Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 2 R 3214/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 1089/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 23. November 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1956 geborene Kläger hat ausweislich der Akten bzw. nach seinen Angaben eine kaufmännische Lehre begonnen, aber nicht abgeschlossen, während er eine Lehre als Fotolaborant erfolgreich beendet hat, ohne in diesem Beruf anschließend zu arbeiten. Nach einer Tätigkeit als Zeitsoldat bei der Bundeswehr war er von 1986 bis 1990 im Wachdienst der US Armee tätig. Von 1990 bis zu seiner Arbeitsunfähigkeit im Februar 2001 war er als Wachmann bei dem Chemischen Institut der Universität H. beschäftigt. Danach bezog er Krankengeld, Arbeitslosengeld (Alg) und Alg II. Das Arbeitsverhältnis wurde im Jahr 2005 gekündigt.
Am 8.2.2007 beantragte der Kläger, bei dem ein Grad der Behinderung 100 und die Merkzeichen RF und G festgestellt sind (Bescheid des Versorgungsamts H. vom 17.2.2004), auf Veranlassung des Landratsamts des R.-Kreises zum wiederholten Mal die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Eine Klage gegen einen früheren Bescheid der Beklagten vom 7.8.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.7.2003 hatte der Kläger mit Schriftsatz vom 9.8.2004 zurückgenommen. Im Rahmen dieses Klageverfahrens (S 7 RJ 2382/03) hatte das Sozialgericht (SG) Mannheim von Amts wegen ein Gutachten bei Dr. S., Ärztlicher Direktor und Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie am Psychiatrischen Zentrum N., vom 22.3.2004 sowie auf Antrag des Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bei der Ärztin für Nervenheilkunde und Psychotherapie Dr. E vom 15.7.2004 eingeholt, die eine quantitative Leistungseinschränkung verneint haben.
Die Beklagte ließ den Kläger von Dr. D., Ärztin für Innere Medizin und Sozialmedizin, gutachterlich untersuchen. Diese stellte im Gutachten vom 9.5.2007 unter Mitberücksichtigung beigezogener ärztlicher Unterlagen beim Kläger folgende Diagnosen: 1. Vorbenannte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden und abhängigen Anteilen 2. Somatoforme Schmerzstörung 3. Adipositas permagna (189 cm und ca. 161,3 kg) 4. Chronisch rezidivierendes degeneratives Wirbelsäulensyndrom ohne neurologische Ausfälle 5. Vorbenannte Gon- und Coxarthrosen beidseits ohne wesentliche Funktionseinschränkungen 6. Arterielle Hypertonie ohne wesentliche Folgen 7. Vorbenanntes leichtgradiges unspezifisches hyperreagibles Bronchialsyndrom 8. Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom mit nächtlicher CPAP-Beatmung erfolgreich behandelt. Der Kläger sei weiterhin in der Lage, leichte bis gelegentlich mittelschwere körperliche Arbeiten täglich sechs Stunden und mehr zu verrichten. Zu vermeiden seien Tätigkeiten mit häufigem Bücken, häufigem Ersteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten, mit Zwangshaltungen und inhalativen Belastungen, erhöhter Stressbelastung, Zeitdruck, erhöhter Verantwortung und fordernden sozialen Interaktionen.
Mit Bescheid vom 16.5.2007 lehnte die Beklagte die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung ab, weil weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung und auch keine Berufsunfähigkeit vorliege. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6.9.2007 zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 20.9.2007 Klage zum Sozialgericht (SG) Mannheim erhoben, mit der er die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung weiter verfolgt.
Das SG hat den Neurologen und Psychiater M schriftlich als sachverständigen Zeugen gehört und auf Antrag des Klägers gemäß § 109 SGG Dr. R. mit der Erstattung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens beauftragt.
Der Neurologe und Psychiater M hat unter dem 17.2.2008 erklärt, er behandle dem Kläger seit dem 7.11.2002. Im Wesentlichen stimme er dem Gutachten von Dr. D. zu. Mit erheblichen qualitativen Einschränkungen sei der Kläger in der Lage, eine leichte vollschichtige Tätigkeit zu verrichten. Einschränkungen bestünden aufgrund der Persönlichkeitsstörung und der generalisierten Schmerzsymptomatik. Dem Kläger sollten nur körperlich leichte und geistig einfache Tätigkeiten ohne Zeitdruck zugemutet werden; die Teamfähigkeit sei erheblich vermindert. Es kämen nur Arbeitsplätze in Betracht, bei denen der Kläger nur sehr eingeschränkt mit Kollegen zusammen arbeiten müsse und bei denen kein erhöhtes Konfliktpotenzial bestehe.
Dr. R., Arzt für Neurologie und Psychiatrie und Ärztlicher Direktor der Sankt R. Kliniken Bad S., hat im Gutachten vom 11.10.2008 bei dem 184 cm großen und 172,6 kg schweren Kläger eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden und narzisstischen Anteilen (ICD-10 F61.0) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung leichten Ausprägungsgrades (ICD-10 F45.4) diagnostiziert. Er ist zum Ergebnis gelangt, der Kläger sei nicht mehr in der Lage, als Werkschutzkraft zu arbeiten. Grund hierfür sei vor allem die anhaltende somatoforme Schmerzstörung, die es dem Kläger unmöglich mache, in einem überwiegenden Umfang zu gehen oder Treppen zu steigen. Zu empfehlen sei eine überwiegend sitzende Tätigkeit mit gelegentlichem Gehen und Stehen. Die Fähigkeit des Klägers, in Stresssituationen, z.B. bei Gefahr- und Bedrohungssituationen, adäquat zu reagieren, sei eingeschränkt. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne der Kläger körperlich leichte Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis 10 kg noch mindestens sechs Stunden täglich verrichten. VermiE werden sollten Akkord-, Schicht- und Nachtarbeiten, überwiegende oder dauernde Zwangshaltungen, wie häufiges Bücken oder kniende Tätigkeiten, Arbeiten in Kälte, unter Wärmeeinfluss, unter Einwirkung von Staub, Gasen, Dämpfen oder Nässe und unter ungünstigen Witterungsbedingungen im Freien, sowie auf Leitern und Gerüsten. Publikumsverkehr sei nur in eingeschränktem Maße möglich. Verantwortungsvolle Tätigkeiten, wie Anleiten einer einzelnen Person oder Überwachen von Maschinen, könnten dem Kläger nicht mehr zugemutet werden. Der Kläger sei noch in der Lage, viermal täglich eine Wegstrecke von mehr als 500 m in weniger als 20 Minuten zurückzulegen und zweimal täglich öffentliche Verkehrsmittel zu Hauptverkehrszeiten zu benutzen.
Mit Urteil vom 23.11.2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung und auch nicht wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Trotz der bei ihm vorliegenden Erkrankungen sei er noch in der Lage, eine leichte Tätigkeit ohne erhöhte Stressbelastung und Zeitdruck, ohne erhöhte Verantwortung und ohne fordernde soziale Interaktionen sechs Stunden täglich auszuüben. Sowohl Dr. D. als auch der Facharzt M und der gerichtliche Sachverständige Dr. R. hätten eine zeitliche Leistungseinschränkung des Klägers nicht feststellen können. Der bisherige Beruf des Klägers sei die Tätigkeit als geprüfte Werkschutzfachkraft. Mit dieser Tätigkeit sei er in die Gruppe der einfach angelernten Arbeiter einzuordnen. Sozial zumutbar sei dem Kläger eine Tätigkeit der jeweils niedrigeren Gruppe. Die Beklagte habe darauf hingewiesen, dass ihm eine Tätigkeit als Pförtner an einer Nebenpforte zumutbar sei. Diese Tätigkeit sei ihm auch aus medizinischen Gründen möglich, da der Kläger trotz der Einschränkungen beim Publikumsverkehr noch einfache Auskünfte erteilen könne. Beratungsgespräche oder weitergehende soziale Interaktionen fielen bei einem Pförtner an der Nebenpforte nicht an. Berufsunfähigkeit liege deswegen nicht vor. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen das am 10.2.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 4.3.2010 Berufung eingelegt und vorgetragen, die Frage sei, welche Arbeit für ihn unter Beachtung der ärztlicherseits festgestellten Leistungseinschränkungen, die sozial zumutbar sei, überhaupt vorhanden sei. Selbst wenn er aus gesundheitlichen Gründen nicht gehindert wäre, eine Tätigkeit als Pförtner einer Nebenpforte zu verrichten, so sei zu berücksichtigen, dass es derartige Tätigkeiten überhaupt nicht mehr gebe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 23. November 2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 16. Mai 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. September 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 1. Februar 2007 Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit, zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erwidert, aus der Berufungsbegründung ergäben sich keine neuen Gesichtspunkte, die eine Änderung ihres bisherigen Standpunktes zuließen. Die Ansicht des Klägers, die Tätigkeit eines Pförtners an der Nebenpforte sei auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr vorhanden, sei unzutreffend.
Der Kläger hat ein Attest des Neurologen und Psychiater M vom 30.3.2010, Unterlagen der Universitäts-Augenklinik H. sowie die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss "Geprüfte Werkschutzfachkraft" und das Zeugnis der Industrie- und Handelskammer über die erfolgte Prüfung vom 3.6.1991 sowie eine Bescheinigung der R.-Universität H. vom 28.6.2010 vorgelegt.
Die Beklagte hat eine vom SG Freiburg in einem Rechtsstreit eines anderen Klägers eingeholte Auskunft des Bundesverbandes Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen vom 9.11.2009 vorgelegt,
Der Senat hat Auskünfte bei dem Neurologen und Psychiater M sowie der R.- Universität H. eingeholt.
Der Neurologe und Psychiater M hat unter dem 14.12.2010 mitgeteilt, eine wesentliche Änderung im Gesundheitszustand des Klägers sei seit Juli 2008 nicht eingetreten.
Die R.-Universität H. hat unter dem 23.2.2011 erklärt, der Kläger sei vom 26.3.1990 bis 31.12.2005 als Nachtwächter bei der Universität H. beschäftigt gewesen; seit 8.2.2001 sei er arbeitsunfähig gewesen. Die Definition der Grundlohngruppe des Klägers, Lohngruppe 1, Tätigkeitsziffer 1.6 laute: "Arbeiten mit einfachen Tätigkeiten", Wächter, soweit nicht höher eingereiht. Es habe sich dabei um ungelernte Tätigkeiten gehandelt. Aufgrund Bewährungsaufstieg (zunächst nach einjähriger Bewährung und dann nach weiteren vier Jahren Tätigkeit) sei der Kläger beim Ausscheiden in Lohngruppe 2 a, Tätigkeitsziffer 5 eingestuft gewesen. Die Tätigkeit und die Entlohnung des Klägers habe sich aufgrund der Prüfung zur geprüften Werkschutzfachkraft nicht geändert.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG (S 2 R 3214/07 und S 7 RJ 2382/03) sowie des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung hat.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier vom Kläger beanspruchte Rente wegen voller und teilweiser Erwerbsminderung bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit- §§ 43, 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) - dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung oder teilweiser Erwerbsminderung bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht besteht, weil der Kläger noch wenigstens sechs Stunden täglich leistungsfähig und nicht berufsunfähig ist. Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung und unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren sowie der im Berufungsverfahren durchgeführten Ermittlungen uneingeschränkt an, sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils zurück.
Ergänzend ist auszuführen, dass beim Kläger die Gesundheitsstörungen auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet im Vordergrund stehen. Hierbei handelt es sich um eine Persönlichkeitsstörung mit ängstlich vermeidenden und abhängigen Anteilen sowie um eine somatoforme Schmerzstörung. Diese Gesundheitsstörungen führen zwar zu qualitativen Leistungseinschränkungen, schränken das quantitative Leistungsvermögen des Klägers aber nicht ein. Zu dieser Überzeugung gelangt der Senat – ebenso wie das SG – aufgrund der sachverständigen Zeugenaussage des behandelnden Neurologen und Psychiaters M vom 17.2.2008 und aufgrund des Sachverständigengutachtens von Dr. R., der auf Antrag des Klägers gemäß § 109 SGG das Gutachten vom 11.10.2008 erstattet hat, sowie des Gutachtens von Dr. D. vom 9.5.2007, das im Wege des Urkundenbeweises verwertet wird. Anhaltspunkte an diesen Beurteilungen zu zweifeln, sind nicht vorhanden, zumal sie mit den bisherigen Beurteilungen in den Gutachten von Dr. S. vom 22.3.2004 und Dr. Eder vom 15.7.2004 übereinstimmen, die im vorangegangenen Klageverfahren (S 7 RJ 2382/03) eingeholt worden waren. Eine wesentliche Änderung im Gesundheitszustand des Klägers auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet ist seit der Begutachtung durch Dr. R. nicht eingetreten, wie sich aus der vom Senat eingeholten sachverständigen Zeugenaussage des behandelnden Neurologen und Psychiaters M ergibt.
Die auf orthopädischem und internistischem Gebiet liegenden Gesundheitsstörungen hindern den Kläger ebenfalls nicht daran, körperlich leichte Tätigkeiten zu ebener Erde in geschlossenen Räumen ohne Zwangshaltungen und ohne Einwirkung von inhalativen Noxen mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten, wie Dr. D. in ihrem Gutachten nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt hat.
Zusammenfassend ist der Kläger unter Berücksichtigung sämtlicher bei ihm diagnostizierter Gesundheitsstörungen nach alledem noch in der Lage, jedenfalls körperlich leichte Tätigkeiten mit den genannten qualitativen Einschränkungen mindestens sechs Stunden täglich auszuüben. Der Kläger ist somit nicht erwerbsgemindert, zumal auch die Zusammenschau der einzelnen Gesundheitsstörungen kein Leistungsvermögen von täglich weniger als sechs Stunden begründet. Insbesondere muss für die Verneinung von Erwerbsminderung bei mindestens sechs Stunden täglich leistungsfähigen Versicherten - anders als bei Teilzeitkräften - weder eine konkrete Tätigkeit benannt werden, noch ist die Frage zu prüfen, ob es genügend Arbeitsplätze gibt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für in diesem Umfang leistungsfähige Ungelernte und Angelernte des unteren Bereichs geeignete Arbeitsplätze in ausreichender Anzahl vorhanden sind (Beschlüsse des Großen Senats des BSG vom 19. Dezember 1996, u.a. SozR 3-2600 § 44 Nr. 8). Dies stimmt mit dem erklärten Willen des Gesetzgebers überein, der durch § 43 Abs. 3 SGB VI klargestellt hat, dass nicht erwerbsgemindert ist, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.
Dem Kläger ist somit keine Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren, und zwar unabhängig davon, ob die für ihn zuständige Arbeitsagentur einen seinem Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz anbieten könnte. Denn das Risiko, keinen offenen Arbeitsplatz zu finden, ist nicht von der Renten-, sondern grundsätzlich von der Arbeitslosenversicherung zu tragen (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 137 m.w.N.). Allerdings ist die Frage, ob es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Arbeitsplätze gibt, immer dann zu klären, wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 104 und 117) oder wenn Arbeitskräfte i.S.v. § 43 Abs. 3 SGB VI nur noch auf solchen Arbeitsplätzen einsetzbar sind, bei denen wegen ihrer Seltenheit die Gefahr einer Verschlossenheit des Arbeitsmarktes besteht, also z.B. noch in Betracht kommende Tätigkeiten nicht unter betriebsüblichen Bedingungen ausgeübt werden können oder entsprechende Arbeitsplätze aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen von der Wohnung aus nicht erreichbar sind oder nur vereinzelt vorkommen (BSG SozR 2200 §§ 1246 Nrn. 136, 137 und 139 sowie 1247 Nrn. 33 und 53; SozR 3-2200 § 1247 Nrn. 10 und 14).
Ausgehend hiervon sind keine Beschränkungen des zumutbaren Arbeitsweges erkennbar. Auch benötigt der Kläger keine betriebsunüblichen Pausen. Ebenso gibt es für das Bestehen der übrigen sog. Katalogfälle keine Anhaltspunkte.
Darüber hinaus liegt auch keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor. Denn bei den genannten Einschränkungen handelt es sich im Wesentlichen um solche, denen durch die Begrenzung auf leichte körperliche Arbeit hinreichend Rechnung getragen wird. So sind die dem Kläger noch zumutbaren leichten körperlichen Arbeiten überwiegend im Sitzen zu ebener Erde in geschlossenen Räumen nicht mit Zwangshaltungen, Arbeiten und Steigen auf Leitern und Gerüsten sowie mit inhalativen Noxen verbunden. Der Ausschluss von Arbeiten mit fordernden sozialen Interaktionen und erhöhter Stressbelastung sowie von verantwortungsvollen Tätigkeiten führt zu keiner Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen, da die dem Kläger noch zumutbaren Arbeiten (z.B. Verpacken von Kleinteilen, Sortier-, Montier-, Etikettier- und Klebearbeiten) keine besonderen Anforderungen an soziale Fähigkeiten und die Verantwortung stellen und auch nicht mit erhöhter Stressbelastung verbunden sind. Schließlich liegt auch keine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor.
Das SG ist auch zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Kläger eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht zusteht. Bei der zuletzt vom Kläger ausgeübten Tätigkeit eines Nachtwächters handelt es sich um eine ungelernte Tätigkeit, wie der Senat der Auskunft der R.-Universität H. vom 23.2.2011 entnimmt. Die Definition der Grundlohngruppe des Klägers, Lohngruppe 1, Tätigkeitsziffer 1.6 lautet: "Arbeiten mit einfachen Tätigkeiten, Wächter, soweit nicht höher eingereiht". Der Umstand, dass der Kläger beim Ausscheiden in Lohngruppe 2 a, Tätigkeitsziffer 5 eingestuft war, beruhte nicht auf einer Änderung seiner Tätigkeit, sondern allein aufgrund Zeitablaufs, so dass sich an der qualitativen Bewertung seiner Tätigkeit nichts geändert hat. Durch die erfolgreich abgelegte Prüfung zur Werkschutzfachkraft hat sich ebenfalls weder die Tätigkeit des Klägers noch die Lohngruppe geändert, so dass sich auch dadurch keine andere Bewertung der Tätigkeit des Klägers ergibt. Aber selbst wenn man die Tätigkeit des Klägers als Nachtwächter nicht als ungelernte, sondern als angelernte Tätigkeit des unteren Bereichs ansehen würde, wie das SG es getan hat, ist die Benennung einer Verweisungstätigkeit nicht erforderlich, da Angelernte des unteren Bereichs auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar sind.
Nach alledem war das angefochtene Urteil des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung des Klägers müsste deswegen zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1956 geborene Kläger hat ausweislich der Akten bzw. nach seinen Angaben eine kaufmännische Lehre begonnen, aber nicht abgeschlossen, während er eine Lehre als Fotolaborant erfolgreich beendet hat, ohne in diesem Beruf anschließend zu arbeiten. Nach einer Tätigkeit als Zeitsoldat bei der Bundeswehr war er von 1986 bis 1990 im Wachdienst der US Armee tätig. Von 1990 bis zu seiner Arbeitsunfähigkeit im Februar 2001 war er als Wachmann bei dem Chemischen Institut der Universität H. beschäftigt. Danach bezog er Krankengeld, Arbeitslosengeld (Alg) und Alg II. Das Arbeitsverhältnis wurde im Jahr 2005 gekündigt.
Am 8.2.2007 beantragte der Kläger, bei dem ein Grad der Behinderung 100 und die Merkzeichen RF und G festgestellt sind (Bescheid des Versorgungsamts H. vom 17.2.2004), auf Veranlassung des Landratsamts des R.-Kreises zum wiederholten Mal die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Eine Klage gegen einen früheren Bescheid der Beklagten vom 7.8.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.7.2003 hatte der Kläger mit Schriftsatz vom 9.8.2004 zurückgenommen. Im Rahmen dieses Klageverfahrens (S 7 RJ 2382/03) hatte das Sozialgericht (SG) Mannheim von Amts wegen ein Gutachten bei Dr. S., Ärztlicher Direktor und Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie am Psychiatrischen Zentrum N., vom 22.3.2004 sowie auf Antrag des Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bei der Ärztin für Nervenheilkunde und Psychotherapie Dr. E vom 15.7.2004 eingeholt, die eine quantitative Leistungseinschränkung verneint haben.
Die Beklagte ließ den Kläger von Dr. D., Ärztin für Innere Medizin und Sozialmedizin, gutachterlich untersuchen. Diese stellte im Gutachten vom 9.5.2007 unter Mitberücksichtigung beigezogener ärztlicher Unterlagen beim Kläger folgende Diagnosen: 1. Vorbenannte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden und abhängigen Anteilen 2. Somatoforme Schmerzstörung 3. Adipositas permagna (189 cm und ca. 161,3 kg) 4. Chronisch rezidivierendes degeneratives Wirbelsäulensyndrom ohne neurologische Ausfälle 5. Vorbenannte Gon- und Coxarthrosen beidseits ohne wesentliche Funktionseinschränkungen 6. Arterielle Hypertonie ohne wesentliche Folgen 7. Vorbenanntes leichtgradiges unspezifisches hyperreagibles Bronchialsyndrom 8. Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom mit nächtlicher CPAP-Beatmung erfolgreich behandelt. Der Kläger sei weiterhin in der Lage, leichte bis gelegentlich mittelschwere körperliche Arbeiten täglich sechs Stunden und mehr zu verrichten. Zu vermeiden seien Tätigkeiten mit häufigem Bücken, häufigem Ersteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten, mit Zwangshaltungen und inhalativen Belastungen, erhöhter Stressbelastung, Zeitdruck, erhöhter Verantwortung und fordernden sozialen Interaktionen.
Mit Bescheid vom 16.5.2007 lehnte die Beklagte die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung ab, weil weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung und auch keine Berufsunfähigkeit vorliege. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6.9.2007 zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 20.9.2007 Klage zum Sozialgericht (SG) Mannheim erhoben, mit der er die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung weiter verfolgt.
Das SG hat den Neurologen und Psychiater M schriftlich als sachverständigen Zeugen gehört und auf Antrag des Klägers gemäß § 109 SGG Dr. R. mit der Erstattung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens beauftragt.
Der Neurologe und Psychiater M hat unter dem 17.2.2008 erklärt, er behandle dem Kläger seit dem 7.11.2002. Im Wesentlichen stimme er dem Gutachten von Dr. D. zu. Mit erheblichen qualitativen Einschränkungen sei der Kläger in der Lage, eine leichte vollschichtige Tätigkeit zu verrichten. Einschränkungen bestünden aufgrund der Persönlichkeitsstörung und der generalisierten Schmerzsymptomatik. Dem Kläger sollten nur körperlich leichte und geistig einfache Tätigkeiten ohne Zeitdruck zugemutet werden; die Teamfähigkeit sei erheblich vermindert. Es kämen nur Arbeitsplätze in Betracht, bei denen der Kläger nur sehr eingeschränkt mit Kollegen zusammen arbeiten müsse und bei denen kein erhöhtes Konfliktpotenzial bestehe.
Dr. R., Arzt für Neurologie und Psychiatrie und Ärztlicher Direktor der Sankt R. Kliniken Bad S., hat im Gutachten vom 11.10.2008 bei dem 184 cm großen und 172,6 kg schweren Kläger eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden und narzisstischen Anteilen (ICD-10 F61.0) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung leichten Ausprägungsgrades (ICD-10 F45.4) diagnostiziert. Er ist zum Ergebnis gelangt, der Kläger sei nicht mehr in der Lage, als Werkschutzkraft zu arbeiten. Grund hierfür sei vor allem die anhaltende somatoforme Schmerzstörung, die es dem Kläger unmöglich mache, in einem überwiegenden Umfang zu gehen oder Treppen zu steigen. Zu empfehlen sei eine überwiegend sitzende Tätigkeit mit gelegentlichem Gehen und Stehen. Die Fähigkeit des Klägers, in Stresssituationen, z.B. bei Gefahr- und Bedrohungssituationen, adäquat zu reagieren, sei eingeschränkt. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne der Kläger körperlich leichte Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis 10 kg noch mindestens sechs Stunden täglich verrichten. VermiE werden sollten Akkord-, Schicht- und Nachtarbeiten, überwiegende oder dauernde Zwangshaltungen, wie häufiges Bücken oder kniende Tätigkeiten, Arbeiten in Kälte, unter Wärmeeinfluss, unter Einwirkung von Staub, Gasen, Dämpfen oder Nässe und unter ungünstigen Witterungsbedingungen im Freien, sowie auf Leitern und Gerüsten. Publikumsverkehr sei nur in eingeschränktem Maße möglich. Verantwortungsvolle Tätigkeiten, wie Anleiten einer einzelnen Person oder Überwachen von Maschinen, könnten dem Kläger nicht mehr zugemutet werden. Der Kläger sei noch in der Lage, viermal täglich eine Wegstrecke von mehr als 500 m in weniger als 20 Minuten zurückzulegen und zweimal täglich öffentliche Verkehrsmittel zu Hauptverkehrszeiten zu benutzen.
Mit Urteil vom 23.11.2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung und auch nicht wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Trotz der bei ihm vorliegenden Erkrankungen sei er noch in der Lage, eine leichte Tätigkeit ohne erhöhte Stressbelastung und Zeitdruck, ohne erhöhte Verantwortung und ohne fordernde soziale Interaktionen sechs Stunden täglich auszuüben. Sowohl Dr. D. als auch der Facharzt M und der gerichtliche Sachverständige Dr. R. hätten eine zeitliche Leistungseinschränkung des Klägers nicht feststellen können. Der bisherige Beruf des Klägers sei die Tätigkeit als geprüfte Werkschutzfachkraft. Mit dieser Tätigkeit sei er in die Gruppe der einfach angelernten Arbeiter einzuordnen. Sozial zumutbar sei dem Kläger eine Tätigkeit der jeweils niedrigeren Gruppe. Die Beklagte habe darauf hingewiesen, dass ihm eine Tätigkeit als Pförtner an einer Nebenpforte zumutbar sei. Diese Tätigkeit sei ihm auch aus medizinischen Gründen möglich, da der Kläger trotz der Einschränkungen beim Publikumsverkehr noch einfache Auskünfte erteilen könne. Beratungsgespräche oder weitergehende soziale Interaktionen fielen bei einem Pförtner an der Nebenpforte nicht an. Berufsunfähigkeit liege deswegen nicht vor. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen das am 10.2.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 4.3.2010 Berufung eingelegt und vorgetragen, die Frage sei, welche Arbeit für ihn unter Beachtung der ärztlicherseits festgestellten Leistungseinschränkungen, die sozial zumutbar sei, überhaupt vorhanden sei. Selbst wenn er aus gesundheitlichen Gründen nicht gehindert wäre, eine Tätigkeit als Pförtner einer Nebenpforte zu verrichten, so sei zu berücksichtigen, dass es derartige Tätigkeiten überhaupt nicht mehr gebe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 23. November 2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 16. Mai 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. September 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 1. Februar 2007 Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit, zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erwidert, aus der Berufungsbegründung ergäben sich keine neuen Gesichtspunkte, die eine Änderung ihres bisherigen Standpunktes zuließen. Die Ansicht des Klägers, die Tätigkeit eines Pförtners an der Nebenpforte sei auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr vorhanden, sei unzutreffend.
Der Kläger hat ein Attest des Neurologen und Psychiater M vom 30.3.2010, Unterlagen der Universitäts-Augenklinik H. sowie die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss "Geprüfte Werkschutzfachkraft" und das Zeugnis der Industrie- und Handelskammer über die erfolgte Prüfung vom 3.6.1991 sowie eine Bescheinigung der R.-Universität H. vom 28.6.2010 vorgelegt.
Die Beklagte hat eine vom SG Freiburg in einem Rechtsstreit eines anderen Klägers eingeholte Auskunft des Bundesverbandes Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen vom 9.11.2009 vorgelegt,
Der Senat hat Auskünfte bei dem Neurologen und Psychiater M sowie der R.- Universität H. eingeholt.
Der Neurologe und Psychiater M hat unter dem 14.12.2010 mitgeteilt, eine wesentliche Änderung im Gesundheitszustand des Klägers sei seit Juli 2008 nicht eingetreten.
Die R.-Universität H. hat unter dem 23.2.2011 erklärt, der Kläger sei vom 26.3.1990 bis 31.12.2005 als Nachtwächter bei der Universität H. beschäftigt gewesen; seit 8.2.2001 sei er arbeitsunfähig gewesen. Die Definition der Grundlohngruppe des Klägers, Lohngruppe 1, Tätigkeitsziffer 1.6 laute: "Arbeiten mit einfachen Tätigkeiten", Wächter, soweit nicht höher eingereiht. Es habe sich dabei um ungelernte Tätigkeiten gehandelt. Aufgrund Bewährungsaufstieg (zunächst nach einjähriger Bewährung und dann nach weiteren vier Jahren Tätigkeit) sei der Kläger beim Ausscheiden in Lohngruppe 2 a, Tätigkeitsziffer 5 eingestuft gewesen. Die Tätigkeit und die Entlohnung des Klägers habe sich aufgrund der Prüfung zur geprüften Werkschutzfachkraft nicht geändert.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG (S 2 R 3214/07 und S 7 RJ 2382/03) sowie des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung hat.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier vom Kläger beanspruchte Rente wegen voller und teilweiser Erwerbsminderung bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit- §§ 43, 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) - dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung oder teilweiser Erwerbsminderung bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht besteht, weil der Kläger noch wenigstens sechs Stunden täglich leistungsfähig und nicht berufsunfähig ist. Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung und unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren sowie der im Berufungsverfahren durchgeführten Ermittlungen uneingeschränkt an, sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils zurück.
Ergänzend ist auszuführen, dass beim Kläger die Gesundheitsstörungen auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet im Vordergrund stehen. Hierbei handelt es sich um eine Persönlichkeitsstörung mit ängstlich vermeidenden und abhängigen Anteilen sowie um eine somatoforme Schmerzstörung. Diese Gesundheitsstörungen führen zwar zu qualitativen Leistungseinschränkungen, schränken das quantitative Leistungsvermögen des Klägers aber nicht ein. Zu dieser Überzeugung gelangt der Senat – ebenso wie das SG – aufgrund der sachverständigen Zeugenaussage des behandelnden Neurologen und Psychiaters M vom 17.2.2008 und aufgrund des Sachverständigengutachtens von Dr. R., der auf Antrag des Klägers gemäß § 109 SGG das Gutachten vom 11.10.2008 erstattet hat, sowie des Gutachtens von Dr. D. vom 9.5.2007, das im Wege des Urkundenbeweises verwertet wird. Anhaltspunkte an diesen Beurteilungen zu zweifeln, sind nicht vorhanden, zumal sie mit den bisherigen Beurteilungen in den Gutachten von Dr. S. vom 22.3.2004 und Dr. Eder vom 15.7.2004 übereinstimmen, die im vorangegangenen Klageverfahren (S 7 RJ 2382/03) eingeholt worden waren. Eine wesentliche Änderung im Gesundheitszustand des Klägers auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet ist seit der Begutachtung durch Dr. R. nicht eingetreten, wie sich aus der vom Senat eingeholten sachverständigen Zeugenaussage des behandelnden Neurologen und Psychiaters M ergibt.
Die auf orthopädischem und internistischem Gebiet liegenden Gesundheitsstörungen hindern den Kläger ebenfalls nicht daran, körperlich leichte Tätigkeiten zu ebener Erde in geschlossenen Räumen ohne Zwangshaltungen und ohne Einwirkung von inhalativen Noxen mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten, wie Dr. D. in ihrem Gutachten nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt hat.
Zusammenfassend ist der Kläger unter Berücksichtigung sämtlicher bei ihm diagnostizierter Gesundheitsstörungen nach alledem noch in der Lage, jedenfalls körperlich leichte Tätigkeiten mit den genannten qualitativen Einschränkungen mindestens sechs Stunden täglich auszuüben. Der Kläger ist somit nicht erwerbsgemindert, zumal auch die Zusammenschau der einzelnen Gesundheitsstörungen kein Leistungsvermögen von täglich weniger als sechs Stunden begründet. Insbesondere muss für die Verneinung von Erwerbsminderung bei mindestens sechs Stunden täglich leistungsfähigen Versicherten - anders als bei Teilzeitkräften - weder eine konkrete Tätigkeit benannt werden, noch ist die Frage zu prüfen, ob es genügend Arbeitsplätze gibt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für in diesem Umfang leistungsfähige Ungelernte und Angelernte des unteren Bereichs geeignete Arbeitsplätze in ausreichender Anzahl vorhanden sind (Beschlüsse des Großen Senats des BSG vom 19. Dezember 1996, u.a. SozR 3-2600 § 44 Nr. 8). Dies stimmt mit dem erklärten Willen des Gesetzgebers überein, der durch § 43 Abs. 3 SGB VI klargestellt hat, dass nicht erwerbsgemindert ist, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.
Dem Kläger ist somit keine Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren, und zwar unabhängig davon, ob die für ihn zuständige Arbeitsagentur einen seinem Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz anbieten könnte. Denn das Risiko, keinen offenen Arbeitsplatz zu finden, ist nicht von der Renten-, sondern grundsätzlich von der Arbeitslosenversicherung zu tragen (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 137 m.w.N.). Allerdings ist die Frage, ob es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Arbeitsplätze gibt, immer dann zu klären, wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 104 und 117) oder wenn Arbeitskräfte i.S.v. § 43 Abs. 3 SGB VI nur noch auf solchen Arbeitsplätzen einsetzbar sind, bei denen wegen ihrer Seltenheit die Gefahr einer Verschlossenheit des Arbeitsmarktes besteht, also z.B. noch in Betracht kommende Tätigkeiten nicht unter betriebsüblichen Bedingungen ausgeübt werden können oder entsprechende Arbeitsplätze aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen von der Wohnung aus nicht erreichbar sind oder nur vereinzelt vorkommen (BSG SozR 2200 §§ 1246 Nrn. 136, 137 und 139 sowie 1247 Nrn. 33 und 53; SozR 3-2200 § 1247 Nrn. 10 und 14).
Ausgehend hiervon sind keine Beschränkungen des zumutbaren Arbeitsweges erkennbar. Auch benötigt der Kläger keine betriebsunüblichen Pausen. Ebenso gibt es für das Bestehen der übrigen sog. Katalogfälle keine Anhaltspunkte.
Darüber hinaus liegt auch keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor. Denn bei den genannten Einschränkungen handelt es sich im Wesentlichen um solche, denen durch die Begrenzung auf leichte körperliche Arbeit hinreichend Rechnung getragen wird. So sind die dem Kläger noch zumutbaren leichten körperlichen Arbeiten überwiegend im Sitzen zu ebener Erde in geschlossenen Räumen nicht mit Zwangshaltungen, Arbeiten und Steigen auf Leitern und Gerüsten sowie mit inhalativen Noxen verbunden. Der Ausschluss von Arbeiten mit fordernden sozialen Interaktionen und erhöhter Stressbelastung sowie von verantwortungsvollen Tätigkeiten führt zu keiner Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen, da die dem Kläger noch zumutbaren Arbeiten (z.B. Verpacken von Kleinteilen, Sortier-, Montier-, Etikettier- und Klebearbeiten) keine besonderen Anforderungen an soziale Fähigkeiten und die Verantwortung stellen und auch nicht mit erhöhter Stressbelastung verbunden sind. Schließlich liegt auch keine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor.
Das SG ist auch zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Kläger eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht zusteht. Bei der zuletzt vom Kläger ausgeübten Tätigkeit eines Nachtwächters handelt es sich um eine ungelernte Tätigkeit, wie der Senat der Auskunft der R.-Universität H. vom 23.2.2011 entnimmt. Die Definition der Grundlohngruppe des Klägers, Lohngruppe 1, Tätigkeitsziffer 1.6 lautet: "Arbeiten mit einfachen Tätigkeiten, Wächter, soweit nicht höher eingereiht". Der Umstand, dass der Kläger beim Ausscheiden in Lohngruppe 2 a, Tätigkeitsziffer 5 eingestuft war, beruhte nicht auf einer Änderung seiner Tätigkeit, sondern allein aufgrund Zeitablaufs, so dass sich an der qualitativen Bewertung seiner Tätigkeit nichts geändert hat. Durch die erfolgreich abgelegte Prüfung zur Werkschutzfachkraft hat sich ebenfalls weder die Tätigkeit des Klägers noch die Lohngruppe geändert, so dass sich auch dadurch keine andere Bewertung der Tätigkeit des Klägers ergibt. Aber selbst wenn man die Tätigkeit des Klägers als Nachtwächter nicht als ungelernte, sondern als angelernte Tätigkeit des unteren Bereichs ansehen würde, wie das SG es getan hat, ist die Benennung einer Verweisungstätigkeit nicht erforderlich, da Angelernte des unteren Bereichs auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar sind.
Nach alledem war das angefochtene Urteil des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung des Klägers müsste deswegen zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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