L 3 AS 2001/12

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 8 AS 3613/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 2001/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 08. Mai 2012 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Streitig ist vorrangig, ob die Berufung zulässig ist. In der Sache ist die Absenkung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) um 10 v.H. der Regelleistung für die Zeit vom 01.09.2011 bis 30.11.2011 wegen eines Meldeversäumnisses streitig.

Der Kläger steht im laufenden Bezug von Leistungen nach dem SGB II vom Beklagten. Nachdem er zu einem Meldetermin beim Beklagten am 19.07.2011 nicht erschienen war, senkte dieser nach erfolgter Anhörung des Klägers mit Bescheid vom 28.07.2011 die Regelleistung für die Monate 9/2011 bis 11/2011 um 10 v.H. (monatlich 32,80 EUR) ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.08.2011 zurück.

Hiergegen hat der Kläger am 25.08.2011 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. In der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 08.05.2012 hat der Kläger beantragt,

1. den Bescheid vom 28.07.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.08.2011 aufzuheben und 2. den Rechtsstreit dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorzulegen, um eine Grundsatzentscheidung zu fällen über das Institut der Arbeitnehmer und Arbeitgeber und eine formelle Entscheidung über die Vorlage zum EuGH zu fällen.

Mit Urteil vom 08.05.2012 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig, da die Voraussetzungen für eine Absenkung um 10 v.H. vorgelegen hätten. Auch die vom Beklagten angeordneten Rechtsfolgen seien rechtmäßig. Der Antrag des Klägers, das Verfahren dem EuGH vorzulegen, habe keinen Erfolg, da nicht ersichtlich sei, zu welchem Zweck eine Vorlage erforderlich sein solle. Das SG hat die Berufung nicht zugelassen.

Gegen das in der mündlichen Verhandlung verkündete und dem Kläger am 12.05.2012 zugestellte Urteil hat dieser am 09.05.2012 Berufung eingelegt. Eine Berufungsbegründung ist nicht erfolgt.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 08. Mai 2012 und den Bescheid des Beklagten vom 28. Juli 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. August 2011 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Die Beteiligten sind darauf hingewiesen worden, dass die Berufung unzulässig sein dürfte, da der Beschwerdewert 750,- EUR nicht übersteigt und das SG die Berufung nicht zugelassen hat, weshalb der Senat beabsichtige, die Berufung durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen. Den Beteiligten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 10.06.2012 gegeben. Dieses Schreiben ist dem Kläger ausweislich der Postzustellungsurkunde am 19.05.2012 zugestellt worden. Eine Stellungnahme des Klägers ist weder innerhalb der gesetzten Frist noch bis zum Erlass der Entscheidung beim erkennenden Gericht eingegangen.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.

II.

Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss, da die Berufung gegen das Urteil des SG nicht statthaft ist (§ 158 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.

Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung im Urteil des SG, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt.

So ist es im vorliegenden Fall. Der Beschwerdegegenstand bestimmt sich nach dem Begehren des Rechtsmittelführers. Die Berufung des Klägers wendet sich gegen das Urteil des SG, soweit darin seine Klage gegen den Absenkungsbescheid vom 28.07.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.08.2011 abgewiesen worden ist. Streitig ist damit ein Betrag von 96,90 EUR (32,30 EUR x 3). Die Berufung betrifft auch nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG), sondern lediglich eine Absenkung für drei Monate.

Das SG hat die Berufung auch nicht zugelassen. In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Berufung den Beteiligten nur zusteht, wenn sie nachträglich zugelassen wird, wobei zu diesem Zweck die Nichtzulassung der Berufung mit der Beschwerde angefochten werden könne. Eine entsprechende Beschwerde hat der Kläger nicht eingelegt.

Die Berufung ist auch nicht deshalb zulässig, weil der Kläger beantragt hat, den Rechtsstreit dem EuGH vorzulegen. Hierbei handelt es sich lediglich um einen Verfahrensantrag, nicht jedoch um einen Sachantrag, durch den allein die Berufung eröffnet sein könnte.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass weder dem Vortrag des Klägers noch den vorliegenden Unterlagen Gründe für eine Vorlage an den EuGH entnommen werden könne.

Nach Artikel 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV, ex Art. 234 EGV) entscheidet der Gerichtshof der Europäischen Union im Wege der Vorabentscheidung

a) über die Auslegung der Verträge, b) über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union.

Wird eine derartige Frage einem Gericht eines Mitgliedsstaats gestellt, und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich, so kann es diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen.

Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, so ist dieses Gericht zur Anrufung des Gerichtshofs verpflichtet.

Bezüglich der Frage, ob bei einem Meldeversäumnis die Minderung gem. § 32 SGB II rechtmäßig ist, besteht kein Bezug zu Rechtsnormen der Europäischen Union, die eine Vorlage an den EuGH begründen könnte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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