Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
15
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 SF 156/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Kostenbeschluss
Leitsätze
1. § 2 Abs. 2 JVEG sieht – wie § 68 GKG – nur eine Wiedereinsetzung auf Antrag vor.
2. Für eine Wiedereinsetzung von Amts wegen, wie sie z.B. in § 67 Abs. 2 Satz 4 SGG vorgesehen ist, enthält das JVEG keine Rechtsgrundlage; § 2 Abs. 2 JVEG ist lex specialis gegenüber § 67 Abs. 2 Satz 4 SGG.
2. Für eine Wiedereinsetzung von Amts wegen, wie sie z.B. in § 67 Abs. 2 Satz 4 SGG vorgesehen ist, enthält das JVEG keine Rechtsgrundlage; § 2 Abs. 2 JVEG ist lex specialis gegenüber § 67 Abs. 2 Satz 4 SGG.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Entschädigung für den Krankentransport vom 25.01.2012 (Rechnung vom 24.04.2012) wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Der Senat hat darüber zu entscheiden, ob der Antragstellerin bezüglich der Entschädigung für eine Fahrt zu einem Gerichtstermin Wiedereinsetzung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) zu gewähren ist.
Die Antragstellerin ist ein Inkassodienstleister für Rettungsdienstunternehmen. Sie macht die Kosten für einen Transport einer Klägerin durch einen Krankenwagen zu einem Gerichtstermin geltend.
Im Verfahren der Klägerin gegen die Deutsche Rentenversicherung Bund mit dem Az.
L 13 R 959/11 wurde für den 25.01.2012 ein Erörterungstermin vor dem Bayer. Landessozialgericht angesetzt. Mit gerichtlichem Schreiben vom 16.01.2012 wurde der Klägerin der von ihr beantragte Krankentransport zur Anreise zum Gerichtstermin dem Grunde nach richterlich genehmigt. Weiter wurde ihr eine gerichtliche Bestätigung vom selben Tag zur Vorlage bei dem für den Krankentransport zuständigen Unternehmen übersandt. Mit dieser Bestätigung - so die Hinweise darin - könne das Unternehmen direkt mit dem Bayer. Landessozialgericht abrechnen. Ein Antragsrecht der Klägerin für die Fahrtkosten sei dann nicht mehr gegeben. In der Bestätigung für das Unternehmen erfolgte der ausdrückliche Hinweis darauf, dass die Abrechnung innerhalb von drei Monaten nach der Fahrt erfolgen müsse.
Am 25.01.2012 wurde die Klägerin mit einem Krankenwagen des BRK N. zum Gericht gebracht.
Die Rechnung der Antragstellerin für den Krankentransport vom 25.01.2012 (Rechnungsdatum 24.04.2012) ging beim Bayer. Landessozialgericht am 26.04.2012 ein.
Mit Schreiben vom 11.05.2012 teilte der Kostenbeamte der Antragstellerin mit, dass die Antragsfrist am 25.04.2012 geendet habe. Der Antrag sei erst am 26.04.2012 und damit zu spät bei Gericht eingegangen. Der Entschädigungsanspruch sei wegen Fristversäumnis erloschen.
Mit Schreiben vom 13.06.2012 mahnte die Antragstellerin die Begleichung der Rechnung vom 24.04.2012 an, ohne sich zum gerichtlichen Schreiben vom 11.05.2012 zu äußern. Der Kostenbeamte verwies dazu auf das gerichtliche Schreiben vom 11.05.2012.
Die Antragstellerin hat sich mit Schreiben vom 03.07.2012 gegen die Ablehnung der Zahlung der Rechnung vom 11.05.2012 gewandt. Sie hat vorgetragen, dass das Bayer. Landessozialgericht dem Rettungsdienstpersonal nicht als Rechnungsempfänger bekannt gewesen sei. Erst nach Kontakt mit der Krankenkasse sei das Gericht als zuständiger Kostenträger mitgeteilt worden. Daraufhin sei die Rechnung umgehend an das Gericht geschickt worden. Es werde daher um nachträgliche Erstattung der Krankentransportleistung gebeten.
II.
Wiedereinsetzung wegen der Entschädigung für den Krankentransport vom 25.01.2012 (Rechnung vom 24.04.2012) kann nicht gewährt werden.
1. Rechtsgrundlage für einen Anspruch der Antragstellerin
Zugunsten der Antragstellerin geht der Senat davon aus, dass diese - wie dies in der gerichtlichen Bestätigung vom 16.01.2012 aufgezeigt worden ist - mit ihrer Rechnung vom 24.04.2012 einen abgetretenen Anspruch der Klägerin im Verfahren L 13 R 959/11 wegen Fahrtkosten geltend macht. Dieser Anspruch der Klägerin ergibt sich aus den Regelungen des JVEG, das wegen § 191 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zur Anwendung kommt. Ein Anspruch auf Erstattung der Anreise mit einem Krankentransport kann sich aus § 5 Abs. 3 JVEG ergeben.
Anderenfalls, d.h. wenn die Antragstellerin einen eigenen Anspruch geltend machen würde, würde ein Anspruch nach dem JVEG schon daran scheitern, dass das JVEG für eine Begleitperson - in dieser Eigenschaft ist das Krankentransportunternehmen aufgetreten - keinen eigenen Anspruch vorsieht.
2. Keine Wiedereinsetzung
Wiedereinsetzung auf Antrag kann der Antragstellerin nicht gewährt werden, da der Wiedereinsetzungsantrag verspätet gestellt worden ist. Wiedereinsetzung von Amts wegen sehen die Regelungen des JVEG nicht vor.
2.1. Rechnung zu spät gestellt
Der Entschädigungsanspruch war bereits erloschen, als die Rechnung für den Krankentransport der Klägerin zum Gerichtstermin am 25.01.2012 beim Bayer. Landessozialgericht einging.
Der Anspruch auf Entschädigung erlischt gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG, wenn er nicht binnen drei Monaten bei der Stelle geltend gemacht wird, die den Berechtigten herangezogen oder beauftragt hat.
Die Frist beginnt gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 JVEG mit dem Ende des Gerichtstermins am 25.01.2012, an dem die Klägerin auch wieder nach Hause gelangt ist. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG beträgt die Frist drei Monate. Sie endet gemäß der entsprechend heranzuziehenden Regelung des § 64 Abs. 2 SGG mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher nach Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis, also der Gerichtstermin fällt. Dies ist der 25.04.2012 (Mittwoch).
Vorliegend ist die Rechnung vom 24.04.2012 nachweislich des Eingangsstempels des Bayerischen Landessozialgerichts am 26.04.2012 beim Bayerischen Landessozialgericht eingegangen. Die dreimonatige Frist zur Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs war an diesem Tag bereits abgelaufen.
2.2. Keine Wiedereinsetzung auf Antrag
Ein fristgerechter Wiedereinsetzungsantrag liegt nicht vor.
Eine Wiedereinsetzung auf Antrag gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 JVEG setzt voraus, dass der Antragsteller innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses einen Wiedereinsetzungsantrag stellt und dabei den Anspruch beziffert sowie die Tatsachen glaubhaft macht, welche die Wiedereinsetzung begründen. Daran fehlt es vorliegend. Die Antragstellerin hat innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses weder einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt noch einen Wiedereinsetzungsgrund vorgetragen, geschweige denn einen solchen Grund glaubhaft gemacht.
Zumindest ab Zugang des gerichtlichen Schreibens vom 11.05.2012, der bei entsprechender Anwendung des § 37 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post fingiert werden kann, hat der Antragstellerin bewusst sein müssen, dass ihr Entschädigungsantrag verspätet war. Sie hätte zwei Wochen Zeit gehabt, den Wiedereinsetzungsantrag zu stellen. Anstatt einen Wiedereinsetzungsantrag innerhalb der Zweiwochenfrist zu stellen, hat die Antragstellerin zunächst mit Mahnung vom 13.06.2012 an die Begleichung der geltend gemachten Forderung erinnert und erst rund eineinhalb Monate später mit Schreiben vom 03.07.2012 - und damit lange nach Ablauf der Zweiwochenfrist - die Wiedereinsetzung beantragt. Der Wiedereinsetzungsantrag ist daher verspätet.
2.3. Keine Wiedereinsetzung von Amts wegen
2.3.1. Keine gesetzliche Grundlage für eine Wiedereinsetzung von Amts wegen
Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 JVEG sieht nur eine Wiedereinsetzung auf Antrag vor, nicht aber von Amts wegen. Sie orientiert sich damit an der Regelung des § 68 Abs. 2 GKG (vgl. auch die Gesetzesbegründung zu § 2 Abs. 2 JVEG, Bundestags-Drucksache 15/1971, S. 179), die ebenfalls eine Wiedereinsetzung von Amts nicht zulässt (vgl. Meyer, GKG, 12. Aufl. 2010, § 68, Rdnr. 17).
Eine Wiedereinsetzung von Amts wegen, wie sie in anderen Verfahrensordnungen (vgl. § 67 Abs. 2 Satz 4 SGG, § 236 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz Zivilprozessordnung, § 60 Abs. 2 Satz 4 Verwaltungsgerichtsordnung, § 56 Abs. 2 Satz 4 Finanzgerichtsordnung) vorgesehen ist, ist im Rahmen der Geltung des JVEG nicht möglich, da § 2 Abs. 2 JVEG lex specialis gegenüber § 67 Abs. 2 Satz 4 SGG ist (vgl. (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig, ders., Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 67, Rdnr. 1a).
Anlass, wegen der weitergehenden Wiedereinsetzungsmöglichkeiten in anderen Verfahrensordnungen § 2 Abs. 2 JVEG über seinen Wortlaut hinaus erweiternd dahingehend auszulegen, dass auch eine Wiedereinsetzung von Amts wegen geboten sein müsse, sieht der Senat nicht. Ganz abgesehen vom klaren und daher kaum auslegungsfähigen Wortlaut des § 2 Abs. 2 JVEG, steht es im Ermessen des Gesetzgebers, die Wiedereinsetzung auf eine solche auf Antrag zu beschränken. Im Sinne der Rechtssicherheit hat der Gesetzgeber sogar die Möglichkeit, durch Ausschlussfristen eine Wiedereinsetzung völlig auszuschließen und damit das Prinzip der Rechtssicherheit über das Gebot materieller Gerechtigkeit zu stellen. Für welche Regelung sich der Gesetzgeber entscheidet, ist dem gesetzgeberischen Ermessen überlassen, das lediglich unter Willkürgesichtspunkten seine Grenzen findet (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 08.05.1973, Az.: 2 BvL 5/72, 2 BvL 6/72, 2 BvL 7/72, 2 BvL 13/72). Dafür, dass der Gesetzgeber im Fall des § 2 Abs. 2 JVEG willkürlich, d.h. ohne sachlichen Grund, eine Wiedereinsetzung nur auf Antrag, nicht aber auch von Amts wegen vorgesehen hat, gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Bei der Entschädigung nach dem JVEG stehen - anders als bei vielen anderen materiellen Ansprüchen - keine elementaren und lebensnotwenigen Leistungen im Raum. Wenn der Gesetzgeber daher mit Blick auf das staatliche Interesse, Rechtsstreitigkeiten zeitnah auch gebühren- oder vergütungsrechtlich abschließen zu können, von der Möglichkeit, Wiedereinsetzung nur eingeschränkt, nämlich auf Antrag, zu gewähren, Gebrauch gemacht hat, ist dies unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Der Senat weist in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass der Gesetzgeber vor dem Inkrafttreten des JVEG in § 15 Absatz 2 Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZuSEG) für die Entschädigung von Zeugen von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hatte, durch das Setzen einer Ausschlussfrist (vgl. Meyer/Höver/Bach, ZuSEG, 22. Aufl. 2002, § 15 Rdnr. 3.1.) eine Wiedereinsetzung überhaupt nicht zu ermöglichen.
2.3.2. Der Vollständigkeit halber: Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung von Amts wegen nicht erfüllt
Ohne dass es darauf noch ankäme, wird darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung von Amts wegen nicht vorliegen würden. Eine Wiedereinsetzung von Amts wegen, wie sie im sozialgerichtlichen Verfahren gemäß § 67 Abs. 2 Satz 4 SGG - im Gegensatz zum spezialgesetzlichen Verfahren nach dem JVEG - vorgesehen ist, käme nur dann in Betracht, wenn der Wiedereinsetzungsgrund bei Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist offenkundig wäre (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.06.2002, Az.: 2 AZR 427/01). Innerhalb der Zweiwochenfrist des § 2 Abs. 2 Satz 1 JVEG ab Zugang des gerichtlichen Schreibens vom 11.05.2012, ab dem die Verfristung der Rechnungsstellung bekannt war, hat die Antragstellerin aber nichts vorgetragen, was an eine unverschuldete Fristversäumung denken lassen könnte. Auch aus den Akten ist nichts ersichtlich, was ein fehlendes Verschulden der Antragstellerin offensichtlich machen würde. Insbesondere könnte nicht aus dem Datum der Rechnung der Schluss gezogen werden, dass ein Wiedereinsetzungsgrund gegeben wäre. Zwar geht die Rechtsprechung davon aus, dass die übliche Postlaufzeit nur einen Tag beträgt, also der Zugang eines Briefs regelmäßig am Tag nach der Aufgabe zur Post erfolgt (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 30.05.2012, Az.: 6 A 523/11; Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.10.2010, Az.: IX ZB 73/10). Mit der Datumsangabe auf einem Brief oder einer Rechnung wäre aber noch längst nicht offensichtlich gemacht, dass an diesem Tag auch die Aufgabe zur Post erfolgt wäre. Denn das Rechnungsdatum gibt nur einen Hinweis auf die Erstellung der Rechnung, nicht auf die Absendung. Es ist nicht zwingend, dass das Erstellungsdatum auch identisch mit dem Datum der Aufgabe zur Post ist. Vielmehr zeigt die Praxis, dass ein Brief oft erst am Tag nach der Anfertigung zur Post gegeben wird. Im vorliegenden Fall ist es sogar wahrscheinlich, dass die Aufgabe zur Post erst am nächsten Tag, also am 25.04.2012, erfolgt ist. Denn nach den üblichen Postlaufzeiten ist regelmäßig davon auszugehen, dass ein Brief am Tag nach seiner Aufgabe zur Post an den Empfänger überbracht wird. Dies entspricht der Vorgabe in § 2 Nr. 3 Post-Universaldienstleistungsverordnung. Danach müssen von den an einem Werktag eingelieferten inländischen Briefsendungen - mit Ausnahme der Sendungen, die eine Mindesteinlieferungsmenge von 50 Stück je Einlieferungsvorgang voraussetzen - im Jahresdurchschnitt mindestens 80 vom Hundert an dem ersten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag ausgeliefert werden. Davon, dass diese Vorgabe in der Praxis eingehalten wird, kann ausgegangen werden (vgl. Tätigkeitsbericht 2008/2009 Post der Bundesnetzagentur, S. 98). Von einem Zugang am 26.04.2012 zurückgerechnet ist es daher wahrscheinlich, dass die Rechnung vom 24.04.2012 erst am 25.04.2012 zur Post gegeben worden ist. Es kann daher keinesfalls davon ausgegangen werden, dass es allein aufgrund des Rechnungsdatums offensichtlich wäre, dass die Aufgabe zur Post am selben Tag erfolgt wäre.
Vorliegend wäre es damit nicht offensichtlich, dass die Rechnung vom 24.04.2012 auch am 24.04.2012 zur Post gegeben worden wäre mit der Folge, dass üblicherweise noch ein fristgerechter Eingang des Antrags erfolgt und bei einer Verzögerung Wiedereinsetzung von Amts wegen zu gewähren wäre.
Unbeachtlich im Rahmen der Prüfung von Wiedereinsetzung von Amts wegen wäre auch der Vortrag der Antragstellerin, ihr sei zunächst nicht bekannt gewesen, wohin sie ihre Rechnung habe schicken sollen. Ganz abgesehen davon, dass dies ebenfalls nicht offensichtlich gewesen wäre, wäre dies im Übrigen auch überhaupt kein Grund für eine Wiedereinsetzung. Zum einen hätte der Antragstellerin aufgrund der ihr vermutlich von der Klägerin übergebenen Bestätigung vom 16.01.2012 bekannt sein müssen, an wen die Entschädigungsforderung zu richten wäre. Aber auch wenn die Klägerin die Bestätigung nicht weitergegeben hätte, könnte eine Abtretung des Entschädigungsanspruchs der Klägerin gemäß § 398 Bürgerliches Gesetzbuch nicht dazu führen, dass für die Klägerin selbst maßgebliche Fristen nunmehr unbeachtlich würden.
Wiedereinsetzung ist der Antragstellerin daher bezüglich der mit Rechnung vom 24.04.2012 geltend gemachten Entschädigung der Klägerin für die Fahrt mit dem Krankenwagen zum Gerichtstermin nicht zu gewähren.
Ob der Antragstellerin ein eigener Anspruch gegen die vom BRK transportierte Klägerin zusteht, ist im Rahmen dieses Verfahren nicht zu klären.
Der Kostensenat des Bayerischen Landessozialgerichts trifft diese Entscheidung nach Übertragung wegen grundsätzlicher Bedeutung in voller Besetzung (§ 2 Abs. 2 Satz 6 i.V.m. § 4 Abs. 7 Satz 2 JVEG).
Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 2 Abs. 2 Satz 6 i.V.m. § 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG). Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 2 Abs. 2 Satz 6 i.V.m. § 4 Abs. 8 JVEG).
Gründe:
I.
Der Senat hat darüber zu entscheiden, ob der Antragstellerin bezüglich der Entschädigung für eine Fahrt zu einem Gerichtstermin Wiedereinsetzung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) zu gewähren ist.
Die Antragstellerin ist ein Inkassodienstleister für Rettungsdienstunternehmen. Sie macht die Kosten für einen Transport einer Klägerin durch einen Krankenwagen zu einem Gerichtstermin geltend.
Im Verfahren der Klägerin gegen die Deutsche Rentenversicherung Bund mit dem Az.
L 13 R 959/11 wurde für den 25.01.2012 ein Erörterungstermin vor dem Bayer. Landessozialgericht angesetzt. Mit gerichtlichem Schreiben vom 16.01.2012 wurde der Klägerin der von ihr beantragte Krankentransport zur Anreise zum Gerichtstermin dem Grunde nach richterlich genehmigt. Weiter wurde ihr eine gerichtliche Bestätigung vom selben Tag zur Vorlage bei dem für den Krankentransport zuständigen Unternehmen übersandt. Mit dieser Bestätigung - so die Hinweise darin - könne das Unternehmen direkt mit dem Bayer. Landessozialgericht abrechnen. Ein Antragsrecht der Klägerin für die Fahrtkosten sei dann nicht mehr gegeben. In der Bestätigung für das Unternehmen erfolgte der ausdrückliche Hinweis darauf, dass die Abrechnung innerhalb von drei Monaten nach der Fahrt erfolgen müsse.
Am 25.01.2012 wurde die Klägerin mit einem Krankenwagen des BRK N. zum Gericht gebracht.
Die Rechnung der Antragstellerin für den Krankentransport vom 25.01.2012 (Rechnungsdatum 24.04.2012) ging beim Bayer. Landessozialgericht am 26.04.2012 ein.
Mit Schreiben vom 11.05.2012 teilte der Kostenbeamte der Antragstellerin mit, dass die Antragsfrist am 25.04.2012 geendet habe. Der Antrag sei erst am 26.04.2012 und damit zu spät bei Gericht eingegangen. Der Entschädigungsanspruch sei wegen Fristversäumnis erloschen.
Mit Schreiben vom 13.06.2012 mahnte die Antragstellerin die Begleichung der Rechnung vom 24.04.2012 an, ohne sich zum gerichtlichen Schreiben vom 11.05.2012 zu äußern. Der Kostenbeamte verwies dazu auf das gerichtliche Schreiben vom 11.05.2012.
Die Antragstellerin hat sich mit Schreiben vom 03.07.2012 gegen die Ablehnung der Zahlung der Rechnung vom 11.05.2012 gewandt. Sie hat vorgetragen, dass das Bayer. Landessozialgericht dem Rettungsdienstpersonal nicht als Rechnungsempfänger bekannt gewesen sei. Erst nach Kontakt mit der Krankenkasse sei das Gericht als zuständiger Kostenträger mitgeteilt worden. Daraufhin sei die Rechnung umgehend an das Gericht geschickt worden. Es werde daher um nachträgliche Erstattung der Krankentransportleistung gebeten.
II.
Wiedereinsetzung wegen der Entschädigung für den Krankentransport vom 25.01.2012 (Rechnung vom 24.04.2012) kann nicht gewährt werden.
1. Rechtsgrundlage für einen Anspruch der Antragstellerin
Zugunsten der Antragstellerin geht der Senat davon aus, dass diese - wie dies in der gerichtlichen Bestätigung vom 16.01.2012 aufgezeigt worden ist - mit ihrer Rechnung vom 24.04.2012 einen abgetretenen Anspruch der Klägerin im Verfahren L 13 R 959/11 wegen Fahrtkosten geltend macht. Dieser Anspruch der Klägerin ergibt sich aus den Regelungen des JVEG, das wegen § 191 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zur Anwendung kommt. Ein Anspruch auf Erstattung der Anreise mit einem Krankentransport kann sich aus § 5 Abs. 3 JVEG ergeben.
Anderenfalls, d.h. wenn die Antragstellerin einen eigenen Anspruch geltend machen würde, würde ein Anspruch nach dem JVEG schon daran scheitern, dass das JVEG für eine Begleitperson - in dieser Eigenschaft ist das Krankentransportunternehmen aufgetreten - keinen eigenen Anspruch vorsieht.
2. Keine Wiedereinsetzung
Wiedereinsetzung auf Antrag kann der Antragstellerin nicht gewährt werden, da der Wiedereinsetzungsantrag verspätet gestellt worden ist. Wiedereinsetzung von Amts wegen sehen die Regelungen des JVEG nicht vor.
2.1. Rechnung zu spät gestellt
Der Entschädigungsanspruch war bereits erloschen, als die Rechnung für den Krankentransport der Klägerin zum Gerichtstermin am 25.01.2012 beim Bayer. Landessozialgericht einging.
Der Anspruch auf Entschädigung erlischt gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG, wenn er nicht binnen drei Monaten bei der Stelle geltend gemacht wird, die den Berechtigten herangezogen oder beauftragt hat.
Die Frist beginnt gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 JVEG mit dem Ende des Gerichtstermins am 25.01.2012, an dem die Klägerin auch wieder nach Hause gelangt ist. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG beträgt die Frist drei Monate. Sie endet gemäß der entsprechend heranzuziehenden Regelung des § 64 Abs. 2 SGG mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher nach Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis, also der Gerichtstermin fällt. Dies ist der 25.04.2012 (Mittwoch).
Vorliegend ist die Rechnung vom 24.04.2012 nachweislich des Eingangsstempels des Bayerischen Landessozialgerichts am 26.04.2012 beim Bayerischen Landessozialgericht eingegangen. Die dreimonatige Frist zur Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs war an diesem Tag bereits abgelaufen.
2.2. Keine Wiedereinsetzung auf Antrag
Ein fristgerechter Wiedereinsetzungsantrag liegt nicht vor.
Eine Wiedereinsetzung auf Antrag gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 JVEG setzt voraus, dass der Antragsteller innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses einen Wiedereinsetzungsantrag stellt und dabei den Anspruch beziffert sowie die Tatsachen glaubhaft macht, welche die Wiedereinsetzung begründen. Daran fehlt es vorliegend. Die Antragstellerin hat innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses weder einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt noch einen Wiedereinsetzungsgrund vorgetragen, geschweige denn einen solchen Grund glaubhaft gemacht.
Zumindest ab Zugang des gerichtlichen Schreibens vom 11.05.2012, der bei entsprechender Anwendung des § 37 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post fingiert werden kann, hat der Antragstellerin bewusst sein müssen, dass ihr Entschädigungsantrag verspätet war. Sie hätte zwei Wochen Zeit gehabt, den Wiedereinsetzungsantrag zu stellen. Anstatt einen Wiedereinsetzungsantrag innerhalb der Zweiwochenfrist zu stellen, hat die Antragstellerin zunächst mit Mahnung vom 13.06.2012 an die Begleichung der geltend gemachten Forderung erinnert und erst rund eineinhalb Monate später mit Schreiben vom 03.07.2012 - und damit lange nach Ablauf der Zweiwochenfrist - die Wiedereinsetzung beantragt. Der Wiedereinsetzungsantrag ist daher verspätet.
2.3. Keine Wiedereinsetzung von Amts wegen
2.3.1. Keine gesetzliche Grundlage für eine Wiedereinsetzung von Amts wegen
Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 JVEG sieht nur eine Wiedereinsetzung auf Antrag vor, nicht aber von Amts wegen. Sie orientiert sich damit an der Regelung des § 68 Abs. 2 GKG (vgl. auch die Gesetzesbegründung zu § 2 Abs. 2 JVEG, Bundestags-Drucksache 15/1971, S. 179), die ebenfalls eine Wiedereinsetzung von Amts nicht zulässt (vgl. Meyer, GKG, 12. Aufl. 2010, § 68, Rdnr. 17).
Eine Wiedereinsetzung von Amts wegen, wie sie in anderen Verfahrensordnungen (vgl. § 67 Abs. 2 Satz 4 SGG, § 236 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz Zivilprozessordnung, § 60 Abs. 2 Satz 4 Verwaltungsgerichtsordnung, § 56 Abs. 2 Satz 4 Finanzgerichtsordnung) vorgesehen ist, ist im Rahmen der Geltung des JVEG nicht möglich, da § 2 Abs. 2 JVEG lex specialis gegenüber § 67 Abs. 2 Satz 4 SGG ist (vgl. (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig, ders., Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 67, Rdnr. 1a).
Anlass, wegen der weitergehenden Wiedereinsetzungsmöglichkeiten in anderen Verfahrensordnungen § 2 Abs. 2 JVEG über seinen Wortlaut hinaus erweiternd dahingehend auszulegen, dass auch eine Wiedereinsetzung von Amts wegen geboten sein müsse, sieht der Senat nicht. Ganz abgesehen vom klaren und daher kaum auslegungsfähigen Wortlaut des § 2 Abs. 2 JVEG, steht es im Ermessen des Gesetzgebers, die Wiedereinsetzung auf eine solche auf Antrag zu beschränken. Im Sinne der Rechtssicherheit hat der Gesetzgeber sogar die Möglichkeit, durch Ausschlussfristen eine Wiedereinsetzung völlig auszuschließen und damit das Prinzip der Rechtssicherheit über das Gebot materieller Gerechtigkeit zu stellen. Für welche Regelung sich der Gesetzgeber entscheidet, ist dem gesetzgeberischen Ermessen überlassen, das lediglich unter Willkürgesichtspunkten seine Grenzen findet (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 08.05.1973, Az.: 2 BvL 5/72, 2 BvL 6/72, 2 BvL 7/72, 2 BvL 13/72). Dafür, dass der Gesetzgeber im Fall des § 2 Abs. 2 JVEG willkürlich, d.h. ohne sachlichen Grund, eine Wiedereinsetzung nur auf Antrag, nicht aber auch von Amts wegen vorgesehen hat, gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Bei der Entschädigung nach dem JVEG stehen - anders als bei vielen anderen materiellen Ansprüchen - keine elementaren und lebensnotwenigen Leistungen im Raum. Wenn der Gesetzgeber daher mit Blick auf das staatliche Interesse, Rechtsstreitigkeiten zeitnah auch gebühren- oder vergütungsrechtlich abschließen zu können, von der Möglichkeit, Wiedereinsetzung nur eingeschränkt, nämlich auf Antrag, zu gewähren, Gebrauch gemacht hat, ist dies unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Der Senat weist in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass der Gesetzgeber vor dem Inkrafttreten des JVEG in § 15 Absatz 2 Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZuSEG) für die Entschädigung von Zeugen von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hatte, durch das Setzen einer Ausschlussfrist (vgl. Meyer/Höver/Bach, ZuSEG, 22. Aufl. 2002, § 15 Rdnr. 3.1.) eine Wiedereinsetzung überhaupt nicht zu ermöglichen.
2.3.2. Der Vollständigkeit halber: Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung von Amts wegen nicht erfüllt
Ohne dass es darauf noch ankäme, wird darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung von Amts wegen nicht vorliegen würden. Eine Wiedereinsetzung von Amts wegen, wie sie im sozialgerichtlichen Verfahren gemäß § 67 Abs. 2 Satz 4 SGG - im Gegensatz zum spezialgesetzlichen Verfahren nach dem JVEG - vorgesehen ist, käme nur dann in Betracht, wenn der Wiedereinsetzungsgrund bei Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist offenkundig wäre (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.06.2002, Az.: 2 AZR 427/01). Innerhalb der Zweiwochenfrist des § 2 Abs. 2 Satz 1 JVEG ab Zugang des gerichtlichen Schreibens vom 11.05.2012, ab dem die Verfristung der Rechnungsstellung bekannt war, hat die Antragstellerin aber nichts vorgetragen, was an eine unverschuldete Fristversäumung denken lassen könnte. Auch aus den Akten ist nichts ersichtlich, was ein fehlendes Verschulden der Antragstellerin offensichtlich machen würde. Insbesondere könnte nicht aus dem Datum der Rechnung der Schluss gezogen werden, dass ein Wiedereinsetzungsgrund gegeben wäre. Zwar geht die Rechtsprechung davon aus, dass die übliche Postlaufzeit nur einen Tag beträgt, also der Zugang eines Briefs regelmäßig am Tag nach der Aufgabe zur Post erfolgt (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 30.05.2012, Az.: 6 A 523/11; Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.10.2010, Az.: IX ZB 73/10). Mit der Datumsangabe auf einem Brief oder einer Rechnung wäre aber noch längst nicht offensichtlich gemacht, dass an diesem Tag auch die Aufgabe zur Post erfolgt wäre. Denn das Rechnungsdatum gibt nur einen Hinweis auf die Erstellung der Rechnung, nicht auf die Absendung. Es ist nicht zwingend, dass das Erstellungsdatum auch identisch mit dem Datum der Aufgabe zur Post ist. Vielmehr zeigt die Praxis, dass ein Brief oft erst am Tag nach der Anfertigung zur Post gegeben wird. Im vorliegenden Fall ist es sogar wahrscheinlich, dass die Aufgabe zur Post erst am nächsten Tag, also am 25.04.2012, erfolgt ist. Denn nach den üblichen Postlaufzeiten ist regelmäßig davon auszugehen, dass ein Brief am Tag nach seiner Aufgabe zur Post an den Empfänger überbracht wird. Dies entspricht der Vorgabe in § 2 Nr. 3 Post-Universaldienstleistungsverordnung. Danach müssen von den an einem Werktag eingelieferten inländischen Briefsendungen - mit Ausnahme der Sendungen, die eine Mindesteinlieferungsmenge von 50 Stück je Einlieferungsvorgang voraussetzen - im Jahresdurchschnitt mindestens 80 vom Hundert an dem ersten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag ausgeliefert werden. Davon, dass diese Vorgabe in der Praxis eingehalten wird, kann ausgegangen werden (vgl. Tätigkeitsbericht 2008/2009 Post der Bundesnetzagentur, S. 98). Von einem Zugang am 26.04.2012 zurückgerechnet ist es daher wahrscheinlich, dass die Rechnung vom 24.04.2012 erst am 25.04.2012 zur Post gegeben worden ist. Es kann daher keinesfalls davon ausgegangen werden, dass es allein aufgrund des Rechnungsdatums offensichtlich wäre, dass die Aufgabe zur Post am selben Tag erfolgt wäre.
Vorliegend wäre es damit nicht offensichtlich, dass die Rechnung vom 24.04.2012 auch am 24.04.2012 zur Post gegeben worden wäre mit der Folge, dass üblicherweise noch ein fristgerechter Eingang des Antrags erfolgt und bei einer Verzögerung Wiedereinsetzung von Amts wegen zu gewähren wäre.
Unbeachtlich im Rahmen der Prüfung von Wiedereinsetzung von Amts wegen wäre auch der Vortrag der Antragstellerin, ihr sei zunächst nicht bekannt gewesen, wohin sie ihre Rechnung habe schicken sollen. Ganz abgesehen davon, dass dies ebenfalls nicht offensichtlich gewesen wäre, wäre dies im Übrigen auch überhaupt kein Grund für eine Wiedereinsetzung. Zum einen hätte der Antragstellerin aufgrund der ihr vermutlich von der Klägerin übergebenen Bestätigung vom 16.01.2012 bekannt sein müssen, an wen die Entschädigungsforderung zu richten wäre. Aber auch wenn die Klägerin die Bestätigung nicht weitergegeben hätte, könnte eine Abtretung des Entschädigungsanspruchs der Klägerin gemäß § 398 Bürgerliches Gesetzbuch nicht dazu führen, dass für die Klägerin selbst maßgebliche Fristen nunmehr unbeachtlich würden.
Wiedereinsetzung ist der Antragstellerin daher bezüglich der mit Rechnung vom 24.04.2012 geltend gemachten Entschädigung der Klägerin für die Fahrt mit dem Krankenwagen zum Gerichtstermin nicht zu gewähren.
Ob der Antragstellerin ein eigener Anspruch gegen die vom BRK transportierte Klägerin zusteht, ist im Rahmen dieses Verfahren nicht zu klären.
Der Kostensenat des Bayerischen Landessozialgerichts trifft diese Entscheidung nach Übertragung wegen grundsätzlicher Bedeutung in voller Besetzung (§ 2 Abs. 2 Satz 6 i.V.m. § 4 Abs. 7 Satz 2 JVEG).
Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 2 Abs. 2 Satz 6 i.V.m. § 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG). Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 2 Abs. 2 Satz 6 i.V.m. § 4 Abs. 8 JVEG).
Rechtskraft
Aus
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