L 18 AS 1772/12 B ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 175 AS 14201/12 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 1772/12 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Anträge auf "Vollzug der Beschlüsse vom 08.06.2012 und vom 22.07.2012" und Verhängung eines Zwangsgeldes gegenüber dem Antragsgegner werden zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die mit Schriftsatz vom 23. Juli 2012 gestellten Anträge sind bereits unzulässig.

Die Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Anordnung des Sozialgerichts (SG) Berlin vom 8. Juni 2012, soweit diese vom Landessozialgericht (LSG) bestätigt worden ist, erfolgt auf der Grundlage von § 198 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 882a Zivilprozessordnung (ZPO), wobei es der Einhaltung einer Wartefrist nach § 882a Abs. 5 ZPO nicht bedarf. Vollstreckungsgericht ist weder das LSG noch das SG, sondern das zuständige Amtsgericht (vgl § 764 ZPO; zum Ganzen vgl Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, § 198 Rn 4, 5 mwN).

Für die Verhängung eines Zwangsgeldes ist das LSG funktionell nicht zuständig (vgl § 29 Abs. 1 SGG), sondern nach § 201 Abs. 1 das SG. Allerdings kommt ein Vorgehen nach § 201 SGG nicht in Betracht, wenn – wie hier – aus einer einstweiligen Anordnung eine eindeutig bestimmbare Geldforderung vollstreckt werden soll (vgl Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, § 201 Rn 2a).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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