Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 12 R 1378/10
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 R 334/12 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Beigeladenen gegen den die Prozesskostenhilfe gegen Ratenzahlung bewilligenden Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 08. März 2012 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Beschwerde ist gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht zulässig. Nach dieser Vorschrift ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint hat.
Zwar hat das Sozialgericht im Streitfall PKH unter Festsetzung von 60,00 Euro als zu zahlenden Monatsraten gewährt. Jedoch gilt der Beschwerdeausschluss auch dann, wenn PKH – wie hier – nur teilweise abgelehnt wird, weil das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine PKH-Bewilligung nur zum Teil, nämlich ohne Festsetzung von Monatsraten, verneint, denn der Antrag eines Klägers ist regelmäßig auf ratenfreie Bewilligung von PKH gerichtet anzusehen (vgl. zum Beschwerdeausschluss auch in diesen Fällen Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. zu § 172 Rdn. 6 h mwN). Auch eine insoweit unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung führt nicht zur Anfechtbarkeit (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, aao, Rdn. 7).
Zwar mag dieses Ergebnis auf den ersten Blick dem Wortlaut des Gesetzes, der den Ausschluss der Beschwerde bei einer aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen erfolgten Ablehnung von PKH anordnet, widersprechen. Begründet wird dies allgemein mit der insoweit übereinstimmenden Auslegung in § 127 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Dort wird dem Kläger im Falle der Ablehnung der Bewilligung von PKH zwar das Recht zur sofortigen Beschwerde eingeräumt, jedoch für den Fall ausgeschlossen, dass der Streitwert der Hauptsache den Betrag von 600,00 Euro nicht übersteigt, es sei denn, dass das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint hat. In Literatur und Rechtsprechung zur ZPO herrscht Einigkeit, dass der genannte Tatbestand des § 127 Abs. 2 Satz 2, letzte Alt. ZPO erfüllt ist, wenn die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse für die PKH ganz oder teilweise verneint werden. Auch die Berücksichtigung der Regelungsabsicht des Gesetzgebers spricht für einen Ausschluss der Beschwerde auch im Falle der Bewilligung von PKH unter Festsetzung von Raten. Der Gesetzgeber beabsichtigte ausweislich des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung (BR-Drucks 820/07, 29), dass ein Beschwerderecht nur noch dann bestehen sollte, wenn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache verneint wurden. Die teleologische Auslegung spricht ebenfalls dafür, dass die Beschwerde im Falle einer erstinstanzlichen Bewilligung von PKH unter Festsetzung von Raten ausgeschlossen ist. Es würde zu Wertungswidersprüchen führen, wenn ein Kläger, dessen Antrag auf PKH aufgrund seiner persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse teilweise abgelehnt wurde, besser stünde als einer, der durch die vollständige Ablehnung stärker beschwert ist. Auch wäre es angesichts der mit der Einschränkung des Beschwerderechts beabsichtigten Entlastung der Sozialgerichtsbarkeit nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerde bei nur teilweiser Ablehnung der wirtschaftlichen Verhältnisse statthaft, aber bei vollständiger Ablehnung ausgeschlossen wäre. Eine spürbare Entlastung der Beschwerdegerichte tritt nur dann ein, wenn eine Beschwerde nur noch statthaft ist, wenn die Erfolgsaussichten der Hauptsache abgelehnt wurden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde ist gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht zulässig. Nach dieser Vorschrift ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint hat.
Zwar hat das Sozialgericht im Streitfall PKH unter Festsetzung von 60,00 Euro als zu zahlenden Monatsraten gewährt. Jedoch gilt der Beschwerdeausschluss auch dann, wenn PKH – wie hier – nur teilweise abgelehnt wird, weil das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine PKH-Bewilligung nur zum Teil, nämlich ohne Festsetzung von Monatsraten, verneint, denn der Antrag eines Klägers ist regelmäßig auf ratenfreie Bewilligung von PKH gerichtet anzusehen (vgl. zum Beschwerdeausschluss auch in diesen Fällen Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. zu § 172 Rdn. 6 h mwN). Auch eine insoweit unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung führt nicht zur Anfechtbarkeit (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, aao, Rdn. 7).
Zwar mag dieses Ergebnis auf den ersten Blick dem Wortlaut des Gesetzes, der den Ausschluss der Beschwerde bei einer aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen erfolgten Ablehnung von PKH anordnet, widersprechen. Begründet wird dies allgemein mit der insoweit übereinstimmenden Auslegung in § 127 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Dort wird dem Kläger im Falle der Ablehnung der Bewilligung von PKH zwar das Recht zur sofortigen Beschwerde eingeräumt, jedoch für den Fall ausgeschlossen, dass der Streitwert der Hauptsache den Betrag von 600,00 Euro nicht übersteigt, es sei denn, dass das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint hat. In Literatur und Rechtsprechung zur ZPO herrscht Einigkeit, dass der genannte Tatbestand des § 127 Abs. 2 Satz 2, letzte Alt. ZPO erfüllt ist, wenn die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse für die PKH ganz oder teilweise verneint werden. Auch die Berücksichtigung der Regelungsabsicht des Gesetzgebers spricht für einen Ausschluss der Beschwerde auch im Falle der Bewilligung von PKH unter Festsetzung von Raten. Der Gesetzgeber beabsichtigte ausweislich des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung (BR-Drucks 820/07, 29), dass ein Beschwerderecht nur noch dann bestehen sollte, wenn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache verneint wurden. Die teleologische Auslegung spricht ebenfalls dafür, dass die Beschwerde im Falle einer erstinstanzlichen Bewilligung von PKH unter Festsetzung von Raten ausgeschlossen ist. Es würde zu Wertungswidersprüchen führen, wenn ein Kläger, dessen Antrag auf PKH aufgrund seiner persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse teilweise abgelehnt wurde, besser stünde als einer, der durch die vollständige Ablehnung stärker beschwert ist. Auch wäre es angesichts der mit der Einschränkung des Beschwerderechts beabsichtigten Entlastung der Sozialgerichtsbarkeit nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerde bei nur teilweiser Ablehnung der wirtschaftlichen Verhältnisse statthaft, aber bei vollständiger Ablehnung ausgeschlossen wäre. Eine spürbare Entlastung der Beschwerdegerichte tritt nur dann ein, wenn eine Beschwerde nur noch statthaft ist, wenn die Erfolgsaussichten der Hauptsache abgelehnt wurden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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