (25.000,00 Euro).
Im Übrigen legte der Geschäftsführer der Klägerin, Dr. R , im Schreiben vom 1. April 2004 (bspw. auf Bl. 157-158 der SG-Akte) der Beklagten gegenüber selbst dar, dass eine wirtschaftliche Existenzbedrohung für die Klägerin besteht, die derart dramatisch ist, dass eine Insolvenz drohen könnte. Aus dem Schreiben ergibt sich, dass trotz Bezuschussung des Projekts mit Fördermitteln der "Aktion Mensch" mit Bewilligungsbescheid vom 1. März 2004 in Höhe von 87.829,31 Euro (Bl. 123-125, 287-294 und 376-384 der SG-Akte sowie Bl. 298-300 der LSG-Akte) keine gesicherte Finanzierung vorlag, weil eine Freigabe des Kreditrahmens von der Bank für Sozialwirtschaft noch nicht erwirkt werden konnte.
Weitere, bislang noch nicht in die Bewertung eingestellte Indizien, dafür, dass diese finanzielle Krise nicht von vorübergehender Natur war, sondern anhielt, ergeben sich auch aus den eigenen Bekundungen der Geschäftsführer der Klägerin zum damaligen Zeitpunkt: Dies geht insbesondere und eindeutig aus dem weiteren Schreiben von Dr. R an die AWO vom 14. Juni 2004 (Bl. 300-302 der Verwaltungsakte der Beklagten sowie Bl. 159-161 der SG-Akte) hervor, in dem das HIST auf die "prekäre finanzielle Situation" des SIST hingewiesen hat. Ausgeführt wird dort auch, dass das HIST Versuche unternommen hat, das "Projekt Rehabilitationsklinik Schloss M zu retten". Die "Rettungsvorschläge" bezogen sich dabei jeweils auf den Ausstieg der AWO oder des HIST aus dem Projekt. Bezug genommen wird auch auf "verzögerte" Auszahlungen der bewilligten Fördermittel der "Aktion Mensch", nicht getätigte Zahlungen für Rechnungen für Heizung, Strom und Wasser sowie Gläubigerforderungen der Abbruchfirma V Sch , die bereits anwaltlich geltend gemacht worden waren. Auch im Schreiben der AWO an die Beklagte vom 10. Februar 2004 (Bl. 261-262 der Verwaltungsakte der Beklagten) wurde bereits deutlich darauf hingewiesen, dass die in Gründung befindliche Klägerin Verbindlichkeiten und vertragliche Verpflichtungen eingegangen war, "die das vorhandene Kapital der SIST gGmbH übersteigen und für die die Gesellschafter nach § 11 GmbHG persönlich und unbeschränkt haften". Weiterhin ist in diesem Schreiben ausgeführt, dass "zur Erfüllung der eingegangenen Verbindlichkeiten bei der Bank für Sozialwirtschaft ein Kontokorrentkredit über 50.000,00 Euro, der eine gesamtschuldnerische und unbeschränkte Haftung der Gesellschafter und Geschäftsführer für alle bestehenden und künftigen Schulden der SIST gGmbH in Gründung verlangt" habe, beantragt wurde. Aus diesen Korrespondenzen, insbesondere den soeben aufgeführten vom 10. Februar, 1. April und 14. Juni 2004 wird deutlich, in welcher eklatant prekären finanziellen Situation sich die Klägerin bereits im ersten Halbjahr des Jahres 2004, also weit vor dem Entzug der Belegungszusage durch die Beklagte, befunden hat. Das Scheitern des Projekts und der finanziellen Grundlagen der Klägerin ist daher – entgegen der Ansicht der Klägerin – nicht kausal auf den Rückzug der Belegungszusage durch die Beklagte, sondern auf die anhaltenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Klägerin zurückzuführen.
Auch die von der Klägerin im Verfahren eingereichten Unterlagen belegen die wirtschaftlichen Schwierigkeiten, in denen sich die Klägerin seit Anfang des Jahres 2004 befand: Ausweislich der Jahresabschlussbilanz zum 31. Dezember 2003 (Bl. 58-64 der SG-Akte) betrug der Fehlbetrag der Gesellschaft 12.696,20 Euro (Bl. 60 der SG-Akte). Ausweislich der Zwischenbilanz zum 31. März 2004 (Bl. 303-310 der SG-Akte sowie Bl. 303-310 der LSG-Akte) wies die Gesellschaft einen weiteren Fehlbetrag in Höhe von 21.889,54 Euro auf (Bl. 306 der SG-Akte sowie Bl. 306 der LSG-Akte). Ausweislich der Zwischenbilanz zum 30. September 2004 (Bl. 219-225 der SG-Akte) wies die Gesellschaft einen weiteren Fehlbetrag in Höhe von 30.747,15 Euro auf (Bl. 221 der SG-Akte). Diese Entwicklung setzte sich fort, indem auch die Jahresabschlussbilanz zum 31. Dezember 2004 (Bl. 79-87 und 311-317 der SG-Akte) nochmals einen weiteren Fehlbetrag in Höhe von 17.494,93 Euro (Bl. 82 und 316 der SG-Akte) aufführte.
Auch die vorgelegten Finanzierungspläne mit Stand vom 17. November 2004 (Bl. 319 der SG-Akte) – also unmittelbar vor Widerruf der Belegungszusage durch die Beklagte – und vom 12. Januar 2005 (Bl. 318 der SG-Akte) – also kurz nach dem Widerruf der Belegungszusage durch die Beklagte – verdeutlichen, dass die finanzielle Basis der SIST zu keinem Zeitpunkt auf tauglichen – also wirtschaftlich nachhaltigen und finanziell gesicherten – Füßen stand. Im Finanzierungsplan mit Stand vom 17. November 2004 sind als Einnahme-/Finanzierungsquellen Fremdmittel in Höhe von 865.663,02 Euro aus einem Kredit der Bank für Sozialwirtschaft und im Finanzierungsplan mit Stand vom 12. Januar 2005 sind als Einnahme-/Finanzierungsquellen Fremdmittel in Höhe von 500.000,00 Euro aus einem "Revolvingfond" und in Höhe von 380.00,00 Euro aus einem Darlehen der Bank für Sozialwirtschaft eingestellt, obwohl zu keinem Zeitpunkt – bis zum Widerruf der Belegungszusage der Beklagten mit Schreiben vom 25. November 2004 – verbindliche Zusagen über die Gewährung, Bewilligung oder Auszahlung dieser Fremdmittel vorlagen. Sowohl aus dem Schreiben der Bank für Sozialwirtschaft vom 1. August 2003 (Bl. 285-286 und 387-388 der SG-Akte sowie Bl. 301-302 der LSG-Akte) als auch aus dem zuletzt vorgelegten Schreiben der Bank für Sozialwirtschaft vom 17. Januar 2005 (Bl. 328-329 der SG-Akte) geht hervor, dass es sich jeweils um Angebote auf Abschluss von Darlehensverträgen (über Kredite in Höhe von 763.500,00 Euro [1. August 2003] bzw. in Höhe von 380.000,00 Euro [17. Januar 2005]) handelte, die unter Bedingungen standen, die die Klägerin erst noch erfüllen mussten. Darüber hinaus konnten die Darlehensangebote der Bank für Sozialwirtschaft noch nicht einmal einen verbindlichen, und damit wirtschaftlich verlässlichen in die Finanzplanung einkalkulierbaren, Zinssatz angeben, weil in beiden vorgelegten Offerten der Bank für Sozialwirtschaft ausgeführt ist, dass sie sich an die Zinskonditionen (4,95 % p.a. -nominal- fest für 10 Jahre – so im Schreiben vom 1. August 2003 – bzw. 5,25 % p.a. -nominal- fest für 10 Jahre – so im Schreiben vom 17. Januar 2005 –) aufgrund der heutigen Kapitalmarktlage nicht binden könne, sodass der endgültige Zinssatz erst im Rahmen eines verbindlichen Kreditvertrages festgelegt werden könne. Auch wurden die in den Kreditofferten dargelegten Konditionen ausdrücklich als "freibleibend" deklariert, was nichts anderes als zwar schriftlich fixiert, aber im Ergebnis unverbindlich bedeutet. Nichts anderes galt – gemäß dem Schreiben der Bank für Sozialwirtschaft vom 1. August 2003 – für den ebenfalls offerierten Kontokorrentkredit in Höhe von 10.00,00 Euro, der durch die Zahlung der Pflegesätze zu tilgen und nur gegen Abtretung der Forderungen zu sichern war; auch diese Kreditlinie war lediglich "zu freibleibenden Konditionen" fixiert worden. Bezüglich der vorgelegten Unterlagen betreffend die Beantragung eines zinslosen Darlehens aus dem Revolvingfond des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Bl. 392-396 der SG-Akte und Bl. 257-259 der LSG-Akte) geht nicht einmal hervor, ob die Klägerin überhaupt einen wirksamen Antrag gestellt hat bzw. stellen konnte. Noch weniger ist ersichtlich, dass überhaupt Aussicht darauf bestanden hat, ein derartiges Darlehen als gesicherte Finanzierungsquelle in die Liquiditätsplanung der Gesellschaft einstellen zu können. So ergibt sich aus dem nicht unterzeichneten, wohl im November 2004 entworfenen, Antragsformular die Zusicherung – die wohl Fördervoraussetzung war – dass, "mit der Maßnahme noch nicht begonnen wurde", obwohl bereits im März und April 2004 Bauleistungen der Firmen Bauservice V Sch (Hinweis aus der Schlussrechnung vom 20. Januar 2005 auf Bl. 263 der LSG-Akte) und A.R.T. (Hinweis aus der Schlussrechnung vom 10. Oktober 2005 auf Bl. 275-277 der LSG-Akte) abgerechnet und damit von den Firmen bereits erbracht worden waren.
Auf die von der Klägerin vorgelegte "aktualisierte Liquiditätsplanung" der Wirtschaftsprüfergesellschaft hmp vom 26. Juli 2004 (Bl. 260-266 der SG-Akte), aus der ihrer Ansicht nach ein gesichertes Finanzierungskonzept hervorgehe, kann sich die Klägerin in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg berufen, weil diese – wie das Sozialgericht bereits angedeutet hat – auf Annahmen beruht, die zum Zeitpunkt der Erstellung des Konzepts unrealistisch waren bzw. mit den nachweislich zu diesem Zeitpunkt bestehenden Fakten nicht übereinstimmten: So geht das Konzept von folgenden – unzutreffenden oder nicht hinreichend sicheren – Annahmen (Bl. 264 der SG-Akte) aus: - Pflegesätze pro Klient und Monat (gemeint wohl: Tag) in der Zeit vom 1. November 2004 bis 30. Oktober 2005 in Höhe von 110,00 Euro, obwohl die Beklagte mit der Vergütungssatzzusage vom 10. Dezember 2003 (Bl. 241-242 der Verwaltungsakte der Beklagten und Bl. 385-386 der SG-Akte) lediglich für die Zeit ab Inbetriebnahme der Einrichtung einen vollpauschalierten Vergütungssatz in Höhe von 102,50 Euro pro Tag und Patient garantiert hatte, - Zuschuss der Aktion Mensch in Höhe von 89.000,00 Euro, obwohl der Bewilligungsbescheid der Aktion Mensch lediglich Mittel in Höhe von 87.829,31 Euro (Bl. 123-125, 287-294 und 376-384 der SG-Akte sowie Bl. 298-300 der LSG-Akte) auswies sowie - Zinsen in Höhe von 5 % pro Jahr, obwohl die in Aussicht gestellten Zinsen des Kredits der Bank für Sozialwirtschaft im Schreiben vom 1. August 2003 (Bl. 285-286 und 387-388 der SG-Akte sowie Bl. 301-302 der LSG-Akte) lediglich unverbindlich und freibleibend offeriert wurden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 und Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung und damit auf den Tatsachen, dass die Klägerin unterliegt und ein Rechtsmittel ohne Erfolg eingelegt hat.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und damit auf der sich nach dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Jacobi Lübke Dr. Schnell
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