Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
5
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 33 RS 135/10
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RS 439/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Alterversorgung der wissenschaftlichen Mitarbeiter der Akademie der
Wissenschaften - Arbeitsentgelt - Jahresendprämie - Glaubhaftmachung - Zeugenaussagen
1. Die bloße Darstellung eines allgemeinen Ablaufs und einer allgemeinen Verfahrensweise wie auch der Hinweis, dass in anderen Fällen möglicherweise Jahresendprämien berücksichtigt worden sind – etwa weil dort anderweitige Unterlagen vorgelegt werden konnten –, genügen nicht, den Nachweis oder die
Glaubhaftmachung auch für die Zahlung von Jahresendprämien im konkreten Einzelfall zu erbringen.
2. Um zusätzliche Arbeitsentgelte in Form behaupteter Jahresendprämienzahlungen festzustellen, ist erforderlich, dass in jedem einzelnen Jahr des geltend gemachten Gesamtzeitraums der Zufluss einer konkreten Jahresendprämie nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, und zwar nicht nur hinsichtlich
des Zeitraums, sondern auch hinsichtlich der tatsächlichen Höhe.
Wissenschaften - Arbeitsentgelt - Jahresendprämie - Glaubhaftmachung - Zeugenaussagen
1. Die bloße Darstellung eines allgemeinen Ablaufs und einer allgemeinen Verfahrensweise wie auch der Hinweis, dass in anderen Fällen möglicherweise Jahresendprämien berücksichtigt worden sind – etwa weil dort anderweitige Unterlagen vorgelegt werden konnten –, genügen nicht, den Nachweis oder die
Glaubhaftmachung auch für die Zahlung von Jahresendprämien im konkreten Einzelfall zu erbringen.
2. Um zusätzliche Arbeitsentgelte in Form behaupteter Jahresendprämienzahlungen festzustellen, ist erforderlich, dass in jedem einzelnen Jahr des geltend gemachten Gesamtzeitraums der Zufluss einer konkreten Jahresendprämie nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, und zwar nicht nur hinsichtlich
des Zeitraums, sondern auch hinsichtlich der tatsächlichen Höhe.
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 31. Mai 2010 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten – im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens – über die Verpflichtung der Beklagten weitere Entgelte des Klägers für Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der wissenschaftlichen Mitarbeiter der Akademie der Wissenschaften zu B und der Deutschen Akademie der Landwirtschaftswissenschaften zu B für die Jahre 1968 bis 1989 in Form jährlicher Jahresendprämien festzustellen.
Der Kläger ist gelernter Diplomphysiker und arbeitete im Zeitraum vom 11. November 1968 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Zentralinstitut für Kernforschung (ZfK) R. Ihm wurde mit Urkunde vom 9. August 1971, mit Wirkung ab 1. Juni 1971, eine zusätzliche Altersversorgung nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) versprochen.
Mit Bescheid vom 30. April 1999 stellte die Beklagte die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 11. November 1968 bis 30. Juni 1990 als nachgewiesene Zeiten der Altersversorgung der wissenschaftlichen Mitarbeiter der Akademie der Wissenschaften zu B und der Deutschen Akademie der Landwirtschaftswissenschaften zu B sowie die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte, die mit Bescheinigung des Forschungszentrum R e. V. vom 17. August 1994 bestätigt wurden, fest. Darüber hinausgehende Entgelte, insbesondere in Form von Jahresendprämien, wurden weder vom Forschungszentrum R , noch vom Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst bescheinigt.
Am 12. September 2007 beantragte der Kläger eine Überprüfung der im Bescheid vom 30. April 1999 festgestellten Arbeitsentgelte mit dem Begehren, die ihm jährlich vom ZfK R gezahlten Jahresendprämien einzubeziehen. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 30. September 2008 und bestätigendem Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 2010 ab und führte zur Begründung aus: Zusätzliche Arbeitsentgelte in Form von Jahresendprämien seien nicht nachgewiesen. Der Kläger verfüge nach seinen eigenen Angaben über keine geeigneten Nachweise. Die Nachfolgeeinrichtungen des Betriebes hätten die Verdienste nicht bestätigen können. Der Zufluss sei daher weder nachgewiesen, noch glaubhaft gemacht worden.
Die hiergegen am 1. Februar 2010 erhobene Klage hat das Sozialgericht Dresden mit Gerichtsbescheid vom 31. Mai 2010 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Zahlung von Jahresendprämien sei nicht nachgewiesen. Soweit der Kläger Zeugen dafür benannt habe, dass in seinem Betrieb jährliche Jahresendprämien gezahlt worden seien, sei diesem Beweisangebot nicht nachzugehen gewesen, da die Zeugen nach den Angaben des Klägers nur hätten bestätigen sollen, dass etwa 80 Prozent eines monatlichen Bruttoeinkommens als jährliche Jahresendprämie gezahlt worden sei. Dies genüge für den Nachweis der Zahlung von Jahresendprämien nicht. Die Glaubhaftmachung genüge im Übrigen ohnehin nicht, da § 286b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) nur auf beitragspflichtiges Arbeitsentgelt anzuwenden sei, von dem auch Beiträge tatsächlich gezahlt worden seien. Von den Jahresendprämien seien jedoch tatsächlich keine Beiträge abgeführt worden. Den Kläger treffe letztlich die objektive Beweislast auch für den tatsächlichen Zufluss der Jahresendprämien.
Gegen den ihm am 9. Juni 2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 5. Juli 2010 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Das Sozialgericht habe seine Beweisangebote nicht hinreichend gewürdigt. Er habe als Beweis für die Zahlung von Jahresendprämien fünf Zeugen angeboten. Deren Angaben würden den Forderungen der Beklagten in der Schrift "Fragen und Antworten zum BSG Urteil - Jahresendprämie (Stand: Januar 2008)" unter Punkt 6 entsprechen, da sie die Jahresendprämien überwiegend wahrscheinlich machen könnten. Das Bundessozialgericht habe nicht gefordert, die genaue Höhe von Prämienzahlungen nachzuweisen. Es habe nur Beweis gefordert, dass überhaupt ein Zufluss erfolgt sei. Dieser Forderungen sei er mehrfach nachgekommen, indem er eine Jahresendprämie in Höhe von etwa 80 Prozent des monatlichen Bruttolohnes begehre. Die konkrete Summe ließe sich aus den, der Beklagten vorliegenden, Unterlagen zu seinem Verdienst nach der Formel "Jahresbruttoverdienst multipliziert mit 0,8 und dividiert durch 12" leicht ermitteln. Er vermisse sachdienliche Bemühungen sowohl des Sozialgerichts als auch der Beklagten, um die vom Bundessozialgericht geforderte Besserstellung zu gewährleisten. Er sei von der Beklagten immer wieder aufgefordert worden, selbst die geforderten Belege über Jahresendprämien beizubringen. Eine hilfreiche eigenständige Anfrage habe die Beklagte nicht unternommen. Im Forschungszentrum D -R seien zwischenzeitlich Unterlagen zu Prämienzahlungen gefunden worden, die er als indirekte Beweise einbringe. Darunter befänden sich Institutvereinbarungen bzw. Betriebskollektivverträge der Jahre 1972 bis 1990, Aufzeichnungen eines damaligen Abteilungsleiters über die Höhe von Jahresendprämien seiner Mitarbeiter für die Jahre 1972 bis 1975 und elektronische Datenträger des Bereichs Ökonomie, die allerdings aus technischen Gründen nicht gelesen werden könnten.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 31. Mai 2010 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2010 zu verurteilen, den Bescheid vom 30. April 1999 abzuändern und Jahresendprämien für den Zeitraum von 1968 bis 1989 als zusätzliche Entgelte im Rahmen der festgestellten Zusatzversorgungszeiten festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Das Gericht hat eine ergänzende Auskunft des Rechtsnachfolgers des ZfK R vom 13. Juni 2012 sowie schriftliche Auskünfte der vom Kläger benannten Zeugen Dr. H , Dr. B , Dr. S , Dr. C und Dr. N eingeholt.
Dem Gericht haben die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist unbegründet, weil das Sozialgericht Dresden die Klage zu Recht abgewiesen hat. Der Überprüfungsablehnungsbescheid der Beklagten vom 30. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2010 ist rechtmäßig, weil mit dem Feststellungsbescheid vom 30. April 1999 weder das Recht unrichtig angewandt, noch von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist (§ 44 des Zehntes Buches Sozialgesetzbuch [SGB X]). Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung weiterer Arbeitsentgelte im Zeitraum von 1968 bis 1989 in Form der begehrten Jahresendprämien im Rahmen der nachgewiesenen Beschäftigungszeiten in der Altersversorgung der wissenschaftlichen Mitarbeiter der Akademie der Wissenschaften zu B und der Deutschen Akademie der Landwirtschaftswissenschaften zu B.
Zur Begründung und zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden verwiesen und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden (§ 153 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]). Zur Ergänzung ist lediglich Folgendes auszuführen:
Gemäß § 8 Abs. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) hat die Beklagte als der unter anderem für das Zusatzversorgungssystem der Altersversorgung der wissenschaftlichen Mitarbeiter der Akademie der Wissenschaften zu B und der Deutschen Akademie der Landwirtschaftswissenschaften zu B zuständige Versorgungsträger in einem dem Vormerkungsverfahren (§ 149 SGB VI) ähnlichen Verfahren durch jeweils einzelne Verwaltungsakte bestimmte Feststellungen zu treffen. Vorliegend hatte die Beklagte bereits mit Bescheid vom 30. April 1999 Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 5 der Anlage 1 zum AAÜG (vgl. § 5 AAÜG) sowie die während dieser Zeiten erzielten Arbeitsentgelte festgestellt (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Jahresendprämien hat sie jedoch zu Recht nicht berücksichtigt.
Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ist den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz (vgl. § 5 AAÜG) für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 SGB VI) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen. Das Bundessozialgericht hat mit seiner Entscheidung vom 23. August 2007 (- B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 21 ff.) festgestellt, dass auch die in der DDR an Arbeitnehmer rechtmäßig gezahlten Jahresendprämien Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV und damit des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG darstellen, da es sich um eine Gegenleistung des Betriebs für die von dem Werktätigen im jeweiligen Planjahr erbrachte Arbeitsleistung handelte, wobei es nicht darauf ankomme, dass dieser Verdienst nach DDR-Recht nicht steuer- und sozialversicherungspflichtig gewesen sei. Denn der Gesetzestext des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG besage, dass den Pflichtbeitragszeiten im Sinne des § 5 AAÜG als Verdienst (§ 256a SGB VI) unter anderen das "erzielte Arbeitsentgelt" zugrunde zu legen sei. Aus dem Wort "erzielt" folge im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, dass es sich um Entgelt oder Einkommen handeln müsse, das dem Berechtigten während der Zugehörigkeitszeiten zum Versorgungssystem "aufgrund" seiner Beschäftigung "zugeflossen", ihm also tatsächlich gezahlt worden sei. In der DDR konnten die Werktätigen unter bestimmten Voraussetzungen Prämien als Bestandteil ihres Arbeitseinkommens bzw. -entgelts erhalten. Sie waren im Regelfall mit dem Betriebsergebnis verknüpft und sollten eine leistungsstimulierende Wirkung ausüben. Lohn und Prämien waren "Formen der Verteilung nach Arbeitsleistung". Die Prämien wurden aus einem zu bildenden Betriebsprämienfonds finanziert; die Voraussetzungen ihrer Gewährung mussten in einem Betriebskollektivvertrag vereinbart werden. Über ihre Gewährung und Höhe entschied der Betriebsleiter mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung nach Beratung im Arbeitskollektiv. Diese allgemeinen Vorgaben galten für alle Prämienformen (§ 116 des Arbeitsgesetzbuches der DDR [AGB-DDR]) und damit auch für die Jahresendprämie (§ 118 Abs. 1 und 2 AGB-DDR). Die Jahresendprämie diente als Anreiz zur Erfüllung und Übererfüllung der Planaufgaben; sie war auf das Planjahr bezogen und hatte den Charakter einer Erfüllungsprämie. Nach § 117 Abs. 1 AGB-DDR bestand ein "Anspruch" auf Jahresendprämie, wenn - die Zahlung einer Jahresendprämie für das Arbeitskollektiv, dem der Werktätige angehörte, im Betriebskollektivvertrag vereinbart war, - der Werktätige und sein Arbeitskollektiv die vorgesehenen Leistungskriterien in der festgelegten Mindesthöhe erfüllt hatte und - der Werktätige während des gesamten Planjahres Angehöriger des Betriebs war. Die Feststellung von Beträgen, die als Jahresendprämien gezahlt wurden, hing davon ab, dass der Empfänger die Voraussetzungen der §§ 117, 118 AGB-DDR erfüllt hatte. Hierfür und für den Zufluss trägt er nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die objektive Beweislast (sog. Feststellungslast im sozialgerichtlichen Verfahren).
Mithin wird deutlich, dass die Zahlung von Jahresendprämien von mehreren Voraussetzungen abhing. Der Kläger hat, um eine Feststellung zusätzlicher Entgelte beanspruchen zu können, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass alle diese Voraussetzungen in jedem einzelnen Jahr erfüllt gewesen sind und zusätzlich, dass ihm ein bestimmter, berücksichtigungsfähiger Betrag auch zugeflossen, also tatsächlich gezahlt worden ist. Dies ist dem Kläger nach Auffassung des erkennenden Senats, auch nach Durchführungen weiterer gerichtlicher Ermittlungen zur Sachverhaltsaufklärung, vorliegend nicht gelungen.
Gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts im angegriffenen Gerichtsbescheid ist vorliegend neben dem Vollbeweis, d.h. der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, auch die Möglichkeit der Glaubhaftmachung des Vorliegens weiterer Arbeitsentgelte aus Jahresendprämien gegeben. Dies kann aus der Vorschrift des § 6 Abs. 6 AAÜG abgeleitet werden. Danach wird, wenn ein Teil des Verdienstes nachgewiesen und der andere Teil glaubhaft gemacht wird, der glaubhaft gemachte Teil des Verdienstes zu fünf Sechsteln berücksichtigt.
Nachweise etwa in Form von Begleitschreiben, Quittungen oder sonstigen Lohnunterlagen für an den Kläger geflossene Prämienzahlungen konnte dieser nicht vorlegen. Auch im Übrigen sind keine Prämienzahlungen dokumentiert. Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist eine Tatsache dann als glaubhaft gemacht anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbare Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Dies erfordert mehr als das Vorhandensein einer bloßen Möglichkeit, aber auch weniger als die an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Dieser Beweismaßstab ist zwar durch seine Relativität gekennzeichnet. Es muss also nicht, wie bei der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges, absolut mehr für als gegen die glaubhaft zu machende Tatsache sprechen. Es reicht die "gute Möglichkeit" aus, das heißt es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht; von mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Sachverhaltsvarianten muss den übrigen gegenüber aber einer das Übergewicht zukommen. Die bloße Möglichkeit einer Tatsache reicht deshalb nicht aus, die Beweisanforderungen zu erfüllen (vgl. dazu dezidiert: BSG, Beschluss vom 8. August 2001 - B 9 V 23/01 B - SozR 3-3900 § 15 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 5).
Dies zu Grunde gelegt, ist festzustellen, dass weder vom Kläger, noch von den angeschriebenen Rechtsnachfolgern seines ehemaligen Beschäftigungsbetriebes (Forschungszentrum R e.V., Sächsisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst, H -Zentrum D -R ) irgendwelche Lohnunterlagen hinsichtlich von Jahresendprämienzahlungen vorgelegt werden konnten. Entsprechende Ermittlungen blieben erfolglos. Die Kriterien, nach denen der Beweis oder eine hinreichende Glaubhaftmachung erfolgt, sind demnach nicht erfüllt. Die bloße Darstellung eines allgemeinen Ablaufs und einer allgemeinen Verfahrensweise wie auch der Hinweis, dass in anderen Fällen möglicherweise Jahresendprämien berücksichtigt worden sind – etwa weil dort anderweitige Unterlagen vorgelegt werden konnten –, genügen nicht, den Nachweis oder die Glaubhaftmachung auch für die Zahlung von Jahresendprämien konkret an den Kläger zu erbringen. Denn hierfür wäre – wie ausgeführt – erforderlich, dass in jedem einzelnen Jahr des vom Kläger geltend gemachten Zeitraumes eine entsprechende Jahresendprämie nachgewiesen oder glaubhaft gemacht worden wäre, und zwar nicht nur hinsichtlich des Zeitraumes, sondern auch hinsichtlich der tatsächlichen Höhe.
Der Kläger konnte keine geeigneten Nachweise über den Zufluss von jährlich gezahlten Jahresendprämien erbringen. Seine mehrfach schriftlich eingereichten Schriftstücke des Forschungszentrums D -R vom 8. Juli 2009 sowie des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 24. Oktober 2008, 5. Juni 2009 und 16. Oktober 2009 erbringen – wie aus den Dokumenten hervorgeht – keinen Nachweis über gezahlte Jahresentgeltprämien. Der ehemalige Betrieb teilte mit, dass Prämienunterlagen im Betrieb nicht mehr vorhanden sind. Die Prämien gehörten zu DDR-Zeiten nicht zum Lohn oder Gehalt und fanden demzufolge in den Gehaltsunterlagen keinerlei Niederschlag und unterlagen auch nicht den dafür geltenden Aufbewahrungspflichten und Aufbewahrungszeiträumen. Das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst teilte dem Kläger nach mehrfachen Recherchen mit, dass in den Archiven keine Unterlagen des ZfK R aufgefunden werden konnten, aus denen Belege über Prämienzahlungen für ehemalige Mitglieder des ZfK hervorgehen. Die weiteren Nachforschungen haben ergeben, dass lediglich ein Protokoll der Abteilung Finanzen vom 2. August 1994 aufgefunden werden konnte, in dem unter anderem die Vernichtung von Unterlagen des Bereichs Arbeitsökonomie sowie zu Jahresendprämien der Jahre 1972 bis 1979 aufgeführt ist. Das H -Zentrum D -R teilte auf die gerichtliche Anfrage vom 16. Mai 2012 mit Schreiben vom 13. Juni 2012 nochmals mit, dass keine Unterlagen über Prämienzahlungen vorhanden sind und die vom Kläger erwähnten "Datenträger des Bereichs Ökonomie mangels nutzbarer Hard- und Software nicht ausgelesen werden konnten" und auch in der Zukunft wenig Hoffnung besteht, dass dies noch gelingen könnte und, dass sich auf diesen Datenträgern überhaupt relevante Informationen zu geflossenen Jahresendprämien befinden könnten.
Auch den Unterlagen, die der Kläger im Gerichtsverfahren zu den Akten gereicht hat, können keine Hinweise über die Höhe der an ihn gezahlten jährlichen Jahresendprämien entnommen werden. Aus der Institutsvereinbarung 1972 ergibt sich lediglich, dass Richtlinien über die Bildung und Verwendung von Prämienfonds in der Deutschen Akademie der Wissenschaften zu B existierten. Der betrieblichen Festlegung zum jährlich abzuschließenden Betriebskollektivvertrag der Akademie der Wissenschaft der DDR für das ZfK R kann lediglich entnommen werden, dass ein Prämienfond des ZfK existierte, der einen Teilprämienfond Jahresendprämie beinhaltete. Dabei galt für diesen Teilprämienfond ein Orientierungsbetrag pro vollbeschäftigten Erwerbstätigen in Höhe von 960,00 Mark als Teilfond für die Jahresendprämie. Weitere Hinweise ergeben sich aus diesen Unterlagen nicht. Insbesondere nicht, wer, weshalb und aus welchen Gründen konkret welche Jahresendprämie erhalten hat. Aus den Aufzeichnungen des namentlich benannten Zeugen M Sch ergibt sich ebenfalls kein geeigneter Nachweis, da die dort aufgeführten Beträge lediglich aus dem Gedächtnis heraus protokolliert worden sind und im Übrigen auch nicht den Kläger betreffen. Aus dem Schreiben des Forschungszentrums D -R vom 15. Oktober 2008 folgt lediglich, dass aus den handschriftlichen Aufzeichnungen des seinerzeitigen Vorgesetzten von einem namentlich weiteren benannten Zeugen, G T , über die Vergabe von Jahresendprämien für den Verantwortungsbereich dieses Vorgesetzten Prämien für den Zeitraum 1976 bis 1978 sowie 1982 bis 1985 angefertigt worden sind. Darüber hinaus geht jedoch hervor, dass weitergehende Einzelunterlagen nicht verfügbar sind. Die Aufzeichnungen betreffen im Übrigen nicht den Kläger. Auch aus den weiteren Hinweisen, dass allgemein festgestellt werden könne, dass bis einschließlich 1989 regelmäßig Jahresendprämien in Höhe von ca. 75 bis 100 Prozent eines Monatsnettogehaltes gezahlt worden seien, ergibt sich kein Hinweis darauf, in welchen konkreten Jahren der Kläger eine Jahresendprämien in welcher konkreten Höhe erhalten hat.
Weitergehende oder konkrete Informationen konnten auch die vom Kläger benannten Zeugen nicht liefern. Die schriftlich um Auskunft ersuchten Zeugen Dr. H , Dr. B , Dr. Sch und Dr. N – die im Gegensatz zu Dr. C , der zwischenzeitlich verstorben ist, nach Angaben tätigen konnten – teilten lediglich mit, dass der Kläger, wie jeder andere Mitarbeiter des ZfK, jährlich eine Jahresendprämie erhalten hat, die konkreten Beträge jährlich schwankten, die Prämien regelmäßig um die Jahreswende bar ausgezahlt wurden, die Beträge in Listen vom Empfänger quittiert wurden und Grundlage der Zahlungen die Vereinbarung der Akademie der Wissenschaften mit den unterstellten Instituten, eine Institutsvereinbarung (ein Vertrag zwischen der Instituts- und Gewerkschaftsleitung) sowie die Erfüllung der festgeschriebenen Arbeitsaufgaben war. Auch damit werden lediglich allgemeine Hinweise zu einem allgemeinen Vorgang gegeben, die keinerlei Rückschluss auf die konkrete Höhe der in den einzelnen Jahren gewährten Jahresendprämien geben. Hinzukommt, dass sowohl nach den Angaben des Klägers, als auch der Zeugen die konkrete Höhe der Jahresendprämien jährlichen, nicht kalkulierbaren Schwankungen unterlag, die im Ergebnis nicht auf eine Berechenbarkeit, sondern auf eine "aus der Luft gegriffene" Schätzung hinauslaufen würden, wollte man sie zur Grundlage einer Feststellung von tatsächlich gezahltem Arbeitsentgelt machen. So hat der Kläger selbst angegeben, dass die Spannbreite der Zahlungen in den Jahren 1960 bis 1964 zwischen 56 Prozent und 140 Prozent sowie in den Jahren 1966 bis 1972 zwischen 66 Prozent und 99 Prozent gelegen hat. Ähnliches geht aus den Bekundungen der schriftlich befragten Zeugen hervor, die eine Spannbreite zwischen 75 Prozent und 90 Prozent angaben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den § 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Jacobi Lübke Dr. Schnell
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten – im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens – über die Verpflichtung der Beklagten weitere Entgelte des Klägers für Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der wissenschaftlichen Mitarbeiter der Akademie der Wissenschaften zu B und der Deutschen Akademie der Landwirtschaftswissenschaften zu B für die Jahre 1968 bis 1989 in Form jährlicher Jahresendprämien festzustellen.
Der Kläger ist gelernter Diplomphysiker und arbeitete im Zeitraum vom 11. November 1968 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Zentralinstitut für Kernforschung (ZfK) R. Ihm wurde mit Urkunde vom 9. August 1971, mit Wirkung ab 1. Juni 1971, eine zusätzliche Altersversorgung nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) versprochen.
Mit Bescheid vom 30. April 1999 stellte die Beklagte die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 11. November 1968 bis 30. Juni 1990 als nachgewiesene Zeiten der Altersversorgung der wissenschaftlichen Mitarbeiter der Akademie der Wissenschaften zu B und der Deutschen Akademie der Landwirtschaftswissenschaften zu B sowie die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte, die mit Bescheinigung des Forschungszentrum R e. V. vom 17. August 1994 bestätigt wurden, fest. Darüber hinausgehende Entgelte, insbesondere in Form von Jahresendprämien, wurden weder vom Forschungszentrum R , noch vom Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst bescheinigt.
Am 12. September 2007 beantragte der Kläger eine Überprüfung der im Bescheid vom 30. April 1999 festgestellten Arbeitsentgelte mit dem Begehren, die ihm jährlich vom ZfK R gezahlten Jahresendprämien einzubeziehen. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 30. September 2008 und bestätigendem Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 2010 ab und führte zur Begründung aus: Zusätzliche Arbeitsentgelte in Form von Jahresendprämien seien nicht nachgewiesen. Der Kläger verfüge nach seinen eigenen Angaben über keine geeigneten Nachweise. Die Nachfolgeeinrichtungen des Betriebes hätten die Verdienste nicht bestätigen können. Der Zufluss sei daher weder nachgewiesen, noch glaubhaft gemacht worden.
Die hiergegen am 1. Februar 2010 erhobene Klage hat das Sozialgericht Dresden mit Gerichtsbescheid vom 31. Mai 2010 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Zahlung von Jahresendprämien sei nicht nachgewiesen. Soweit der Kläger Zeugen dafür benannt habe, dass in seinem Betrieb jährliche Jahresendprämien gezahlt worden seien, sei diesem Beweisangebot nicht nachzugehen gewesen, da die Zeugen nach den Angaben des Klägers nur hätten bestätigen sollen, dass etwa 80 Prozent eines monatlichen Bruttoeinkommens als jährliche Jahresendprämie gezahlt worden sei. Dies genüge für den Nachweis der Zahlung von Jahresendprämien nicht. Die Glaubhaftmachung genüge im Übrigen ohnehin nicht, da § 286b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) nur auf beitragspflichtiges Arbeitsentgelt anzuwenden sei, von dem auch Beiträge tatsächlich gezahlt worden seien. Von den Jahresendprämien seien jedoch tatsächlich keine Beiträge abgeführt worden. Den Kläger treffe letztlich die objektive Beweislast auch für den tatsächlichen Zufluss der Jahresendprämien.
Gegen den ihm am 9. Juni 2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 5. Juli 2010 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Das Sozialgericht habe seine Beweisangebote nicht hinreichend gewürdigt. Er habe als Beweis für die Zahlung von Jahresendprämien fünf Zeugen angeboten. Deren Angaben würden den Forderungen der Beklagten in der Schrift "Fragen und Antworten zum BSG Urteil - Jahresendprämie (Stand: Januar 2008)" unter Punkt 6 entsprechen, da sie die Jahresendprämien überwiegend wahrscheinlich machen könnten. Das Bundessozialgericht habe nicht gefordert, die genaue Höhe von Prämienzahlungen nachzuweisen. Es habe nur Beweis gefordert, dass überhaupt ein Zufluss erfolgt sei. Dieser Forderungen sei er mehrfach nachgekommen, indem er eine Jahresendprämie in Höhe von etwa 80 Prozent des monatlichen Bruttolohnes begehre. Die konkrete Summe ließe sich aus den, der Beklagten vorliegenden, Unterlagen zu seinem Verdienst nach der Formel "Jahresbruttoverdienst multipliziert mit 0,8 und dividiert durch 12" leicht ermitteln. Er vermisse sachdienliche Bemühungen sowohl des Sozialgerichts als auch der Beklagten, um die vom Bundessozialgericht geforderte Besserstellung zu gewährleisten. Er sei von der Beklagten immer wieder aufgefordert worden, selbst die geforderten Belege über Jahresendprämien beizubringen. Eine hilfreiche eigenständige Anfrage habe die Beklagte nicht unternommen. Im Forschungszentrum D -R seien zwischenzeitlich Unterlagen zu Prämienzahlungen gefunden worden, die er als indirekte Beweise einbringe. Darunter befänden sich Institutvereinbarungen bzw. Betriebskollektivverträge der Jahre 1972 bis 1990, Aufzeichnungen eines damaligen Abteilungsleiters über die Höhe von Jahresendprämien seiner Mitarbeiter für die Jahre 1972 bis 1975 und elektronische Datenträger des Bereichs Ökonomie, die allerdings aus technischen Gründen nicht gelesen werden könnten.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 31. Mai 2010 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2010 zu verurteilen, den Bescheid vom 30. April 1999 abzuändern und Jahresendprämien für den Zeitraum von 1968 bis 1989 als zusätzliche Entgelte im Rahmen der festgestellten Zusatzversorgungszeiten festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Das Gericht hat eine ergänzende Auskunft des Rechtsnachfolgers des ZfK R vom 13. Juni 2012 sowie schriftliche Auskünfte der vom Kläger benannten Zeugen Dr. H , Dr. B , Dr. S , Dr. C und Dr. N eingeholt.
Dem Gericht haben die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist unbegründet, weil das Sozialgericht Dresden die Klage zu Recht abgewiesen hat. Der Überprüfungsablehnungsbescheid der Beklagten vom 30. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2010 ist rechtmäßig, weil mit dem Feststellungsbescheid vom 30. April 1999 weder das Recht unrichtig angewandt, noch von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist (§ 44 des Zehntes Buches Sozialgesetzbuch [SGB X]). Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung weiterer Arbeitsentgelte im Zeitraum von 1968 bis 1989 in Form der begehrten Jahresendprämien im Rahmen der nachgewiesenen Beschäftigungszeiten in der Altersversorgung der wissenschaftlichen Mitarbeiter der Akademie der Wissenschaften zu B und der Deutschen Akademie der Landwirtschaftswissenschaften zu B.
Zur Begründung und zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden verwiesen und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden (§ 153 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]). Zur Ergänzung ist lediglich Folgendes auszuführen:
Gemäß § 8 Abs. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) hat die Beklagte als der unter anderem für das Zusatzversorgungssystem der Altersversorgung der wissenschaftlichen Mitarbeiter der Akademie der Wissenschaften zu B und der Deutschen Akademie der Landwirtschaftswissenschaften zu B zuständige Versorgungsträger in einem dem Vormerkungsverfahren (§ 149 SGB VI) ähnlichen Verfahren durch jeweils einzelne Verwaltungsakte bestimmte Feststellungen zu treffen. Vorliegend hatte die Beklagte bereits mit Bescheid vom 30. April 1999 Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 5 der Anlage 1 zum AAÜG (vgl. § 5 AAÜG) sowie die während dieser Zeiten erzielten Arbeitsentgelte festgestellt (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Jahresendprämien hat sie jedoch zu Recht nicht berücksichtigt.
Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ist den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz (vgl. § 5 AAÜG) für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 SGB VI) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen. Das Bundessozialgericht hat mit seiner Entscheidung vom 23. August 2007 (- B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 21 ff.) festgestellt, dass auch die in der DDR an Arbeitnehmer rechtmäßig gezahlten Jahresendprämien Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV und damit des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG darstellen, da es sich um eine Gegenleistung des Betriebs für die von dem Werktätigen im jeweiligen Planjahr erbrachte Arbeitsleistung handelte, wobei es nicht darauf ankomme, dass dieser Verdienst nach DDR-Recht nicht steuer- und sozialversicherungspflichtig gewesen sei. Denn der Gesetzestext des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG besage, dass den Pflichtbeitragszeiten im Sinne des § 5 AAÜG als Verdienst (§ 256a SGB VI) unter anderen das "erzielte Arbeitsentgelt" zugrunde zu legen sei. Aus dem Wort "erzielt" folge im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, dass es sich um Entgelt oder Einkommen handeln müsse, das dem Berechtigten während der Zugehörigkeitszeiten zum Versorgungssystem "aufgrund" seiner Beschäftigung "zugeflossen", ihm also tatsächlich gezahlt worden sei. In der DDR konnten die Werktätigen unter bestimmten Voraussetzungen Prämien als Bestandteil ihres Arbeitseinkommens bzw. -entgelts erhalten. Sie waren im Regelfall mit dem Betriebsergebnis verknüpft und sollten eine leistungsstimulierende Wirkung ausüben. Lohn und Prämien waren "Formen der Verteilung nach Arbeitsleistung". Die Prämien wurden aus einem zu bildenden Betriebsprämienfonds finanziert; die Voraussetzungen ihrer Gewährung mussten in einem Betriebskollektivvertrag vereinbart werden. Über ihre Gewährung und Höhe entschied der Betriebsleiter mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung nach Beratung im Arbeitskollektiv. Diese allgemeinen Vorgaben galten für alle Prämienformen (§ 116 des Arbeitsgesetzbuches der DDR [AGB-DDR]) und damit auch für die Jahresendprämie (§ 118 Abs. 1 und 2 AGB-DDR). Die Jahresendprämie diente als Anreiz zur Erfüllung und Übererfüllung der Planaufgaben; sie war auf das Planjahr bezogen und hatte den Charakter einer Erfüllungsprämie. Nach § 117 Abs. 1 AGB-DDR bestand ein "Anspruch" auf Jahresendprämie, wenn - die Zahlung einer Jahresendprämie für das Arbeitskollektiv, dem der Werktätige angehörte, im Betriebskollektivvertrag vereinbart war, - der Werktätige und sein Arbeitskollektiv die vorgesehenen Leistungskriterien in der festgelegten Mindesthöhe erfüllt hatte und - der Werktätige während des gesamten Planjahres Angehöriger des Betriebs war. Die Feststellung von Beträgen, die als Jahresendprämien gezahlt wurden, hing davon ab, dass der Empfänger die Voraussetzungen der §§ 117, 118 AGB-DDR erfüllt hatte. Hierfür und für den Zufluss trägt er nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die objektive Beweislast (sog. Feststellungslast im sozialgerichtlichen Verfahren).
Mithin wird deutlich, dass die Zahlung von Jahresendprämien von mehreren Voraussetzungen abhing. Der Kläger hat, um eine Feststellung zusätzlicher Entgelte beanspruchen zu können, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass alle diese Voraussetzungen in jedem einzelnen Jahr erfüllt gewesen sind und zusätzlich, dass ihm ein bestimmter, berücksichtigungsfähiger Betrag auch zugeflossen, also tatsächlich gezahlt worden ist. Dies ist dem Kläger nach Auffassung des erkennenden Senats, auch nach Durchführungen weiterer gerichtlicher Ermittlungen zur Sachverhaltsaufklärung, vorliegend nicht gelungen.
Gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts im angegriffenen Gerichtsbescheid ist vorliegend neben dem Vollbeweis, d.h. der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, auch die Möglichkeit der Glaubhaftmachung des Vorliegens weiterer Arbeitsentgelte aus Jahresendprämien gegeben. Dies kann aus der Vorschrift des § 6 Abs. 6 AAÜG abgeleitet werden. Danach wird, wenn ein Teil des Verdienstes nachgewiesen und der andere Teil glaubhaft gemacht wird, der glaubhaft gemachte Teil des Verdienstes zu fünf Sechsteln berücksichtigt.
Nachweise etwa in Form von Begleitschreiben, Quittungen oder sonstigen Lohnunterlagen für an den Kläger geflossene Prämienzahlungen konnte dieser nicht vorlegen. Auch im Übrigen sind keine Prämienzahlungen dokumentiert. Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist eine Tatsache dann als glaubhaft gemacht anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbare Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Dies erfordert mehr als das Vorhandensein einer bloßen Möglichkeit, aber auch weniger als die an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Dieser Beweismaßstab ist zwar durch seine Relativität gekennzeichnet. Es muss also nicht, wie bei der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges, absolut mehr für als gegen die glaubhaft zu machende Tatsache sprechen. Es reicht die "gute Möglichkeit" aus, das heißt es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht; von mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Sachverhaltsvarianten muss den übrigen gegenüber aber einer das Übergewicht zukommen. Die bloße Möglichkeit einer Tatsache reicht deshalb nicht aus, die Beweisanforderungen zu erfüllen (vgl. dazu dezidiert: BSG, Beschluss vom 8. August 2001 - B 9 V 23/01 B - SozR 3-3900 § 15 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 5).
Dies zu Grunde gelegt, ist festzustellen, dass weder vom Kläger, noch von den angeschriebenen Rechtsnachfolgern seines ehemaligen Beschäftigungsbetriebes (Forschungszentrum R e.V., Sächsisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst, H -Zentrum D -R ) irgendwelche Lohnunterlagen hinsichtlich von Jahresendprämienzahlungen vorgelegt werden konnten. Entsprechende Ermittlungen blieben erfolglos. Die Kriterien, nach denen der Beweis oder eine hinreichende Glaubhaftmachung erfolgt, sind demnach nicht erfüllt. Die bloße Darstellung eines allgemeinen Ablaufs und einer allgemeinen Verfahrensweise wie auch der Hinweis, dass in anderen Fällen möglicherweise Jahresendprämien berücksichtigt worden sind – etwa weil dort anderweitige Unterlagen vorgelegt werden konnten –, genügen nicht, den Nachweis oder die Glaubhaftmachung auch für die Zahlung von Jahresendprämien konkret an den Kläger zu erbringen. Denn hierfür wäre – wie ausgeführt – erforderlich, dass in jedem einzelnen Jahr des vom Kläger geltend gemachten Zeitraumes eine entsprechende Jahresendprämie nachgewiesen oder glaubhaft gemacht worden wäre, und zwar nicht nur hinsichtlich des Zeitraumes, sondern auch hinsichtlich der tatsächlichen Höhe.
Der Kläger konnte keine geeigneten Nachweise über den Zufluss von jährlich gezahlten Jahresendprämien erbringen. Seine mehrfach schriftlich eingereichten Schriftstücke des Forschungszentrums D -R vom 8. Juli 2009 sowie des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 24. Oktober 2008, 5. Juni 2009 und 16. Oktober 2009 erbringen – wie aus den Dokumenten hervorgeht – keinen Nachweis über gezahlte Jahresentgeltprämien. Der ehemalige Betrieb teilte mit, dass Prämienunterlagen im Betrieb nicht mehr vorhanden sind. Die Prämien gehörten zu DDR-Zeiten nicht zum Lohn oder Gehalt und fanden demzufolge in den Gehaltsunterlagen keinerlei Niederschlag und unterlagen auch nicht den dafür geltenden Aufbewahrungspflichten und Aufbewahrungszeiträumen. Das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst teilte dem Kläger nach mehrfachen Recherchen mit, dass in den Archiven keine Unterlagen des ZfK R aufgefunden werden konnten, aus denen Belege über Prämienzahlungen für ehemalige Mitglieder des ZfK hervorgehen. Die weiteren Nachforschungen haben ergeben, dass lediglich ein Protokoll der Abteilung Finanzen vom 2. August 1994 aufgefunden werden konnte, in dem unter anderem die Vernichtung von Unterlagen des Bereichs Arbeitsökonomie sowie zu Jahresendprämien der Jahre 1972 bis 1979 aufgeführt ist. Das H -Zentrum D -R teilte auf die gerichtliche Anfrage vom 16. Mai 2012 mit Schreiben vom 13. Juni 2012 nochmals mit, dass keine Unterlagen über Prämienzahlungen vorhanden sind und die vom Kläger erwähnten "Datenträger des Bereichs Ökonomie mangels nutzbarer Hard- und Software nicht ausgelesen werden konnten" und auch in der Zukunft wenig Hoffnung besteht, dass dies noch gelingen könnte und, dass sich auf diesen Datenträgern überhaupt relevante Informationen zu geflossenen Jahresendprämien befinden könnten.
Auch den Unterlagen, die der Kläger im Gerichtsverfahren zu den Akten gereicht hat, können keine Hinweise über die Höhe der an ihn gezahlten jährlichen Jahresendprämien entnommen werden. Aus der Institutsvereinbarung 1972 ergibt sich lediglich, dass Richtlinien über die Bildung und Verwendung von Prämienfonds in der Deutschen Akademie der Wissenschaften zu B existierten. Der betrieblichen Festlegung zum jährlich abzuschließenden Betriebskollektivvertrag der Akademie der Wissenschaft der DDR für das ZfK R kann lediglich entnommen werden, dass ein Prämienfond des ZfK existierte, der einen Teilprämienfond Jahresendprämie beinhaltete. Dabei galt für diesen Teilprämienfond ein Orientierungsbetrag pro vollbeschäftigten Erwerbstätigen in Höhe von 960,00 Mark als Teilfond für die Jahresendprämie. Weitere Hinweise ergeben sich aus diesen Unterlagen nicht. Insbesondere nicht, wer, weshalb und aus welchen Gründen konkret welche Jahresendprämie erhalten hat. Aus den Aufzeichnungen des namentlich benannten Zeugen M Sch ergibt sich ebenfalls kein geeigneter Nachweis, da die dort aufgeführten Beträge lediglich aus dem Gedächtnis heraus protokolliert worden sind und im Übrigen auch nicht den Kläger betreffen. Aus dem Schreiben des Forschungszentrums D -R vom 15. Oktober 2008 folgt lediglich, dass aus den handschriftlichen Aufzeichnungen des seinerzeitigen Vorgesetzten von einem namentlich weiteren benannten Zeugen, G T , über die Vergabe von Jahresendprämien für den Verantwortungsbereich dieses Vorgesetzten Prämien für den Zeitraum 1976 bis 1978 sowie 1982 bis 1985 angefertigt worden sind. Darüber hinaus geht jedoch hervor, dass weitergehende Einzelunterlagen nicht verfügbar sind. Die Aufzeichnungen betreffen im Übrigen nicht den Kläger. Auch aus den weiteren Hinweisen, dass allgemein festgestellt werden könne, dass bis einschließlich 1989 regelmäßig Jahresendprämien in Höhe von ca. 75 bis 100 Prozent eines Monatsnettogehaltes gezahlt worden seien, ergibt sich kein Hinweis darauf, in welchen konkreten Jahren der Kläger eine Jahresendprämien in welcher konkreten Höhe erhalten hat.
Weitergehende oder konkrete Informationen konnten auch die vom Kläger benannten Zeugen nicht liefern. Die schriftlich um Auskunft ersuchten Zeugen Dr. H , Dr. B , Dr. Sch und Dr. N – die im Gegensatz zu Dr. C , der zwischenzeitlich verstorben ist, nach Angaben tätigen konnten – teilten lediglich mit, dass der Kläger, wie jeder andere Mitarbeiter des ZfK, jährlich eine Jahresendprämie erhalten hat, die konkreten Beträge jährlich schwankten, die Prämien regelmäßig um die Jahreswende bar ausgezahlt wurden, die Beträge in Listen vom Empfänger quittiert wurden und Grundlage der Zahlungen die Vereinbarung der Akademie der Wissenschaften mit den unterstellten Instituten, eine Institutsvereinbarung (ein Vertrag zwischen der Instituts- und Gewerkschaftsleitung) sowie die Erfüllung der festgeschriebenen Arbeitsaufgaben war. Auch damit werden lediglich allgemeine Hinweise zu einem allgemeinen Vorgang gegeben, die keinerlei Rückschluss auf die konkrete Höhe der in den einzelnen Jahren gewährten Jahresendprämien geben. Hinzukommt, dass sowohl nach den Angaben des Klägers, als auch der Zeugen die konkrete Höhe der Jahresendprämien jährlichen, nicht kalkulierbaren Schwankungen unterlag, die im Ergebnis nicht auf eine Berechenbarkeit, sondern auf eine "aus der Luft gegriffene" Schätzung hinauslaufen würden, wollte man sie zur Grundlage einer Feststellung von tatsächlich gezahltem Arbeitsentgelt machen. So hat der Kläger selbst angegeben, dass die Spannbreite der Zahlungen in den Jahren 1960 bis 1964 zwischen 56 Prozent und 140 Prozent sowie in den Jahren 1966 bis 1972 zwischen 66 Prozent und 99 Prozent gelegen hat. Ähnliches geht aus den Bekundungen der schriftlich befragten Zeugen hervor, die eine Spannbreite zwischen 75 Prozent und 90 Prozent angaben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den § 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Jacobi Lübke Dr. Schnell
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