Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 6 AS 38/12 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 427/12 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zur Zulässigkeit einer Beschwerde
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichtes Nürnberg vom 12.03.2012 wird verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller (ASt) begehrt die Feststellung, dass eine von ihm besuchte Maßnahme des Berufsförderungszentrums A-Stadt (BFZ) wegen der Verletzung von Datenschutzbestimmungen einzustellen sei. Darüber hinaus sei ein Vereinbarungsvertrag zwischen ihm, dem Antragsgegner (Ag) und dem BFZ für nichtig zu erklären.
Der ASt bezieht seit April 2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Auf der Grundlage einer Eingliederungsvereinbarung vom 27.09.2011 nahm der ASt seit dem 15.09.2011 an einer Fördermaßnahme des BFZ "Initiativzentrum 50 plus - Beschäftigungspakt Westmittelfranken" in A-Stadt teil, die für die Dauer von sechs Monaten durchgeführt werden sollte.
Am 13.01.2012 hat der ASt beim Sozialgericht Nürnberg (SG) beantragt, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ua festzustellen, dass die von ihm besuchte Maßnahme wegen der Verletzung von Datenschutzbestimmungen einzustellen sei. Die anderen Teilnehmer der Maßnahme seien über das Internetportal des BFZ in der Lage, auf seine persönlichen Daten zuzugreifen. Es gebe auch einen Ordner mit seinen persönlichen Daten, der für alle Personen frei zugänglich sei. Das SG hat den Antrag mit Beschluss vom 12.03.2012 abgelehnt. Ein Anordnungsanspruch sei nicht glaubhaft gemacht. Die vom ASt behauptete Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen sei nicht belegt. Der Beschluss vom 12.03.2012 ist ausweislich der Postzustellungsurkunde (PZU) am 14.03.2012 in dem zur Wohnung des ASt gehörenden Briefkasten eingelegt worden, nachdem der Versuch einer persönliche Übergabe erfolglos geblieben war.
Am 01.06.2012 hat der ASt zum Bayerischen Landessozialgericht Beschwerde gegen den Beschluss vom 12.03.2012 eingelegt. Auf gerichtlichen Hinweis in Bezug auf die nicht eingehaltene Beschwerdefrist hat der ASt keine weitere Stellungnahme abgegeben.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten der Ag sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie wurde nicht fristgerecht eingelegt.
Gegen Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit das Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht anderes bestimmt (§ 172 Abs 1 SGG). Der ASt hat - mit der Einlegung der Beschwerde am 01.06.2012 - die Beschwerdefrist von einem Monat versäumt.
Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen (§ 173 Satz 1 Halbsatz 1 SGG). Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim dem Landessozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird (§ 173 Satz 2 SGG).
Gemäß § 64 Abs 1 SGG beginnt der Lauf einer Frist grundsätzlich mit dem Tag nach der Bekanntgabe durch Zustellung. Nachdem der Beschluss vom 12.03.2012 dem ASt - ausweislich der PZU - am 14.03.2012 zugestellt worden ist, hat die Beschwerdefrist am 15.03.2012, 0.00 Uhr, begonnen. Weitergehend regelt § 64 Abs 2 SGG, dass eine nach Monaten bestimmte Frist mit Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats endet, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Damit fiele das reguläre Ende der Beschwerdefrist auf den 14.04.2012 (Samstag), so dass die Frist tatsächlich erst mit Ablauf des nächsten Werktages (§ 64 Abs 3 SGG), dem 16.04.2012 (Montag), um 24.00 Uhr endet. Der erst am 01.06.2012 beim SG eingegangen Beschwerdeschriftsatz ist daher nicht fristwahrend.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht.
Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 67 SGG). Anhaltspunkte dafür, dass der ASt die Beschwerdefrist unverschuldet versäumt habe, sind weder vorgetragen noch ersichtlich, insbesondere nachdem es der ASt unterlassen hat - trotz des gerichtlichen Hinweises vom 13.07.2012 - sich zur Frage der Verfristung der Beschwerde überhaupt zu äußern.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und folgt aus dem Unterliegen des ASt.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller (ASt) begehrt die Feststellung, dass eine von ihm besuchte Maßnahme des Berufsförderungszentrums A-Stadt (BFZ) wegen der Verletzung von Datenschutzbestimmungen einzustellen sei. Darüber hinaus sei ein Vereinbarungsvertrag zwischen ihm, dem Antragsgegner (Ag) und dem BFZ für nichtig zu erklären.
Der ASt bezieht seit April 2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Auf der Grundlage einer Eingliederungsvereinbarung vom 27.09.2011 nahm der ASt seit dem 15.09.2011 an einer Fördermaßnahme des BFZ "Initiativzentrum 50 plus - Beschäftigungspakt Westmittelfranken" in A-Stadt teil, die für die Dauer von sechs Monaten durchgeführt werden sollte.
Am 13.01.2012 hat der ASt beim Sozialgericht Nürnberg (SG) beantragt, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ua festzustellen, dass die von ihm besuchte Maßnahme wegen der Verletzung von Datenschutzbestimmungen einzustellen sei. Die anderen Teilnehmer der Maßnahme seien über das Internetportal des BFZ in der Lage, auf seine persönlichen Daten zuzugreifen. Es gebe auch einen Ordner mit seinen persönlichen Daten, der für alle Personen frei zugänglich sei. Das SG hat den Antrag mit Beschluss vom 12.03.2012 abgelehnt. Ein Anordnungsanspruch sei nicht glaubhaft gemacht. Die vom ASt behauptete Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen sei nicht belegt. Der Beschluss vom 12.03.2012 ist ausweislich der Postzustellungsurkunde (PZU) am 14.03.2012 in dem zur Wohnung des ASt gehörenden Briefkasten eingelegt worden, nachdem der Versuch einer persönliche Übergabe erfolglos geblieben war.
Am 01.06.2012 hat der ASt zum Bayerischen Landessozialgericht Beschwerde gegen den Beschluss vom 12.03.2012 eingelegt. Auf gerichtlichen Hinweis in Bezug auf die nicht eingehaltene Beschwerdefrist hat der ASt keine weitere Stellungnahme abgegeben.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten der Ag sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie wurde nicht fristgerecht eingelegt.
Gegen Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit das Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht anderes bestimmt (§ 172 Abs 1 SGG). Der ASt hat - mit der Einlegung der Beschwerde am 01.06.2012 - die Beschwerdefrist von einem Monat versäumt.
Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen (§ 173 Satz 1 Halbsatz 1 SGG). Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim dem Landessozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird (§ 173 Satz 2 SGG).
Gemäß § 64 Abs 1 SGG beginnt der Lauf einer Frist grundsätzlich mit dem Tag nach der Bekanntgabe durch Zustellung. Nachdem der Beschluss vom 12.03.2012 dem ASt - ausweislich der PZU - am 14.03.2012 zugestellt worden ist, hat die Beschwerdefrist am 15.03.2012, 0.00 Uhr, begonnen. Weitergehend regelt § 64 Abs 2 SGG, dass eine nach Monaten bestimmte Frist mit Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats endet, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Damit fiele das reguläre Ende der Beschwerdefrist auf den 14.04.2012 (Samstag), so dass die Frist tatsächlich erst mit Ablauf des nächsten Werktages (§ 64 Abs 3 SGG), dem 16.04.2012 (Montag), um 24.00 Uhr endet. Der erst am 01.06.2012 beim SG eingegangen Beschwerdeschriftsatz ist daher nicht fristwahrend.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht.
Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 67 SGG). Anhaltspunkte dafür, dass der ASt die Beschwerdefrist unverschuldet versäumt habe, sind weder vorgetragen noch ersichtlich, insbesondere nachdem es der ASt unterlassen hat - trotz des gerichtlichen Hinweises vom 13.07.2012 - sich zur Frage der Verfristung der Beschwerde überhaupt zu äußern.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und folgt aus dem Unterliegen des ASt.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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