Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 138 AS 27299/11
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 1632/12 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 3. Mai 2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) des Klägers ist nicht begründet und war daher zurückzuweisen.
Das Rechtsmittel der Berufung, das nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der ab 1. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) ausgeschlossen ist, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes, der sich auf 418,14 EUR beläuft (= erstinstanzlich streitige Gewährung weiterer Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom1. Oktober 2011 bis 31. März 2012 iHv 69,69 EUR monatlich), 750,- EUR nicht übersteigt, ist nicht nach § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen. Denn die in den Nrn. 1 bis 3 dieser Vorschrift normierten Zulassungsvoraussetzungen liegen nicht vor.
Der Rechtssache kommt schon deshalb keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu, weil sie eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, nicht aufwirft. In der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist geklärt, wie der angemessene Quadratmeterpreis nach § 22 Abs.1 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) bezogen auf den örtlichen Vergleichsraum des Landes Berlin zu ermitteln ist (vgl BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 50/10 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 42; BSG, Urteil vom 13. April 2011 – B 14 AS 85/09 R – juris). Das Sozialgericht (SG) hat diese Rechtsprechung seiner Entscheidung auch zugrunde gelegt.
Eine Abweichung von einer Entscheidung eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG aufgeführten Gerichte, auf der das angefochtene Urteil beruht, liegt auch im Übrigen nicht vor. Der Kläger hat keinen abstrakten Rechtssatz des BSG oder eines der anderen in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte aufgezeigt, von dem das SG im hiesigen Verfahren durch einen zum selben Gegenstand gemachten abstrakten Rechtssatz abgewichen wäre. Bezogen auf den vorliegenden Einzelfall hat das SG insbesondere auch im Einklang mit der von ihm wörtlich zitierten Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 13. April 2011 –B 14 AS 106/10 R – juris) die tatsächlichen Voraussetzungen einer Unmöglichkeit bzw Unzumutbarkeit der Kostensenkung iSv § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II durch den Kläger verneint. Eine Abweichung iSv § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG würde zudem auch nicht schon dann vorliegen, wenn das Urteil des SG möglicherweise nicht den Kriterien entsprechen würde, die das BSG oder ein anderes der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte aufgestellt haben, oder wenn es Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Einzelfall mangels im Ergebnis möglicherweise unzutreffender Subsumtion nicht oder falsch übernommen hätte. Es bedarf vielmehr eines fallübergreifenden abstrakten Rechtssatzes, der mit einem abstrakten Rechtssatz eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmt und diesem somit im Grundsätzlichen widerspricht. Einen solchen Rechtssatz hat das SG nicht aufgestellt. Die inhaltliche Richtigkeit des angefochtenen Urteils ist im Rahmen der NZB nicht zu prüfen.
Schließlich hat der Kläger mit seiner NZB auch keinen Verfahrensmangel bezeichnet, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (vgl. § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG). Soweit der Kläger sinngemäß rügt, das SG habe den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt (vgl § 103 SGG), weil es keine konkret verfügbare Unterkunftsalternative benannt habe, ist darauf zu verweisen, dass – trotz der diesbezüglich vom SG durchgeführten Internetrecherche vom 15. Januar 2012 - eine entsprechende Sachaufklärungspflicht nicht bestand.
Eine objektive Unmöglichkeit, eine Wohnung zu dem nach dem Mietspiegel angemessenen Quadratmeterpreis zu finden, hatte der 4. Senat des BSG schon in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - abgesehen von Ausnahmefällen - grundsätzlich verneint, weil es in Deutschland derzeit keine allgemeine Wohnungsnot gibt und allenfalls in einzelnen Regionen Mangel an ausreichendem Wohnraum besteht (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19 (München), jeweilsRdNr 36). Dem hat sich der 14. Senat des BSG (aaO) zumindest dann angeschlossen, wenn - wie im Land Berlin - ein qualifizierter Mietspiegel, der in einem wissenschaftlich gesicherten Verfahren aufgestellt wurde, der Bestimmung des angemessenen Quadratmeterpreises für die Kaltmiete zugrunde liegt und entweder der Durchschnittswert dieses Mietspiegels angewandt wird oder dem Mietspiegel Aussagen zur Häufigkeit von Wohnungen mit dem angemessenen Quadratmeterpreis entnommen werden können. Denn dann kann davon ausgegangen werden, dass es in ausreichendem Maße Wohnungen zu der abstrakt angemessenen Leistung für die Unterkunft gibt. Der Kläger verkennt auch, dass als Vergleichsraum das gesamte Gebiet des Landes Berlin heranzuziehen ist. Die mögliche Veränderung des sozialen Umfelds ist eine "normale Folge" der gesetzlichen Regelung (so BSG, Urteil vom 13. April 2011 – B 14 AS 32/09 R- juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) des Klägers ist nicht begründet und war daher zurückzuweisen.
Das Rechtsmittel der Berufung, das nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der ab 1. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) ausgeschlossen ist, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes, der sich auf 418,14 EUR beläuft (= erstinstanzlich streitige Gewährung weiterer Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom1. Oktober 2011 bis 31. März 2012 iHv 69,69 EUR monatlich), 750,- EUR nicht übersteigt, ist nicht nach § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen. Denn die in den Nrn. 1 bis 3 dieser Vorschrift normierten Zulassungsvoraussetzungen liegen nicht vor.
Der Rechtssache kommt schon deshalb keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu, weil sie eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, nicht aufwirft. In der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist geklärt, wie der angemessene Quadratmeterpreis nach § 22 Abs.1 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) bezogen auf den örtlichen Vergleichsraum des Landes Berlin zu ermitteln ist (vgl BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 50/10 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 42; BSG, Urteil vom 13. April 2011 – B 14 AS 85/09 R – juris). Das Sozialgericht (SG) hat diese Rechtsprechung seiner Entscheidung auch zugrunde gelegt.
Eine Abweichung von einer Entscheidung eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG aufgeführten Gerichte, auf der das angefochtene Urteil beruht, liegt auch im Übrigen nicht vor. Der Kläger hat keinen abstrakten Rechtssatz des BSG oder eines der anderen in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte aufgezeigt, von dem das SG im hiesigen Verfahren durch einen zum selben Gegenstand gemachten abstrakten Rechtssatz abgewichen wäre. Bezogen auf den vorliegenden Einzelfall hat das SG insbesondere auch im Einklang mit der von ihm wörtlich zitierten Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 13. April 2011 –B 14 AS 106/10 R – juris) die tatsächlichen Voraussetzungen einer Unmöglichkeit bzw Unzumutbarkeit der Kostensenkung iSv § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II durch den Kläger verneint. Eine Abweichung iSv § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG würde zudem auch nicht schon dann vorliegen, wenn das Urteil des SG möglicherweise nicht den Kriterien entsprechen würde, die das BSG oder ein anderes der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte aufgestellt haben, oder wenn es Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Einzelfall mangels im Ergebnis möglicherweise unzutreffender Subsumtion nicht oder falsch übernommen hätte. Es bedarf vielmehr eines fallübergreifenden abstrakten Rechtssatzes, der mit einem abstrakten Rechtssatz eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmt und diesem somit im Grundsätzlichen widerspricht. Einen solchen Rechtssatz hat das SG nicht aufgestellt. Die inhaltliche Richtigkeit des angefochtenen Urteils ist im Rahmen der NZB nicht zu prüfen.
Schließlich hat der Kläger mit seiner NZB auch keinen Verfahrensmangel bezeichnet, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (vgl. § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG). Soweit der Kläger sinngemäß rügt, das SG habe den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt (vgl § 103 SGG), weil es keine konkret verfügbare Unterkunftsalternative benannt habe, ist darauf zu verweisen, dass – trotz der diesbezüglich vom SG durchgeführten Internetrecherche vom 15. Januar 2012 - eine entsprechende Sachaufklärungspflicht nicht bestand.
Eine objektive Unmöglichkeit, eine Wohnung zu dem nach dem Mietspiegel angemessenen Quadratmeterpreis zu finden, hatte der 4. Senat des BSG schon in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - abgesehen von Ausnahmefällen - grundsätzlich verneint, weil es in Deutschland derzeit keine allgemeine Wohnungsnot gibt und allenfalls in einzelnen Regionen Mangel an ausreichendem Wohnraum besteht (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19 (München), jeweilsRdNr 36). Dem hat sich der 14. Senat des BSG (aaO) zumindest dann angeschlossen, wenn - wie im Land Berlin - ein qualifizierter Mietspiegel, der in einem wissenschaftlich gesicherten Verfahren aufgestellt wurde, der Bestimmung des angemessenen Quadratmeterpreises für die Kaltmiete zugrunde liegt und entweder der Durchschnittswert dieses Mietspiegels angewandt wird oder dem Mietspiegel Aussagen zur Häufigkeit von Wohnungen mit dem angemessenen Quadratmeterpreis entnommen werden können. Denn dann kann davon ausgegangen werden, dass es in ausreichendem Maße Wohnungen zu der abstrakt angemessenen Leistung für die Unterkunft gibt. Der Kläger verkennt auch, dass als Vergleichsraum das gesamte Gebiet des Landes Berlin heranzuziehen ist. Die mögliche Veränderung des sozialen Umfelds ist eine "normale Folge" der gesetzlichen Regelung (so BSG, Urteil vom 13. April 2011 – B 14 AS 32/09 R- juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden (§ 177 SGG).
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