L 3 AL 2043/11

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 14 AL 1330/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 2043/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 18. März 2011 abgeändert. Der Bescheid der Beklagten vom 24. Mai 2011 über die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 13. bis 31. Juli 2008 und die Erstattung von EUR 520,60 wird aufgehoben.

2. Im Übrigen wird die Berufung zurück- und die Klage abgewiesen.

3. Die Beklagte erstattet der Klägerin (1/3) ein Drittel ihrer außergerichtlichen Kosten für beide Instanzen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit von Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden so¬wie um die Weiterzahlung von Arbeitslosengeld (Alg). Die Klägerin war bereits vom 16.01. bis 15.07.2007 als Teamleiterin bei der T. GmbH & Co. KG (im Folgenden: T.) beschäftigt (Veränderungsmitteilung vom 19.01.2007). Nach Zwischenbeschäftigungen bei anderen Arbeitgebern war sie ab dem 01.01.2008 erneut als Teamleiterin bei T. tätig (Arbeitsbescheinigung vom 04.08.2008). Aus dieser Beschäftigung kommend meldete sie sich am 24.06.2008 mit Wirkung zum 13.07.2008 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte Alg. Sie legte das Schreiben der T. vom 23.06.2008 vor, mit dem ihr Arbeitsverhältnis "innerhalb der Probezeit unter Einhaltung der arbeitsvertraglich vereinbarten Kündigungsfrist zum 12.07.2008" gekündigt worden war. Am 26.06.2008 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass "auf Grund Urlaubsabgeltung" Arbeitslosigkeit erst zum 13.07.2008 eintrete, sie - die Klägerin - werde eine "geänderte Kündigung" zum nächsten Vorsprachetermin bei der Beklagten, der für den 08.07.2008 geplant war, mitbringen. Dieser Termin fand wegen eines zwischenzeitlichen Umzugs der Klägerin erst am 29.07.2008 bei einer anderen Dienststelle der Beklagten statt. Mit Bescheid vom 11.08.2008 bewilligte die Beklagte der Klägerin Alg für die Zeit vom 13.07.2008 bis 11.07.2009 in Höhe von 27,40 EUR kalendertäglich. Die Bewilligung erfolgte vorläufig, da noch ein aktueller Kindergeldbescheid fehlte. Die Klägerin war vom 06.09. bis zum 12.09.2008 arbeitsunfähig erkrankt. Dies teilte sie der Beklagten bei einer persönlichen Vorsprache am 05.09.2008 mit. Mit zwei Schreiben vom 02.10.2008 teilte die Beklagte der T. als auch der Klägerin mit, durch eine Überschneidungsmitteilung sei bekanntgeworden, dass die Klägerin vom 01.01.2008 bis zum 31.08.2008 beschäftigt gewesen sei, während die vorgelegte Arbeitsbescheinigung der T. eine Beschäftigung nur bis zum 12.07.2008 genannt habe. Die Klägerin teilte unter dem 07.10.2008 mit, dass sie nur vom 01.01.2008 bis 12.07.2008 in einem Beschäfti¬gungsverhältnis gestanden habe. Die T. reagierte trotz Erinnerung vom 23.10.2008 zunächst nicht. Die Klägerin nahm ab dem 01.12.2008 eine neue Beschäftigung auf, weswegen die Beklagte die Leistungsbewilligung mit Bescheid vom 25.11.2008 ab dem 01.12.2008 aufhob. Auf weitere Nachfragen der Beklagten hin legte die T. die weitere Arbeitsbescheinigung vom 12.01.2009 vor, die ein Beschäftigungsverhältnis vom 01.08. bis 31.08.2008 auswies. Mit Änderungsbescheid vom 14.01.2009 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass der Beginn ihres Arbeitslosengeldanspruchs vom 13.07.2008 auf den 01.09.2008 verschoben werde. Als Rechtsgrundlage war § 48 Abs. 1 Satz 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) genannt. Am gleichen Tag erließ die Beklagte einen Erstattungsbescheid für die Zeit vom 13.07.2008 bis 31.08.2008 und forderte von der Klägerin das gezahlte Alg in Höhe von EUR 1.342,60 zurück. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 26.01.2009, eingegangen am 28.01.2009, Widerspruch ein. Sie habe Ende Juni 2008 das letzte Mal bei T. gearbeitet. Der Bezirksleiter, der (spätere) Zeuge C., habe ihr mitgeteilt, T. wolle keine unbefristeten Beschäftigungsverhältnisse. Ihr Beschäftigungsverhältnis wäre ab Juli unbefristet gewesen. Deswegen sei ihr Ende Juni gekündigt worden. Die Kündigung zum 12.07.2008 sei aber unzulässig gewesen. Der Zeuge C. habe ihr eine Abfindung zugesagt, die sie aber für sich behalten solle. Wenn sie - die Klägerin - noch bis August gearbeitet hätte, dann müsste dies durch ihre Unterschriften im Monatsplan, im Bankbuch und auf Kassenabrechnungen zu überprüfen sein. Ihrem Widerspruch fügte die Klägerin neben einer Lohnsteuerbescheinigung eine Gehaltsabrechnung für Juni 2008 bei, auf der als "Austrittsdatum" der 12.07.2008 eingetragen war. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.02.2009 verringerte die Beklagte die Erstattungsforderung auf EUR 822,00 und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Sie führte aus, die Klägerin sei zwar vom 13.07. bis 31.07.2008 arbeitslos gewesen. Sie sei jedoch vom 01. bis 31.08.2008 erneut bei T. beschäftigt gewesen, was sie der Beklagten nicht mitgeteilt habe. Sie daher im August nicht arbeitslos gewesen. Sie müsse – nur – das für diesen Monat gezahlte Alg erstatten. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 30.03.2009 bekanntgegeben. Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 23.04.2009 Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben (S 14 AL 1330/09). Unter dem 26.02.2009 erließ die Beklagte einen weiteren Änderungsbescheid. Darin bewilligte sie zum einen der Klägerin für die Zeit vom 13.07. bis 31.07.2008 wieder Alg; hierzu führte sie aus, der Leistungsbeginn werde vom 01.09.2008 auf den 13.07.2008 verschoben; die Rechtsgrundlage sei § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X. Als tägliches Leistungsentgelt waren EUR 45,66 angegeben. Einen Hinweis auf eine vorläufige Bewilligung enthielt dieser Bescheid nicht. Zum anderen hob sie die Bewilligung nunmehr nicht nur für August, sondern auch vom 01. bis 12.09.2008 auf. Für diese Tage Anfang September erging ferner unter dem gleichen Datum ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid. Darin ist ausgeführt, die Klägerin habe in den genannten Tagen den Vermittlungsbemühungen der Beklagten nicht zur Verfügung gestanden. Dies habe sie der Beklagten vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht mitgeteilt, sodass die Bewilligung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X aufzuheben gewesen sei. Das für diese Zeit gewährte Alg in Höhe von EUR 328,80 müsse sie erstatten. Diesen Bescheid focht die Klägerin nicht mit Widerspruch an. Nach entsprechender Anhörung verlangte die Beklagte mit weiterem Bescheid vom 15.04.2009 von der Klä¬gerin die Ersetzung von Beiträgen zur Kranken- bzw. Pflegeversicherung in Höhe von 112,80 EUR für die Zeit vom 01.09.2008 bis 12.09.2008. Mit anwaltlichem Schreiben vom 23.04.2009 legte die Klägerin ge¬gen den Bescheid vom 15.04.2009 Widerspruch ein. Diesen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07.05.2009 zurück. Durch die erneute Beschäftigung im August sei die Wirkung der ursprünglichen Arbeitslosmeldung erloschen. Die Klägerin habe sich nach diesem Zeitraum erstmals am 13.09.2008 wieder persönlich bei der Beklagten vorgestellt. Daher sei die Leistungsbewilligung mit Bescheid vom 26.02.2009 auch für die Zeit vom 01. bis 12.09.2008 aufgehoben worden; hiergegen sei kein Widerspruch erhoben worden. Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 20.05.2009 Klage zum SG erhoben. Mit Beschluss vom 13.07.2009 hat das SG beide Verfahren unter dem Az. S 14 AL 1330/09 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. In dem Klageverfahren hat die Klägerin zunächst allein vorgetragen, sie sei auch in der Zeit vom 01.08.2008 bis 31.08.2008 ar¬beitslos gewesen. Sie habe in diesem Zeitraum nicht erneut bei T. gearbeitet. Die gegenteilige Auskunft der Firma T. sei unzutreffend. Hierzu hat die Klägerin Beweis angetreten durch Benennung der Zeugen C., N. und I ... Das SG hat sodann die benannten Zeugen schriftlich vernommen und bei der T. Auskünfte eingeholt. Für die T. hat deren Personalleiterin, die Zeugin H., unter dem 14.08.2009 schriftlich dargelegt, die Klägerin sei nur bis zum 12.07.2008, jedoch nicht im August 2008, dort beschäftigt gewesen. Der Zeuge C. sei als zuständiger Bezirksleiter Vorgesetzter der Klägerin gewesen. Der Zeuge N. hat unter dem 17.08.2009 schriftlich bekundet, die Klägerin sei – nur – bis zum 12.07.2008 bei T. beschäftigt gewesen, sie habe ihm – dem Zeugen – etwa 14 Tage vorher mitgeteilt, sie sei ohne Angabe von Gründen gekündigt worden. Die beiden anderen Zeugen haben nicht ausgesagt. Auf eine weitere Anfrage des Gerichts hat die Zeugin H. für T. unter dem 01.12.2009 mitgeteilt, die Klägerin sei nach der Kündigung am 23.06.2008 bis zur Wirksamkeit der Kündigung am 12.07.2008 freigestellt worden. Im Juli sei ihr nur noch das anteilige Gehalt überwiesen worden. Die entsprechende Gehaltsabrechnung sei ihr am 31.07.2008 übersandt worden. Nunmehr habe T. festgestellt, dass die Klägerin trotz der Kündigung noch im August 2008 Gehalt bezogen habe. Mit Wertstellung am 27.08.2008 sei ihr ein Betrag von EUR 1.990,30 überwiesen worden, der sich zusammensetze aus dem Monatsgehalt für August und dem Restbetrag aus Juli 2008. Entsprechende Lohnabrechnungen für Juli und August seien der Klägerin im August 2008 übersandt worden. Entsprechend sei – von T. aus – die seinerzeit zum 12.07.2008 erfolgte Abmeldung (bei der Einzugsstelle) storniert worden. Da der seinerzeit zuständige Sachbearbeiter zwischenzeitlich bei T. ausgeschieden sei, könne nicht mehr nachvollzogen werden, warum das Austrittsdatum auf den 31.08.2008 korrigiert worden sei. Möglicherweise hänge dies mit einer verspäteten Zustellung der Kündigung zusammen. Gearbeitet habe die Klägerin jedenfalls nach dem 12.07.2008 nicht mehr. Die T. hat dem SG außerdem die fraglichen Gehaltsabrechnungen für Juli (korrigiert) und August 2008 übersandt, die als Austrittsdatum den 31.08.2008 nannten. Hierzu angehört hat die Klägerin vorgetragen, die Zahlungen für den restlichen Juli und den August seien kein Arbeitsentgelt gewesen. Es sei unerheblich, dass T. diese Zahlungen als Gehalt deklariert habe. Es habe sich um eine Abfindung gehandelt, was schon unter Beweis gestellt worden sei. Ohne weitere Beweiserhebung hat das SG die Klagen mit Urteil vom 18.03.2011 abgewiesen. Es hat ausgeführt:

Gegenstand des Verfahrens seien die Bescheide vom 14.01.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.02.2009 über die Aufhebung der Bewilligung und die Erstattung für die Zeit vom 13.07. bis 31.08.2008, wobei der "Änderungsbescheid" eine erstmalige (endgültige) Bewilligung von Alg gewesen und der weitere Änderungsbescheid vom 26.02.2009, mit dem die Klägerin für die Zeit vom 12. bis 31.07.2008 wieder Alg erhalten habe, in das laufende Widerspruchsverfahren einbezogen worden sei. Gegenstand sei ferner der Beschied vom 15.04.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.05.2009 über die Ersetzung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen für die Zeit vom 01. bis 12.09.2008. Die Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung vom 26.02.2009 betreffend die Alg-Bewilligung vom 01. bis 12.09.2008 dagegen sei nicht mit Widerspruch angefochten worden und daher bestandskräftig.

In der Sache seien diese Bescheide im Ergebnis richtig. Für August 2008 habe die Klägerin keinen Anspruch auf Alg gehabt. Sie sei zwar entgegen der Ansicht der Beklagten in dieser Zeit arbeitslos gewesen. Jedoch habe ihr Alg-Anspruch geruht, da sie für diesen Zeitraum Arbeitsentgelt zu beanspruchen gehabt habe. Die Zahlung von T. für August sei zur Überzeugung des SG Arbeitsentgelt gewesen. Zwar habe die Klägerin diese Zahlung wohl ohne rechtliche Grundlage erhalten, dies sei jedoch unerheblich. Ihre Ausführungen, es habe sich um eine Abfindung gehandelt, seien zum einen nicht glaubhaft und zum anderen spreche gegen sie der Umstand, dass die Klägerin für August eine Gehaltsabrechnung erhalten habe, die sie unwidersprochen entgegengenommen habe. Da der Klägerin zu diesem Zeitpunkt Alg nur vorläufig bewilligt gewesen sei, gründe sich die Aufhebung und Erstattung nicht auf die Regelungen in §§ 45, 50 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), sondern auf § 328 (Abs. 3) Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für den anderen Zeitraum Anfang September 2008 habe die Klägerin nach § 335 SGB III zu ersetzen, da die Aufhebung der Leistungsbewilligung für diesen Zeitraum selbst bestandskräftig sei. Auf die Rechtmäßigkeit jener Aufhebung komme es nicht an. Gegen dieses Urteil, ihrem Prozessbevollmächtigten am 09.05.2011 zugestellt, hat die Klägerin am 18.05.2011 Berufung zum Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Ihre zunächst erhobene Rüge, das Urteil sei von anderen Richtern gefällt worden als jenen, die an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hätten, hat die Klägerin nicht aufrechterhalten. Sie trägt erneut vor, die Zahlung für August sei eine Abfindung und kein Arbeitsentgelt gewesen. Die Klägerin habe keinen Grund gehabt, diese Zahlung im August oder die im Zusammenhang damit übersandte Abrechnung gegenüber T. zu beanstanden. Das SG habe zu Unrecht die angetretenen Beweise nicht erhoben. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 18. März 2011 aufzuheben und 1. die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 14. Januar 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Februar 2009 zu verurteilen, der Klägerin Arbeitslosengeld für die Zeit vom 13. Juli 2008 bis zum 31. August 2008 in gesetzlicher Höhe zu bewilligen, 2. den Bescheid der Beklagten vom 15. April 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07. Mai 2009 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angegriffene Urteil und ihre Entscheidungen. Unter dem 24.05.2011 erließ die Beklagte mehrere Bescheide: Zunächst nahm sie den Bescheid vom 14.01.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.02.2009, mit dem die Leistungsbewilligung für (letztlich) August 2008 aufgehoben worden war, zurück, wobei sie ausführte, diese Entscheidung beruhe auf § 44 SGB X. Zugleich stellte sie in einem Bescheid das Ruhen des Alg-Anspruchs der Klägerin für die gesamte Zeit vom 13.07. bis 31.08.2008 fest; die Klägerin habe für diesen Zeitraum Arbeitsentgelt erhalten. Ferner erging am 24.05.2009 ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid für die Zeit vom 13. bis 31.07.2008. Darin ist wiederum ausgeführt, die Klägerin habe in diesem Zeitraum Arbeitsentgelt erhalten, weswegen ihr Anspruch auf Alg geruht habe. Als Grundlage der (erneuten) Aufhebung ist § 48 SGB X angegeben. Ferner forderte die Beklagte von der Klägerin weitere EUR 520,60 an gezahltem Alg für die Zeit vom 13. bis 31.07.2008 zurück, beigefügt war eine Widerspruchsbelehrung. Weiterhin erließ sie einen Änderungsbescheid, mit dem sie der Klägerin für die Zeit vom 01. bis 12.09.2008 erneut Alg (mit einem täglichen Leistungssatz von EUR 27,40) bewilligte. In Ergänzung hierzu hob die Beklagte mit Bescheid vom 10.06.2011 den Bescheid vom 15.04.2009 über die Ersetzung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für die Zeit vom 01.09. bis 12.09.2008 auf. Auf schriftliche Anfrage des Senats hat die T. durch ihre Mitarbeiterinnen Gröber und Schütt unter dem 25.07.2011 mitgeteilt, bei der Nachzahlung vom 27.08.2008 habe es sich den Aufzeichnungen bei T. zu Folge nicht um eine Abfindungszahlung, sondern um eine reguläre Gehaltszahlung von EUR 1.800,00 brutto gehandelt. Der damals für die Lohn- und Gehaltsabrechnung zuständige Mitarbeiter, der Zeuge E., sei nicht mehr bei T. beschäftigt. Der Berichterstatter des Senats hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen C ... Dieser hat bekundet, er habe der Kläger damals in ihrer Probezeit in einem Gespräch abends gekündigt und sie sofort freigestellt und ihr mitgeteilt, sie werde noch eine schriftliche Kündigung der Zentrale erhalten. An eine Abfindung oder eine Zusage einer solchen könne er sich nicht erinnern. Bei Kündigungen in der Probezeit zahle das Unternehmen keine Abfindungen. Bei anderen Kündigungen kämen Abfindungen vor. Dafür sei aber nicht er, der Zeuge, zuständig, sondern die Ebene über ihm, dies sei in solchen Fällen nicht der Verkaufsleiter, sondern die Zentrale in Dortmund. Dort sei der Zeuge E., der Leiter der Lohn- und Gehaltsabrechnung, mit solchen Fragen befasst gewesen. Er habe vor seiner jetzigen Vernehmung erfahren, dass die Klägerin Gehalt bis Ende August bekommen habe; über den Grund könne er nur spekulieren, es sei das System umgestellt worden, möglicherweise habe sich die Klägerin auch mit jemandem in der Zentrale geeinigt. Wegen der Angaben dieses Zeugen im Einzelnen wird auf das Protokoll der nichtöffentlichen Sitzung am 31.08.2011 verwiesen. Sodann hat der Senat den Zeugen E. schriftlich als Zeugen vernommen. Dieser hat bekundet, er sei in der fraglichen Zeit als Personalreferent der T. unter anderem für die Lohnabrechnung zuständig gewesen, wobei er nicht mehr wisse, ob die Klägerin damals zu den Mitarbeitern gehört habe. Ihm seien Gespräche mit der Klägerin über die fraglichen Lohnzahlung bzw. eine Abfindung seien ihm nicht bekannt bzw. nicht in Erinnerung. Es könne sein, dass die Kündigung verspätet zugestellt worden sei und daher erst zum nächstmöglichen Termin wirksam geworden sei; dann hätte auch dieser Zeitraum vergütet werden müssen. In weiterer nichtöffentlicher Sitzung hat der Berichterstatter des Senats die Zeugin M. und den Zeugen N. uneidlich vernommen. Die Zeugin M. hat ausgesagt, sie sei als Teamleiterin der T. an dem damaligen Kündigungsgespräch zwischen dem Zeugen C. und der Klägerin beteiligt gewesen. Der Zeuge C. sei mit der Leistung der Klägerin nicht zufrieden gewesen, dies habe er auch als einen Kündigungsgrund genannt. Sie – die Zeugin – könne sich nicht erinnern, dass in dem Gespräch eine Abfindung zugesagt worden wäre. Das wäre bei einer Kündigung in der Probezeit auch ganz unüblich. Sie selbst sei seit einiger Zeit ebenfalls Bereichsleiterin und habe in dieser Tätigkeit Abfindungen bei Kündigungen in der Probezeit nicht kennengelernt. Es sei denkbar, dass das Stichwort Abfindung gefallen sei, auch habe sie, womöglich von Kolleginnen der Klägerin gehört, die Sache sei vor Gericht gegangen. Für die Zahlungen sei der Zeuge E. zuständig gewesen. Der Zeuge N. hat bekundet, er habe die Klägerin regelmäßig von der Arbeit abgeholt, auch am Tage der Kündigung. Die Klägerin sei an jenem Tage aufgelöst aus dem Geschäft gekommen und habe erzählt, sie sei entlassen worden und man habe ihr keinen Grund genannt. Zuvor habe er – der Zeuge – auf der Straße stehend durch ein geöffnetes Fenster des Geschäfts gehört, wie der Zeuge C. zur Klägerin gesagt habe, sie solle sich nicht aufregen, denn sie bekomme auch noch eine Abfindung. Die Klägerin selbst habe – im Anschluss – nichts über eine Abfindung erzählt. Ansonsten habe er von jenem Gespräch nichts mitbekommen, er sei nur einmal aus dem Auto, in dem er gewartet habe, ausgestiegen, um zu rauchen. Insbesondere habe er nichts über die Gründe der Entlassung gehört. Wegen der Einzelheiten der Aussagen dieser beiden Zeugen wird auf das Protokoll vom 02.04.2012 verwiesen. Die Klägerin hat sich unter dem 17.04., die Beklagte mit Schriftsatz vom 27.04.2012 mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat entscheidet im Einverständnis beider Beteiligter nach § 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung über die Berufung der Klägerin. 1. Zum Gegenstand des Berufungsverfahrens ist Folgendes auszuführen: a) Gegenstand ist zunächst die Aufhebung der Leistungsbewilligung und die Erstattung des gezahlten Alg für den gesamten Zeitraum vom 13.07. bis 31.08.2008, den die Klägerin auch in ihrem Berufungsantrag in dem Schriftsatz vom 17.05.2011 in Streit gestellt hat. Dies beruht auf folgenden Erwägungen: Bereits mit den ursprünglich angefochtenen Bescheiden vom 14.01.2009 (einem Änderungs- sowie einem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid) hatte die Beklagte die vorläufige Bewilligung für diesen gesamten Zeitraum wegen der Annahme eines fortbestehenden Beschäftigungsverhältnisses aufgehoben und insgesamt EUR 1.342,60 von der Klägerin zurückgefordert. Dann hatte sie zwar mit dem Widerspruchsbescheid vom 12.02.2009 (der daher ein Teil-Abhilfe- und Widerspruchsbescheid war) und dem nachgehenden Änderungsbescheid vom 26.02.2009 den Aufhebungszeitraum auf den August 2008 beschränkt, die Erstattungsforderung auf EUR 822,00 verringert und entsprechend erneut Alg für die Zeit vom 13. bis 31.07.2008 bewilligt. Hierbei handelte es sich, worauf das SG zutreffend hingewiesen hat, um eine erstmalige endgültige Bewilligung für den Zeitraum im Juli. Auch dieser Bewilligungsbescheid ist jedoch zum Gegenstand des laufenden Klageverfahrens geworden: Er wurde nach § 96 SGG einbezogen, denn er betraf einen Teil des Zeitraums, den auch der ursprünglich angegriffene Bescheid vom 14.01.2009 geregelt hatte. Dass der neue Bescheid die Klägerin begünstigte, ändert an der Einbeziehung nichts, denn in einer solchen Situation ist es prinzipiell denkbar, dass noch höhere Ansprüche bestehen. Und selbst wenn § 96 SGG hier nicht eingriffe, hätte die Klägerin diesen Bewilligungsbescheid im Wege der Klageänderung (§ 99 Abs. 1 SGG) zum Gegenstand ihrer Klage gemacht, denn in der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 18.03.2011 hat sie ausdrücklich auch den Bewilligungszeitraum vom 13. bis 31.07.2008 in Streit gestellt. Hierauf hat sich die Beklagte rügelos eingelassen, sodass die Klageänderung zulässig war. Im Übrigen könnte der Senat die konkludente Entscheidung des SG in dem angegriffenen Urteil, dass diese Klageänderung zuzulassen sei, nach § 99 Abs. 4 SGG nicht überwinden. Sodann sind auch die weiteren Bescheide vom 24.05.2011, mit denen die Beklagte im laufenden Berufungsverfahren die angefochtenen Bescheide betreffend den Zeitraum 13.07. bis 31.08.2008 insgesamt (also nunmehr auch hinsichtlich des August) aufgehoben und stattdessen das Ruhen der Alg-An¬sprü¬che der Klägerin in diesem Zeitraum wegen Erzielens von Arbeitsentgelt festgestellt hat, nach § 153 Abs. 1 i.V.m. § 96 SGG in das laufende Verfahren einbezogen worden. Sie betreffen den selben Zeitraum und stellen die Aufhebung und Rückforderung lediglich auf eine neue Grundlage. Mit dem einen der Bescheide vom 24.05.2011, mit dem die Beklagte – erneut – die Bewilligung für die Zeit vom 13. bis 31.07.2008 aufgehoben hat, hat sie außerdem die Erstattungsforderung wieder aufgestockt, und zwar um EUR 520,60, sodass insgesamt wieder die ursprünglichen EUR 1.342,60 in Streit stehen. Der Antrag der Klägerin ist daher als isolierte Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 SGG derart auszulegen, dass sie die Aufhebung des Bescheids vom 14.01.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.02.2009 (betreffend August 2008) und des Bescheids vom 24.05.2011 betreffend das Ruhen den Anspruchs auf Alg vom 13. bis 31.07.2009 und die Aufhebung der Leistungsbewilligung für diesen Zeitraum begehrt. Den Änderungsbescheids vom 26.02.2009, mit dem unter anderem für Juli 2008 Alg bewilligt worden war, greift sie dagegen nicht an, denn durch ihn ist sie nicht beschwert. Der daneben gestellte Leistungsantrag auf Bewilligung von Alg ist dagegen auf die Zeit vom 01. bis 31.08.2008 zu beschränken, denn nur für diesen Zeitraum liegt noch keine endgültige Bewilligung vor, während die Beklagte für den restlichen Zeitraum vom 13.07. bis 31.07.2008 mit dem Bescheid vom 26.02.2009 bereits einmal – endgültig – Alg bewilligt hatte. b) Gegenstand des Verfahrens ist formal auch noch der Bescheid vom 15.04.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.05.2009 über die Ersetzung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für die Zeit vom 01. bis 12.09.2008 (den zu Grunde liegenden Bescheid vom 26.02.2009 über die Aufhebung der Alg-Bewilligung und die Erstattung des Alg selbst für diesen Zeitraum hatte die Klägerin in der Tat nicht mit Widerspruch angefochten). Jedoch hat die Beklagte jenen Bescheid vom 15.04.2009 mit dem Bescheid vom 10.06.2011 wieder aufgehoben (und den bestandskräftigen Bescheid vom 26.02.2009 ebenso mit einem der Bescheide vom 24.05.2011). Dadurch hat sich die Anfechtungsklage der Klägerin gegen den Bescheid vom 15.04.2009 in der Hauptsache erledigt. Jedoch hat sie ihre Klage insoweit nicht für erledigt erklärt, was im sozialgerichtlichen Verfahren einer Klagerücknahme gleichgestanden hätte, sondern an ihrem ursprünglichen Aufhebungsantrag festgehalten. 2. In diesem Rahmen ist die Berufung der Klägerin zulässig. Insbesondere war sie nicht nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG zulassungsbedürftig. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt in jedem Falle mehr als EUR 750,00. Allein die Alg-Erstattung für die Zeit vom 13.07. bis 31.08.2008 umfasst eine Forderung von EUR 1.342,60. Selbst wenn man nur auf die Aufhebung der Leistungsbewilligung und die Erstattung für August 2008 abstellte, wären dies immer noch EUR 822,00. Hinzu kamen zumindest bei Erlass des angegriffenen Urteils des SG, worauf es für die Beurteilung des Beschwerdegegenstandes ankommt, die EUR 112,80 Ersetzung der KV- und PV-Beiträge. 3. Die Berufung der Klägerin ist zu einem Teil begründet, überwiegend aber unbegründet. Ihre Klage gegen die Ersetzung der KV- und PV-Beiträge für die Zeit vom 01. bis 12.09.2008 ist unzulässig bzw. unzulässig geworden (dazu sogleich unter a). Die Aufhebungs- und Erstattungsentscheidungen der Beklagten für den Zeitraum 01. bis 31.08.2008, also über EUR 822,00, sind rechtmäßig (dazu unter b). Dagegen liegt eine rechtmäßige Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung hinsichtlich des Alg-Bezugs vom 13. bis 31.07.2008, also über EUR 520,60, nicht vor. Die entsprechenden Bescheide waren daher aufzuheben, insoweit hat die Klage Erfolg (c): a) Soweit die Klage die Ersetzung der KV- und PV-Beiträge betrifft, muss der Senat nicht entscheiden, ob die Annahme des SG zutrifft, diese Ersetzung habe ohne Weiteres schon deshalb gefordert werden können, weil der zu Grunde liegende Bescheid über die Aufhebung der Alg-Bewilligung für diese Zeit bestandskräftig geworden sei. Spätestens mit der Aufhebung jenes Bescheids durch die Beklagte, die zu einer Erledigung der Hauptsache geführt hat, ist die Klage insoweit unzulässig geworden. Wie ausgeführt, hätte die Klägerin ihre Klage insoweit für erledigt erklären müssen. Sie hat jedoch an ihrem Anfechtungsantrag festgehalten. Da aber der angefochtene Verwaltungsakt nicht mehr wirksam ist, ist dieser Antrag unzulässig geworden. b) Hinsichtlich der Aufhebung der Alg-Bewilligung und der Erstattungsforderung der Beklagten für die Zeit vom 01.08 bis 31.08.2008 ist die Klage unbegründet. aa) Allerdings hatte die Klägerin für die gesamte streitige Zeit vom 13.07. bis 31.08.2008 keinen durchsetzbaren Anspruch auf Alg. Vielmehr ruhte ihr Anspruch in dieser Zeit. Gemäß § 143 Abs. 1 SGB III a.F. (gleichermaßen nach § 157 Abs. 1 SGB III in der seit dem 01.04.2012 geltenden Fassung) ruht der Anspruch auf Alg während der Zeit, für die der Arbeitslose Arbeitsentgelt erhält oder zu beanspruchen hat. Der Senat stuft die Zahlungen der T. an die Klägerin ebenso wie das SG als Arbeitsentgelt in diesem Sinne ein. Die Klägerin hat zwar geltend gemacht, es habe sich um eine Abfindung gehandelt, die ihr der Zeuge C. zugesagt habe. Allerdings hätte unter weiteren Umständen auch eine solche Abfindungszahlung zu einem Ruhen des Alg-Anspruchs geführt, und zwar unter den Voraussetzungen des § 143a SGB III a.F. (§ 158 SGB III n.F.). Insofern steht nicht fest, dass die Klägerin mit ihrer Klage Erfolg gehabt hätte, wenn ihr Vortrag zuträfe. Ausgeschlossen wäre ein Ruhen des Alg-Anspruchs nur, wenn sich die Zahlungen weder als Arbeitsentgelt noch als Abfindung, sondern als etwas Anderes, Drittes dargestellt hätten. Eine solche rechtliche Beurteilung konnte der Senat nach den Ergebnissen des Verfahrens und der Beweisaufnahme jedoch nicht treffen. Vielmehr steht fest, dass es sich um Arbeitsentgelt handelte. Für die Einordnung einer Zahlung als Arbeitsentgelt kommt es nicht darauf an, ob dem Leistungsempfänger das Arbeitsentgelt auch tatsächlich zuge¬standen hätte. Dies folgt schon daraus, dass § 143 Abs. 1 Satz 1 SGB III a.F. (§ 157 Abs. 1 Satz 1 SGB III n.F.) zwischen "erhaltenem" und "zu beanspruchendem" Arbeitsentgelt differenziert. Zwar können als Arbeitsentgelt nur Leistungen eingestuft werden, die für die Zeit bis zur wirksamen Beendigung des Arbeitsverhältnisses erbracht werden (Düe, in Niesel/Brand, SGB III, 5. Aufl. 2010, § 143 Rn. 12). In diesem Rahmen bringt aber auch Arbeitsentgelt, auf das kein Rechtsanspruch besteht, den Alg-Anspruch nach § 143 Abs. 1 SGB III a.F. zum Ruhen, wenn es nach dem Willen der Beteiligten als Arbeitsentgelt geleistet und ent¬gegengenommen wird (BSG, Urt. v. 20.06.2002, B 7 AL 108/01 R, Juris Rn. 32 m.w.N., im Nachgang dazu LSG Sachsen, Urt. v. 25.03.2006, L 3 AL 214/02 ZVW, Juris Rn. 57). Nach diesen Kriterien waren die Zahlungen der T. an die Klägerin bis Ende August 2008 Arbeitsentgelt. Die äußere Gestaltung der Zahlungen und der Ablauf sprechen dafür, dass T. als Leistungserbringerin die Zahlungen als Arbeitsentgelt eingestuft hat und die Klägerin als Leistungsempfängerin dies auch so verstanden hat. Die Höhe der Zahlungen entsprach dem vereinbarten und vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch gezahlten Lohn. Es wurden Lohnbescheinigungen erstellt und an die Klägerin versandt. Hinweise auf einen anderen Charakter der Zahlungen, und sei es als Abfindung, finden sich in den Abrechnungen nicht. T. hatte die Klägerin wieder bei der Einzugsstelle als Beschäftigte angemeldet - was die Klägerin allerdings zunächst nicht wusste -; dies spricht ebenfalls dafür, dass aus der Sicht der Fa. T. weiterhin ein Arbeitsverhältnis bestand und also Arbeitsentgelt zu zahlen war. Der Grund für diese Annahme ist darin zu sehen, dass aus Sicht der T. die Klägerin mit dem Schreiben vom 23.06.2008 nicht wirksam gekündigt worden war und das Arbeitsverhältnis daher fortbestand. Sowohl die Mitarbeiterin der T. H. als auch der Zeuge E., der früher bei T. insoweit verantwortlich war, haben mitgeteilt, dass diese Annahme nahe liege, aber nach so langer Zeit konkret nicht mehr bestätigt werden könne. Selbst der Zeuge C., der als Bereichsleiter in die Kündigung eingebunden war, hat eine entsprechende Mutmaßung geäußert. Es ist auch nachvollziehbar, dass die T. die Kündigung zum 12.07.2008 für möglicherweise unwirksam hielt. Die Probezeit betrug nach dem Vortrag der Klägerin sechs Monate, hätte also Ende Juni geendet. Wirksam werden sollte die Kündigung vom 23.06.2008, um die 14-tägige Kündigungsfrist zu wahren, aber erst zum 12.07.2008, also außerhalb der Probezeit. Außerdem steht nicht fest, wann das Kündigungsschreiben vom 23.06.2008 der Klägerin zugegangen ist, ob es also die genannte Kündigungsfrist tatsächlich noch gewahrt hat. Vor diesem Hintergrund spricht Vieles dafür, dass das Arbeitsverhältnis fortbestand. Zumindest aber sind sowohl T. als auch die Klägerin davon ausgegangen, dass die Zahlungen Arbeitsentgelt waren. Auch die Ergebnisse der Beweisaufnahme ändern an dieser Einschätzung nichts. Die Klägerin hat ihren Vortrag, es habe sich um eine Abfindung gehandelt, nicht beweisen können, sodass es nicht erheblich ist, ob ihr Anspruch auf Alg auch in diesem Fall nach § 143a SGB III a.F. geruht hätte. Jedenfalls hat die Beweisaufnahme nicht ergeben, dass die Zahlungen etwas anderes waren als Arbeitsentgelt. Der Zeuge C. und die Zeugin M., die beide bei dem Entlassungsgespräch mit der Klägerin anwesend waren, haben übereinstimmend bekundet, eine Abfindung sei nicht zugesagt worden. Dies erscheint glaubhaft. Insbesondere hat der Zeuge C. ausgesagt, bei Beendigungen von Arbeitsverhältnissen in der Probezeit werde regelmäßig keine Abfindung gezahlt; die Zeugin M. hat dies aus ihrer späteren Erfahrung als Bereichsleiterin bestätigt. Der Senat hat keinen Anlass, an den Angaben dieser Zeugen zu zweifeln. Die Aussagen der Zeugen wurden auch durch die schriftlichen Angaben der Fa. T. bestätigt. Diese Einschätzungen konnte auch die Aussage des Zeugen N. nicht erschüttern. Dieser hat zwar bekundet, er habe durch das geöffnete Fenster bei dem Entlassungsgespräch das Stichwort "Abfindung" vernommen. Diese Aussage ist jedoch nicht überzeugend. Weitere Teile des Gesprächs will der Zeuge nicht mitgehört haben, weil er ansonsten im Auto gewartet habe und es ansonsten in der Umgebung des Einkaufszentrums sehr laut sei. Die Klägerin selbst hat - auch nach Angaben des Zeugen - nichts von einer Abfindung erzählt, als sie kurz danach aus dem Einkaufszentrum kam; der Zeuge hat sie anscheinend auch nicht danach gefragt. Auch die weitere Beweisaufnahme, insbesondere die schriftliche Vernehmung des Zeugen E., hat keinerlei Anhaltspunkte dafür geliefert, dass der Klägerin eine Abfindung zugesagt worden sein könnte. bb) Hinsichtlich des Zeitraums 01. bis 31.08.2008 konnte die Beklagte die Aufhebung auf § 328 Abs. 2 und die entsprechende Erstattungsforderung auf § 328 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 SGB III stützen. Für diesen Zeitraum ist der Rechtsansicht des SG zu folgen. Mit dem Bescheid vom 11.08.2008 war Alg nur vorläufig bewilligt worden, unter anderem, weil die Höhe des von der Klägerin bezogenen Kindergeldes noch nicht bekannt war. Eine endgültige Bewilligung für August ist nicht erfolgt. Dass die Beklagte in dem ursprünglich angefochtenen Aufhebungsbescheid vom 14.01.2009 als Rechtsgrundlage § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X angegeben hatte, schadet nicht. Der Austausch der Rechtsgrundlage ist möglich, nachdem beide Vorschriften (§ 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 3 SGB III) die Aufhebung als gebundene, zwingende Entscheidung ausgestalten und der Beklagten insoweit kein Ermessen einräumen. Unter diesen Umständen wäre sogar eine Umdeutung möglich (vgl. § 43 Abs. 3 SGB X). c) Dagegen ist die Anfechtungsklage der Klägerin hinsichtlich der Zeit vom 13.07. bis 31.07.2008 begründet. Für diesen Zeitraum fehlt es an einer rechtmäßigen Aufhebungsentscheidung. aa) Zwar gilt in der Sache auch hier, dass der Alg-Anspruch der Klägerin ruhte, da sie - auch für den restlichen Juli - Arbeitsentgelt bezogen hat. bb) Aber es fehlt an den formellen Voraussetzungen einer Aufhebung. (1) Hinsichtlich dieses Zeitraums kommt § 328 SGB III als Grundlage nicht mehr in Betracht. In dem (Teil-Abhilfe- und) Widerspruchsbescheid vom 12.02.2009 und insbesondere dem Änderungsbescheid vom 26.02.2009 hat die Beklagte für die Zeit vom 13. bis 31.07.2008 das Alg bereits einmal endgültig bewilligt. Dies folgt daraus, dass in jenen Bescheiden kein Vorläufigkeitsvorbehalt mehr enthalten war. Durch diese endgültige Bewilligung war die vorherige Aufhebungsentscheidung vom 14.01.2009, soweit sie den Juli betraf, gegenstandslos geworden. (2) Erst nach dem Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens hat die Beklagte mit dem Bescheid vom 24.05.2001 - erneut - die Leistungsbewilligung (beschränkt auf den Juli) aufgehoben und für diesen Zeitraum - erneut - EUR 520,60 von der Klägerin zurückgefordert. Hierbei handelte es sich nicht nur um einen Austausch der Begründung unter Aufrechterhaltung des ursprünglichen Bescheids, sondern um einen neuen Bescheid. Die ursprüngliche Aufhebungsentscheidung für den Juli hatte die Beklagte schon im Widerspruchsbescheid vom 12.02. und in dem Änderungsbescheid vom 26.02.2009 wieder aufgehoben. Sie musste daher, wenn sie erneut aufheben und eine Erstattungsforderung geltend machen wollte, einen neuen Bescheid erlassen. Dieser Bescheid aber, der wie ausgeführt in das laufende Berufungsverfahren einbezogen worden ist, ist rechtswidrig und daher aufzuheben. Entgegen den Ausführungen der Beklagten in dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 24.05.2011 kam - auch - § 48 SGB X (und § 50 Abs. 1 SGB X) als Rechtsgrundlage nicht in Betracht. Die (endgültige) Leistungsbewilligung an die Klägerin für den Zeitraum im Juli in den Bescheiden vom 12.02. und vor allem 26.02.2009 war bereits bei ihrem Erlass rechtswidrig, da der Alg-Anspruch der Klägerin auch im Juli geruht hatte. Grundlage für die "Aufhebung" (Rücknahme) am 24.05.2011 konnte daher nur § 45 Abs. 1, Abs. 2 SGB X sein. Hierbei handelte es sich um eine Rücknahme für die Vergangenheit, die nach § 45 Abs. 4 SGB X besonderen Voraussetzungen unterliegt. Diese lagen bei Erlass des Bescheids vom 24.05.2011 nicht vor. Es war nämlich die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X abgelaufen. Dass die Klägerin tatsächlich nicht über den 12.07.2008 hinaus gearbeitet hatte, wusste die Beklagte bereits auf Grund des Schreibens der T. vom 14.08.2009 an das SG. Dass sie - gleichwohl - für den restlichen Juli und den gesamten August 2008 von der T. Zahlungen erhalten hat, die als Arbeitsentgelt eingestuft werden konnten und daher zu einem Ruhen des Alg-Anspruchs nach § 143 Abs. 1 SGB III a.F. führte, wusste die Beklagte auf Grund des Schreibens der T. an das SG vom 01.12.2009, dem auch die Lohnabrechnungen für die beiden Monate beigefügt waren. Spätestens zu diesem Zeitpunkt begann die Jahresfrist zu laufen, die demnach die Beklagte mit den Bescheiden aus dem Mai 2011 nicht mehr wahren konnte. d) Zusammengefasst ergibt sich auf Grund dieser Entscheidung, dass die Aufhebung der Bewilligungsentscheidung für August 2008 Bestand hat, jene für die Zeit vom 13.07. bis 31.07.2008 dagegen nicht. Die Klägerin muss daher - nur - die EUR 822,00 Alg für August zurückzahlen, jedoch nicht die in dem streitigen Zeitraum im Juli erhaltenen EUR 520,60.

4. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 193 SGG.

5. Gründe für eine Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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