L 18 AL 216/12 B PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 15 AL 30/12
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AL 216/12 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 13. Juli 2012 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet; dem Kläger ist für das erstinstanzliche Verfahren keine Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen. Die erstinstanzlich erhobene isolierte Anfechtungsklage, gerichtet auf Aufhebung des vorläufigen Bescheides über die Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) vom 31. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 2012, hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – iVm § 114 Zivilprozessordnung – ZPO -). Sie ist bereits unzulässig.

Die Beklagte hat mit Bescheid vom 1. Februar 2012 – erneut vorläufig - Alg für die Zeit vom 8. Februar 2011 bis 31. Dezember 2011 bewilligt und damit dem – so der Kläger in seiner Beschwerdeschrift – "Antragsbegehren entsprochen" (vgl auch sein Widerspruchsschreiben vom 6. Februar 2012). Gegen diesen Bescheid, der den Bescheid vom 31. Januar 2012 iSv § 39 Abs. 2 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) ersetzt hat (vgl BSG, Urteil vom 15. Dezember 2011 – B 10 EG 1/11 R – juris), wendet sich der Kläger ausdrücklich nicht. Er verfolgt vielmehr seine isolierte Anfechtungsklage gegen den – schon zum Zeitpunkt der Klageerhebung gegenstandslosen – Bescheid vom 31. Januar 2012 weiter, den er nicht für hinreichend bestimmt (vgl § 33 Abs. 1 SGB X) hält. Ein Rechtsschutzbedürfnis für diese Klage bestand und besteht aber nicht, da der genannte Bescheid nach Erteilung des Bescheides vom 1. Februar 2012 keine Regelungswirkung mehr entfalten konnte und es daher an einer zu überprüfenden Verwaltungsentscheidung fehlt, die das Gericht aufheben könnte.

Kosten sind im PKH-Beschwerdeverfahren kraft Gesetzes nicht zu erstatten (vgl § 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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