L 9 AL 47/09

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 37 AL 722/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 9 AL 47/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Das Urteil des Sozialgerichts München vom 27.01.2009 wird geändert. Die Beklagte wird entsprechend ihrem Anerkenntnis vom 15.12.2011 verurteilt, dem Kläger im Zeitraum vom 01.07.1999 bis 30.07.1999 Arbeitslosenhilfe und für denselben Zeitraum die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu erbringen.
Im Übrigen wird die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 23.01.2009 zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat 1/4 der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten sind die Aufhebung von Arbeitslosenhilfe im Zeitraum Juli 1999 bis Oktober 1999 sowie die Übernahme der Beiträge der privaten Kranken- und Pflegeversicherung für denselben Zeitraum streitig.

Der Kläger war vom 04.09.1991 bis 30.06.1999 als Beamtenanwärter für den gehobenen nichttechnischen Dienst beziehungsweise als Beamter auf Probe für den Freistaat Bayern tätig. Am 30.06.1999 meldete sich der Kläger zum 01.07.1999 arbeitslos und beantragte Arbeitslosenhilfe. Unter 2.7 des Formblattantrags teilte der Kläger mit, er erhebe noch Ansprüche gegen den Freistaat Bayern und es seien mehrere Verfahren nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) anhängig. Die Bezirksfinanzdirektion (BFD) teilte in der angeforderten Arbeitsbescheinigung vom 09.07.1999 unter anderem mit, dass über Leistungen im Zusammenhang mit der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses noch nicht entschieden sei.
Aus einem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München (Az.: M 5 K 99.3368) ergibt sich, dass die BFD mit Schreiben vom 26.07.1999 dem Kläger mitteilte, die Bezügezahlung werde für 4 Monate wieder aufgenommen und für die Monate Juli und August ein Abschlag von je 3000 DM zur Zahlung angewiesen. Auf die Bezügemitteilungen der BFD vom 19.08.1999 und 16.09.1999 wird Bezug genommen.
Mit Schreiben der Beklagten vom 01.09.1999 wurden die BFD sowie der Kläger darüber informiert, dass nach §§ 140 Abs. 4, 143 Abs. 3 Sozialgesetzbuch (SGB) III ein Anspruchsübergang bestehe. Mit Verfügung vom 03.09.1999 und Bescheid vom 07.09.1999, zugegangen am 09.09.1999, bewilligte die Beklagte dem Grunde nach Arbeitslosenhilfe ab 01.07.1999. Mit Fernkopie der BFD vom 06.09.1999 teilte diese der Beklagten mit, dass sie dem Kläger ab 01.07.1999 wieder Dienstbezüge bezahle. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass der Kläger nach § 47 Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz Anspruch auf Übergangsgeld für 4 Monate ab 01.07.1999 habe. Gegen den Bewilligungsbescheid legte der Kläger am 09.09.1999 bezüglich der Höhe der bewilligten Arbeitslosenhilfe Widerspruch ein. Am 10.09.1999 ging bei der Beklagten eine Bestätigung der Vereinigten Krankenversicherung (Rechtsvorgänger der Beigeladenen) ein, wonach der Kläger monatlich Krankenversicherungsbeiträge ab 01.07.1999 in Höhe von 266,77 DM und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 50,76 DM zu entrichten habe. Mit Schreiben vom 09.09.1999 wurde dem Arbeitsamt M. durch die BFD mitgeteilt, dass der Kläger für die Zeit vom 01.07.1999 bis 31.10.1999 nach § 47 Beamtenversorgungsgesetz monatlich 3971,13 DM einkommensteuerfrei erhalte.

Am 27.10.1999 übersandte der Kläger eine Mitteilung über Versorgungsbezüge der BFD München vom 13.10.1999, aus der sich aufgrund der Abrechnung mit einem Abschlag und dem Ausgleich einer Überzahlung im November 1999 kein Nettobezug ergäbe. Der Kläger vermerkte handschriftlich auf dieser Mitteilung: "mit der Bitte um Erstellung des abschließenden Alhi-Bescheides und Berechnung des eventuellen Erstattungsbetrages. Wenn das Geld weg ist, kann ich für nichts garantieren." Am 07.11.1999 teilte der Kläger mit, er habe am 06.11.1999 das Übergangsgeld erhalten. Er habe nunmehr einen Girokontostand (abzüglich eines Darlehens der Eltern) von 3127 DM. Er bitte um Mitteilung, wie lange nunmehr die Arbeitslosenhilfe ruhe.

Mit streitgegenständlichem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 18.02.2000 wurde die Leistung für den Zeitraum vom 01.07.1999 bis 31.10.1999 nach § 48 SGB X in Verbindung mit § 330 Abs. 3 SGB III aufgehoben und ein Betrag von 5141,40 DM als Erstattungsbetrag festgesetzt. Mit weiterem Bescheid vom 18.02.2000 wurden für den Zeitraum vom 01.11.1999 bis 31.12.1999 die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung gemäß § 207 a SGB III übernommen.

Mit Schreiben vom 22.02.2000 erhob der Kläger gegen die beiden vorgenannten Bescheide Widerspruch. Zur Begründung führte er zusammenfassend aus, das Geld sei mittlerweile verbraucht und er könne von 1350 DM Arbeitslosenhilfe nicht leben. Ferner sei das Übergangsgeld kein Arbeitsentgelt und eine Rückforderung nach 8 Monaten verwirkt. Daneben lägen Ermessensfehler vor. Die Rechtsgrundlage des § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB X sei falsch, da er nicht getäuscht habe. Am 17.09.2000 begründete der Kläger seinen Widerspruch gegen die Bescheide vom 18.02.2000 ergänzend; danach habe er im Juli und August 1999 kein Geld gehabt, da die Arbeitslosenhilfe erst mit Bescheid vom 7. September genehmigt worden sei. Auch das viermonatige Übergangsgeld nach dem Beamtenversorgungsgesetz wurde erst später bezahlt. Er habe den Anspruch der Arbeitsagentur von Anfang an mitgeteilt. Vor Erlass des Bescheides vom 07.09.2000 habe er der Beklagten mitgeteilt, dass das Übergangsgeld zwischenzeitlich gezahlt worden sei. Es sei dennoch ab 01.07.1999 rückwirkend Arbeitslosenhilfe bewilligt worden. Er könne daher nichts für die fehlerhaften Leistungen der Beklagten. In der Folge habe er an einigen Seminaren teilgenommen. Ab 03.01.2000 habe er ein Arbeitsverhältnis als Briefzusteller bei der Deutschen Post aufgenommen und zuvor auch einen Antrag auf eine Trainingsmaßnahme als Briefzusteller beim Arbeitsamt S. und der Übernahme von Fahrtkosten beantragt.

Mit streitgegenständlichem Widerspruchsbescheid vom 06.03.2001 wurde der Widerspruch gegen den Bescheid vom 18.02.2000 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde zusammenfassend ausgeführt, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld während der Zeit ruhe, für die der Arbeitslose Arbeitsentgelt erhalte oder zu beanspruchen habe. Der ehemalige Arbeitgeber habe für den Zeitraum vom 01.07.1999 bis 31.10.1999 Bezüge und Übergangsgeld an den Widerspruchsführer gezahlt.

Mit weiterem streitgegenständlichen Bescheid vom 06.03.2001 wurde auch der Widerspruch bezüglich der Übernahme der Beiträge zur privaten Krankenversicherung beziehungsweise Pflegeversicherung für den Zeitraum Juli bis Oktober 1999 zurückgewiesen. Der Kläger habe erst ab 01.11.1999 einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe gehabt.

Am 01.07.2003 teilte die Bezirksfinanzdirektion M. der Beklagten mit, dass die Weiterzahlung der Dienstbezüge über den 01.07.1999 hinaus bis 31.10.1999 rückwirkend wieder eingestellt wurde und die Überzahlung mit dem Übergangsgeld verrechnet worden sei.

Mit Schreiben vom 13.03.2001, eingegangen beim Sozialgericht München am 14.03.2001, hat der Kläger gegen die Widerspruchsbescheide vom 06.03.2001 Klage (zunächst Az.: S. 37 AL 374/01) erhoben. Zur Begründung hat er insbesondere ausgeführt, das Übergangsgeld sei eine Entschädigungsleistung persönlicher Art und könne daher nicht "übergeleitet" werden. Mit Beschluss vom 17.10.2001 wurden die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung unter dem Aktenzeichen S 37 AL 83/01 verbunden. In der mündlichen Verhandlung vom 09.05.2003 hat der Kläger die Verfahren S 37 AL 83/01 (Meldung von Versicherungszeiten an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte), S 37 AL 556/00 (Abänderung vorläufiger Arbeitslosenhilfe in endgültige Entscheidung), S 37 AL 961/00 (Höhe der Arbeitslosenhilfe ab 01.04.2000 und weiteres) sowie S 37 AL 192/01 (Untätigkeitsklage-Erfassung EDV) zurückgenommen. Das Verfahren S. 37 AL 374/01 (Rückforderung Juli bis Oktober 99) wurde abgetrennt und anschließend unter dem neuen Aktenzeichen S 37 AL 722/03 weitergeführt. In der mündlichen Verhandlung vom 16.09.2005 erklärten die Beteiligten, dass es im Verfahren nicht mehr um die Höhe des Bemessungsentgelts gehe, sondern nur mehr um eine Erstattungsforderung in Höhe von 3812,76 DM (Erstattung von Arbeitslosenhilfe wegen Postarbeit) und die Erstattung von 5141,40 DM (Bescheide vom 18.02.2000 in der Fassung der Widerspruchsbescheides vom 06.03.2000). Der Rechtsstreit bezüglich der Rückforderung von Arbeitslosenhilfe wegen Postarbeit wurde im weiteren Verlauf für erledigt erklärt. Mit Schreiben vom 05.12.2007 beantragte der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Absetzung des Termins zur mündlichen Verhandlung. Gleichzeitig lehnte der Kläger den Vorsitzenden der 37. Kammer wegen Befangenheit ab. Das Bayerische Landessozialgericht wies mit Beschluss vom 09.01.2008 das Ablehnungsgesuch zurück. Mit Urteil vom 23.01.2009 wurde die Klage durch das Sozialgericht München abgewiesen. Mit Beschluss vom 27.01.2009 wurde der Antrag auf Prozesskostenhilfe durch das Sozialgericht München abgelehnt.

Hiergegen hat der Kläger am 02.03.2009 vor dem Bayer. Landessozialgericht Berufung und Beschwerde gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe erhoben.

Im Verfahren L 9 AL 48/09 B PKH hat der Senat die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 27.01.2009 mit Beschluss vom 07.10.2009 als unzulässig verworfen.

Mit Schreiben vom 28.02.2009 hat der Kläger Prozesskostenhilfe beantragt.
Mit Hinweis vom 16.06.2009 hat der Berichterstatter den Kläger aufgefordert, bezüglich seines Antrags auf Prozesskostenhilfe das ihm übersandte Formblatt "PKH" zu übersenden. Mit weiterem Schreiben des Berichterstatters vom 07.10.2009 wurde der Kläger nochmals ergebnislos aufgefordert, die ihm übersandten Formulare für die Prozesskostenhilfe zurückzusenden. Mit Beschluss vom 04.10.2011 hat der Senat den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Bayerischen Landessozialgericht vom 15.12.2011, in welcher der Kläger nicht anwesend war, hat die Beklagte folgendes Anerkenntnis abgegeben:

"1. Die Beklagte erkennt den Anspruch des Klägers auf Arbeitslosenhilfe für Juli 1999 an.
2. Die Beklagte erkennt für Juli 1999 die Übernahme der Beiträge zur privaten Kranken-und Pflegeversicherung gemäß § 207 a SGB III dem Grunde nach an."

Im Rahmen des Berufungsverfahrens hat der Kläger zusammenfassend nochmals darauf hingewiesen, dass er bereits bei Antragstellung auf mögliche Ansprüche gegen den Dienstherrn verwiesen habe. Der Sachbearbeiter habe ihm keine Darlehen sondern Arbeitslosenhilfe gewährt. Im Übrigen läge eine Verwirkung und Verjährung vor. Auf den ihm übersandten Unterlagen sei auch kein Konto der Beklagten vermerkt.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf die zahlreichen Schriftsätze, Anträge und vom Kläger übersandten Unterlagen verwiesen.

Der Kläger beantragt mit Schreiben vom 28.02.2009:

"1. Das Urteil des Sozialgerichts München vom 23.01.2009, zugestellt am Aschermittwoch 25.02.2009, der Bescheid des Arbeitsamtes S.
über Erstattung von 5141 DM (Alhi 01.07.99 bis 30.10.99) und der Widerspruchsbescheid des Arbeitsamtes M. (Agentur für Arbeit M.; Alhi Erstattung von 01.07.99 bis 31.10.99) werden aufgehoben.
2. Richter Dr. E. wird verpflichtet, eine angemessene Sachverhaltsdarstellung im Urteil abzudrucken und eine Rechtsgrundlage mit Artikeln oder §, Absatz und Satz-Zitierung zu nennen.
3. Richter Dr. E. wird verpflichtet, seine "Kläger" mit überlanger Verfahrensdauer (hier: 2001-2009) nicht zu foltern und keine unrichtigen Protokolle 2003 in Akten zu geben und mit "vorgelesen und vom Kläger genehmigt" zu versehen, obwohl das nicht stimmt.
4. Die Krankenversicherungsbeiträge/Pflegeversicherungsbeiträge sind von der Beklagten zu übernehmen."

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 23.01.2009 zurückzuweisen.

Der Kläger habe nach Auffassung der Beklagten im Zeitraum vom 01.08.1999 bis 31.10.1999 keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe gemäß § 190 SGB III, da er aufgrund der ausbezahlten Bezüge nicht bedürftig im Sinne von § 193 SGB III war. Folglich habe auch kein Anspruch auf Übernahme der Krankenversicherungs- beziehungsweise Pflegeversicherungsbeiträge bestanden.

Dem Senat lagen die beigezogenen Akten der Beklagten, sowie die Akten des Sozialgerichts München in den Verfahren Az.: S 37 AL 556/00, S 37 AL 374/01, S 37 AL 723/03, S 37 AL 724/03, S 37 AL 721/03, S 37 AL 961/00, S 37 AL 1017/00, S 37 AL 1034/00, S 37 AL 83/01, S 37 AL 192/01, S 37 AL 1479/01 sowie des Bayerischen Landessozialgerichts Az.: L 9 SF 194/09 AL BW und L9 AL 48/09 B PKH vor, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.

Nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2011 nicht persönlich erschienen ist, wurden die Sachanträge des Klägers aus der Berufungsschrift vom 28.02.2009 übernommen. Streitgegenständlich ist zunächst der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 18.02.2010, mit welchem die dem Kläger gewährte und ausbezahlte Arbeitslosenhilfe für den Zeitraum vom 01.07.1999 bis 31.10.1999 aufgehoben und eine Überzahlung in Höhe von 5.141,40 DM zurückgefordert wurde; streitig ist außerdem der Anspruch auf Übernahme der privaten Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge für den vorgenannten Zeitraum.
Soweit der Kläger mit seinen Anträgen unter Ziffer 2 und 3 eine Verpflichtung des Richters am Sozialgericht Dr. E. begehrt, liegt eine Klageänderung nach § 99 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vor. Nachdem keine Einwilligung der Beteiligten bezüglich einer Klageänderung vorliegt und das Gericht die Anträge als nicht sachdienlich erachtet, wurden sie nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens.

Die Berufung ist im vorgenannten Umfang des Streitgegenstandes zulässig. Insbesondere wurde die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 23.01.2009, dem Kläger am 25.02.2009 zugestellt, fristgerecht am 02.03.2009 erhoben (§ 151 SGG).

Die Berufung ist insoweit begründet, als das Teilanerkenntnis der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2011 Wirkung entfaltet. Da der Kläger dieses Teilanerkenntnis nicht angenommen hat, musste im Umfang dieses Teilanerkenntnisses nach § 202 SGG i. V. m. § 307 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) ein Teilanerkenntnisurteil ergehen, ohne dass hierbei zu prüfen ist, ob der Anspruch besteht (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 9. Auflage, § 101 Rdnr. 19).

Soweit der Kläger über das Teilanerkenntnis der Beklagten vom 15.12.2011 weitergehende Ansprüche geltend macht, war die Berufung unbegründet.

Die Beklagte hat im Ergebnis zu Recht die gewährte Arbeitslosenhilfe für den Zeitraum vom 01.08.1999 bis 31.10.1999 aufgehoben und eine Erstattungsforderung geltend gemacht. Zur Überzeugung des Senats liegen insoweit die Voraussetzungen von § 45 Abs. 1, Abs. 2 S. 3 Nr. 2 und 3 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III (i.d.F. mit Wirkung vom 01.01.1998) vor.
Nach § 45 SGB X darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
Die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ab 01.07.1999 stellt sich für den Kläger als begünstigender Verwaltungsakt dar. Jedoch lagen beim Kläger im Zeitpunkt der Bewilligung durch Bescheid vom 07.09.1999 (Alhi-Bewilligungs-Verfügung vom 03.09.1999 erfasst am 06.09.1999) jedenfalls ab 01.08.1999 nicht mehr die Voraussetzungen für die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe vor.
Gemäß § 190 Abs. 1 Nr. 5 SGB III in der Fassung vom 24.03.1997 hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nur, wenn er bedürftig ist. Bedürftigkeit liegt nach § 193 Abs. 1 SGB III nur dann vor, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Arbeitslosenhilfe bestreitet oder bestreiten kann und das zu berücksichtigende Einkommen die Arbeitslosenhilfe nicht erreicht. Gemäß § 194 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III ist zu berücksichtigendes Einkommen das Einkommen des Arbeitslosen, soweit es nicht als Nebeneinkommen anzurechnen ist. Gemäß § 194 Absatz 2 Satz 1 SGB III gehören zum Einkommen im Sinne der Vorschrift über die Arbeitslosenhilfe alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert einschließlich der Leistungen, die von Dritten beansprucht werden können. Zur vollen Überzeugung des Senats lagen diese Voraussetzungen jedenfalls ab 01.08.1999 nicht mehr vor. Wie sich aus dem Gerichtsbescheid des Bayerischen Verwaltungsgerichts M. vom 03.05.2000 (Az.: M 5 K 99.3368) ergibt, wurde der Kläger mit Schreiben der BFD vom 26.07.1999 darüber informiert, dass eine Bezügezahlung für 4 Monate wieder aufgenommen wurde. Zugleich wurde der Kläger darüber informiert, dass vorab für die Monate Juli und August ein Abschlag von jeweils 3000 DM zur Zahlung angewiesen wurde. Danach wurden spätestens Anfang August 1999 dem Kläger 6000 DM als Abschlag überwiesen. Dies ergibt sich auch aus der Bezügemitteilung der BFD M. vom 19.08.1999 (Geschäftszeichen: 81118 - 12/23.12.67/0), die sich in Kopie bei den Akten der Beklagten befindet. Danach wurde im Rahmen der Nachzahlung der Bezüge zum 01.09.1999 ein bereits ausgezahlter Abschlag in Höhe von 6000 DM einbehalten und für September 1999 ein Betrag in Höhe von 1699,71 DM überwiesen. Aus der weiteren Bezügemitteilung vom 16.09.1999 für Oktober 1999 ergibt sich zur Überzeugung des Senats, dass der Kläger für Oktober 1999 3763,73 DM erhalten hat. Nachdem es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass etwa eine fehlerhafte Überweisung erfolgte und auch der Kläger selbst einräumt, zu einem ihm nicht mehr bekannten Zeitpunkt die Bezüge erhalten zu haben, steht für den Senat ein zeitnaher Zugang der Bezüge auf dem Konto des Klägers mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest. Der Senat stützt sich dabei auch auf die eigenen Erfahrungen hinsichtlich der Zuverlässigkeit der Überweisung der Bezüge durch die BFD. Damit lag im Zeitraum August bis Oktober 1999 beim Kläger keine Bedürftigkeit vor. Die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe mit Verfügung vom 06.09.1999 war daher bereits im Zeitpunkt ihres Erlasses rechtswidrig und es findet § 45 SGB X Anwendung. Damit scheidet auch ein Erstattungsanspruch nach § 203 SGB III als mögliche Anspruchsgrundlage aus, da die Beklagte erst nach Überweisung der Bezüge Arbeitslosenhilfe bewilligte. In der Gewährung der Arbeitslosenhilfe ab 01.07.1999 aufgrund des Bescheides vom 07.09.1999 kann daher keine "Gleichwohlgewährung" (BSG SozR 3-4100 § 117 AFG Nr. 9, Ziff. 2,3, ebenso Nr. 11, dort S. 77, 4. Absatz) gesehen werden.
Entgegen der Auffassung des Klägers besteht nach § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 sowie Nr. 3 SGB X kein Vertrauensschutz im Sinne des § 45 Abs. 2 S. 1 SGB X. Zutreffend weist der Kläger darauf hin, dass er in seinem Antrag vom 01.07.1999 auf Ansprüche gegen den Freistaat Bayern hingewiesen und damit bei Antragstellung keine unrichtigen aktiven Angaben abgegeben habe. Unrichtig im Sinne von § 45 Abs. 2 Nr. 2 SGB X können jedoch auch Angaben durch passives Verschweigen von Umständen werden. Vorliegend besteht nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I eine Mitteilungspflicht. Daneben erklärte der Kläger in seinem Antrag vom 01.07.1999 ausdrücklich, er werde alle Änderungen unverzüglich anzeigen. Ferner bestätigte er durch Unterschrift, das Merkblatt Nr. 1 erhalten zu haben. Wie sich aus dem Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts M. vom 03.05.2000 (Az.: M 5 K 99.3368) ergibt, wurde der Kläger mit Schreiben vom 26.07.1999 durch die BFD darüber informiert, dass für 4 Monate eine Bezügezahlung aufgenommen wurde. Weiter ergibt sich aus dem Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts (Az.: M 5 K 99.3368), dass für die Monate Juli und August auch ein Abschlag in Höhe von jeweils 3000 DM zur Zahlung angewiesen wurde. Hierüber hat der Kläger die Beklagte jedenfalls nicht unverzüglich informiert.
Der Einwand des Klägers, es bestehe auch keine Verpflichtung, regelmäßig seine Konten zu überprüfen, vermag insoweit nicht zu überzeugen. Zunächst ist festzustellen, dass es eine Obliegenheit des Klägers gibt, Bewilligungsbescheide und amtliche Post, die im Verhältnis mit dem Sozialleistungsbezug stehen, zeitnah zur Kenntnis zu nehmen (BSG vom 08.02.2001, Az.: B 11 AL 21/00 R, zitiert nach juris). In verschiedenen Zusammenhängen hat das BSG aus dem Sozialrechtsverhältnis hergeleitet, dass die Beteiligten "sich gegenseitig vor vermeidbarem, das Versicherungsverhältnis betreffenden Schaden zu bewahren" haben (vgl BSGE 34, 124, 127 = SozR Nr 25 zu § 29 RVO; BSGE 77, 175, 180 = SozR 3-4100 § 105 Nr 2; zur näheren Begründung auch Krause, Das Sozialrechtsverhältnis, Schriftenreihe des deutschen Sozialgerichtsverbandes Band XVIII 1980, 12, 25). In die gleiche Richtung deutet die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr 24). Dies gilt entsprechend auch für die Schreiben der BFD an den Kläger. Erst mit Schreiben vom 03.09.1999, eingegangen am 06.09.1999, hat der Kläger die Bezügemitteilung vom 18.09.1999 übersandt. Grobe Fahrlässigkeit ist nach der Legaldefinition des § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 3 SGB X nur gegeben, wenn der Kläger als Begünstigter die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Die erforderliche Sorgfalt verletzt in besonders schwerem Maße, wer schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und daher nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (BSG vom 08.02.2001, Az.: B 11 AL 21/00 R zitiert nach juris; BSGE 42, 184, 187 = SozR 4100 § 152 Nr 3; BSGE 62, 32, 35 = SozR 4100 § 71 Nr 2); dabei ist das Maß der Fahrlässigkeit insbesondere nach der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, dem Einsichtsvermögen des Beteiligten sowie der besonderen Umstände des Falles zu beurteilen (subjektiver Fahrlässigkeitsbegriff: BSGE 35, 108, 112; 44, 264, 273 = SozR 5870 § 13 Nr 20). Zur vollen Überzeugung des Senats steht fest, dass der Kläger auch grob fahrlässig handelte. Aufgrund der umfassenden verwaltungsrechtlichen Vorbildung des Klägers als Diplom-Verwaltungswirt (FH) wusste er, dass er verpflichtet war, die erneute Bewilligung von Bezügen der Beklagten unverzüglich mitzuteilen. Da mit den vorgenannten Mitteilungen der BFD zunächst für 4 Monate die Bezüge des Klägers und noch nicht Übergangsgeld gewährt wurde, kann sich der Kläger auch nicht darauf berufen, er sei im Zeitpunkt des Entstehens seiner Mitteilungspflicht Anfang August 1999 davon ausgegangen, Übergangsgeld würde nicht angerechnet werden. Erst mit Bescheid der BFD vom 05.10.1999, wurde das bewilligte Übergangsgeld mit den ausbezahlten Dienstbezügen verrechnet. Auch das persönliche Auftreten des Klägers im Erörterungstermin vom 10.11.2011 bestätigte, dass der Kläger subjektiv in der Lage war, die genannten Anforderungen zu erkennen und zu erfüllen. Die Voraussetzungen von § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X sind damit erfüllt.
Daneben schließt jedoch auch § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X eine Berufung auf den Vertrauenstatbestandes § 45 Abs. 1 S. 1 SGB X aus. Danach kann sich auf Vertrauen nicht berufen, wer die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Grobe Fahrlässigkeit ist nach der Legaldefinition des § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 3 SGB X nur gegeben, wenn der Kläger als Begünstigter die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Die erforderliche Sorgfalt verletzt in besonders schwerem Maße, wer schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und daher nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (BSG vom 08.02.2001, Az.: B 11 AL 21/00 R zitiert nach juris; BSGE 42, 184, 187 = SozR 4100 § 152 Nr 3; BSGE 62, 32, 35 = SozR 4100 § 71 Nr 2); dabei ist das Maß der Fahrlässigkeit insbesondere nach der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, dem Einsichtsvermögen des Beteiligten sowie der besonderen Umstände des Falles zu beurteilen (subjektiver Fahrlässigkeitsbegriff: BSGE 35, 108, 112; 44, 264, 273 = SozR 5870 § 13 Nr 20). Bezugspunkt für das grobfahrlässige Nichtwissen ist schon nach dem Wortlaut des § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 3 SGB X die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes - also das Ergebnis der Tatsachenfeststellung und Rechtsanwendung durch die Behörde. Allerdings können "Fehler im Bereich der Tatsachenermittlung oder im Bereich der Rechtsanwendung", auch wenn sie nicht Bezugspunkt des grobfahrlässigen Nichtwissens sind (BVerwG Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr 24; vgl auch BSGE 62, 103, 106 = SozR 1300 § 48 Nr 39), Anhaltspunkt für den Begünstigten sein, die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes selbst zu erkennen. Voraussetzung dafür ist aber, dass sich die tatsächlichen oder rechtlichen Mängel aus dem Bewilligungsbescheid oder anderen Umständen ergeben und für das Einsichtsvermögen des Betroffenen ohne weiteres erkennbar sind (BSG vom 08.02.2001, Az.: B 11 AL 21/00 R, zitiert nach juris).
Grundsätzlich darf ein Leistungsbezieher zwar davon ausgehen, dass eine Fachbehörde, die nach den für die Leistung erheblichen Tatsachen fragt, auch die wahrheitsgemäßen Angaben zutreffend umsetzt (vgl BVerwGE 92, 81, 84). Das gilt auch, soweit die Leistungsbezieher über ihre Rechte und Pflichten durch Merkblätter aufgeklärt werden, die abstrakte Erläuterungen über Voraussetzungen von Ansprüchen und deren Bemessung enthalten. Andernfalls würde Begünstigten durch Merkblätter das Risiko für die sachgerechte Berücksichtigung von eindeutigen Tatsachen durch eine Fachbehörde aufgebürdet. Auch bei der Berücksichtigung der Vielfalt von Aufgaben und der Vielzahl der zu bearbeitenden Vorgänge ist es aber gerade die Aufgabe der Fachbehörde, wahrheitsgemäße tatsächliche Angaben von Antragstellern rechtlich einwandfrei umzusetzen (vgl die entsprechenden Erwägungen in einem anderen, aber vergleichbaren rechtlichen Zusammenhang in BSGE 64, 233, 236 ff = SozR 4100 § 145 Nr 4) und dies Betroffenen in der Begründung des Bescheids deutlich zu machen.
Vorliegend ist jedoch der Senat davon überzeugt, dass der Kläger zumindest aufgrund grob fahrlässigem Handeln die Rechtswidrigkeit der Bewilligung der Arbeitslosenhilfe kannte. Der Kläger ist Diplom-Verwaltungswirt (FH). Er beantragte Arbeitslosenhilfe und wusste daher, dass ein solcher Anspruch grundsätzlich ausscheidet, wenn entsprechende Einkünfte erzielt werden. Wie sich zum Beispiel aus seinem Schreiben vom 03.09.1999 ergibt, setzte er sich auch sehr intensiv mit den Voraussetzungen der Arbeitslosenhilfe auseinander. So legt er detailliert die für ihn günstigen Umstände für Berechnung der Arbeitslosenhilfe wie auch der Vermögensberechnung dar. Der Kläger zeigt insoweit ein wesentlich höheres fachliches Wissen als ein durchschnittlicher Bürger. Der Kläger hat daher nach seinem Wissen erkannt, dass er keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe haben kann, wenn er nunmehr wieder Bezüge erhalte. Im Zeitpunkt des Zugangs des Bewilligungsbescheides vom 07.09.1999 war auch noch keine Verrechnung mit dem Übergangsgeld nach § 47 Beamtenversorgungsgesetz (i. d. Fassung vom 16.03.1999, gültig ab 01.01.1999) erfolgt. Aber auch mit seinen späteren Schreiben lässt der Kläger erkennen, dass er zunächst wusste, dass er keinen Anspruch auf die rechtswidrig geleistete Arbeitslosenhilfe hatte. Dies ergibt sich z.B. aus dem Schreiben des Klägers vom 27.10. 1999, mit welchem er die Beklagte aufforderte, einen eventuellen Rückerstattungsbetrag zu berechnen oder aus seinem Schreiben vom 07.11.1999 mit welchem um Mitteilung gebeten wird, wie lange die Arbeitslosenhilfe ruhe. Die Voraussetzungen von § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X sind daher ebenfalls erfüllt.
Ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe ist auch nicht nachträglich durch die Verrechnung der Bezüge mit dem gewährten Übergangsgeld entstanden. Die Voraussetzungen des § 194 Abs. 3 SGB III, wonach einzelne Einkünfte nicht zu berücksichtigen sind, liegen bezüglich des Übergangsgeldes nicht vor. § 47 Beamtenversorgungsgesetz greift die Bedarfslage nach einer Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses auf, um dem Beamten den Übergang in einen anderen Beruf zu erleichtern und ihn während der Suche nach einer neuen Erwerbsgrundlage und während deren Aufbaus wirtschaftlich zu sichern (BVerwGE 64, 209, 212 f mwN). Dabei soll auch die Sicherstellung des Lebensunterhaltes in einer Übergangsphase gewährleistet werden (vgl. z.B. Bay. VGH vom 20.03.2000, Az.: 3 B 96.878, m.w.N.). Es handelt sich daher nicht um eine Einkunft, die nicht als Einkommen im Sinne von § 194 Abs. 3 SGB III beziehungsweise § 11 Nr. 1 Arbeitslosenhilfeverordnung in der Fassung vom 25.09.1998 zu bewerten ist. Alleine der Umstand, dass insoweit keine Einkommensteuer zu entrichten war, ändert nichts am Wesen des Übergangsgeldes.
Die weiteren Voraussetzungen des § 45 SGB X sind erfüllt. Insbesondere wurde die Jahresfrist nach § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X beachtet. Durch die Rechtshängigkeit war auch die vom Kläger erhobene Einrede der Verjährung ausgeschlossen. Auch der vom Kläger vorgetragene Einwand der Verwirkung vermag nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen. Im Sozialrecht kann ausnahmsweise über den Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 Bürgerliches Gesetzbuch analog ein Schutz des berechtigten Vertrauens über das Rechtsinstitut der Verwirkung in Betracht kommen. Vorliegend greifen diese Voraussetzungen jedoch nicht ein, da der Gesetzgeber insbesondere über § 45 Abs. 2-4 SGB X besondere Vertrauensschutztatbestände geschaffen hat. Auch der Einwand des Klägers, man habe ihm keine Kontonummer mitgeteilt, rechtfertigt nicht eine Verwirkung, da zunächst eine Festsetzung der Erstattungsforderung erforderlich ist. Darüber hinaus liegen keine Umstände vor, die ausnahmsweise eine Verwirkung rechtfertigen könnten.
Die Aufhebung der Bewilligung durch den Bescheid vom 18.02.2000 ist auch nicht in formeller Hinsicht zu beanstanden. Nachdem der Kläger die Überzahlung verschuldet hat, macht § 330 Abs. 2 SGB III eine Ermessensausübung entbehrlich. Daher ist die fehlerhafte Entscheidung zu korrigieren. Nachdem die §§ 45 und 48 SGB X auf dasselbe Ziel, die Aufhebung eines Bescheides, gerichtet sind, ist in diesem Fall das Auswechseln der Rechtsgrundlagen ein bloßer Begründungsfehler, der nach §§ 41, 42 SGB X unbeachtlich bleibt (BSG vom 16. 12. 2008 - B 4 AS 48/07 R). Auch eine möglicherweise unterbliebene Anhörung des Klägers vor Erlass der Bescheide vom 18.02.2000 wurde durch die Anhörung vom 09.06.2000 geheilt.
Die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe war daher nach § 45 SGB X in Verbindung mit § 330 Abs. 2 SGB III zurückzunehmen.
Die Verpflichtung des Klägers, der Beklagten die überzahlten Leistungen zurückzuerstatten, ergibt sich aus § 50 Abs. 1 SGB X.
Nachdem kein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe im Zeitraum August bis Oktober 1999 besteht, scheidet auch eine Übernahme von Beiträgen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung nach § 207a Abs. 1 SGB III durch die Beklagte aus.
Soweit der Kläger schriftsätzlich zahlreiche prozessuale Anträge stellte (etwa Ladung des Bayerischen Ministerpräsidenten oder des Bayerischen Staatsministers für Finanzen), waren diese nicht zu berücksichtigen, da sie im Hinblick auf den Streitgegenstand nicht sachdienlich waren. Soweit der Kläger eine überlange Verfahrensdauer rügt, ergeben sich im vorliegenden Verfahren keine Möglichkeiten, eine entsprechende Entschädigung zu gewähren. Diese wäre gegebenenfalls in einem eigenständigen Verfahren geltend zu machen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.

Die Revision wird nicht zugelassen, da entsprechende Gründe im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Insbesondere ist keine grundsätzliche Bedeutung nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG gegeben, da das Recht der Arbeitslosenhilfe nach § 190 ff SGG zum 31.12.2004 aufgehoben wurde.
Rechtskraft
Aus
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