S 24 R 677/11

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
SG Halle (Saale) (SAN)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
24
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 24 R 677/11
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit vom 01.10.2010 bis 31.03.2011 anstelle der gewährten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI).

Die am ... 1959 geborene Klägerin bezog aufgrund des Bescheides der Beklagten vom 08.09.2005 für die Zeit vom 01.02.2005 bis 30.09.2007 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Der Antrag auf Weiterzahlung dieser Rente für die Zeit ab 01.10.2007 wurde mit Bescheid vom 14.01.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.09.2008 abgelehnt. In dem daraufhin vor dem Sozialgericht Halle unter dem Aktenzeichen S 24 R 629/08 geführten Klageverfahren wurde die Beklagte am 17.08.2010 verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 01.10.2007 bis 30.06.2010 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bei Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes und für die Zeit vom 01.07.2010 bis 30.09.2010 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren. Grundlage dieses Urteils war das Gutachten des Dr. med. B. vom 14.09.2009. Dieser hatte festgestellt, dass die Klägerin seit Antragstellung am 26.06.2007 nur drei bis unter sechs Stunden täglich erwerbstätig sein könne.

Die Klägerin nahm am 01.07.2010 eine Teilzeit-Erwerbstätigkeit auf und übte diese bis zum 30.09.2010 aus.

Am 27.08.2010 beantragte die Klägerin die Weitergewährung der Rente für die Zeit ab 01.10.2010. Die Beklagte gewährte der Klägerin auf der Grundlage einer prüfärztlichen Stellungnahme vom 17.11.2010 mit Bescheid vom 14.12.2010 für die Zeit vom 01.10.2010 bis 31.03.2011 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Der Beklagte teilte weiter mit, dass über den Rentenanspruch für die Zeit ab 01.04.2011 mit gesondertem Bescheid entschieden werde. Dagegen richtete sich der am 22.12.2010 erhobene Widerspruch der Klägerin. Diese machte geltend, die Teilzeitbeschäftigung sei aufgegeben worden. Die Rente müsste als volle Erwerbsminderungsrente gezahlt werden. Mit Bescheid vom 16.02.2011 gewährte die Beklagte der Klägerin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit vom 01.04.2011 bis 30.09.2013. Die Beklagte begründete diese Entscheidung damit, dass die Rente nach § 101 Abs. 1 SGB VI mit Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Erwerbsminderung am 01.04.2011 beginne. Die Beklagte wies den Widerspruch gegen den Bescheid vom 14.12.2010 mit Widerspruchsbescheid vom 26.05.2011 als unbegründet zurück. Sie begründete ihre Entscheidung damit, dass neben den medizinischen Voraussetzungen auch die weiteren Voraussetzungen für den Bezug der Rente vorliegen müssten. Werde der Bezieher einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung voll erwerbsgemindert, sei dies ein neuer Leistungsfall. Im Fall der Klägerin sei ein neuer Leistungsfall mit der Aufgabe der Beschäftigung zum 30.09.2010 eingetreten, so dass die dann zu gewährende Rente wegen voller Erwerbsminderung erst mit Beginn des siebten Kalendermonats nach Eintritt des (weiteren) Leistungsfalls zu gewähren sei. Da ein durchgehender Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bestanden habe, sei diese Rente weiterzugewähren.

Dagegen richtet sich die am 09.06.2011 vor dem Sozialgericht Halle erhobene Klage. Die Klägerin machte geltend, sie sei im streitigen Zeitraum voll erwerbsgemindert, da sie einen Teilzeitarbeitsplatz nicht mehr innehatte und der Teilzeitarbeitsmarkt verschlossen gewesen sei. Der Leistungsfall sei bereits im Jahr 2007 eingetreten. Bei einer wiederholten Befristung sei § 101 SGB VI nicht erneut anzuwenden. Die Klägerin bezog sich auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 30.10.2004 – B 4 RA 9/01. Das BSG differenziere nur nach dem Stammrecht. Dieses sei hier gleich geblieben.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 14.12.2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 16.02.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.05.2011 zu verurteilen, ihr für den Zeitraum 01.10.2010 bis 31.03.2011 Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte beruft sich auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Es sei kein Fall einer wiederholten Befristung gegeben. Der Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung sei neu am 01.10.2010 aufgetreten.

Das Gericht hat am 21.02.2012 einen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage durchgeführt. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der Beratung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht konnte hier nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Streitgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 14.12.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.05.2011, mit dem die Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 01.10.2010 bis 31.03.2011 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gewährt und einen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung für diesen Zeitraum abgelehnt hatte. Nicht streitgegenständlich ist der Bescheid vom 16.02.2011. Nach § 86 SGG wird ein weiterer Verwaltungsakt, der während des Vorverfahrens ergeht, nur dann Gegenstand des Vorverfahrens, wenn der angegriffene Bescheid abgeändert wird. Der Bescheid vom 16.02.2011 regelt einen anderen Zeitraum und greift nicht in den Regelungsgehalt des mit Widerspruch angegriffenen Bescheides vom 14.12.2010 ein.

Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet und war daher abzuweisen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung für den Zeitraum 01.10.2010 bis 31.03.2011.

Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 SGB VI sind für den Zeitraum 01.10.2010 bis 31.03.2011 nicht gegeben. Nach § 43 Abs. 1 und Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) – Gesetzliche Rentenversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 18.12.1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 20.04.2007 (BGBl. I S. 554) haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit gezahlt haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Voll erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch Versicherte die wegen Art und Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können und Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt. Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI).

Zwar ist das Stammrecht auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung bereits zum 01.10.2010 wieder entstanden. Die Klägerin erfüllte auch nach dem 30.09.2010 die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bezug der Rente und verfügte nach der prüfärztlichen Stellungnahme vom 17.11.2010 über ein unverändert vermindertes Leistungsvermögen von 3 bis unter 6 Stunden. Auch dann, wenn das Leistungsvermögen des Versicherten zwar weniger als sechs Stunden, aber mehr als drei Stunden beträgt und ein entsprechender Arbeitsplatz nicht innegehabt wird, ist eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren. Der Teilzeitarbeitsmarkt ist verschlossen, wenn weder der Rentenversicherungsträger noch die zuständige Arbeitsagentur dem Versicherten innerhalb eines Jahres einen für ihn in Betracht kommenden Arbeitsplatz anbieten können. Angesichts der derzeitigen Arbeitsmarktlage gehen die Rentenversicherungsträger in der Regel ohne weitere Ermittlungen davon aus, dass die Vermittlung eines in seinem Leistungsvermögen qualitativ und quantitativ eingeschränkten Versicherten nicht innerhalb der Jahresfrist möglich ist, so dass der Leistungsfall bereits mit dem Absinken des Leistungsvermögens auf unter sechs Stunden täglich angenommen wird (BSG, Beschluss des Großen Senats vom 19.12.1996 – GS 2/95BSGE 80, 24f.; Niesel, in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand Juli 2009, § 43 Rnr. 32 mit weiteren Nachweisen). Danach besteht für die Klägerin das Stammrecht auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung wegen Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes ab 01.10.2010. Die Klägerin kann im streitgegenständlichen Zeitraum zwar mehr als drei Stunden, nicht jedoch mindestens sechs Stunden täglich arbeiten und hat auch keinen Teilzeitarbeitsplatz mehr inne.

Der Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung für den streitgegenständlichen Zeitraum steht jedoch die Regelung des § 101 Abs. 1 SGB VI entgegen. Danach werden befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht vor dem siebten Kalendermonat nach dem Beginn der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet. Im Gegensatz zur Entstehung und Fälligkeit des ersten Einzelanspruchs nicht befristeter Renten wird die sich aus dem Stammrecht auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ergebende Entstehung und Fälligkeit des ersten Einzelanspruchs einer befristeten Rente auf den Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit hinausgeschoben (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 28.06.2006 – L 13 R 157/05 – juris). Hier ist bei einem unveränderten gesundheitlichen Leistungsvermögen mit der Aufgabe der Teilzeitbeschäftigung zum 30.09.2010 ein weiterer Leistungsfall einer befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung eingetreten.

Unter dem Begriff der Erwerbsminderung im Sinne dieser Norm ist die Fähigkeit des Versicherten zu verstehen, sich unter Ausnutzung der Arbeitsgelegenheiten, die sich ihm nach den gesamten Kenntnissen und körperlichen und geistigen Fähigkeiten im ganzen Bereich des wirtschaftlichen Lebens bieten, einen Erwerb zu verschaffen. Dabei sind nicht ausschließlich Kriterien zu beachten, die mit dem Gesundheitszustand in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Vielmehr kommt es auch auf die konkrete Beschäftigungssituation des Versicherten an (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 28.06.2006 – L 13 R 157/05 – juris). Die konkrete Beschäftigungssituation des Versicherten ist insofern von Bedeutung, als sich durch die Aufnahme einer Beschäftigung die Voraussetzungen für das Rentenstammrecht ändern können. Denn nach der Rechtsprechung ist der Arbeitsmarkt für Personen, die nach ihrem gesundheitlichen Leistungsvermögen nur Teilzeitarbeit verrichten können, praktisch verschlossen, wenn dem Versicherten nicht innerhalb eines Jahres ein Teilzeitarbeitsplatz angeboten werden kann (BSG, Beschluss des Großen Senats vom 19.12.1996 – GS 2/95BSGE 80, 24f.; BSG, Beschluss des Großen Senats vom 10.12.1976 – 2/75, 3/75, 4/75 und 3/76 – BSGE 43, 75f.). Hat der Versicherte dagegen einen Teilzeitarbeitsplatz inne, ist der Arbeitsmarkt gerade nicht verschlossen. Diese Rechtsprechung führt dazu, dass das Stammrecht auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung bei einem für drei bis unter sechs Stunden täglich erwerbsfähigen Versicherten nur dann besteht, wenn keine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird. Wird eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt, besteht von vornherein kein Stammrecht auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, sondern nur ein Stammrecht auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.

Der Große Senat des Bundessozialgerichts führte in seinem Beschluss vom 10.12.1976 – a.a.O. – aus:

" Wie der GS bereits in den damaligen Beschlüssen entschieden hat (BSGE 30,167, 171ff; 192, 195ff), ist es Sinn und Zweck der Renten wegen BU oder EU, durch Krankheit oder Gebrechen ausfallendes Erwerbseinkommen zu ersetzen. Für die Beurteilung der BU oder EU kann es daher nicht nur auf die Frage ankommen, ob der Versicherte gesundheitlich noch bestimmte Tätigkeiten verrichten kann; es ist vielmehr auch erheblich, ob solche Tätigkeiten die Möglichkeit bieten, durch ihre Verrichtung Erwerbseinkommen zu erzielen. Die Erwerbsfähigkeit des Versicherten kann deshalb nicht nach Tätigkeiten beurteilt werden, die ihm kein Erwerbeinkommen verschaffen können. Die "Fähigkeit zum Erwerb" und die "Möglichkeit, eine Erwerbstätigkeit ausüben" zu können, sind nicht gegeben, wenn der Versicherte auf Tätigkeiten verwiesen würde, für die es keine oder nur wenige Arbeitsplätze gibt, der Arbeitsmarkt also praktisch verschlossen ist, so dass der Versicherte nicht damit rechnen kann, einmal einen entsprechenden Arbeitsplatz zu finden. Der GS hält deshalb an seiner Auffassung fest, dass es für die Beurteilung, ob ein Versicherter berufs- oder erwerbsunfähig [ ] ist, erheblich ist, dass Arbeitsplätze, auf denen tätig zu werden ihm zuzumuten ist und die er mit der ihm verbliebenen Leistungsfähigkeit noch ausfüllen kann, vorhanden sind. Ein Versicherter kann auf Tätigkeiten nur verwiesen werden, wenn ihm für diese Tätigkeiten der Arbeitsmarkt nicht praktisch verschlossen ist "

Im Fall der Klägerin führt diese Rechtsprechung dazu, dass hier bei der Aufnahme der Beschäftigung zum 01.07.2010 ein geänderter Leistungsfall und ein weiterer geänderter Leistungsfall bei der Aufgabe der Beschäftigung zum 30.09.2010 gegeben waren. Die Klägerin hatte nach dem Gutachten des Dr. med. B. vom 14.09.2009 und der prüfärztlichen Stellungnahme vom 17.11.2010 seit dem 26.06.2007 ein drei bis unter sechsstündiges Leistungsvermögen. In Verbindung mit der Rechtsprechung zur Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes war ein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung gegeben. Das Stammrecht auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung bei Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarkt war entstanden. Mit der Aufnahme einer Teilzeiterwerbstätigkeit am 01.07.2010 war der Arbeitsmarkt nicht mehr praktisch verschlossen und der Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung bei Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes war nicht mehr gegeben. Das Stammrecht auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung bei Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes war nicht mehr gegeben. Dementsprechend hatte die Klägerin für die Zeit der Ausübung der Erwerbstätigkeit vom 01.07.2010 bis 30.09.2010 nur noch einen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Für die Zeit nach der weiteren Rentenantragstellung ab 01.10.2010 – die mit der Aufgabe der Beschäftigung zeitlich zusammenfiel – war wieder der Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung gegeben, weil der Arbeitsmarkt nach der Rechtsprechung praktisch verschlossen ist. Das Stammrecht auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung war wieder entstanden. Für diesen weiteren Leistungsfall regelt § 101 Abs. 1 SGB VI zwingend, dass die Rente erst im siebten Kalendermonat nach Eintritt des Leistungsfalls zu gewähren ist. Dementsprechend war die Rente wegen voller Erwerbsminderung ausgehend von einem Leistungsfall am 01.10.2010 erst ab 01.04.2011 zu leisten.

Das Vorbringen der Klägerin führt nicht zu einer anderen Bewertung, insbesondere nicht das von der Klägerin zitierte Urteil des BSG vom 31.10.2002 – B 4 RA 9/01 R –juris). In dieser Entscheidung hatte das Bundessozialgericht klargestellt, dass für die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit und die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung unterschiedliche Voraussetzungen gelten. Die bereits zuvor erfolgte Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit führte im entschiedenen Fall nicht dazu, dass die Regelung des § 101 Abs. 1 SGB VI nicht mehr anzuwenden war. Denn bei der Gewährung einer befristeten Rente wegen Erwerbsminderung ist ein anderer Versicherungsfall gegeben, als bei der Rente wegen Berufsunfähigkeit. Bei der Klägerin bestand entgegen der Auffassung ihres Prozessbevollmächtigten das Stammrecht nicht unverändert. Dies wäre nur dann der Fall, wenn es beim Leistungsfall der Erwerbsminderung ausschließlich auf das gesundheitliche Leistungsvermögen ankommen würde. Dieses bestand tatsächlich unverändert für drei bis unter sechs Stunden täglich fort. Da jedoch zum Leistungsfall der Erwerbsminderung nicht nur das gesundheitliche Leistungsvermögen gehört, sondern nach der oben zitierten Rechtsprechung des Großen Senats des Bundessozialgerichts auch die konkrete Beschäftigungssituation des Versicherten, blieb das Stammrecht hier gerade nicht unverändert. Aus diesem Grund handelt es sich auch nicht um die wiederholte Befristung einer Rente. Zwischenzeitlich hatte sich der Leistungsfall geändert.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.
Rechtskraft
Aus
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