Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 19 (11) R 8/06
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 3 R 19/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 R 68/11 R
Datum
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin von der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beanspruchen kann.
Die am 00.00.1954 in der Türkei geborene Klägerin erlernte keinen Beruf. Sie war nach eigenen Angaben ab 1986 als Reinigungskraft beschäftigt und ist seit dem 01.10.2004 arbeitsunfähig erkrankt.
Am 21.06.2005 beantragte die Klägerin die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und begründete diesen Antrag mit einem erlittenen Bandscheibenvorfall und deren Auswirkungen.
Die Beklagte ließ die Klägerin daraufhin von Frau Dr. C, Ärztin für Innere Medizin, und Herrn Dr. N, Facharzt für Orthopädie, untersuchen. Frau Dr. C stellte in ihrem Gutachten vom 02.09.2005 folgende Diagnosen:
1. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung 2. Leichtgradige depressive Episode 3. wiederholte Rücken-Beinschmerzen bei Verschleißerscheinungen des Achsenorgans mit Bandscheibenschädigungen der Wirbelsäule
Die Gutachterin hielt die Klägerin für in der Lage, mindestens sechs Stunden täglich körperlich leichte Arbeiten zeitweise im Stehen und Gehen, überwiegend im Sitzen mit weiteren Einschränkungen zu verrichten. Herr Dr. N gelangte in seinem Gutachten vom 31.08.2005 zu der selben Leistungseinschätzung. Die Beklagte holte Befundberichte der behandelnden Ärzte Dr. U und Dr. F ein.
Gestützt auf diese medizinischen Feststellungen lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 22.09.2005 ab, da diese weder teilweise noch voll erwerbsgemindert sei.
Mit ihrem dagegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin im Wesentlichen geltend, nach den Stellungnahmen von Herrn Dr. U und Herrn F leide sie unter wiederkehrenden Schmerzen im Bereich des ganzen Körpers. Die bisherigen Therapien hätten keine Besserung erbracht. Die Beschwerden bestünden seit mehreren Jahren und seien trotz aller therapeutischen Versuche kaum beeinflußbar. Wegen der ausgeprägten Schmerzsymptomatik bestehe seit dem 30.09.2004 Arbeitsunfähigkeit. Eine Besserung der Leistungsfähigkeit sei nicht möglich. Der bisher von ihr ausgeübte Beruf der Raumpflegerin sei mit erheblichen körperlichen Anstrengungen und Beschwerlichkeiten verbunden. Tätigkeiten im Knien und Rutschen auf dem Boden seien an der Tagesordnung und dies sei ihr nicht mehr möglich.
Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 06.01.2006 als unbegründet zurück: Die Klägerin sei nach den Untersuchungsergebnissen in der Lage, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Die Leistungsfähigkeit sei unter Berücksichtigung aller gesundheitlichen Einschränkungen und deren Folgen ermittelt worden.
Die Klägerin hat am 13.01.2006 Klage erhoben mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22.09.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.01.2006 zu verurteilen, ihr eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab Rentenantragstellung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 06.01.2006.
Das Gericht hat zur Aufklärung des medizinischen Sachverhalts Beweis erhoben durch Einholung von Sachverständigengutachten des Orthopäden Herrn Dr. P sowie des Neurologen und Psychiaters Herrn Dr. D.
Die Sachverständigen haben in ihren Gutachten vom 05.04.2006 und 11.04.2006 folgende leistungsrelevanten Diagnosen gestellt:
chronifiziertes pseudoradikulär muskelassoziiertes Schmerzsyndrom der rechten Körperhälfte geringfügige Scheuermann-Residuen der BWS ohne Funktionsbeeinträchtigung
somatoforme Schmerzstörung
Dysthymie (leichtgradig depressive Verstimmung)
Pseudoradikuläres Lendenwirbelsäulensyndrom bei Bandscheibenvorfall L4/5 medial und L5/S1 paramedian links
Sie sind in ihrer sozialmedizinischen Beurteilung zu der Einschätzung gelangt, die Klägerin sei noch in der Lage körperlich leichte Tätigkeiten mit bestimmten qualitativen Leistungseinschränkungen mehr als sechs Stunden täglich zu verrichten. Auf den Inhalt der Sachverständigengutachten wird verwiesen. Auf Antrag der Klägerin nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) hat Herr Dr. C1, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, unter dem 28.11.2006 ein Gutachten erstellt. Der Gutachter hat folgende Diagnosen gestellt:
anhaltende somatoforme Schmerzstörung
dissoziative Sensibilitätsstörung
pseudoradikuläres Lendenwirbelsäulensyndrom bei Bandscheibenvorfall L4/5 medial und L5/S1 paramedian links
Der Sachverständige hat gemeint, ein positives quantitatives Leistungsbild könne für die Klägerin nicht mehr erstellt werden.
Unter dem 19.02.2007 hat Herr Dr. D zu diesem Sachverständigengutachen eine ergänzende Stellungnahme abgegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klägerin ist nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG, da der angefochtene Bescheid vom 22.09.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.01.2006 rechtmässig ist. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Nach § 43 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch 6. Buch (SGB VI) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, wenn sie teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Beiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Voll erwerbsgemindert sind gemäß Abs. 2 Satz 2 der Vorschrift Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Teilweise erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist gemäß § 43 Abs. 3 SGB VI hingegen nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann.
Die Klägerin ist noch in der Lage, einer Erwerbstätigkeit von mehr als sechs Stunden täglich nachzugehen. Sie leidet zwar an den im Tatbestand im Einzelnen aufgeführten Gesundheitsstörungen, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht unerheblich einschränken. Sie ist daher einer gesunden Versicherten nicht gleichzustellen. Die Ausführung von Arbeiten unter Zeitdruck und sonstigem Stress oder mit häufigem Publikumsverkehr oder in Wechselschicht einschließlich Nachtschicht sind ihr daher nicht mehr zuzumuten. Weiterhin kann sie nur Arbeiten mit gelegentlichem Bücken und Knien und in gelegentlichen Zwangshaltungen verrichten. Die Klägerin ist jedoch in der Lage, körperlich leichte Tätigkeiten in einem ausgewogenen Verhältnis von Gehen, Stehen und Sitzen zumindest sechs Stunden täglich zu verrichten.
Dies steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der nachvollziehbar begründeten Gutachten der Sachverständigen Dres. P und D. Die Kammer hält die Einschätzung der Sachverständigen für überzeugend, weil sich diese auf eine ausführlich erhobene Anamnese sowie auf eine eingehende und sorgfältige Untersuchung stützt. Die Sachverständigen orientieren ihre Beurteilung an anerkannten Bewertungsmaßstäben, ihre Ausführungen sind in sich schlüssig und frei von Widersprüchen. Dres. P und D kamen so übereinstimmend zu der Einschätzung, dass die Gesundheitsstörungen der Klägerin zwar qualitative Einschränkungen ihrer Erwerbsfähigkeit nach sich ziehen, nicht aber auch zu einer Einschränkung in zeitlicher Hinsicht führen. Die sozialmedinische Bewertung der Sachverständigen stimmt sowohl hinsichtlich der Diagnosen als auch im Hinblick auf die konstatierten Leistungseinschränkungen im Wesentlichen mit den Feststellungen der von der Beklagten beauftragten Gutachter Dres. C und N überein. Auch diese gelangen zu der Einschätzung, dass der Klägerin noch zumindest leichte Tätigkeiten mit gewissen qualitativen Einschränkungen mehr als sechs Stunden täglich zumutbar seien. Dabei haben die Gutachter die von der Klägerin angegebenen Beschwerden berücksichtigt. Herr Dr. P führt dazu aus, dass die vorliegende Bandscheibenvorwölbung L4/5 und ein kleiner Vorfall L5/S1 klinisch symptomlos sind und das Leistungsvermögen nicht wesentlich einschränken. Das im Vordergrund stehende pseudoradikulär muskelassoziierte Schmerzsyndrom bedingt eine Leistungseinschränkung in qualitativer Hinsicht. Herr Dr. D hat im Rahmen seiner neurologischen Untersuchung den von der Klägerin beklagten Ganzkörperschmerz nicht bestätigen können. Er führt vielmehr aus, dass die Beschwerdesymptomatik von der Klägerin verdeutlichend vorgetragen und demonstriert wurde. Introspektionsfähigkeit, Krankheitseinsicht und Psychogeneseverständnis waren bei der Klägerin allenfalls in Ansätzen vorhanden, eine erhöhte Stressvulnerabilität konnte festgestellt werden.
Eine andere Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Klägerin ergibt sich nach Auffassung der Kammer auch nicht nach Würdigung des nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens von Herrn Dr. C1. Soweit der Gutachter bei der Klägerin ein nur noch unter 3-stündiges Leistungsvermögen vertreten und zur Begründung auf die von ihm diagnostizierten Erkrankungen verwiesen hat, vermag diese Einschätzung nicht zu überzeugen. Das Gericht schließt sich insoweit den Feststellungen der Sachverständigen Dres. P und D und der Gutachter im Verwaltungsverfahren Dres. C und N an. Herr Dr. C1 diagnostiziert erstmals eine dissoziative Störung. Diese Diagnose hat er gestellt, obwohl im Wesentlichen unveränderte neurologische und psychiatrische Befunde und Beschwerdeklagen vorliegen. Da bereits vier Vorgutachter unter Berücksichtigung dieser Beschwerdeangaben zu einem anderen Ergebnis gelangt sind, ist die Einschätzung von Herrn Dr. C1 schwer nachvollziehbar, zumal sich der Gutachter hauptsächlich auf die subjektiven Angaben der Klägerin und ihrer Tochter stützt. Eine Diskussion der subjektiven Angaben anhand der objektiven Befunde ist nicht erfolgt.
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit aus § 240 SGB VI, da sie nicht berufsunfähig ist. Nach § 240 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte, die vor dem 02.01.1961 geboren sind, bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen des § 43 SGB VI bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie berufsunfähig sind. Berufsunfähig sind gemäß Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigem Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Dabei umfasst nach § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI der Kreis der Tätigkeiten nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, alle Tätigkeiten, die ihren Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist gemäß § 240 Abs. Satz 4 SGB VI hingegen nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann. Hierbei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Die Erwerbsfähigkeit der Klägerin ist - wie oben festgestellt - nicht auf weniger als sechs Stunden täglich gesunken. Ihr ist jede leidensgerechte Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zumutbar. Bei der Beurteilung der Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ist zunächst der bisherige Beruf des jeweiligen Versicherten zu ermitteln. Dies ist in der Regel die zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung (sog. Hauptberuf). Falls er diesen Beruf nicht mehr ausüben kann, ist maßgeblich, welche Tätigkeiten ihm ausgehend von seinem bisherigen Beruf noch zugemutet werden können. Das Bundessozialgericht hat zur Bewertung des Hauptberufes sowie zur Bestimmung des Kreises zumutbarer Tätigkeiten ein an den Gegebenheiten des Arbeitsmarktes und der Berufswelt orientiertes Mehrstufenschema entwickelt, in dem die Arbeiterberufe in vier nach ihrer Leistungsqualität hierarchisch geordnete Gruppen untergliedert werden (vergleiche BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 132, 137 und BSG SozR 3 - 2200 § 1246 Nr. 45). Die erste Gruppe umfasst dabei die sogenannten Vorarbeiter mit Vorgesetzenfunktion und die sogenannten besonders hoch qualifizierten Facharbeiter. Die zweite Gruppe bilden die Facharbeiter, d. h. solche Versicherte, die als Hauptberuf einen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mehr als zwei Jahren ausgeübt haben. Die dritte Gruppe, die Gruppe der angelernten Arbeiter, setzt sich zusammen aus den sogenannten angelernten im oberen Bereich mit einer Ausbildungs- bzw. Anlernzeit von mehr als 12 Monaten bis zu 24 Monaten und den sogenannten Angelernten im unteren Bereich, die drei Monate bis 12 Monate lang ausgebildet bzw. angelernt wurden. Die vierte Gruppe bilden schließlich die ungelernten Arbeiter mit einer Anlernzeit von weniger als drei Monaten. Als zumutbaren beruflichen Abstieg im Sinne des § 240 SGB VI hat das BSG jeweils den Abstieg in die nächst niedrigere Gruppe angenommen. Ein Versicherter ist also dann nicht berufsunfähig, wenn er noch Tätigkeiten in dieser Gruppe verrichten kann. Dabei können angelernte im unteren Bereich und ungelernte Arbeiter zumutbar auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden, ohne dass es der Benennung eines bestimmten Berufes bedarf. Denn auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt steht eine so große Anzahl von Tätigkeitsarten zur Verfügung, dass das Vorhandensein einer geeigneten Verweisungstätigkeit offensichtlich ist.
Zwar geht die Kammer davon aus, dass die Klägerin die von ihr zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Reinigungskraft nicht mehr mindestens sechs Stunden täglich verrichten kann, da derartige Arbeiten nicht als leichte Tätigkeiten eingestuft werden können. Dennoch ist die Klägerin nicht berufsunfähig, sie kann nämlich sozial zumutbar auf alle Tätigkeiten des Arbeitsmarktes, die ihren gesundheitlichen Einschränkungen entsprechen, verwiesen werden, da sie als ungelernte Arbeiterin anzusehen ist. Die Klägerin hat keinen Beruf erlernt.
Nicht entscheidungserheblich ist die Frage, ob der Klägerin tatsächlich ein leidensgerechter Arbeitsplatz vermittelt werden kann. Denn dieses Risiko trägt nicht die Beklagte als Rentenversicherungsträger, sondern die Bundesagentur für Arbeit als Träger der Arbeitslosenversicherung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin von der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beanspruchen kann.
Die am 00.00.1954 in der Türkei geborene Klägerin erlernte keinen Beruf. Sie war nach eigenen Angaben ab 1986 als Reinigungskraft beschäftigt und ist seit dem 01.10.2004 arbeitsunfähig erkrankt.
Am 21.06.2005 beantragte die Klägerin die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und begründete diesen Antrag mit einem erlittenen Bandscheibenvorfall und deren Auswirkungen.
Die Beklagte ließ die Klägerin daraufhin von Frau Dr. C, Ärztin für Innere Medizin, und Herrn Dr. N, Facharzt für Orthopädie, untersuchen. Frau Dr. C stellte in ihrem Gutachten vom 02.09.2005 folgende Diagnosen:
1. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung 2. Leichtgradige depressive Episode 3. wiederholte Rücken-Beinschmerzen bei Verschleißerscheinungen des Achsenorgans mit Bandscheibenschädigungen der Wirbelsäule
Die Gutachterin hielt die Klägerin für in der Lage, mindestens sechs Stunden täglich körperlich leichte Arbeiten zeitweise im Stehen und Gehen, überwiegend im Sitzen mit weiteren Einschränkungen zu verrichten. Herr Dr. N gelangte in seinem Gutachten vom 31.08.2005 zu der selben Leistungseinschätzung. Die Beklagte holte Befundberichte der behandelnden Ärzte Dr. U und Dr. F ein.
Gestützt auf diese medizinischen Feststellungen lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 22.09.2005 ab, da diese weder teilweise noch voll erwerbsgemindert sei.
Mit ihrem dagegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin im Wesentlichen geltend, nach den Stellungnahmen von Herrn Dr. U und Herrn F leide sie unter wiederkehrenden Schmerzen im Bereich des ganzen Körpers. Die bisherigen Therapien hätten keine Besserung erbracht. Die Beschwerden bestünden seit mehreren Jahren und seien trotz aller therapeutischen Versuche kaum beeinflußbar. Wegen der ausgeprägten Schmerzsymptomatik bestehe seit dem 30.09.2004 Arbeitsunfähigkeit. Eine Besserung der Leistungsfähigkeit sei nicht möglich. Der bisher von ihr ausgeübte Beruf der Raumpflegerin sei mit erheblichen körperlichen Anstrengungen und Beschwerlichkeiten verbunden. Tätigkeiten im Knien und Rutschen auf dem Boden seien an der Tagesordnung und dies sei ihr nicht mehr möglich.
Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 06.01.2006 als unbegründet zurück: Die Klägerin sei nach den Untersuchungsergebnissen in der Lage, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Die Leistungsfähigkeit sei unter Berücksichtigung aller gesundheitlichen Einschränkungen und deren Folgen ermittelt worden.
Die Klägerin hat am 13.01.2006 Klage erhoben mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22.09.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.01.2006 zu verurteilen, ihr eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab Rentenantragstellung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 06.01.2006.
Das Gericht hat zur Aufklärung des medizinischen Sachverhalts Beweis erhoben durch Einholung von Sachverständigengutachten des Orthopäden Herrn Dr. P sowie des Neurologen und Psychiaters Herrn Dr. D.
Die Sachverständigen haben in ihren Gutachten vom 05.04.2006 und 11.04.2006 folgende leistungsrelevanten Diagnosen gestellt:
chronifiziertes pseudoradikulär muskelassoziiertes Schmerzsyndrom der rechten Körperhälfte geringfügige Scheuermann-Residuen der BWS ohne Funktionsbeeinträchtigung
somatoforme Schmerzstörung
Dysthymie (leichtgradig depressive Verstimmung)
Pseudoradikuläres Lendenwirbelsäulensyndrom bei Bandscheibenvorfall L4/5 medial und L5/S1 paramedian links
Sie sind in ihrer sozialmedizinischen Beurteilung zu der Einschätzung gelangt, die Klägerin sei noch in der Lage körperlich leichte Tätigkeiten mit bestimmten qualitativen Leistungseinschränkungen mehr als sechs Stunden täglich zu verrichten. Auf den Inhalt der Sachverständigengutachten wird verwiesen. Auf Antrag der Klägerin nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) hat Herr Dr. C1, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, unter dem 28.11.2006 ein Gutachten erstellt. Der Gutachter hat folgende Diagnosen gestellt:
anhaltende somatoforme Schmerzstörung
dissoziative Sensibilitätsstörung
pseudoradikuläres Lendenwirbelsäulensyndrom bei Bandscheibenvorfall L4/5 medial und L5/S1 paramedian links
Der Sachverständige hat gemeint, ein positives quantitatives Leistungsbild könne für die Klägerin nicht mehr erstellt werden.
Unter dem 19.02.2007 hat Herr Dr. D zu diesem Sachverständigengutachen eine ergänzende Stellungnahme abgegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klägerin ist nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG, da der angefochtene Bescheid vom 22.09.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.01.2006 rechtmässig ist. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Nach § 43 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch 6. Buch (SGB VI) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, wenn sie teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Beiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Voll erwerbsgemindert sind gemäß Abs. 2 Satz 2 der Vorschrift Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Teilweise erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist gemäß § 43 Abs. 3 SGB VI hingegen nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann.
Die Klägerin ist noch in der Lage, einer Erwerbstätigkeit von mehr als sechs Stunden täglich nachzugehen. Sie leidet zwar an den im Tatbestand im Einzelnen aufgeführten Gesundheitsstörungen, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht unerheblich einschränken. Sie ist daher einer gesunden Versicherten nicht gleichzustellen. Die Ausführung von Arbeiten unter Zeitdruck und sonstigem Stress oder mit häufigem Publikumsverkehr oder in Wechselschicht einschließlich Nachtschicht sind ihr daher nicht mehr zuzumuten. Weiterhin kann sie nur Arbeiten mit gelegentlichem Bücken und Knien und in gelegentlichen Zwangshaltungen verrichten. Die Klägerin ist jedoch in der Lage, körperlich leichte Tätigkeiten in einem ausgewogenen Verhältnis von Gehen, Stehen und Sitzen zumindest sechs Stunden täglich zu verrichten.
Dies steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der nachvollziehbar begründeten Gutachten der Sachverständigen Dres. P und D. Die Kammer hält die Einschätzung der Sachverständigen für überzeugend, weil sich diese auf eine ausführlich erhobene Anamnese sowie auf eine eingehende und sorgfältige Untersuchung stützt. Die Sachverständigen orientieren ihre Beurteilung an anerkannten Bewertungsmaßstäben, ihre Ausführungen sind in sich schlüssig und frei von Widersprüchen. Dres. P und D kamen so übereinstimmend zu der Einschätzung, dass die Gesundheitsstörungen der Klägerin zwar qualitative Einschränkungen ihrer Erwerbsfähigkeit nach sich ziehen, nicht aber auch zu einer Einschränkung in zeitlicher Hinsicht führen. Die sozialmedinische Bewertung der Sachverständigen stimmt sowohl hinsichtlich der Diagnosen als auch im Hinblick auf die konstatierten Leistungseinschränkungen im Wesentlichen mit den Feststellungen der von der Beklagten beauftragten Gutachter Dres. C und N überein. Auch diese gelangen zu der Einschätzung, dass der Klägerin noch zumindest leichte Tätigkeiten mit gewissen qualitativen Einschränkungen mehr als sechs Stunden täglich zumutbar seien. Dabei haben die Gutachter die von der Klägerin angegebenen Beschwerden berücksichtigt. Herr Dr. P führt dazu aus, dass die vorliegende Bandscheibenvorwölbung L4/5 und ein kleiner Vorfall L5/S1 klinisch symptomlos sind und das Leistungsvermögen nicht wesentlich einschränken. Das im Vordergrund stehende pseudoradikulär muskelassoziierte Schmerzsyndrom bedingt eine Leistungseinschränkung in qualitativer Hinsicht. Herr Dr. D hat im Rahmen seiner neurologischen Untersuchung den von der Klägerin beklagten Ganzkörperschmerz nicht bestätigen können. Er führt vielmehr aus, dass die Beschwerdesymptomatik von der Klägerin verdeutlichend vorgetragen und demonstriert wurde. Introspektionsfähigkeit, Krankheitseinsicht und Psychogeneseverständnis waren bei der Klägerin allenfalls in Ansätzen vorhanden, eine erhöhte Stressvulnerabilität konnte festgestellt werden.
Eine andere Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Klägerin ergibt sich nach Auffassung der Kammer auch nicht nach Würdigung des nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens von Herrn Dr. C1. Soweit der Gutachter bei der Klägerin ein nur noch unter 3-stündiges Leistungsvermögen vertreten und zur Begründung auf die von ihm diagnostizierten Erkrankungen verwiesen hat, vermag diese Einschätzung nicht zu überzeugen. Das Gericht schließt sich insoweit den Feststellungen der Sachverständigen Dres. P und D und der Gutachter im Verwaltungsverfahren Dres. C und N an. Herr Dr. C1 diagnostiziert erstmals eine dissoziative Störung. Diese Diagnose hat er gestellt, obwohl im Wesentlichen unveränderte neurologische und psychiatrische Befunde und Beschwerdeklagen vorliegen. Da bereits vier Vorgutachter unter Berücksichtigung dieser Beschwerdeangaben zu einem anderen Ergebnis gelangt sind, ist die Einschätzung von Herrn Dr. C1 schwer nachvollziehbar, zumal sich der Gutachter hauptsächlich auf die subjektiven Angaben der Klägerin und ihrer Tochter stützt. Eine Diskussion der subjektiven Angaben anhand der objektiven Befunde ist nicht erfolgt.
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit aus § 240 SGB VI, da sie nicht berufsunfähig ist. Nach § 240 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte, die vor dem 02.01.1961 geboren sind, bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen des § 43 SGB VI bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie berufsunfähig sind. Berufsunfähig sind gemäß Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigem Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Dabei umfasst nach § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI der Kreis der Tätigkeiten nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, alle Tätigkeiten, die ihren Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist gemäß § 240 Abs. Satz 4 SGB VI hingegen nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann. Hierbei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Die Erwerbsfähigkeit der Klägerin ist - wie oben festgestellt - nicht auf weniger als sechs Stunden täglich gesunken. Ihr ist jede leidensgerechte Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zumutbar. Bei der Beurteilung der Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ist zunächst der bisherige Beruf des jeweiligen Versicherten zu ermitteln. Dies ist in der Regel die zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung (sog. Hauptberuf). Falls er diesen Beruf nicht mehr ausüben kann, ist maßgeblich, welche Tätigkeiten ihm ausgehend von seinem bisherigen Beruf noch zugemutet werden können. Das Bundessozialgericht hat zur Bewertung des Hauptberufes sowie zur Bestimmung des Kreises zumutbarer Tätigkeiten ein an den Gegebenheiten des Arbeitsmarktes und der Berufswelt orientiertes Mehrstufenschema entwickelt, in dem die Arbeiterberufe in vier nach ihrer Leistungsqualität hierarchisch geordnete Gruppen untergliedert werden (vergleiche BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 132, 137 und BSG SozR 3 - 2200 § 1246 Nr. 45). Die erste Gruppe umfasst dabei die sogenannten Vorarbeiter mit Vorgesetzenfunktion und die sogenannten besonders hoch qualifizierten Facharbeiter. Die zweite Gruppe bilden die Facharbeiter, d. h. solche Versicherte, die als Hauptberuf einen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mehr als zwei Jahren ausgeübt haben. Die dritte Gruppe, die Gruppe der angelernten Arbeiter, setzt sich zusammen aus den sogenannten angelernten im oberen Bereich mit einer Ausbildungs- bzw. Anlernzeit von mehr als 12 Monaten bis zu 24 Monaten und den sogenannten Angelernten im unteren Bereich, die drei Monate bis 12 Monate lang ausgebildet bzw. angelernt wurden. Die vierte Gruppe bilden schließlich die ungelernten Arbeiter mit einer Anlernzeit von weniger als drei Monaten. Als zumutbaren beruflichen Abstieg im Sinne des § 240 SGB VI hat das BSG jeweils den Abstieg in die nächst niedrigere Gruppe angenommen. Ein Versicherter ist also dann nicht berufsunfähig, wenn er noch Tätigkeiten in dieser Gruppe verrichten kann. Dabei können angelernte im unteren Bereich und ungelernte Arbeiter zumutbar auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden, ohne dass es der Benennung eines bestimmten Berufes bedarf. Denn auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt steht eine so große Anzahl von Tätigkeitsarten zur Verfügung, dass das Vorhandensein einer geeigneten Verweisungstätigkeit offensichtlich ist.
Zwar geht die Kammer davon aus, dass die Klägerin die von ihr zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Reinigungskraft nicht mehr mindestens sechs Stunden täglich verrichten kann, da derartige Arbeiten nicht als leichte Tätigkeiten eingestuft werden können. Dennoch ist die Klägerin nicht berufsunfähig, sie kann nämlich sozial zumutbar auf alle Tätigkeiten des Arbeitsmarktes, die ihren gesundheitlichen Einschränkungen entsprechen, verwiesen werden, da sie als ungelernte Arbeiterin anzusehen ist. Die Klägerin hat keinen Beruf erlernt.
Nicht entscheidungserheblich ist die Frage, ob der Klägerin tatsächlich ein leidensgerechter Arbeitsplatz vermittelt werden kann. Denn dieses Risiko trägt nicht die Beklagte als Rentenversicherungsträger, sondern die Bundesagentur für Arbeit als Träger der Arbeitslosenversicherung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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