Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 13 R 7670/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 R 858/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 9. Juni 2011 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die von der Beklagten vorgenommene Verrechnung einer Rentennachzahlung für die Zeit vom 1. April 2006 bis 31. Juli 2006.
Mit Schreiben vom 19. Januar 2005 stellte die AOK B (Beigeladene) bei der Beklagten ein vorsorgliches Verrechnungsersuchen aus einem Versäumnisurteil vom 09. Dezember 2004 iHv 3.747,30 EUR nebst 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 04. Juni 2004 sowie aus einem Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 05. Januar 2005 über Kosten iHv 317,13 EUR zuzüglich 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 30. Dezember 2004.
Mit Bescheid vom 07. Juni 2006 bewilligte die Beklagte der Klägerin eine Regelaltersrente iHv monatlich 543,57 EUR ab dem 01. April 2006. Für die Zeit vom 1. April 2006 bis 31. Juli 2006 betrug die Nachzahlung 2.174,28 EUR.
Mit Schreiben vom 31. Mai 2006 forderte die Beklagte die Beigeladene auf, mitzuteilen, ob und in welcher Höhe die Forderung noch bestehe und in welchem Umfang eventuell weitere Nebenkosten angefallen seien.
Daraufhin teilte die Beigeladene mit Schriftsatz vom 08. Juni 2006 mit, dass eine Beitragsforderung aus nicht abgeführten Arbeitnehmerbeitragsanteilen zur Sozialversicherung für die Zeit von August 2002 bis März 2003 iHv 3.747,30 EUR bestehe, die durch das Versäumnisurteil vom 09. Dezember 2004 rechtskräftig festgestellt sei, sowie eine Kostenforderung iHv 332,13 EUR, die sich aus 117,13 EUR Kosten zuzüglich Zinsen zusammensetze und durch rechtskräftigen Beschluss festgestellt sei.
Mit Schreiben vom 15. Juni 2006 teilte die Beklagte der Klägerin mit, die Beigeladene habe sie ermächtigt, eine einziehbare und nicht verjährte Forderung iHv 3.747,30 EUR (ggf. zzgl. weiterer Zinsen, Säumniszuschläge) nach § 52 iVm § 51 Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil - (SGB I) mit dem Anspruch auf die Rentennachzahlung zu verrechnen. Laufende Geldleistungen des Rentenversicherungsträgers könnten nach § 51 Abs. 2 SGB I bis zu deren Hälfte verrechnet werden, soweit es sich bei den Ansprüchen gegen den Berechtigten um zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen oder Beitragsansprüche handele. Es sei beabsichtigt, einen Betrag iHv 1.087,- EUR aus der Nachzahlung einzubehalten.
Die Klägerin machte mit Schriftsatz vom 27. Juni 2006 geltend, sie würde durch die Auf- bzw Verrechnung hilfebedürftig werden. Zum Nachweis hierfür reichte sie eine beglaubigte Kopie einer Bescheinigung des Bezirksamtes Ch-W von B vom 12. April 2006 ein, aus der hervorgeht, dass die Klägerin einen sozialhilferechtlichen Anspruch iHv 981,75 EUR gehabt hätte.
Die Klägerin stand seit dem 1. April 2006 in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis, aus dem sie Nettobezüge iHv monatlich 431,69 EUR erzielte.
Mit Bescheid vom 1. November 2006 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie die einbehaltene Nachzahlung iHv 1.087,28 EUR mit den der Beigeladenen geschuldeten Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung iHv 4.079,43 EUR (gegebenenfalls einschließlich Nebenforderungen) verrechne. Die Verrechnung sei möglich, da Rentennachzahlungen zu den laufenden Geldleistungen im Sinne der §§ 51, 52 SGB I gehörten. Für den Nachzahlungszeitraum der laufenden Rentenleistung brauche die Hilfebedürftigkeit iS der Vorschriften des Sozialgesetzbuches – Sozialhilfe - (SGB XII) über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder die Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) nicht geprüft zu werden, da diese nicht rückwirkend eintreten könne.
Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. September 2007 zurück und führte im Wesentlichen aus, die Verrechnung der Nachzahlung zu Gunsten der Forderung der Beigeladenen könne nicht im Nachhinein zu einer Sozialhilfebedürftigkeit führen, zumal der Rentenantrag bei der Beklagten erst am 14. März 2006 eingegangen sei und die laufende Rentenzahlung erst zum 1. April 2006 habe aufgenommen werden können. Eine Verrechnung in Höhe der Hälfte der Nachzahlung ändere nichts an dem vom Bezirksamt Ch-W festgestellten sozialhilferechtlichen Anspruch. Eine Errechnung des sozialhilferechtlichen Anspruchs meine stets die Bestreitung der laufenden aktuellen monatlichen Lebenshaltungskosten und nicht eine eventuelle spätere nachträgliche Aufstockung durch eine eventuelle Nachzahlung.
Mit der bei dem Sozialgericht Berlin (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin geltend macht, der Verrechnungsbescheid sei mangels hinreichender Bestimmtheit rechtswidrig, da der Bescheid die Gegenforderung, mit welcher aufgerechnet werden solle, nicht konkretisiere. Es seien weder Rechtsgrund noch Entstehungszeitpunkt und Fälligkeit der angeblichen Forderung benannt. Darüber hinaus sei auch im Zeitraum vom 01. April 2004 (gemeint 1. April 2006) bis 31. Juli 2006 durch die vorliegende Verrechnung Hilfebedürftigkeit eingetreten.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 9. Juni 2011 abgewiesen und ausgeführt, die Bescheide der Beklagten seien rechtmäßig und würden die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen. Der Bescheid sei hinreichend bestimmt, denn aus ihm lasse sich eindeutig entnehmen, dass die Forderung der Beigeladenen gegen die Klägerin iHv 1.087,28 EUR durch die Verrechnung getilgt sei. Ein Verwaltungsakt sei hinreichend bestimmt, wenn für den verständigen Beteiligten der Wille der Behörde unzweideutig erkennbar werde und eine unterschiedliche subjektive Bewertung nicht möglich sei. Daher müsse aus dem Verrechnungsbescheid erkennbar sein, welche Forderung in welcher Höhe durch die Verrechnung getilgt werde. Dabei sei nicht zwangsweise erforderlich, dass Rechtsgrund, Entstehungszeitpunkt oder Fälligkeit der Forderung benannt werden müssten. Dies sei nur notwendig, wenn ohne diese Angaben die zu tilgende Forderung nicht eindeutig bestimmt werden könne. Da die Beigeladene lediglich eine Forderung gegen die Klägerin gehabt habe, sei es ausreichend, dass die Gesamtforderung genannt worden sei. Da durch die Verrechnung iHv 1.087,28 EUR lediglich ein Teil der Forderung getilgt worden sei, komme es auf die genaue Höhe der Restforderung nicht an.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trägt vor: sie habe im Nachzahlungszeitraum keine Einkünfte gehabt und wenn sie sich nicht von Dritten hätte Geld leihen können, wäre sie sozialhilfebedürftig gewesen.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 09. Juni 2011 und den Bescheid der Beklagten vom 1. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. September 2007 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung hat sie auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und die angefochtene Entscheidung verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und den übrigen Akteninhalt verwiesen.
Die Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung, mit der die Klägerin ihre statthafte isolierte Anfechtungsklage weiter verfolgt, ist nicht begründet. Der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 1. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. September 2007 ist rechtmäßig.
Die Beklagte war berechtigt, die Verrechnung einseitig durch Verwaltungsakt zu erklären (vgl Bundessozialgericht – BSG – Urteil vom 31. August 2011 – GS 2/10 = SozR 4-1200 § 52 Nr. 4).
Nach § 52 SGB I kann der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger - hier die Beklagte - mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers - hier der Beigeladenen - Ansprüche gegen den Berechtigten - die Klägerin - mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit nach § 51 SGB I die Aufrechnung zulässig ist. Nach § 51 Abs. 1 SGB I kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf Geldleistungen mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Absatz 2 und 4 SGB I pfändbar sind. Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen und - wie hier - mit Beitragsansprüchen nach dem Sozialgesetzbuch – gesetzliche Krankenversicherung - SGB V kann der zuständige Leistungsträger nach § 51 Abs. 2 SGB I gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig nach den Vorschriften des SGB XII oder dem SGB II wird (vgl § 51 Abs. 2 SGB I in der ab dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung). Bei dieser Aufrechnung ist der zuständige Träger nicht an die Pfändungsgrenzen des § 54 Abs. 2 und 4 SGB I gebunden.
Der Verrechnungsbescheid der Beklagten ist inhaltlich hinreichend bestimmt iS des § 33 Abs. 1 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X). Schon aus dem Verfügungssatz muss für die Beteiligten vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein, was die Behörde regeln will. Insoweit kommt dem Verfügungssatz des Verwaltungsakts Klarstellungsfunktion zu. Unschädlich ist, wenn zur Auslegung des Verfügungssatzes auf die Begründung des Verwaltungsakts, auch früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte oder auf allgemein zugängliche Unterlagen zurückgegriffen werden muss (vgl BSG, Urteil vom 6. Februar 2007- B 8 KN 3/06 R = SozR 4-2600 § 96 a Nr. 9 Rn. 38). Nach diesen Maßstäben ist der angefochtene Verrechnungsbescheid der Beklagten hinreichend bestimmt. Aus dem Bescheid ist ersichtlich, dass die Beklagte eine Gesamtforderung der Beigeladenen aus geschuldeten Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung einschließlich Nebenforderungen und Zinsen sowie Säumniszuschlägen iHv 4.079,43 EUR mit der Rentennachzahlung iHv 1.087,28 EUR verrechnet. Unschädlich ist es insoweit, dass die Beklagte im Anhörungsschreiben vom 15. Juni 2006 die Forderung mit 3.747,30 EUR beziffert hat, da die Klägerin lediglich einer Forderung der Beigeladenen ausgesetzt war und diese sich aus den Beiträgen iHv 3.747,30 EUR und 317, 13 EUR Kosten nebst Zinsen zusammensetzte. Die Forderung war für die Klägerin leicht zu errechnen. Darüber hinaus hätte die Forderung - auf Verlangen der Klägerin jederzeit - dargelegt werden können. Das BSG hat in dem Urteil vom 07. Februar 2012 (- B 13 85/09 R – juris) ausgeführt, dass es für die hinreichende Bestimmtheit von Verrechnungsverwaltungsakten nicht notwendig sei, dass die zur Verrechnung gestellten Forderungen der Beigeladenen im Einzelnen - nach Umfang, Entstehungszeitpunkt, Bezugszeitraum oder Fälligkeit - aufgeschlüsselt werden müssen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn - wie hier - die bezifferte Gesamtsumme ohne weiteres mit bestehenden, ihrer Art nach benannten Einzelforderungen aufgefüllt werden kann. Insoweit sei ausreichend, dass die zur Verrechnung gestellten Forderungen des anderen Leistungsträgers bestimmbar seien. Dies ist hier ersichtlich der Fall.
Da durch die Verrechnung nicht die Gesamtforderung der Beigeladenen erfüllt ist, kommt es auf die konkrete Gesamtsumme hier auch nicht an. Ausreichend ist es, dass für die Klägerin ersichtlich war, dass die Forderung der Beigeladenen iHv 1.087,28 EUR erloschen ist.
Ab dem 01. Juli 2006 bestand objektiv auch eine Verrechnungslage (entsprechend § 387 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB -). Eine solche ist gegeben, wenn der zur Verrechnung ermächtigende Leistungsträger die ihm gebührende Geldzahlung fordern und wenn der die Verrechnung erklärende Träger die ihm obliegende Geldzahlung bewirken kann. Die Forderung, mit der verrechnet wird (hier: Forderung der Beigeladenen gegen die Klägerin), muss entstanden und fällig sein; die gleichartige Forderung, gegen die (durch Einbehaltung mittels Verwaltungsakts) verrechnet werden soll (hier Zahlungsanspruch der Klägerin aus der Regelaltersrente gegen die Beklagte), muss zwar nicht fällig, aber entstanden und erfüllbar sein (vgl BSG vom 5. September 2006 - BSGE 97,63 = Soz-R 4-2500 § 55 Nr. 1, Rn. 26). Diese Voraussetzungen lagen hier ab Juli 2006 vor. Die von der Verrechnungsermächtigung der Beigeladenen vom 19. Januar 2005 (aktualisiert mit Schreiben vom 08. Juni 2006) erfassten und gegen die Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung rückständiger Beiträge (und der Nebenforderungen) iHv 4.079,43 EUR waren aufgrund des Versäumnisurteils vom 19. Dezember 2004 und des Beschlusses des Amtsgerichts Charlottenburg vom 5. Januar 2005 rechtskräftig festgestellt worden und fällig. Der Nachzahlungsanspruch der Klägerin iHv 2.174,28 EUR war auch zum 1. Juli 2006 fällig.
Die unstreitigen Beitragsforderungen der Beigeladenen kann die Beklagte gemäß § 52 iVm § 51 Abs. 2 SGB I mit den Ansprüchen der Klägerin auf Altersrente grundsätzlich bis zur Hälfte verrechnen. Durch die hälftige Verrechnung der Rentennachzahlungen mit ihren Beitragsschulden ist die Klägerin auch nicht " im Nachhinein" sozialhilfebedürftig geworden. Die Klägerin hat gerade angegeben, keine Leistungen nach dem SGB XII bzw SGB II beantragt bzw bezogen zu haben. Da ihr mithin im Nachzahlungszeitraum tatsächlich ausreichende Mittel zur Finanzierung des Lebensunterhalts zur Verfügung standen, kann durch die Verrechnung auch nicht rückwirkend (Sozial-)Hilfebedürftigkeit entstehen (vgl Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 6. Mai 2010 - L 33 R 1404/08 - juris).
Die Beklagte hat im Rahmen des §§ 52 SGB I bei der zu treffenden Verrechnungsentscheidung Ermessen auszuüben und sie ist nicht verpflichtet, den für die Verrechnung mit den Beitragsforderungen der Beigeladenen nach § 51 Abs. 2 SGB I gesetzten Rahmen der Höhe nach in jedem Fall auszuschöpfen (vgl BSG vom 11. Oktober 1979 = SozR 3-1200 § 51 Nr. 5 S 11). Auf die im Einzelfall erforderliche pflichtgemäße Ausübung des Ermessens hat der Versicherte gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht nur in Fällen der Leistungsbewilligung einen Rechtsanspruch, sondern auch bei Eingriffen in bestehende Ansprüche auf Leistungen unabhängig davon, ob der Eingriff das Stammrecht oder den Auszahlungsanspruch betrifft. Es kann dahinstehen, ob die Verrechnung an die Ausübung von Ermessen gebunden ist, also das "kann" § 52 SGB I im Sinne eines "Ermessens-Kann "(so jetzt BSG, Beschluss vom 5. Februar 2009 - B 13 R 31/08 R – juris -) oder als "Kompetenz-Kann" (so BSG Soz-R 3-1200 § 52 Nr. 2; BSG, Urteil vom 24. Juli 2003, -B 4 RA 60/02 R = Soz-R 4 -1200 § 52 Nr. 1 ) zu verstehen ist. Die Beklagte hat das - gegebenenfalls erforderliche - Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. In dem Bescheid vom 01. November 2006 hat die Beklagte ausgeführt: "Die Auf- bzw. Verrechnung wird nach eingehender Prüfung für angemessen gehalten. Ihre Einwände gegen die Auf - bzw. Verrechnung können nicht berücksichtigt werden, weil die Verrechnung der Nachzahlung nicht im Nachhinein zu einer Bedürftigkeit führen kann".
Diese Ermessensausübung ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat erkannt, das Ermessen auszuüben ist, hat die Einwände der Klägerin berücksichtigt und der Klägerin mitgeteilt, dass sie dennoch eine Verrechnung in Höhe der Hälfte des Nachzahlungsbetrages für angemessen erachtet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die von der Beklagten vorgenommene Verrechnung einer Rentennachzahlung für die Zeit vom 1. April 2006 bis 31. Juli 2006.
Mit Schreiben vom 19. Januar 2005 stellte die AOK B (Beigeladene) bei der Beklagten ein vorsorgliches Verrechnungsersuchen aus einem Versäumnisurteil vom 09. Dezember 2004 iHv 3.747,30 EUR nebst 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 04. Juni 2004 sowie aus einem Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 05. Januar 2005 über Kosten iHv 317,13 EUR zuzüglich 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 30. Dezember 2004.
Mit Bescheid vom 07. Juni 2006 bewilligte die Beklagte der Klägerin eine Regelaltersrente iHv monatlich 543,57 EUR ab dem 01. April 2006. Für die Zeit vom 1. April 2006 bis 31. Juli 2006 betrug die Nachzahlung 2.174,28 EUR.
Mit Schreiben vom 31. Mai 2006 forderte die Beklagte die Beigeladene auf, mitzuteilen, ob und in welcher Höhe die Forderung noch bestehe und in welchem Umfang eventuell weitere Nebenkosten angefallen seien.
Daraufhin teilte die Beigeladene mit Schriftsatz vom 08. Juni 2006 mit, dass eine Beitragsforderung aus nicht abgeführten Arbeitnehmerbeitragsanteilen zur Sozialversicherung für die Zeit von August 2002 bis März 2003 iHv 3.747,30 EUR bestehe, die durch das Versäumnisurteil vom 09. Dezember 2004 rechtskräftig festgestellt sei, sowie eine Kostenforderung iHv 332,13 EUR, die sich aus 117,13 EUR Kosten zuzüglich Zinsen zusammensetze und durch rechtskräftigen Beschluss festgestellt sei.
Mit Schreiben vom 15. Juni 2006 teilte die Beklagte der Klägerin mit, die Beigeladene habe sie ermächtigt, eine einziehbare und nicht verjährte Forderung iHv 3.747,30 EUR (ggf. zzgl. weiterer Zinsen, Säumniszuschläge) nach § 52 iVm § 51 Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil - (SGB I) mit dem Anspruch auf die Rentennachzahlung zu verrechnen. Laufende Geldleistungen des Rentenversicherungsträgers könnten nach § 51 Abs. 2 SGB I bis zu deren Hälfte verrechnet werden, soweit es sich bei den Ansprüchen gegen den Berechtigten um zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen oder Beitragsansprüche handele. Es sei beabsichtigt, einen Betrag iHv 1.087,- EUR aus der Nachzahlung einzubehalten.
Die Klägerin machte mit Schriftsatz vom 27. Juni 2006 geltend, sie würde durch die Auf- bzw Verrechnung hilfebedürftig werden. Zum Nachweis hierfür reichte sie eine beglaubigte Kopie einer Bescheinigung des Bezirksamtes Ch-W von B vom 12. April 2006 ein, aus der hervorgeht, dass die Klägerin einen sozialhilferechtlichen Anspruch iHv 981,75 EUR gehabt hätte.
Die Klägerin stand seit dem 1. April 2006 in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis, aus dem sie Nettobezüge iHv monatlich 431,69 EUR erzielte.
Mit Bescheid vom 1. November 2006 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie die einbehaltene Nachzahlung iHv 1.087,28 EUR mit den der Beigeladenen geschuldeten Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung iHv 4.079,43 EUR (gegebenenfalls einschließlich Nebenforderungen) verrechne. Die Verrechnung sei möglich, da Rentennachzahlungen zu den laufenden Geldleistungen im Sinne der §§ 51, 52 SGB I gehörten. Für den Nachzahlungszeitraum der laufenden Rentenleistung brauche die Hilfebedürftigkeit iS der Vorschriften des Sozialgesetzbuches – Sozialhilfe - (SGB XII) über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder die Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) nicht geprüft zu werden, da diese nicht rückwirkend eintreten könne.
Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. September 2007 zurück und führte im Wesentlichen aus, die Verrechnung der Nachzahlung zu Gunsten der Forderung der Beigeladenen könne nicht im Nachhinein zu einer Sozialhilfebedürftigkeit führen, zumal der Rentenantrag bei der Beklagten erst am 14. März 2006 eingegangen sei und die laufende Rentenzahlung erst zum 1. April 2006 habe aufgenommen werden können. Eine Verrechnung in Höhe der Hälfte der Nachzahlung ändere nichts an dem vom Bezirksamt Ch-W festgestellten sozialhilferechtlichen Anspruch. Eine Errechnung des sozialhilferechtlichen Anspruchs meine stets die Bestreitung der laufenden aktuellen monatlichen Lebenshaltungskosten und nicht eine eventuelle spätere nachträgliche Aufstockung durch eine eventuelle Nachzahlung.
Mit der bei dem Sozialgericht Berlin (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin geltend macht, der Verrechnungsbescheid sei mangels hinreichender Bestimmtheit rechtswidrig, da der Bescheid die Gegenforderung, mit welcher aufgerechnet werden solle, nicht konkretisiere. Es seien weder Rechtsgrund noch Entstehungszeitpunkt und Fälligkeit der angeblichen Forderung benannt. Darüber hinaus sei auch im Zeitraum vom 01. April 2004 (gemeint 1. April 2006) bis 31. Juli 2006 durch die vorliegende Verrechnung Hilfebedürftigkeit eingetreten.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 9. Juni 2011 abgewiesen und ausgeführt, die Bescheide der Beklagten seien rechtmäßig und würden die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen. Der Bescheid sei hinreichend bestimmt, denn aus ihm lasse sich eindeutig entnehmen, dass die Forderung der Beigeladenen gegen die Klägerin iHv 1.087,28 EUR durch die Verrechnung getilgt sei. Ein Verwaltungsakt sei hinreichend bestimmt, wenn für den verständigen Beteiligten der Wille der Behörde unzweideutig erkennbar werde und eine unterschiedliche subjektive Bewertung nicht möglich sei. Daher müsse aus dem Verrechnungsbescheid erkennbar sein, welche Forderung in welcher Höhe durch die Verrechnung getilgt werde. Dabei sei nicht zwangsweise erforderlich, dass Rechtsgrund, Entstehungszeitpunkt oder Fälligkeit der Forderung benannt werden müssten. Dies sei nur notwendig, wenn ohne diese Angaben die zu tilgende Forderung nicht eindeutig bestimmt werden könne. Da die Beigeladene lediglich eine Forderung gegen die Klägerin gehabt habe, sei es ausreichend, dass die Gesamtforderung genannt worden sei. Da durch die Verrechnung iHv 1.087,28 EUR lediglich ein Teil der Forderung getilgt worden sei, komme es auf die genaue Höhe der Restforderung nicht an.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trägt vor: sie habe im Nachzahlungszeitraum keine Einkünfte gehabt und wenn sie sich nicht von Dritten hätte Geld leihen können, wäre sie sozialhilfebedürftig gewesen.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 09. Juni 2011 und den Bescheid der Beklagten vom 1. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. September 2007 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung hat sie auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und die angefochtene Entscheidung verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und den übrigen Akteninhalt verwiesen.
Die Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung, mit der die Klägerin ihre statthafte isolierte Anfechtungsklage weiter verfolgt, ist nicht begründet. Der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 1. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. September 2007 ist rechtmäßig.
Die Beklagte war berechtigt, die Verrechnung einseitig durch Verwaltungsakt zu erklären (vgl Bundessozialgericht – BSG – Urteil vom 31. August 2011 – GS 2/10 = SozR 4-1200 § 52 Nr. 4).
Nach § 52 SGB I kann der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger - hier die Beklagte - mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers - hier der Beigeladenen - Ansprüche gegen den Berechtigten - die Klägerin - mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit nach § 51 SGB I die Aufrechnung zulässig ist. Nach § 51 Abs. 1 SGB I kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf Geldleistungen mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Absatz 2 und 4 SGB I pfändbar sind. Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen und - wie hier - mit Beitragsansprüchen nach dem Sozialgesetzbuch – gesetzliche Krankenversicherung - SGB V kann der zuständige Leistungsträger nach § 51 Abs. 2 SGB I gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig nach den Vorschriften des SGB XII oder dem SGB II wird (vgl § 51 Abs. 2 SGB I in der ab dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung). Bei dieser Aufrechnung ist der zuständige Träger nicht an die Pfändungsgrenzen des § 54 Abs. 2 und 4 SGB I gebunden.
Der Verrechnungsbescheid der Beklagten ist inhaltlich hinreichend bestimmt iS des § 33 Abs. 1 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X). Schon aus dem Verfügungssatz muss für die Beteiligten vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein, was die Behörde regeln will. Insoweit kommt dem Verfügungssatz des Verwaltungsakts Klarstellungsfunktion zu. Unschädlich ist, wenn zur Auslegung des Verfügungssatzes auf die Begründung des Verwaltungsakts, auch früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte oder auf allgemein zugängliche Unterlagen zurückgegriffen werden muss (vgl BSG, Urteil vom 6. Februar 2007- B 8 KN 3/06 R = SozR 4-2600 § 96 a Nr. 9 Rn. 38). Nach diesen Maßstäben ist der angefochtene Verrechnungsbescheid der Beklagten hinreichend bestimmt. Aus dem Bescheid ist ersichtlich, dass die Beklagte eine Gesamtforderung der Beigeladenen aus geschuldeten Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung einschließlich Nebenforderungen und Zinsen sowie Säumniszuschlägen iHv 4.079,43 EUR mit der Rentennachzahlung iHv 1.087,28 EUR verrechnet. Unschädlich ist es insoweit, dass die Beklagte im Anhörungsschreiben vom 15. Juni 2006 die Forderung mit 3.747,30 EUR beziffert hat, da die Klägerin lediglich einer Forderung der Beigeladenen ausgesetzt war und diese sich aus den Beiträgen iHv 3.747,30 EUR und 317, 13 EUR Kosten nebst Zinsen zusammensetzte. Die Forderung war für die Klägerin leicht zu errechnen. Darüber hinaus hätte die Forderung - auf Verlangen der Klägerin jederzeit - dargelegt werden können. Das BSG hat in dem Urteil vom 07. Februar 2012 (- B 13 85/09 R – juris) ausgeführt, dass es für die hinreichende Bestimmtheit von Verrechnungsverwaltungsakten nicht notwendig sei, dass die zur Verrechnung gestellten Forderungen der Beigeladenen im Einzelnen - nach Umfang, Entstehungszeitpunkt, Bezugszeitraum oder Fälligkeit - aufgeschlüsselt werden müssen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn - wie hier - die bezifferte Gesamtsumme ohne weiteres mit bestehenden, ihrer Art nach benannten Einzelforderungen aufgefüllt werden kann. Insoweit sei ausreichend, dass die zur Verrechnung gestellten Forderungen des anderen Leistungsträgers bestimmbar seien. Dies ist hier ersichtlich der Fall.
Da durch die Verrechnung nicht die Gesamtforderung der Beigeladenen erfüllt ist, kommt es auf die konkrete Gesamtsumme hier auch nicht an. Ausreichend ist es, dass für die Klägerin ersichtlich war, dass die Forderung der Beigeladenen iHv 1.087,28 EUR erloschen ist.
Ab dem 01. Juli 2006 bestand objektiv auch eine Verrechnungslage (entsprechend § 387 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB -). Eine solche ist gegeben, wenn der zur Verrechnung ermächtigende Leistungsträger die ihm gebührende Geldzahlung fordern und wenn der die Verrechnung erklärende Träger die ihm obliegende Geldzahlung bewirken kann. Die Forderung, mit der verrechnet wird (hier: Forderung der Beigeladenen gegen die Klägerin), muss entstanden und fällig sein; die gleichartige Forderung, gegen die (durch Einbehaltung mittels Verwaltungsakts) verrechnet werden soll (hier Zahlungsanspruch der Klägerin aus der Regelaltersrente gegen die Beklagte), muss zwar nicht fällig, aber entstanden und erfüllbar sein (vgl BSG vom 5. September 2006 - BSGE 97,63 = Soz-R 4-2500 § 55 Nr. 1, Rn. 26). Diese Voraussetzungen lagen hier ab Juli 2006 vor. Die von der Verrechnungsermächtigung der Beigeladenen vom 19. Januar 2005 (aktualisiert mit Schreiben vom 08. Juni 2006) erfassten und gegen die Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung rückständiger Beiträge (und der Nebenforderungen) iHv 4.079,43 EUR waren aufgrund des Versäumnisurteils vom 19. Dezember 2004 und des Beschlusses des Amtsgerichts Charlottenburg vom 5. Januar 2005 rechtskräftig festgestellt worden und fällig. Der Nachzahlungsanspruch der Klägerin iHv 2.174,28 EUR war auch zum 1. Juli 2006 fällig.
Die unstreitigen Beitragsforderungen der Beigeladenen kann die Beklagte gemäß § 52 iVm § 51 Abs. 2 SGB I mit den Ansprüchen der Klägerin auf Altersrente grundsätzlich bis zur Hälfte verrechnen. Durch die hälftige Verrechnung der Rentennachzahlungen mit ihren Beitragsschulden ist die Klägerin auch nicht " im Nachhinein" sozialhilfebedürftig geworden. Die Klägerin hat gerade angegeben, keine Leistungen nach dem SGB XII bzw SGB II beantragt bzw bezogen zu haben. Da ihr mithin im Nachzahlungszeitraum tatsächlich ausreichende Mittel zur Finanzierung des Lebensunterhalts zur Verfügung standen, kann durch die Verrechnung auch nicht rückwirkend (Sozial-)Hilfebedürftigkeit entstehen (vgl Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 6. Mai 2010 - L 33 R 1404/08 - juris).
Die Beklagte hat im Rahmen des §§ 52 SGB I bei der zu treffenden Verrechnungsentscheidung Ermessen auszuüben und sie ist nicht verpflichtet, den für die Verrechnung mit den Beitragsforderungen der Beigeladenen nach § 51 Abs. 2 SGB I gesetzten Rahmen der Höhe nach in jedem Fall auszuschöpfen (vgl BSG vom 11. Oktober 1979 = SozR 3-1200 § 51 Nr. 5 S 11). Auf die im Einzelfall erforderliche pflichtgemäße Ausübung des Ermessens hat der Versicherte gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht nur in Fällen der Leistungsbewilligung einen Rechtsanspruch, sondern auch bei Eingriffen in bestehende Ansprüche auf Leistungen unabhängig davon, ob der Eingriff das Stammrecht oder den Auszahlungsanspruch betrifft. Es kann dahinstehen, ob die Verrechnung an die Ausübung von Ermessen gebunden ist, also das "kann" § 52 SGB I im Sinne eines "Ermessens-Kann "(so jetzt BSG, Beschluss vom 5. Februar 2009 - B 13 R 31/08 R – juris -) oder als "Kompetenz-Kann" (so BSG Soz-R 3-1200 § 52 Nr. 2; BSG, Urteil vom 24. Juli 2003, -B 4 RA 60/02 R = Soz-R 4 -1200 § 52 Nr. 1 ) zu verstehen ist. Die Beklagte hat das - gegebenenfalls erforderliche - Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. In dem Bescheid vom 01. November 2006 hat die Beklagte ausgeführt: "Die Auf- bzw. Verrechnung wird nach eingehender Prüfung für angemessen gehalten. Ihre Einwände gegen die Auf - bzw. Verrechnung können nicht berücksichtigt werden, weil die Verrechnung der Nachzahlung nicht im Nachhinein zu einer Bedürftigkeit führen kann".
Diese Ermessensausübung ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat erkannt, das Ermessen auszuüben ist, hat die Einwände der Klägerin berücksichtigt und der Klägerin mitgeteilt, dass sie dennoch eine Verrechnung in Höhe der Hälfte des Nachzahlungsbetrages für angemessen erachtet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
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