Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 24 R 628/08
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RS 45/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - Arbeitsentgelt -
Jahresendprämie - SED-Parteibuch - Glaubhaftmachung
Die Behauptung, erhöhte Beiträge, die im Mitgliedsbuch der SED eingetragen sind, resultieren aus gezahlten
Jahresendprämien, ist in der Regel dann nicht geeignet den Zufluss dieses zusätzlichen Arbeitsentgelts glaubhaft zu machen, wenn den Beitragseinträgen nicht entnommen werden kann, auf welchen konkreten Lohnbestandteil die erhöhten Beiträge entrichtet wurden (entgegen: LSG Berlin/Brandenburg, Urteil vom 22.
März 2012 - L 31 R 1225/09 -).
Jahresendprämie - SED-Parteibuch - Glaubhaftmachung
Die Behauptung, erhöhte Beiträge, die im Mitgliedsbuch der SED eingetragen sind, resultieren aus gezahlten
Jahresendprämien, ist in der Regel dann nicht geeignet den Zufluss dieses zusätzlichen Arbeitsentgelts glaubhaft zu machen, wenn den Beitragseinträgen nicht entnommen werden kann, auf welchen konkreten Lohnbestandteil die erhöhten Beiträge entrichtet wurden (entgegen: LSG Berlin/Brandenburg, Urteil vom 22.
März 2012 - L 31 R 1225/09 -).
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 30. November 2009 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beklagten weitere Entgelte der Klägerin für Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz für die Jahre 1986 bis 1989 in Form jährlicher Jahresendprämien festzustellen.
Die Klägerin gehörte vom 1. Juli 1968 bis 31. Mai 1969 einem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) an, erwarb später, am 21. Oktober 1985, die Berechtigung, die Berufsbezeichnung "Ingenieurökonom" zu führen und arbeitete vom 1. Januar 1983 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als EDV-Fachkoordinator im volkseigenen Betrieb (VEB) Braunkohlenwerk (BKW) "Glückauf" K. Sie war nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruch- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.
Am 15. Juni 2007 beantragte sie bei der Beklagten die Feststellung von Zusatzversorgungsanwartschaften sowie entsprechender Arbeitsentgelte im Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG und führte mit Schreiben vom 10. November 2007 aus, dass sie bei der Feststellung der Entgelte auch die Berücksichtigung von Jahresend- und Bergmannsprämien in den Jahren 1985 bis 1990 begehre. Hierzu legte sie, neben den entsprechenden Entgeltbescheinigungen, eine Bescheinigung des Rechtsnachfolgers ihres ehemaligen Arbeitgebers vom 3. September 2007 vor, aus der sich ergab, dass für die Zahlung von Bergmanns- und Jahresendprämien keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt wurden und daher entsprechende Zahlungen in den Lohnkonten nicht mehr dokumentiert sind. Zugleich legte sie eine Kopie ihres Mitgliedsausweises der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED) vor und führte hierzu aus, dass sie in den Monaten März und August jeweils höhere Parteibeiträge gezahlt habe, die auf die Berücksichtigung der Jahresend- und Bergmannsprämien zurückzuführen seien.
Mit Bescheid vom 6. Dezember 2007 und bestätigendem Widerspruchsbescheid vom 17. April 2008 stellte die Beklagte das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 AAÜG, die Zugehörigkeit der Klägerin zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz im Zeitraum vom 21. Oktober 1985 bis 30. Juni 1990 sowie die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte fest und lehnte es ab, höhere, als die nachgewiesenen Entgelte, zu berücksichtigen, weil keine Nachweise über die von der Klägerin geltend gemachten Prämien erbracht worden seien und auch nicht ersichtlich sei, dass der erhöhte Parteibeitrag auf der Zahlung von Jahresend- oder Bergmannsprämien beruhe.
Auf die hiergegen am 9. Mai 2008 erhobene Klage hat das Sozialgericht Dresden mit Urteil vom 30. November 2009 die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 6. Dezember 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. April 2008 verpflichtet, als zusätzlichen Verdienst folgende Beträge zu fünf Sechsteln zu berücksichtigen: - 1986: 1.052,00 Mark der DDR im März 1.166,00 Mark der DDR im August - 1987 1.040,00 Mark der DDR im März 1.310,00 Mark der DDR im August - 1988 1.040,00 Mark der DDR im März 1.300,00 Mark der DDR im August - 1989 1.030,00 Mark der DDR im März 1.600,00 Mark der DDR im August -1990 1.341,84 Mark der DDR. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Klägerin habe durch ihr SED-Parteibuch den Zufluss höherer Entgelte glaubhaft gemacht. Wenn davon auszugehen sei, dass es sich jeweils um die Jahresend- bzw. Bergmannsprämie handele, für die nach dem Parteistatut gesondert Parteibeiträge mit den dortigen Prozentsätzen zu entrichten gewesen seien, sei die von der Klägerin angestellte Berechnung zutreffend. Es sei nicht ersichtlich, welches andere Einkommen derart regelmäßig in jeweils ähnlicher Höhe im März und im August jeden Jahres bei in den anderen Monaten gleichbleibenden Parteibeiträgen ansonsten zugeflossen sein solle, für das erhöhte Parteibeiträge zu entrichten gewesen wären. Insbesondere bei der Bergmannsprämie, die jeweils im August zu erhöhten Parteibeiträgen geführt habe, entspreche dies den damaligen gesetzlichen Vorschriften. Zusammen mit dem insgesamt glaubwürdigen Eindruck der Klägerin in der mündlichen Verhandlung und ihrer glaubhaften Schilderung sei davon auszugehen, dass es trotz verbleibender Zweifel die von allen naheliegendste Möglichkeit sei, dass die erhöhten Parteibeiträge in den Jahren 1986 bis 1989 im März jeweils auf der Zahlung einer Jahresendprämie und im August auf der Zahlung einer Bergmannsprämie beruhen würden.
Gegen das ihr am 15. Januar 2010 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 20. Januar 2010 Berufung eingelegt, mit der sie die Abweisung der Klage weiterverfolgt. Zur Begründung führt sie aus, dass der Zufluss von Prämien weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden sei. Die Eintragungen im Parteimitgliedsausweis würden nicht genügen, da Parteibeiträge auch für Einkommensteile zu zahlen gewesen seien, bei denen es sich nicht um nach dem AAÜG relevantes Entgelt handele. Weder die beigebrachten Unterlagen, noch die Ausführungen der Klägerin hätten den erforderlichen Nachweis für den Erhalt und insbesondere für die Höhe der begehrten Leistung erbracht. Allein der Umstand, dass die Klägerin erhöhte Parteibeiträge in bestimmten Monaten gezahlt habe, sei nicht Beweis genug.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 30. November 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Im Rahmen des Berufungsverfahrens legte die Klägerin neue Einkommensbescheinigungen des Rechtsnachfolgers ihres ehemaligen Arbeitgebers vom 24. März 2011 vor, in denen in den Jahren 1985 bis 1990 höhere Verdienste ausgewiesen sind, die die Bergmannsprämien berücksichtigen. Gleichzeitig ist in den Verdienstbescheinigungen ausgeführt, dass Unterlagen zu Jahresendprämien nicht vorhanden seien. Daraufhin erließ die Beklagte am 18. Mai 2011 einen neuen Feststellungsbescheid. Mit diesem stellte sie erneut das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 AAÜG sowie die Zeiten der Zugehörigkeit der Klägerin zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz im Zeitraum vom 21. Oktober 1985 bis 30. Juni 1990 sowie die in diesem Zeitraum erzielten tatsächlichen Entgelte, unter Berücksichtigung der Bergmannsprämien, fest und führte aus, dass mit dem Bescheid vom 18. Mai 2011 der Bescheid vom 6. Dezember 2007 insoweit aufgehoben werde, soweit er diesem Bescheid entgegenstehe. Das mit der Bescheiderteilung am 18. Mai 2011 inhaltlich zu wertende Teilanerkenntnis der Beklagten hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 16. Juni 2011 angenommen und den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt.
Dem Gericht haben die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist begründet, weil das Sozialgericht Dresden der Klage – soweit im vorliegenden Fall nur noch die Anerkennung der Jahresendprämien in den Jahren 1986 bis 1989 als zusätzliche Entgelte streitig sind – zu Unrecht stattgegeben hat. Streitgegenständlich ist vorliegend nur noch die Feststellung zusätzlicher Arbeitsentgelte auf Grund geltend gemachter Jahresendprämien, da die Beklagte die Bergmannsprämien, die die Klägerin begehrte und dessen Berücksichtigung das Sozialgericht im Urteil vom 30. November 2009 ausgeurteilt hat, auf Grund der neuen Verdienstbescheinigung des Rechtsnachfolgers des früheren Arbeitgebers vom 24. März 2011 mit dem neuen Feststellungsbescheid vom 18. Mai 2011 bereits berücksichtigt hat. Dieser Bescheid ist nach §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Gegenstand des Verfahrens geworden und hat insoweit auf Grund des inhaltlich zu wertenden Teilanerkenntnisses, das die Klägerin mit Schriftsatz vom 16. Juni 2011 angenommen hat, den Rechtsstreit insoweit zum Teil erledigt (§ 101 Abs. 2 SGG). Der Feststellungs- und Teilablehnungsbescheid vom 6. Dezember 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. April 2008 in der Fassung des Neufeststellungs- und Teilablehnungsbescheides vom 18. Mai 2011 ist rechtmäßig, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Feststellung weiterer Arbeitsentgelte im Zeitraum vom 1986 bis 1989 in Form der begehrten Jahresendprämien im Rahmen der nachgewiesenen Beschäftigungszeiten in der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz hat.
Gemäß § 8 Abs. 1 AAÜG hat die Beklagte als der unter anderem für das Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben zuständige Versorgungsträger in einem dem Vormerkungsverfahren (§ 149 SGB VI) ähnlichen Verfahren durch jeweils einzelne Verwaltungsakte bestimmte Feststellungen zu treffen. Vorliegend hat die Beklagte mit den Feststellungsbescheiden vom 6. Dezember 2007 und 18. Mai 2011 Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG (vgl. § 5 AAÜG) sowie die während dieser Zeiten erzielten Arbeitsentgelte festgestellt (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Jahresendprämien hat die Beklagte jedoch zu Recht nicht berücksichtigt.
Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ist den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz (vgl. § 5 AAÜG) für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 SGB VI) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen. Das Bundessozialgericht hat mit seiner Entscheidung vom 23. August 2007 (- B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 21 ff.) festgestellt, dass auch die in der DDR an Arbeitnehmer damals rechtmäßig gezahlten Jahresendprämien Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV und damit des § 6 Abs. 1 S. 1 AAÜG darstellen, da es sich um eine Gegenleistung des Betriebs für die von dem Werktätigen im jeweiligen Planjahr erbrachte Arbeitsleistung handelte, wobei es nicht darauf ankomme, dass dieser Verdienst nach DDR-Recht nicht steuer- und sozialversicherungspflichtig gewesen sei. Denn der Gesetzestext des § 6 Abs. 1 S. 1 AAÜG besage, dass den Pflichtbeitragszeiten im Sinne des § 5 AAÜG als Verdienst (§ 256a SGB VI) unter anderen das "erzielte Arbeitsentgelt" zugrunde zu legen sei. Aus dem Wort "erzielt" folge im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 S. 1 AAÜG, dass es sich um Entgelt oder Einkommen handeln müsse, das dem Berechtigten während der Zugehörigkeitszeiten zum Versorgungssystem "aufgrund" seiner Beschäftigung "zugeflossen", ihm also tatsächlich gezahlt worden sei. In der DDR konnten die Werktätigen unter bestimmten Voraussetzungen Prämien als Bestandteil ihres Arbeitseinkommens bzw. -entgelts erhalten. Sie waren im Regelfall mit dem Betriebsergebnis verknüpft und sollten eine leistungsstimulierende Wirkung ausüben. Lohn und Prämien waren "Formen der Verteilung nach Arbeitsleistung". Die Prämien wurden aus einem zu bildenden Betriebsprämienfonds finanziert; die Voraussetzungen ihrer Gewährung mussten in einem Betriebskollektivvertrag vereinbart werden. Über ihre Gewährung und Höhe entschied der Betriebsleiter mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung nach Beratung im Arbeitskollektiv. Diese allgemeinen Vorgaben galten für alle Prämienformen (§ 116 des Arbeitsgesetzbuches der DDR [AGB-DDR]) und damit auch für die Jahresendprämie (§ 118 Abs. 1 und 2 AGB-DDR). Die Jahresendprämie diente als Anreiz zur Erfüllung und Übererfüllung der Planaufgaben; sie war auf das Planjahr bezogen und hatte den Charakter einer Erfüllungsprämie. Nach § 117 Abs. 1 AGB-DDR bestand ein "Anspruch" auf Jahresendprämie, wenn - die Zahlung einer Jahresendprämie für das Arbeitskollektiv, dem der Werktätige angehörte, im Betriebskollektivvertrag vereinbart war, - der Werktätige und sein Arbeitskollektiv die vorgesehenen Leistungskriterien in der festgelegten Mindesthöhe erfüllt hatte und - der Werktätige während des gesamten Planjahres Angehöriger des Betriebs war. Die Feststellung von Beträgen, die als Jahresendprämien gezahlt wurden, hing davon ab, dass der Empfänger die Voraussetzungen der §§ 117, 118 AGB-DDR erfüllt hatte. Hierfür und für den Zufluss trägt er nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die objektive Beweislast.
Mithin wird deutlich, dass die Zahlung von Jahresendprämien von mehreren Voraussetzungen abhing. Die Klägerin hat, um eine Feststellung zusätzlicher Entgelte beanspruchen zu können, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass alle diese Voraussetzungen in jedem einzelnen Jahr erfüllt gewesen sind und zusätzlich, dass ihr ein bestimmter, berücksichtigungsfähiger Betrag auch zugeflossen, also tatsächlich gezahlt worden ist. Dies ist der Klägerin nach Auffassung des erkennenden Senats vorliegend nicht gelungen.
Gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Nach Auffassung des Senats ist vorliegend neben dem Vollbeweis, d.h. der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, auch die Möglichkeit der Glaubhaftmachung des Vorliegens weiterer Arbeitsentgelte aus Jahresendprämien gegeben. Dies kann aus der Vorschrift des § 6 Abs. 6 AAÜG abgeleitet werden. Danach wird, wenn ein Teil des Verdienstes nachgewiesen und der andere Teil glaubhaft gemacht wird, der glaubhaft gemachte Teil des Verdienstes zu fünf Sechsteln berücksichtigt.
Nachweise etwa in Form von Begleitschreiben oder Quittungen oder sonstigen Lohnunterlagen für an die Klägerin geflossene Prämienzahlungen konnte diese nicht vorlegen. Der Rechtsnachfolger ihres ehemaligen Arbeitgebers hatte mit Schreiben vom 3. September 2007 ausgeführt, dass für die Zahlung von Jahresendprämien keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt worden und daher entsprechende Zahlungen in den Lohnkonten nicht mehr dokumentiert sind. Auch in der erneuten Verdienstbescheinigung vom 24. März 2011 ist ausgeführt, dass zu gezahlten Jahresendprämien keine Unterlagen vorliegen.
Auch im Übrigen sind keine Prämienzahlungen hinreichend dokumentiert. Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist eine Tatsache dann als glaubhaft gemacht anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbare Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Dies erfordert mehr als das Vorhandensein einer bloßen Möglichkeit, aber auch weniger als die an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Dieser Beweismaßstab ist zwar durch seine Relativität gekennzeichnet. Es muss also nicht, wie bei der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges, absolut mehr für als gegen die glaubhaft zu machende Tatsache sprechen. Es reicht die "gute Möglichkeit" aus, das heißt es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht; von mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Sachverhaltsvarianten muss den übrigen gegenüber aber einer das Übergewicht zukommen. Die bloße Möglichkeit einer Tatsache reicht deshalb nicht aus, die Beweisanforderungen zu erfüllen (vgl. dazu dezidiert: BSG, Beschluss vom 8. August 2001 - B 9 V 23/01 B - SozR 3-3900 § 15 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 5).
Dies zu Grunde gelegt, ist festzustellen, dass weder von der Klägerin noch von dem Rechtsnachfolger ihres ehemaligen Beschäftigungsbetriebes irgendwelche Lohnunterlagen hinsichtlich der Zahlung von Jahresendprämien vorgelegt werden konnten. Entsprechende Nachforschungen der Klägerin selbst blieben erfolglos.
Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts Dresden sind auch die Eintragungen im Mitgliedsbuch der Klägerin der SED, die in den Monaten März in den Jahren 1986 bis 1989 höhere Parteibeiträge ausweisen, nicht geeignet, den Zufluss von jährlich gezahlten Jahresendprämien zu erbringen. Aus den von der Beklagten im Verfahren vorgelegten "Richtlinien für die Beitragskassierung der SED", gültig ab 1. Juli 1976 sowie gültig ab 1. Juli 1986 (nachfolgend: Beitrags-RiLi 1976 bzw. 1986; vgl. Bl. 59-63 der LSG-Akte), geht hervor, dass im Programm und im Statut der SED die finanziellen Mittel der Partei festgeschrieben waren, und Mitgliedsbeiträge, Erträge aus den Parteibetrieben und andere Einnahmen die finanzielle Basis der SED bildeten. Die monatlichen Mitgliedsbeiträge der Parteimitglieder und Kandidaten wurden nach diesen Richtlinien prozentual vom monatlichen Gesamtbruttoeinkommen erhoben. Den Richtlinien können sowohl die parteibeitragspflichtigen Einkommensteile als auch die parteibeitragsfreien Einkommensanteile entnommen werden. So führten die Richtlinien unter anderem aus, dass für ein- bzw. zweimal jährlich gezahlte Einkommensbestandteile der Beitrag getrennt vom monatlichen Bruttoeinkommen berechnet wurde. Zu diesen Einkommensbestandteilen gehörten unter anderem Jahresendprämien, Jahresendauszahlungen in Genossenschaften, zusätzliche Belohnungen bzw. Vergütungen, Treueprämien, Prämien für langjährige Tätigkeiten, Lehrausbilder- und Lehrmeisterprämien.
Damit geht aus den Richtlinien bereits selbst hervor, dass Parteibeiträge auch für Einkommensteile (Treueprämien, zusätzliche Belohnungen) zu zahlen waren, bei denen es sich nicht um nach dem AAÜG relevantes Entgelt handelt, weil dieses keine Gegenleistung des Betriebs für die vom Werktätigen erbrachte Arbeitsleistung darstellte. Hinzu kommt, dass selbst nach den Richtlinien der Beitragskassierung der SED-Mitgliedsbeiträge nicht eindeutig ist, für welche Lohnbestandteile überhaupt Beiträge abzuführen waren, da die in Abschnitt 1.4. (Beitrags-RiLi 1976) bzw. Abschnitt 1.3. (Beitrags-RiLi 1986) enthaltene Aufzählung ausdrücklich offen ist, also die aufgeführten Bestandteile nur Beispiele sind. Damit bleibt unklar, auf welche Lohnbezüge überhaupt Beiträge entrichtet wurden, so dass allein anhand der Beiträge und der Beitragsabführung nicht nachvollzogen werden kann, ob es sich um Lohnbestandteile handelte, die berücksichtigungsfähige Entgeltbestandteile nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG sein können. Der vom Sozialgericht angestellte Rückschluss aus den erhöhten Parteibeiträgen auf berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt ist deshalb nicht möglich. Aus diesem Grund überzeugt das Urteil des Landessozialgerichts Berlin/Brandenburg vom 22. März 2012 (L 31 R 1225/09 - JURIS-Dokument) nicht, das sich zur Begründung seiner These, das SED-Parteibuch könne ein geeignetes Mittel der Glaubhaftmachung von Arbeitsentgelten sein, weil es sich zur Begründung dieser These auf die Ausführungen des Sozialgerichts Dresden im hier der Beurteilung zu Grund liegenden Urteil vom 30. November 2009 (S 24 R 628/09) stützt (vgl. Landessozialgerichts Berlin/Brandenburg, Urteil vom 22. März 2012 - L 31 R 1225/09 - JURIS-Dokument, RdNr. 20 und 25).
Darüber hinaus war in den Richtlinien festgehalten, dass für diese besonderen Einkommensbestandteile der Beitrag nach den Sätzen der Beitragstabellen regelmäßig getrennt für die Beitragskassierung zu berechnen war. Dies geht aus dem von der Klägerin vorgelegten Dokument in ihrem Mitgliedsbeitragsbuch jedoch nicht hervor. Auch wenn in den Richtlinien der Beitragskassierung nicht festgeschrieben ist, dass die getrennte Beitragsberechnung auch eine getrennte Beitragsquittierung zur Folge hat, ergibt sich insgesamt, dass ein einheitlicher plausibler Vorgang hinsichtlich der Quittierung der Beiträge, der geeignete Rückschlüsse auf eine glaubhaft gemachte Tatsache zulassen würde, nicht vorlag. Dies bestätigen auch von Beteiligten in anderen Verfahren mit ähnlichem Streitgegenstand angestellte "Mutmaßungen" dahingehend, dass eine im Parteimitgliedsbuch getrennte Beitragsquittierung wohl nur dann vorgenommen worden sei, wenn im Zeitpunkt der Beitragskassierung die maßgeblichen Jahresendprämienlisten des Betriebes noch nicht vorgelegen hätten. Die Glaubhaftmachung als solche ist dabei vorliegend insbesondere durch die von der Beklagten beispielhaft aus anderen Verfahren vorgelegten Eintragungen aus SED-Parteimitgliedsbeitragsbüchern anderer Versicherter erschüttert. In diesen ist in den jeweiligen Beitragsjahren gesondert eine Beitragserhebung zum Beispiel für Treueprämien, Jahresendprämien oder andere Entgeltbestandteile (zusätzliche Belohnung) ausgewiesen, wobei der Parteibeitrag auf diesen Einkommensbestandteil jeweils gesondert festgesetzt und im Mitgliedsparteibuch gesondert ausgewiesen ist (vgl. die Beispiele auf Bl. 84-86 der LSG-Akte). Aus derartigen Beitragseinträgen kann plausibel auf den Zufluss eines zusätzlichen Einkommensbestandteils geschlossen werden, weil der zusätzliche Einkommensbestandteil – zumindest seinem Namen nach, wenngleich nicht in der konkreten Höhe – separat ausgewiesen ist. Dies ist im Fall der Klägerin in den Parteibüchern nicht nachgewiesen. In Verbindung mit den aus den Richtlinien der Beitragskassierung hervorgehenden Berechnungsmodi erklärt sich daher nicht nachvollziehbar, dass die von der Klägerin in den Monaten März geltend gemachten höheren Parteibeiträge ausschließlich auf dem Zufluss einer Jahresendprämie beruhen könnten. Denn bei der Klägerin wurde gerade anders als in den beispielhaft aufgeführten Fällen nicht nach den Vorgaben der Richtlinien ein gesonderter Beitrag, sondern entgegen diesen Richtlinien, ein Gesamtbeitrag, berechnet und demzufolge quittiert. Hinzukommt, dass gerade keine Zweckbestimmung vom Beitragskassierer im Mitgliedsbuch eingetragen worden ist, so dass sowohl die Art der Zahlung als auch die Höhe nicht plausibel nachvollzogen werden kann.
Auch ein Vergleich aller in ihrer Höhe differenzierenden Parteibeiträge der Klägerin lässt erkennen, dass sie neben ihrem regelmäßigem Lohn bzw. Gehalt weitere Einkünfte erzielt haben muss, für die Beiträge nach den Richtlinien zusätzlich zu erheben waren. So ist zum Beispiel in ihrem Parteimitgliedsbeitragsbuch für den Monat September 1984 ebenfalls ein höherer Parteibeitrag (21 Mark der DDR anstatt wie im Monat Juli und Oktober 18 Mark der DDR) ausgewiesen. Selbiges betrifft zum Beispiel den Monat April 1986 der ebenfalls einen höheren Parteibeitrag (28 Mark der DDR anstatt im Februar 19 Mark der DDR und im Mai 27 Mark der DDR) ausweist. Anhand der Beitragstabellen in den Richtlinien der Beitragskassierung der SED ist nachvollziehbar, dass hier einzelne Summen getrennt ermittelt und als Gesamtbetrag addiert worden sein müssen, wobei sich Art und Höhe der einzelnen Bestandteile gerade nicht schlüssig aus dem erhobenen Beitrag ableiten lassen. Deshalb sind allein die erhöhten Parteibeiträge, auf die die Klägerin jeweils in den Monaten März abstellt, kein geeigneter Nachweis dafür, dass und vor allem in welcher Höhe bestimmte zusätzliche Einkommensbestandteile geflossen sind.
Darüber hinaus ist auch das Berechnungsverfahren der Klägerin, auf das sich das Sozialgericht Dresden in seinem Urteil bezogen hat, kein geeignetes Mittel, um getrennt veranlagte Einkommensbestandteile in ihrer ursprünglichen Höhe zu rekonstruieren, da nicht logisch nachvollziehbar ist, weshalb ausschließlich der Gesamtbeitrag des Parteibeitrages des Vormonats und nicht auch der des Folgemonats in Bezug zu setzen sein soll. In diesem Sinn enthält bereits das Urteil des Sozialgerichts Dresden eine nicht durch tatsächliche Anhaltspunkte oder begründbare Fakten zu Grunde gelegte Prämisse, die selbst nicht begründet wird und damit einen logischen Zirkelschluss beinhaltet. Das Sozialgericht Dresden führt im angefochtenen Urteil aus: "Wenn davon auszugehen ist, dass es sich jeweils um die Jahresend- bzw. Bergmannsprämie handelt, , ist die Berechnung der Klägerin richtig". Es geht damit von einer Tatsache aus, die erst selbst ihres Nachweises bedarf.
Aus den vorgenannten Gründen, also weil nicht rekonstruierbar ist auf welche konkreten Einkommensteile Beiträge konkret erhoben worden sind, kann deshalb auch nicht ausgeschlossen werden, dass Einkommensbestandteile, die Grundlage für die erhobenen Parteibeiträge waren, in den vom Rechtsnachfolger des ehemaligen Arbeitgebers erstellten Arbeitsentgeltbescheinigung vom 27. August 2007 und 24. März 2011 bereits enthalten sind und damit bereits vom Zusatzversorgungsträger festgestellt worden sind.
Weder die beigebrachten Unterlagen, noch die Ausführungen der Klägerin können den erforderlichen Nachweis im Sinne einer genügenden Wahrscheinlichkeit (Glaubhaftmachung) für den Erhalt und insbesondere für die Höhe der zusätzlich begehrten Leistung erbringen. Allein der Umstand, dass die Klägerin erhöhte Parteibeiträge in bestimmten Monaten gezahlt hat, ist nach Ansicht des Senats nicht als Beweis dafür geeignet. Eine Glaubhaftmachung einer nichtbezifferbaren Höhe scheidet dabei aus. Selbst wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dahingehend angenommen werden würde, dass im vorliegenden Einzelfall regelmäßig eine Jahresendprämie gezahlt worden sein könnte, kann nicht zweifelsfrei bestimmt werden, welche Summe mindestens zur Auszahlung gelangt ist. Damit sind für den streitigen Zeitraum weder Zufluss noch Höhe der Jahresendprämie an die Klägerin weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden. Die Kriterien, nach denen der Beweis oder eine hinreichende Glaubhaftmachung erfolgt, sind demnach nicht erfüllt. Die bloße Darstellung eines allgemeinen Ablaufes oder einer allgemeinen Verfahrensweise, wie auch der Hinweis, dass in anderen Fällen möglicherweise Jahresendprämien berücksichtigt worden sind – etwa weil dort anderweitige Unterlagen vorgelegt werden konnten –, genügen nicht, den Nachweis oder die Glaubhaftmachung auch für die Zahlung von Jahresendprämien konkret an die Klägerin zu erbringen. Denn hierfür wäre – wie ausgeführt – erforderlich, dass in jedem einzelnen Jahr des von der Klägerin geltend gemachten Zeitraumes eine entsprechende Jahresendprämie nachgewiesen worden wäre, und zwar nicht nur hinsichtlich des Zeitraumes, sondern auch hinsichtlich der tatsächlichen Höhe.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Jacobi Lübke Dr. Schnell
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beklagten weitere Entgelte der Klägerin für Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz für die Jahre 1986 bis 1989 in Form jährlicher Jahresendprämien festzustellen.
Die Klägerin gehörte vom 1. Juli 1968 bis 31. Mai 1969 einem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) an, erwarb später, am 21. Oktober 1985, die Berechtigung, die Berufsbezeichnung "Ingenieurökonom" zu führen und arbeitete vom 1. Januar 1983 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als EDV-Fachkoordinator im volkseigenen Betrieb (VEB) Braunkohlenwerk (BKW) "Glückauf" K. Sie war nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruch- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.
Am 15. Juni 2007 beantragte sie bei der Beklagten die Feststellung von Zusatzversorgungsanwartschaften sowie entsprechender Arbeitsentgelte im Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG und führte mit Schreiben vom 10. November 2007 aus, dass sie bei der Feststellung der Entgelte auch die Berücksichtigung von Jahresend- und Bergmannsprämien in den Jahren 1985 bis 1990 begehre. Hierzu legte sie, neben den entsprechenden Entgeltbescheinigungen, eine Bescheinigung des Rechtsnachfolgers ihres ehemaligen Arbeitgebers vom 3. September 2007 vor, aus der sich ergab, dass für die Zahlung von Bergmanns- und Jahresendprämien keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt wurden und daher entsprechende Zahlungen in den Lohnkonten nicht mehr dokumentiert sind. Zugleich legte sie eine Kopie ihres Mitgliedsausweises der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED) vor und führte hierzu aus, dass sie in den Monaten März und August jeweils höhere Parteibeiträge gezahlt habe, die auf die Berücksichtigung der Jahresend- und Bergmannsprämien zurückzuführen seien.
Mit Bescheid vom 6. Dezember 2007 und bestätigendem Widerspruchsbescheid vom 17. April 2008 stellte die Beklagte das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 AAÜG, die Zugehörigkeit der Klägerin zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz im Zeitraum vom 21. Oktober 1985 bis 30. Juni 1990 sowie die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte fest und lehnte es ab, höhere, als die nachgewiesenen Entgelte, zu berücksichtigen, weil keine Nachweise über die von der Klägerin geltend gemachten Prämien erbracht worden seien und auch nicht ersichtlich sei, dass der erhöhte Parteibeitrag auf der Zahlung von Jahresend- oder Bergmannsprämien beruhe.
Auf die hiergegen am 9. Mai 2008 erhobene Klage hat das Sozialgericht Dresden mit Urteil vom 30. November 2009 die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 6. Dezember 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. April 2008 verpflichtet, als zusätzlichen Verdienst folgende Beträge zu fünf Sechsteln zu berücksichtigen: - 1986: 1.052,00 Mark der DDR im März 1.166,00 Mark der DDR im August - 1987 1.040,00 Mark der DDR im März 1.310,00 Mark der DDR im August - 1988 1.040,00 Mark der DDR im März 1.300,00 Mark der DDR im August - 1989 1.030,00 Mark der DDR im März 1.600,00 Mark der DDR im August -1990 1.341,84 Mark der DDR. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Klägerin habe durch ihr SED-Parteibuch den Zufluss höherer Entgelte glaubhaft gemacht. Wenn davon auszugehen sei, dass es sich jeweils um die Jahresend- bzw. Bergmannsprämie handele, für die nach dem Parteistatut gesondert Parteibeiträge mit den dortigen Prozentsätzen zu entrichten gewesen seien, sei die von der Klägerin angestellte Berechnung zutreffend. Es sei nicht ersichtlich, welches andere Einkommen derart regelmäßig in jeweils ähnlicher Höhe im März und im August jeden Jahres bei in den anderen Monaten gleichbleibenden Parteibeiträgen ansonsten zugeflossen sein solle, für das erhöhte Parteibeiträge zu entrichten gewesen wären. Insbesondere bei der Bergmannsprämie, die jeweils im August zu erhöhten Parteibeiträgen geführt habe, entspreche dies den damaligen gesetzlichen Vorschriften. Zusammen mit dem insgesamt glaubwürdigen Eindruck der Klägerin in der mündlichen Verhandlung und ihrer glaubhaften Schilderung sei davon auszugehen, dass es trotz verbleibender Zweifel die von allen naheliegendste Möglichkeit sei, dass die erhöhten Parteibeiträge in den Jahren 1986 bis 1989 im März jeweils auf der Zahlung einer Jahresendprämie und im August auf der Zahlung einer Bergmannsprämie beruhen würden.
Gegen das ihr am 15. Januar 2010 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 20. Januar 2010 Berufung eingelegt, mit der sie die Abweisung der Klage weiterverfolgt. Zur Begründung führt sie aus, dass der Zufluss von Prämien weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden sei. Die Eintragungen im Parteimitgliedsausweis würden nicht genügen, da Parteibeiträge auch für Einkommensteile zu zahlen gewesen seien, bei denen es sich nicht um nach dem AAÜG relevantes Entgelt handele. Weder die beigebrachten Unterlagen, noch die Ausführungen der Klägerin hätten den erforderlichen Nachweis für den Erhalt und insbesondere für die Höhe der begehrten Leistung erbracht. Allein der Umstand, dass die Klägerin erhöhte Parteibeiträge in bestimmten Monaten gezahlt habe, sei nicht Beweis genug.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 30. November 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Im Rahmen des Berufungsverfahrens legte die Klägerin neue Einkommensbescheinigungen des Rechtsnachfolgers ihres ehemaligen Arbeitgebers vom 24. März 2011 vor, in denen in den Jahren 1985 bis 1990 höhere Verdienste ausgewiesen sind, die die Bergmannsprämien berücksichtigen. Gleichzeitig ist in den Verdienstbescheinigungen ausgeführt, dass Unterlagen zu Jahresendprämien nicht vorhanden seien. Daraufhin erließ die Beklagte am 18. Mai 2011 einen neuen Feststellungsbescheid. Mit diesem stellte sie erneut das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 AAÜG sowie die Zeiten der Zugehörigkeit der Klägerin zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz im Zeitraum vom 21. Oktober 1985 bis 30. Juni 1990 sowie die in diesem Zeitraum erzielten tatsächlichen Entgelte, unter Berücksichtigung der Bergmannsprämien, fest und führte aus, dass mit dem Bescheid vom 18. Mai 2011 der Bescheid vom 6. Dezember 2007 insoweit aufgehoben werde, soweit er diesem Bescheid entgegenstehe. Das mit der Bescheiderteilung am 18. Mai 2011 inhaltlich zu wertende Teilanerkenntnis der Beklagten hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 16. Juni 2011 angenommen und den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt.
Dem Gericht haben die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist begründet, weil das Sozialgericht Dresden der Klage – soweit im vorliegenden Fall nur noch die Anerkennung der Jahresendprämien in den Jahren 1986 bis 1989 als zusätzliche Entgelte streitig sind – zu Unrecht stattgegeben hat. Streitgegenständlich ist vorliegend nur noch die Feststellung zusätzlicher Arbeitsentgelte auf Grund geltend gemachter Jahresendprämien, da die Beklagte die Bergmannsprämien, die die Klägerin begehrte und dessen Berücksichtigung das Sozialgericht im Urteil vom 30. November 2009 ausgeurteilt hat, auf Grund der neuen Verdienstbescheinigung des Rechtsnachfolgers des früheren Arbeitgebers vom 24. März 2011 mit dem neuen Feststellungsbescheid vom 18. Mai 2011 bereits berücksichtigt hat. Dieser Bescheid ist nach §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Gegenstand des Verfahrens geworden und hat insoweit auf Grund des inhaltlich zu wertenden Teilanerkenntnisses, das die Klägerin mit Schriftsatz vom 16. Juni 2011 angenommen hat, den Rechtsstreit insoweit zum Teil erledigt (§ 101 Abs. 2 SGG). Der Feststellungs- und Teilablehnungsbescheid vom 6. Dezember 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. April 2008 in der Fassung des Neufeststellungs- und Teilablehnungsbescheides vom 18. Mai 2011 ist rechtmäßig, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Feststellung weiterer Arbeitsentgelte im Zeitraum vom 1986 bis 1989 in Form der begehrten Jahresendprämien im Rahmen der nachgewiesenen Beschäftigungszeiten in der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz hat.
Gemäß § 8 Abs. 1 AAÜG hat die Beklagte als der unter anderem für das Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben zuständige Versorgungsträger in einem dem Vormerkungsverfahren (§ 149 SGB VI) ähnlichen Verfahren durch jeweils einzelne Verwaltungsakte bestimmte Feststellungen zu treffen. Vorliegend hat die Beklagte mit den Feststellungsbescheiden vom 6. Dezember 2007 und 18. Mai 2011 Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG (vgl. § 5 AAÜG) sowie die während dieser Zeiten erzielten Arbeitsentgelte festgestellt (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Jahresendprämien hat die Beklagte jedoch zu Recht nicht berücksichtigt.
Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ist den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz (vgl. § 5 AAÜG) für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 SGB VI) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen. Das Bundessozialgericht hat mit seiner Entscheidung vom 23. August 2007 (- B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 21 ff.) festgestellt, dass auch die in der DDR an Arbeitnehmer damals rechtmäßig gezahlten Jahresendprämien Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV und damit des § 6 Abs. 1 S. 1 AAÜG darstellen, da es sich um eine Gegenleistung des Betriebs für die von dem Werktätigen im jeweiligen Planjahr erbrachte Arbeitsleistung handelte, wobei es nicht darauf ankomme, dass dieser Verdienst nach DDR-Recht nicht steuer- und sozialversicherungspflichtig gewesen sei. Denn der Gesetzestext des § 6 Abs. 1 S. 1 AAÜG besage, dass den Pflichtbeitragszeiten im Sinne des § 5 AAÜG als Verdienst (§ 256a SGB VI) unter anderen das "erzielte Arbeitsentgelt" zugrunde zu legen sei. Aus dem Wort "erzielt" folge im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 S. 1 AAÜG, dass es sich um Entgelt oder Einkommen handeln müsse, das dem Berechtigten während der Zugehörigkeitszeiten zum Versorgungssystem "aufgrund" seiner Beschäftigung "zugeflossen", ihm also tatsächlich gezahlt worden sei. In der DDR konnten die Werktätigen unter bestimmten Voraussetzungen Prämien als Bestandteil ihres Arbeitseinkommens bzw. -entgelts erhalten. Sie waren im Regelfall mit dem Betriebsergebnis verknüpft und sollten eine leistungsstimulierende Wirkung ausüben. Lohn und Prämien waren "Formen der Verteilung nach Arbeitsleistung". Die Prämien wurden aus einem zu bildenden Betriebsprämienfonds finanziert; die Voraussetzungen ihrer Gewährung mussten in einem Betriebskollektivvertrag vereinbart werden. Über ihre Gewährung und Höhe entschied der Betriebsleiter mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung nach Beratung im Arbeitskollektiv. Diese allgemeinen Vorgaben galten für alle Prämienformen (§ 116 des Arbeitsgesetzbuches der DDR [AGB-DDR]) und damit auch für die Jahresendprämie (§ 118 Abs. 1 und 2 AGB-DDR). Die Jahresendprämie diente als Anreiz zur Erfüllung und Übererfüllung der Planaufgaben; sie war auf das Planjahr bezogen und hatte den Charakter einer Erfüllungsprämie. Nach § 117 Abs. 1 AGB-DDR bestand ein "Anspruch" auf Jahresendprämie, wenn - die Zahlung einer Jahresendprämie für das Arbeitskollektiv, dem der Werktätige angehörte, im Betriebskollektivvertrag vereinbart war, - der Werktätige und sein Arbeitskollektiv die vorgesehenen Leistungskriterien in der festgelegten Mindesthöhe erfüllt hatte und - der Werktätige während des gesamten Planjahres Angehöriger des Betriebs war. Die Feststellung von Beträgen, die als Jahresendprämien gezahlt wurden, hing davon ab, dass der Empfänger die Voraussetzungen der §§ 117, 118 AGB-DDR erfüllt hatte. Hierfür und für den Zufluss trägt er nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die objektive Beweislast.
Mithin wird deutlich, dass die Zahlung von Jahresendprämien von mehreren Voraussetzungen abhing. Die Klägerin hat, um eine Feststellung zusätzlicher Entgelte beanspruchen zu können, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass alle diese Voraussetzungen in jedem einzelnen Jahr erfüllt gewesen sind und zusätzlich, dass ihr ein bestimmter, berücksichtigungsfähiger Betrag auch zugeflossen, also tatsächlich gezahlt worden ist. Dies ist der Klägerin nach Auffassung des erkennenden Senats vorliegend nicht gelungen.
Gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Nach Auffassung des Senats ist vorliegend neben dem Vollbeweis, d.h. der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, auch die Möglichkeit der Glaubhaftmachung des Vorliegens weiterer Arbeitsentgelte aus Jahresendprämien gegeben. Dies kann aus der Vorschrift des § 6 Abs. 6 AAÜG abgeleitet werden. Danach wird, wenn ein Teil des Verdienstes nachgewiesen und der andere Teil glaubhaft gemacht wird, der glaubhaft gemachte Teil des Verdienstes zu fünf Sechsteln berücksichtigt.
Nachweise etwa in Form von Begleitschreiben oder Quittungen oder sonstigen Lohnunterlagen für an die Klägerin geflossene Prämienzahlungen konnte diese nicht vorlegen. Der Rechtsnachfolger ihres ehemaligen Arbeitgebers hatte mit Schreiben vom 3. September 2007 ausgeführt, dass für die Zahlung von Jahresendprämien keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt worden und daher entsprechende Zahlungen in den Lohnkonten nicht mehr dokumentiert sind. Auch in der erneuten Verdienstbescheinigung vom 24. März 2011 ist ausgeführt, dass zu gezahlten Jahresendprämien keine Unterlagen vorliegen.
Auch im Übrigen sind keine Prämienzahlungen hinreichend dokumentiert. Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist eine Tatsache dann als glaubhaft gemacht anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbare Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Dies erfordert mehr als das Vorhandensein einer bloßen Möglichkeit, aber auch weniger als die an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Dieser Beweismaßstab ist zwar durch seine Relativität gekennzeichnet. Es muss also nicht, wie bei der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges, absolut mehr für als gegen die glaubhaft zu machende Tatsache sprechen. Es reicht die "gute Möglichkeit" aus, das heißt es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht; von mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Sachverhaltsvarianten muss den übrigen gegenüber aber einer das Übergewicht zukommen. Die bloße Möglichkeit einer Tatsache reicht deshalb nicht aus, die Beweisanforderungen zu erfüllen (vgl. dazu dezidiert: BSG, Beschluss vom 8. August 2001 - B 9 V 23/01 B - SozR 3-3900 § 15 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 5).
Dies zu Grunde gelegt, ist festzustellen, dass weder von der Klägerin noch von dem Rechtsnachfolger ihres ehemaligen Beschäftigungsbetriebes irgendwelche Lohnunterlagen hinsichtlich der Zahlung von Jahresendprämien vorgelegt werden konnten. Entsprechende Nachforschungen der Klägerin selbst blieben erfolglos.
Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts Dresden sind auch die Eintragungen im Mitgliedsbuch der Klägerin der SED, die in den Monaten März in den Jahren 1986 bis 1989 höhere Parteibeiträge ausweisen, nicht geeignet, den Zufluss von jährlich gezahlten Jahresendprämien zu erbringen. Aus den von der Beklagten im Verfahren vorgelegten "Richtlinien für die Beitragskassierung der SED", gültig ab 1. Juli 1976 sowie gültig ab 1. Juli 1986 (nachfolgend: Beitrags-RiLi 1976 bzw. 1986; vgl. Bl. 59-63 der LSG-Akte), geht hervor, dass im Programm und im Statut der SED die finanziellen Mittel der Partei festgeschrieben waren, und Mitgliedsbeiträge, Erträge aus den Parteibetrieben und andere Einnahmen die finanzielle Basis der SED bildeten. Die monatlichen Mitgliedsbeiträge der Parteimitglieder und Kandidaten wurden nach diesen Richtlinien prozentual vom monatlichen Gesamtbruttoeinkommen erhoben. Den Richtlinien können sowohl die parteibeitragspflichtigen Einkommensteile als auch die parteibeitragsfreien Einkommensanteile entnommen werden. So führten die Richtlinien unter anderem aus, dass für ein- bzw. zweimal jährlich gezahlte Einkommensbestandteile der Beitrag getrennt vom monatlichen Bruttoeinkommen berechnet wurde. Zu diesen Einkommensbestandteilen gehörten unter anderem Jahresendprämien, Jahresendauszahlungen in Genossenschaften, zusätzliche Belohnungen bzw. Vergütungen, Treueprämien, Prämien für langjährige Tätigkeiten, Lehrausbilder- und Lehrmeisterprämien.
Damit geht aus den Richtlinien bereits selbst hervor, dass Parteibeiträge auch für Einkommensteile (Treueprämien, zusätzliche Belohnungen) zu zahlen waren, bei denen es sich nicht um nach dem AAÜG relevantes Entgelt handelt, weil dieses keine Gegenleistung des Betriebs für die vom Werktätigen erbrachte Arbeitsleistung darstellte. Hinzu kommt, dass selbst nach den Richtlinien der Beitragskassierung der SED-Mitgliedsbeiträge nicht eindeutig ist, für welche Lohnbestandteile überhaupt Beiträge abzuführen waren, da die in Abschnitt 1.4. (Beitrags-RiLi 1976) bzw. Abschnitt 1.3. (Beitrags-RiLi 1986) enthaltene Aufzählung ausdrücklich offen ist, also die aufgeführten Bestandteile nur Beispiele sind. Damit bleibt unklar, auf welche Lohnbezüge überhaupt Beiträge entrichtet wurden, so dass allein anhand der Beiträge und der Beitragsabführung nicht nachvollzogen werden kann, ob es sich um Lohnbestandteile handelte, die berücksichtigungsfähige Entgeltbestandteile nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG sein können. Der vom Sozialgericht angestellte Rückschluss aus den erhöhten Parteibeiträgen auf berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt ist deshalb nicht möglich. Aus diesem Grund überzeugt das Urteil des Landessozialgerichts Berlin/Brandenburg vom 22. März 2012 (L 31 R 1225/09 - JURIS-Dokument) nicht, das sich zur Begründung seiner These, das SED-Parteibuch könne ein geeignetes Mittel der Glaubhaftmachung von Arbeitsentgelten sein, weil es sich zur Begründung dieser These auf die Ausführungen des Sozialgerichts Dresden im hier der Beurteilung zu Grund liegenden Urteil vom 30. November 2009 (S 24 R 628/09) stützt (vgl. Landessozialgerichts Berlin/Brandenburg, Urteil vom 22. März 2012 - L 31 R 1225/09 - JURIS-Dokument, RdNr. 20 und 25).
Darüber hinaus war in den Richtlinien festgehalten, dass für diese besonderen Einkommensbestandteile der Beitrag nach den Sätzen der Beitragstabellen regelmäßig getrennt für die Beitragskassierung zu berechnen war. Dies geht aus dem von der Klägerin vorgelegten Dokument in ihrem Mitgliedsbeitragsbuch jedoch nicht hervor. Auch wenn in den Richtlinien der Beitragskassierung nicht festgeschrieben ist, dass die getrennte Beitragsberechnung auch eine getrennte Beitragsquittierung zur Folge hat, ergibt sich insgesamt, dass ein einheitlicher plausibler Vorgang hinsichtlich der Quittierung der Beiträge, der geeignete Rückschlüsse auf eine glaubhaft gemachte Tatsache zulassen würde, nicht vorlag. Dies bestätigen auch von Beteiligten in anderen Verfahren mit ähnlichem Streitgegenstand angestellte "Mutmaßungen" dahingehend, dass eine im Parteimitgliedsbuch getrennte Beitragsquittierung wohl nur dann vorgenommen worden sei, wenn im Zeitpunkt der Beitragskassierung die maßgeblichen Jahresendprämienlisten des Betriebes noch nicht vorgelegen hätten. Die Glaubhaftmachung als solche ist dabei vorliegend insbesondere durch die von der Beklagten beispielhaft aus anderen Verfahren vorgelegten Eintragungen aus SED-Parteimitgliedsbeitragsbüchern anderer Versicherter erschüttert. In diesen ist in den jeweiligen Beitragsjahren gesondert eine Beitragserhebung zum Beispiel für Treueprämien, Jahresendprämien oder andere Entgeltbestandteile (zusätzliche Belohnung) ausgewiesen, wobei der Parteibeitrag auf diesen Einkommensbestandteil jeweils gesondert festgesetzt und im Mitgliedsparteibuch gesondert ausgewiesen ist (vgl. die Beispiele auf Bl. 84-86 der LSG-Akte). Aus derartigen Beitragseinträgen kann plausibel auf den Zufluss eines zusätzlichen Einkommensbestandteils geschlossen werden, weil der zusätzliche Einkommensbestandteil – zumindest seinem Namen nach, wenngleich nicht in der konkreten Höhe – separat ausgewiesen ist. Dies ist im Fall der Klägerin in den Parteibüchern nicht nachgewiesen. In Verbindung mit den aus den Richtlinien der Beitragskassierung hervorgehenden Berechnungsmodi erklärt sich daher nicht nachvollziehbar, dass die von der Klägerin in den Monaten März geltend gemachten höheren Parteibeiträge ausschließlich auf dem Zufluss einer Jahresendprämie beruhen könnten. Denn bei der Klägerin wurde gerade anders als in den beispielhaft aufgeführten Fällen nicht nach den Vorgaben der Richtlinien ein gesonderter Beitrag, sondern entgegen diesen Richtlinien, ein Gesamtbeitrag, berechnet und demzufolge quittiert. Hinzukommt, dass gerade keine Zweckbestimmung vom Beitragskassierer im Mitgliedsbuch eingetragen worden ist, so dass sowohl die Art der Zahlung als auch die Höhe nicht plausibel nachvollzogen werden kann.
Auch ein Vergleich aller in ihrer Höhe differenzierenden Parteibeiträge der Klägerin lässt erkennen, dass sie neben ihrem regelmäßigem Lohn bzw. Gehalt weitere Einkünfte erzielt haben muss, für die Beiträge nach den Richtlinien zusätzlich zu erheben waren. So ist zum Beispiel in ihrem Parteimitgliedsbeitragsbuch für den Monat September 1984 ebenfalls ein höherer Parteibeitrag (21 Mark der DDR anstatt wie im Monat Juli und Oktober 18 Mark der DDR) ausgewiesen. Selbiges betrifft zum Beispiel den Monat April 1986 der ebenfalls einen höheren Parteibeitrag (28 Mark der DDR anstatt im Februar 19 Mark der DDR und im Mai 27 Mark der DDR) ausweist. Anhand der Beitragstabellen in den Richtlinien der Beitragskassierung der SED ist nachvollziehbar, dass hier einzelne Summen getrennt ermittelt und als Gesamtbetrag addiert worden sein müssen, wobei sich Art und Höhe der einzelnen Bestandteile gerade nicht schlüssig aus dem erhobenen Beitrag ableiten lassen. Deshalb sind allein die erhöhten Parteibeiträge, auf die die Klägerin jeweils in den Monaten März abstellt, kein geeigneter Nachweis dafür, dass und vor allem in welcher Höhe bestimmte zusätzliche Einkommensbestandteile geflossen sind.
Darüber hinaus ist auch das Berechnungsverfahren der Klägerin, auf das sich das Sozialgericht Dresden in seinem Urteil bezogen hat, kein geeignetes Mittel, um getrennt veranlagte Einkommensbestandteile in ihrer ursprünglichen Höhe zu rekonstruieren, da nicht logisch nachvollziehbar ist, weshalb ausschließlich der Gesamtbeitrag des Parteibeitrages des Vormonats und nicht auch der des Folgemonats in Bezug zu setzen sein soll. In diesem Sinn enthält bereits das Urteil des Sozialgerichts Dresden eine nicht durch tatsächliche Anhaltspunkte oder begründbare Fakten zu Grunde gelegte Prämisse, die selbst nicht begründet wird und damit einen logischen Zirkelschluss beinhaltet. Das Sozialgericht Dresden führt im angefochtenen Urteil aus: "Wenn davon auszugehen ist, dass es sich jeweils um die Jahresend- bzw. Bergmannsprämie handelt, , ist die Berechnung der Klägerin richtig". Es geht damit von einer Tatsache aus, die erst selbst ihres Nachweises bedarf.
Aus den vorgenannten Gründen, also weil nicht rekonstruierbar ist auf welche konkreten Einkommensteile Beiträge konkret erhoben worden sind, kann deshalb auch nicht ausgeschlossen werden, dass Einkommensbestandteile, die Grundlage für die erhobenen Parteibeiträge waren, in den vom Rechtsnachfolger des ehemaligen Arbeitgebers erstellten Arbeitsentgeltbescheinigung vom 27. August 2007 und 24. März 2011 bereits enthalten sind und damit bereits vom Zusatzversorgungsträger festgestellt worden sind.
Weder die beigebrachten Unterlagen, noch die Ausführungen der Klägerin können den erforderlichen Nachweis im Sinne einer genügenden Wahrscheinlichkeit (Glaubhaftmachung) für den Erhalt und insbesondere für die Höhe der zusätzlich begehrten Leistung erbringen. Allein der Umstand, dass die Klägerin erhöhte Parteibeiträge in bestimmten Monaten gezahlt hat, ist nach Ansicht des Senats nicht als Beweis dafür geeignet. Eine Glaubhaftmachung einer nichtbezifferbaren Höhe scheidet dabei aus. Selbst wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dahingehend angenommen werden würde, dass im vorliegenden Einzelfall regelmäßig eine Jahresendprämie gezahlt worden sein könnte, kann nicht zweifelsfrei bestimmt werden, welche Summe mindestens zur Auszahlung gelangt ist. Damit sind für den streitigen Zeitraum weder Zufluss noch Höhe der Jahresendprämie an die Klägerin weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden. Die Kriterien, nach denen der Beweis oder eine hinreichende Glaubhaftmachung erfolgt, sind demnach nicht erfüllt. Die bloße Darstellung eines allgemeinen Ablaufes oder einer allgemeinen Verfahrensweise, wie auch der Hinweis, dass in anderen Fällen möglicherweise Jahresendprämien berücksichtigt worden sind – etwa weil dort anderweitige Unterlagen vorgelegt werden konnten –, genügen nicht, den Nachweis oder die Glaubhaftmachung auch für die Zahlung von Jahresendprämien konkret an die Klägerin zu erbringen. Denn hierfür wäre – wie ausgeführt – erforderlich, dass in jedem einzelnen Jahr des von der Klägerin geltend gemachten Zeitraumes eine entsprechende Jahresendprämie nachgewiesen worden wäre, und zwar nicht nur hinsichtlich des Zeitraumes, sondern auch hinsichtlich der tatsächlichen Höhe.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Jacobi Lübke Dr. Schnell
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