Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 4 AL 54/12
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 2 AL 33/12 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 2. April 2012 wird aufgehoben und dem Kläger wird für das erstinstanzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. , R. straße , H. bewilligt.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein bei dem Sozialgericht Halle unter dem Aktenzeichen S 4 AL 54/12 anhängiges Klageverfahren. In der Sache begehrt der Kläger die Bewilligung von Arbeitslosengeld auch für die Zeit vom 1. Dezember 2011 bis zum 13. Januar 2012.
Der Kläger stand in der Zeit vom 10. Mai 2004 bis zum 16. Oktober 2011 in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis bei dem Unternehmen "A. C. S. " als Lager- und Hofarbeiter und sodann ab dem 17. Oktober 2011 als Maurer bei der B. P. GmbH. Dieses Beschäftigungsverhältnis endete durch Kündigung vom 24. November 2011 mit Wirkung zum 30. November 2011.
Am 28. November 2011 meldete sich der Kläger bei der Beklagten mit Wirkung zum 1. Dezember 2011 arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Arbeitslosengeld.
In der Zeit vom 30. November 2011 bis zum 13. Januar 2012 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Mit einem Bescheid vom 5. Januar 2012 lehnte die I. c. den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Krankengeld mit der Begründung ab, aufgrund der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zum 30. November 2011 sei der Kläger ab dem auf die Arbeitsunfähigkeit folgenden maßgebenden Kalendertag nicht mehr mit Anspruch auf Krankengeld versichert. Gegen den auf den Widerspruch des Klägers erlassenen Widerspruchsbescheid erhob der Kläger bei dem Sozialgericht Halle Klage, welche unter dem Aktenzeichen S 17 KR 158/12 seit dem 4. Juni 2012 anhängig ist.
Mit Bescheid vom 17. Januar 2012 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 20. Januar 2012 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld ab dem 14. Januar 2012 mit einem täglichen Leistungsbetrag in Höhe von 24,72 EUR. Daraufhin erhob der Kläger am 23. Januar 2012 über seinen Bevollmächtigten mit der Begründung Widerspruch, er habe bereits ab dem 1. Dezember 2011 Anspruch auf die Bewilligung von Arbeitslosengeld jedenfalls als Leistungsfortzahlung, zumal er sich bereits am 28. November 2011 arbeitslos gemeldet habe. Mit Bescheid vom 9. Februar 2012 wies die Beklagte diesen Widerspruch mit der Begründung zurück, aufgrund der Arbeitsunfähigkeit des Klägers ab dem 30. November 2011 habe er den Vermittlungsbemühungen der Beklagten bis zum 13. Januar 2012 nicht zur Verfügung gestanden. Eine Bewilligung von Arbeitslosengeld als Leistungsfortzahlung komme nicht in Betracht, da die Arbeitsunfähigkeit nicht während des Leistungsbezuges eingetreten sei. Auf die Arbeitslosmeldung am 28. November 2011 komme es insoweit nicht an. Daraufhin erhob der Kläger über einen Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 12. März 2012 bei dem Sozialgericht Halle Klage und ließ zur Begründung im Wesentlichen vortragen: Er (der Kläger) erfülle sämtliche Voraussetzungen für die Bewilligung von Arbeitslosengeld bereits ab dem 1. Dezember 2011. Für die Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit sei maßgeblich der Erwerb des Leistungsanspruchs und nicht der Zeitpunkt der Bewilligung oder Zahlung des Arbeitslosengeldes. Abzustellen sei auf den Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung. Die Beklagte trat der Klage unter Hinweis auf das Vorbringen im Vorverfahren entgegen.
Mit Klageschriftsatz vom 12. März 2012 hat der Kläger den Antrag gestellt, ihm für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu bewilligen. Diesen Antrag hat das Sozialgericht Halle am 2. April 2012 durch Beschluss mit der Begründung abgelehnt, die von dem Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. In Anbetracht der Arbeitsunfähigkeit des Klägers ab dem 30. November 2011 habe er den Vermittlungsbemühungen der Beklagten ab dem 1. Dezember 2011 nicht zur Verfügung gestanden und sei daher nicht arbeitslos gewesen. Die Voraussetzungen für eine Leistungsfortzahlung seien nicht gegeben, da der Arbeitslosengeldanspruch frühestens am 1. Dezember 2011 entstanden sei. Der Kläger sei bis zum 30. November 2011 nicht arbeitslos gewesen, da er bis zu diesem Zeitpunkt noch in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden habe.
Gegen diesen dem Bevollmächtigten des Klägers am 12. April 2012 zugestellten Beschluss hat der Kläger über seinen Bevollmächtigten am 27. April 2012 Beschwerde erhoben. Zur Begründung hat er seinen Vortrag aus dem erstinstanzlichen Klageverfahren wiederholt. Ergänzend führt er aus, auch der zuständige Krankenversicherungsträger habe einen Anspruch auf Krankengeld abgelehnt. Es sei zumindest die Krankenkasse notwendig beizuladen, da nicht sowohl die Bewilligung von Arbeitslosengeld als auch die Bewilligung von Krankengeld ausgeschlossen sein könne.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 2. April 2012 aufzuheben und ihm für das erstinstanzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. zu bewilligen.
Der Beklagte hält die Bewilligung des Arbeitslosengeldes für die Zeit erst ab dem 14. Januar 2012 weiterhin für rechtmäßig und verweist im Hinblick auf die Ablehnung des Krankengeldes auf ein bei dem Bundessozialgericht unter dem Aktenzeichen B 1 KR 19/11 R anhängiges Verfahren.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die beigezogene Gerichtsakte verwiesen. Die Akten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
II.
Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist sie nicht gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 127 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ausgeschlossen, da der Kläger in der Hauptsache die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 1. Dezember 2011 bis zum 13. Januar 2012 bei einem täglichen Leistungssatz von 24,72 EUR geltend macht und mithin der Wert des Beschwerdegegenstandes die maßgebliche Grenze von 750 Euro überschreitet.
Die Beschwerde ist auch begründet. Das Sozialgericht hat zu Unrecht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren abgelehnt. Der Kläger hat Anspruch auf die beantragte Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten für das erstinstanzliche Klageverfahren.
Gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird dem Beteiligten auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.
Der nicht mutwillig erscheinenden beabsichtigten Rechtsverfolgung des Klägers, die Bewilligung von Leistungen für die Zeit vom 1. Dezember 2011 bis zum 13. Januar 2012, ist eine hinreichende Aussicht auf Erfolg beizumessen.
Als hinreichend sind die Erfolgsaussichten einer Klage einzuschätzen, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist. Prozesskostenhilfe kommt jedoch nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. hierzu ausführlich: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13. März 1990, 2 BvR 94/98, NJW 1991, S. 413; Bundessozialgericht, Urteil vom 17. Februar 1989, B 13 RJ 83/97 R, SozR 1500 § 72 Nr. 19).
Gemessen daran bietet die von dem Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung zumindest im Hinblick auf eine Leistungsbewilligung in Form von Krankengeld für den streitgegenständlichen Zeitraum eine hinreichende Erfolgsaussicht im vorstehenden Sinne. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussicht ist dabei im hier vorliegenden Fall der 28. März 2012, da an diesem Tag die vollständige Prozesskostenhilfeerklärung des Klägers eingereicht wurde und zuvor bereits die Klagebegründung vorlag.
Unter Berücksichtigung des Sachvortrages und des bisherigen Akteninhalts war im maßgebenden Zeitpunkt die Erfolgschance für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Bewilligung von Krankengeld nicht nur eine entfernte.
Die Entscheidung in der Hauptsache hängt von der Beantwortung der Frage ab, ob dem Kläger im streitigen Zeitraum ein Anspruch auf Bewilligung von Krankengeld zusteht (§§ 44 ff Sozialgesetzbuch – Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V)). Die insoweit zu klärende Rechtsfrage, ob ein Anspruch auf Krankengeld besteht, wenn die Arbeitsunfähigkeit noch zu einem Zeitpunkt ärztlich festgestellt worden ist, in dem der Versicherungsschutz bestand (wie vorliegend am letzten Tag der Beschäftigung) und ob es für den Fortbestand der Mitgliedschaft gemäß § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V ausreichend ist, dass der die Mitgliedschaft erhaltende Tatbestand (Krankengeldanspruch) im unmittelbaren Anschluss an die vorherige Mitgliedschaft verwirklicht wird, ist höchstrichterlich nicht geklärt. Hierzu ist vielmehr unter dem Aktenzeichen B 1 KR 19/11 R ein Revisionsverfahren bei dem Bundessozialgericht anhängig. Ohne Klärung dieser streiterheblichen Rechtsfrage darf das Vorliegen einer hinreichenden Erfolgsaussicht nicht verneint werden, da anderenfalls der chancengleiche Zugang zum gesetzlich vorgesehenen Weg der Klärung verwehrt und damit der Zweck der Prozesskostenhilfe und das mit ihr verfolgte Ziel der Rechtsschutzgleichheit nicht hinreichend beachtet wird (vgl. hierzu BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 22. Mai 2012 m.w.N., 2 BvR 820/11, zitiert nach Juris). Inwieweit im hier vorliegenden Einzelfall ein Anspruch auf Bewilligung von Krankengeld im streitigen Zeitraum tatsächlich besteht, war im maßgebenden Zeitpunkt noch nicht abschließend beurteilbar. Zunächst hätte es einer notwendigen Beiladung der Krankenkasse (§ 75 Abs. 2 2. Alt. SGG) und anschließend der Durchführung von Ermittlungen hinsichtlich der Voraussetzungen für das Vorliegen eines Krankengeldanspruchs bedurft.
Vor diesem Hintergrund war der Ausgang des Hauptsacheverfahrens im maßgebenden Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrages als offen anzusehen. Die Frage, ob dem Kläger zumindest ein Anspruch auf Krankengeld im streitigen Zeitraum zustand, konnte zu diesem Zeitpunkt noch nicht abschließend beurteilt werden. Der insoweit gegebene Aufklärungsbedarf ließ eine Erfolgschance als jedenfalls nicht unwahrscheinlich erscheinen. In diesem Zusammenhang muss nicht entschieden werden, ob die Krankenkasse angesichts des Klageverfahrens S 17 KR 158/12 unverändert notwendig beigeladen werden sollte. Jedenfalls lagen die Voraussetzungen für eine notwendige Beiladung im maßgebenden Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrages, zu welchem der Ablehnungsbescheid der I. c. vom 5. Januar 2012 noch nicht bestandskräftig war, vor.
Der Kläger ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auch nicht in der Lage, sich an den Kosten der Prozessführung zu beteiligen. Weder verfügt er entsprechend seiner im Prozesskostenhilfeverfahren glaubhaft gemachten Angaben über einzusetzendes Vermögen noch über einzusetzendes Einkommen. Auch erscheint in Anbetracht der Sach- und Rechtslage die Beiordnung des Prozessbevollmächtigten des Klägers erforderlich.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss kann nach § 177 SGG nicht mehr mit einer Beschwerde angefochten werden.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein bei dem Sozialgericht Halle unter dem Aktenzeichen S 4 AL 54/12 anhängiges Klageverfahren. In der Sache begehrt der Kläger die Bewilligung von Arbeitslosengeld auch für die Zeit vom 1. Dezember 2011 bis zum 13. Januar 2012.
Der Kläger stand in der Zeit vom 10. Mai 2004 bis zum 16. Oktober 2011 in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis bei dem Unternehmen "A. C. S. " als Lager- und Hofarbeiter und sodann ab dem 17. Oktober 2011 als Maurer bei der B. P. GmbH. Dieses Beschäftigungsverhältnis endete durch Kündigung vom 24. November 2011 mit Wirkung zum 30. November 2011.
Am 28. November 2011 meldete sich der Kläger bei der Beklagten mit Wirkung zum 1. Dezember 2011 arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Arbeitslosengeld.
In der Zeit vom 30. November 2011 bis zum 13. Januar 2012 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Mit einem Bescheid vom 5. Januar 2012 lehnte die I. c. den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Krankengeld mit der Begründung ab, aufgrund der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zum 30. November 2011 sei der Kläger ab dem auf die Arbeitsunfähigkeit folgenden maßgebenden Kalendertag nicht mehr mit Anspruch auf Krankengeld versichert. Gegen den auf den Widerspruch des Klägers erlassenen Widerspruchsbescheid erhob der Kläger bei dem Sozialgericht Halle Klage, welche unter dem Aktenzeichen S 17 KR 158/12 seit dem 4. Juni 2012 anhängig ist.
Mit Bescheid vom 17. Januar 2012 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 20. Januar 2012 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld ab dem 14. Januar 2012 mit einem täglichen Leistungsbetrag in Höhe von 24,72 EUR. Daraufhin erhob der Kläger am 23. Januar 2012 über seinen Bevollmächtigten mit der Begründung Widerspruch, er habe bereits ab dem 1. Dezember 2011 Anspruch auf die Bewilligung von Arbeitslosengeld jedenfalls als Leistungsfortzahlung, zumal er sich bereits am 28. November 2011 arbeitslos gemeldet habe. Mit Bescheid vom 9. Februar 2012 wies die Beklagte diesen Widerspruch mit der Begründung zurück, aufgrund der Arbeitsunfähigkeit des Klägers ab dem 30. November 2011 habe er den Vermittlungsbemühungen der Beklagten bis zum 13. Januar 2012 nicht zur Verfügung gestanden. Eine Bewilligung von Arbeitslosengeld als Leistungsfortzahlung komme nicht in Betracht, da die Arbeitsunfähigkeit nicht während des Leistungsbezuges eingetreten sei. Auf die Arbeitslosmeldung am 28. November 2011 komme es insoweit nicht an. Daraufhin erhob der Kläger über einen Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 12. März 2012 bei dem Sozialgericht Halle Klage und ließ zur Begründung im Wesentlichen vortragen: Er (der Kläger) erfülle sämtliche Voraussetzungen für die Bewilligung von Arbeitslosengeld bereits ab dem 1. Dezember 2011. Für die Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit sei maßgeblich der Erwerb des Leistungsanspruchs und nicht der Zeitpunkt der Bewilligung oder Zahlung des Arbeitslosengeldes. Abzustellen sei auf den Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung. Die Beklagte trat der Klage unter Hinweis auf das Vorbringen im Vorverfahren entgegen.
Mit Klageschriftsatz vom 12. März 2012 hat der Kläger den Antrag gestellt, ihm für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu bewilligen. Diesen Antrag hat das Sozialgericht Halle am 2. April 2012 durch Beschluss mit der Begründung abgelehnt, die von dem Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. In Anbetracht der Arbeitsunfähigkeit des Klägers ab dem 30. November 2011 habe er den Vermittlungsbemühungen der Beklagten ab dem 1. Dezember 2011 nicht zur Verfügung gestanden und sei daher nicht arbeitslos gewesen. Die Voraussetzungen für eine Leistungsfortzahlung seien nicht gegeben, da der Arbeitslosengeldanspruch frühestens am 1. Dezember 2011 entstanden sei. Der Kläger sei bis zum 30. November 2011 nicht arbeitslos gewesen, da er bis zu diesem Zeitpunkt noch in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden habe.
Gegen diesen dem Bevollmächtigten des Klägers am 12. April 2012 zugestellten Beschluss hat der Kläger über seinen Bevollmächtigten am 27. April 2012 Beschwerde erhoben. Zur Begründung hat er seinen Vortrag aus dem erstinstanzlichen Klageverfahren wiederholt. Ergänzend führt er aus, auch der zuständige Krankenversicherungsträger habe einen Anspruch auf Krankengeld abgelehnt. Es sei zumindest die Krankenkasse notwendig beizuladen, da nicht sowohl die Bewilligung von Arbeitslosengeld als auch die Bewilligung von Krankengeld ausgeschlossen sein könne.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 2. April 2012 aufzuheben und ihm für das erstinstanzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. zu bewilligen.
Der Beklagte hält die Bewilligung des Arbeitslosengeldes für die Zeit erst ab dem 14. Januar 2012 weiterhin für rechtmäßig und verweist im Hinblick auf die Ablehnung des Krankengeldes auf ein bei dem Bundessozialgericht unter dem Aktenzeichen B 1 KR 19/11 R anhängiges Verfahren.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die beigezogene Gerichtsakte verwiesen. Die Akten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
II.
Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist sie nicht gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 127 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ausgeschlossen, da der Kläger in der Hauptsache die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 1. Dezember 2011 bis zum 13. Januar 2012 bei einem täglichen Leistungssatz von 24,72 EUR geltend macht und mithin der Wert des Beschwerdegegenstandes die maßgebliche Grenze von 750 Euro überschreitet.
Die Beschwerde ist auch begründet. Das Sozialgericht hat zu Unrecht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren abgelehnt. Der Kläger hat Anspruch auf die beantragte Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten für das erstinstanzliche Klageverfahren.
Gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird dem Beteiligten auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.
Der nicht mutwillig erscheinenden beabsichtigten Rechtsverfolgung des Klägers, die Bewilligung von Leistungen für die Zeit vom 1. Dezember 2011 bis zum 13. Januar 2012, ist eine hinreichende Aussicht auf Erfolg beizumessen.
Als hinreichend sind die Erfolgsaussichten einer Klage einzuschätzen, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist. Prozesskostenhilfe kommt jedoch nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. hierzu ausführlich: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13. März 1990, 2 BvR 94/98, NJW 1991, S. 413; Bundessozialgericht, Urteil vom 17. Februar 1989, B 13 RJ 83/97 R, SozR 1500 § 72 Nr. 19).
Gemessen daran bietet die von dem Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung zumindest im Hinblick auf eine Leistungsbewilligung in Form von Krankengeld für den streitgegenständlichen Zeitraum eine hinreichende Erfolgsaussicht im vorstehenden Sinne. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussicht ist dabei im hier vorliegenden Fall der 28. März 2012, da an diesem Tag die vollständige Prozesskostenhilfeerklärung des Klägers eingereicht wurde und zuvor bereits die Klagebegründung vorlag.
Unter Berücksichtigung des Sachvortrages und des bisherigen Akteninhalts war im maßgebenden Zeitpunkt die Erfolgschance für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Bewilligung von Krankengeld nicht nur eine entfernte.
Die Entscheidung in der Hauptsache hängt von der Beantwortung der Frage ab, ob dem Kläger im streitigen Zeitraum ein Anspruch auf Bewilligung von Krankengeld zusteht (§§ 44 ff Sozialgesetzbuch – Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V)). Die insoweit zu klärende Rechtsfrage, ob ein Anspruch auf Krankengeld besteht, wenn die Arbeitsunfähigkeit noch zu einem Zeitpunkt ärztlich festgestellt worden ist, in dem der Versicherungsschutz bestand (wie vorliegend am letzten Tag der Beschäftigung) und ob es für den Fortbestand der Mitgliedschaft gemäß § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V ausreichend ist, dass der die Mitgliedschaft erhaltende Tatbestand (Krankengeldanspruch) im unmittelbaren Anschluss an die vorherige Mitgliedschaft verwirklicht wird, ist höchstrichterlich nicht geklärt. Hierzu ist vielmehr unter dem Aktenzeichen B 1 KR 19/11 R ein Revisionsverfahren bei dem Bundessozialgericht anhängig. Ohne Klärung dieser streiterheblichen Rechtsfrage darf das Vorliegen einer hinreichenden Erfolgsaussicht nicht verneint werden, da anderenfalls der chancengleiche Zugang zum gesetzlich vorgesehenen Weg der Klärung verwehrt und damit der Zweck der Prozesskostenhilfe und das mit ihr verfolgte Ziel der Rechtsschutzgleichheit nicht hinreichend beachtet wird (vgl. hierzu BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 22. Mai 2012 m.w.N., 2 BvR 820/11, zitiert nach Juris). Inwieweit im hier vorliegenden Einzelfall ein Anspruch auf Bewilligung von Krankengeld im streitigen Zeitraum tatsächlich besteht, war im maßgebenden Zeitpunkt noch nicht abschließend beurteilbar. Zunächst hätte es einer notwendigen Beiladung der Krankenkasse (§ 75 Abs. 2 2. Alt. SGG) und anschließend der Durchführung von Ermittlungen hinsichtlich der Voraussetzungen für das Vorliegen eines Krankengeldanspruchs bedurft.
Vor diesem Hintergrund war der Ausgang des Hauptsacheverfahrens im maßgebenden Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrages als offen anzusehen. Die Frage, ob dem Kläger zumindest ein Anspruch auf Krankengeld im streitigen Zeitraum zustand, konnte zu diesem Zeitpunkt noch nicht abschließend beurteilt werden. Der insoweit gegebene Aufklärungsbedarf ließ eine Erfolgschance als jedenfalls nicht unwahrscheinlich erscheinen. In diesem Zusammenhang muss nicht entschieden werden, ob die Krankenkasse angesichts des Klageverfahrens S 17 KR 158/12 unverändert notwendig beigeladen werden sollte. Jedenfalls lagen die Voraussetzungen für eine notwendige Beiladung im maßgebenden Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrages, zu welchem der Ablehnungsbescheid der I. c. vom 5. Januar 2012 noch nicht bestandskräftig war, vor.
Der Kläger ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auch nicht in der Lage, sich an den Kosten der Prozessführung zu beteiligen. Weder verfügt er entsprechend seiner im Prozesskostenhilfeverfahren glaubhaft gemachten Angaben über einzusetzendes Vermögen noch über einzusetzendes Einkommen. Auch erscheint in Anbetracht der Sach- und Rechtslage die Beiordnung des Prozessbevollmächtigten des Klägers erforderlich.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss kann nach § 177 SGG nicht mehr mit einer Beschwerde angefochten werden.
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