L 13 AS 848/11

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 6 AS 3187/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 848/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 22. April 2008 aufgehoben und die Klagen abgewiesen.

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die von der Klägerin bezogene Verletztenrente der gesetzlichen Unfallversicherung als Einkommen auf ihre Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) anzurechnen ist; entsprechend begehrt die Klägerin höhere Leistungen.

Die Klägerin bezog bis zum 14. Februar 2007 (Erschöpfung des Anspruchs) Arbeitslosengeld nach dem SGB III (Alg I). Aufgrund eines am 13. September 2002 erlittenen Arbeitsunfalls bezieht die Klägerin von der Berufsgenossenschaft XXX (BG) Verletztenrente zunächst nach einer MdE von 20 % in Höhe von monatlich 233,03 EUR bzw. nach dem Bescheid vom 11. September 2007 nach einer MdE von 30 % in Höhe von monatlich 349,03 EUR, ab 1. Juli 2007 von 350,91 EUR.

Die damalige Beklagte (Bundesagentur für Arbeit) lehnte den Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zunächst mit Bescheid vom 21. Februar 2007 ab, weil das Vermögen der Klägerin die Freibeträge überschreite. Auf ihren Widerspruch hin bewilligte sie mit Bescheid vom 22. März 2007 Leistungen für den Zeitraum 15. Februar 2007 bis 31. Juli 2007 (Februar 74,20 EUR, und für die Monate März Juli jeweils 300,97 EUR). Hierbei rechnete sie die Verletztenrente i.H.v. 233,03 EUR, gemindert um die Versicherungspauschale von 30 EUR, als Einkommen an. Die Klägerin hielt an ihrem Widerspruch fest. Die ehem. Beklagte wies diesen mit Widerspruchsbescheid vom 29. Mai 2007 zurück. Die Verletztenrente sei in voller Höhe als Einkommen anzurechnen.

Am 26. Juni 2007 hat die Klägerin hiergegen beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage (S 6 3187/07) erhoben.

Mit Bescheid vom 10. Juli 2007 hat die ehem. Beklagte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum 1. August 2007 bis 31. Januar 2008 i.H.v. 302,97 EUR bewilligt. Auch hier hat sie die Verletztenrente jeweils in der genannten Höhe angerechnet. Den hiergegen erhobenen Widerspruch hat sie mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juli 2007 zurückgewiesen.

Auch hiergegen hat die Klägerin am 13. August 2007 beim SG (S 6 AS 4035/07) Klage erhoben.

Mit Bescheid vom 11. September 2007 hat die Berufsgenossenschaft der Klägerin rückwirkend ab 2. November 2004 eine höhere Verletztenrente nach einer MdE von 30 % in Höhe von monatlich 349,03 bis Juni 2007 und 350,91 EUR ab Juli 2007 bewilligt. Damit hat sich ein Nachzahlungsanspruch der Klägerin i.H.v. 4378,35 EUR ergeben. Dieser Betrag ist der Klägerin im September 2007 überwiesen worden. Mit Bescheid vom 26. November 2007 hat die ehem. Beklagte die Bewilligung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab 1. Oktober 2007 ganz aufgehoben. Mit der Nachzahlung sei der Regelbedarf der Klägerin gedeckt. Den hiergegen erhobenen Widerspruch hat die ehem. Beklagte mit Bescheid 11. Dezember 2007 als nicht zulässig verworfen, weil der angefochtene Bescheid Gegenstand des Klageverfahrens geworden sei.

Mit Beschluss vom 3. Dezember 2007 hat das SG die Klageverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und unter dem Aktenzeichen S 6 AS 3187/07 weitergeführt.

Mit Urteil vom 22. April 2008 hat das SG die ehem. Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 21. Februar 2007 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 22. März 2007 und des Widerspruchsbescheids vom 29. Mai 2007 verurteilt, der Klägerin für Februar bis Juli 2007 Arbeitslosengeld II nach den gesetzlichen Vorschriften unter Anrechnung von lediglich 124,30 EUR monatlich als Einkommen zu gewähren. Ferner hat es die ehem. Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 10. Juli 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Juli 2007 sowie unter Aufhebung des Bescheids vom 26. November 2007 verurteilt, der Klägerin für August 2007 bis Januar 2008 Arbeitslosengeld II gemäß den gesetzlichen Vorschriften unter Anrechnung von lediglich 324,75 EUR monatlich als Einkommen zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat das SG dargestellt, dass die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zwar als Einkommen anzurechnen sei, aus verfassungsrechtlichen Gründen sei diese Verletztenrente jedoch nur teilweise anzurechnen. Insoweit weiche es von den Urteilen des Bundessozialgerichts B 14/7b AS 22/06 vom 6. Dezember 2007 und vom 5. September 2007, B 11b AS 15/06 R, beide veröffentlicht in Juris, ab. Soweit die Verletztenrente aus der Unfallversicherung teilweise Ersatzfunktion eines immateriellen Schadens habe, sei nach verfassungskonformer Auslegung dieser Teil der Verletztenrente nicht als Einkommen anzurechnen. Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 11. Juli 2006,1 BvR 293/05) habe ausgeführt, dass Leistungen zur Kompensation immaterieller Schäden besonderes verfassungsrechtliches Gewicht hätten, nämlich einen Bezug zur Menschenwürde. Über diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sei noch hinauszugehen; der Staat verletze den Anspruch des Einzelnen auf Achtung seiner Menschenwürde direkt, wenn er solche immateriellen Bedürfnisse, die aus der Verletzung von Rechten oder Rechtsgüter mit Verfassungsrang entstehen, nicht ausreichend achte. Damit schließe sich das SG u.a. dem LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. Juli 2007, L 12 AS 23/06, veröffentlicht in Juris, an. Nachdem das SGB VII keine Regelungen darüber enthalte, welche Anteile der jeweiligen Verletztenrente auf die immateriellen Einbußen des Versicherten Entfall entfielen, sei eine Analogie zu § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a SGB VI heranzuziehen. Die Nachzahlung der Verletztenrente sei zwar anzurechnen; was die Verteilung auf einen "angemessenen Zeitraum" angehe schieden "schematische Lösungen" aus. Bei Zahlungen, die "für" einen bestimmten Zeitraum gedacht seien, also insbesondere Nachzahlungen von Sozialleistungsträgern z.B. die Steuerrückerstattung, könne dieser Zeitraum genommen werden aber erst ab dem Monat des Zuflusses. Die Zahlung der Klägerin habe die Zeit von November 2004 bis Oktober 2007, also 36 Monate betroffen. Aus diesem Zeitraum sei sie ab Eingang aufzuteilen. Für den einzelnen Monat seien also 121,84 EUR zugrunde zu legen. Es könne offen bleiben, ob beide Beteiligten um insgesamt mehr als 750 EUR beschwert seien, die Kammer lasse die Berufung zu.

Gegen das der ehem. Beklagten am 14. Mai 2008 zugestellte Urteil richtet sich die am 10. Juni 2008 eingelegte Berufung der Beklagten. Die Klägerin hat gegen das ihr am 16. Mai 2008 zugestellte Urteil am 16. Juni 2008 ebenfalls Berufung eingelegt. Nachdem der Senat im Hinblick auf anhängige Revisionsverfahren mit Beschluss vom 10. Juli 2008 nach Einverständnis der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens angeordnet hatte, hat der Senat am 2. März 2011 das Verfahren wieder angerufen.

Zur Begründung ihrer Berufung hat die Beklagte ausgeführt, das Bundessozialgericht (BSG) habe mehrfach entschieden, zuletzt in seiner Entscheidung vom 17. März 2009, B 14 AS 15/08 R, dass eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bei der Berechnung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in voller Höhe anzurechnen sei. Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Nichtannahmebeschluss vom 16. März 2011 – 1 BvR 591/08 und 1 BvR 593/08 festgestellt, dass durch eine leistungsmindernde Anrechnung von Verletztenrenten auf Hartz IV-Leistungen keine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG gegeben sei.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 22. April 2008 aufzuheben und die Klagen in vollem Umfang abzuweisen und die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen sowie das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 22. April 2008 abzuändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 21. Februar 2007 in der Fassung des Bescheids vom 22. März 2007, in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Mai 2007 sowie unter Abänderung des Bescheids vom 10. Juli 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Juli 2007 und unter Aufhebung des Bescheids vom 26. November 2007 zu verurteilen, der Klägerin für die Zeit vom 15. Februar 2007 bis 31. Januar 2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ohne Anrechnung der Verletztenrente zu gewähren.

Die Klägerin hält eine Anrechnung der Verletztenrente für verfassungswidrig. Das Bundesverfassungsgericht habe gerade die hier ergebenden Fragen ausgeklammert und ausdrücklich nicht entschieden. Das Bundesverfassungsgericht habe auch nicht entschieden, dass auch einmalige Kapitalzahlungen als Schmerzensgeld zu Zinseinnahmen führten, die auch noch in dem Zeitraum des Bezugs von Leistungen der Grundsicherung vorhanden wären. Das Bundesverfassungsgericht habe lediglich auf die Situation abgestellt, dass das Kapital vor SGB II-Leistungsbeginn ausbezahlt werde. Insoweit sei übersehen worden, dass nach der Rechtsprechung des BSG Zinseinnahmen aus diesem Vermögen anrechnungsfrei seien.

Bezüglich weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagten sowie auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) im schriftlichen Verfahren entscheiden, nachdem die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten des Beklagten ist zulässig und begründet. Das teilweise zusprechende Urteil des SG ist aufzuheben und die Klagen in vollem Umfang abzuweisen. Die zulässige selbstständige (Anschluss-) Berufung ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die von der Klägerin bezogene Verletztenrente ist in vollem Umfang auf die Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II anzurechnen.

Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist der von der Klägerin mit der statthaften kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage angefochtene Bescheid vom 21. Februar 2007, geändert durch den Bewilligungsbescheid vom 22. März 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids 29. Mai 2007 betreffend den Leistungszeitraum Februar bis Juli 2007. Ferner ist Streitgegenstand der ebenfalls mit der kombinierten Anfechtungs– und Leistungsklage angegriffene Bewilligungsbescheid vom 10. Juli 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Juli 2007 (Leistungszeitraum 1. August 2007 bis 31. Januar 2008). Weiter ist der mit der Anfechtungsklage angefochtene Bescheid vom 26. November 2007, mit dem die Beklagte die Bewilligung der Leistungen ab 1. Oktober 2007 aufgehoben hat, gemäß § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens S 6 AS 4035/07 geworden soweit die Bewilligung bis 31. Januar 2008 betroffen ist.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung höherer Leistungen. Die Leistungshöhe ist zutreffend berechnet worden; insbesondere ist der Bedarf der Klägerin zutreffend festgesetzt worden. Auch die Anrechnung der Verletztenrente ist zutreffend erfolgt. Für den Zeitraum ab 1. Oktober 2007 bis zum Ende des streitgegenständlichen Bewilligungszeitraums 31. Januar 2008 stehen der Klägerin keine Leistungen mehr zu, weil die Nachzahlung der Verletztenrente den Bedarf übersteigt.

Das SG hat zwar zutreffend entschieden, dass die Verletztenrente der Klägerin als Einkommen anzurechnen ist (§ 11 SGB II). Entgegen der Auffassung des SG ist die Verletztenrente auch nicht teilweise als privilegiertes und damit anrechnungsfreies Einkommen im Sinne des § 11 SGB II anzusehen. Eine vom SG vorgenommene teilweise Nichtanrechnung unter analoger Anwendung auf die Vorschriften über die Anrechnung der Grundrente nach dem BVG kann nicht erfolgen und ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten. Aus entstehungsgeschichtlichen und systematischen Gründen kommt dies nicht in Betracht (ständige Rechtsprechung des BSG, Urteil vom 17.3.2009, B 14 AS 15/08 R, Urteil vom 6.12.2007, B 14/7b AS 62/06 R, veröffentlicht in Juris). In dem Nichtannahmebeschluss vom 16. März 2011,1 BvR 591/08, 1 BvR 593/08, veröffentlicht in Juris, NZS 2011, 895 ff.) hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ausdrücklich klargestellt, dass die vollständige Anrechnung der Verletztenrente auf das Alg II keinen Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG darstellt. Es sei mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, dass das Bundessozialgericht für das Vorliegen einer zweckbestimmten Einnahme verlange, dass sich die Zweckbestimmung einer öffentlich-rechtlichen Leistung eindeutig aus dem Gesetz ergeben muss. Das SG habe ohne Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG die Verletztenrente nicht als zweckbestimmte Einnahmen bewertet. Zwischen den Beziehern einer Grundrente des sozialen Entschädigungsrecht, die nicht als Einkommen berücksichtigt wird, und den Beziehern einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bestünden ebenfalls hinreichend gewichtige Unterschiede, die die Ungleichbehandlung rechtfertigten. Es bestünden ebenfalls gewichtige Unterschiede, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigten zwischen Beziehern einer Verletztenrente und Beziehern von Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schäden an Leben sowie an Körper und Gesundheit erbracht würden und die in Höhe einer eines der Grundrente nach § 31 IVG entsprechenden Betrages anrechnungsfrei blieben.

Das BVerfG hat ferner dargelegt, dass der Umstand, dass das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung durch den in den §§ 104 ff. SGB VII angeordneten Haftungsausschluss bewirke, dass die Geschädigten eines Arbeitsunfalles keine zivilrechtlichen Ansprüche und damit auch keine Schmerzensgeldansprüche gegen den Arbeitgeber haben, nicht dazu führe, dass die Verletztenrente eine dem Schmerzensgeld entsprechende gesetzliche Zweckbestimmung erfahre. In Verbindung mit § 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB II könnten die §§ 104 ff. SGB VII nur dann zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung führen, wenn gerade der dort genannte Haftungsausschluss bewirke, dass der durch einen Arbeitsunfall geschädigten Arbeitnehmer nicht von der Regelung des §§ 11 Abs. 3 Nr. 2 profitieren könne. Dies sei nur dann der Fall, wenn der geschädigte Arbeitnehmer ohne die Haftungsausschlussregelung Schmerzensgeld beanspruchen könnte, das grundsätzlich als Einkommen im Sinne von § 11 Absatz 1 S. 1 SGB II zu qualifizieren wäre, aber aufgrund der Regelung des §§ 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB II als Einkommen unberücksichtigt bliebe. Als Einkommen wäre dies nur dann zu qualifizieren, wenn es nach Beantragung der Leistungen nach dem SGB II zufließe. Im Hinblick auf die Regelung des § 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB II führe der zivilrechtliche Haftungsausschluss mithin regelmäßig nur dann zu einem Nachteil, wenn der Arbeitsunfall nach Beantragung von Alg II eingetreten ist oder der Arbeitnehmer durch einen vor Beginn des Alg II-Bezugs des erlittenen Arbeitsunfalls schwere Dauerschäden erlitten habe, aufgrund derer ohne den Haftungsausschluss Schmerzensgeld in Gestalt einer laufenden Rente zu zahlen wäre. Für eine zivilrechtliche Haftung des Arbeitgebers sind jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich Nach dem aus den Akten der Berufsgenossenschaft zu entnehmenden Unfallhergang war die Klägerin nach der Unfallanzeige zum Unfallzeitpunkt am 13. September 2002 in dem Fertigungsbereich von Automaten an einem geöffneten Zigarettenautomaten vorbeigegangen. Als sie sich auf der Höhe eines Zigarettenautomaten befunden habe, sei dieser umgekippt und habe die Klägerin zu Boden geschleudert. Zu diesem Zeitpunkt sei keine weitere Person zugegen gewesen. Eine Mitarbeiterin habe entgegen mehrfacher Arbeitsanweisung durch den Geschäftsführer alle Schubladen gleichzeitig herausgezogen, so dass der Automat ein starkes Kippmoment bekommen habe und offensichtlich von alleine umgestürzt sei. Ein anderer, insbesondere vom Arbeitgeber zu verantwortende Unfallhergang ist nicht aktenkundig. Eine zivilrechtliche Haftung des Arbeitgebers z. B. aufgrund schuldhafter unerlaubter Handlung nach §§ 823 ff. BGB kommt aufgrund dieses Geschehens von vornherein nicht in Betracht, so dass eine in Betracht zu ziehende Ungleichbehandlung in dem oben genannten Sinne vorliegend ausscheidet.

Die Beklagte hat die im September 2007 zugeflossene Anrechnung der Nachzahlung der Verletztenrente mit Bescheid vom 26. November 2007 gem. § 48 SGB X korrekt vorgenommen. Auch der vom SG beanstandete Anrechnungszeitraum ist rechtmäßig. Nach § 2 Abs. 3 Alg II-V sind einmalige Einnahmen von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Abweichend von S. 1 ist eine Berücksichtigung der Einnahmen ab dem Monat der auf den Monat des Zuflusses folgt, zulässig, wenn Leistungen für den Monat des Zuflusses bereits erbracht worden sind. Einmalige Einnahmen sind, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen. Angesichts des von den Beklagten zutreffend errechneten anrechenbaren Betrages von 4260,47EUR hält der Senat die von der Beklagten vorgenommenen Anrechnung für angemessen. Eine Anrechnung auf 36 Monate hält der Senat nicht für geboten. Unter Berücksichtigung der Regelbewilligungsdauer (§ 41 Abs. 1 S. 4 SGB II) und des konkreten Einzelfalles erscheint es angemessen, wenn auch hier der angemessene Zeitraum auf sechs Monate beschränkt wird, auch wenn dies hier für einen überschaubaren Zeitraum zum Wegfall Leistungsanspruchs geführt hat.

Auf die Berufung des Beklagten ist das angefochtene Urteil daher aufzuheben und die Klagen in vollem Umfange abzuweisen. Die Berufung der Klägerin ist zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Hierbei berücksichtigt der Senat, dass das erstinstanzliche Urteil in vollem Umfang auf Berufung des Beklagten aufgehoben und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen worden ist.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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