L 10 R 2131/12

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 16 R 3149/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 2131/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 05.12.2011 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt die Fortsetzung des vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) geführten Rechtsstreits S 16 R 3980/10 sowie die Gewährung von Witwenrente.

Mit Bescheid vom 12.08.2009 und Widerspruchsbescheid vom 27.07.2010 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Witwenrente ab. Dagegen erhob die Klägerin beim SG Klage (S 16 R 3980/10). Nachdem sie sich trotz Aufforderung des SG zu der Rechtssache nicht mehr geäußert hatte, teilte ihr das SG mit, dass die Klage gemäß § 102 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) als zurückgenommen gelte. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit der Begründung, das Verfahren S 16 R 3980/10 durchaus betrieben zu haben und legte zahlreiche Unterlagen vor. In diesem Verfahren, das nunmehr unter dem Aktenzeichen S 16 R 3139/11 geführt wurde, stellte das SG mit Gerichtsbescheid vom 05.12.2011 fest, dass die am 22.09.2010 erhobene Klage (Az.: S 16 R 3980/10) zurückgenommen ist. Gegen diesen ihr am 13.12.2011 durch Einschreiben mit Rückschein zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 28.03.2012 beim SG Berufung eingelegt.

Die Klägerin ist zu der Absicht des Senats, durch Beschluss zu entscheiden angehört worden.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die von der Beklagten vorgelegten Leistungsakten Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist unzulässig.

Nach § 158 Satz 1 SGG ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, was nach Satz 2 der Vorschrift durch Beschluss geschehen kann, wenn sie - unter anderem - nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt ist. So liegt der Fall hier.

Gemäß § 143 SGG findet gegen Urteile der Sozialgerichte - nach § 105 SGG gilt gleiches für Gerichtsbescheide - die Berufung statt. Diese ist beim Landesozialgericht innerhalb eines Monats - bei einer wie hier erfolgten Zustellung ins Ausland innerhalb von drei Monaten - nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen (§§ 151 Abs. 1, 153 Abs. 1 i.V.m. § 87 Abs. 1 Satz 2 SGG). Diese Frist ist hier versäumt.

Nach § 63 Abs. 2 SGG wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) zugestellt. Dabei kann ein Schriftstück durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden (§ 175 Satz 1 ZPO). Dies ist hier erfolgt. Nach § 64 Abs. 1 SGG beginnt der Lauf einer Frist, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tage nach der Zustellung. Gemäß Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift endet eine nach Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher nach Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages (§ 64 Abs. 3 SGG).

Die dreimonatige Berufungsfrist hat somit am 14.12.2011 begonnen und am 13.03.2012 geendet. Die Berufung der Klägerin ist dagegen erst am 28.03.2012 und damit nach Fristablauf bei Gericht eingegangen.

Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen nicht vor. Nach § 67 Abs. 1 SGG ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne sein Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Hierzu hat die Klägerin mit Schreiben vom 17.06.2012 vorgetragen, ihr Gesundheitszustand werde immer schlechter; sie hat einen Zusammenbruch vom "Winter bis jetzt" angegeben, wodurch sie allein keine pünktlichen Fristen habe einhalten könne. Dieses Vorbringen rechtfertigt nicht die Annahme, dass die Klägerin ohne ihr Verschulden gehindert war, fristgemäß Berufung einzulegen. Denn Krankheit schließt Verschulden nur dann aus, wenn der Betroffene so schwer erkrankt war, dass er nicht selbst handeln und auch keinen anderen beauftragen konnte. Dass die Klägerin in diesem Sinne außerstande war, zumindest zur Fristwahrung Berufung einzulegen oder einen Dritten hiermit zu beauftragen, ist nicht ersichtlich. Denn auch in dem Zeitraum vom "Winter bis jetzt" war die Klägerin - wie ihre in diesem Zeitraum gefertigte Berufungsschrift vom 20.03.2012 aufzeigt - nicht derart schwer beeinträchtigt, dass sie nicht mehr selbst handeln konnte. Damit liegen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass ein solcher Zustand ab dem Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Gerichtsbescheids über insgesamt drei Monate hinweg durchgehend bestanden haben könnte. Eine unverschuldete Fristversäumnis liegt deshalb nicht vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 SGG).
Rechtskraft
Aus
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