Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 54 AL 1783/12 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AL 186/12 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 9. Mai 2012 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt auch die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren.
Gründe:
Wegen der Dringlichkeit der Sache war in entsprechender Anwendung von § 155 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch den Vorsitzenden und Berichterstatter zu entscheiden.
Die – innerhalb der ihr gesetzten Frist nicht begründete - Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, hat in der Sache indes keinen Erfolg. Das Sozialgericht (SG) hat die Antragsgegnerin zu Recht im Wege einer gerichtlichen Regelungsanordnung iSv § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG verpflichtet, die der Antragstellerin in dem Bildungsgutschein Nr 955C337003-01 zugesagte Förderung der bereits begonnenen Bildungsmaßnahme zu gewähren. Der – offensichtlich rechtswidrige – Ablehnungsbescheid vom 30. März 2012 steht dem nicht entgegen.
Zur Begründung wird gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG auf die zutreffenden Ausführungen des SG in dem angefochtenen Beschluss Bezug genommen. Das Gericht weist ergänzend darauf hin, dass die Antragsgegnerin mit dem Bildungsgutschein die Anspruchsvoraussetzungen verbindlich anerkannt und das ihr zustehende Ermessen im Hinblick auf eine genau bezeichneten Maßnahme zugunsten der Antragstellerin ausgeübt hat (vgl BSG, Urteil vom 18. Mai 2010 – B 7 AL 22/09 R = SozR 4-4300 § 77 Nr 5). Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn dieser – bindende (vgl § 77 SGG) – Verwaltungsakt objektiv rechtswidrig wäre. Eine nachträgliche Aufhebung des Verwaltungsakts, die hier in dem Ablehnungsbescheid vom 30. März 2012 gesehen werden könnte, scheitert daran, dass § 22 Abs. 4 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) nicht einschlägig ist. Die Antragstellerin war im März 2012 tatsächlich nicht hilfebedürftig iS des § 9 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II). Dass ihr SGB II-Leistungen dennoch bewilligt wurden und die Leistungsbewilligung für März 2012 auch nicht nachträglich aufgehoben wurde, ändert hieran nichts. Denn maßgebend sind insoweit nicht eine – möglicherweise objektiv rechtswidrige – Bescheidlage, sondern die tatsächlichen Verhältnisse. Das Jobcenter hat demgemäß für März 2012 auch einen Erstattungsanspruch gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht, den diese erfüllt hat.
Offen bleiben kann bei dieser Sach- und Rechtslage, ob es sich bei der von der Antragstellerin derzeit absolvierten Maßnahme überhaupt um eine Weiterbildungsmaßnahme iSv § 77 SGB III handelt, die den Vorbehalt des § 22 Abs. 4 SGB III auslösen würde. Denn bei einer Qualifizierung als berufliche Ausbildung oder gar als schulische Ausbildung greift diese Vorschrift nicht. Eine Leistungsbewilligung nach Maßgabe der §§ 77 ff SGB III durch die Antragsgegnerin reicht aber grundsätzlich nicht aus, um eine konkrete Maßnahme als Weiterbildungsmaßnahme zu qualifizieren (vgl BSG, Urteil vom 30. August 2010 – B 4 AS 97/09 R = SozR 4-4200 § 7 Nr 19).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Der hilfsweise gestellte Antrag auf Aussetzung des Vollzugs nach § 175 SGG hat sich durch die Entscheidung über die Beschwerde erledigt.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Wegen der Dringlichkeit der Sache war in entsprechender Anwendung von § 155 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch den Vorsitzenden und Berichterstatter zu entscheiden.
Die – innerhalb der ihr gesetzten Frist nicht begründete - Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, hat in der Sache indes keinen Erfolg. Das Sozialgericht (SG) hat die Antragsgegnerin zu Recht im Wege einer gerichtlichen Regelungsanordnung iSv § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG verpflichtet, die der Antragstellerin in dem Bildungsgutschein Nr 955C337003-01 zugesagte Förderung der bereits begonnenen Bildungsmaßnahme zu gewähren. Der – offensichtlich rechtswidrige – Ablehnungsbescheid vom 30. März 2012 steht dem nicht entgegen.
Zur Begründung wird gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG auf die zutreffenden Ausführungen des SG in dem angefochtenen Beschluss Bezug genommen. Das Gericht weist ergänzend darauf hin, dass die Antragsgegnerin mit dem Bildungsgutschein die Anspruchsvoraussetzungen verbindlich anerkannt und das ihr zustehende Ermessen im Hinblick auf eine genau bezeichneten Maßnahme zugunsten der Antragstellerin ausgeübt hat (vgl BSG, Urteil vom 18. Mai 2010 – B 7 AL 22/09 R = SozR 4-4300 § 77 Nr 5). Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn dieser – bindende (vgl § 77 SGG) – Verwaltungsakt objektiv rechtswidrig wäre. Eine nachträgliche Aufhebung des Verwaltungsakts, die hier in dem Ablehnungsbescheid vom 30. März 2012 gesehen werden könnte, scheitert daran, dass § 22 Abs. 4 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) nicht einschlägig ist. Die Antragstellerin war im März 2012 tatsächlich nicht hilfebedürftig iS des § 9 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II). Dass ihr SGB II-Leistungen dennoch bewilligt wurden und die Leistungsbewilligung für März 2012 auch nicht nachträglich aufgehoben wurde, ändert hieran nichts. Denn maßgebend sind insoweit nicht eine – möglicherweise objektiv rechtswidrige – Bescheidlage, sondern die tatsächlichen Verhältnisse. Das Jobcenter hat demgemäß für März 2012 auch einen Erstattungsanspruch gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht, den diese erfüllt hat.
Offen bleiben kann bei dieser Sach- und Rechtslage, ob es sich bei der von der Antragstellerin derzeit absolvierten Maßnahme überhaupt um eine Weiterbildungsmaßnahme iSv § 77 SGB III handelt, die den Vorbehalt des § 22 Abs. 4 SGB III auslösen würde. Denn bei einer Qualifizierung als berufliche Ausbildung oder gar als schulische Ausbildung greift diese Vorschrift nicht. Eine Leistungsbewilligung nach Maßgabe der §§ 77 ff SGB III durch die Antragsgegnerin reicht aber grundsätzlich nicht aus, um eine konkrete Maßnahme als Weiterbildungsmaßnahme zu qualifizieren (vgl BSG, Urteil vom 30. August 2010 – B 4 AS 97/09 R = SozR 4-4200 § 7 Nr 19).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Der hilfsweise gestellte Antrag auf Aussetzung des Vollzugs nach § 175 SGG hat sich durch die Entscheidung über die Beschwerde erledigt.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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