Land
Hessen
Sozialgericht
SG Darmstadt (HES)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Darmstadt (HES)
Aktenzeichen
S 10 KR 253/09
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
3. Die Sprungrevision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Rückzahlung vermeintlich zu Unrecht entrichteter Teilbeträge zur Arbeitslosenversicherung in Höhe von 126,25 EUR nebst Zinsen, wobei die Klägerin die Verfassungswidrigkeit der Regelung des § 46 Zweites Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitssuchende – (SGB II) geltend macht.
Die Klägerin beschäftigte im Jahr 2008 unter anderem die Arbeitnehmerin A., die daraus im ganzen Jahr ein Einkommen iHv. 40.906 EUR erzielt hatte. Dafür hat die Klägerin als Arbeitgeberin einen Anteil iHv. 1,65 Prozent (1/2 von 3,3%), also 666,21 EUR als Arbeitgeberbeitrag zur Arbeitslosenversicherung entrichtet. Darunter entfällt ein prozentualer Anteil iHv. 18,95 % auf den in § 46 Abs. 4 SGB II geregelten Eingliederungsbeitrag, mit dem die Bundesagentur für Arbeit verpflichtet wird, diesen Teil an den Bund zur Mitfinanzierung der Leistungen nach dem SGB II zu leisten. Mit Schreiben vom 12.09.2008 beantragte die Klägerin die Rückzahlung des auf diesen Eingliederungsbeitrag entfallenden Anteils, da dieser ihrer Ansicht nach zu Unrecht geleistet worden sei. Denn sie hält die gesetzliche Regelung, wonach sich die Bundesagentur für Arbeit an der Finanzierung von Leistungen nach dem SGB II zu beteiligten hat, für verfassungswidrig. Den Antrag wies die Beklagte mit Bescheid vom 02. März 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2009 mit der Begründung zurück, dass sie aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Vorgaben verpflichtet sei, den entsprechenden Beitrag zur Arbeitslosenversicherung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber iHv. damals 3,3% des Bruttolohnes einzufordern und an die Bundesagentur für Arbeit abzuführen.
Hiergegen richtet sich die am 04.09.2009 beim hiesigen Gericht erhobene Klage, in deren Verlauf das Gericht mit Beschluss vom 11. November 2009 die Bundesagentur für Arbeit zum Verfahren beigeladen hat.
Zur Begründung der Kläger macht die Klägerin im wesentlichen geltend, dass der Rückzahlungsanspruch zu Recht erhoben worden sei, weil die Beklagte als Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag die 126,25 EUR als Arbeitgeberbeitrag zur Arbeitslosenversicherung für die bei ihr beschäftigte A. für das Jahr 2008 zu Unrecht erhoben habe. Denn die Verpflichtung der Bundesagentur für Arbeit nach § 46 Abs. 4 SGB II stelle sich als verfassungswidrig darstelle. Der Rechtsstreit solle im Hinblick darauf dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden, weil damit die Bundesagentur für Arbeit in dem Rechtsstaatsgebot zuwider handelnder Art und Weise verpflichtet worden sei und weiterhin werde, eigene Einnahmen aus Beiträgen zur Finanzierung der über Steuern abzuwickelnden Absicherung eines allgemeinen Risikos, in Armut zu geraten, zu verwenden. Im Einzelnen begründet sie dies zunächst damit, dass sie ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis habe, weil die angestrebte konkrete Normenkontrolle die einzige Möglichkeit bilde, sich von der eigenen Verpflichtung zur Zahlung erhöhter und nicht gerechtfertigter Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zu befreien, soweit diese darauf beruhen, dass die Bundesagentur für Arbeit systemfremd Leistungen zur Zahlung von Arbeitslosengeld II zu leisten habe. Dementsprechend könne sie nicht darauf verwiesen werden, dass die Leistungen der Arbeitslosenversicherung in aller Regel in ihrer Höhe nicht in Äquivalenz zum individuell geleisteten Beitrag stünden und alle Beitragszahler (seien es die gesetzlichen Versicherten oder seien es die verpflichteten Arbeitgeber) grundsätzlich keinen Anspruch auf Beschränkung der Ausgaben der Bundesagentur für Arbeit hätten.
Dem Bundesgesetzgeber fehle bereits die Kompetenz zum Erlass des § 46 Abs. 4 SGB II, da er gemäß § 74 Abs. 1 Nr. 12 Grundgesetz (GG) nur Regelungen im Bereich der Sozialversicherung treffen könne, wobei eine "strenge Zweckbindung" zu beachten sei und insbesondere keine haushaltspolitischen Spielräume damit eröffnet werden dürften. Mit der durch den Eingliederungsbeitrag erfolgten Belastung der Beitragszahler zur Arbeitslosenversicherung habe der Bund jedoch seine Kompetenz überschritten, weil damit die Beiträge (auch) zur Finanzierung des Bundeshaushaltes, der die Leistungen nach dem SGB II zu tragen habe, herangezogen würden. Der Eingliederungsbeitrag sei auch nicht durch den sozialen Ausgleich innerhalb der Versichertengemeinschaft gerechtfertigt, weil er gerade nicht diesem Kreise zugute komme, sondern ohne gesetzliche Zweckbindung in den allgemeinen Bundeshaushalt fließe. Gleichermaßen könne er weder unter dem Gesichtspunkt der sozialen Fürsorge noch dem einer besonderen Verantwortungsbeziehung gerechtfertigt werden, da bereits vor Inkrafttreten des SGB II die Leistungen der Arbeitslosenhilfe aus allgemeinen Steuermitteln finanziert worden seien, selbst wenn man für den Großteil der damaligen Arbeitslosenhilfe-Bezieher konstatieren musste, dass diese zuvor Arbeitslosengeld empfangen hatten. Dies sei jedoch mit Einführung des SGB II nicht mehr der Fall; vielmehr beziehe ein Großteil der Leistungsbezieher Arbeitslosengeld II, ohne jemals selbst einen Beitrag zur Arbeitslosenversicherung geleistet zu haben, ja nicht einmal vorher tatsächlich Arbeitslosengeld I bezogen zu haben. Angesichts der Tatsache, dass zwischen Oktober 2007 und September 2008 gerade einmal rund 1/4 und im September 2008 sogar lediglich 10 Prozent aller Arbeitslosengeld-II-Empfänger vorher Arbeitslosengeld I bezogen hätten, sei die mit der Gesetzesbegründung zur Höhe des Eingliederungsbetrages hergestellte Verbindung zwischen Arbeitslosengeldbezug I und der Finanzierung von Eingliederungsleistungen im SGB II nicht schlüssig. Ganz abgesehen davon, dass die Bundesagentur für Arbeit "keine Letztverantwortung" für die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende mehr habe, denn mit der befristeten, ausschließlich an die in § 117 ff SGB III geknüpften Verpflichtungen werde ihr keine Verantwortung (mehr) für die Finanzierung anderer Sozialleistungen übertragen.
Der von der Bundesagentur für Arbeit an den Bundeshaushalt zu leistende Eingliederungszuschuss stelle auch keine zulässige Sonderabgabe dar, weil die Finanzverfassung des Grundgesetzes davon ausgehe, dass Gemeinlasten aus Steuermitteln finanziert werden und damit dem Gesetzgeber untersagt werde, selbst unter Inanspruchnahme von Sachkompetenzen Sonderabgaben zur Erzielung von Einnahmen für den allgemeinen Finanzbedarf eines öffentlichen Gemeinwesens zu erheben und das Aufkommen aus derartigen Abgaben zu verwenden. Eine Abgabe dürfe nur zur Verfolgung eines bestimmten Sachzweckes dienen, was nur unter engen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen zulässig sei. Der Eingliederungsbeitrag verfehle jedoch diese Bedingung, da eine sachgerechte Verknüpfung der durch die Sozialabgabe bewirkten Belastung mit der mit ihr finanzierten Begünstigung nicht bestehe und die zu finanzierende Aufgabe nicht auf eine Sachverantwortung der belasteten Gruppe (hier der Beitragszahler zur Arbeitslosenversicherung) beruhe. Denn es bestehe keine Sachverantwortung dieser Beitragszahler für die Aufgaben des Bundeshaushaltes, selbst wenn die Beiträge teilweise mittelbar zur Finanzierung der Eingliederungsleistungen für ALG-II-Bezieher verwendet würden.
Schließlich rechtfertige sich die Erhebung des Eingliederungsbeitrages auch nicht aus der inzwischen erfolgten Absenkung des Beitragssatzes durch Entlastung der Beitragszahler zur Arbeitslosenversicherung, da dieser lediglich zur Finanzierung des allgemeinen Bundeshaushaltes und nicht sachbezogen verwendet würde. Denn nach der Überschrift des Abschnittes zu § 46 SGB II werde die Finanzierung durch Bundesmittel erbracht, was damit begründet werde, dass Leistungen zur Eingliederung, Leistungen für den Lebensunterhalt, Zuschläge, Sozialversicherungsbeiträge sowie Verwaltungskosten damit finanziert würden. Die Verpflichtung der Bundesagentur für Arbeit mittels des Eingliederungszuschlages die Bundesmittel mitzufinanzieren, verstoße im Übrigen sowohl gegen die Finanzverfassung des Grundgesetzes wie auch gegen den Gleichheitssatz. Während nämlich für die Steuer die Vermutung gleichheitsgerechter Belastung bestehe, bedürfe der Sozialversicherungsbeitrag als Sonderlast einer besonderen Legitimation, die hier fehle. Im Übrigen werde die Zahlungsverpflichtung der Bundesagentur für Arbeit auch nicht durch die gesetzliche verankerte Beteiligung des Bundes an den Kosten der Arbeitsförderung aufgewogen oder gar überkompensiert. Denn mit der Erhebung des Eingliederungszuschlages komme die Beteiligung eben gerade nicht, wie beabsichtigt, der Arbeitsförderung als Aufgabe des SGB III zugute, sondern dem Bundeshaushalt und indirekt damit der Durchführung von Fürsorgeleistungen.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 02.03.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.08.2009 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, an die Klägerin Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für das Jahr 2008 iHv. 126,25 EUR nebst Zinsen iHv. 4 Prozent seit dem 16.10.2008 zu erstatten.
hilfsweise,
das Verfahren zur Entscheidung dem Bundesverfassungsgericht zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 46 Abs. 4 SGB II vorzulegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält dagegen die Zahlung der Beiträge für rechtmäßig, zumal deren Höhe durch den Gesetzgeber mit 3,3% festgelegt worden seien. Im Einzelnen trägt sie vor, dass die Beitragsentrichtung nicht zu Unrecht erfolgt sei, da sie weder dem Grunde noch der Höhe nach unwirksam ist. Denn die Beiträge nach dem Recht der Arbeitslosenversicherung seien rechtmäßig im Rahmen des Einzugsstellenverfahrens unter Berücksichtigung der beitragspflichtigen Einnahmen auf der Basis der gesetzlichen Vorgaben erhoben worden. Unanhängig davon, ob die Regelung, wonach die Bundesagentur für Arbeit verpflichtet wird, einen Teil ihrer Ausgaben in Höhe des Eingliederungszuschusses an den Bund zu überweisen, rechtmäßig, insbesondere verfassungsgemäß ist, sei sie als Körperschaft des öffentlichen Rechts und nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung aufgerufen, sich an die bestehende Gesetzeslage zu halten. Lediglich dem Bundesverfassungsgericht stehe das Recht zu, die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes zu überprüfen. Zumal das Bundessozialgericht in einer Entscheidung aus dem Jahre 1984 festgestellt habe, dass ein Arbeitgeber seinen Beitragsanteil an den Krankenversicherungsbeiträgen von bei ihm beschäftigten Arbeitnehmern nicht deswegen kürzen kann, weil mit den Beiträgen auch Leistungen finanziert werden, deren Gewährung er für verfassungswidrig hält. Die Beitragsseite und damit der Beitragssatz bilde danach keinen rechtlich zulässigen und geeigneten Ansatz zu einer Überprüfung des Leistungsrechts.
Die Beigeladene hat weder einen eigenen Antrag gestellt noch sich in diesem Verfahren geäußert.
Bezüglich des weiteren Sachvortrags der Beteiligten und den Einzelheiten bezüglich der Berechnung der geltend gemachten Rückforderung des arbeitgeberseitigen Beitragsanteils wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte, die beide Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2011 waren, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 und 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, da es um die Erstattung von Teilen der Beiträge zum Recht der Arbeitslosenversicherung geht, in dem sich die Klägerin und die Beklagte - als Einzugsstelle - im Wege des Über- und Unterordnungsverhältnisses gegenüberstehen, sodass über die Höhe der Beiträge und - wie hier - über eine mögliche Erstattung von Beiträgen mittels Verwaltungsakt zu entscheiden war.
Insbesondere lässt sich gegen die Zulässigkeit der Klage nicht einwenden, dass einer Klage gegen die Verwendung der Mittel der Bundesagentur für Arbeit das Rechtsschutzbedürfnis fehle, weil es keine subjektiven Rechte des Beitragsverpflichteten gebe, die Aufgaben und Ausgaben eines Versicherungsträgers zu kontrollieren (vgl. noch: BVerfG, Beschluss vom 15.06.1988 - 1 BvR 1301/86 und BSG, Urteile vom 24.09.1986 - 8 RK 8/85 und 09.10.1984 - 12 RK 18/83).
Insoweit stimmt die Kammer mit der Klägerin dahingehend überein, dass es der Klägerin - jedenfalls im Rahmen der Erstattung vermeintlich zu Unrecht entrichteter Beiträge - ermöglicht sein muss, überprüfen zu lassen, ob die von ihr auf der gesetzlichen Grundlage zu tragende Höhe der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung auch dadurch gerechtfertigt ist, dass der Bundesagentur für Arbeit bestimmte Ausgaben vom Gesetzgeber auferlegt werden, die möglicherweise nicht mit deren grundgesetzlich bzw. gesetzlich verankerten Auftrag zu rechtfertigen sind. Zwar darf man einem Arbeitgeber seine Beitragsanteile - etwa an den Krankversicherungsbeiträgen von bei ihm beschäftigten Arbeitnehmern - nicht deswegen kürzen, weil mit den Beiträgen auch Leistungen finanziert werden, deren Gewährung er für verfassungswidrig hält (vgl. BSG, Urteil vom 09.10.1984 - 12 RK 18/83), jedoch darf dies nicht dazu führen, dass ihm damit jegliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des durch Gesetz verankerten Beitragssatzes im Hinblick auf möglicherweise rechts- und verfassungswidrig auferlegte Leistungen, die mit diesem Beitrag finanziert werden, abgeschnitten wird; jedenfalls wenn sich im Falle der Verpflichtung zur möglicherweise rechts-/verfassungswidrigen Zahlungsverpflichtung des mit seinem Beitrag mitfinanzierten System sich dies unmittelbar auf die von ihm geschuldete Beitragshöhe auswirkt.
Daher kann die Kammer der Auffassung des Bundessozialgerichts im Urteil vom 09.10.1984 (12 RK 18/83) insoweit nicht folgen, dass einem Arbeitgeber als Beitragsverpflichter ein Grundrecht darauf, über die Beitragsseite die Leistungsseite kontrollieren zu können, nicht zustehe, weil der von ihm verlangte Beitragsanteil gesetzlich nicht den Ausgaben für bestimmte Leistungen zugeordnet, sondern für ihn verwendungsneutral sei, selbst wenn dem einzelne Bürger regelmäßig kein Anspruch auf ein generelles Unterlassen einer bestimmten Verwendung öffentlicher Mittel zusteht (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer, Urteil vom 07.04.2010 - 1 BvR 810/08). Denn das Gebot eines effektiven Rechtsschutzes verlangt, dass auch eine Überprüfung der Beitragspflicht bzw. - wie hier - der Rechtmäßigkeit bereits geleisteter Beiträge möglich sein muss. Dies entspricht offenbar auch der (neueren) Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 02.08.2010 - 1 BvR 2393/08, 1 BvR 2580/08 und 1 BvR 2606/08), wonach aufgrund der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz (dort im Rahmen einer abstrakten Normenkontrollklage) die Fachgerichte mit dem Anliegen befasst werden müssten. Entsprechend hatte das Bundesverfassungsgericht - gerade im Rahmen der verfassungsrechtlichen Überprüfung der Regelung des § 46 Abs. 4 SGB II - den dortigen Beschwerdeführern zugemutet, eine Rechtswidrigkeit festgesetzter Beiträge wegen Verfassungswidrigkeit der zugrunde liegenden Norm (erst) vor den Sozialgerichten geltend zu machen, selbst mit Blick auf die mögliche Dauer eines solchen Verfahrens (wie hier auch: BSG, Urteil vom 29.01.1998 - B 12 KR 25/95 R für den Fall der Beitragsfestsetzung und SG Berlin, Urteil vom 17.06.2009 - S 72 KR 3322/06 zu der Vorgänger-Regelung des § 46 Abs. 4 SGB 2 in der Fassung vom 30.07.04 "Aussteuerungsbetrag", sowie konkret bezogen auf die hier strittige Problematik: Prof. Dr. Karl-Jürgen Bieback, jurisPR-SozR 1/2010 Anm.4). Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 02.03.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.08.2009 ist nicht zu beanstanden, da die Klägerin hierdurch nicht in ihren Rechten verletzt wird. Vielmehr hat die Beklagte darin zu Recht entschieden, dass der Klägerin kein Anspruch auf teilweise Rückerstattung von für deren Arbeitnehmerin A. im Jahr 2008 gezahlter Arbeitgeber-Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zusteht. Denn es lässt sich nicht feststellen, dass die für die Versicherte A. im Jahr 2008 bereits entrichteten Beiträge in Höhe von 126,25 EUR zu Unrecht entrichtet wurden.
Als Anspruchsgrundlage kommt ausschließlich § 26 Abs. 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV) in Betracht, wonach "zu Unrecht" entrichtete Beiträge zu erstatten sind, es sei denn, dass der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs auf Grund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht oder zu erbringen hat. Dabei steht der Erstattungsanspruch demjenigen zu, der die Beiträge getragen hat (§ 26 Abs. 3 Satz 1 SGB IV). Dementsprechend hat die Klägerin folgerichtig den geltend gemachten Erstattungsanspruch auch lediglich auf den Anteil der Beiträge des Jahres 2008 bezüglich der bei ihr beschäftigten Arbeitnehmerin A. beschränkt, der von ihr selbst für den Anteil an Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung gezahlt wurde – beschränkt zudem auf den Prozentanteil der auf die im Jahr 2008 von der Bundesagentur für Arbeit als Eingliederungszuschuss an den Bundeshaushalt zu leistenden Betrag.
Gleichermaßen hat sich die Klägerin zu Recht an die Beklagte gewandt, da sie als Einzugsstelle nicht nur für die Erhebung der Beiträge, sondern auch für die Erstattung der in den letzten vier Jahren tatsächlich geleisteten Beiträge zuständig ist. Denn die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gemäß § 351 Abs. 2 Ziffer 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) werden - auf Antrag - dann von den Einzugsstellen erstattet, wenn die Bundesagentur für Arbeit dies mit den Einzugsstellen so vereinbart hat. Eine entsprechende Vereinbarung enthalten die Gemeinsamen Grundsätze für die Verrechnung und Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aus einer Beschäftigung (GR-SpCVSozVersTr) vom 21.11.2006, die neben dem Antragserfordernis (Abschnitt 4.1) regeln, dass für die Bearbeitung des Antrags auf Erstattung zur Unrecht gezahlter Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge die Einzugsstelle zuständig ist, soweit sich nicht aus den Abschnitten 4.3.2 und 4.3.3 etwas anderes ergibt (Abschnitt 4.3.1). Gemäß Abschnitt 4.3.3 ist für die Bearbeitung des Antrags auf zu Unrecht gezahlter Arbeitslosenversicherungsbeiträge jedoch nur dann die (örtliche - gemäß § 351 Abs. 2 Ziffer 1 SGB V) Agentur für Arbeit zuständig, wenn
a) seit Beginn des Erstattungszeitraums Leistungen beantragt, bewilligt oder gewährt worden sind
b) der Erstattungsanspruch ganz oder teilweise verjährt ist
c) ein Bescheid der Agentur für Arbeit über die Rückzahlung von Leistungen vorliegt
d) die Beiträge nach § 28e Abs. 1 SGB IV als zur Arbeitslosenversicherung gezahlt gelten.
Da vorliegend keiner dieser Tatbestände erfüllt ist, bleibt es bei der Zuständigkeit der Einzugsstelle, also vorliegend der Beklagten.
Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt sich aber nicht feststellen, dass der geltend gemachte Anteil der von ihr wegen der Beschäftigung ihrer Arbeitnehmerin A. für das Jahr 2008 gezahlten Beiträge in Höhe von 126, 25 EUR zu Unrecht im Sinne des § 26 Abs. 2 SGB IV erfolgt sind. Zu Unrecht entrichtete Beiträge sind nämlich nur solche, die ohne Rechtsgrundlage erhoben worden sind oder bei denen die einschlägige Rechtsgrundlage unrichtig angewandt worden ist. Vorliegend bieten jedoch § 341 Abs. 1 und 3; § 342 ff Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - SGB III (Beitragsbemessungsgrundlage) in Verbindung mit § 341 Abs. 2 SGB III (Beitragssatz), §§ 346 und 347 SGB III (Beitragstragung) und §§ 348 und 349 SGB III (Beitragszahlung), alle in der bis am 01.01.2008 gültigen Fassung, eine hinreichende und ausreichende Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung bei der Klägerin als Arbeitgeberin für die im Jahr 2008 bei ihr beschäftigten A ... Danach werden die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung nach einem gesetzlich bestimmten Prozentsatz (ab 01.01.2008 iHv. 3,9 Prozentpunkten) - unabhängig vom versicherten Risiko - erhoben. Die für den Bereich der Arbeitslosenversicherung im Jahr 2008 erfolgte Beitragsfestsetzung beachtete den für das Jahr 2008 festgelegten Beitragssatz, die Beitragsbemessungsgrenze, die paritätische Tragung der Beiträge durch die Arbeitnehmer wie die Arbeitgeber und orientieren sich an dem von der Mitarbeiterin der Klägerin im Jahr 2008 tatsächlich erzielten Bruttoeinkommen.
Dabei ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass für das Jahr 2008 die Beiträge im Rahmen des Einzugsstellenverfahrens (§ 28 d ff SGB IV) unter Berücksichtigung der beitragspflichtigen Einnahmen der bei der Klägerin beschäftigten A. nach dem in § 341 Abs. 2 SGB III Beitragssatz berechnet und an die Beklagte abgeführt wurden. Das beitragspflichtige Einkommen der Arbeitnehmerin betrug im Jahr 2008 insgesamt 40.906 Euro, wofür 3,3 vom Hundert an Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung zu entrichten waren (§ 341 Abs. 2 SGB III in der vom 01.01.bis 31.12.2008 gültigen Fassung). Da davon die Hälfte auf den Arbeitgeberanteil entfiel (§ 346 Abs 1 Satz 1 SGB III), hat die Klägerin als Arbeitgeberin für ihre Arbeitnehmerin Beiträge zur Arbeitslosenversicherung im Jahr 2008 von insgesamt 674,95 EUR (die Beklagte geht von 666,21 EUR aus) geleistet. Dies entspricht ihrer Verpflichtung aus §§ 341 Abs. 2, 346 Abs. 1 Satz 1 SGB III, so dass ein Verstoß gegen die gesetzlichen Maßstäbe für die Erhebung des Beitragssatzes für das Jahr 2008 gerade auch im Falle der Arbeitnehmerin der Klägerin nicht erkennbar ist.
Soweit die Klägerin dagegen geltend macht, dass sie allein bezogen auf diese Arbeitnehmerin und für das Jahr 2008 einen Anspruch auf Erstattung von 126,25 EUR an Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung hat, weil der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung von 3,9 bzw. 3,3 vom Hundert deshalb um 18,95 vom Hundert zu hoch bemessen sei, weil darin Ausgaben der Bundesagentur für Arbeit enthalten seien, für die sie aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht aufzukommen habe und sich deshalb der Beitrag entsprechend verringern müsse, kann dem die Kammer nicht folgen.
Zwar sieht § 46 Abs. 4 Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) bezüglich der Finanzierung der im SGB II enthaltenen Leistungen vor, dass sich die Bundesagentur für Arbeit an den Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (§ 46 Abs. 1 Satz 1 SGB II) mittels eines Eingliederungsbeitrag in Höhe der Hälfte der jährlichen, vom Bund zu tragenden Aufwendungen für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und Verwaltungskosten nach Absatz 1 Satz 5 und § 6 b Abs. 2 SGB II zu beteiligen hat. Dabei hat die Bundesagentur für Arbeit die Zahlungen zu bestimmten Daten im Jahr als Abschlagszahlungen in Höhe von einem Achtel des im Bundeshaushaltsplan veranschlagten Betrages für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und den genannten Verwaltungskosten zu erbringen (§ 46 Abs. 2 Satz 2 SGB II), soweit nicht wegen Liquiditätsengpässen eine andere Vereinbarung mit dem Bundesministerium für Arbeit und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bezüglich einer Stundung erreicht wird (§ 46 Abs. 2 Satz 3 SGB II). Ein zu hoch gezahlter Eingliederungsbeitrag wird mit der im nächsten Jahr zum 15.02. geschuldeten Zahlung verrechnet; ein zu gering gezahlter Betrag wird zeitgleich zusätzlich fällig (§ 46 Abs. 2 Satz 5 SGB II). Doch hält nach Auffassung dieser Kammer diese Vorschrift auch einer verfassungsrechtlichen Prüfung stand. Entgegen der Auffassung der Klägerin zeigt sich jedoch die Beitragserhebung für die im Jahr 2008 bei ihr beschäftigt gewesene A. nach einem - arbeitgerberseitig zu entrichtenden - Beitragssatz iHv. zunächst 3,9 Prozent im Einklang mit den oben skizzierten gesetzlichen Grundlagen und erweist sich insbesondere auch nicht als verfassungswidrig. Die Erhebung der Arbeitgeber-Beiträge zur Arbeitslosenversicherung nach §§ 341 ff SGB III ist nicht dadurch zu Unrecht erfolgt, weil mit den Beitragseinnahmen auch der Eingliederungszuschuss nach § 46 Abs. 4 SGB II finanziert wird und ohne diesen der Beitragssatz niedriger ausgefallen wäre. Dabei sieht die Kammer die Klägerin zwar durch die Erhebung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung – auch soweit sie der Höhe nach auf der Zahlungsverpflichtung des Eingliederungszuschlages nach § 46 Abs. 4 SGB II beruht - in einer vermögenswerten Rechtsposition nach Art. 14 Grundgesetz beeinträchtigt, weil der gezahlte Beitrag zur Arbeitslosenversicherung auf nicht unerheblicher Eigenleistung der Klägerin beruht und das damit gebundene Entgelt der Sicherung seiner Existenz dient. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass Leistungen der Arbeitslosenversicherung in aller Regel in ihrer Höhe nicht in Äquvalenz zum individuelle geleisteten Beitrag stehen (vgl. BVerfGE 72,9, 19 ff). Jedoch ist dies durch die gesetzliche Regelung in nicht verfassungswidriger Weise erfolgt (vgl. zum Eigentumsschutz sozialversicherungsrechtlicher Rechtspositionen: BVerfG, Beschluss vom 15.07.1987 – 1 BvR 488/86 mit weiteren Nachweisen). Die hier strittige Regelung ist als Inhaltsbestimmung des Eigentums mit Art. 14 GG vereinbar, da ihr Regelungsgehalt, die Bundesagentur für Arbeit als Trägerin der Arbeitslosenversicherung und Mit-Verantwortliche für den Arbeitsmarkt an den Kosten von Eingliederungsmaßnahmen einschließlich der darauf entfallenden Verwaltungskosten zu beteiligten, durch die Erhaltung der Funktionsfähigkeit und Leistungsfähigkeit des Arbeitsmarktes in Form der Konsolidierung der Finanzlage im öffentlichen Interesse liegt.
Insbesondere fehlt dem Bund nicht die Gesetzgebungskompetenz, in § 46 Abs. 4 SGB II eine Kostenbeteiligung der Bundesagentur für Arbeit in Höhe der Hälfte der jährlichen, vom Bund zu tragenden Aufwendungen für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und Verwaltungskosten zu treffen. Denn nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 12 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) ist Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung unter anderem das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes, der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung, wobei der Begriff der Sozialversicherung als weitgefasster verfassungrechtlicher Gattungsbegriff zu verstehen ist (BVerfG, Beschluss zum Künstlersozialversicherungsgesetz vom 08.04.1987 – 2 BvR 909/82 u.a.). Insoweit steht den Ländern die Befugnis zur Gesetzgebung nur zu, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz keinen Gebrauch macht (Art. 72 Abs. 1 Satz 1 GG), wobei ein Bedürfnis nach (vorrangiger) bundesgesetzlicher Regelung besteht, weil eine Angelegenheit durch die Gesetzgebung einzelner Länder nicht wirksam geregelt werden kann (Art. 72 Abs. 2 Ziffer 1 GG) oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit, insbesondere der Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse über das Gebiet eines Landes hinaus sie erfordert (Art. 72 Abs. 2 Ziffer 3 GG). Unstreitig besteht für die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (Zweites Buch Sozialgesetzbuch - SGB II) insbesondere auch in Bezug auf den hier strittigen Eingliederungsbeitrag nach § 46 Abs. 4 SGB II - ein besonderes Bedürfnis nach Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit, was auch zwischen den Beteiligten unstreitig ist, weshalb der Bund berechtigt ist, die Regelungsbefugnis an sich zu ziehen (vgl. zur Erforderlichkeit einer Bundeseinheitlichen Regelung iSd. Art 72 abs. 2 GG etwa: BVerfG, Beschluss zum Risikostrukturausgleich vom 18.07.2005 – 2 BvF 2/01).
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes nach Art. 72 Abs. 1 Nr. 12 GG, auf die sich die Bundesregierung in der Begründung zum Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze ausdrücklich beruft (siehe Begründung Allgemeiner Teil, Teil. I, 2. Absatz, in: Bundestagsdrucksache 16/6741 vom 18.10.2007, a.A. etwa Hase: Der neue Eingliederungsbeitrag, SozSicherheit 2008, 25 ff, 26), selbst dann gegeben, wenn es sich bei dem Gesetz über die Grundsicherung für Arbeitssuchende überwiegend um Regelungen über die öffentliche Fürsorge nach Art. 74 Abs. 1 Ziffer 7 GG handelt (wie hier bereits: SG Berlin, Urteil vom 17.06.2009 - S 72 KR 3322/06 - nicht rechtskräftig, da Sprungrevision zum BSG: B 12 KR 5/10 R). Denn sowohl aus der historischen Entwicklung des Zustandekommens des SGB II als Artikel 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Teilen der bisherigen Sozialhilfe durch "Hartz-IV-Gesetz", BGBl I 2003, 2954 ff) wie auch inhaltlich lässt sich feststellen, dass es sich im Rahmen des SGB II um Regelungen handelt, die zwar - insbesondere in Bezug auf die dort verankerten finanziellen Leistungen (§ 19 ff SGB II) - der öffentlichen Fürsorge iSd. Art 74 Abs. 1 Ziffer 7 GG zuzurechnen sind, jedoch gleichermaßen - etwa in Bezug auf die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit (§§ 2 Abs. 1 Satz 2, 14 ff SGB II) bzw. Regelungen über die Zumutbarkeit (§ 10 SGB II) und der Sanktionen - der Arbeitsvermittlung und - im weiteren Sinne - der Arbeitslosenversicherung im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Ziffer 12 GG zuzuordnen sind (a.A: Hase: Der neue Eingliederungsbeitrag, in Soz Sicherheit 2008, 25 ff, 27). Dies kommt nicht nur in § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB II zum Ausdruck, wonach die Grundsicherung für Arbeitssuchende die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und Personen, die mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft leben, stärken soll, sondern auch dazu beitragen soll, dass diese ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können, sondern begründet auch neben der Zuständigkeit der kreisfreien Städte und Kreise (für Leistungen nach § 16a, §§ 22 und 23 Abs. 3 SGB II) auch die Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit (§ 6 Abs. 1 SGB II - ohne hier auf die Bedeutung der "optierenden" kreisfreien Städte und Kreise einzugehen). Auch in der Begründung zum Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze wird in der Begründung zur Einführung des Eingliederungsbeitrages nach § 46 Abs. 4 SGB II darauf hingewiesen, dass damit "die finanzielle Lastenverteilung zwischen Bund und Bundesagentur für Arbeit an der Schnittstelle zwischen der Grundsicherung für Arbeitssuchende und der Arbeitsförderung neu ausgerichtet" werden soll, was durch eine Verpflichtung der Bundesagentur zur Beteiligung an den Aufwendungen für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Ersten Abschnitt des Dritten Kapitels und § 29 SGB II und an den Verwaltungskosten nach § 46 Abs. 1 iVm. § 6 b Abs. 2 SGB II erreicht werden soll. Die Gesetzgebungskompetenz umfasst dabei auch die Erhebung von Beiträgen in der Sozialversicherung (BSG, Urteil vom 29.01.1998 - B 12 KR 35/95 R und Beschluss vom 08.04.1987 – 2 BvR 909/82 u.a., jeweils mit weiteren Nachweisen).
Soweit dagegen die Klägerin die Gesetzgebungskompetenz allein aus Art. 72 Abs. 1 Ziffer 7 GG (soziale Fürsorge) ableitet, verkürzt und verfälscht sie damit die mit der Einführung des SGB II beabsichtigte Verbindung zwischen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensbedarfs und Leistungen der aktiven Arbeitsmarktpolitik durch Vermittlung in Arbeit bzw. Anleitungen und Hilfestellungen zur Eigeninitiative zur Erlangung eines den eigenen Lebensunterhalt deckenden Arbeitseinkommens ("Fördern und Fordern"). Es geht im SGB II eben - in Abkehr zu den Regelungen des Bundessozialhilfegesetzes und in Abgrenzung zu dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch Sozialhilfe - (SGB XII) nicht um reine "Fürsorgeleistungen zur Deckung des Existenzminimums", sondern auch um die aktive, teils in Form der geforderten Eigeninitiative gestaltete Vermittlung in Arbeit und damit um den Kernbereich der in Art. 72 Abs. 1 Ziffer 12 GG erfassten konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes (a.A: Hase, a.a.O. S. 27).
Diese im SGB II bewusst angelegte Doppelfunktion ist nach Einschätzung der Kammer auch wesentlicher Grund für den Einklang der Regelung des § 46 Abs. 4 SGB II mit den Grundsätzen der Finanzverfassung der Bundesrepublik Deutschland. Es ist nach wie vor vorrangige Aufgabe der Bundesagentur für Arbeit, Arbeitssuchende in Arbeit zu vermitteln, was sich gerade in den Jahren 2006 bis 2008 in einer deutlichen Senkung der bei ihr gemeldeten Arbeitslosen als erfolgreich erwiesen hat, weshalb auch der Beitragssatz zur Arbeitsförderung zum 01.01.2008 von 4,2 auf – zunächst - 3,9 Prozent gesenkt werden konnte (vgl. Abschnitt B: Lösung in der Darlegung des Gesetzesziels, Bundestagsdrucksache 16/6741). Daran hat weder die Einführung des SGB II noch gar die Einführung des Eingliederungsbetrages geändert, was sich gerade auch aus der grundsätzlich unveränderten Trägerschaft der Bundesagentur für Arbeit - mit Ausnahme der Leistungen nach § 16 a, §§ 22 und 23 Abs. 3 SGB II zeigt (§ 6 Abs. 1 Ziffer 1 SGB II)- zeigt. Zumal die Finanzierungskompetenz sich grundsätzlich nach der Aufgabenkompetenz richtet, d.h. derjenige Träger, der die Aufgabe wahrzunehmen hat, hat auch die daraus entstehenden Ausgaben aus den eigenen Haushaltsmitteln zu finanzieren (vgl. Eicher/Spellbrink: SGB II, 2. Auflage, zu § 46 Rdz. 8). Wenn der Bund dennoch die Finanzhoheit für die Leistungen nach dem SGB II übernommen hat, ist es auch aus finanzverfassungsrechtlichen Grundsätzen nicht untersagt, dass er an der Finanzierung der Leistungen andere Leistungsträger - sei es die Gebietskörperschaften zur Finanzierung von Unterkunft und Heizung oder sei es die Bundesagentur für Arbeit zur (Mit-)Finanzierung der Eingliederungsleistungen einschließlich der damit zusammenhängenden Verwaltungskosten oder sei es die Kosten der Unterkunft - beteiligt (a.A. - jedoch beschränkt auf den Eingliederungsbeitrag nach § 46 Abs. 4 SGB II: Oppermann, in Eichler/Spellbrink: SGB II, zu § 46 Rdz. 8; Wendtland in Gagel: SGB II/SGB III Arbeitsförderung, Stand November 2010, zu § 46 Rdz 30 ff).
Zwar weist die Klägerin zu Recht unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.2005 (2 BvF 2/01) darauf hin, dass die durch Beiträge erhobenen Geldmittel allein zur Finanzierung der Aufgaben der Sozialversicherung eingesetzt werden dürfen und nicht zur Befriedigung des allgemeinen Finanzbedarfs des Staates und seiner Glieder zur Verfügung stehen (vgl. auch § 104 a ff GG), jedoch verkennt sie dabei, dass der Eingliederungsbeitrag gerade nicht der Finanzierung von allgemeinen dem Bund zugewiesenen Aufgaben der sozialen Daseinsfürsorge dient, sondern den im SGB II ebenso verankerten Leistungen der Arbeitsvermittlung, die sich zum einen aus den Eingliederungs- und zum anderen aus den Verwaltungsleistungen für Langzeitarbeitslose ergeben. Nur für diesen Bereich, der der Bundesagentur für Arbeit als originäre Aufgabe zugewiesen ist (Ziele der Arbeitsförderung nach § 1 Abs. 1 und 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - SGB III), soll sich die Bundesagentur für Arbeit an den Kosten der Leistungen des SGB II beteiligen (§ 46 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 5 und § 6 b SGB II). Insoweit erscheint es der Kammer gerechtfertigt, der Bundesagentur für Arbeit als Ausgleich für die in den Bereich des SGB II übergegangenen Langzeitarbeitslosen an deren Kosten der Arbeitsvermittlung durch den Eingliederungsbeitrag zu beteiligen (a.A. Hase: Der neue Eingliederungsbeitrag in SozSicherheit 2008, 25 ff, 26). Ganz abgesehen davon dass das Bundesverfassungsgericht in der erwähnten Entscheidung (2 BvF 2/01) ausdrücklich festgestellt hatte, dass die Kompetenzvorschriften der Art 104 a ff GG und im Besonderen der in Art 104 a Abs. 1 GG niedergelegte Grundsatz gesonderter Lastentragung nicht für die Erhebung und die Verwaltung von Sozialversicherungsbeiträgen gelten, auch wenn diese zum Gegenstand eines sozialversicherungsrechtlichen Finanzausgleichsverfahrens gemacht werden (vgl Ziffern 92 ff der Entscheidung). Der Eingliederungsbeitrag dient dazu, die Funktions- und leistungsfähigkeit der Arbeitsförderung im Interesse aller zu erhalten, zu verbessern bzw. den veränderten wirtschaftlichen und gesetzlichen Bedingungen anzupassen (zur Zulässigkeit solcher Regelungen: BVerfG, Beschluss vom 15.07.1987 – 1 BvR 488/06 u.a., Rdz. 60 ff).
Entsprechend hat die Bundesregierung zur Begründung der Einführung des Eingliederungsbeitrages unter anderem ausgeführt, dass dies daran anknüpft, dass diese schon vor der Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe Eingliederungs- und Verwaltungsleistungen für die Langzeitarbeitslosen erbracht hatte, dass sie durch die Beschränkung ihrer originären Zuständigkeit auf den Bereich der ("Kurzzeit-") Arbeitslosen gerade auch bezüglich dieser Kosten entlastet wurde und im Übrigen die Kosten des Bundes an den Kosten der Arbeitsförderung den von der Bundesagentur für Arbeit zu leistenden Eingliederungsbetrag deutlich übersteige (BT-Drucksache 16/6741, amtliche Begründung zu Art. 2, Abs. 1 und 2- Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch). Insoweit handelt es sich nicht um eine "verdeckte Verschiebung aus der Sozialversicherung in den allgemeinen Staatshaushalt" (so aber: Oppermann in Eichler/Spellbrink: SGB II, Rdz. 16).
Selbst wenn der Bundesagentur für Arbeit mit der Einführung des Eingliederungsbeitrages kein Mitspracherecht bei den Eingliederungsleistungen nach dem SGB II eingeräumt wird (vgl auch: Münder: SGB II, 3. Auflage, zu § 46 Rdz 16), kann sie durch eine frühzeitige Eingliederung im Bereich der Arbeitslosenversicherung "Übertritte in die Grundsicherung für Arbeitssuchende" verhindern und damit ihre Aufwendungen für Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten minimieren (so jedenfalls die Gesetzesbegründung zur Einführung des SGB II, BT-Drucksache 15/1516 S. 45 und neuerdings wiederholend zum 6. SGB III-Änderungsgesetz: BT-Drucksache 16/6741 S. 13).
Schließlich lässt sich eine Verletzung des Art. 120 Abs. 1 Satz 4 GG mit der darin verankerten Verteilung der Ausgabenkompetenz nicht begründen, weil diese allein das Verhältnis des Bundes zu den Ländern umfasst. Die rechtlichen Beziehungen zu anderen Rechtsträgern (hier der Bundesagentur für Arbeit) werden von der Vorschrift nicht berührt; insbesondere verbietet sie es dem Bund nicht, den Sozialversicherungsträgern Lasten aufzubürden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.07.2005 – 2 BvF 2/01 mit näherer Begründung).
Entgegen der Auffassung der Klägerin erscheint es angesichts der durch die Einführung des SGB II erfolgten Entlastung der Ausgaben der Bundesagentur für Arbeit und damit auch der von den Arbeitgebern verlangten Mitfinanzierung durch einen Beitragssatz von damals 3,9 Prozent durchaus gerechtfertigt, einen Teil (die Hälfte) der für Eingliederungs- und Verwaltungsleistungen nach dem SGB II dem Bund entstehenden Kosten der Bundesagentur für Arbeit aufzulasten, zumal der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung zeitgleich um 0,3 Prozentpunkte gesenkt werden konnte. Eine stärkere Belastung der Klägerin als Arbeitgeberin der bei ihr im Jahr 2008 beschäftigt gewesenen A. hat sich damit jedenfalls nicht ergeben. Es ist auch nicht überzeugend, dass sich der Eingliederungsbeitrag nach § 46 Abs. 4 Satz 1 SGB II angesichts der zum großen Teil beitragsfinanzierten Aufwendungen der Bundesagentur für Arbeit als "versicherungsfremde Leistung" darstellt (siehe unten).
Im Übrigen ist es nach Einschätzung der Kammer durchaus "sachgerecht" auch die Arbeitgeber mittelbar an den Kosten der Eingliederungs- und Verwaltungsleistungen zu beteiligen, weil sie durch ihre Personalpolitik (Einstellungen bzw. Entlassungen) zur Arbeitsmarktlage wesentlich beitragen. Während sie bis zur Einführung des SGB II über ihre Beiträge auch für sogenannte Langzeitarbeitslose - bis auf die steuerfinanzierten Geldleistungen der Arbeitslosenhilfe - ihren Anteil zu den Aufwendungen der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt beisteuerten, würde dies, wollte man der Rechtsauffassung der Klägerin folgen, ohne Änderung der zugrundeliegenden Intensionen, seitdem nicht mehr der Fall sein. "Die Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit an den Kosten der Langzeitarbeitslosen knüpft daran an, dass diese schon vor der Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe Eingliederungs- und Verwaltungsleistungen für Langzeitarbeitslose erbracht hat und mit der Einführung der Grundsicherung für Arbeitssuchende die Bundesagentur für Arbeit bei den Ausgaben für Eingliederung und Verwaltung in Milliardenhöhe entlastet wurde" (amtliche Begründung zum Sechsten Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, BT Drucksache 16/6741, a.A. Wendtland in Gagel: SGB II/SGB II Arbeitsförderung, zu § 46 Rdz. 32). Dieser Verantwortung auch für den weiteren Verlauf der aus dem kurzfristigen Leistungsbezug des Arbeitslosengeldes I (SGB III) herausfallenden, weiterhin jedoch arbeitssuchend gemeldeten ehemaligen Arbeitnehmern, wird durch den Eingliederungsbetrag - wenn auch in pauschalierender, aber infolge der damit verbundenen Verwaltungsvereinfachung akzeptablen Form - Rechnung getragen (a.A: Oppermann in Eichler/Spellbrink: SGB II, Rdz. 16 a). Dabei wird, worauf die Klägerin in ihrer Klagebegründung maßgeblich abstellt, der Tatsache, dass ein Teil der im Rahmen des SGB II arbeitssuchend gemeldeten Personen niemals einen originären Anspruch auf Arbeitslosengeld I (SGB III-Leistung) erworben hatten, dadurch Rechnung getragen, dass die Bundesagentur für Arbeit nur in Höhe der Hälfte der Kosten für Eingliederungs- und Verwaltungsleistungen herangezogen wird. Von der Finanzierung der Geldleistungen ist sie dagegen ebenso ausgeschlossen wie bei der Finanzierung der Leistungen der kommunalen Träger für Unterkunft und Heizung der (Langzeit-)Arbeitssuchenden. Ganz abgesehen davon, dass die Eingliederungsleistungen auch für Arbeitgeber einen Anreiz zur Einstellung sogenannter Langzeitarbeitsloser darstellen.
Schließlich gibt es verfassungsrechtlich keinen Maßstab für die Unterscheidung was (Finanzierungs-)Aufgabe der Gesamtgesellschaft ist und was vom Gesetzgeber zulässigerweise der Sozialversicherung als eigene Aufgabe zur Finanzierung durch Beiträge zugewiesen wird, vielmehr ist dies politischer Natur und daher vom Gesetzgeber zu treffen; einschließlich der Erhebung von "fremdnützigen Beiträgen" (vgl. ausführlich: BSG, Urteil vom 29.01.1998 - B 12 KR 35/95 R, die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen - BVerfG, Beschluss vom 29.12.1999 – B 1 BvR 679/98, a.A: Hase, a.a.O. S. 26, der aber selbst einräumt, dass sich die Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II nicht in der Gewährleistung eines materiellen Existenzminimums erschöpft). Angesichts der nicht (mehr) ausgewogenen Lastenverteilung bei der zuletzt gelungenen Reduzierung der Arbeitslosigkeit (BT-Drucksache 16/6741, Ziffer A, Bundesrats-Drucksache 633/07), erscheint es daher durchaus im Rahmen des dem Gesetzgeber eingeräumten Ermessensspielraums möglich, angesichts der Bedeutung der Bundesagentur für Arbeit bei der aktiven Arbeitsmarktentwicklung und der Aufgabe, Arbeitssuchende in den allgemeinen Arbeitsmarkt zu vermitteln, diese an den Eingliederungsleistungen und den Kosten der Verwaltung - auch in pauschalierter Form - zu beteiligen, ohne damit das Prinzip der Sozialversicherung zu verlassen. Zumal eine echte Äquivalenz von Beitragszahlung einerseits und Leistung andererseits insbesondere im Bereich des Leistungsspektrums der Arbeitslosen-Unterstützung - mehr noch als in anderen Bereichen des solidarisch ausgerichteten Systems der Sozialversicherung - nicht besteht (aA.offenbar: Oppermann in Eichler/Spellbrink: SGB II, zu § 46 Rdz. 16). Insoweit wird dem aus dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG entnommenen Gebot einer besonderen Rechtfertigung von privaten, nicht zugleich Versicherten bei der auf Ausgleich und Umverteilung gerichteten (Beitrags-) Belastung genüge getan (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.07.2005 – 2 BvF 2/01, Rdz. 137 ff), wobei von Grund auf immer wieder der weite sozialpolitische Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Regelung der Sozialversicherung betont wird (vgl. etwa: BVerfGE 10, 354, 363 ff; 29,221, 235 ff; 48,227, 234; 103, 197, 221 ff oder 103, 271, 288 ff, oder auch unter dem Begriff eines "sachbezogenen Anknüpfungspunktes: BVerfG, Beschluss vom 08.04.1987 2 BvR 909/82 u.a.).
Schließlich lässt sich eine Verfassungswidrigkeit des § 46 Abs. 4 SGB II nicht auf den Gleichheitsgrundsatz des § 3 GG stützen, da ein Verstoß dagegen sich allenfalls begründen ließe, wenn eine Gruppe von Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art oder solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen könnte (siehe: BVerfG, Urteil vom 23.01.1990 - 1 BvL 44/86). Selbst wenn es in Bezug auf einen Sozialversicherungsbeitrag einer besonderen Legitimation bedarf (so jedenfalls: Kirchhof, NZS 199,163 ff), ist eine solche dadurch gegeben, dass die Klägerin als Arbeitgeberin nicht nur von der, gerade durch die Einführung des SGB II bedingten deutlichen Herabsetzung des Beitragssatzes profitiert, sondern ihr - in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeberin - eine Mitverantwortung für den Arbeitsmarkt zukommt und die Eingliederungsmaßnahmen iSd. § 3 SGB II auch ehemals in der Arbeitslosenversicherung durch frühere berufliche Tätigkeit versicherten Arbeitssuchenden zugute kommt. Der Tatsache, dass auch ehemals nicht in der Arbeitslosenversicherung versicherte Personen im Rahmen des SGB II solche Eingliederungsleistungen beanspruchen können, wird mit der - pauschalen - Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit zur Hälfte ausreichend Rechnung getragen.
Da der von der Klägerin für die von ihrer angestellten Mitarbeiterin A. im Jahr 2008 erzielten Einnahmen bezahlte Beitrag zur Arbeitslosenversicherung (nach Angaben der Klägerin in Höhe von 666,21 EUR) - unstreitig - auf der Basis der § 341 ff SGB III richtig berechnet wurde und sich auch für einen darauf entfallenden Beitragsanteil von 18,95% keine verfassungsrechtlich zu begründende Unzulässigkeit ergibt, war der von der Bundesagentur für Arbeit erhobene Beitrag nicht "zu Unrecht" erhoben, weshalb auch kein Anspruch auf Erstattung dieses Anteils besteht. Diese darauf gerichtete Klage war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 197a SGG, § 154 Verwaltungsgerichtsordnung.
Die Kammer hat auf Antrag der Klägerin und im Einvernehmen mit der Beklagten die Sprungrevision zum Bundessozialgericht ausdrücklich zugelassen, weil der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beizumessen war (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) und um im Hinblick auf die Vielzahl der betroffenen Fälle eine zügige höchstrichterliche möglicherweise auch verfassungsgerichtliche Entscheidung zu erzielen.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
3. Die Sprungrevision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Rückzahlung vermeintlich zu Unrecht entrichteter Teilbeträge zur Arbeitslosenversicherung in Höhe von 126,25 EUR nebst Zinsen, wobei die Klägerin die Verfassungswidrigkeit der Regelung des § 46 Zweites Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitssuchende – (SGB II) geltend macht.
Die Klägerin beschäftigte im Jahr 2008 unter anderem die Arbeitnehmerin A., die daraus im ganzen Jahr ein Einkommen iHv. 40.906 EUR erzielt hatte. Dafür hat die Klägerin als Arbeitgeberin einen Anteil iHv. 1,65 Prozent (1/2 von 3,3%), also 666,21 EUR als Arbeitgeberbeitrag zur Arbeitslosenversicherung entrichtet. Darunter entfällt ein prozentualer Anteil iHv. 18,95 % auf den in § 46 Abs. 4 SGB II geregelten Eingliederungsbeitrag, mit dem die Bundesagentur für Arbeit verpflichtet wird, diesen Teil an den Bund zur Mitfinanzierung der Leistungen nach dem SGB II zu leisten. Mit Schreiben vom 12.09.2008 beantragte die Klägerin die Rückzahlung des auf diesen Eingliederungsbeitrag entfallenden Anteils, da dieser ihrer Ansicht nach zu Unrecht geleistet worden sei. Denn sie hält die gesetzliche Regelung, wonach sich die Bundesagentur für Arbeit an der Finanzierung von Leistungen nach dem SGB II zu beteiligten hat, für verfassungswidrig. Den Antrag wies die Beklagte mit Bescheid vom 02. März 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2009 mit der Begründung zurück, dass sie aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Vorgaben verpflichtet sei, den entsprechenden Beitrag zur Arbeitslosenversicherung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber iHv. damals 3,3% des Bruttolohnes einzufordern und an die Bundesagentur für Arbeit abzuführen.
Hiergegen richtet sich die am 04.09.2009 beim hiesigen Gericht erhobene Klage, in deren Verlauf das Gericht mit Beschluss vom 11. November 2009 die Bundesagentur für Arbeit zum Verfahren beigeladen hat.
Zur Begründung der Kläger macht die Klägerin im wesentlichen geltend, dass der Rückzahlungsanspruch zu Recht erhoben worden sei, weil die Beklagte als Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag die 126,25 EUR als Arbeitgeberbeitrag zur Arbeitslosenversicherung für die bei ihr beschäftigte A. für das Jahr 2008 zu Unrecht erhoben habe. Denn die Verpflichtung der Bundesagentur für Arbeit nach § 46 Abs. 4 SGB II stelle sich als verfassungswidrig darstelle. Der Rechtsstreit solle im Hinblick darauf dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden, weil damit die Bundesagentur für Arbeit in dem Rechtsstaatsgebot zuwider handelnder Art und Weise verpflichtet worden sei und weiterhin werde, eigene Einnahmen aus Beiträgen zur Finanzierung der über Steuern abzuwickelnden Absicherung eines allgemeinen Risikos, in Armut zu geraten, zu verwenden. Im Einzelnen begründet sie dies zunächst damit, dass sie ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis habe, weil die angestrebte konkrete Normenkontrolle die einzige Möglichkeit bilde, sich von der eigenen Verpflichtung zur Zahlung erhöhter und nicht gerechtfertigter Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zu befreien, soweit diese darauf beruhen, dass die Bundesagentur für Arbeit systemfremd Leistungen zur Zahlung von Arbeitslosengeld II zu leisten habe. Dementsprechend könne sie nicht darauf verwiesen werden, dass die Leistungen der Arbeitslosenversicherung in aller Regel in ihrer Höhe nicht in Äquivalenz zum individuell geleisteten Beitrag stünden und alle Beitragszahler (seien es die gesetzlichen Versicherten oder seien es die verpflichteten Arbeitgeber) grundsätzlich keinen Anspruch auf Beschränkung der Ausgaben der Bundesagentur für Arbeit hätten.
Dem Bundesgesetzgeber fehle bereits die Kompetenz zum Erlass des § 46 Abs. 4 SGB II, da er gemäß § 74 Abs. 1 Nr. 12 Grundgesetz (GG) nur Regelungen im Bereich der Sozialversicherung treffen könne, wobei eine "strenge Zweckbindung" zu beachten sei und insbesondere keine haushaltspolitischen Spielräume damit eröffnet werden dürften. Mit der durch den Eingliederungsbeitrag erfolgten Belastung der Beitragszahler zur Arbeitslosenversicherung habe der Bund jedoch seine Kompetenz überschritten, weil damit die Beiträge (auch) zur Finanzierung des Bundeshaushaltes, der die Leistungen nach dem SGB II zu tragen habe, herangezogen würden. Der Eingliederungsbeitrag sei auch nicht durch den sozialen Ausgleich innerhalb der Versichertengemeinschaft gerechtfertigt, weil er gerade nicht diesem Kreise zugute komme, sondern ohne gesetzliche Zweckbindung in den allgemeinen Bundeshaushalt fließe. Gleichermaßen könne er weder unter dem Gesichtspunkt der sozialen Fürsorge noch dem einer besonderen Verantwortungsbeziehung gerechtfertigt werden, da bereits vor Inkrafttreten des SGB II die Leistungen der Arbeitslosenhilfe aus allgemeinen Steuermitteln finanziert worden seien, selbst wenn man für den Großteil der damaligen Arbeitslosenhilfe-Bezieher konstatieren musste, dass diese zuvor Arbeitslosengeld empfangen hatten. Dies sei jedoch mit Einführung des SGB II nicht mehr der Fall; vielmehr beziehe ein Großteil der Leistungsbezieher Arbeitslosengeld II, ohne jemals selbst einen Beitrag zur Arbeitslosenversicherung geleistet zu haben, ja nicht einmal vorher tatsächlich Arbeitslosengeld I bezogen zu haben. Angesichts der Tatsache, dass zwischen Oktober 2007 und September 2008 gerade einmal rund 1/4 und im September 2008 sogar lediglich 10 Prozent aller Arbeitslosengeld-II-Empfänger vorher Arbeitslosengeld I bezogen hätten, sei die mit der Gesetzesbegründung zur Höhe des Eingliederungsbetrages hergestellte Verbindung zwischen Arbeitslosengeldbezug I und der Finanzierung von Eingliederungsleistungen im SGB II nicht schlüssig. Ganz abgesehen davon, dass die Bundesagentur für Arbeit "keine Letztverantwortung" für die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende mehr habe, denn mit der befristeten, ausschließlich an die in § 117 ff SGB III geknüpften Verpflichtungen werde ihr keine Verantwortung (mehr) für die Finanzierung anderer Sozialleistungen übertragen.
Der von der Bundesagentur für Arbeit an den Bundeshaushalt zu leistende Eingliederungszuschuss stelle auch keine zulässige Sonderabgabe dar, weil die Finanzverfassung des Grundgesetzes davon ausgehe, dass Gemeinlasten aus Steuermitteln finanziert werden und damit dem Gesetzgeber untersagt werde, selbst unter Inanspruchnahme von Sachkompetenzen Sonderabgaben zur Erzielung von Einnahmen für den allgemeinen Finanzbedarf eines öffentlichen Gemeinwesens zu erheben und das Aufkommen aus derartigen Abgaben zu verwenden. Eine Abgabe dürfe nur zur Verfolgung eines bestimmten Sachzweckes dienen, was nur unter engen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen zulässig sei. Der Eingliederungsbeitrag verfehle jedoch diese Bedingung, da eine sachgerechte Verknüpfung der durch die Sozialabgabe bewirkten Belastung mit der mit ihr finanzierten Begünstigung nicht bestehe und die zu finanzierende Aufgabe nicht auf eine Sachverantwortung der belasteten Gruppe (hier der Beitragszahler zur Arbeitslosenversicherung) beruhe. Denn es bestehe keine Sachverantwortung dieser Beitragszahler für die Aufgaben des Bundeshaushaltes, selbst wenn die Beiträge teilweise mittelbar zur Finanzierung der Eingliederungsleistungen für ALG-II-Bezieher verwendet würden.
Schließlich rechtfertige sich die Erhebung des Eingliederungsbeitrages auch nicht aus der inzwischen erfolgten Absenkung des Beitragssatzes durch Entlastung der Beitragszahler zur Arbeitslosenversicherung, da dieser lediglich zur Finanzierung des allgemeinen Bundeshaushaltes und nicht sachbezogen verwendet würde. Denn nach der Überschrift des Abschnittes zu § 46 SGB II werde die Finanzierung durch Bundesmittel erbracht, was damit begründet werde, dass Leistungen zur Eingliederung, Leistungen für den Lebensunterhalt, Zuschläge, Sozialversicherungsbeiträge sowie Verwaltungskosten damit finanziert würden. Die Verpflichtung der Bundesagentur für Arbeit mittels des Eingliederungszuschlages die Bundesmittel mitzufinanzieren, verstoße im Übrigen sowohl gegen die Finanzverfassung des Grundgesetzes wie auch gegen den Gleichheitssatz. Während nämlich für die Steuer die Vermutung gleichheitsgerechter Belastung bestehe, bedürfe der Sozialversicherungsbeitrag als Sonderlast einer besonderen Legitimation, die hier fehle. Im Übrigen werde die Zahlungsverpflichtung der Bundesagentur für Arbeit auch nicht durch die gesetzliche verankerte Beteiligung des Bundes an den Kosten der Arbeitsförderung aufgewogen oder gar überkompensiert. Denn mit der Erhebung des Eingliederungszuschlages komme die Beteiligung eben gerade nicht, wie beabsichtigt, der Arbeitsförderung als Aufgabe des SGB III zugute, sondern dem Bundeshaushalt und indirekt damit der Durchführung von Fürsorgeleistungen.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 02.03.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.08.2009 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, an die Klägerin Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für das Jahr 2008 iHv. 126,25 EUR nebst Zinsen iHv. 4 Prozent seit dem 16.10.2008 zu erstatten.
hilfsweise,
das Verfahren zur Entscheidung dem Bundesverfassungsgericht zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 46 Abs. 4 SGB II vorzulegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält dagegen die Zahlung der Beiträge für rechtmäßig, zumal deren Höhe durch den Gesetzgeber mit 3,3% festgelegt worden seien. Im Einzelnen trägt sie vor, dass die Beitragsentrichtung nicht zu Unrecht erfolgt sei, da sie weder dem Grunde noch der Höhe nach unwirksam ist. Denn die Beiträge nach dem Recht der Arbeitslosenversicherung seien rechtmäßig im Rahmen des Einzugsstellenverfahrens unter Berücksichtigung der beitragspflichtigen Einnahmen auf der Basis der gesetzlichen Vorgaben erhoben worden. Unanhängig davon, ob die Regelung, wonach die Bundesagentur für Arbeit verpflichtet wird, einen Teil ihrer Ausgaben in Höhe des Eingliederungszuschusses an den Bund zu überweisen, rechtmäßig, insbesondere verfassungsgemäß ist, sei sie als Körperschaft des öffentlichen Rechts und nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung aufgerufen, sich an die bestehende Gesetzeslage zu halten. Lediglich dem Bundesverfassungsgericht stehe das Recht zu, die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes zu überprüfen. Zumal das Bundessozialgericht in einer Entscheidung aus dem Jahre 1984 festgestellt habe, dass ein Arbeitgeber seinen Beitragsanteil an den Krankenversicherungsbeiträgen von bei ihm beschäftigten Arbeitnehmern nicht deswegen kürzen kann, weil mit den Beiträgen auch Leistungen finanziert werden, deren Gewährung er für verfassungswidrig hält. Die Beitragsseite und damit der Beitragssatz bilde danach keinen rechtlich zulässigen und geeigneten Ansatz zu einer Überprüfung des Leistungsrechts.
Die Beigeladene hat weder einen eigenen Antrag gestellt noch sich in diesem Verfahren geäußert.
Bezüglich des weiteren Sachvortrags der Beteiligten und den Einzelheiten bezüglich der Berechnung der geltend gemachten Rückforderung des arbeitgeberseitigen Beitragsanteils wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte, die beide Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2011 waren, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 und 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, da es um die Erstattung von Teilen der Beiträge zum Recht der Arbeitslosenversicherung geht, in dem sich die Klägerin und die Beklagte - als Einzugsstelle - im Wege des Über- und Unterordnungsverhältnisses gegenüberstehen, sodass über die Höhe der Beiträge und - wie hier - über eine mögliche Erstattung von Beiträgen mittels Verwaltungsakt zu entscheiden war.
Insbesondere lässt sich gegen die Zulässigkeit der Klage nicht einwenden, dass einer Klage gegen die Verwendung der Mittel der Bundesagentur für Arbeit das Rechtsschutzbedürfnis fehle, weil es keine subjektiven Rechte des Beitragsverpflichteten gebe, die Aufgaben und Ausgaben eines Versicherungsträgers zu kontrollieren (vgl. noch: BVerfG, Beschluss vom 15.06.1988 - 1 BvR 1301/86 und BSG, Urteile vom 24.09.1986 - 8 RK 8/85 und 09.10.1984 - 12 RK 18/83).
Insoweit stimmt die Kammer mit der Klägerin dahingehend überein, dass es der Klägerin - jedenfalls im Rahmen der Erstattung vermeintlich zu Unrecht entrichteter Beiträge - ermöglicht sein muss, überprüfen zu lassen, ob die von ihr auf der gesetzlichen Grundlage zu tragende Höhe der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung auch dadurch gerechtfertigt ist, dass der Bundesagentur für Arbeit bestimmte Ausgaben vom Gesetzgeber auferlegt werden, die möglicherweise nicht mit deren grundgesetzlich bzw. gesetzlich verankerten Auftrag zu rechtfertigen sind. Zwar darf man einem Arbeitgeber seine Beitragsanteile - etwa an den Krankversicherungsbeiträgen von bei ihm beschäftigten Arbeitnehmern - nicht deswegen kürzen, weil mit den Beiträgen auch Leistungen finanziert werden, deren Gewährung er für verfassungswidrig hält (vgl. BSG, Urteil vom 09.10.1984 - 12 RK 18/83), jedoch darf dies nicht dazu führen, dass ihm damit jegliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des durch Gesetz verankerten Beitragssatzes im Hinblick auf möglicherweise rechts- und verfassungswidrig auferlegte Leistungen, die mit diesem Beitrag finanziert werden, abgeschnitten wird; jedenfalls wenn sich im Falle der Verpflichtung zur möglicherweise rechts-/verfassungswidrigen Zahlungsverpflichtung des mit seinem Beitrag mitfinanzierten System sich dies unmittelbar auf die von ihm geschuldete Beitragshöhe auswirkt.
Daher kann die Kammer der Auffassung des Bundessozialgerichts im Urteil vom 09.10.1984 (12 RK 18/83) insoweit nicht folgen, dass einem Arbeitgeber als Beitragsverpflichter ein Grundrecht darauf, über die Beitragsseite die Leistungsseite kontrollieren zu können, nicht zustehe, weil der von ihm verlangte Beitragsanteil gesetzlich nicht den Ausgaben für bestimmte Leistungen zugeordnet, sondern für ihn verwendungsneutral sei, selbst wenn dem einzelne Bürger regelmäßig kein Anspruch auf ein generelles Unterlassen einer bestimmten Verwendung öffentlicher Mittel zusteht (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer, Urteil vom 07.04.2010 - 1 BvR 810/08). Denn das Gebot eines effektiven Rechtsschutzes verlangt, dass auch eine Überprüfung der Beitragspflicht bzw. - wie hier - der Rechtmäßigkeit bereits geleisteter Beiträge möglich sein muss. Dies entspricht offenbar auch der (neueren) Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 02.08.2010 - 1 BvR 2393/08, 1 BvR 2580/08 und 1 BvR 2606/08), wonach aufgrund der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz (dort im Rahmen einer abstrakten Normenkontrollklage) die Fachgerichte mit dem Anliegen befasst werden müssten. Entsprechend hatte das Bundesverfassungsgericht - gerade im Rahmen der verfassungsrechtlichen Überprüfung der Regelung des § 46 Abs. 4 SGB II - den dortigen Beschwerdeführern zugemutet, eine Rechtswidrigkeit festgesetzter Beiträge wegen Verfassungswidrigkeit der zugrunde liegenden Norm (erst) vor den Sozialgerichten geltend zu machen, selbst mit Blick auf die mögliche Dauer eines solchen Verfahrens (wie hier auch: BSG, Urteil vom 29.01.1998 - B 12 KR 25/95 R für den Fall der Beitragsfestsetzung und SG Berlin, Urteil vom 17.06.2009 - S 72 KR 3322/06 zu der Vorgänger-Regelung des § 46 Abs. 4 SGB 2 in der Fassung vom 30.07.04 "Aussteuerungsbetrag", sowie konkret bezogen auf die hier strittige Problematik: Prof. Dr. Karl-Jürgen Bieback, jurisPR-SozR 1/2010 Anm.4). Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 02.03.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.08.2009 ist nicht zu beanstanden, da die Klägerin hierdurch nicht in ihren Rechten verletzt wird. Vielmehr hat die Beklagte darin zu Recht entschieden, dass der Klägerin kein Anspruch auf teilweise Rückerstattung von für deren Arbeitnehmerin A. im Jahr 2008 gezahlter Arbeitgeber-Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zusteht. Denn es lässt sich nicht feststellen, dass die für die Versicherte A. im Jahr 2008 bereits entrichteten Beiträge in Höhe von 126,25 EUR zu Unrecht entrichtet wurden.
Als Anspruchsgrundlage kommt ausschließlich § 26 Abs. 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV) in Betracht, wonach "zu Unrecht" entrichtete Beiträge zu erstatten sind, es sei denn, dass der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs auf Grund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht oder zu erbringen hat. Dabei steht der Erstattungsanspruch demjenigen zu, der die Beiträge getragen hat (§ 26 Abs. 3 Satz 1 SGB IV). Dementsprechend hat die Klägerin folgerichtig den geltend gemachten Erstattungsanspruch auch lediglich auf den Anteil der Beiträge des Jahres 2008 bezüglich der bei ihr beschäftigten Arbeitnehmerin A. beschränkt, der von ihr selbst für den Anteil an Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung gezahlt wurde – beschränkt zudem auf den Prozentanteil der auf die im Jahr 2008 von der Bundesagentur für Arbeit als Eingliederungszuschuss an den Bundeshaushalt zu leistenden Betrag.
Gleichermaßen hat sich die Klägerin zu Recht an die Beklagte gewandt, da sie als Einzugsstelle nicht nur für die Erhebung der Beiträge, sondern auch für die Erstattung der in den letzten vier Jahren tatsächlich geleisteten Beiträge zuständig ist. Denn die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gemäß § 351 Abs. 2 Ziffer 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) werden - auf Antrag - dann von den Einzugsstellen erstattet, wenn die Bundesagentur für Arbeit dies mit den Einzugsstellen so vereinbart hat. Eine entsprechende Vereinbarung enthalten die Gemeinsamen Grundsätze für die Verrechnung und Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aus einer Beschäftigung (GR-SpCVSozVersTr) vom 21.11.2006, die neben dem Antragserfordernis (Abschnitt 4.1) regeln, dass für die Bearbeitung des Antrags auf Erstattung zur Unrecht gezahlter Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge die Einzugsstelle zuständig ist, soweit sich nicht aus den Abschnitten 4.3.2 und 4.3.3 etwas anderes ergibt (Abschnitt 4.3.1). Gemäß Abschnitt 4.3.3 ist für die Bearbeitung des Antrags auf zu Unrecht gezahlter Arbeitslosenversicherungsbeiträge jedoch nur dann die (örtliche - gemäß § 351 Abs. 2 Ziffer 1 SGB V) Agentur für Arbeit zuständig, wenn
a) seit Beginn des Erstattungszeitraums Leistungen beantragt, bewilligt oder gewährt worden sind
b) der Erstattungsanspruch ganz oder teilweise verjährt ist
c) ein Bescheid der Agentur für Arbeit über die Rückzahlung von Leistungen vorliegt
d) die Beiträge nach § 28e Abs. 1 SGB IV als zur Arbeitslosenversicherung gezahlt gelten.
Da vorliegend keiner dieser Tatbestände erfüllt ist, bleibt es bei der Zuständigkeit der Einzugsstelle, also vorliegend der Beklagten.
Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt sich aber nicht feststellen, dass der geltend gemachte Anteil der von ihr wegen der Beschäftigung ihrer Arbeitnehmerin A. für das Jahr 2008 gezahlten Beiträge in Höhe von 126, 25 EUR zu Unrecht im Sinne des § 26 Abs. 2 SGB IV erfolgt sind. Zu Unrecht entrichtete Beiträge sind nämlich nur solche, die ohne Rechtsgrundlage erhoben worden sind oder bei denen die einschlägige Rechtsgrundlage unrichtig angewandt worden ist. Vorliegend bieten jedoch § 341 Abs. 1 und 3; § 342 ff Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - SGB III (Beitragsbemessungsgrundlage) in Verbindung mit § 341 Abs. 2 SGB III (Beitragssatz), §§ 346 und 347 SGB III (Beitragstragung) und §§ 348 und 349 SGB III (Beitragszahlung), alle in der bis am 01.01.2008 gültigen Fassung, eine hinreichende und ausreichende Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung bei der Klägerin als Arbeitgeberin für die im Jahr 2008 bei ihr beschäftigten A ... Danach werden die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung nach einem gesetzlich bestimmten Prozentsatz (ab 01.01.2008 iHv. 3,9 Prozentpunkten) - unabhängig vom versicherten Risiko - erhoben. Die für den Bereich der Arbeitslosenversicherung im Jahr 2008 erfolgte Beitragsfestsetzung beachtete den für das Jahr 2008 festgelegten Beitragssatz, die Beitragsbemessungsgrenze, die paritätische Tragung der Beiträge durch die Arbeitnehmer wie die Arbeitgeber und orientieren sich an dem von der Mitarbeiterin der Klägerin im Jahr 2008 tatsächlich erzielten Bruttoeinkommen.
Dabei ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass für das Jahr 2008 die Beiträge im Rahmen des Einzugsstellenverfahrens (§ 28 d ff SGB IV) unter Berücksichtigung der beitragspflichtigen Einnahmen der bei der Klägerin beschäftigten A. nach dem in § 341 Abs. 2 SGB III Beitragssatz berechnet und an die Beklagte abgeführt wurden. Das beitragspflichtige Einkommen der Arbeitnehmerin betrug im Jahr 2008 insgesamt 40.906 Euro, wofür 3,3 vom Hundert an Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung zu entrichten waren (§ 341 Abs. 2 SGB III in der vom 01.01.bis 31.12.2008 gültigen Fassung). Da davon die Hälfte auf den Arbeitgeberanteil entfiel (§ 346 Abs 1 Satz 1 SGB III), hat die Klägerin als Arbeitgeberin für ihre Arbeitnehmerin Beiträge zur Arbeitslosenversicherung im Jahr 2008 von insgesamt 674,95 EUR (die Beklagte geht von 666,21 EUR aus) geleistet. Dies entspricht ihrer Verpflichtung aus §§ 341 Abs. 2, 346 Abs. 1 Satz 1 SGB III, so dass ein Verstoß gegen die gesetzlichen Maßstäbe für die Erhebung des Beitragssatzes für das Jahr 2008 gerade auch im Falle der Arbeitnehmerin der Klägerin nicht erkennbar ist.
Soweit die Klägerin dagegen geltend macht, dass sie allein bezogen auf diese Arbeitnehmerin und für das Jahr 2008 einen Anspruch auf Erstattung von 126,25 EUR an Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung hat, weil der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung von 3,9 bzw. 3,3 vom Hundert deshalb um 18,95 vom Hundert zu hoch bemessen sei, weil darin Ausgaben der Bundesagentur für Arbeit enthalten seien, für die sie aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht aufzukommen habe und sich deshalb der Beitrag entsprechend verringern müsse, kann dem die Kammer nicht folgen.
Zwar sieht § 46 Abs. 4 Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) bezüglich der Finanzierung der im SGB II enthaltenen Leistungen vor, dass sich die Bundesagentur für Arbeit an den Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (§ 46 Abs. 1 Satz 1 SGB II) mittels eines Eingliederungsbeitrag in Höhe der Hälfte der jährlichen, vom Bund zu tragenden Aufwendungen für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und Verwaltungskosten nach Absatz 1 Satz 5 und § 6 b Abs. 2 SGB II zu beteiligen hat. Dabei hat die Bundesagentur für Arbeit die Zahlungen zu bestimmten Daten im Jahr als Abschlagszahlungen in Höhe von einem Achtel des im Bundeshaushaltsplan veranschlagten Betrages für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und den genannten Verwaltungskosten zu erbringen (§ 46 Abs. 2 Satz 2 SGB II), soweit nicht wegen Liquiditätsengpässen eine andere Vereinbarung mit dem Bundesministerium für Arbeit und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bezüglich einer Stundung erreicht wird (§ 46 Abs. 2 Satz 3 SGB II). Ein zu hoch gezahlter Eingliederungsbeitrag wird mit der im nächsten Jahr zum 15.02. geschuldeten Zahlung verrechnet; ein zu gering gezahlter Betrag wird zeitgleich zusätzlich fällig (§ 46 Abs. 2 Satz 5 SGB II). Doch hält nach Auffassung dieser Kammer diese Vorschrift auch einer verfassungsrechtlichen Prüfung stand. Entgegen der Auffassung der Klägerin zeigt sich jedoch die Beitragserhebung für die im Jahr 2008 bei ihr beschäftigt gewesene A. nach einem - arbeitgerberseitig zu entrichtenden - Beitragssatz iHv. zunächst 3,9 Prozent im Einklang mit den oben skizzierten gesetzlichen Grundlagen und erweist sich insbesondere auch nicht als verfassungswidrig. Die Erhebung der Arbeitgeber-Beiträge zur Arbeitslosenversicherung nach §§ 341 ff SGB III ist nicht dadurch zu Unrecht erfolgt, weil mit den Beitragseinnahmen auch der Eingliederungszuschuss nach § 46 Abs. 4 SGB II finanziert wird und ohne diesen der Beitragssatz niedriger ausgefallen wäre. Dabei sieht die Kammer die Klägerin zwar durch die Erhebung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung – auch soweit sie der Höhe nach auf der Zahlungsverpflichtung des Eingliederungszuschlages nach § 46 Abs. 4 SGB II beruht - in einer vermögenswerten Rechtsposition nach Art. 14 Grundgesetz beeinträchtigt, weil der gezahlte Beitrag zur Arbeitslosenversicherung auf nicht unerheblicher Eigenleistung der Klägerin beruht und das damit gebundene Entgelt der Sicherung seiner Existenz dient. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass Leistungen der Arbeitslosenversicherung in aller Regel in ihrer Höhe nicht in Äquvalenz zum individuelle geleisteten Beitrag stehen (vgl. BVerfGE 72,9, 19 ff). Jedoch ist dies durch die gesetzliche Regelung in nicht verfassungswidriger Weise erfolgt (vgl. zum Eigentumsschutz sozialversicherungsrechtlicher Rechtspositionen: BVerfG, Beschluss vom 15.07.1987 – 1 BvR 488/86 mit weiteren Nachweisen). Die hier strittige Regelung ist als Inhaltsbestimmung des Eigentums mit Art. 14 GG vereinbar, da ihr Regelungsgehalt, die Bundesagentur für Arbeit als Trägerin der Arbeitslosenversicherung und Mit-Verantwortliche für den Arbeitsmarkt an den Kosten von Eingliederungsmaßnahmen einschließlich der darauf entfallenden Verwaltungskosten zu beteiligten, durch die Erhaltung der Funktionsfähigkeit und Leistungsfähigkeit des Arbeitsmarktes in Form der Konsolidierung der Finanzlage im öffentlichen Interesse liegt.
Insbesondere fehlt dem Bund nicht die Gesetzgebungskompetenz, in § 46 Abs. 4 SGB II eine Kostenbeteiligung der Bundesagentur für Arbeit in Höhe der Hälfte der jährlichen, vom Bund zu tragenden Aufwendungen für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und Verwaltungskosten zu treffen. Denn nach Artikel 74 Abs. 1 Nr. 12 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) ist Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung unter anderem das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes, der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung, wobei der Begriff der Sozialversicherung als weitgefasster verfassungrechtlicher Gattungsbegriff zu verstehen ist (BVerfG, Beschluss zum Künstlersozialversicherungsgesetz vom 08.04.1987 – 2 BvR 909/82 u.a.). Insoweit steht den Ländern die Befugnis zur Gesetzgebung nur zu, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz keinen Gebrauch macht (Art. 72 Abs. 1 Satz 1 GG), wobei ein Bedürfnis nach (vorrangiger) bundesgesetzlicher Regelung besteht, weil eine Angelegenheit durch die Gesetzgebung einzelner Länder nicht wirksam geregelt werden kann (Art. 72 Abs. 2 Ziffer 1 GG) oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit, insbesondere der Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse über das Gebiet eines Landes hinaus sie erfordert (Art. 72 Abs. 2 Ziffer 3 GG). Unstreitig besteht für die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (Zweites Buch Sozialgesetzbuch - SGB II) insbesondere auch in Bezug auf den hier strittigen Eingliederungsbeitrag nach § 46 Abs. 4 SGB II - ein besonderes Bedürfnis nach Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit, was auch zwischen den Beteiligten unstreitig ist, weshalb der Bund berechtigt ist, die Regelungsbefugnis an sich zu ziehen (vgl. zur Erforderlichkeit einer Bundeseinheitlichen Regelung iSd. Art 72 abs. 2 GG etwa: BVerfG, Beschluss zum Risikostrukturausgleich vom 18.07.2005 – 2 BvF 2/01).
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes nach Art. 72 Abs. 1 Nr. 12 GG, auf die sich die Bundesregierung in der Begründung zum Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze ausdrücklich beruft (siehe Begründung Allgemeiner Teil, Teil. I, 2. Absatz, in: Bundestagsdrucksache 16/6741 vom 18.10.2007, a.A. etwa Hase: Der neue Eingliederungsbeitrag, SozSicherheit 2008, 25 ff, 26), selbst dann gegeben, wenn es sich bei dem Gesetz über die Grundsicherung für Arbeitssuchende überwiegend um Regelungen über die öffentliche Fürsorge nach Art. 74 Abs. 1 Ziffer 7 GG handelt (wie hier bereits: SG Berlin, Urteil vom 17.06.2009 - S 72 KR 3322/06 - nicht rechtskräftig, da Sprungrevision zum BSG: B 12 KR 5/10 R). Denn sowohl aus der historischen Entwicklung des Zustandekommens des SGB II als Artikel 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Teilen der bisherigen Sozialhilfe durch "Hartz-IV-Gesetz", BGBl I 2003, 2954 ff) wie auch inhaltlich lässt sich feststellen, dass es sich im Rahmen des SGB II um Regelungen handelt, die zwar - insbesondere in Bezug auf die dort verankerten finanziellen Leistungen (§ 19 ff SGB II) - der öffentlichen Fürsorge iSd. Art 74 Abs. 1 Ziffer 7 GG zuzurechnen sind, jedoch gleichermaßen - etwa in Bezug auf die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit (§§ 2 Abs. 1 Satz 2, 14 ff SGB II) bzw. Regelungen über die Zumutbarkeit (§ 10 SGB II) und der Sanktionen - der Arbeitsvermittlung und - im weiteren Sinne - der Arbeitslosenversicherung im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Ziffer 12 GG zuzuordnen sind (a.A: Hase: Der neue Eingliederungsbeitrag, in Soz Sicherheit 2008, 25 ff, 27). Dies kommt nicht nur in § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB II zum Ausdruck, wonach die Grundsicherung für Arbeitssuchende die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und Personen, die mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft leben, stärken soll, sondern auch dazu beitragen soll, dass diese ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können, sondern begründet auch neben der Zuständigkeit der kreisfreien Städte und Kreise (für Leistungen nach § 16a, §§ 22 und 23 Abs. 3 SGB II) auch die Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit (§ 6 Abs. 1 SGB II - ohne hier auf die Bedeutung der "optierenden" kreisfreien Städte und Kreise einzugehen). Auch in der Begründung zum Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze wird in der Begründung zur Einführung des Eingliederungsbeitrages nach § 46 Abs. 4 SGB II darauf hingewiesen, dass damit "die finanzielle Lastenverteilung zwischen Bund und Bundesagentur für Arbeit an der Schnittstelle zwischen der Grundsicherung für Arbeitssuchende und der Arbeitsförderung neu ausgerichtet" werden soll, was durch eine Verpflichtung der Bundesagentur zur Beteiligung an den Aufwendungen für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Ersten Abschnitt des Dritten Kapitels und § 29 SGB II und an den Verwaltungskosten nach § 46 Abs. 1 iVm. § 6 b Abs. 2 SGB II erreicht werden soll. Die Gesetzgebungskompetenz umfasst dabei auch die Erhebung von Beiträgen in der Sozialversicherung (BSG, Urteil vom 29.01.1998 - B 12 KR 35/95 R und Beschluss vom 08.04.1987 – 2 BvR 909/82 u.a., jeweils mit weiteren Nachweisen).
Soweit dagegen die Klägerin die Gesetzgebungskompetenz allein aus Art. 72 Abs. 1 Ziffer 7 GG (soziale Fürsorge) ableitet, verkürzt und verfälscht sie damit die mit der Einführung des SGB II beabsichtigte Verbindung zwischen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensbedarfs und Leistungen der aktiven Arbeitsmarktpolitik durch Vermittlung in Arbeit bzw. Anleitungen und Hilfestellungen zur Eigeninitiative zur Erlangung eines den eigenen Lebensunterhalt deckenden Arbeitseinkommens ("Fördern und Fordern"). Es geht im SGB II eben - in Abkehr zu den Regelungen des Bundessozialhilfegesetzes und in Abgrenzung zu dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch Sozialhilfe - (SGB XII) nicht um reine "Fürsorgeleistungen zur Deckung des Existenzminimums", sondern auch um die aktive, teils in Form der geforderten Eigeninitiative gestaltete Vermittlung in Arbeit und damit um den Kernbereich der in Art. 72 Abs. 1 Ziffer 12 GG erfassten konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes (a.A: Hase, a.a.O. S. 27).
Diese im SGB II bewusst angelegte Doppelfunktion ist nach Einschätzung der Kammer auch wesentlicher Grund für den Einklang der Regelung des § 46 Abs. 4 SGB II mit den Grundsätzen der Finanzverfassung der Bundesrepublik Deutschland. Es ist nach wie vor vorrangige Aufgabe der Bundesagentur für Arbeit, Arbeitssuchende in Arbeit zu vermitteln, was sich gerade in den Jahren 2006 bis 2008 in einer deutlichen Senkung der bei ihr gemeldeten Arbeitslosen als erfolgreich erwiesen hat, weshalb auch der Beitragssatz zur Arbeitsförderung zum 01.01.2008 von 4,2 auf – zunächst - 3,9 Prozent gesenkt werden konnte (vgl. Abschnitt B: Lösung in der Darlegung des Gesetzesziels, Bundestagsdrucksache 16/6741). Daran hat weder die Einführung des SGB II noch gar die Einführung des Eingliederungsbetrages geändert, was sich gerade auch aus der grundsätzlich unveränderten Trägerschaft der Bundesagentur für Arbeit - mit Ausnahme der Leistungen nach § 16 a, §§ 22 und 23 Abs. 3 SGB II zeigt (§ 6 Abs. 1 Ziffer 1 SGB II)- zeigt. Zumal die Finanzierungskompetenz sich grundsätzlich nach der Aufgabenkompetenz richtet, d.h. derjenige Träger, der die Aufgabe wahrzunehmen hat, hat auch die daraus entstehenden Ausgaben aus den eigenen Haushaltsmitteln zu finanzieren (vgl. Eicher/Spellbrink: SGB II, 2. Auflage, zu § 46 Rdz. 8). Wenn der Bund dennoch die Finanzhoheit für die Leistungen nach dem SGB II übernommen hat, ist es auch aus finanzverfassungsrechtlichen Grundsätzen nicht untersagt, dass er an der Finanzierung der Leistungen andere Leistungsträger - sei es die Gebietskörperschaften zur Finanzierung von Unterkunft und Heizung oder sei es die Bundesagentur für Arbeit zur (Mit-)Finanzierung der Eingliederungsleistungen einschließlich der damit zusammenhängenden Verwaltungskosten oder sei es die Kosten der Unterkunft - beteiligt (a.A. - jedoch beschränkt auf den Eingliederungsbeitrag nach § 46 Abs. 4 SGB II: Oppermann, in Eichler/Spellbrink: SGB II, zu § 46 Rdz. 8; Wendtland in Gagel: SGB II/SGB III Arbeitsförderung, Stand November 2010, zu § 46 Rdz 30 ff).
Zwar weist die Klägerin zu Recht unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.2005 (2 BvF 2/01) darauf hin, dass die durch Beiträge erhobenen Geldmittel allein zur Finanzierung der Aufgaben der Sozialversicherung eingesetzt werden dürfen und nicht zur Befriedigung des allgemeinen Finanzbedarfs des Staates und seiner Glieder zur Verfügung stehen (vgl. auch § 104 a ff GG), jedoch verkennt sie dabei, dass der Eingliederungsbeitrag gerade nicht der Finanzierung von allgemeinen dem Bund zugewiesenen Aufgaben der sozialen Daseinsfürsorge dient, sondern den im SGB II ebenso verankerten Leistungen der Arbeitsvermittlung, die sich zum einen aus den Eingliederungs- und zum anderen aus den Verwaltungsleistungen für Langzeitarbeitslose ergeben. Nur für diesen Bereich, der der Bundesagentur für Arbeit als originäre Aufgabe zugewiesen ist (Ziele der Arbeitsförderung nach § 1 Abs. 1 und 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - SGB III), soll sich die Bundesagentur für Arbeit an den Kosten der Leistungen des SGB II beteiligen (§ 46 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 5 und § 6 b SGB II). Insoweit erscheint es der Kammer gerechtfertigt, der Bundesagentur für Arbeit als Ausgleich für die in den Bereich des SGB II übergegangenen Langzeitarbeitslosen an deren Kosten der Arbeitsvermittlung durch den Eingliederungsbeitrag zu beteiligen (a.A. Hase: Der neue Eingliederungsbeitrag in SozSicherheit 2008, 25 ff, 26). Ganz abgesehen davon dass das Bundesverfassungsgericht in der erwähnten Entscheidung (2 BvF 2/01) ausdrücklich festgestellt hatte, dass die Kompetenzvorschriften der Art 104 a ff GG und im Besonderen der in Art 104 a Abs. 1 GG niedergelegte Grundsatz gesonderter Lastentragung nicht für die Erhebung und die Verwaltung von Sozialversicherungsbeiträgen gelten, auch wenn diese zum Gegenstand eines sozialversicherungsrechtlichen Finanzausgleichsverfahrens gemacht werden (vgl Ziffern 92 ff der Entscheidung). Der Eingliederungsbeitrag dient dazu, die Funktions- und leistungsfähigkeit der Arbeitsförderung im Interesse aller zu erhalten, zu verbessern bzw. den veränderten wirtschaftlichen und gesetzlichen Bedingungen anzupassen (zur Zulässigkeit solcher Regelungen: BVerfG, Beschluss vom 15.07.1987 – 1 BvR 488/06 u.a., Rdz. 60 ff).
Entsprechend hat die Bundesregierung zur Begründung der Einführung des Eingliederungsbeitrages unter anderem ausgeführt, dass dies daran anknüpft, dass diese schon vor der Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe Eingliederungs- und Verwaltungsleistungen für die Langzeitarbeitslosen erbracht hatte, dass sie durch die Beschränkung ihrer originären Zuständigkeit auf den Bereich der ("Kurzzeit-") Arbeitslosen gerade auch bezüglich dieser Kosten entlastet wurde und im Übrigen die Kosten des Bundes an den Kosten der Arbeitsförderung den von der Bundesagentur für Arbeit zu leistenden Eingliederungsbetrag deutlich übersteige (BT-Drucksache 16/6741, amtliche Begründung zu Art. 2, Abs. 1 und 2- Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch). Insoweit handelt es sich nicht um eine "verdeckte Verschiebung aus der Sozialversicherung in den allgemeinen Staatshaushalt" (so aber: Oppermann in Eichler/Spellbrink: SGB II, Rdz. 16).
Selbst wenn der Bundesagentur für Arbeit mit der Einführung des Eingliederungsbeitrages kein Mitspracherecht bei den Eingliederungsleistungen nach dem SGB II eingeräumt wird (vgl auch: Münder: SGB II, 3. Auflage, zu § 46 Rdz 16), kann sie durch eine frühzeitige Eingliederung im Bereich der Arbeitslosenversicherung "Übertritte in die Grundsicherung für Arbeitssuchende" verhindern und damit ihre Aufwendungen für Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten minimieren (so jedenfalls die Gesetzesbegründung zur Einführung des SGB II, BT-Drucksache 15/1516 S. 45 und neuerdings wiederholend zum 6. SGB III-Änderungsgesetz: BT-Drucksache 16/6741 S. 13).
Schließlich lässt sich eine Verletzung des Art. 120 Abs. 1 Satz 4 GG mit der darin verankerten Verteilung der Ausgabenkompetenz nicht begründen, weil diese allein das Verhältnis des Bundes zu den Ländern umfasst. Die rechtlichen Beziehungen zu anderen Rechtsträgern (hier der Bundesagentur für Arbeit) werden von der Vorschrift nicht berührt; insbesondere verbietet sie es dem Bund nicht, den Sozialversicherungsträgern Lasten aufzubürden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.07.2005 – 2 BvF 2/01 mit näherer Begründung).
Entgegen der Auffassung der Klägerin erscheint es angesichts der durch die Einführung des SGB II erfolgten Entlastung der Ausgaben der Bundesagentur für Arbeit und damit auch der von den Arbeitgebern verlangten Mitfinanzierung durch einen Beitragssatz von damals 3,9 Prozent durchaus gerechtfertigt, einen Teil (die Hälfte) der für Eingliederungs- und Verwaltungsleistungen nach dem SGB II dem Bund entstehenden Kosten der Bundesagentur für Arbeit aufzulasten, zumal der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung zeitgleich um 0,3 Prozentpunkte gesenkt werden konnte. Eine stärkere Belastung der Klägerin als Arbeitgeberin der bei ihr im Jahr 2008 beschäftigt gewesenen A. hat sich damit jedenfalls nicht ergeben. Es ist auch nicht überzeugend, dass sich der Eingliederungsbeitrag nach § 46 Abs. 4 Satz 1 SGB II angesichts der zum großen Teil beitragsfinanzierten Aufwendungen der Bundesagentur für Arbeit als "versicherungsfremde Leistung" darstellt (siehe unten).
Im Übrigen ist es nach Einschätzung der Kammer durchaus "sachgerecht" auch die Arbeitgeber mittelbar an den Kosten der Eingliederungs- und Verwaltungsleistungen zu beteiligen, weil sie durch ihre Personalpolitik (Einstellungen bzw. Entlassungen) zur Arbeitsmarktlage wesentlich beitragen. Während sie bis zur Einführung des SGB II über ihre Beiträge auch für sogenannte Langzeitarbeitslose - bis auf die steuerfinanzierten Geldleistungen der Arbeitslosenhilfe - ihren Anteil zu den Aufwendungen der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt beisteuerten, würde dies, wollte man der Rechtsauffassung der Klägerin folgen, ohne Änderung der zugrundeliegenden Intensionen, seitdem nicht mehr der Fall sein. "Die Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit an den Kosten der Langzeitarbeitslosen knüpft daran an, dass diese schon vor der Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe Eingliederungs- und Verwaltungsleistungen für Langzeitarbeitslose erbracht hat und mit der Einführung der Grundsicherung für Arbeitssuchende die Bundesagentur für Arbeit bei den Ausgaben für Eingliederung und Verwaltung in Milliardenhöhe entlastet wurde" (amtliche Begründung zum Sechsten Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, BT Drucksache 16/6741, a.A. Wendtland in Gagel: SGB II/SGB II Arbeitsförderung, zu § 46 Rdz. 32). Dieser Verantwortung auch für den weiteren Verlauf der aus dem kurzfristigen Leistungsbezug des Arbeitslosengeldes I (SGB III) herausfallenden, weiterhin jedoch arbeitssuchend gemeldeten ehemaligen Arbeitnehmern, wird durch den Eingliederungsbetrag - wenn auch in pauschalierender, aber infolge der damit verbundenen Verwaltungsvereinfachung akzeptablen Form - Rechnung getragen (a.A: Oppermann in Eichler/Spellbrink: SGB II, Rdz. 16 a). Dabei wird, worauf die Klägerin in ihrer Klagebegründung maßgeblich abstellt, der Tatsache, dass ein Teil der im Rahmen des SGB II arbeitssuchend gemeldeten Personen niemals einen originären Anspruch auf Arbeitslosengeld I (SGB III-Leistung) erworben hatten, dadurch Rechnung getragen, dass die Bundesagentur für Arbeit nur in Höhe der Hälfte der Kosten für Eingliederungs- und Verwaltungsleistungen herangezogen wird. Von der Finanzierung der Geldleistungen ist sie dagegen ebenso ausgeschlossen wie bei der Finanzierung der Leistungen der kommunalen Träger für Unterkunft und Heizung der (Langzeit-)Arbeitssuchenden. Ganz abgesehen davon, dass die Eingliederungsleistungen auch für Arbeitgeber einen Anreiz zur Einstellung sogenannter Langzeitarbeitsloser darstellen.
Schließlich gibt es verfassungsrechtlich keinen Maßstab für die Unterscheidung was (Finanzierungs-)Aufgabe der Gesamtgesellschaft ist und was vom Gesetzgeber zulässigerweise der Sozialversicherung als eigene Aufgabe zur Finanzierung durch Beiträge zugewiesen wird, vielmehr ist dies politischer Natur und daher vom Gesetzgeber zu treffen; einschließlich der Erhebung von "fremdnützigen Beiträgen" (vgl. ausführlich: BSG, Urteil vom 29.01.1998 - B 12 KR 35/95 R, die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen - BVerfG, Beschluss vom 29.12.1999 – B 1 BvR 679/98, a.A: Hase, a.a.O. S. 26, der aber selbst einräumt, dass sich die Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II nicht in der Gewährleistung eines materiellen Existenzminimums erschöpft). Angesichts der nicht (mehr) ausgewogenen Lastenverteilung bei der zuletzt gelungenen Reduzierung der Arbeitslosigkeit (BT-Drucksache 16/6741, Ziffer A, Bundesrats-Drucksache 633/07), erscheint es daher durchaus im Rahmen des dem Gesetzgeber eingeräumten Ermessensspielraums möglich, angesichts der Bedeutung der Bundesagentur für Arbeit bei der aktiven Arbeitsmarktentwicklung und der Aufgabe, Arbeitssuchende in den allgemeinen Arbeitsmarkt zu vermitteln, diese an den Eingliederungsleistungen und den Kosten der Verwaltung - auch in pauschalierter Form - zu beteiligen, ohne damit das Prinzip der Sozialversicherung zu verlassen. Zumal eine echte Äquivalenz von Beitragszahlung einerseits und Leistung andererseits insbesondere im Bereich des Leistungsspektrums der Arbeitslosen-Unterstützung - mehr noch als in anderen Bereichen des solidarisch ausgerichteten Systems der Sozialversicherung - nicht besteht (aA.offenbar: Oppermann in Eichler/Spellbrink: SGB II, zu § 46 Rdz. 16). Insoweit wird dem aus dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG entnommenen Gebot einer besonderen Rechtfertigung von privaten, nicht zugleich Versicherten bei der auf Ausgleich und Umverteilung gerichteten (Beitrags-) Belastung genüge getan (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.07.2005 – 2 BvF 2/01, Rdz. 137 ff), wobei von Grund auf immer wieder der weite sozialpolitische Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Regelung der Sozialversicherung betont wird (vgl. etwa: BVerfGE 10, 354, 363 ff; 29,221, 235 ff; 48,227, 234; 103, 197, 221 ff oder 103, 271, 288 ff, oder auch unter dem Begriff eines "sachbezogenen Anknüpfungspunktes: BVerfG, Beschluss vom 08.04.1987 2 BvR 909/82 u.a.).
Schließlich lässt sich eine Verfassungswidrigkeit des § 46 Abs. 4 SGB II nicht auf den Gleichheitsgrundsatz des § 3 GG stützen, da ein Verstoß dagegen sich allenfalls begründen ließe, wenn eine Gruppe von Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art oder solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen könnte (siehe: BVerfG, Urteil vom 23.01.1990 - 1 BvL 44/86). Selbst wenn es in Bezug auf einen Sozialversicherungsbeitrag einer besonderen Legitimation bedarf (so jedenfalls: Kirchhof, NZS 199,163 ff), ist eine solche dadurch gegeben, dass die Klägerin als Arbeitgeberin nicht nur von der, gerade durch die Einführung des SGB II bedingten deutlichen Herabsetzung des Beitragssatzes profitiert, sondern ihr - in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeberin - eine Mitverantwortung für den Arbeitsmarkt zukommt und die Eingliederungsmaßnahmen iSd. § 3 SGB II auch ehemals in der Arbeitslosenversicherung durch frühere berufliche Tätigkeit versicherten Arbeitssuchenden zugute kommt. Der Tatsache, dass auch ehemals nicht in der Arbeitslosenversicherung versicherte Personen im Rahmen des SGB II solche Eingliederungsleistungen beanspruchen können, wird mit der - pauschalen - Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit zur Hälfte ausreichend Rechnung getragen.
Da der von der Klägerin für die von ihrer angestellten Mitarbeiterin A. im Jahr 2008 erzielten Einnahmen bezahlte Beitrag zur Arbeitslosenversicherung (nach Angaben der Klägerin in Höhe von 666,21 EUR) - unstreitig - auf der Basis der § 341 ff SGB III richtig berechnet wurde und sich auch für einen darauf entfallenden Beitragsanteil von 18,95% keine verfassungsrechtlich zu begründende Unzulässigkeit ergibt, war der von der Bundesagentur für Arbeit erhobene Beitrag nicht "zu Unrecht" erhoben, weshalb auch kein Anspruch auf Erstattung dieses Anteils besteht. Diese darauf gerichtete Klage war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 197a SGG, § 154 Verwaltungsgerichtsordnung.
Die Kammer hat auf Antrag der Klägerin und im Einvernehmen mit der Beklagten die Sprungrevision zum Bundessozialgericht ausdrücklich zugelassen, weil der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beizumessen war (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) und um im Hinblick auf die Vielzahl der betroffenen Fälle eine zügige höchstrichterliche möglicherweise auch verfassungsgerichtliche Entscheidung zu erzielen.
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