L 3 U 5/09

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 7 U 8/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 U 5/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 05. Dezember 2008 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um Beitragsschulden des Klägers gegenüber der Beklagten für die Jahre 1997 bis 2000.

Der 1938 geborene Kläger war von 1991 bis 2001 Geschäftsführer der Rinderproduktion W und Eigentümer einer Forstfläche (4,6 ha), einer Gartenfläche (0,01 ha) sowie einer landwirtschaftlichen Nutzfläche (0,83 ha).

Der Landkreis E teilte der Beklagten am 11. Mai 1995 mit, dass der Kläger dort seit dem 30. Juni 1994 als Kleinlandwirt gemeldet sei. Ermittlungen der Beklagten ergaben, dass dem Kläger einmalig eine Bullenprämie gewährt worden sei. Sie forderte den Kläger mehrfach zur Anzeige seiner Betriebsverhältnisse auf (Schreiben vom 16. November 1995, 21. Februar 1996 sowie Erinnerung vom 21. Mai 1996), ohne dass eine Antwort erfolgte. Nachdem das Amt für Landwirtschaft H mitgeteilt hatte, dass der Kläger dort nicht als Landwirt gemeldet sei, stellte die Beklagte ihre Ermittlungen ein. Im Oktober 2005 teilte der Bezirksrevisor aus Anlass einer Betriebsprüfung der Beklagten mit, der Kläger sei von 1991 bis 2001 Geschäftsführer der Rinderproduktion W gewesen und von ihm von Anfang an über die Mitgliedschaft bei der Berufsgenossenschaft informiert worden. Der Kläger betreibe schon immer 0,77 ha Landwirtschaft und habe auf Fragen danach ausweichende Antworten gegeben.

Die Beklagte stellte nach Einholung eines Auszuges aus dem Liegenschaftsbuch mit Bescheid vom 27. Februar 2006 ihre Zuständigkeit für das vom Kläger betriebene Unternehmen gem. § 123 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) fest und setzte mit zwei Beitragsbescheiden vom 27. Februar 2006 die Beiträge für die Geschäftsjahre 1997 bis 2000 (230, 38 Euro) bzw. 2001 bis 2005 (283, 44 Euro) fest.

Mit seinem hiergegen gerichteten Widerspruch trug der Kläger vor, er sei vor dem Jahr 2005 niemals zu einer Auskunftserteilung aufgefordert worden. Da er seit dem 04. Januar 1991 einen ordentlichen Pachtvertrag abgeschlossen habe, sei die Bewirtschaftung allen zuständigen Behörden bekannt. Für die Säumigkeit und fehlende Gründlichkeit trage die Beklagte die Verantwortung. Beitragspflichten seien ihm nicht bekannt gewesen. Mit der Nutzung von nur einem Hektar Acker- und Grünland habe er keinen Anspruch auf staatliche Förderung gehabt. Unverständlich sei, dass für eine Holzung auch noch Beitragspflichten für eine Unfallversicherung bestehen würden. Er habe seit 1992 für sich und seine Familie eine ordentliche Unfallversicherung bei der A abgeschlossen, in der auch die Tätigkeit in seinem landwirtschaftlichen Kleinunternehmen ausreichend versichert sei. Keinesfalls dürfe die Beklagte rückwirkend über 10 Jahre Beiträge berechnen.

Nachdem die Beklagte erneut Auskünfte vom Kläger eingeholt hatte, erließ sie am 22. September 2006 zwei berichtigende Bescheide für die Geschäftsjahre 1997 bis 2000 (479,38 Euro) bzw. 2001 bis 2005 (471,02 Euro).

Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2006 wies sie den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Er betreibe mit seinen landwirtschaftlich genutzten Flächen ein Unternehmen und sei gesetzlich in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung versichert. Auch die Verjährungsvorschrift des § 25 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) sei zutreffend berücksichtigt worden.

Mit seiner beim Sozialgericht (SG) Cottbus erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren auf Aufhebung der Betragsbescheide weiter verfolgt und eine Bestätigung der Kreisverwaltung H vom 01. Juli 1991 betreffend die Führung eines bürgerlichen Familienunternehmens im Nebenerwerb eingereicht.

Mit Gerichtsbescheid vom 05. Dezember 2008 hat das SG Cottbus die Klage abgewiesen und ausgeführt, der Kläger sei mit seinem landwirtschaftlichen Unternehmen als Zwangsmitglied bei der Beklagten versichert und beitragspflichtig (§ 150 Abs. 1 Satz 2, § 2 Abs. 1 Nr. 5 a) SGB VII). Auch seine Forstflächen unterfielen der Unfallversicherung. Unternehmen der Forstwirtschaft seien insbesondere Unternehmen der Gewinnung von Holz (Anbau und Einschlag von Bäumen oder Sträuchern), wobei der planmäßige Anbau und Abschlag nicht voraussetze, dass jedes Jahr angepflanzt und schlagreifes Holz geschlagen werde (vgl. Bundessozialgericht [BSG], USK 8989 S. 434). Auch Unternehmen, die die forstwirtschaftliche Nutzung nicht jährlich, sondern nur in größeren zeitlichen Abständen betreiben würden, bestünden auch in der aussetzenden Zeit als forstwirtschaftliches Unternehmen weiter, und zwar selbst dann, wenn die erforderlichen Pflegearbeiten unterblieben oder jahrzehntelang keine Nutzung bezogen werde (vgl. BSG, Sozialrecht 2200, § 647 Nr. 5 S. 14; Bayerisches Landessozialgericht, Breith 1962, 205, 206). Auch die Einstellung der Holzgewinnung beseitige noch nicht die Qualität als Unternehmen der Forstwirtschaft und des mit ihm verbundenen Unfallrisikos. Als Nutzer der streitbefangenen Forstfläche sei der Kläger Unternehmer, wobei die derzeitige tatsächliche Nutzungsweise für die Beurteilung unerheblich sei. Der Kläger sei auch Mitglied der Beklagten, denn diesbezüglich bestehe keine Vertragsfreiheit. Während die privatrechtlichen Versicherungen auf vertraglicher Grundlage basierten, mithin einen Vertragsschluss zu ihrer Entstehung voraussetzten, entstehe das öffentlich-rechtliche Versicherungsverhältnis ohne Vertragsschluss und werde bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen allein durch tatsächliche Handlungen begründet. Dazu sei nicht einmal die Kenntnis des Versicherten oder der Berufsgenossenschaft über die Entstehung des Versicherungsverhältnisses erforderlich. Ein Versicherter könne das Entstehen eines Versicherungsverhältnisses auch nicht ablehnen, ein dahin gerichteter Wille sei unbeachtlich. Der Abschluss einer privaten Versicherung anstelle der Zwangsmitgliedschaft in der gesetzlichen Unfallversicherung sei gesetzlich nicht vorgesehen und daher lediglich in Form einer Zusatzversicherung möglich. Die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 5 SGB VII komme vorliegend nicht in Betracht, denn die Größe der streitbefangenen Flächen überschreite den dort genannten Grenzwert von 0,12 ha. Verjährung der Beitragsforderung sei nicht eingetreten. Die Beiträge würden am 15. des Monats, der dem Monat folge, in dem der Beitragsbescheid dem Zahlungspflichtigen bekannt gegeben worden sei, fällig (§ 23 Abs. 3 Satz 1 SGB IV) und verjährten in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden seien (§ 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjährten demgegenüber erst in 30 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden seien (§ 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Diese Voraussetzungen lägen hier vor. Der Kläger habe zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt. Habe der Schuldner innerhalb der kurzen Verjährungsfrist Kenntnis von der Beitragspflicht gehabt und die Zahlung nicht sichergestellt, obgleich er hierzu in der Lage gewesen sei, indiziere dies den erforderlichen Vorsatz (vgl. BSG, Urteil vom 17. April 2008, B 13 R 123/07 R, in Juris). Der Kläger als ehemaliger Geschäftsführer eines der Beklagten zugehörigen Unternehmens habe nicht nur Kenntnis von ihrer Existenz, sondern auch von den gesetzlichen und satzungsrechtlichen Melde- und Auskunftspflichten gehabt, es aber gleichwohl unterlassen, sein landwirtschaftliches Unternehmen bei der Beklagten anzuzeigen oder zumindest nachzufragen, ob auch er der gesetzlichen landwirtschaftlichen Unfallversicherung unterfalle. Dies sei erst recht geboten gewesen, nachdem der Bezirksrevisor ihn mehrfach auf seine Melde- und Auskunftspflichten hingewiesen habe, so dass der Kläger sich nicht darauf zurückziehen könne, dass sein Hauptaugenmerk mehr der Geschäftsführertätigkeit in der Rinderproduktion W GmbH als der mit der privaten Bewirtschaftung seiner Landwirtschaftsflächen verbundenen Pflichten gegolten habe.

Mit seiner gegen den Gerichtsbescheid des SG Cottbus vom 05. Dezember 2008 bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegten Berufung wehrt sich der Kläger sich vor allem gegen den Vorwurf vorsätzlichen Verhaltens. Er verstehe nicht, weshalb der von der Beklagten angeführte Revisor ihn nicht bereits im Jahr 1995 auf seine Pflicht zur Anmeldung seiner landwirtschaftlichen Flächen bei der Beklagten hingewiesen habe. Er selbst bewirtschafte nur eine kleine Nutzfläche von unter 1 ha, so dass er nicht davon ausgegangen sei, dafür Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung zahlen zu müssen. Vom Landwirtschaftsamt H sei ihm bereits in den 90er Jahren bestätigt worden, dass auf Grund der minimalen Größe und des zu niedrigen Bruttoergebnisses nicht die Kriterien für eine im Nebenerwerb geführte Landwirtschaft, also eines Unternehmens, erfüllt seien. Nicht er habe die fehlende Erfassung seines landwirtschaftlichen Besitzes zu vertreten, vielmehr wäre es Aufgabe der Beklagten gewesen, ihm die Beitragspflicht zu unterbreiten. Er sei seit August 2001 weder Geschäftsführer noch Gesellschafter in einem landwirtschaftlichen Unternehmen, lediglich die von den Eltern übernommene Hofstelle werde von ihm und seiner Frau als Rentner aufrechterhalten.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 15. Juni 2012 hat der Kläger erklärt, er akzeptiere die Beitragsforderungen der Beklagten ab 2001 und wende sich nur dagegen, auch für die Zeit davor in Anspruch genommen zu werden.

Nachdem der Kläger seine Berufung, soweit sie sich auf den Beitragsbescheid für die Jahre 2001 bis 2005 beziehe, zurückgenommen hat, beantragt er im Übrigen,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 05. Dezember 2008 sowie den Beitragsbescheid der Beklagten vom 27. Februar 2006 für die Geschäftsjahre 1997 bis 2000 in Gestalt des berichtigenden Beitragsbescheides vom 22. September 2006 betreffend die Geschäftsjahre 1997 bis 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2006 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor, dass der Kläger in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Rinderproduktion W GmbH die Zeitschrift "Sicher Leben" erhalten habe, in der sie über die bestehenden Auskunfts- und Meldepflichten der Unternehmer und über die Versicherungspflicht von Kleinstunternehmen informiert habe (Ausgaben 1/93, 3/93, 2/94, 4/94). Gleichwohl habe der Kläger nicht bei ihr nachgefragt, ob er aufgrund der Bewirtschaftung seiner Eigentumsflächen der gesetzlichen landwirtschaftlichen Unfallversicherung unterfalle und Beiträge zu entrichten habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, sowie auf die von der Beklagtenvertreterin zu den Akten gereichten Beitragsbescheidsformulare für die Geschäftsjahre 1991 bis 1995 sowie auf die vorgelegten Auszüge aus der Zeitschrift "Sicher Leben" verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Das SG Cottbus hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat – auch nach Zurücknahme seiner Berufung betreffend den Beitragsbescheid für die Jahre 2001 bis 2005 – keinen Anspruch auf Aufhebung des Beitragsbescheides der Beklagten vom 27. Februar 2006 für die Geschäftsjahre 1997 - 2000, in Gestalt des berichtigenden Beitragsbescheides vom 22. September 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides wegen eingetretener Verjährung.

Der Kläger unterliegt als Unternehmer der Land- und Forstwirtschaft der landwirtschaftlichen gesetzlichen Unfallversicherung und ist als solcher mit seinem landwirtschaftlichen Unternehmen beitragspflichtig. Das bestreitet der Kläger auch nicht mehr.

Hinsichtlich der – noch im Streit befindlichen – Jahre 1997 bis 2000 kann der Kläger nicht mit Erfolg die Einrede der Verjährung geltend machen. Im Streitfall greift die dreißigjährige Verjährungsfrist ein (§ 25 Abs. 1 S. 2 SGB IV). Der Senat verweist auf die Ausführungen des SG Cottbus in seinem Gerichtsbescheid (dort S. 5 – 7), denen er sich nach eigener Prüfung anschließt (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).

Für das Eingreifen der 30jährigen Verjährungsfrist (§ 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV) reicht es aus, wenn der Schuldner die Beiträge mit bedingtem Vorsatz vorenthalten hat, er also seine Beitragspflicht für möglich gehalten, die Nichtabführung der Beiträge aber billigend in Kauf genommen hat (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 21. Juni 1990, 12 RK 13/89, in jurs). Der Senat stützt seine Überzeugung, dass der Kläger von der Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung und über die gesetzlichen Melde- und Auskunftspflichten der § 661 RVO/§ 192 SGB VII Kenntnis hatte, maßgeblich auch auf den Umstand, dass er in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer die Beitragsbescheide für die Rinderproduktion W GmbH erhalten hat. In ihnen waren, wie sich eindeutig aus den von der Beklagtenvertreterin im Termin zur mündlichen Verhandlung zu den Akten gereichten Beitragsbescheidsformularen für die Geschäftsjahre 1991 bis 1995, aber auch aus den ebenfalls vorgelegten Auszügen aus der Zeitschrift "Sicher Leben" ergibt, die den Unternehmer treffenden Pflichten aufgeführt. Aus den Beitragsbescheidformularen ergibt sich folgender Hinweis:

1. Allgemeine Erläuterungen zum Beitragsbescheid Versicherungspflicht besteht für alle Unternehmen der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, des Garten- und Weinbaues und der den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienenden Landschaftspflege ohne Rücksicht auf ihre Größe. Damit bildet auch die Bewirtschaftung von Kleinflächen ein Unternehmen. Ausgenommen sind hiervon lediglich ab dem 01. Januar 1992 Grundstücke bis 0,25 ha, sofern es sich um Haus-, Zier- oder Kleingärten handelt (§ 778 Reichsversicherungsordnung (RVO)). Die Mitgliedschaft beginnt mit der Eröffnung des Unternehmens oder der Aufnahme der vorbereitenden Arbeiten. Es bedarf weder einer Beitrittserklärung noch kann die Mitgliedschaft durch Austrittserklärung beendet werden. Die Beiträge sind von den Unternehmern zu entrichten. Grundstückseigentümer bleiben solange zahlungspflichtig, bis sie nachgewiesen haben, wer ihre Grundstücke bewirtschaftet. Mitunternehmer und Miteigentümer haften für die Beiträge als Gesamtschuldner.

Aus diesen, dem Kläger als früherem Geschäftsführer der Rinderproduktion W GmbH bekannt und geläufig gewesenen Erläuterungen konnte er unschwer entnehmen, dass auch für die von ihm betriebenen Landwirtschaftsflächen Beiträge für die gesetzliche Unfallversicherung anfallen würden. Auch wurde der Kläger jedenfalls ausweislich der Aktenlage vom Bezirksrevisor aus Anlass einer Betriebsprüfung bei der Rinderproduktion W über die Mitgliedschaft bei der Berufsgenossenschaft informiert (vgl. BSG, Urteil vom 30. März 2000, B 12 KR 14/99 R, in juris, wonach das Vorliegen von versicherungsrechtlichen Unterlagen – dort eines Gruppenunfallversicherungsvertrages mit Hinweisen auf die beitragsrechtliche Behandlung von Versicherungsprämien – oder auch die Aufklärung über die Beitragspflicht etwa bei einer Betriebsprüfung als Hinweis auf anzunehmenden Vorsatz gewertet werden könne).

Hiernach kann dahinstehen, ob die Beklagte den Kläger bereits dreimal schriftlich aufgefordert hatte, den Erhebungsbogen auszufüllen (Schreiben vom 16. November 1995, vom 21. Februar 1996 sowie Erinnerung vom 21. Mai 1996), an wenn der Vortrag des Klägers, er habe kein solches Schreiben erhalten, in der Tat wenig glaubhaft erscheint. Denn der Verlust dreier Schreiben desselben Absenders an denselben Empfänger auf dem Postweg ist schwer vorstellbar, und aus den Verwaltungsakten ergibt sich zudem, dass der Kläger auch gegenüber dem Vollstreckungsbeamten des Hauptzollamtes Potsdam nachweislich falsch erklärt hat, er wisse nichts von einer Beitragsschuld, denn er habe keinen Beitragsbescheid von der Beklagten erhalten. In der Gesamtschau dieser Einzelumstände ist der Senat daher vom Vorliegen jedenfalls bedingten Vorsatzes überzeugt.

Da der Kläger gegen die einzelnen Berechnungsgrundlagen und die Ermittlung der Beitragsschuld keine Einwände erhoben und auch die Überprüfung der Bescheide keine Fehler ergeben hat, war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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