Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 7 AS 2581/10
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 AS 1030/12 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 17.04.2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Im zugrunde liegenden Verfahren streiten die Beteiligten über die Frage, ob der Kläger Anspruch auf die Finanzierung eines sogenannten "Youngticket PLUS" in Höhe von monatlich 54,06 EUR ab 01.05.2010 hat. Während dieser Zeit hatte der Kläger als Schüler einer Gemeinschaftshauptschule in O an einem Werkstattjahr der berufsbildenden Schule in L teilgenommen unter gleichzeitiger Beibehaltung seines Status als Schüler der Gemeinschaftshauptschule. Zur Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel nach L besitzt der Kläger seit 01.05.2010 ein Schülermonatsticket, dessen Kosten sich auf 54,06 EUR monatlich belaufen. Nach Abzug eines verbleibenden Eigenanteils in Höhe von monatlich 11,20 EUR werden die übrigen Kosten von der Stadt O als Schulträgerin halbjährlich an zwei festgelegten Terminen im Schuljahr vollständig erstattet.
Den Antrag des Klägers vom April 2010 auf Übernahme der Fahrtkosten in voller Höhe lehnte der Beklagte ab (Bescheid vom 03.05.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.05.2010).
Für die hiergegen am 02.07.2010 erhobene Klage hat das Sozialgericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe versagt. Das Begehren des Klägers sei gerichtet auf Bewilligung der streitigen Leistungen für den im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung laufenden Bewilligungsabschnitt, also den Zeitraum vom 01.05.2010 bis 31.10.2010.
Mit seinem Begehren könne der Kläger jedoch in der Hauptsache keinen Erfolg haben. Soweit er die Übernahme des zu leistenden Eigenanteils in Höhe von monatlich 11,20 EUR verlange und hierzu vortrage, Schülerbeförderungskosten seien überhaupt nicht Bestandteil der im Sozialgeld enthaltenen Regelleistung, sei diese Auffassung unzutreffend. Die Aufwendungen für die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln, auch zum Zwecke des Schulbesuchs, seien grundsätzlich im Regelsatz des Sozialgeldes gemäß §§ 28 Abs. 1, 19 Abs. 1, 20 Abs. 1 SGB II a.F. enthalten (SG Aurich, Urteil vom 16.06.2005 - S 13 SO 18/05 - und LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 28.04.2005 - L 8 AS 57/05 ER -). Der Regelsatz decke auch persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens ab. Aus § 2 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des § 28 SGB XII a.F. (Regelsatzverordnung) hätten in die Ermittlung der Regelbedarfe nach Abteilung 7 auch Verbrauchsausgaben für Verkehr Eingang gefunden. Der Ausgabeposten betrage etwa 4 % der Regelleistung (Eicher-Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 20 Rdz 23 ff).
Für das weitere klägerische Begehren, die darüber hinausgehenden Kosten zu erstatten, komme als Anspruchsgrundlage nur die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09, 3/09 und 4/09 - in Betracht. Die Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlage seien indes nicht gegeben, denn es fehle an der Unabweisbarkeit des Mehrbedarfs. Das ergebe sich vorliegend daraus, dass der entstehende Mehrbedarf durch Leistungen Dritter gedeckt werde, da der Kläger einen vorrangigen Anspruch auf Fahrtkostenerstattung nach § 97 Schulgesetz NRW i. V. m. der Schülerfahrtkostenverordnung NRW gegen die Stadt O als Schulträgerin habe. Das vom Kläger zitierte anders lautende Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 09.04.2010 - S 12 AS 126/07 - sei im vorliegenden Fall nicht einschlägig, da im dortigen Verfahren kein Anspruch auf Leistungen nach der Schülerfahrkostenverordnung bestanden habe. Soweit der Kläger darüber hinaus vortrage, durch die Vorfinanzierung werde er übermäßig belastet, sei dieser Einwand nicht durchgreifend, da die Zwischenfinanzierung der den Eigenanteil übersteigenden Beförderungskosten durch Aufnahme eines Darlehens abgedeckt werden könne.
Gegen den seinem Bevollmächtigten am 27.04.2012 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde des Klägers vom 29.05.2012. Das Sozialgericht habe sich für die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe annähernd 2 Jahre Zeit gelassen, ohne in dieser Zeit einen richterlichen Hinweis zu den Erfolgsaussichten der Klage gegeben zu haben. In diesem Zeitraum seien diverse Schriftsätze ausgetauscht worden. Inhaltlich sei die Entscheidung des Sozialgerichts rechtsfehlerhaft, da der Bezieher von SGB II - Leistungen die Möglichkeit haben müsse, mit dem ihm überlassenen Hilfesatz zuverlässig kalkulieren zu können und Rücklagen zu bilden. Sofern er immer mehr in Vorleistung treten müsse, werde ihm diese Möglichkeit der finanziellen Disposition genommen. Im Übrigen sei der Vorschlag zur darlehensweisen Tragung erst im Widerspruchsverfahren gemacht worden und auch für die Zukunft abgelehnt worden. Sofern das Sozialgericht in seiner Entscheidung noch darauf hinweise, der Kläger habe zur Geltendmachung der Kosten ein Sonderverfahren einleiten können, sei ein solches gesetzlich nicht geregelt.
Wegen der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Vortrag der Beteiligten im Übrigen sowie auf den Inhalt der dem Senat vorliegenden Akten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Klägers ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben, da der 28.05.2012 ein Feiertag (Pfingstmontag) gewesen ist, so dass die am 29.05.2012 beim Sozialgericht Düsseldorf eingegangene Beschwerde fristgerecht erhoben wurde.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet, denn das Sozialgericht hat zu Recht den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das eingeleitete Klageverfahren mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt (§§ 73 a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), 114 ff der Zivilprozessordnung (ZPO)).
Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die zutreffenden und sorgfältig begründete Entscheidung des Sozialgerichts, die er sich nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen macht (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Der Senat hat dem nichts hinzuzufügen.
Soweit der Kläger im Beschwerdeverfahren die lange Bearbeitungsdauer des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe rügt, weist der Senat darauf hin, dass die lange Bearbeitungsdauer auch darin begründet liegt, dass die Klage zunächst vom Vater des Klägers erhoben wurde, er aber nicht als anspruchsberechtigt angesehen wurde und sodann der Kläger im Wege einer Klageänderung in das Verfahren eingestiegen ist. Mit Schriftsatz vom 10.05.2011 wurde der mit Klageerhebung gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Vater des Klägers zurückgenommen und erneut für den Kläger gestellt, so dass von einer über zweijährigen Bearbeitungsdauer nicht die Rede sein kann. Ungeachtet dessen würde das zeitliche Moment, so bedauerlich eine solch lange Bearbeitungsweise auch erscheint, kein Kriterium sein, welches für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine Rolle spielt. Diese hat sich vielmehr ausschließlich zu orientieren an der Bedürftigkeit, der hinreichenden Erfolgsaussicht des Verfahrens und der fehlenden Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung.
Auch der weitere Vortrag des Klägers zur inhaltlichen Entscheidung des Sozialgerichts führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Für den Senat ist nicht erkennbar, wodurch für den Kläger eine zusätzliche Belastung entsteht und seine Kalkulation zunichte gemacht wird, wenn der Beklagte ihm für die über den Eigenanteil hinausgehenden Fahrtkosten ein Darlehen gewährt, das letztlich bei Auszahlung der Fahrtkosten durch den Schulträger getilgt werden kann. Eine Beeinträchtigung der finanziellen Disposition ist hierfür nicht erkennbar. Wenn der Kläger weiter darauf hinweist, dass dies im Widerspruchsverfahren erst angeboten worden ist, war dies immerhin noch in einem Stadium, das vor Klageerhebung lag und damit als Umstand für die Prüfung der Erfolgsaussichten des Begehrens zu berücksichtigen ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Darlehensgewährung für die Zukunft weiter versagt wird, bestehen für den Senat nicht, insofern handelt es sich hier lediglich um eine Behauptung des Klägers.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 73 a SGG, 127 Abs. 4 ZPO.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Im zugrunde liegenden Verfahren streiten die Beteiligten über die Frage, ob der Kläger Anspruch auf die Finanzierung eines sogenannten "Youngticket PLUS" in Höhe von monatlich 54,06 EUR ab 01.05.2010 hat. Während dieser Zeit hatte der Kläger als Schüler einer Gemeinschaftshauptschule in O an einem Werkstattjahr der berufsbildenden Schule in L teilgenommen unter gleichzeitiger Beibehaltung seines Status als Schüler der Gemeinschaftshauptschule. Zur Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel nach L besitzt der Kläger seit 01.05.2010 ein Schülermonatsticket, dessen Kosten sich auf 54,06 EUR monatlich belaufen. Nach Abzug eines verbleibenden Eigenanteils in Höhe von monatlich 11,20 EUR werden die übrigen Kosten von der Stadt O als Schulträgerin halbjährlich an zwei festgelegten Terminen im Schuljahr vollständig erstattet.
Den Antrag des Klägers vom April 2010 auf Übernahme der Fahrtkosten in voller Höhe lehnte der Beklagte ab (Bescheid vom 03.05.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.05.2010).
Für die hiergegen am 02.07.2010 erhobene Klage hat das Sozialgericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe versagt. Das Begehren des Klägers sei gerichtet auf Bewilligung der streitigen Leistungen für den im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung laufenden Bewilligungsabschnitt, also den Zeitraum vom 01.05.2010 bis 31.10.2010.
Mit seinem Begehren könne der Kläger jedoch in der Hauptsache keinen Erfolg haben. Soweit er die Übernahme des zu leistenden Eigenanteils in Höhe von monatlich 11,20 EUR verlange und hierzu vortrage, Schülerbeförderungskosten seien überhaupt nicht Bestandteil der im Sozialgeld enthaltenen Regelleistung, sei diese Auffassung unzutreffend. Die Aufwendungen für die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln, auch zum Zwecke des Schulbesuchs, seien grundsätzlich im Regelsatz des Sozialgeldes gemäß §§ 28 Abs. 1, 19 Abs. 1, 20 Abs. 1 SGB II a.F. enthalten (SG Aurich, Urteil vom 16.06.2005 - S 13 SO 18/05 - und LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 28.04.2005 - L 8 AS 57/05 ER -). Der Regelsatz decke auch persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens ab. Aus § 2 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des § 28 SGB XII a.F. (Regelsatzverordnung) hätten in die Ermittlung der Regelbedarfe nach Abteilung 7 auch Verbrauchsausgaben für Verkehr Eingang gefunden. Der Ausgabeposten betrage etwa 4 % der Regelleistung (Eicher-Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 20 Rdz 23 ff).
Für das weitere klägerische Begehren, die darüber hinausgehenden Kosten zu erstatten, komme als Anspruchsgrundlage nur die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09, 3/09 und 4/09 - in Betracht. Die Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlage seien indes nicht gegeben, denn es fehle an der Unabweisbarkeit des Mehrbedarfs. Das ergebe sich vorliegend daraus, dass der entstehende Mehrbedarf durch Leistungen Dritter gedeckt werde, da der Kläger einen vorrangigen Anspruch auf Fahrtkostenerstattung nach § 97 Schulgesetz NRW i. V. m. der Schülerfahrtkostenverordnung NRW gegen die Stadt O als Schulträgerin habe. Das vom Kläger zitierte anders lautende Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 09.04.2010 - S 12 AS 126/07 - sei im vorliegenden Fall nicht einschlägig, da im dortigen Verfahren kein Anspruch auf Leistungen nach der Schülerfahrkostenverordnung bestanden habe. Soweit der Kläger darüber hinaus vortrage, durch die Vorfinanzierung werde er übermäßig belastet, sei dieser Einwand nicht durchgreifend, da die Zwischenfinanzierung der den Eigenanteil übersteigenden Beförderungskosten durch Aufnahme eines Darlehens abgedeckt werden könne.
Gegen den seinem Bevollmächtigten am 27.04.2012 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde des Klägers vom 29.05.2012. Das Sozialgericht habe sich für die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe annähernd 2 Jahre Zeit gelassen, ohne in dieser Zeit einen richterlichen Hinweis zu den Erfolgsaussichten der Klage gegeben zu haben. In diesem Zeitraum seien diverse Schriftsätze ausgetauscht worden. Inhaltlich sei die Entscheidung des Sozialgerichts rechtsfehlerhaft, da der Bezieher von SGB II - Leistungen die Möglichkeit haben müsse, mit dem ihm überlassenen Hilfesatz zuverlässig kalkulieren zu können und Rücklagen zu bilden. Sofern er immer mehr in Vorleistung treten müsse, werde ihm diese Möglichkeit der finanziellen Disposition genommen. Im Übrigen sei der Vorschlag zur darlehensweisen Tragung erst im Widerspruchsverfahren gemacht worden und auch für die Zukunft abgelehnt worden. Sofern das Sozialgericht in seiner Entscheidung noch darauf hinweise, der Kläger habe zur Geltendmachung der Kosten ein Sonderverfahren einleiten können, sei ein solches gesetzlich nicht geregelt.
Wegen der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Vortrag der Beteiligten im Übrigen sowie auf den Inhalt der dem Senat vorliegenden Akten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Klägers ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben, da der 28.05.2012 ein Feiertag (Pfingstmontag) gewesen ist, so dass die am 29.05.2012 beim Sozialgericht Düsseldorf eingegangene Beschwerde fristgerecht erhoben wurde.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet, denn das Sozialgericht hat zu Recht den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das eingeleitete Klageverfahren mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt (§§ 73 a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), 114 ff der Zivilprozessordnung (ZPO)).
Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die zutreffenden und sorgfältig begründete Entscheidung des Sozialgerichts, die er sich nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen macht (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Der Senat hat dem nichts hinzuzufügen.
Soweit der Kläger im Beschwerdeverfahren die lange Bearbeitungsdauer des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe rügt, weist der Senat darauf hin, dass die lange Bearbeitungsdauer auch darin begründet liegt, dass die Klage zunächst vom Vater des Klägers erhoben wurde, er aber nicht als anspruchsberechtigt angesehen wurde und sodann der Kläger im Wege einer Klageänderung in das Verfahren eingestiegen ist. Mit Schriftsatz vom 10.05.2011 wurde der mit Klageerhebung gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Vater des Klägers zurückgenommen und erneut für den Kläger gestellt, so dass von einer über zweijährigen Bearbeitungsdauer nicht die Rede sein kann. Ungeachtet dessen würde das zeitliche Moment, so bedauerlich eine solch lange Bearbeitungsweise auch erscheint, kein Kriterium sein, welches für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine Rolle spielt. Diese hat sich vielmehr ausschließlich zu orientieren an der Bedürftigkeit, der hinreichenden Erfolgsaussicht des Verfahrens und der fehlenden Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung.
Auch der weitere Vortrag des Klägers zur inhaltlichen Entscheidung des Sozialgerichts führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Für den Senat ist nicht erkennbar, wodurch für den Kläger eine zusätzliche Belastung entsteht und seine Kalkulation zunichte gemacht wird, wenn der Beklagte ihm für die über den Eigenanteil hinausgehenden Fahrtkosten ein Darlehen gewährt, das letztlich bei Auszahlung der Fahrtkosten durch den Schulträger getilgt werden kann. Eine Beeinträchtigung der finanziellen Disposition ist hierfür nicht erkennbar. Wenn der Kläger weiter darauf hinweist, dass dies im Widerspruchsverfahren erst angeboten worden ist, war dies immerhin noch in einem Stadium, das vor Klageerhebung lag und damit als Umstand für die Prüfung der Erfolgsaussichten des Begehrens zu berücksichtigen ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Darlehensgewährung für die Zukunft weiter versagt wird, bestehen für den Senat nicht, insofern handelt es sich hier lediglich um eine Behauptung des Klägers.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 73 a SGG, 127 Abs. 4 ZPO.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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