L 4 R 153/10

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 17 R 1084/08
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 4 R 153/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Fremdrentenrecht, Witwerrente

1. Eine Ehegattin eines Vertriebenen (Umsiedler im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 BVFG) ist nicht zwangsläufig selbst Vertriebene nach § 1 Abs. 3 BVFG und damit fremdrentenberechtigt.

2. § 14a FRG ist verfassungsgemäß.
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 7.1.2010 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger Witwerrente zu gewähren ist.

Der Kläger wurde am 1939 in A ... (Ukraine) geboren. Sein Vater stellte am 1944 in B /W auch für den Kläger einen Einbürgerungsantrag auf der Grundlage eines Umsiedlungspapiers. In dem Antrag ist angegeben, dass die Familie vom 10.11.1943 bis 14.3.1944 unterwegs gewesen sei und sich vom 14.3.1944 bis 8.5.1944 im Lager L und ab 8.5.1944 in B /W. aufgehalten habe. Nachdem vom Volkstumssachverständigen festgestellt worden war, dass die Familie weitestgehend deutschstämmig gewesen sei, fließend deutsch gesprochen habe und insgesamt eingedeutscht gewesen sei, wurden sie ausweislich der Abschrift der Einbürgerungsurkunde eingebürgert. Der Kläger selbst schreibt zu seinem Werdegang:

"Und 1944 Jhre, haben die Polen Papa festgenommen und uns mit die Mama haben sie nach Deutschland Reparteiren und da in Deutschland sind wier sechs Lager durchgekommen. 1. "Leslau"-Polen. Deutsche Lager – 2. "Kestrin" 3. "Demin" 4. "Parchim" 5. "Rostock" "Frankopurt Oder". Im 1945 Jhre haben sie uns rausgefaren (Reparteiren) wieder nach Polen und dan 1945, 11. Oktober haben sie uns Reparteirt nach Russland Marieskaa SSR. Auf eine ewiegkeit und unsere Papa ist gekommen aus den Gefegnis 1955 Jhre."

Am 1962 heiratete der Kläger in K , wo er bereits zuvor seinen Wohnsitz genommen hatte, die am 1942 in K (Kasachstan) geborenen N M (im Folgenden: Versicherte), die zu dieser Zeit keine deutsche Staats- oder Volkszugehörige war. In ihrem früheren, 1979 ausgestellten Inlandspass wird sie als Russin ausgewiesen.

Am 10.11.2000 wurde dem Kläger ein Aufnahmebescheid als Spätaussiedler im Sinne des § 4 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) erteilt, in den die Versicherte als Ehegattin eines Spätaussiedlers und sein 1977 geborener Sohn als Abkömmling eines Spätaussiedlers einbezogen waren. Hinsichtlich der Versicherten ist vermerkt, dass diese nicht am Sprachtest teilgenommen hat.

Am 13.5.2001 reiste der Kläger zusammen mit der Versicherten aus Sh (K ) kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein. Dem Kläger wurde am 11.9.2001 eine Spätaussiedlerbescheinigung ausgestellt, in der er als Spätaussiedler nach § 4 BVFG und die Versicherte als Ehegattin eines Spätaussiedlers nach § 7 Abs. 2 BVFG aufgeführt sind.

Am 2002 verstarb die Versicherte. Seit dem 1.1.2003 bezieht der Kläger eine eigene Rente.

Bereits am 6.9.2002 hatte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung von Witwerrente gestellt, der mit Bescheid vom 25.11.2002 abgelehnt worden war. Die für die beantragte Rente maßgebliche Wartezeit von fünf Jahren sei nicht erfüllt (§ 50 Abs. 1 SGB VI). Für die Wartezeit seien nur 1 Jahr und 4 Kalendermonate mit anrechenbaren Zeiten (§ 51 SGB VI) zu berücksichtigen, wobei auf den Versicherungsverlauf verwiesen wurde. Aus diesem ergeben sich 16 Monate (18.6.2001 bis 2.9.2002) Pflichtbeitragszeiten. Die Zeit vom 14.7.1961 bis 25.11.1992 habe nicht als Beitrags- bzw. Beschäftigungszeit anerkannt werden können, weil die persönlichen Voraussetzungen des § 1 Fremdrentengesetz bei der Versicherten nicht vorgelegen hätten.

Am 12.12.2007 beantragte der Kläger erneut, ihm Witwerrente zu gewähren und verwies hierbei auf einen Beschluss des Bundessozialgerichts vom 30.8.2001 (B 4 RA 118/00 R), welcher sich auf die Begrenzung von Entgeltpunkten bezog.

Mit Bescheid vom 9.1.2008 wies die Beklagte den Rentenantrag erneut zurück, weil die erforderliche Wartezeit von 5 Jahren mit anrechenbaren Zeiten nicht erfüllt sei. Für die Wartezeit seien nach dem anliegenden Versicherungsverlauf nur 1 Jahr und 4 Monate mit anrechenbaren Zeiten (§ 51 SGB VI) zu berücksichtigen. Der Beschluss des Bundessozialgerichts sei vorliegend nicht einschlägig.

Am 1.2.2008 legte der Kläger Widerspruch ein, in dem er auf seinen Anspruch als Vertriebener deutscher Staatsangehörigkeit hinwies.

Mit Widerspruchsbescheid vom 19.6.2008, zur Post gegeben am 26.6.2008, wurde dieser unter Beibehaltung der Begründung zurückgewiesen.

Am 28.7.2008 erhob der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Chemnitz. Er sei nach § 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 BVFG Vertriebener. Seine Ehefrau sei nach § 1 Abs. 3 BVFG ebenfalls Vertriebene und damit nach dem Fremdrentengesetz rentenberechtigt. Der Beklagten möge aufgegeben werden, nach § 100 Abs. 2 BVFG einen Antrag an die Vertriebenenbehörde zu richten, damit der Vertriebenenstatus festgestellt werden könne. Nach § 100 Abs. 1 BVFG seien auch die vor dem 1.1.1993 geltenden Rechtsvorschriften weiterhin auf den Kläger anwendbar. Der Kläger und seine Ehefrau seien im Zustand der Vertreibung und aufgrund der Kriegsgefangenschaft des Klägers nach Deutschland zurückgekehrt. Die Bestimmung, die den Witwern von Spätaussiedlern oder deren Ehegatten, die mit den Vertriebenen ins Bundesgebiet eingereist seien, keine Rentenansprüche aufgrund des Fremdrentengesetzes zusprechen würden, seien mit Art. 3 und Art. 6 GG sowie mit Art. 1, 2 Abs. 1 GG und den Prinzipien des Rechtsstaates nicht vereinbar.

Die Beklagte verwies in ihrer Erwiderung auf § 14a FRG. Ausländische Ehegatten von Spätaussiedlern könnten zwar nach § 4 Abs. 3 Satz 2 BVFG eingebürgert werden, wodurch sie jedoch nicht den Status eines Spätaussiedlers erlangten. Sie fielen demzufolge nicht in den Anwendungsbereich des § 1 Buchst. a FRG und hätten somit keinen Anspruch auf Berücksichtigung von FRG-Zeiten in der eigenen Rente. Sei der Ehegatte ohne Spätaussiedlerstatus verstorben, so habe der überlebende Ehegatte mit Spätaussiedlerstatus nach der bis zum 31.12.2001 geltenden Rechtslage einen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente nach einer fiktiven FRG-Rente des Versicherten gehabt. Da dieses Ergebnis als verfehlt angesehen worden sei, sei zum 1.1.2002 § 14a FRG erlassen worden, der eine Berücksichtigung von FRG-Zeiten im Rahmen von Renten an Witwer von Personen, die nicht zum Personenkreis des § 1 FRG gehörten, ausschließe. Die bisherige Rechtslage bleibe nur für Berechtigte bestehen, die vor dem 31.12.2001 eingereist seien und deren Ehegatte vor diesem Zeitpunkt verstorben sei. Hier sei die Versicherte aber erst nach dem 31.12.2001 verstorben.

Mit Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 7.1.2010 wurde die Klage mit folgender Begründung abgewiesen: "Ausgangspunkt der Prüfung ist § 44 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X).

Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit bei dessen Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Ob bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt worden ist, beurteilt sich nach dem zu dem Zeitpunkt maßgebenden, ggf. jedoch aus heutiger Sicht "geläuterten" Recht (vgl. BSG, 90, 136, 138, Steinwald in Kasseler Komm. SozR, Bd. 2, § 44 SGB X, Rdnr. 29 m. w. N.).

Deshalb ist für die Frage, ob Sozialleistungen im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu Unrecht vorenthalten worden sind, auch Rechtsänderungen, die nach Erlass des Ausgangsbescheides eingetreten sind, aber auch auf diesen Zeitpunkt zurückwirkend zu beachten (BSG, Urteile vom 21.06.2005 – B 8 KN 8/04 R und B 8 KN 9/04 R – veröffentlich in juris).

Die Beklagte ist nach diesem Maßstab nicht verpflichtet, den Bescheid vom 25.11.2002 zurückzunehmen und dem Kläger eine Rente nach § 46 SGB VI zu gewähren.

Denn der zur Überprüfung gestellte Bescheid ist nicht rechtswidrig. Damit sind ihm schließlich auch Sozialleistungen - hier: die Witwerrente - nicht zu Unrecht versagt worden.

Dem Kläger stand keine Witwerrente zu. Witwer haben nach Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit (von 5 Jahren: § 50 SGB VI) erfüllt hat, Anspruch auf große Witwerrente, wenn er nicht wieder geheiratet und das 45. Lebensjahr vollendet hat (§ 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI).

Die verstorbene Ehefrau des Klägers hat in der BRD die erforderliche Wartezeit nicht erfüllt. Die Zeiten vom 14.07.1961 bis 25.11.1992 können nicht als Beitrags- bzw. Beschäftigungszeit anerkannt werden, weil die persönlichen Voraussetzungen des § 1 Fremdrentengesetz bei der verstorbenen Ehegattin des Klägers nicht vorgelegen haben. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Gründe von Ausgangs- und Widerspruchsbescheid Bezug genommen (§ 136 Abs. 3 SGG).

Hinsichtlich der von Klägerseite pauschal gerügten Verfassungsmäßigkeit von § 14 a FRG hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg in seiner Entscheidung vom 09.12.2008 (Az.: L 13 R 2381/08- zitiert nach Juris) keine verfassungsrechtlichen Bedenken gesehen und u. a. unter Bezugnahme auf die erstinstanzliche Entscheidung, der sich angeschlossen wurde, wie folgt ausgeführt:

"Die von der Klägerin vertretene Auffassung, diese Regelung verstoße gegen Art. 3 GG, teile das Gericht nicht. Zwar treffe es zu, dass über die Regelung des § 14a FRG (auch) Deutsche mit Spätaussiedlerstatus von dem Bezug einer Witwenrente ausgeschlossen werden, wenn deren Ehegatte nicht zu dem in § 1 FRG genannten Personenkreis gehöre. Diese Ausschlusswirkung treffe aber andere Deutsche - mithin auch solche ohne einen Spätaussiedlerhintergrund - in gleicher Weise. Seien Deutsche ohne Spätaussiedlerstatus mit einer Person verheiratet, die keine deutschen Beitragszeiten zurückgelegt hätten - sei es, weil sie diese in einem osteuropäischen Staat zurückgelegt hätten, sei es, weil dies in einem anderen Staat geschehen sei -, hätten sie gleichfalls keine Witwenrente zu erwarten. Witwer und Witwen mit Ehegatten, bei denen keine deutschen Versicherungszeiten zu berücksichtigen seien, würden vor diesem Hintergrund nicht ungleich, sondern unabhängig davon, ob die Witwer oder Witwen Spätaussiedlerstatus hätten oder nicht, gleich behandelt. Unterschiedlich behandelt würden durch die Regelung lediglich Witwen und Witwer von Ehegatten, die keine deutschen Beitragszeiten zurückgelegt hätten, gegenüber jenen Witwern und Witwen, deren Ehegatte solche Zeiten vorweisen könnten. Eine solcherart getroffene Differenzierung sei aber vor dem Hintergrund des Sinn und Zwecks einer Witwenrente nicht zu beanstanden. Den Witwen- bzw. Witwerrenten nach § 46 SGB VI komme eine Unterhaltsersatzfunktion zu. Sie seien dazu bestimmt, den tatsächlichen oder fiktiven Beitrag des Verstorbenen zum Lebensunterhalt des Berechtigten zu ersetzen. Der Gesetzgeber habe sich bei der Einführung des § 14a FRG von Erwägungen leiten lassen, die Einschränkungen zu dieser ratio legis vermeiden sollten. Denn er habe dazu ausgeführt: "Ausländische Ehegatten von Spätaussiedlern können zwar eingebürgert werden, erlangen seit 1993 dadurch aber nicht mehr die Stellung eines Spätaussiedlers. Sie haben damit auch keinen Anspruch auf eine Rente mit FRG-Zeiten. Ist ein solches Ehepaar in vorgerücktem Alter hierher gekommen, erhält nur der Ehegatte mit Spätaussiedlerstatus eine Rente mit FRG-Zeiten, der andere Ehegatte hingegen nicht. Beide Ehegatten haben damit für ihren Lebensunterhalt in der Regel nur eine Rente zur Verfügung. Verstirbt der Ehegatte ohne Spätaussiedlerstatus, so wächst dem deutschen Ehegatten nach derzeitiger Rechtspraxis jedoch zusätzlich eine Hinterbliebenenrente nach einer fiktiven FRG-Rente des Verstorbenen zu. Dies ist rechtssystematisch nicht gerechtfertigt und sozialpolitisch auch nicht vertretbar. Denn für die Unterhaltsersatzfunktion einer Hinterbliebenenrente ist in Fällen dieser Art kein Raum, weil der Verstorbene zu Lebzeiten selbst keinen Anspruch auf eine Rente mit FRG-Zeiten hatte und insoweit zu einer Unterhaltsleistung auch nicht in der Lage war. Ebenso gibt es sozialpolitisch keinen Sinn, den überlebenden Ehegatten, der nunmehr nur noch für sich allein zu sorgen hat, durch eine zusätzliche Hinterbliebenenrente besser zu stellen als zuvor beide Ehegatten zusammen. Die Regelung [scil.: des § 14a FRG] sieht demgemäß vor, dass in Fällen dieser Art FRG-Zeiten nicht mehr berücksichtigt werden" (BT-Drs. 14/4595, S. 78, dort zu Art. 11 Nr. 1 des Entwurfs). Der Gesetzgeber habe damit zur Überzeugung der Kammer einleuchtende Gründe für seine Neuregelung angeführt, die es nicht erlaubten, den Vorwurf einer willkürlichen - mithin ohne jeden sachlichen Grund getroffenen - Ungleichbehandlung zu erheben. Die Neuregelung bezwecke es vielmehr, im Gegenteil Ungleichbehandlungen zu vermeiden, die vor dem Hintergrund des Sinns und Zwecks einer Witwenrente ihrerseits nur schwerlich widerspruchsfrei zu begründen gewesen wären. Die Kammer habe daher keine Bedenken, die Regelung des § 14a FRG als verfassungskonform anzusehen."

Dieser überzeugenden Rechtsprechung schließt sich das erkennende Gericht nach sorgfältiger Überprüfung an.

Die Klage war daher abzuweisen."

Gegen den am 15.1.2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 15.2.2010 Berufung eingelegt, die er zunächst damit begründete, dass er nicht nur Vertriebener, sondern auch Verschleppter (§ 250 SGB VI) sei und deshalb Ersatzzeiten über den 31.12.1956 hinaus geltend gemacht werden könnten. Später führt er aus, er sei Vertriebener nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 BVFG und damit Opfer des Nationalsozialismus. Aus den Unterlagen des Bundesarchivs ergäbe sich, dass er umgesiedelt worden sei. Der Vertreibungsvorgang der Nationalsozialisten sei noch im vollen Gange gewesen, als er trotz seiner deutschen Staatsangehörigkeit von den Sowjets zur Zwangsarbeit verschleppt worden sei. Die Verstorbene sei damit nach § 1 Abs. 3 BVFG ebenfalls Vertriebene, da sie sich in ihrem Dilemma für eine Begleitung des heimkehrenden Ehemannes entschieden habe.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgericht Chemnitz vom 27.1.2010, den Bescheid der Beklagten vom 9.1.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.6.2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 25.11.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm Witwerrente nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angegriffene Entscheidung und ihre Bescheide für rechtmäßig. Der Kläger habe keinen Nachweis erbracht, dass er Vertriebener sei.

Am Tag der mündlichen Verhandlung teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers per Fax mit, dass er aufgrund einer Erkrankung die Reise nicht habe antreten können und insoweit ein ärztliches Attest nachreichen werde. Er bitte aber die mündliche Verhandlung durchzuführen, wenn der Kläger erscheine. Dem ist der Senat nachgekommen. Weiter beantragte der Prozessbevollmächtigte in dem Fax, ihm eine Stellungnahmemöglichkeit einzuräumen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten aus beiden Rechtszügen, der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Landratsamtes Mittelsachsen als Vertriebenenbehörde, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte trotz Nichterscheinens des Prozessbevollmächtigten des Klägers zur mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden. Ein Terminsverlegungsantrag ist nicht gestellt worden, nachdem der Prozessbevollmächtigte ausdrücklich eine Verhandlung allein mit dem Kläger gewünscht hat. Dem Prozessbevollmächtigten ist auch keine erneute Stellungnahmemöglichkeit auf seinen Antrag hin einzuräumen. In dem seit 2010 anhängigen Verfahren hatte der Prozessbevollmächtigte des Klägers hinreichend Gelegenheit, zu den streitentscheidenden Fragen Stellung zu nehmen, die bereits im erstinstanzlichen Verfahren gleichgelagert angesprochen wurden. Auf entsprechende gerichtliche Verfügung der Berichterstatterin hatte der Kläger vor der mündlichen Verhandlung die Gelegenheit, sein Verfolgungsschicksal zu beschreiben, welches auch in den vor dem Termin beigezogenen Verwaltungsvorgängen der Vertriebenenbehörde Niederschlag gefunden hat. Die dahingehenden Einlassungen des Klägers waren auch seinem Prozessbevollmächtigten bekannt. Das Verfahren war damit im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung entscheidungsreif und zu entscheiden, zumal kein Terminsverlegungsantrag gestellt worden ist. In der mündlichen Verhandlung sind auch keine neuen Tatsachen oder rechtlichen Erwägungen zu Tage getreten, die nicht bereits zuvor in der Akte ihren Niederschlag gefunden hätten und damit von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers hätten bewertet werden können.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 144, 151 SGG) ist zulässig, jedoch unbegründet. Mit Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 9.1.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.6.2008 ist im Ergebnis rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Abänderung des Bescheides vom 25.11.2002, mit dem der Antrag auf Gewährung einer Witwerrente abgelehnt worden war. Ein solcher Anspruch scheitert bereits daran, dass der Bescheid vom 25.11.2002 nicht - wie § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X erfordert - rechtswidrig war. Die Beklagte hat vielmehr zu Recht den Antrag des Klägers auf Gewährung von Witwerrente abgelehnt, weil die erforderliche Wartezeit nicht erfüllt ist.

Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 2 Satz 1 SGB VI in der gemäß § 300 Abs. 2 SGB VI anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung vom 19.2.2002 (BGBl. I, 754) haben Witwer, die wie der Kläger nicht mehr geheiratet haben, nach dem Tod des Versicherten Anspruch auf kleine bzw. große Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte - hier Frau N B ... - die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Zu Recht hat das Sozialgericht festgestellt, dass diese tatbestandliche Voraussetzung nicht erfüllt ist (vgl. unten 1.). Der Kläger kann auch nicht die Berücksichtigung von der Versicherten zurückgelegter Zeiten aufgrund der früheren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Beschluss des Großen Senats vom 6.12.1979, SozR 5050 § 15 Nr. 13; Urteil vom 22.4.1986 - 1 RA 73/84 -, juris) verlangen (vgl. unten 2.)

1. Die allgemeine Wartezeit betrug (und beträgt) gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI a. F. fünf Jahre. Auf sie wurden (und werden) nach § 51 Abs. 1 und 4 SGB VI a. F. Kalendermonate mit Beitragszeiten und Kalendermonate mit Ersatzzeiten angerechnet. Zugunsten der Versicherten sind 16 Monate Beitragszeiten von der Beklagten festgestellt worden. Weitergehende Beitrags- oder Ersatzzeiten - hier aus früheren Beschäftigungen der Versicherten in K - sind auf die Wartezeit der Versicherten nicht anzurechnen.

Nach § 55 Abs. 1 SGB VI sind Beitragszeiten Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind (Satz 1) oder für die Pflichtbeiträge als gezahlt gelten (Satz 2). Die Zeiten, für die von der Versicherten nach Bundesrecht Beiträge gezahlt wurden, hat die Beklagte berücksichtigt. Dies ist zwischen den Parteien auch nicht streitig. Weitergehende, in K zurückgelegte Zeiten sind nicht zu berücksichtigen. Die insoweit vom Kläger in Anspruch genommene Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG, wonach Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich stehen, ist vorliegend nicht anwendbar, weil das Fremdrentengesetz auf die Versicherte keine Anwendung findet. Die Versicherte gehört nicht zu dem in § 1 Buchst. a) FRG definierten Personenkreis (die anderen Varianten des § 1 FRG kommen für die Versicherte ersichtlich nicht in Betracht), weil sie weder als Vertriebene im Sinne des § 1 BVFG noch als Spätaussiedlerin im Sinne des § 4 BVFG in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt worden ist.

Die Versicherte war nach der dem Senat vorliegenden Spätaussiedlerbescheinigung nicht als Spätaussiedlerin im Sinne des § 4 BVFG, sondern als Ehegattin eines Spätaussiedlers im Sinne des § 7 Abs. 2 BVFG in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt und unterfällt damit nicht dem Anwendungsbereich des § 1 Buchst. a) FRG. Die Feststellung der Eigenschaft als Ehegattin eines Spätaussiedlers in der Spätaussiedlerbescheinigung ist nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BVFG in der im Zeitpunkt der Antragstellung am 6.9.2002 geltenden Fassung des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes (KfbG) vom 21.12.1992 (BGBl. I, 2094) bzw. nach § 15 Abs. 1 Satz 4 des derzeit geltenden BVFG für alle Behörden und Stellen verbindlich, die für die Gewährung von Rechten und Vergünstigungen als Spätaussiedler nach diesem oder einem anderem Gesetz zuständig sind. Der Nachweis der Spätaussiedlereigenschaft konnte und kann folglich nur durch eine solche, auch den Senat bindende Entscheidung erbracht werden (BSG, Urteil vom 17.10.2006, SozR 4-5050 § 15 Nr. 3; BSG, Urteil vom 26.1.2000 - B 13 RJ 39/98 R -, juris, BSG, Urteil vom 23.6.1999, SozR 3-5050 § 1 Nr. 4). Auch wenn dem Senat insoweit eine Überprüfungskompetenz nicht zukommt, ist die Versicherte nach materiellem Recht aber schon deshalb keine Spätaussiedlerin, weil sie vor ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland zweifelsfrei keine deutsche Volkszugehörige war.

Die Versicherte war aber auch keine Vertriebene im Sinne des § 1 BVFG.

Insoweit ist es im Gegensatz zur Feststellung der Spätaussiedlereigenschaft unschädlich, dass die Versicherte nicht als Vertriebene "anerkannt" worden ist. Denn seit der Neufassung des Bundesvertriebenengesetzes durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz zum 1.1.1993 ist die Anerkennung als Vertriebener in einem gesonderten, durch den Vertriebenen einzuleitenden Verfahren nicht mehr möglich. Die ursprünglich in § 15 BVFG vorgesehene Ausstellung eines Vertriebenenausweises, die nach § 15 Abs. 5 Satz 1 BVFG a. F. vorgreiflich für die Gewährung von Rechten und Vergünstigungen war, ist durch eine Anerkennung als Vertriebener in einem unselbständigen Teil des Verfahrens der Leistungsbehörde ersetzt worden, § 100 Abs. 2 Satz 3 BVFG (vgl. hierzu ausführlich: BSG, Urteil vom 21.3.2006, SozR 4-7140 § 100 Nr. 1). Die in diesem unselbständigen Teil des Verfahrens eventuell ergangene Entscheidung bindet jedoch nicht, weil dies der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG entgegenstünde. Der Senat hat daher die Vertriebeneneigenschaft der Versicherten selbständig zu prüfen (BSG, Urteil vom 21.3.2006, a. a. O.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.9.2009 - L 10 R 3223/07 -, juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.4.2008 - L 4 R 193/06 -, juris). Insoweit sieht es der Senat auch nicht als wesentlichen Verfahrensfehler an, wenn die Beklagte den nach § 100 Abs. 2 Satz 3 BVFG möglichen verfahrensinternen Antrag nicht gestellt hat, soweit sich in der anschließenden Prüfung durch den Senat - wie hier (vgl. unten) - herausstellt, dass die Einschätzung der Beklagten zur fehlenden Vertriebeneneigenschaften und das daraus folgende Nichtvorlegen an das Bundesverwaltungsamt zutreffend war. Ein Zwang, auch in solchen Fällen eine Entscheidung des Bundesverwaltungsamtes herbeizuführen, kann dem Wortlaut des § 100 Abs. 2 Satz 3 BVFG nicht entnommen werden.

Die Versicherte erfüllt nicht die Voraussetzungen eines Tatbestandes des § 1 BVFG in der seit dem 1.1.1993 geltenden Fassung des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes (KfbG) vom 21.12.1992 (BGBl. I, 2094). Diese Fassung des Gesetzes ist auf die Versicherte anwendbar, weil es bereits bei Erteilung des Aufnahmebescheides am 10.11.2000 und Einreise in die Bundesrepublik am 13.5.2001 galt, mithin denkbare Überleitungsvorschriften nach § 100 Abs. 4 und 5 BVFG nicht greifen.

Nach § 1 Abs. 1 BVFG ist Vertriebener, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger seinen Wohnsitz in den ehemals unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten oder in den Gebieten außerhalb der Grenzen des deutschen Reiches nach dem Gebietsstande vom 31.12.1937 hatte und diesen im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges infolge Vertreibung, insbesondere durch Ausweisung oder Flucht, verloren hat. Die Versicherte war - vor ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland - weder deutsche Staatsangehörige noch deutsche Volkszugehörige, sondern nach ihrem Inlandspass russischer Nationalität. Im Übrigen wird hinsichtlich ihrer Person selbst vom Kläger kein Vertreibungsschicksal geschildert.

Mangels deutscher Staats- bzw. Volkszugehörigkeit der Versicherten vor ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland scheitert auch eine Anerkennung als Vertriebene nach den zahlreichen Tatbeständen des § 1 Abs. 2 BVFG.

Die Versicherte ist schließlich auch nicht Vertriebene nach § 1 Abs. 3 BVFG. Nach dieser Vorschrift gilt als Vertriebener, wer, ohne selbst deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger zu sein, als Ehegatte eines Vertriebenen seinen Wohnsitz oder in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 5 als Ehegatte eines deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen den ständigen Aufenthalt in den in Absatz 1 genannten Gebieten verloren hat.

Es mag zwar sein, dass der Kläger als Ehegatte der Versicherten Vertriebener war (vgl. unten 1.1.). Dennoch teilt die Versicherte diesen Status des Klägers nicht zwangsläufig (vgl. unten 1.2.).

1.1. Nach den von dem Kläger vorgelegten Unterlagen spricht Überwiegendes dafür, dass er als Umsiedler im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 BVFG Vertriebener im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes ist. Denn nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 BVFG ist Vertriebener auch, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger aufgrund der während des zweiten Weltkrieges geschlossenen zwischenstaatlichen Verträge aus außerdeutschen Gebieten oder während des gleichen Zeitraumes aufgrund von Maßnahmen deutscher Dienststellen aus von der Wehrmacht besetzten Gebieten umgesiedelt worden ist (Umsiedler). Da nach den Unterlagen des Klägers sein Vater im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens 1944 ausdrücklich als Umsiedler bezeichnet worden ist und auch über ein Umsiedlungspapier verfügte, geht der Senat zugunsten des Klägers davon aus, dass er die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 2 BVFG erfüllt.

Ob der Kläger daneben auch Vertriebener aufgrund weiterer Maßnahmen im Zusammenhang mit dem zweiten Weltkrieg ist (Vertreibung aus Deutschland nach Russland im Jahr 1945), bedarf keiner abschließenden Entscheidung, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen.

Fest steht aber, dass der Kläger kein Vertriebener nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG ist. Nach dieser Vorschrift sind Vertriebene auch deutsche Staats- oder Volkszugehörige, die nach dem Abschluss der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen vor dem 1.7.1990 oder danach im Wege des Aufnahmeverfahrens vor dem 1.1.1993 die ehemals unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebiete, Danzig, Estland, Lettland, Litauen, die ehemalige Sowjetunion, Polen, die Tschechoslowakei, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Jugoslawien, Albanien oder China verlassen hat oder verlässt, es sei denn, dass er, ohne aus diesen Gebieten vertrieben und bis zum 31.3.1952 dorthin zurückgekehrt zu sein, nach dem 8.5.1945 einen Wohnsitz in diesen Gebieten begründet hat (Aussiedler). Denn der Kläger hat K im Wege des Aufnahmeverfahrens erst deutlich nach dem 1.1.1993 verlassen, weshalb er auch nicht als Aussiedler, sondern als Spätaussiedler anerkannt worden ist.

1.2. Selbst wenn der Kläger aufgrund der Maßnahmen im Zusammenhang mit dem zweiten Weltkrieg (Umsiedlung, Vertreibung) als Vertriebener anzusehen sein sollte, ist die Versicherte als Ehegattin allein aus diesem Grund nicht zugleich Vertriebene nach § 1 Abs. 3 BVFG.

Der Statuserwerb nach § 1 Abs. 3 BVFG setzt nach ständiger Rechtsprechung (vgl. nur: BVerwG, Urteil vom 18.12.2002, Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 57; BVerwG, Urteil vom 12.5.1992, BVerwGE 90, 181; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.9.2009 - L 10 R 3223/07 -, juris) voraus, dass der nichtdeutsche Ehegatte als Ehegatte eines vertriebenen Volksdeutschen Aufnahme gefunden hat, der im Zustand der Vertreibung in die Bundesrepublik Deutschland gelangt ist; die Vertreibung muss die wesentliche Ursache für die Aufnahme gewesen sein. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall.

Vertreibungsmaßnahmen des Klägers sind allenfalls für die Maßnahmen im Zusammenhang mit dem zweiten Weltkrieg (Umsiedlung 1944, evtl. Vertreibung 1945) ersichtlich. Diese Vertreibungsmaßnahmen haben aber mit der entsprechenden neuen Wohnsitznahme ihren Abschluss gefunden (vgl. nur BSG, Urteil vom 17.10.2006, SozR 4-5050 § 15 Nr. 3; BayLSG, Urteil vom 18.5.2011 - L 13 R 457/10 -, juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.4.2008 - L 4 R 193/06 -, juris). Der Kläger hat die Versicherte aber erst im Jahr 1962, als er sich bereits in K niedergelassen hatte, und damit nach Abschluss der Vertreibungsmaßnahmen geheiratet. Die Vertreibungsmaßnahmen des zweiten Weltkrieges wirkten auch nicht, wie der Kläger wiederholt behauptet, bis zu seiner Ausreise aus K im Jahr 2001 fort. Mag derartiges für Aussiedler im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG noch angenommen werden können, weshalb diesen auch der Vertriebenenstatus gewährt wurde, ist dies für Spätaussiedler - wie den Kläger -, denen der Gesetzgeber diesen Status gerade nicht mehr gewährt, ausgeschlossen. Im Zeitpunkt der Ausreise aus K im Jahr 2001 unterlag der Kläger keinem Vertreibungsschicksal, weshalb auch eine Ableitung seines angenommenen Vertriebenenstatus, der jedenfalls nicht auf § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG beruhen kann, auf die Versicherte nicht zulässig ist.

Ist die Versicherte damit weder Spätaussiedlerin noch Vertriebene im Sinne des § 1 Buchst. a) FRG können eventuelle in K zurückgelegte Beitragszeiten nicht auf die Wartezeit angerechnet werden. Etwas anderes ergäbe sich im Übrigen auch nicht, wenn der Versicherten der Vertriebenenstatus zugebilligt würde. Denn in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 17.10.2006, SozR 4-5050 § 15 Nr. 3) ist geklärt, dass mit der Feststellung der Vertriebeneneigenschaft nicht zwangsläufig auch die Feststellung von Versicherungszeiten verbunden ist. So führt das Bundessozialgericht in der zitierten Entscheidung aus: "Entgegen seiner Auffassung und derjenigen der Vorinstanz ist mit der Feststellung der Vertriebeneneigenschaft allein noch nicht der Anspruch auf Feststellung von Versicherungszeiten begründet. Ob und ggf welche Versicherungszeiten festzustellen sind, richtet sich nach den §§ 15, 16 FRG. Nach § 15 Abs 1 Satz 1 FRG stehen Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich.

Dem Kläger ist zuzugeben, dass allein dem Wortlaut dieser Vorschrift keine zeitliche Beschränkung auf bestimmte Zeiträume zu entnehmen ist, in denen die Beitragszeiten im Herkunftsgebiet zurückgelegt worden sein müssen. Insbesondere fehlt in § 15 FRG die in § 16 Abs 1 FRG vorhandene Einschränkung, dass nur solche Zeiten den Bundesgebietszeiten gleichstehen, die vor der Vertreibung zurückgelegt wurden. Gleichwohl muss nach der Systematik sowie nach dem Sinn und Zweck des Fremdrentenrechts diese Einschränkung auch für die im Herkunftsgebiet zurückgelegten Beitragszeiten gelten.

Unabhängig davon, ob man eher den Entschädigungs- oder (wie seit 1960) den Eingliederungscharakter des Fremdrentenrechts betont, war und ist es immer noch dessen Grundanliegen, Nachteile in der gesetzlichen Rentenversicherung von Personen abzuwehren, denen die Realisierung ihrer in der früheren Heimat erarbeiteten Rentenanwartschaften von Deutschland aus abgeschnitten ist. Da derartige Nachteile alle Rentenversicherten gleich treffen, die außerhalb der Geltung von Sozialversicherungsabkommen und anderem internationalen Recht im Ausland beschäftigt waren, muss die Begünstigung durch das FRG auf die Fälle beschränkt sein, in denen der dargestellte Verlust von ausländischen Rentenanwartschaften durch einen Vertreibungstatbestand verursacht wird - andernfalls wäre die unterschiedliche Behandlung von Rentenversicherungszeiten im vertragslosen Ausland je nach dem, ob sie von vertriebenen oder nicht vertriebenen Versicherten zurückgelegt wurden, sachlich kaum zu rechtfertigen (in diesem Sinne bereits BSGE 49, 175, 190 = SozR 5050 § 15 Nr 13 S 48 ). Infolgedessen wird in § 16 FRG ein Grundgedanke ausgedrückt, der auch für die Auslegung des § 15 FRG maßgeblich sein muss (BSGE 49, 175, 189 = SozR 5050 § 15 Nr 13 S 47). Dementsprechend sind nicht jegliche Versicherungszeiten im Herkunftsgebiet allein mit Rücksicht auf die Vertriebeneneigenschaft, sondern nur diejenigen zu Grunde zu legen, die vor der Vertreibung zurückgelegt wurden (BSGE 80, 186, 190 = SozR 3-7140 § 1 Nr 1 S 6 mwN; BSGE 49, 175, 189 f = SozR 5050 § 15 Nr 13 S 47 f ). Mit dem Ende der Vertreibung bleibt der Betroffene zwar Vertriebener, aber der durch das Vertriebenenschicksal erlittene rentenversicherungsrechtliche Nachteil kann sich nicht mehr verschlimmern.

Ausgehend von diesen Überlegungen hat auch die Rechtsprechung wiederholt entschieden, dass Zeiten nach dem FRG nicht festzustellen sind, wenn die in Rede stehenden Versicherungszeiten im Herkunftsgebiet nach dem jeweils maßgeblichen Vertreibungsvorgang zurückgelegt wurden. War die Vertreibung bereits abgeschlossen, konnten die nachfolgenden Zeiten nach den Vorschriften des FRG nicht mehr den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleichgestellt werden ( BSGE 41, 257 = SozR 5050 § 15 Nr 5; BSG SozR 5050 § 15 Nr 34; so auch VerbandsKomm, § 1 FRG Anm 6; § 15 FRG Anm 6; Hoernigk/Wickenhagen, FRG, Stand: Juli 1988, § 15 Abs 1 FRG S 162/6 )."

Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung wären etwaige in K zurückgelegte Beitragszeiten der Versicherten nicht anzurechnen, da sie - ausgehend von dem Zeitpunkt der Heirat 1962 - nicht vor den Vertreibungsmaßnahmen des Klägers zurückgelegt worden sein können.

Etwaige in K zurückgelegte Beitragzeiten der Versicherten können mithin nicht auf die Wartezeit von fünf Jahren angerechnet werden. Diese durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz zum 1.1.1993 geschaffene Rechtslage, die dazu führte, dass Ehegatten von Spätaussiedlern keine Leistungsansprüche aufgrund des FRG zu erwarten hatten, ist nicht verfassungswidrig. Dies hat das Bundessozialgericht bereits mehrfach mit ausführlicher Begründung entschieden (Urteil vom 23.6.1999, SozR 3-5050 § 1 Nr. 4; Urteil vom 26.1.2000 - B 13 RJ 39/98 R -, juris). Der Senat schließt sich den getroffenen Einschätzungen vollumfänglich an.

Nach alledem konnte der Kläger keine Gewährung von Witwerrente auf der Grundlage des § 46 Abs. 1 bzw. 2 SGB VI a. F. verlangen, so dass auch eine Abänderung des Bescheides vom 25.11.2002 nicht veranlasst ist.

2. Der Kläger kann aber auch nicht eine Anrechnung von in K zurückgelegten Beitragszeiten auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Beschluss des Großen Senats vom 6.12.1979, SozR 5050 § 15 Nr. 13; Urteil vom 22.4.1986 - 1 RA 73/84 -, juris) verlangen.

So hat der Große Senat des Bundessozialgerichts vor dem Inkrafttreten des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes am 1.1.1993 und der hierdurch bedingten Änderungen auch des FRG die Ansicht vertreten, dass die §§ 14, 15 FRG im Lichte des § 1 Buchst. a) FRG zu sehen seien, der die vertriebenen Hinterbliebenen als Leistungsberechtigte den (verstorbenen) Versicherten gleichgestellt habe. Gehöre der Versicherte selbst - etwa wegen Vorversterbens im Vertreibungsgebiet - nicht zu dem Personenkreis des § 1 FRG, werde die vom Gesetzgeber gewollte Eingliederung seiner Hinterbliebenen nur dann wirklich erreicht, wenn auch bei diesen das Arbeits- und Versicherungsleben des Versicherten so behandelt werde, als ob es im Geltungsbereich des Gesetzes zurückgelegt worden wäre. Diesen Hinterbliebenen sollte, soweit sie selbst als Vertriebene anerkannt waren, durch § 1 Buchst. a) FRG in ihrer Rechtsposition zur Rentenversicherung eine dem "Versicherten" selbst zustehende Gleichrangigkeit eingeräumt, d.h. ihnen das "Guthaben" des Versicherten aus den im Herkunftsland zurückgelegten Versicherungszeiten als eigenes Guthaben im Sinne einer fiktiven FRG-Rente des Verstorbenen zugerechnet werden. Insoweit wurde zumindest partiell der sonst im Rentenrecht vorherrschende Grundsatz verlassen, dass das Hinterbliebenenrecht nur ein von dem Versichertenrecht abgeleitetes Recht sein könne.

Ob eine solche Auslegung der §§ 14, 15 FRG in der hier maßgeblichen Fassung nach Inkrafttreten des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes am 1. Januar 1993 auch im Hinblick auf diejenigen Versicherten zutrifft, die - wie hier die Ehefrau des Klägers - von vorneherein keinen abgeleiteten Vertriebenstatus (mehr) und damit keinen eigenen Rentenanspruch nach dem FRG erwerben konnten, erscheint zweifelhaft. Allerdings haben die Rentenversicherungsträger nach Inkrafttreten des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes weiterhin die Rechtsprechung des BSG - ungeachtet der Frage, inwieweit sie durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz überholt war - beachtet, wonach als Vertriebene i. S. d. § 1 BVFG anerkannte Personen - wie hier beim Kläger angenommen - einen eigenständigen Anspruch auf Hinterbliebenenrente haben mit der Folge, dass für diesen Anspruch die bis zur Vertreibung des Hinterbliebenen vom Verstorbenen zurückgelegten Beitragszeiten nach §§ 14, 15 FRG zu berücksichtigen sind (BSG, Urteil vom 5.10.2005 - B 5 RJ 57/03 R -, juris; BSG, urteil vom 7.7.2004, SozR 4-5050 § 22b Nr. 2). Ob diese Praxis eine gesetzliche Grundlage hatte, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da § 14a Satz 1 FRG, eingefügt durch Art. 7 des Altersvermögensergänzungsgesetzes vom 21.3.2001 (BGBl. I, 403) zum 1.1.2002 klarstellt, dass bei Renten wegen Todes an Witwen und Witwer von Personen, die nicht zum Personenkreis des § 1 gehören, Zeiten nach diesem Gesetz nicht angerechnet werden. Eine Ausnahme hiervon sieht § 14a Satz 2 FRG nur für Berechtigte vor, die vor dem 1.1.2002 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland genommen haben und deren Ehegatte vor diesem Zeitpunkt verstorben ist. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass die vor dem 1.1.2002 übergesiedelten Berechtigten, soweit der Versicherte vor diesem Zeitpunkt verstorben ist, weiterhin die der früheren Verwaltungspraxis entsprechende Hinterbliebenenrente nach einer fiktiven FRG-Rente des Verstorbenen erhalten (vgl. BSG, Urteil vom 7.7.2004, SozR 4-5050 § 22b Nr. 2; BSG Urteile vom 21.6.2005 - B 8 KN 1/05 R und B 8 KN 9/04 R -, juris). Zwar hat der Kläger vor dem 1.1.2002 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland genommen, jedoch ist die Versicherte erst am 2.9.2002 und damit nach dem maßgeblichen Stichtag verstorben, so dass der Kläger auch nicht in den Genuss der Überleitungsvorschrift des § 14a Satz 2 FRG kommt.

Die Regelung des § 14a FRG ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Die durch § 14a Satz 1 FRG bedingte Rechtsänderung verletzt nicht den Eigentumsschutz des Klägers nach Art. 14 Abs. 1 GG. Zwar können zu den von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtspositionen grundsätzlich auch öffentlich-rechtliche Ansprüche und Anwartschaften auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung gehören. Sie genießen Eigentumsschutz, wenn es sich um vermögenswerte Rechtspositionen handelt, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger als privatnützig zugeordnet sind, auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des Versicherten beruhen und seiner Existenzsicherung dienen (BVerfG, Urteil vom 28.2.1980, BVerfGE 53, 257; BVerfG, Urteil vom 16.7.1985, BVerfGE 69, 272; BVerfG, Beschluss vom 18.2.1998, BVerfGE 97, 271). Es ist deshalb bereits fraglich, ob ein vom FRG gewährter Rentenanspruch - mangels eigener Leistungen des Rentenempfängers an den Rentenversicherungsträger - in der Bundesrepublik Deutschland überhaupt den Schutz der Eigentumsgarantie genießen kann. Jedenfalls schützt Art. 14 GG nur Rechtspositionen, die dem Betroffenen bereits zustehen (BVerfG, Beschluss vom 31.10.1984, BVerfGE 68, 193 m. w. N.; BSG, Urteil vom 9.9.1998, SozR 3-5050 § 22 Nr. 6). Der Kläger hat jedoch im Zeitpunkt der Gesetzesänderung keine derartige durch Art. 14 GG geschützte Rechtsposition gehabt. Dem Kläger war vor dem 1.1.2002 keine Hinterbliebenenrente nach einer fiktiven FRG-Rente der Versicherten gewährt worden, die ihm durch die Neureglegung hätte entzogen werden können. Er hatte auch noch kein Anwartschaftsrecht auf eine solche Rente inne, welches dem Schutz des Art. 14 GG hätte unterliegen können. Denn ein solches hätte frühestens mit dem Tod der Versicherten, der hier erst am 2.9.2002 eingetreten ist, entstehen können.

Es ist auch nicht der im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verankerte Vertrauensschutz verletzt. Zwar hat der Gesetzgeber die - wenngleich nur auf einer Verwaltungspraxis beruhende - Rechtslage für hinterbliebene Vertriebene oder Spätaussiedler von nichtdeutschen Ehegatten, die nicht dem Personenkreis des § 1 FRG angehören, ab 1.1.2002 verschlechtert. Darin liegt aber weder eine sog "echte" verfassungsrechtlich nur ausnahmsweise zulässige, noch eine sog "unechte" unter leichteren Voraussetzungen zulässige Rückwirkung.

Eine echte Rückwirkung liegt schon deshalb nicht vor, weil die Vorschrift ab 1.1. 2002 nur mit Wirkung für die Zukunft gilt (BVerfG, Beschluss vom 22.3.1983, BVerfGE 63, 343; BVerfG, Beschluss vom 14.5.1986, BVerfGE 72, 200; BVerfG, Beschluss vom 15.5.1995, BVerfGE 92, 277). Es liegt aber auch keine unechte Rückwirkung vor. Sie ist dadurch gekennzeichnet, dass sich das für die Zukunft geltende Gesetz auf gegenwärtig noch nicht abgeschlossene Sachverhalte bezieht bzw. künftige Rechtsfolgen von tatsächlichen Gegebenheiten aus der Zeit vor seiner Verkündung abhängig macht und damit auf vorrangig grundrechtlich geschützte Rechtspositionen einwirkt (BVerfG, Beschluss vom 22.3.1983, BVerfGE 63, 343; BVerfG, Beschluss vom 15.5.1995, BVerfGE 92, 277). Solche Rechtspositionen sind hier aber nicht vorhanden. Das Entfallen der Hinterbliebenenrente nach einer fiktiven FRG-Rente knüpft entweder an eine Einreise oder ein Versterben des Versicherten nach dem 31.12.2001 an. Es wird mithin mit dem Rechtsfolgen an nach dem Inkrafttreten der Neuregelung eintretende tatsächliche Gegebenheiten angeknüpft und nicht an solche, die bereits vorher schon vorlagen, aber noch keine Rechtsfolgen ausgelöst hatten. Damit liegt auch keine unechte Rückwirkung vor.

Der Ausschluss des Klägers von einer Witwerrente unter Berücksichtigung fiktiver FRG-Zeiten verletzt auch nicht das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG). Dieses enthält zwar einen Gestaltungsauftrag an den Gesetzgeber (BVerfG, Beschluss vom 19.12.1951, BVerfGE 1, 97). Angesichts seiner Weite und Unbestimmtheit lässt sich daraus jedoch regelmäßig kein Gebot entnehmen, soziale Leistungen in einem bestimmten Umfang zu gewähren. Zwingend ist lediglich, dass der Staat die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein seiner Bürger schafft. Insoweit hat der Kläger aber Anspruch auf eigene Rentenleistungen (die er bereits erhält) und soweit erforderlich auch auf Sozialleistungen wie andere Deutsche auch. Soweit es nicht um die genannten Mindestvoraussetzungen geht, steht es in der Entscheidung des Gesetzgebers, in welchem Umfang soziale Hilfe unter Berücksichtigung der vorhandenen Mittel und anderen gleichrangigen Staatsaufgaben gewährt werden kann und soll (BVerfG, Beschluss vom 18.6.1975, BVerfGE 40, 121). Dabei steht ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zu (BVerfG, Beschluss vom 13.1.1982, BVerfGE 59, 231 m.w.N), der hier ersichtlich nicht verletzt wurde.

Auch Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Der Gleichheitssatz verbietet es, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders zu behandeln, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen können (BVerfG, Beschluss vom 19.2.1991, BVerfGE 83, 395). Das BVerfG hat allerdings wiederholt betont, dass es Sache des Gesetzgebers ist, zu entscheiden, welche einzelnen Elemente eines zu regelnden Lebenssachverhalts er als maßgebend für eine Gleich- oder Ungleichbehandlung ansieht. Dabei ist sein Gestaltungsraum weiter bemessen, wenn Regelungen zur Beseitigung der beim Zusammenbruch des Deutschen Reichs vorhandenen Verbindlichkeiten der öffentlichen Hand und zur Beseitigung sonstiger Kriegsfolgelasten betroffen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.11.1996, BVerfGE 95, 143 m. w. N.). Er ist erst überschritten, wenn der Gesetzgeber Differenzierungen vornimmt, für die sachlich einleuchtende Gründe nicht vorhanden sind (BVerfG, Urteil vom 7.7.1992, BVerfGE 87, 1). Der Kläger ist im Vergleich zu Vertriebenen oder Spätaussiedlern, die - wie er - vor dem 1.1.2002 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik genommen haben und deren Ehegatte vor diesem Tag verstorben ist, schlechter gestellt, weil dieser Personenkreis noch eine Hinterbliebenenrente nach einer fiktiven FRG-Rente erhält. Dies ist jedoch Folge einer verfassungsrechtlich zulässigen Stichtagsregelung.

Der Gesetzgeber hat sich bei der Einfügung von § 14a FRG von der anerkannten Unterhaltsersatzfunktion der Witwerrente nach § 46 SGB VI leiten lassen, die darin besteht, den tatsächlichen oder fiktiven Beitrag des Verstorbenen zum Lebensunterhalt des Berechtigten zu ersetzen. So wird in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/4595, S. 78, dort zu Art. 11 Nr. 1).ausgeführt: "Ausländische Ehegatten von Spätaussiedlern können zwar eingebürgert werden, erlangen seit 1993 dadurch aber nicht mehr die Stellung eines Spätaussiedlers. Sie haben damit auch keinen Anspruch auf eine Rente mit FRG-Zeiten. Ist ein solches Ehepaar in vorgerücktem Alter hierher gekommen, erhält nur der Ehegatte mit Spätaussiedlerstatus eine Rente mit FRG-Zeiten, der andere Ehegatte hingegen nicht. Beide Ehegatten haben damit für ihren Lebensunterhalt in der Regel nur eine Rente zur Verfügung. Verstirbt der Ehegatte ohne Spätaussiedlerstatus, so wächst dem deutschen Ehegatten nach derzeitiger Rechtspraxis jedoch zusätzlich eine Hinterbliebenenrente nach einer fiktiven FRG-Rente des Verstorbenen zu. Dies ist rechtssystematisch nicht gerechtfertigt und sozialpolitisch auch nicht vertretbar. Denn für die Unterhaltsersatzfunktion einer Hinterbliebenenrente ist in Fällen dieser Art kein Raum, weil der Verstorbene zu Lebzeiten selbst keinen Anspruch auf eine Rente mit FRG-Zeiten hatte und insoweit zu einer Unterhaltsleistung auch nicht in der Lage war. Ebenso gibt es sozialpolitisch keinen Sinn, den überlebenden Ehegatten, der nunmehr nur noch für sich allein zu sorgen hat, durch eine zusätzliche Hinterbliebenenrente besser zu stellen als zuvor beide Ehegatten zusammen. Die Regelung sieht demgemäß vor, dass in Fällen dieser Art FRG-Zeiten nicht mehr berücksichtigt werden."

Damit hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass er die - im Hinblick auf den Eingliederungsgedanken des FRG - frühere Loslösung der Hinterbliebenenrente vom Versichertenrecht nicht mehr für sachgemäß und ungerechtfertigt hält und das Eingliederungsprinzip jedenfalls im Bereich des Hinterbliebenenrechts durch das Prinzip der Grundsicherung ersetzen will (BSG, Urteil vom 7.7.2004, SozR 4-5050 § 22b Nr. 2). Der Gesetzgeber hat damit einleuchtende Gründe für seine Neuregelung angeführt, die es nicht erlauben, den Vorwurf einer willkürlichen - mithin ohne jeden sachlichen Grund getroffenen - Ungleichbehandlung zu erheben. Die Neuregelung bezweckt vielmehr Ungleichbehandlungen zu vermeiden, die nach Sinn und Zweck einer Witwerrente ihrerseits nur schwerlich widerspruchsfrei zu begründen waren. So werden nunmehr hinterbliebene Vertriebene und Spätaussiedler, deren verstorbener Ehegatte nicht dem Personenkreis des § 1 FRG unterfällt, ebenso behandelt wie Deutsche, die mit Personen verheiratet sind, die - aus welchen Gründen auch immer - keine deutschen Beitragszeiten zurückgelegt haben. Auch diese konnten keine Witwerrente erwarten.

Die zulässige Stichtagsregelung orientiert sich in sachgerechter Weise an dem Zeitpunkt der Einreise und dem Versterbenstag des Versicherten und gewährleistet damit auch einen ausreichenden Vertrauensschutz im Hinblick möglicherweise vor der Neuregelung bereits erworbene Rechte und Anwartschaften. Härten, die jeder Stichtagsregelung innewohnen, müssen dabei hingenommen werden (BVerfG, Beschluss vom 27.6.1961, BVerfGE 13, 31; BVerfG, Beschluss vom 14.10.1970, BVerfGE 29, 245). Unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichheitssatzes ist die Neuregelung des § 14a FRG daher nicht zu beanstanden.

Schließlich widerspricht der Wegfall der Hinterbliebenenrente nach fiktiven FRG-Zeiten nicht dem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG. Diese Verfassungsnorm begründet für den Staat die Pflicht, Ehe und Familie zu schützen und zu fördern. Die gerade an dem Ehestatus anknüpfenden Leistungen der Hinterbliebenenrente dienen auch diesem Zweck. Allerdings lässt sich aus Art. 6 Abs. 1 GG - auch i. V. m dem Sozialstaatsprinzip - kein konkreter Anspruch auf bestimmte Leistungen herleiten (BVerfG, Beschluss vom 29.5.1990, BVerfGE 82, 60). Der Gesetzgeber konnte vielmehr im Rahmen der ihm zustehenden Gestaltungsfreiheit entscheiden, ob er eine Witwerrente nach Versicherten, die nicht dem Personenkreis des § 1 FRG unterfallen, gewährt. Dabei durfte er insbesondere berücksichtigen, dass mangels eigenen Rentenanspruchs nach dem FRG der verstorbene Ehegatte keine Leistungen zum Unterhalt aus einer eigenen Rentenversicherung beitragen konnte, so dass auch das Versagen der Witwerrente in solchen Fällen das Recht aus Art. 6 Abs. 1 GG nicht beeinträchtigen kann.

Nach alledem kann der Kläger auch keine Hinterbliebenenrente nach fiktiven FRG-Zeiten beanspruchen.

Die Berufung bleibt deshalb ohne Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).

Schneider Schanzenbach Koar
Rechtskraft
Aus
Saved